Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

Part 30

Chapter 303,017 wordsPublic domain

Daneben ist, so genau es angeht, zu veranschlagen, welcher durchschnittliche Prozentsatz von jenem Personalunkostenkonto in Ansehung der hierfür maßgebenden Faktoren jeweils als durch die in Titel V dieses Statuts den Stiftungsbetrieben auferlegten besonderen Lasten zum voraus belegt anzusehen, also als jährlicher Mindestbetrag dem Reservefonds zuzuführen und von dem zuerst bestimmten Prozentsatz in Abzug zu bringen ist, um denjenigen Bruchteil vom Arbeitsertrag des Personals zu erhalten, welcher dem Betrieb als wirklicher Nettogewinn aus der Organisation zugekommen ist.

In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Organisation als Wirtschaftsfaktor auf dem in Frage stehenden Industriegebiet ist die Lage eines Stiftungsbetriebes als der in § 40 Abs. 2 ausgesprochenen grundsätzlichen Forderung nach dem jetzt gegebenen Maßstab genügend nur dann anzusehen, wenn der zuletzt bezeichnete Nettoanteil der Stiftung am Gesamtertrag in Jahren, die nicht ungewöhnlich ungünstige Wirtschaftsbedingungen aufweisen, mindestens noch ein Fünftel vom Anteil der Gesamtheit der mittätigen Personen und zugleich nicht weniger als ein Zehntel der Jahresausgabe erreicht.

§ 42.

[Sidenote: Ideale Aufgaben der St.-Betriebe.]

Bei den Bemühungen um die Erhaltung und Mehrung der Wirksamkeit der Stiftung nach der wirtschaftlichen Seite hin ist fortgesetzt im Auge zu behalten, daß gemäß den in § 1, A bezeichneten Stiftungszwecken ihre Unternehmungen neben dem Erwerb auch dem allgemeinen Fortschritt der in ihnen vertretenen technischen Künste, der Steigerung ihrer Leistungen und dadurch mittelbar den Interessen der wissenschaftlichen Forschung, sowie erhöhtet Befriedigung der auf diese Künste angewiesenen Bedürfnisse der Technik und des bürgerlichen Lebens dienen sollen.

Im Aufgabenkreis der Stiftungsbetriebe und im natürlichen Auftrag ihrer Leiter liegt es also, auch solcher Zwecke nach Kräften sich anzunehmen, deren Verfolgung unmittelbaren Vorteil nicht verspricht, aber geeignet erscheint, allgemeine Interessen der feintechnischen Industrie oder besondere Angelegenheiten ihrer Technik oder besondere Bedürfnisse der Wissenschaft und des praktischen Lebens innerhalb der Stiftungsbetriebe zu befördern.

§ 43.

Die Organe der Stiftung haben besonders darauf hinzuwirken, daß auch in Zukunft die Stiftungsbetriebe fortgesetzt und in möglichstem Umfang an solchen Aufgaben ihres Arbeitsgebietes sich betätigen, welche technisch hochstehende Einzelarbeit erfordern und welche deshalb, wenn sie auch wirtschaftlich wenig Vorteil bringen, dem Ganzen ein höheres Niveau technischer Leistungsfähigkeit erhalten und ein Gegengewicht gegen die Routinetendenz rein fabrikatorischer Tätigkeit darbieten.

§ 44.

[Sidenote: Beschränkung der Patentnahme.]

In bezug auf solche aus dem Wirkungskreis der Stiftungsbetriebe hervorgehende neue Erzeugnisse, Verbesserungen u. dergl., welche ihrer Bestimmung nach wesentlich Zwecken des Studiums und der wissenschaftlichen Forschung dienen, darf auch in Zukunft eine Beschränkung des Wettbewerbes anderer durch Patentnahme oder ähnliche Maßregeln nicht herbeigeführt werden.

Titel IV.

Reservefonds.

Substanz.

§ 45.

