Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

Part 22

Chapter 223,191 wordsPublic domain

Hiernach steht vollkommen fest, daß in unserem Land der »kleine« Gesetzgeber _legaler_weise nicht dazu gebraucht werden kann, die Propaganda irgend einer politischen Partei zu unterdrücken oder einzuschränken. Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber, Regierung und Landtag, den _Mut_ fassen müssen, durch ein besonderes Großherzoglich Sächs. Sozialisten_gesetz_ die »dringende Gefahr« rechtzeitig abzuwenden. _Dem_ hätten sich alle innerhalb der Grenzen des Landes fügen müssen. Weil jenes aber nicht geschehen ist, behaupte ich -- bereit, diese Behauptung vor _jedem_ Forum zu vertreten -- jetzt _öffentlich_:

_Alle Versammlungsverbote, die im Großherzogtum erlassen wurden, ohne daß vernünftigerweise von der Versammlung selbst gegenwärtige Gefahr für die äußere Ordnung und Sicherheit zu befürchten war, sind gesetzwidrig erlassen; sie beruhen nicht auf irgend einer möglichen Gesetzesauslegung, sondern lediglich auf Gesetzesbeugung;_

_die Sanktionierung dieser Verbote seitens der oberen Verwaltungsbehörden ist verfassungswidrig;_

_die Ermunterung zu solchen Verboten seitens der obersten, verfassungsmäßig verantwortlichen Instanz in öffentlicher Landtagssitzung, sowie die zugestandene amtliche Beeinflussung nachgeordneter Behörden in gleichem Sinne, ist flagrante Verfassungsverletzung._

Ausdrücklich verwahre ich mich hierbei gegen die Annahme, als ob ich irgend jemand unter denen, die meine Anklage trifft, den Vorwurf machen wolle, wider besseres Wissen gehandelt zu haben. Den _guten Glauben_ gestehe ich allen zu. Ist er doch auch immer billig zu haben, wenn kein besonderer Grund vorliegt, die Voraussetzungen seiner Richtigkeit besonders _streng_ zu prüfen. In gegenwärtiger Sache aber gebe ich sogar zu, daß allgemein verbreitete Vorurteile geeignet waren, von strengerer Prüfung abzuhalten. Das alles aber ändert nichts an der Tatsache, daß Gesetzes_verletzung_ in gutem Glauben objektiv immer Gesetzesverletzung bleibt, und deren Sanktionierung in gutem Glauben objektiv immer Verfassungs_verletzung_.

* * * * *

Ich komme zum Schluß.

Durch Jahre hin hat sich unser Bürgertum die Theorie von der _Polizeiallmacht_ in unserem Land gefallen lassen, auch da, wo ihre Proklamierung zuletzt mit deutlichem Hohn verbunden war. Seines guten Rechtes unbewußt hat dieses Bürgertum in unglaublicher Langmut der Betätigung immer schärferer Reaktion nur _Klagen_ und _Bitten_ entgegengestellt_. Nun_ aber ist es, meine ich, Zeit, die willkürliche Beschränkung der bürgerlichen Rechte in unserem Land nicht mehr abzuwehren mit Klagen und Bitten, mit Beschwerden und Petitionen, sondern sie abzuwehren durch _laute Anklage_ und _scharfen Protest_. Und angesichts der lange geübten Geduld muß nun, meine ich, diese _Abwehr_ überall im Land deutlich unter die Ciceronianische Fragestellung kommen:

_Quousque tandem, Catilina, abutere patientia nostra?_

auf deutsch, in etwas freier Übersetzung:

_Wie lange noch, Catilina, wirst Du die Gesetze unseres Landes mißbrauchen?_

wobei jedem Freiheit belassen ist, wen er unter Catilina von Fall zu Fall sich vorstellen will.

Den _Widerstand_ gegen

die _gesetz_widrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen

unter _diese_ Fragestellung zu bringen, will ich heute abend den Anfang gemacht haben, indem ich, wie vorhin geschehen, den Rechtsboden feststelle, auf dem der _Schutz der Gerichte_ gegen die Übergriffe der Polizei angerufen werden kann. Zu den Gerichten des Landes aber habe ich das Vertrauen, daß sie nach sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen meiner Anklage Recht geben und dadurch die schimpfliche _Bescholtenheit_ heilen werden, unter die unser Staatswesen vor ganz Deutschland gekommen ist durch die kecke Behauptung: in unserem Land könne _kraft Polizeiallmacht_ den Bürgern alles verboten werden, was nicht durch ein besonderes Gesetz ihnen ausdrücklich _erlaubt_ worden ist.

