Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts

Part 20

Chapter 203,006 wordsPublic domain

Die Versammlungsverbote im Großherzogtum erfolgen, mangels jeder vernünftigen Befürchtung von Störung der _äußeren_ Ordnung und Sicherheit, _tatsächlich nur_ wegen _der_ Gefahr, die nach der Meinung der _oberen_ Verwaltungsbehörden aus der Propaganda für die Ideen und die Lehren der Sozialdemokratie dem »öffentlichen Wohl« drohen soll.

Neben _dieser_ Feststellung habe ich aber in bezug auf das Tatsächliche in der jetzigen Verwaltungspraxis noch zwei _besondere_ Punkte hervorzuheben.

_Erstens_. Auch bei der jetzigen Auslegung des Gesetzes vom 7. Januar 1854 liegt die Anwendung dieses Gesetzes ganz in der Hand der _unteren_ Polizeibehörden, der Bürgermeister. _Sie_ haben die Verbote zu erlassen oder nicht zu erlassen, nach _eigenem_ pflichtmäßigem Urteil. Zwar können auch die Bezirksdirektoren, über den Kopf des Bürgermeisters hinweg ein Verbot aussprechen sie können aber keinen Bürgermeister _anhalten_, es seinerseits zu tun, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben findet. Instanzenmäßig steht auch jetzt den oberen Behörden _nur_ die Nachprüfung der Verbote im Falle einer Beschwerde zu. Das wird durch ganz konkludente Tatsachen, auch noch aus jüngster Zeit, erhärtet.

_Zweitens_. Auch _nach_ den vorhin mitgeteilten Erklärungen des Verwaltungschefs in öffentlicher Landtagssitzung am 5. Dezember 1899 ist noch kein einziges Verbot ergangen, das _offen und ehrlich_ mit der _sozialdemokratischen Tendenz der Versammlung_ begründet wäre. Ganz charakteristisch bleibt vielmehr für alle diese Verbote, daß sie, soweit sie nicht lediglich die typische Formel »dringende Gefahr etc.« benutzen, zur _Motivierung_ angebliche _Tatsachen_ heranziehen, die _geeignet_ sind, die Meinung zu erwecken oder wenigstens noch Spielraum zu lassen für die Meinung: daß von der Versammlung _als solcher äußere_ Unordnung oder Gesetzwidrigkeit befürchtet werde. Fast regelmäßig kehrt einer von folgenden Gründen wieder: das Thema sei geeignet, _aufreizend_ zu wirken -- der Redner sei _bekannt_ wegen »seiner _aufreizenden Redeweise_« -- der Redner sei _bekannt_ als _gewerbsmäßiger_ Agitator. -- Von dem Mangel an Aufrichtigkeit, der aus Motivierungen dieser Art spricht, rede ich gar nicht weiter. Konstatieren muß ich aber, daß dabei sogar mit der _Wahrheit_ oft sehr unglimpflich umgegangen worden ist. Für mindestens _drei_ Fälle unter denen, die mir selbst bekannt geworden sind, steht es ganz sicher fest, daß objektiv _wahrheitswidrige_ Behauptungen amtlich verbreitet worden sind, wenn ich auch gern annehmen will, daß die betreffenden Beamten dabei in gutem Glauben waren, daß sie _nur_ sich haben anlügen lassen. Mit dem Epitheton »_bekannt_ wegen aufreizender Redeweise« sind nämlich -- und zwar wiederholt -- auch die beiden Reichstagsabgeordneten _Kloß_-Stuttgart und _Molkenbuhr_-Hamburg in unserem Land geziert worden, für die das gerade Gegenteil _wahr_ ist: daß sie _bekannt_ sind als _besonders_ ruhige, besonnene, leidenschaftslose Redner. Und in _einem_ Fall, in welchem vom Gemeindevorstand in Neustadt der »gewerbsmäßige« Agitator ausgespielt wurde, weiß ich zufällig ganz genau, daß der Betroffene _nicht_ gewerbsmäßiger _Agitator_, sondern gewerbsmäßiger _Maschinenschlosser_ ist, und _gewerbsmäßig_ auch _nur_ Maschinenschlosser -- ein Mann, der die vertragsmäßigen Obliegenheiten in seinem Arbeitsverhältnis seit Jahren tadellos erfüllt und in der Lage ist, zu beweisen, daß er seine rednerische Tätigkeit immer -- genau wie ich! -- nur »zum Vergnügen«, _nicht_ gegen Entgelt, betreibt.