[Sidenote: Zweck u. Bestandteile des Reservefonds (R. F.)]

Behufs möglichster Sicherung dauernder Erfüllung der in diesem Statut den Stiftungsbetrieben auferlegten Pflichten und der der Stiftung selbst zugewiesenen Aufgaben hat die Stiftung aus den Überschüssen der Geschäftsunternehmungen und den sonstigen Erträgnissen ihres jeweiligen Vermögens einen vom Geschäftsvermögen der Stiftungsbetriebe abgesonderten Reservefonds anzusammeln und diesen tunlichst auf solche Höhe zu bringen, bezw. nach zeitweiliger Minderung seines Bestandes wieder zu solcher Höhe zu ergänzen, daß in ihm enthalten ist:

I. Das Deckungskapital für alle jeweils den Geschäftsfirmen auf Grund der §§ 72, 73 oder auf Grund von besonderen Anstellungsverträgen und der Stiftung selbst aus sonstigen Verträgen tatsächlich erwachsenen Rentenverpflichtungen, alle einzelnen Posten nach ihrem wahrscheinlichen Kapitalwert veranschlagt -- soweit dieses Deckungskapital hinausgeht über ein Drittel des Buchwertes des der Stiftung gehörigen sonst unbelasteten Betriebskapitals der Stiftungsfirmen.

II. An Rücklagen:

a) eine Personallasten-Reserve zur Sicherung der Deckung demnächst zu gewärtigender Pensionsansprüche gegen die Geschäftsfirmen und etwaiger auf Grund des § 77 dieses Statuts nötig werdender Aufwendungen, in Höhe von einem Drittel des jährlichen Lohn- und Gehalt-Kontos der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre;

b) ein Erneuerungs- und Betriebserweiterungs-Fonds für die Geschäftsunternehmungen, in Höhe von einem Drittel des jeweiligen Buchwertes aller der Abnutzung unterliegenden Betriebsmittel (Gebäude, Maschinen etc.);

c) eine allgemeine Rücklage zur Sicherung der Aktionsfähigkeit der Stiftung und ihrer Geschäftsfirmen, sowie zur Deckung etwa eintretender Betriebsausfälle oder Verluste, im Betrag einer durchschnittlichen Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe nach dem Durchschnitt der letztverflossenen drei Geschäftsjahre, gemäß der Vorschrift in § 23 dieses Statuts berechnet.

§ 46.

[Sidenote: Substanz des R. F.]

Als dem Reservefonds der Stiftung zugehörig haben alle nicht besonderen stiftungsgemäßen Zwecken gewidmeten Vermögensobjekte zu gelten, welche jeweils im Eigentum der Stiftung und nicht im Geschäftsvermögen der Stiftungsfirmen, als Bestandteile des Betriebskapitals dieser, sich befinden.

§ 47.

[Sidenote: Mindestzuweisungen an den R. F.]

So lange der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe noch nicht erreicht, bezw. nach stattgehabter Minderung noch nicht wiedererreicht hat, soll ihm von Jahr zu Jahr nicht weniger als die Hälfte aller nach Deckung etwaigen Kapitalbedarfs der Stiftungsbetriebe je noch verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zugeführt werden. Jedoch sind Aufwendungen für stiftungsgemäße Zwecke nach § 1, B bis zum jährlichen =reinen Zinsabwurf (Saldo) des Stiftungsvermögens=[48] jederzeit zulässig[49].

[Sidenote: Entnahmen aus dem R. F.]

Herausnahmen aus dem Kapitalbestand des Reservefonds dürfen in dieser Zeit, =außer zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen=, für keine anderen Zwecke als für solche der Geschäftsunternehmungen erfolgen.

Die vertragsmäßige Abzahlung fremder Kapitalposten im Betriebskapital der Geschäftsfirmen darf bis zum gedachten Zeitpunkt aus dem Kapitalbestand des Reservefonds nur insoweit erfolgen, als Heranziehen andern fremden Kapitals in Form unkündbarer amortisierbarer Anleihe nicht möglich wäre, außer zu höherm Zinsfuß als ein Prozent über dem jeweiligen Hypothekenzinsfuß.

