Gesammelte Abhandlungen III Vorträge, Reden und Schriften sozialpolitischen und verwandten Inhalts
Part 19
Selbstverständlich können die Maßregeln der Abwehr im einzelnen erst diskutiert werden, wenn man genau weiß, was abzuwehren ist. Schon vorher aber kann man die Richtungen ins Auge fassen, in denen die Wege zur Abwehr zu finden sein müssen.
_Ein_ solcher Weg ist ganz von selbst gegeben. Er ist auch in Sachsen an mehreren Orten mit Erfolg beschritten worden: rasche Ausdehnung der Geschäftstätigkeit des Vereins, um den Verlust von einigen Prozenten des Umsatzwertes durch Steigerung der Umsatzziffern, günstigere Einkaufsbedingungen und Verminderung der Generalunkosten wieder auszugleichen. Das hängt in der Hauptsache, wenn der Verein in seiner Organisation genügend gefestigt ist, nur ab von der Möglichkeit, größeres Kapital für seinen Betrieb zu gewinnen, mehr als die Mitglieder selbst in kurzer Zeit aufbringen könnten. Immerhin ist es nur ein schlechter Trost, daß auf diesem Wege der unmittelbare Verlust durch die Umsatzbesteuerung für den _einzelnen_ wieder eingebracht werden kann; denn die Summe, die dabei im _ganzen_ den beteiligten Kreisen -- der Hauptsache nach den Arbeitern -- ungerechterweise von der Gemeinde weggenommen würde, wäre nicht kleiner, sondern noch viel größer als sie bei gleichbleibendem Betrieb zu sein brauchte. Deshalb ist es wichtig, auch noch andere Wege in Betracht zu ziehen, auf denen eine radikalere Art der Abwehr als möglich erscheint.
Solche Wege sind unter allen Umständen vorhanden. Denn, wie immer auch das zu gewärtigende Ortsstatut lauten möchte, soviel ist sicher, daß es die Besteuerung auf den Umsatz an _bestimmte_ Voraussetzungen knüpfen muß. Daß es etwa der Umsatzbesteuerung alle diejenigen unterwerfen könnte, die der Gemeinderat oder die Kramerinnung nach freiem Ermessen jeweils für besteuerungs_würdig_ erachtet -- das ist glücklicherweise ausgeschlossen. _Bestimmte_ Voraussetzungen lassen sich aber immer für ein bestimmtes Steuersubjekt auch _aufheben_ -- und dann ist für _dieses_ Subjekt das Ortsstatut nicht mehr vorhanden. Würden z. B., wie beantragt werden soll, _nur_ Konsumvereine der Umsatzsteuer unterworfen, Einzelkaufleute nicht, so wäre dem Konsumverein durch seine Entwicklungsgeschichte der Weg gezeigt, auf dem er sich steuerfrei erhalten kann. Er brauchte nur seine Geschäftstätigkeit in geeigneter Art zurückzubilden in das _reine_ Lieferantengeschäft, mit dem er vor 10 Jahren sie begonnen hat -- und er selbst hätte dann keinen »Umsatz« mehr; denn die Summe alles Konsums seiner Mitglieder wäre wieder Umsatz eines Einzelkaufmanns oder mehrerer Einzelkaufleute. Und dann hätte man in Jena einen Konsumverein und hätte auch ein Ortsstatut, um ihn auf Umsatz kräftig zu besteuern, der Konsumverein aber hätte keinen Umsatz und der Umsatz hätte keinen Konsumverein. -- Daß solches erreichbar sein werde, ohne daß der Konsumverein seine wichtigsten Errungenschaften wieder preiszugeben hätte, erscheint auf den ersten Blick zwar befremdlich. Es _ist_ aber möglich, und zwar ohne daß dabei die Mitglieder des Vereins irgend einen Vorteil zu verlieren brauchten, den sie jetzt aus der eigenen Geschäftsführung haben, und ohne daß der Verein das Heft der Aktion auch nur vorübergehend aus der Hand zu geben nötig hätte.