In Ansehung, daß es _Beleidigung_ bleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die das _Akten_papier gewährt, mehrfach _mißbraucht_ worden. -- Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich. Wenn mein Programm mit sich brächte, daß ich von den _demoralisierenden_ Wirkungen und von der _Schädigung des Ansehens unseres Beamtenstandes_ reden müßte, die das Hereinziehen der Verwaltungsorgane in den Dienst der ketzerrichterlichen Anschauungen _der herrschenden Partei_ zur Folge haben muß -- _dann_ hätte ich noch ganz anderes zu sagen!

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Ich gehe nunmehr dazu über, die hier nach Seite des _Tatsächlichen_ gekennzeichnete Praxis der Versammlungsverbote zu _vergleichen_ mit den Vorschriften der _Gesetze_, auf die sie sich stützt -- und komme damit zum wichtigsten Teil meiner heutigen Aufgabe: darzulegen, wie diese Gesetze die politischen Rechte der Bürger unseres Landes bestimmt haben und _welche_ Befugnisse sie den _Polizei_behörden in Hinsicht auf jene Rechte einräumen.

Es existiert bei uns nur eine einzige _gesetzes_kräftige Vorschrift, die _besonders_ auf die spezifisch politischen Angelegenheiten, Vereins- und Versammlungswesen, Bezug hat. Sie betrifft ausschließlich die politischen _Versammlungen_ und ist enthalten in zwei Ministerial_verordnungen_, vom 15. Juli 1874 und vom 21. April 1875. Über das _Vereins_wesen besteht von gesetzlichen Bestimmungen bei uns überhaupt _nichts_, nachdem eine Verordnung, die im Jahre 1856 im Sinne eines Beschlusses des seligen Bundestags erlassen wurde, im Jahr 1868 auf Andrängen des Landtags wieder außer Kraft gesetzt worden ist. Die angezogene Ministerialverordnung von 1874/75 aber ist äußerst _liberalen_ Geistes. Sie enthält eigentlich nur _Ordnungs_vorschriften, und zwar von höchst verständiger Art, bringt aber gar keine _sachliche_ Beschränkung des »Versammlungsrechts«, dessen _Freiheit schützen_ zu wollen sogar direkt in ihr ausgesprochen ist. Sie verlangt keine »Genehmigung« einer Versammlung, sondern lediglich »Anmeldung« derselben mindestens 12 Stunden vor ihrem Beginn, und zwar _nur_ Anmeldung von _Ort_ und _Zeit_, also von Lokal und Stunde des Beginnes, _nicht auch_ Angabe des Verhandlungsthemas und des Redners. Dieses letztere aber ist von _besonderer_ rechtlicher Bedeutung. Denn wenn Bezeichnung von Thema und Redner gefordert würde, wäre das Tun in der Versammlung ganz außerordentlich beschränkt: jede Abschweifung vom angegebenen Gegenstand und jedes Auftreten eines anderen Redners würde sofort den Tatbestand einer nichtangemeldeten Versammlung begründen. Bei uns aber ist die Erfüllung _aller_ gesetzlichen Vorschriften schon dann gesichert, wenn -- wie es z. B. für die heutige Versammlung geschehen ist -- die Anmeldung bewirkt wird durch eingeschriebenen Brief _mit Rückschein_ -- ohne Angabe von Thema und Redner. Wenn der Rückschein der Post das Datum des vorangehenden Tages trägt, ist er hinreichender Beweis dafür, daß die Anmeldung _rechtzeitig_ bei den Akten der Behörde gewesen ist, _allen_ Anforderungen der Verordnung also genügt war.