Und so wird dann auch, hoffe ich, endlich und endgültig das _Odium_ wieder beseitigt werden, das _auf Land und Personen_ gefallen ist durch Verbreitung des falschen Glaubens:

_im ersten Jahre der Regierung des Großherzogs Carl Alexander und durch eines von den ersten unter seinem Namen ergangenen Gesetzen sei der Verfassungsstaat des Großherzogs Carl August in den Polizeistaat zurückrevidiert worden._

I.

Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden.

Wir Carl Alexander,

von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg etc. etc. haben, ~zur Beseitigung vorgekommener Zweifel,~ mit Zustimmung des getreuen Landtags zu verordnen beschlossen, wie folgt:

§ 1. Die Polizeibehörden haben ~innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit~ und vorbehaltlich des Rechts eines jeden Betheiligten, im Verwaltungswege gegen derartige Verfügungen auf den Ausspruch der betreffenden Oberbehörden Berufung einzuwenden, die Befugniß:

1. Zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen zu handhabender ~gesetzlicher~ Vorschriften, welche gewisse Handlungen zwar ~gebieten oder verbieten,~ aber für die Uebertretung eine bestimmte Strafe nicht androhen, diese ~Strafandrohung auszusprechen~.

2. Wenn ~dringende~ Gründe des öffentlichen Wohls oder Abwendung von Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder das Vermögen ~es erheischen,~ und insofern bestehende Landesgesetze nicht verletzt werden, ~Gebote und Verbote zu erlassen,~ bezüglich derartige, in ihren Geschäftsbereich einschlagende, früher erlassene Verordnungen theilweise oder gänzlich außer Kraft zu setzen.

Halten Ortspolizeibehörden für nothwendig, bei Strafandrohung das Maß von fünf Thalern Geldstrafe oder zehn Tagen Haft zu übersteigen, so haben sie in der Regel vorher, in allen Fällen aber, wo mit dem Verzuge Gefahr verbunden seyn würde, nachträglich die ausdrückliche Genehmigung des Bezirksdirektors einzuholen.

Der Strafe darf auch die Androhung der Confiscation oder Entfernung verbotswidriger oder gefährlicher Dinge, namentlich Waaren, Anlagen und Einrichtungen substituirt oder hinzugefügt werden.

§ 2. Die Justizbehörden sind verpflichtet, vorkommenden Falls nach Maßgabe der ~unter den[34] im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen,~ in ortsüblicher oder in einer sonst für genügend anzuerkennenden Weise bekannt gemachten polizeilichen ~Verfügungen~ zu erkennen, ohne die Frage über die ~Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit~ einer polizeilichen ~Strafandrohung~ zum Gegenstand der richterlichen Entscheidung zu machen.

Urkundlich dessen haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.

So geschehen und gegeben Weimar, am 7. Januar 1854.

Carl Alexander. v. Watzdorf. v. Wydenbrugk. G. Thon.

II.

Ministerialverordnung vom 15. Juli 1874.

§ 1. 1. Oeffentliche Versammlungen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken,

2. Versammlungen von Vereinen, welche politische (einschließlich sozialpolitische oder kirchlichpolitische) Zwecke haben, sind vor deren Abhaltung der Ortspolizeibehörde rechtzeitig, d. h. ~mindestens zwölf Stunden vor dem Zusammentritt~ der Versammlung, ~unter Angabe von Zeit und Ort~ derselben, ~anzumelden~. Sind eine Anzahl von Bewohnern des Großherzogthums Mitglieder eines Vereins mit politischen (einschließlich sozialpolitischen oder kirchlichpolitischen) Zwecken, der außerhalb des Großherzogthums seinen Sitz hat, so sind Versammlungen dieser Mitglieder den unter Ziffer 2 der oben gedachten Versammlungen eines Vereins gleich zu achten.

Ebenso steht einer solchen Vereins-Versammlung gleich die Versammlung von Delegierten von Vereinen der bezeichneten Art, welche im Großherzogtum oder außerhalb desselben ihren Sitz haben.

Anmerkung. Die Anmeldepflicht besteht auch bei Vereins-Versammlungen, welche statutenmäßig nach Ort und Zeit im Voraus festgesetzt worden sind.