Ein Ortsstatut, welches solche Wege dadurch verlegte, daß es allen Detailhandel, auch den der Kaufleute, einer Umsatzbesteuerung nach gleicher Norm unterwürfe, ist für Jena unmöglich. Das ist sofort ersichtlich, wenn man an unsere guten Postverbindungen denkt und an das Gaudium, welches eine allgemeine Extrabesteuerung des hiesigen Detailhandels den Warenhäusern in Berlin und Leipzig und anderen auswärtigen Kaufleuten bereiten müßte. Es könnte sich also, falls die Umsatzsteuer nicht gänzlich auf Konsumvereine beschränkt würde, höchstens um solche Maßregeln handeln, die andere Kaufleute mitbeträfen, _wenn_ sie Lieferanten für Konsumvereinsmitglieder werden. Darauf kann ich es einstweilen ankommen lassen. Falls ein solches Ortsstatut -- es müßte schon ein Kunststück sein -- erst da ist, dann können wir uns ja weiter sprechen.
_Eine_ Voraussetzung muß allerdings gemacht werden, wenn die Abwehrmaßregeln, auf die ich hier ganz im allgemeinen hingewiesen habe, ins Werk zu setzen sein sollen: der Verein darf nicht gänzlich auf sich und seine Mitglieder angewiesen sein -- er muß Bundesgenossen zur Verteidigung seiner Position finden. Diese Voraussetzung aber ist sicher erfüllbar kraft der Interessengemeinschaft, die zwischen der Hauptgruppe seiner Mitglieder, der Arbeiterschaft, und anderen Kreisen der Stadt in bezug auf die Angelegenheiten genossenschaftlicher Selbsthilfe ganz von selbst gegeben ist. Was ich meine, wird man verstehen, sobald man sich klar macht, daß Maßregeln, die auf Verteuerung der Lebenshaltung der arbeitenden Klassen in Jena hinauslaufen, eine direkte Benachteiligung aller industriellen Tätigkeit am Ort bedeuten müssen. Wenn daraufhin der Konsumverein Rückhalt bei denen sucht, welche die Interessen der Industrie und ihrer ungestörten Entwicklung zu vertreten haben, so vergibt er seiner Selbständigkeit nichts. Denn er kommt nicht als Bittender, mit leeren Händen, der nur Beistand für _seine_ Sache, sucht, sondern als Bundesgenosse der andern, der in seiner Organisation und in seinen geschulten Kräften die Waffen zur Abwehr gemeinsamer Gefahr in der Hand hat. Und er kann daraufhin die Bedingungen gemeinsamen Vorgehens seinerseits so regeln, daß aus dem zeitweiligen Hand-in-Hand gehen mit andern seiner eigenen Selbständigkeit kein Abbruch geschieht. Das müßte der Gesichtspunkt sein, unter den die Abwehr des Vorstoßes der Genossenschaftsfeinde sich zu stellen hätte.
Der hiesige Konsumverein hat, nach der Meinung vieler, ein entschiedenes Verdienst um die Entwicklung des wirtschaftlichen Lebens unserer Stadt. Er hat zuerst die Idee genossenschaftlicher Selbsthilfe in die Kreise der arbeitstätigen Bevölkerung Jenas hineingetragen und zuerst Erfolg und Anerkennung ihr erstritten. Die jüngere Vereinigung gleichen Charakters, die Baugenossenschaft, würde schwerlich so schnell, wie es geschehen, zu erfreulicher Konsolidierung gelangt sein, wenn nicht durch die Vorarbeit der älteren die Genossenschaftsidee gerade in den Arbeiterkreisen hier schon eingebürgert und Schulung vieler in genossenschaftlicher Tätigkeit gewonnen worden wäre. Diesem Ruhm kann, wie ich glaube, der hiesige Konsumverein vielleicht noch ein weiteres Verdienst hinzufügen, dessen Bedeutung möglicherweise sogar über die örtlichen Grenzen hinausreichen würde, wenn er in dieser Zeit der Anfechtung genossenschaftlicher Bestrebungen nicht nur kräftig sie vertritt, sondern für diese Vertretung auch Wege anbahnt, die bisher noch nicht beschritten wurden. Dann könnte er, der eigenen Sache dienend, zugleich andern, die anderwärts vor den gleichen Anfechtungen stehen, ein Vorbild geben.
VI.
Die rechtswidrige Beschränkung der Versammlungsfreiheit im Großherzogtum Sachsen.
Rede, gehalten in öffentlicher Volksversammlung zu Jena am 17. November 1900[32].