Abgesehen von jenen Ordnungsvorschriften unterliegen demnach Vereine und Versammlungen, und alles Tun und Lassen _in_ solchen, gegenwärtig keinen andern _gesetzlichen_ Beschränkungen, als das Reichsstrafgesetzbuch insofern aufrichtet, als es Vereine und Versammlungen zu gesetz_widrigen_, d. h. gesetzlich _verbotenen_ Zwecken, und _geheime_ Verbindungen, sowie Gesetzesverletzungen beim Reden usw. ausdrücklich unter Strafandrohung stellt.

Ich sehe unter dem Gesichtspunkt staatsbürgerlicher Freiheit in dem _Nicht_vorhandensein eines besonderen Vereins- und Versammlungsgesetzes einen fast _idealen_ Zustand. Denn Gesetze bedeuten immer und überall nur _Beschränkungen_, keine Rechte -- nämlich Beschränkungen des einzelnen zugunsten der Interessen der Gesamtheit, die der Staat repräsentiert. Ein »Recht« können sie nur ganz indirekt und negativerweise begründen, nachdem sie _vorher_ Beschränkungen begründet haben -- nämlich _das_ Recht, daß die Beschränkung nicht _weiter_ gehen dürfe, als das Gesetz bestimmt hat. _Je weniger Gesetze also, desto mehr Freiheit!_

Das steht nun freilich in starkem Widerspruch zu Ansichten, die bei uns mehrfach -- sogar in unserem Landtag -- ausgesprochen worden sind: daß -- von wegen der Polizei! -- die Bürger dieses Landes ein »Recht«, _sich zu versammeln_, bis jetzt überhaupt noch nicht haben, weil es noch kein »Gesetz« gibt, welches ihnen das _erlaubte_. Aus dieser spezifisch Weimarischen Theorie von den Rechten, die erst _aus Gesetzen_ entstehen, habe ich indes nichts weiter zu entnehmen vermocht als die -- vielleicht litterar-historisch verwertbare -- Konjektur: ob nicht etwa diese im Jahr 1899 im Weimarischen Landtag verhandelte Theorie der Gegenstand sei, auf den _Schiller_ mit dem Distichon in den Xenien:

Jahrelang schon bedien ich mich meiner Nase zum Riechen; Hab' ich denn wirklich an sie auch ein erweisliches Recht?

vorahnend hat anspielen wollen.

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Nun hat allerdings, unbeschadet unseres _gesetzlich_ fast ganz _un_beschränkten Versammlungs_rechts_, auch die _Polizei_ gewisse Befugnisse in bezug auf das _tatsächliche_ Sich-Versammeln der Bürger; weil die Polizei _gewisse_ Befugnisse besitzt, und besitzen muß, in bezug auf _alle_ Ereignisse und Vorkommnisse im Land, die -- wie z. B. Überschwemmungen, Feuersbrünste, Herumlaufen bissiger Hunde u. dgl. -- obwohl sie das öffentliche Interesse erheblich berühren können, doch nicht _gesetzlich_ geregelt sind. In der Tat ist es ganz in der Ordnung, daß der polizeilichen Kognition auch _das_ Vorkommnis unterliege, welches gegeben ist mit dem Sich-Versammeln einer größeren Anzahl von Personen an einem bestimmten Ort, die eine Rede anhören oder öffentliche Angelegenheiten diskutieren wollen. Denn auch derartige Vorkommnisse können just solche öffentliche Interessen berühren, die der _Polizei_ zu wahren obliegt -- wenn z. B. anzunehmen wäre, daß die betreffenden Personen Übles im Schild führen, oder Tumult, Aufruhr u. dgl. veranlassen könnten.

Die Frage aber: _welche_ Befugnisse die Polizei in bezug auf _Versammlungen_ habe, fällt bei _uns_ gänzlich zusammen mit der Frage: _welche_ Befugnisse sie _überhaupt_ habe gegenüber _allen_ Vorkommnissen und Handlungen, die nicht gesetzlich besonders geregelt sind. Denn das einzige Gesetz, welches in unserem Land die Befugnisse der Polizeibehörden _bestimmt_ -- das vorher schon erwähnte Gesetz vom 7. Januar 1854 -- enthält keinerlei Sondervorschriften für den Fall von _Versammlungen_. Ihnen gegenüber haben demnach diese Behörden absolut keine _andere_ Kompetenz, als ihnen auch in bezug auf alles übrige zusteht.