§ 2. Die Polizeibehörde ist befugt, in die im § 1 dieser Verordnung gedachten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der Versammlung nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere Polizeibeamte zu senden. Die letzteren müssen sich auf Erfordern des Unternehmers oder des Vorsitzenden der Versammlung als amtlich Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren.

Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt, sowie über die Person der Redner Auskunft ertheilt werden.

Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlungen erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern, sich aus dieser Versammlung sofort zu entfernen.

§ 3. Störungen der in Gemäßheit des § 1 dieser Verordnung angemeldeten Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden der Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§ 2) Polizeipersonen zu rügen, und zu verhindern. Diese Polizeipersonen sind berechtigt, die Störer aus der Versammlung zu weisen, und ~durch geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versammlungsrechts zu schützen.~

§ 4. An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs Wochen werden bestraft:

1. die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten Vertrauensmänner der Versammlungen und Vereine, welche die im § 1 dieser Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben,

2. alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publicirten oder sonst zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im § 1 erwähnten Versammlungen zuwider dennoch an der verbotenen Versammlung theilnehmen,

3. diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den Vorstand der Polizeibehörde oder durch die nach § 2 dieser Verordnung beauftragten und kraft dieses Auftrages hierzu legitimirten Polizeibeamten sich aus dieser Versammlung nicht sofort entfernen,

4. diejenigen, welche den in Gemäßheit des § 3 dieser Verordnung von Polizeipersonen an sie gerichteten Aufforderungen und gegebenen Anordnungen sich ungehorsam erweisen.

=Großh. S. Staats-Ministerium, Depart. des Äußern und Innern.= =v. Groß.=

III.

Ministerialverordnung vom 21. April 1875.

§ 1. Schulkindern, ingleichen solchen Personen, welche noch in dem für den Besuch der Fortbildungsschule vorgeschriebenen Alter stehen, ohne Unterschied, ob sie zum Besuch einer solchen jeweilig herangezogen sind oder nicht, ist die Theilnahme an Versammlungen und Vereinen zu politischen (einschließlich sozialpolitischen und kirchlichpolitischen) Zwecken verboten.

§ 2. Die Uebertretung dieses Verbots wird mit Geld bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 3. Die Polizeibehörden haben die Befolgung des Verbots streng zu überwachen; insbesondere sind die Polizeibeamten, welche nach § 2 der Verordnung vom 15. Juli 1874 politischen Versammlungen beiwohnen, verpflichtet, vorkommenden Falles die Entfernung der in Ziffer 1 bezeichneten Personen aus der Versammlung zu veranlassen. Dieselben sind befugt, eine Versammlung aufzulösen, wenn ihrem Entfernungsgebot keine Folge geleistet wird.

=Großh. S. Staats-Ministerium, Depart. des Äußern und Innern.= =v. Groß.=

Fußnoten:

[Fußnote 32: _Mit Anhang_:

1. Gesetz über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7. Januar 1854.

2./3. Ministerialverordnungen vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875, betreffend Versammlungen.]

[Fußnote 33: Bezieht sich auf die Tatsache, daß in Jena kurz vorher eine Versammlung mit diesem Thema zwar nicht direkt verboten, doch aber, als _nicht gehörig angemeldet_, beanstandet worden war -- weil dieses Thema nicht zu einer »politischen« Versammlung passe.]

[Fußnote 34: In der amtlichen Ausgabe des Gesetzes (Regierungs-Blatt von 1854, Nr. 4, pp. 17, 18) _fehlen_ die Worte »unter den«; der Satz des § 2 erscheint daher dort sprachlich als unverständlich. -- Der vorstehende Abdruck gibt wörtlich den Text, mit welchem, gemäß den Landtagsverhandlungen, der Landtag das Gesetz angenommen hat.]

VII.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Verkürzung des industriellen Arbeitstages.

Zwei Vorträge, gehalten in der Staatswissenschaftlichen Gesellschaft zu Jena am 6. November und 5. Dezember 1901.

(Nach einem Stenogramm.)[35]

1. Vortrag.

Meine Herren!