_Geehrte Versammlung!_
Über die äußere Veranlassung zu dieser Versammlung brauche ich mich nicht näher auszusprechen. Daß die dreiundeinhalb Versammlungsverbote, die unter Berufung auf die »öffentliche Ordnung und Sicherheit« kürzlich in rascher Aufeinanderfolge hier in Jena ergangen sind, nicht den Gegenstand meiner Rede bilden sollen, sondern nur den _Anstoß_ zur heutigen Versammlung gegeben haben, ist Ihnen schon durch die Benennung des Themas, in den Worten »Versammlungsfreiheit _im Großherzogtum Sachsen_« genügend erkennbar gemacht. Ich brauche daher nur darüber Erklärung zu geben, warum Angehörige der nicht-sozialdemokratischen, der sog. _bürgerlichen_ Parteien sich veranlaßt sehen, die Frage dieser Versammlungsverbote im Großherzogtum zur öffentlichen Diskussion zu stellen, obwohl diese Verbote überall, wie hier in Jena, _ausschließlich_ die Versammlungen der sozialdemokratischen Partei betroffen haben. _Das_ will ich zunächst in kurzen Worten erledigen.
Nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, unseligen Angedenkens, besteht auch im Großherzogtum kein _Ausnahme_gesetz mehr gegen die sozialdemokratische Partei. Die Verbote ihrer Versammlungen ergehen also unter _gemeinem_ Recht des Landes, welches auf _alle_ Bürger gleichmäßig Anwendung findet. Unter denselben Voraussetzungen, unter denen die Polizeibehörden kraft dieses Landesrechts die Versammlungen _einer_ Partei verhindern dürfen, dürften sie, sobald es ihnen zweckmäßig erscheint, _alle_ Versammlungen im Lande verhindern. Die bewußten Verbote berühren daher ganz unmittelbar, und in ganz eminentem Grad, die Frage des verfassungsmäßigen Rechtes _aller_ Bürger in unserem Lande, die Frage der bürgerlichen Freiheit überhaupt gegenüber der Polizeigewalt -- und damit in bezug auf den Charakter unseres ganzen Staatswesens die Frage: _Rechts_staat oder _Polizei_staat?
An den Fragen _dieser_ Art sind aber alle gleichmäßig interessiert, nicht nur die Sozialdemokraten und nicht nur die Liberalen, sondern ebensosehr auch die Konservativen -- soweit sie wirklich »Konservative« sind, nicht reine Rückschrittler, deren offenkundiges Ideal der reine Polizeistaat ist. Denn es gibt nur _eine_ Art von staatsbürgerlichem Recht: _das_ Recht, welches alle gleichmäßig schützt, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner; und es gibt nur _eine_ Art von politischer und bürgerlicher Freiheit: _die_ Freiheit, an der alle gleichmäßig teilhaben, vom Minister bis zum letzten Tagelöhner. Eine Freiheit, die einzelne, oder bestimmte Kreise, oder ganze Parteien, _des_halb genießen, weil die Polizei für gut findet, _sie_ nicht zu beschränken -- diese Freiheit »von Polizei Gnaden« ist _keine_ Freiheit. Der Sklave, der von seinem Herrn nicht mißhandelt wird, ist kein _freier_ Sklave.
Soweit nun die Anhänger der Sozialdemokratie fordern, ihre Ansichten und Ideen innerhalb der Grenzen des _gesetzlich_ Erlaubten _kraft gemeinen Rechtes des Landes_ ebenso in Versammlungen öffentlich vertreten zu können, wie andere Parteien die ihrigen, verfechten sie kein Parteiinteresse, sondern verfechten sie das verfassungsmäßige Recht aller. Kein Gezeter der »staatserhaltenden« Parteien über den Vorschub, der der Sozialdemokratie aus den Kreisen des Bürgertums geleistet werde, wird meine Gesinnungsgenossen und mich abhalten, sie kräftig zu unterstützen überall, wo ihre Forderungen _diese_ Bedeutung gewinnen. _Die Sozialdemokratie soll sich nicht rühmen dürfen, die einzige Partei geworden zu sein, die in unserem Land oder_ _in dieser Stadt verfassungsmäßiges Recht und staatsbürgerliche Freiheit noch verteidigt!_
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Nach diesem Vorwort komme ich nun zur Sache.
Daß ich die in Betracht stehenden Verwaltungsmaßnahmen unter _rechtlichem_ Gesichtspunkt anfechten will, bringt schon das Thema meines Vortrages zum Ausdruck. Indes läßt dieses noch unbestimmt, ob ich dabei nur das Recht seiner allgemeinen Idee nach, oder das konkrete, in den geschriebenen Gesetzen gegebene Recht im Auge habe -- ob ich also die Versammlungsverbote anfechten will durch Kritik der Rechtsanschauungen, von denen sie geleitet sind, und vielleicht verlangen will, daß _diese_ lege ferenda zu korrigieren seien -- oder ob ich sie anfechten will durch Kritik de lege lata, auf dem Boden des positiven Rechtes, unter der Behauptung falscher, _gesetzwidriger_ Anwendung der geltenden Gesetze.