§ 48[50].

=Ist weggefallen.=

§ 49.

[Sidenote: Beschränkung der Ansammlung des R. F.]

Wenn der Reservefonds die in § 45 bezeichnete Höhe erreicht hat, ist ihm von da ab nicht mehr als die Hälfte der jährlich verfügbar bleibenden Betriebsüberschüsse und Zinserträge zuzuführen und, wenn der nicht auf Abteilung I entfallende Teil des Reservefonds das Einundeinhalbfache des nach § 45 sich ergebenden Gesamtbetrages überschreitet, nicht mehr als ein Viertel dieser Überschüsse.

§ 50.

[Sidenote: Verbot weiterer Erhöhung des R. F.]

Ist der Reservefonds zu irgend einer Zeit so weit angewachsen, daß er außer dem im § 45 unter I benannten, den dritten Teil des buchmäßigen Anteils der Stiftung am Betriebskapital der Stiftungsfirmen überschreitenden Deckungskapital die unter II a bis c dort bezeichneten Rücklagen mit dem Doppelten der in § 45 angegebenen Beträge enthält, so soll von da ab, so lange diese Voraussetzung fortbesteht, weitere Vermögensansammlung außerhalb des Betriebskapitals der Stiftungsbetriebe der Carl Zeiss-Stiftung versagt sein.

§ 51.

[Sidenote: Ausgabezwang bezw. des Geschäftsgewinnes. Ausgabezwang bezw. der Zinsen des R. F.]

Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen. Jedoch bleibt jederzeit gestattet, Überschüsse, welche nach § 49 oder § 50 zur Verwendung bestimmt sind, behufs Ansammlung der Mittel zu größeren einmaligen Aufwendungen für zum voraus bestimmte Zwecke, in Form von besondern Fonds zeitweilig noch im Reservefonds der Stiftung zu belassen.

_Verwaltung_.

§ 52.

[Sidenote: Normen für die Vermögensanlagen des R. F.]

Für die Vermögensanlagen des Reservefonds soll jede Art von Spekulation, sei es auf Konstellationsgewinn, sei es auf hohe Zinsen, unbedingt ausgeschlossen sein, im übrigen aber keine Beschränkung wegen besonderer Sicherheitsanforderungen bestehen.

Ein Teil seines Vermögensbestandes ist in Grundbesitz, ein anderer Teil dagegen, =in möglichst liquider Form und zwar zu einem angemessenen Betrag auch in sicheren ausländischen Werten anzulegen=[51].

§ 53.

[Sidenote: Desgl. für die Verwahrung der Bestände des R. F.]

Im übrigen ist das den Reservefonds bildende Vermögen der Carl Zeiss-Stiftung nach den jeweilig für die Verwahrung und Verwaltung von Staatsgeldern geltenden Normen zu verwahren und zu verwalten, jedoch ohne daß hierdurch dem Staat eine Haftpflicht erwachsen darf.

Insoweit Vermögensobjekte der Stiftung oder Besitztitel begründende Urkunden bezüglich solcher nicht nur vorübergehend für kurze Zeit zusammen mit Staatsgeldern verwahrt werden, muß das Eigentum der Stiftung an ihnen jederzeit offensichtlich gehalten werden.

Insoweit dergleichen Objekte abgesondert verwahrt werden, sind sie unter doppeltem Verschluß, seitens des Kassebeamten und eines Beauftragten der Stiftungsverwaltung, zu halten.

=Für Barmittel, die zur Bestreitung von Ausgaben bereit gehalten werden müssen, sowie für Zinsscheine der zum Reservefonds gehörigen Wertpapiere soll es jedoch nur des Verschlusses seitens des Kassebeamten bedürfen.=

§ 54.