Die Wirkungen, die sich an die fortschreitende Verkürzung der Arbeitszeit knüpfen, sind zweifellos Gegenstand eines großen und allgemeinen Interesses vom volkswirtschaftlichen, volkshygienischen und auch nationalpolitischen Gesichtspunkt aus. Man braucht nur auf eine Tatsache hinzuweisen, die allbekannt ist -- auf den Unterschied zwischen Deutschland und England in bezug auf die Regelung der Arbeitszeit in der Industrie. In England ist schon seit langer Zeit die Maximal-Arbeitszeit mit wenigen Ausnahmen 10 Stunden, die weitaus größte Zahl aller Arbeiter braucht nur 9 Stunden täglich zu arbeiten, und eine recht beträchtliche Zahl -- nach den Mitteilungen des englischen Statistikers JOHN RAE, schon über 1 Million -- ist bei der achtstündigen Arbeitszeit angelangt. Durch das kühne Vorgehen der englischen Regierung, die vor 10 Jahren, im Jahre 1891, die sämtlichen Arbeiter in den Werkstätten der englischen Heeresverwaltung und der englischen Admiralität, im ganzen 29000 Mann, von der früher neunstündigen auf die achtstündige Arbeitszeit setzte, ist die Propaganda für die Verkürzung der Arbeitszeit in England so kräftig geworden, daß man annehmen kann, in wenigen Jahren werden dort wohl ein paar Millionen Arbeiter, nämlich alle Arbeiter der besser situierten Industrien, keine längere als achtstündige Arbeitszeit mehr haben. In Deutschland dagegen haben wir im Durchschnitt noch eine _mehr_ als zehnstündige Arbeitsdauer; viele Industrien haben noch 11 Stunden oder mehr, nur wenige sind bei 9 Stunden angelangt und nur ein kleiner Bruchteil aller Industriearbeiter hat den Achtstundentag erreicht. Die Zahl der letzteren ist sicher im ganzen Deutschen Reich noch weniger als 15000.

An die Betrachtung dieses Unterschiedes knüpft sich sofort eine Frage von großer Tragweite: Welche Bedeutung hat dieser Unterschied für den Wettbewerb der volkswirtschaftlichen Tätigkeit zwischen England und Deutschland? Ist diese Verschiedenheit ein Vorteil zugunsten von England oder zugunsten von Deutschland, und die zu erwartende bedeutende Vergrößerung der Konkurrenz -- welchem von beiden Ländern wird sie zugute kommen?

Aber weiter, wenn, wie man jetzt als sicher annehmen kann, die Verkürzung der Arbeitszeit keine Verminderung der Arbeitsproduktion bewirkt, so kann das doch nur dadurch geschehen, daß die Arbeiter den Ausfall in der Länge der Arbeitszeit auszugleichen vermögen durch entsprechend intensivere Arbeit, und dann ist die Vermutung nicht zum voraus abzuweisen, daß eine solche intensivere Tätigkeit -- sei es auch durch besondere Gewöhnung -- einen stärkeren Kräfteverbrauch, eine stärkere Anspannung des einzelnen involviert, daß sie die Arbeit aufreibender macht. Wenn aber die Arbeitskraft des Menschen rascher verbraucht wird, so ist das eine Sache von großer sozialer und volkswirtschaftlicher Tragweite.

Es genügt, auf diese beiden Punkte nur hingewiesen zu haben, um erkennbar zu machen, daß es in der Tat von gewiß großem, allgemeinem Wert sein wird, Material zu haben, welches geeignet ist, die Stellungnahme zu dieser Frage: was ist der Vorteil und Nachteil der verkürzten Arbeitszeit, zu klären, und Unterlagen für ein präzise Beantwortung zu schaffen.

Ich glaube nun in der Lage zu sein, etwas beitragen zu können zur Beschaffung derartigen Materials. Obwohl der Gegenstand meiner eigentlichen Berufstätigkeit etwas fern liegt, habe ich Gelegenheit zu selbständigen Beobachtungen gehabt infolge des Umstandes, daß die Optische Werkstätte, deren Vorstand ich angehöre, vor etwa 1-1/2 Jahren die bis dahin neunstündige Arbeitszeit plötzlich auf 8 Stunden herabsetzte und zwar in einer Zeit des stärksten Geschäftsganges.

Die Beobachtungen, die meine Freunde und ich bei diesem Versuch gemacht haben, nachdem derselbe ein ganzes Jahr fortgesetzt worden war, und nachdem dann diese versuchsweise eingeführte Einrichtung zu einer endgültigen erklärt worden ist, bieten eine sehr wertvolle Ergänzung des Beobachtungsmaterials, welches bisher in England gewonnen ist. Man findet dieses zusammengestellt in dem Buch von JOHN RAE von 1894, welches 1897 in Weimar in deutscher Übersetzung erschienen ist[36].