Vom ersteren Standpunkt aus würde Gegenstand meiner Kritik die _Absicht_ sein müssen, die in diesen Verboten offen zum Ausdruck kommt: die Ideen und Bestrebungen einer bestimmten Partei unter der Behauptung ihrer Staatsgefährlichkeit mit den _äußeren_ Machtmitteln des Staates bekämpfen, _gewaltsam_ unterdrücken oder hemmen zu wollen -- sowie die, wie ich glaube, verhängnisvolle _Wirkung_, die derartiger Gebrauch der Staatsgewalt in Aussicht stellt. Und für eine Kritik von _diesem_ Standpunkt aus hätte ich in der Tat kräftige Waffen. Ich könnte, im Punkte Vernunft und Gerechtigkeit, hinweisen auf den prägnanten Ausspruch eines sehr konservativen Historikers, Heinrich von Treitschke, der einmal gesagt hat:
Keine Kunst der Rede vermag den _ketzerrichterlichen_ Geist zu verhüllen, der aus der Behauptung spricht: irgend eine Idee, oder Meinung, oder Lehre sei _staats_gefährlich!
Und im Punkte praktischer Staatsklugheit könnte ich die Tatsache hervorheben, daß das ketzerrichterliche Gesetz, das zehn Jahre über Deutschland geherrscht hat, das _kläglichste_ Fiasko bedeutet, das seit der Begründung des Reichs irgend einer gesetzgeberischen Aktion in Deutschland beschieden war.
Aber alles das will ich nicht weiter verfolgen. Denn meine Absicht ist heute, die Angelegenheit dieser Versammlungsverbote _nur_ von dem anderen, zu zweit bezeichneten Standpunkte aus, also de lege lata, zu erörtern. Nicht darum also soll es sich heute abend handeln: ob diese Maßnahmen der Verwaltung unter Gesichtspunkten von Vernunft und Gerechtigkeit weise oder töricht, gerecht oder ungerecht, ob sie unter Gesichtspunkten des Staatsinteresses in ihren Wirkungen staatserhaltend oder staatszerstörend seien -- sondern lediglich um _die_ Frage: ob sie _angesichts der im Großherzogtum geltenden Gesetze_ gesetz_mäßig_ oder gesetz_widrig_ und ob ihre Sanktionierung seitens der oberen, für die Handhabung der Gesetze _verfassungsmäßig_ verantwortlichen Staatsbehörden verfassungs_gemäß_ oder verfassungs_widrig_ sei?
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Ich bin aber durchaus gewärtig, daß sehr _viele_ in dieser großen Versammlung eine solche Erklärung mit äußerstem Befremden anhören werden. Besonders im Kreise der politisch mir Nächststehenden wird man sich fragen: Ist es nicht höchst _un_klug, die Bekämpfung des neuerdings beliebten Verwaltungsverfahrens von einer so _schwachen_ Position aus zu versuchen? Besteht doch allgemeines Einverständnis darüber, daß unsere _schlechten Gesetze_ an allem schuld sind -- daß unser Landtag in der Zeit der Reaktion der 50er Jahre durch das Polizeigesetz vom 7. Jan. 1854 das verfassungsmäßige Recht der Bürger _an die Polizei ausgeliefert_ hat -- und daß angesichts dieses »heillosen« Gesetzes die Polizei eben alles sich erlauben darf, ohne daß man die _formelle Legalität_ zu bestreiten vermöchte! -- Haben wir, die Freisinnigen und die bürgerlichen Demokraten im Land, nicht gerade deshalb vor zwei Jahren Petitionen an den Landtag um Erlaß eines _anständigen_ Versammlungsgesetzes in Umlauf gebracht? Wie kommt der Redner dazu, alles das jetzt völlig zu ignorieren?