Damit gelange ich denn nunmehr zum Hauptpunkt meiner heutigen Aufgabe -- zur Erörterung der Frage: _welche allgemeinen Befugnisse_ legt das genannte Gesetz den Polizeibehörden bei, _und welche nicht_? Was ihnen nicht _allgemein_ zusteht, steht ihnen auch nicht bei _Versammlungen_ zu. Für die Behandlung der genannten Frage aber muß ich jetzt noch längere Zeit Ihre Geduld in Anspruch nehmen.

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Wenn man den Text des Gesetzes, wie Sie ihn gedruckt vor sich haben, unschuldigen Gemütes ansieht, scheint er den übeln Ruf, in dem das Gesetz steht, gar nicht zu rechtfertigen. Da die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden, auf die gleich im Eingang des § 1 Bezug genommen ist, doch jedenfalls gewisse _Grenzen_ hat, so erscheint zunächst schon hierdurch vieles zum voraus als ausgeschlossen. Weiter aber knüpft auch das Gesetz jede Befugnis zu polizeilichen Geboten oder Verboten an die Voraussetzung, daß _entweder_ die betreffende Handlung schon gesetzlich geboten oder verboten sei, _oder_ daß, wenn solches nicht der Fall, »_dringende_ Gründe des öffentlichen Wohls« das Eingreifen rechtfertigen müssen. Damit ist doch gesagt, daß nur _sehr_ wichtiger, _besonders_ bedeutsamer Rücksichten wegen ein polizeiliches Eingreifen stattfinden darf. Und wenn nun auch sofort einleuchtet, daß _dieser_ Begriff der »dringenden Gründe« äußerst dehnbar und _sehr_ weiter Auslegung fähig ist, so scheint doch ein Schutz gegen allzu große Willkür schon darin gegeben, daß in § 2 auch die _Justiz_behörden sich hingewiesen sehen auf »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassene .... Verfügungen«, also _un_abhängig von der Verwaltung das Zutreffen dieser Voraussetzungen nachprüfen können.

Ja, unschuldiges Gemüt! -- hat man mir gesagt -- das wäre alles sehr schön, wenn nicht in § 2 »die Frage über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« des polizeilichen Eingreifens der Kognition der Gerichte _ausdrücklich entzogen_ wäre. Da _diese_ Frage sich vollkommen deckt -- sagte man mir -- mit der Frage des Vorliegens »dringender Gründe des öffentlichen Wohls«, so ist mit dem Ausschließen der ersteren dem Richter auch jede Nachprüfung der Voraussetzungen des § 1 völlig entzogen. Es hat also lediglich die _Verwaltungs_behörde zu bestimmen, was jeweils zu den Voraussetzungen der polizeilichen Gebote und Verbote gehören soll, und _daran_ ist dann der Richter immer _gebunden_. Dieses Gesetz ermächtigt also die Polizei, alles zu _ge_bieten, was nicht durch ein anderes Gesetz _ver_boten ist, und alles zu _ver_bieten, was nicht durch ein anderes _ge_boten, oder wenigstens ausdrücklich erlaubt ist; es begründet für unser Land förmliche _Polizei-Allmacht_! Angesichts dessen ist es nun ganz gleichgültig, daß § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden hinweist. Diese _Zuständigkeit_ ist eben _durch_ dieses Gesetz ins _Ungemessene erweitert_ worden.

Wenn dem so wäre -- wie es allerdings zu sein _scheint_ -- so wäre allerdings jeder Versuch, irgend eine Maßregel der Verwaltung anzufechten, wenn sie den Wünschen der _obersten_ Verwaltungsinstanz entspricht, gänzlich hoffnungslos. Die Bürger dieses Landes hätten dann, _theoretisch_ das denkbar _beste_ Recht, _praktisch_ aber wären sie dabei, der Polizeigewalt gegenüber, _rechtlos_.

Aber gerade _diese_ Behauptung: daß _durch_ das Gesetz die Zuständigkeit der Polizei ins Ungemessene erweitert sei, hat mich stutzig gemacht, als ich daran ging, seinen Text mir _genau_ anzusehen und seinen inneren _Aufbau_ mir klar zu machen. Ist doch in der ersten Zeile des § 1 auf die »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden als auf etwas _Gegebenes_, unabhängig von dem Gesetz schon _Bestehendes_ Bezug genommen. Wäre das nun nicht der ärgste Widersinn, wenn diese Zuständigkeit erst durch eine nachfolgende Bestimmung des Gesetzes selbst begründet werden sollte? Und wäre es nicht, logisch, die reine Gaukelei, im § 2 die Verpflichtung der Gerichte zur Anerkennung polizeilicher Verfügungen ausdrücklich an die Bedingung zu knüpfen, daß diese Verfügungen »unter den im § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassen« seien, durch das nachfolgende Ausschließen aber einer Prüfung der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit« _jede_ Prüfung des Erfülltseins obiger Bedingung unmöglich zu machen? Sollten, so fragte ich mich, die reaktionären Herren, die dieses Polizeigesetz gemacht haben, wirklich so große Schwachköpfe gewesen sein, daß sie bei ihrem Tun nicht einmal mit der Logik auf anständige Art sich abzufinden wußten? Weiter aber sagte ich mir: wenn wirklich die Absicht gewesen ist, durch § 1, Ziffer 2 des Gesetzes der Polizei alles zu erlauben, was nicht durch besondere Gesetze verboten ist, warum hat man dann den Begriff »Gründe des öffentlichen Wohls« durch das hinzugefügte Attribut »dringende« wieder _eingeengt_? Wäre es dann nicht klüger gewesen, nur von »Gründen des öffentlichen Wohls« schlechthin zu reden, statt diese Gründe noch unter ein Sondermerkmal zu stellen? Wenn schon dieses Merkmal, wie man jetzt annimmt, dem subjektiven Ermessen der Behörden unbeschränkten Spielraum läßt, so ist es doch immerhin geeignet, jeden _gewissenhaften_ Beamten fortwährend vor Skrupel zu stellen -- wegen der Frage, ob im gegebenen Fall seine »Gründe« wirklich _so_ wichtig, _so_ triftig seien, daß sie mit Fug als »dringende« gelten müßten.

Diese Erwägungen brachten mich auf den Gedanken: sollte vielleicht die jetzt verbreitete Annahme über die Bedeutung des Wortes »dringende« im § 1, Ziffer 2 irrtümlich sein? Sollte vielleicht gar dieses Wort die Determination einer _besonderen Art_ von »Gründen« durch ein Merkmal geben wollen, das unabhängig von der »Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Strafandrohung« bestehen oder nicht bestehen kann? _Dann_ wäre auf einmal vom Standpunkt der Logik nichts mehr gegen den Aufbau des Gesetzes einzuwenden; seine Auslegung aber käme unter gänzlich _andere_ Gesichtspunkte als bisher dafür gegolten haben! Und nun besann ich mich darauf, daß ja das Wort »dringend«, als Adjektiv gebraucht, ursprünglich eine _rein zeitliche_ Bedeutung hat und etwas bezeichnet, was _sofortige_ Beachtung verlangt oder _sofort_ zu geschehen hat, im Gegensatz zu dem, was, wie wichtig es auch sonst sein mag, doch »gute Weile« hat -- also _nur_ das »dring_lich_« in bezug auf die _Zeit_. Erst die allmähliche Verschiebung des Sprachgebrauchs im Sinne fortschreitenden Verwischens der feineren Unterschiede hat es mit sich gebracht, daß man jenes Wort _jetzt_ auch gebrauchen darf, und sogar mit Vorliebe gebraucht, für »sehr wichtig«, »bedeutsam« usw. in rein _sachlichem_ Sinn, also ohne jede Beziehung auf die Zeit. Ich glaubte mich aber zu erinnern, daß in meiner Schulzeit -- also just in den Jahren, als das Gesetz entstand -- ich das Wort noch _nicht_ in der letzteren Bedeutung in einem Aufsatz hätte gebrauchen dürfen, ohne einen roten Strich oder wenigstens ein Fragezeichen des Lehrers zu riskieren. So war also für mich die Frage gegeben: haben nicht Regierung und Landtag bei Verabschiedung dieses Gesetzes -- Ende 1853 -- im § 1, Ziffer 2 desselben »_dringliche_« Gründe des öffentlichen Wohls _d. h. solche besondere_ Gründe gemeint, die _sofortige_ Berücksichtigung, _sofortiges_ Handeln gerade der _Polizei_behörden »erheischen«?

Um _hier_über sichere Auskunft zu erhalten -- und zunächst auch nur zu diesem Zweck -- habe ich kürzlich die Landtagsverhandlungen des Jahres 1853 mir geliehen und bin daran gegangen, in diesen alten vergilbten Quartbänden von zusammen beiläufig 3000 eng gedruckten Seiten -- »Schriftenwechsel« und »Protokolle« zusammengenommen -- die an nicht weniger als neun verschiedenen Stellen zerstreuten Verhandlungen über unser Polizeigesetz vollständig zusammenzusuchen und aufmerksam zu lesen.

Und _nun_ will ich Ihnen in möglichst gedrängter Übersicht die merkwürdigen _Entdeckungen_ vortragen, die ich bei diesem Studium gemacht habe, und die mir die Unterlage für die vorher schon ausgesprochenen, allen bisherigen Ansichten widerstreitenden Behauptungen über unsere gegenwärtige Rechtslage gegeben haben.

Ich habe hierbei drei Punkte speziell zu erörtern:

_erstens_ -- die _Bedeutung_ der Worte »innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit« im Eingang des § 1;

_zweitens_ -- die _Auslegung_ der »dringenden Gründe etc.« in § 1, Ziffer 2;

_drittens_ -- die _Tragweite_ der Worte »unter den in § 1 bezeichneten Voraussetzungen erlassenen .... Verfügungen« im Eingang des § 2.

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Mit vollster Sicherheit ergibt sich aus diesen Landtagsverhandlungen in bezug auf den _ersten_ Punkt die Feststellung:

Die in der ersten Zeile des § 1 angezogene »verfassungsmäßige Zuständigkeit« der Polizeibehörden besagt in der Tat, wie die Logik es verlangt, die Zuständigkeit, die damals schon, unabhängig von dem neuen Gesetz, _gegeben_ war. Die Zuständigkeit dieser Behörden reicht _heute_ keinen Deut weiter, als sie im Jahre 1853 reichte; und sie haben sogar, _kraft dieses Gesetzes_, heute keine Befugnis, die sie nicht auch schon im Jahre 1853, _sachlich_ unbeanstandet, ausüben durften. Denn Regierung und Landtag sind _darüber_ vollständig einig, daß der Zweck des neu zu erlassenden Gesetzes lediglich der sei: diejenigen Befugnisse der Polizeibehörden, die diese bis dahin, ohne Widerspruch im Sachlichen; ausgeübt hatten, bis zum Erlaß eines vollständigen »Polizeistrafgesetzes« durch eine gesetzliche _Deklaration_ einstweilen zu _sanktionieren_, um Zweifel formaljuristischer Art zu beseitigen, die das Appellationsgericht in Eisenach in bezug auf gewisse Maßnahmen der Verwaltung (die keine Beziehung auf politische Angelegenheiten erkennen lassen) damals erhoben hatte. Das Gesetz _soll_ also überhaupt nur »Deklaration« eines damals schon bestehenden und im Sachlichen nicht strittigen Rechtszustandes sein Nun zum _zweiten_ Punkt! Durch _alle_ Verhandlungen über das zu erlassende Gesetz -- Motive zur Regierungsvorlage, Ausschußberichte und Debatten -- zieht sich als roter Faden deutlich die _zwiefache_ Fragestellung:

Erstens -- wie lassen sich die den Polizeibehörden verfassungsmäßig zustehenden Befugnisse so »deklarieren«, daß einerseits diese Behörden die Aufgabe der Polizei erfüllen können -- die Bürger zu schützen in Person und Eigentum, Ordnung und Sicherheit im Lande zu halten, Verletzungen der Gesetze vorbeugend zu verhindern -- _und daß andererseits den Grundsätzen des Rechtsstaates, die deutliche Scheidung von Gesetzgebung und Verwaltung fordern, nichts vergeben wird?_

Zweitens -- wie lassen sich die Befugnisse dieser Behörden im Gesetz so »deklarieren«, daß alle _Bürgermeister_ in Stadt und Land sie _auf Grund eigenen Urteils richtig_ anwenden können, _ohne daß bei ihnen besondere Gesetzeskenntnis, juristische Schulung oder sonst höhere Bildung vorauszusetzen wäre?_

Unter dem Gesichtspunkt der ersteren Frage sind Regierung und Landtag vollkommen einig in dem Gedanken: Handlungen zu gebieten oder zu verbieten, die noch durch kein Gesetz geboten oder verboten sind, ist ein Akt der _Gesetzgebung_. Indem man den Polizeibehörden, den Bürgermeistern, eine solche Befugnis einräumt, macht man sie tatsächlich zu »kleinen Gesetzgebern« -- und das ist grundsätzlich der Idee des Verfassungsstaates, des Rechtsstaates _zuwider_. Es ist praktisch nicht zu vermeiden, weil die Gesetze nicht _alles_ zum voraus regeln können -- weil fortwährend Umstände und Ereignisse eintreten, die _nicht vorauszusehen_ sind, denen gegenüber aber das öffentliche Wohl _sofortiges_ Eingreifen nötig macht. _Und hierauf müssen im Verfassungsstaat die »gesetzgeberischen« Funktionen der Verwaltungsbehörden beschränkt bleiben._

Diesem Gedankengang entsprechend zieht sich nun durch alle Verhandlungen hindurch die Berufung auf die »dringenden _Fälle_« -- wobei darauf exemplifiziert wird: daß Wassersnot in irgend einem Teil des Landes eintritt, zu deren Bekämpfung doch nicht erst der _Landtag_ einberufen werden könne -- daß ein Brand ausbricht -- daß ein toller Hund im Ort herumläuft u. dergl.; und nicht ein einziger »Fall« kommt zur Sprache, bei dem es sich um etwas anderes handeln könnte, als um sofortiges Eingreifen wegen _direkter_, _gegenwärtiger_ Gefahr für das öffentliche Wohl aus dem _einzelnen_ in Betracht stehenden Ereignis. Weder hat die Regierung dem Landtag zumuten wollen, seine verfassungsmäßige Mitwirkung bei Erlaß _neuer_ »Gebote« und »Verbote« zu Gunsten der Verwaltungsbehörden einzuschränken, noch hat der Landtag selbst die leiseste Neigung bekundet, auf seine Mitwirkung bei gesetzgeberischen Akten auch da zu verzichten, wo diese vernünftigerweise _möglich_ wäre.

Also: die Gesetzgebung des Großherzogtums ermächtigt in § 1, Ziffer 2 die _Polizei_behörden zu Geboten und Verboten _lediglich_ für den Fall, daß _dringliche_ Gründe des öffentlichen Wohls sofortiges Handeln dieser _Polizei_behörden erheischen; sie gibt der Polizei diese Ermächtigung _nicht_, soweit es sich um _andere_ »Gründe des öffentlichen Wohls« handelt, deren Wahrung durch die zur Gesetzgebung _berufenen_ Faktoren _möglich_ ist.

Unter dem Gesichtspunkt der vorhin an _zweiter_ Stelle benannten Frage bestand gleichfalls Einigkeit zwischen Regierung und Landtag in bezug auf folgende Punkte.