Unsere Beobachtungen bestätigen in der Hauptsache und im wichtigsten Punkt: welche Wirkungen die Verkürzung der Arbeitszeit auf die _Arbeitsleistung_ hat -- vollständig das, was in England {aus Versuchen} in viel größerem Maßstabe abgeleitet worden ist. Sie führen zu der Feststellung, daß diese Verkürzung von neun auf acht Stunden, also um mehr als 10 Proz. in einem Sprung, keine Minderung der Tagesleistung herbeigeführt hat, sondern in unserem Falle eine nachweisbare _Erhöhung_, wenn auch nur um einen kleinen Betrag.

Soweit unsere Erfahrungen nichts anderes ergeben als die schon früher gemachten, würde es sich eigentlich nicht lohnen, davon zu reden; es wäre damit nur zum hundertsten Male bewiesen, was schon 99 mal bewiesen worden ist. Unsere Beobachtungen nehmen aber ein gewisses selbständiges Interesse in Anspruch, weil sie eine wirklich ziffernmäßige Begründung möglich machen. Die Resultate aller Beobachtungen in England sind nur schätzungsweise, in Bausch und Bogen gewonnen; man hat niemals ziffernmäßige Beweise vor sich. Die große Zahl der in England ausgeführten Experimente, die Übereinstimmung der Schätzungen sehr vieler Fälle ersetzen zwar die mangelnde Sicherheit des einzelnen Falles, aber immerhin ist es wertvoll, daß nun auch eine Beobachtung vorliegt, die diesen Mangel des Ziffernmäßigen ausschließt, die genaue Beweise gestattet.

In Deutschland liegen Erfahrungen eigentlich gar nicht vor, mit Ausnahme einiger weniger, die sich auf kleinere Betriebe beziehen. Darunter ist allerdings eine Feststellung -- vor mehreren Jahren in BRAUNs Archiv mitgeteilt -- , die sich auf die Jalousiefabrik von FREESE in Berlin und Hamburg bezieht und auch Ziffern gibt; doch ist das Beobachtungsmaterial, welches zugrunde liegt, so gering, daß diese Ziffern eine Beweiskraft kaum beanspruchen können.

Abgesehen hiervon haben unsere Beobachtungen noch den Vorteil, daß sie eine Frage zur endgültigen Beantwortung bringen, die bisher überhaupt noch nicht angeschnitten wurde, nämlich die Frage: welche Wirkung hat die Verkürzung der Arbeitszeit, wenn dabei der Effekt der Verkürzung ausgeglichen wird durch Intensität der Arbeit, auf die _Person_? Bedeutet sie einen größeren Kräfteverbrauch; bedeutet sie, daß die Arbeit aufreibender geworden ist, oder bedeutet sie das nicht? Unsere Beobachtungen gestatten mit Sicherheit festzustellen, daß das _nicht_ eintritt, daß die Leute, die in 8 Stunden dasselbe gemacht haben, was sie früher in 9 Stunden machten, _keiner_ größeren Anstrengung sich zu unterziehen gebraucht haben, obwohl sie zweifellos während dieser 8 Stunden intensiver arbeiten mußten. Diese Beobachtungen geben nun noch weiter einen Einblick nach der rein tatsächlichen Seite in die Triebfedern, welche es herbeiführen, daß bei Verkürzung der Arbeitszeit die Intensität der Arbeit sich steigert, und zwar sich so steigert, daß im allgemeinen der Effekt der kürzeren Arbeitsdauer ausgeglichen wird.

Eine andere Frage ist, ob dabei ein besonderer Antrieb, ein besonders guter Wille einiger, oder die Kaptivierung ihres materiellen Interesses bei Stücklohn, wo die Tendenz {auf Mehrverdienst} einen natürlichen Sporn bedeutet -- ob derartige Motive wirksam sind oder nicht. Unsere Antwort ist: _Sie sind nicht wirksam_. Mögen die Leute guten Willen haben, mögen sie angetrieben werden durch ihr materielles Interesse oder nicht -- der Erfolg tritt immer ein. Ich sehe dies als einen der wichtigsten Punkte an, der sich durch Kombination der von uns und der anderwärts gemachten Erfahrungen ergeben hat.

Endlich haben unsere Beobachtungen Gelegenheit geboten, den Zusammenhang der Vorgänge zu erklären, wie es denn komme, daß bei Verkürzung der Arbeitszeit das Arbeitstempo sich der verkürzten Arbeitszeit anpaßt, daß es die Tendenz auf gleiche Leistung hat; es ist meines Wissens noch niemals versucht worden, das zu erklären.

Unsere Beobachtungen haben uns einen Leitfaden gegeben, diesen Zusammenhang, diese auf den ersten Blick paradoxe Tatsache nachzuweisen, daß eine Verkürzung der Arbeitszeit unter gewissen Umständen eine _Steigerung des Tagwerks_ herbeiführt.

Es wird nicht ohne Interesse sein, den Weg näher zu beleuchten, auf welchem ich meine Beobachtungen gesammelt habe, {und daran zu erinnern} wie in der hiesigen Optischen Werkstätte die allmähliche Verkürzung der täglichen Arbeitszeit im Laufe der letzten 30 oder 35 Jahre schrittweise zustande gekommen ist.

In der Zeit, als ich zuerst meinem verstorbenen Freund CARL ZEISS näher trat, als ich in der Werkstätte zu verkehren anfing, war dort noch eine beinahe zwölfstündige Arbeitszeit; Sommer und Winter von morgens 6 bis abends 7 Uhr mit einer Stunde Mittagsruhe und einer viertelstündigen Frühstückspause, also 11-3/4 Stunden effektive Arbeitszeit. Im Laufe der Jahre ist diese infolge meiner persönlichen Anregungen allmählich verkürzt worden, immer um je eine halbe Stunde, bis wir im Jahre 1891 bei der neunstündigen Arbeitszeit angekommen waren; diese hat bis zum Frühjahr 1900 bestanden. Da haben wir nach längeren Diskussionen mit unserer Arbeiterschaft, entgegen dem Antrag, den der Arbeiterausschuß selbst vertrat im Sinne eines Vermittlungsvorschlages -- daß wir auch wieder eine halbe Stunde aufgeben sollten, um dann zu sehen, wie sich die Erfahrung stellt -- entgegen diesem Antrage erklärt: entweder es bleibt bei 9 Stunden, wie bisher, oder wir gehen sofort zur achtstündigen Arbeitszeit über, und zwar mit der Maßgabe, daß bei allen Zeitlohnarbeiten in Zukunft für 8 Stunden dasselbe bezahlt wird, wie bisher für 9 Stunden, daß alle Akkordlöhne aber unverändert bleiben, in der ausgesprochenen Erwartung, es werden alle es fertig bringen, in diesen 8 Stunden nun noch dasselbe zu leisten, wie bisher in 9 Stunden.

Denn wir wären »blamierte Europäer« gewesen, wenn wir in einer Zeit des stärksten Geschäftsganges es fertig gebracht hätten, durch ein törichtes Experiment die Leistungsfähigkeit der Werkstätte herunterzusetzen, wenn auch nur um 5 oder 10%, und damit obendrein die Lebenshaltung unserer Leute herunterzudrücken.

Ich will mich jedoch dabei nicht weiter aufhalten und will lieber sogleich von dem Beobachtungsmaterial, welches wir im letzten Jahr gewonnen haben, zunächst das darlegen, was eine doppelte Bestimmung der _ökonomischen Wirkung_ enthält.

Sie finden auf dem einen der beiden Blätter[37] die Zusammenstellung der Ziffern:

I. eine Bestimmung auf Grund unserer Lohnstatistik,

II. eine Bestimmung, die entnommen ist aus der Vergleichung des Nutzeffektes unserer Maschinen in den letzten 4 Wochen vor Einführung, und in den ersten 4 Wochen _nach_ Einführung des Achtstundentages.

Ich will weiter die Beobachtungen mitteilen, die Bezug haben auf die Einwirkung der verkürzten Arbeitszeit auf die Person --, also die Frage berühren, ob die intensivere Arbeit eine größere Strapaze, einen größeren Kräfteverbrauch der Personen hat erkennen lassen -- welche Frage ganz konnex ist mit dem Nachweis der Umstände, die erkennen lassen, welche Ursachen, welche Antriebe bei der Steigerung der Intensität der Arbeit wirksam gewesen sein müssen.