Alle, die so fragen, bitte ich aber, ihre Ansicht auf kurze Zeit zurückzusetzen und meine Rede bis zu Ende anzuhören. Ich hoffe sie dann _überzeugt_ zu haben, daß jene allgemein verbreitete Annahme über die Inferiorität unserer Gesetze und die Hoffnungslosigkeit unserer gegenwärtigen Rechtslage nichts anderes ist als ein grobes _Vorurteil_, ein großes _Mißverständnis_ -- nur daraus erklärlich, daß der lebenden Generation längst der Zusammenhang des Textes jenes fast 50 Jahre alten Gesetzes mit den Gedanken und den Absichten des _Gesetzgebers_ völlig verloren gegangen ist. So paradox es im Augenblick vielen klingen mag -- das Ergebnis meiner heutigen Erörterung wird _da_hin gehen:
daß _kein_ Land in Deutschland in bezug auf die _politischen_ Rechte der Bürger und auf _gute_ gesetzliche Umgrenzung der Polizeigewalt einer _besseren_ Rechtslage sich erfreut, als _nach den jetzt geltenden Gesetzen_ das Großherzogtum Sachsen -- wenn nur diese Gesetze richtig, d. h. dem Willen des Gesetzgebers entsprechend, angewandt werden;
daß im besonderen dieses alte, verrufene »Polizeigesetz« vom Januar 1854 in Wahrheit geradezu ein _wertvolles Erbstück darstellt, welches unserem Land übrig geblieben ist aus einer Zeit, da Regierung und Landtag noch durchdrungen waren vom Geist des Verfassungsstaates_;
und daß die Diskreditierung dieses Gesetzes in der öffentlichen Meinung _bitteres Unrecht_ den Männern getan hat, die damals an unserer Gesetzgebung beteiligt waren.
Ich spreche alles dieses, meinen Ausführungen absichtlich vorgreifend, schon jetzt aus, damit Sie nicht, befangen in dem Glauben an die angeblich verzweifelte Rechtslage, diese Ausführungen anhören mit dem trüben Gedanken: es hilft ja doch nichts! _Es wird etwas helfen_, wenn Sie mir Gelegenheit geben, meine Behauptungen hier, in breiter Öffentlichkeit, _eingehend_ zu rechtfertigen!
Da ich aber einmal vorgegriffen habe, will ich auch noch die Konsequenz, die meine Erörterung in Hinsicht auf das _Taktische_ nach sich ziehen muß, gleich hier zum voraus aussprechen:
Es ist der größte Mißgriff gewesen -- ich selbst habe ihn mitgemacht -- Petitionen an den Landtag um Erlaß eines besonderen Gesetzes über Vereins- und Versammlungswesen zu richten; und es ist ein wahres Glück für uns, daß der Landtag diese Petitionen rund abgelehnt hat, und zugleich in einer _Form_ sie abgelehnt hat, die _uns_ völlig dispensiert, je wieder darauf zurückzukommen. Denn alles, was wir _jetzt_ erlangen könnten, würde in bezug auf Vereins- und Versammlungsfreiheit unvergleichlich viel _schlechter_ uns stellen, als wir nach unserem ehrlichen _alten_ Recht gestellt sind. Was wir zu tun haben, ist ganz allein: dieses gute alte Recht kräftig zu _verteidigen_, auf daß es noch auf weitere 50 Jahre hin ganz ungeändert fortbestehe, und dabei kräftig einzutreten für seine _richtige_, gesetz_mäßige_ Anwendung -- kräftig den _Mißbrauch_ des Gesetzes abzuwehren, der allein es ermöglicht hat, daß Polizeiwillkür hinter ihm Deckung finden konnte.
Indem ich nunmehr zur _Begründung_ dieser bis jetzt ohne Beweis hingestellten Ansichten übergehe, habe ich zunächst in aller Kürze die _Tatsachen_ zusammenzustellen, welche die bisherige Praxis der Versammlungsverbote im Großherzogtum kennzeichnen.
Während der Geltung des Sozialistengesetzes waren natürlich alle Versammlungen mit erkennbarer sozialdemokratischer Tendenz auch bei uns kraft Reichsgesetz verboten. Aber auch in dieser Zeit sind die Anhänger dieser Partei -- zu _Ehren_ der damaligen Verwaltung bezeuge ich es -- in unserem Land nicht _schikaniert_ worden. Selbst allgemein bekannte Führer der Partei, die gemäß dem Zweck des »kleinen Belagerungszustandes« in Norddeutschland fast überall herumgehetzt wurden, haben im Großherzogtum _un_belästigt verkehren können. Einer von diesen Führern, der damals öfters in Jena war und dem schon früher persönlich näher gekommen zu sein ich mir als besondere Gunst anrechne, hat mir selbst gesagt: wie er sich jedesmal freue, wenn er in das Gebiet der schwarz-grün-gelben Pfähle komme -- _da_ habe er doch keinen Polizeispitzel mehr auf den Fersen!