[Sidenote: Trennung der Bestandteile des R. F.]

Die in § 45 aufgezählten Bestandteile des Reservefonds sollen bei der Verwaltung des Fonds weder getrennter Rechnungsführung noch tatsächlicher Absonderung, sondern nur buchmäßiger Scheidung unterliegen.

Nach der jährlich zu erneuernden Berechnung des in § 45 unter I bezeichneten Deckungskapitals für alle laufenden Rentenverpflichtungen der Stiftungsbetriebe und der Stiftung ist das gesamte buchmäßige Vermögen des Reservefonds mit Beginn eines jeden Geschäftsjahres, nach buchmäßiger Dotierung der etwa gemäß § 51 zur zeitweiligen Ansammlung von Überschüssen für vorausbestimmte Zwecke angelegten Separatkonten, in seinem in Abteilung II einzustellenden Betrag auf die drei Konten =a=, =b= und =c= rechnerisch zu verteilen nach Verhältnis der drei Grundsummen, welche nach § 45 jeweils sich ergeben.

§ 55.

[Sidenote: Verfügung über den R. F. und Verwaltung desselben.]

Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe.

Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten.

Titel V.

Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben.

_Persönliche Rechte._

§ 56.

[Sidenote: Neutralität bei Anstellung und Beförderung der Angestellten und Arbeiter.]

Bei Anstellung der Beamten der Stiftung und der Stiftungsbetriebe, der Geschäftsgehilfen und Arbeiter muß jederzeit ohne Ansehen der Abstammung, des Bekenntnisses und der Parteistellung verfahren werden.

Die Fortsetzung der eingegangenen Anstellungs- und Arbeitsverträge, sowie die Beförderung der Angestellten und Arbeiter in Hinsicht auf Funktion und Entlohnung darf nur von ihren Fähigkeiten und Leistungen, der Pflichtmäßigkeit ihres dienstlichen Verhaltens und von Rücksichten auf andere wesentliche Interessen des Betriebs abhängig gemacht werden, vom außerdienstlichen Verhalten aber nur insoweit, als dasselbe die Erfüllung ihrer Dienstpflichten oder ihr persönliches Ansehen in Rücksicht auf bürgerliche Ehre und gute Sitte berührt.

§ 57.

[Sidenote: Zulässiger Inhaltsbereich der Dienstverträge.]

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte:

Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Leitung und Beaufsichtigung der dienstlichen Tätigkeit durch die dazu bestellten Organe;

Obhut über Eigentum der Firma und Eigentum Fremder, welches einzelnen oder mehreren vermöge ihrer dienstlichen Tätigkeit anvertraut oder zugänglich ist, und Wahrung sonstiger ihnen darin anvertrauter Interessen der Firma und Fremder;

Wahrung von Sicherheit und Ordnung in Betrieb und Verwaltung;

Verkehr der einzelnen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Untergebenen innerhalb des Dienstes;

Schutz von Eigentum und sonstigen Interessen der Betriebsangehörigen, insoweit solches Eigentum den Angestellten und Arbeitern vermöge des Dienstverhältnisses zugänglich ist, oder solche Interessen ihnen darin anvertraut sind;

Wahrung solcher Rücksichten, welche den in Vertrag Stehenden aus Treu und Glauben gegenseitig, also je in gleicher Art auch der Firma und ihren Vertretern dem einzelnen Angestellten und Arbeiter gegenüber obliegen.

Verpflichtungen, welche in keinem von diesen Punkten auf die dienstliche Tätigkeit Bezug haben, können niemand auferlegt werden. Handlungen und Unterlassungen, welche in keinem von diesen Punkten die dienstliche Tätigkeit berühren, begründen unbeschadet ihrer sonstigen Beurteilung keine Verletzung des Dienstvertrags oder vertragsmäßiger Pflichten.

Anordnungen, welche behufs Beaufsichtigung der in Lehrvertrag stehenden Lehrlinge und der unter 18 Jahre alten Betriebsangehörigen getroffen werden, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Paragraphen.

§ 58.

[Sidenote: Gewährleistung persönlicher Freiheit außerhalb des Dienstes.]

In der freien Ausübung =der allgemeinen=[52] persönlichen und =staat=sbürgerlichen Rechte außerhalb des Dienstes darf, abgesehen von der Beaufsichtigung von Lehrlingen und unter 18 Jahre alten Personen, niemand unmittelbar oder mittelbar behindert werden.

In der Vertretung ihrer Interessen, einzeln oder gemeinsam, innerhalb der Grenzen des gesetzlich Erlaubten, und[53] der im Anstellungs- oder Arbeitsvertrag übernommenen Pflichten, dürfen die Angehörigen der Betriebe in keiner Art beschränkt werden.

§ 59.

[Sidenote: Anstellung auf Lebenszeit.]

Der Anstellungsvertrag der auf Lebenszeit angestellten Beamten darf Dienstentlassung nur vorsehen wegen grober Pflichtverletzung, wegen fortgesetzter Vernachlässigung der Obliegenheiten und wegen solcher Anstände im außerdienstlichen Verhalten, welche bürgerliches Ansehen oder persönliches Vertrauen aufheben, Pensionierung nur wegen solcher Tatsachen, welche auch dem Angestellten vertragsmäßigen Anspruch auf Pensionierung geben.

Außerdienststellung dieser Beamten ohne vertragsmäßig begründete Dienstentlassung oder Pensionierung ist unzulässig.

§ 60.

[Sidenote: Konkurrenzklausel.]

Vertragsmäßige Beschränkungen hinsichtlich der Tätigkeit nach etwaigem Austritt aus dem Dienst der Stiftungsbetriebe dürfen nur den gemäß § 59 auf Lebenszeit angestellten Beamten auferlegt werden.

§ 61.

[Sidenote: Arbeitszeit der Lohnarbeiter.]

Der Arbeitsvertrag darf die im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Angehörigen der Stiftungsbetriebe nur zu einer bestimmten täglichen Arbeitszeit verpflichten, die in den Arbeiten des laufenden Betriebs nicht länger als neun Stunden sein soll.

[Sidenote: Überarbeit.]

Zur Leistung von Überstunden oder Feiertagsarbeit im Betrieb darf, außer für den Fall einer stattgehabten Betriebsstörung, niemand verpflichtet oder angehalten werden.

Vereinbarungen wegen zeitweiliger Leistung von Überarbeit im ungestörten Betrieb dürfen nicht für länger als vier Arbeitswochen verbindlich gemacht werden.

§ 62.

[Sidenote: Urlaub.]

Alle über 18 Jahre alte, nicht in vertragsmäßigem Lehrverhältnis stehende Angehörige der Stiftungsbetriebe haben Anspruch auf Urlaub für zwölf Arbeitstage jährlich, wegen dessen Benutzung sie auf Vereinbarung mit der Geschäftsleitung des Betriebes oder deren Beauftragten angewiesen sind.

Ordnungsmäßig beantragter Urlaub auf nicht mehr als drei Arbeitstage, im einzelnen Fall und innerhalb eines Monats, darf nur wegen erweislichen besonderen Nachteils für die Firma oder für andere Betriebsangehörige verweigert werden.

Allgemeine Beschränkung alles Urlaubsanspruchs auf einzelne Zeitabschnitte im Jahre ist nur hinsichtlich solcher zulässig, die mit kontinuierlichem Feuer arbeiten, oder sonst an Arbeiten beteiligt sind, deren Unterbrechung regelmäßig mit besonderem Nachteil verbunden ist

Angehörigen der Betriebe, Arbeitern wie Beamten, welche zu ehrenamtlicher Tätigkeit im Reichs-, Staats- oder Gemeindedienst berufen werden, muß der zu ordnungsmäßiger Ausübung dieser Tätigkeit nötige Urlaub auf ihren Antrag stets gewährt werden.

§ 63.

[Sidenote: Verwaltung der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe soll auch in Zukunft der Selbstverwaltung der Versicherten in der Art unterstellt bleiben, daß, abgesehen von der gesetzlich gebotenen Mitwirkung der Vertreter des Betriebsunternehmers, die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe nicht mitbeschließend, sondern nur beratend und die Statutenmäßigkeit des Verfahrens beaufsichtigend, Einfluß auf ihre Verwaltung ausüben.

§ 64.

[Sidenote: Arbeitervertretungen.]

Arbeitervertretungen in den Stiftungsbetrieben, welchen Befugnisse zustehen sollen gegenüber der Gesamtheit einer Arbeiterschaft oder einem nicht nur auf Lehrlinge und unter 18 Jahre alte Personen beschränkten Kreis derselben oder gegenüber der Geschäftsleitung des Betriebes, müssen gänzlich aus direkter geheimer Wahl seitens der sämtlichen über 18 Jahre alten Betriebsangehörigen hervorgehen, von Jahr zu Jahr gänzlicher Erneuerung unterliegen und aus nicht weniger als zwölf Mitgliedern bestehen; die Wählbarkeit zu ihnen muß aber beschränkt sein auf volljährige, seit mindestens einem Jahr im Betrieb tätige, im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehende Arbeiter und darf weitern Beschränkungen nicht unterworfen sein.

Sie sind befugt, auch ohne Einberufung durch die Geschäftsleitung ihres Betriebes zusammenzutreten und haben das Recht, in allen Angelegenheiten ihres Betriebes auf ihren Antrag von dieser Geschäftsleitung gehört zu werden.

§ 65.

[Sidenote: Strafen.]

Gegen alle Strafen, welche von der Geschäftsleitung eines Betriebs oder deren Vertretern auf Grund der Betriebsordnung oder auf Grund sonstiger Satzungen ausgesprochen werden können, muß Berufung auf richterliche oder schiedsrichterliche Entscheidung oder Berufung an eine den Vorschriften des § 64. entsprechende Arbeitervertretung zugelassen bleiben.

_Wirtschaftliche Anrechte im Dienstverhältnis._

§ 66.

[Sidenote: Gewährleistung eines festen Zeitlohns.]

Alle Arbeiter und Geschäftsgehifen in den Stiftungsbetrieben müssen gegen einen mit jedem zum voraus vereinbarten festen Zeitlohn, pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden.

Dieser ist auch für die in die Arbeitswoche fallenden gesetzlichen Feiertage fortzugewähren, im übrigen aber nur nach Verhältnis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, soweit Verkürzung dieser nach dem eigenen Willen des Betreffenden oder durch Behinderung auf seiner Seite oder infolge von gleichzeitiger Abwesenheit der Mehrheit in einer Betriebsabteilung stattgefunden hat, und nicht § 70 zur Anwendung kommt.

§ 67.

[Sidenote: Verbot bezw. Einschränkungen der Herabsetzung des Zeitlohns.]

Der feste Lohn oder Gehalt, der in einem Stiftungsbetrieb einem Arbeiter, Geschäftsgehilfen oder Beamten einmal ohne ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, oder ungeachtet solchen Vorbehalts für länger als ein Jahr einmal fortgewährt worden ist, darf auch bei zeitweiliger, oder dauernder Verkürzung der täglichen Arbeitszeit nicht wieder herabgesetzt werden, sofern nicht der Betreffende zu ordnungsmäßiger Fortsetzung seiner früheren Tätigkeit unfähig wird und deshalb, oder sonst aus Gründen, die in seiner Person liegen, zu einer andern Arbeitsstellung im Betrieb übergeht.

§ 68.

[Sidenote: Zuschläge bei Überarbeit pp.]

Für vereinbarungsmäßig geleistete Über- oder Feiertagsarbeit muß, soweit solche nicht zum Ersatz für Arbeitsausfall durch Betriebsunterbrechungen dient, den im gewöhnlichen Lohnverhältnis stehenden Personen neben dem entsprechenden Zeit- oder Stücklohn stets eine im Arbeitsvertrag zum voraus festgesetzte besondere Vergütung von nicht weniger als 25 Prozent des festen Zeitlohnes gewährt werden.

§ 69.

[Sidenote: Lohngarantie bei Akkordarbeit.]

Bei aller Akkord- oder Stückarbeit ist der dem Arbeiter zukommende feste Zeitlohn nach Verhältnis der aufgewandten Arbeitszeit als Mindestverdienst zu gewährleisten.

§ 70.

[Sidenote: Bezahlter Urlaub.]

Arbeiter und Geschäftsgehilfen, welche über 21 Jahre alt und seit mindestens einem Jahr im Dienst von Stiftungsbetrieben gewesen sind, ist für jährlich sechs Arbeitstage vereinbarungsgemäß nach § 62 Abs. 1 erteilten Urlaubs der feste Zeitlohn fortzugewähren.

Betriebsangehörigen, welche Urlaub auf Grund des § 62 Abs. 4 genommen haben, ist der feste Zeitlohn oder Gehalt für die ganze Dauer des erforderlichen Urlaubs fortzugewähren, soweit ihnen nicht entsprechende Entschädigung für Zeitaufwand aus öffentlichen Mitteln zusteht.

§ 71.

[Sidenote: Mindestsätze der Krankenkasse.]

Die Krankenkasse der Stiftungsbetriebe darf auch in Zukunft den Versicherten nicht weniger bieten, als

volle Kassenleistung für ein halbes Jahr;

drei Viertel des versicherungsfähigen Lohnes als Krankengeld;

Mitversicherung der nächsten Familienmitglieder;

freie Wahl des Arztes unter den approbierten Ärzten des Wohnortes;

Beitragsleistung der Betriebsinhaber gleich dem Gesamtbeitrag aller Versicherten im Jahr.

Ausdehnung der Kassenleistungen auf ein ganzes Jahr hat einzutreten, wenn die Generalversammlung der Krankenkasse solche beantragt.

_Pensionsrechte._

§ 72.

[Sidenote: Pensionsanspruch.]

Beamte, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, welche vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres in den Dienst eines Stiftungsbetriebes eingetreten sind, haben nach fünfjähriger Dienstzeit klagbaren Anspruch auf Pension gegen ihre Firma, sowohl für sich selbst, falls sie während des Dienstverhältnisses durch Alter oder dauernde Krankheit oder sonst ohne eigenes grobes Verschulden zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit unfähig werden, wie auch für den Fall ihres Todes zugunsten ihrer Hinterbliebenen.

Für die Regelung dieser Ansprüche bleibt hinsichtlich aller nicht in besonderen Verträgen stehenden Betriebsangehörigen das »Gemeinsame Pensions-Statut« der Firmen Carl Zeiss und Schott & Gen. vom =1. September 1897=[54] in seinen Hauptbestimmungen:

Beginn der pensionsfähigen Dienstzeit mit Vollendung des =18.=[55] Lebensjahres;

Maximalbeträge des pensionsfähigen Monats -- Lohnes oder -Gehaltes nach 5-, 10- und 15jähriger Dienstzeit

=100=[3] Mk., =120=[3] Mk., =140=[56] Mk. für Arbeiter, =120=[4] Mk., =160=[4] Mk., =200=[57] Mk. für Werkmeister, Kontoristen und sonstige Geschäftsgehilfen;

Invalidenpension zwischen dem 5. und dem 15. Dienstjahre 50 Proz. des jeweils pensionsfähigen Lohnes oder Gehaltes, von da ab um je 1 Proz. jährlich steigend bis zum 40. Dienstjahre;