Kurz vor Aufhebung des Sozialistengesetzes, also wohl aus Anlaß der bevorstehenden Aufhebung, ist -- nach Äußerungen in unserem Landtag zu schließen -- unterm 1. September 1890 aus dem Ministerium eine »Unterweisung« an die Bürgermeister ergangen, deren Text ich nicht näher kenne, die aber inhaltlich besagt haben muß: daß auch _nach_ Wegfall des genannten Gesetzes die Polizeibehörden aus § 1, Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Jan. 1854 befugt sein würden, politische Versammlungen »_bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit_« zum voraus zu verbieten. Diese -- durchaus korrekte und sachgemäße -- Unterweisung hat aber zur Folge gehabt, daß durch viele Jahre hin keine _einzige_ Versammlung im Großherzogtum verboten wurde, weil _keine_ den geringsten Anlaß zu Befürchtungen für öffentliche Ordnung und Sicherheit gab. Während es, bei uns wie anderwärts, sehr oft vorkommt, daß Versammlungen, die unter dem Szepter des Gambrinus tagen, zu Unordnung, Tumult usw. führen, ist derartiges -- wie ich ausdrücklich konstatiere -- _bis auf den heutigen Tag_ noch niemals bei _politischen_ Versammlungen eingetreten -- auch nicht bei sozialdemokratischen, und auch nicht in den erregtesten Zeiten der Reichstagswahlen. Und obwohl sozialdemokratische Versammlungen inzwischen zu vielen Hunderten im Lande stattgefunden haben, ist es -- soviel bekannt -- bei uns nicht ein _einziges Mal_ vorgekommen, daß wegen der Reden oder Handlungen in einer solchen Versammlung der Staatsanwalt Anlaß zu nachträglichem Einschreiten gefunden hätte. Alles das hebe ich hier besonders hervor.
Vor einigen Jahren hörte man nun, zum erstenmal nach Aufhebung des Sozialistengesetzes, wieder von dem Verbot einer sozialdemokratischen Versammlung im Großherzogtum, und zwar in Eisenach -- unter Umständen, die sofort erkennen ließen, daß es sich dabei um etwas _Neues_ handelte. Das Verbot war, unter Bezugnahme auf das erwähnte Polizeigesetz, wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergangen. Da nun kein vernünftiger Mensch von der fraglichen Versammlung Ruhestörung und sonstige Gesetzwidrigkeit hatte erwarten können, so mußte also einer einen _neuen Einfall_ gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz _anderes_ verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist -- meines Wissens -- der frühere Oberbürgermeister von Jena, _Eucken_, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine _hiesige_ Tätigkeit das Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte.
Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein _Verbot_ -- bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen, _kein_ Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:
Die Wetterfahnen, sie sind verlegen, Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.
Erst _neuerdings_ lassen die Wetterfahnen überall die bekannte übereinstimmende Windrichtung erkennen.
Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor einem vollständigen _Rätsel_, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der _Abg. Baudert_ zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten _und vom Regierungstisch_ die Ansicht proklamiert: die Sozialdemokratie sei _an sich_ eine »Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit«, _des_halb müsse die Propaganda für ihre Lehren, auch wenn sie gänzlich auf dem Boden der Gesetze sich hält, aus »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls« möglichst _beschränkt_ werden. Und der oberste Verwaltungschef hat damals mit anerkennenswerter Ehrlichkeit und Offenheit seinen Standpunkt _da_hin (dem Sinne nach) erläutert: Andere Staaten in Deutschland seien mit der Aufhebung des Sozialistengesetzes dieser staatsfeindlichen Partei gegenüber wehrlos geworden; das Großherzogtum aber sei in der glücklichen Lage, in seinen _Landes_gesetzen (nämlich in dem Polizeigesetz vom 7. Januar 1854) genügende Waffen zu besitzen, um auch _ohne_ Ausnahmegesetz die Gefahr abwehren zu können -- wenn nur die Polizeibehörden überall richtiges _Verständnis_ besitzen für die »dringenden Gründe des öffentlichen Wohls«, die dabei in Frage kommen. Und er hat _unumwunden zugestanden_, durch Instruktion der Bezirksdirektoren sowie durch Belehrung der Bürgermeister auf die Verbreitung dieses Verständnisses _amtlich_ hingewirkt zu haben.
Hiernach steht jetzt ganz _authentisch_ fest: