Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Zweites Hundert.
Part 4
Wem ist nicht aus traurig bewegter Zeit das ernste Drohwort eines berühmten Heerführers in Erinnerung, als er mit seinen Truppen in das aufständische Berlin einzog, um Zucht und Ordnung wieder herzustellen: »Die Kugeln sind im Lauf, die Säbel scharf geschliffen«? ~Wie~ scharf sie geschliffen waren, und was selbst ein Hieb mit dem nur kurzen preussischen ~Infanterie~-Seitengewehr vermag, lehrte überraschend der folgende Fall.
Bei einem Excess zwischen Civilisten und Soldaten, der sich in einem Tabaksladen entsponnen hatte, erhielt ein 42jähriger Arbeiter von einem Infanteristen mit dessen scharf geschliffenem Säbel einen Hieb über den Kopf. Dieser Hieb erstreckte sich viertehalb Zoll lang von der Pfeilnath nach dem linken Scheitelbein, und dieser Knochen war in der Mitte des Hiebes einen Zoll lang ganz gespalten. Innerlich war die Glastafel ringsum vielfältig abgesplittert, und die Hirnhäute gleichfalls einen Zoll lang scharf zerschnitten. An dieser Stelle fand sich ein wallnussgrosser Hirnabscess, in welchem noch Splitter der Glastafel lagen. Frische Blutegelstiche in der Oberbauchgegend zeigten, dass der Verstorbene hier über Schmerzen geklagt haben musste, die vielleicht im Zusammenhange mit Lebertuberculose gestanden hatten, welche die Leichenöffnung gleichfalls ergab. Im Uebrigen ist uns vom Verlauf der Krankheit nach der Verletzung nichts bekannt geworden, da ein Obductionsbericht später nicht gefordert wurde.
Die Belehrung, welche dieser Fall in Betreff des tödtlichen Werkzeuges gegeben, influirte sogleich auf die Beurtheilung der ganz ähnlichen Sachlage im folgenden
34. Fall.
~Tödtlicher durchdringender Säbelhieb auf den Kopf.~
Bei einem andern Auflauf war ein 40jähriger Mann von Soldaten mit ihren Säbeln über den Kopf gehauen worden, und nach fünf Tagen gestorben. Ueber die linke Gesichtsseite der Leiche ging, vom Augenbrauenbogen anfangend, ein vier Zoll langer Hieb, der, mit blutiger Nath geheftet, schon in der Vernarbung begriffen war. Der Hieb hatte nicht nur beide Augenlieder gespalten, sondern auch die ~_Highmore_'s-Höhle~ geöffnet. Ein zweiter Hieb fand sich rechts am Scheitelbein, drei Zoll lang, und dieser hatte, genau wie im vorigen Falle, den Knochen und die Meningen scharf und glatt gespalten. Auch hier fanden sich an der innern Lamelle Zickzack-Fissuren und eine Absprengung eines groschengrossen Stückes der Glastafel. Die Venen der _pia mater_ waren leer, das ganze grosse und kleine Gehirn aber, an Ober- wie Grundfläche, war mit einer zwei Linien dicken Eiterschicht überzogen.
»Es wäre wünschenswerth«, sagt das, den Obductionsbericht erfordernde Schreiben des Militair-Gerichtes, »wenn der Bericht sich darüber aussprechen könnte, ob die beiden Kopfverletzungen des _G._ als mit Einem und demselben Instrumente zugefügt, anzusehen seien, da, nach den Zeugenaussagen, mehrere Personen, und zwar ~Kavallerie und Infanterie~ bei der Verwundung des _G._ mitgewirkt haben«. -- Nachdem wir im Obductions-Berichte die absolute Tödtlichkeit, nicht der Gesichts-, wohl aber der Kopfhiebwunde im Sinne der ersten Frage des §. 169. der Crim.-Ordn. festgestellt hatten, äusserten wir uns in Betreff des tödtlichen Werkzeuges wie folgt: »Wenn das etc. Gericht die unterzeichneten Obducenten fragt: ob beide genannte Kopfverletzungen als mit Einem und demselben Instrument zugefügt zu erachten seien, oder nicht? so sehen wir uns ausser Stande, diese Frage zu beantworten. Die Beschaffenheit beider Wunden deutet, bei der Schärfe und Glätte der Wundränder, der Länge der Wunden und der Tiefe derselben, mit Gewissheit nur auf Hiebe mit einem scharfen und schneidenden Instrumente. Ob ein solches aber ein Kavallerie- oder Infanterie-Säbel überhaupt, _resp._ bei Einer der Verletzungen gewesen, kann nach Beschaffenheit der Wunden nicht beurtheilt werden. Obducenten glauben hierbei die Aeusserung nicht unterdrücken zu dürfen, dass ihnen erst ganz kürzlich ein, dem vorliegenden durchaus ähnlicher Fall von durchdringender Kopfverletzung vorgekommen ist, welche vollkommen unzweifelhaft durch den Säbel eines gemeinen ~Infanteristen~ verursacht worden war«. -- Das Requisitionsschreiben fügte aber noch hinzu: »es ist ferner darauf aufmerksam zu machen, dass nach Aussage mehrerer Zeugen, der Gardedragoner _L._, nachdem der _G._ bereits am Kopfe blutend auf dem Strassenpflaster lag, diesem mehrere Hiebe auf den Vorderkörper, auf Brust oder Unterleib gegeben hat, dass dagegen das Obductions-Protokoll von Verletzungen am Vorderkörper Nichts erwähnt, während von derartigen Hieben doch mindestens Sugillationen entstanden sein müssten.« -- Hierauf erwiederte unser Obductionsbericht: »wir haben endlich noch derjenigen, in Bezug genommenen Zeugenaussagen zu erwähnen, wonach _denatus_, nachdem er bereits zur Erde gelegen, noch von einem Soldaten auf Brust oder Unterleib gehauen worden sein soll. Wenn das etc. Gericht meint: dass von derartigen Hieben doch mindestens Sugillationen entstanden sein müssten, so sind Obducenten zwar nicht in der Lage, dieser Behauptung beitreten zu können, da die tägliche Erfahrung lehrt, dass noch weit bedeutendere Verletzungen, als diese etwanigen Hiebe, die doch jedenfalls flach geführt worden sein müssten -- da sie, scharf geführt, doch mindestens die Hautbedeckungen getrennt haben würden -- sichtliche Spuren am Leichnam nicht hinterlassen. Eben deswegen aber, weil dergleichen an der Leiche nicht beobachtet worden, und das Obductions-Protokoll, der Wahrheit entsprechend, _sub_ Nr. 11. ausdrücklich bemerkt, dass ausser den genau geschilderten Kopfverletzungen »sonstige Verletzungen«, also auch Sugillationen u. dgl. an Brust und Unterleib, nicht bemerkt worden, so müssen Obducenten, von ihrem Standpunkte aus, die beregten Zeugenaussagen ganz auf sich beruhen lassen«. So musste denn der _tenor_ des Gutachtens wie folgt lauten: 1) »dass _denatus_ durch die geschilderte Kopf-« (nicht Gesichts-) »Verletzung seinen Tod gefunden habe; 2) dass diese Verletzung so beschaffen gewesen, dass sie in dem Alter des Verletzten unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben müssen[8]; 3) dass hiermit die beiden übrigen Fragen des §. 169. von selbst verneint sind; 4) dass alle übrigen, am Leichnam des _denatus_ vorgefundenen, und im Obductions-Protokoll verzeichneten Verletzungen« (unbedeutende Quetschungen, Hautschrammen u. dgl.) »den Tod nicht veranlasst haben; 5) dass darüber, ob verschiedene Hiebwaffen die verschiedenen Verletzungen bewirkt haben, sowie 6) darüber, ob _denatus_, nachdem er die Kopfwunde erhalten, und zur Erde gefallen, noch mit Hieben auf Brust und Unterleib gemisshandelt worden? die Obduction keinen Aufschluss gegeben hat.« (Vgl. 45. Fall.)
Der letzte
35. Fall.
~Tödtlicher Säbelhieb auf den Kopf.~
aus dieser Reihe betraf eine 28jährige _puella publica_, die drei Wochen vor ihrem Tode von Soldaten durch einen Säbelhieb am Kopfe verletzt, und in der Charité behandelt worden war. Bei der Section fand sich die 1-3/4 Zoll lange, einen Zoll klaffende Wunde mit scharfen, trocknen Rändern über der Protuberanz des rechten Scheitelbeins, und dieses war an-, aber nicht durchgehauen. Die äussere Knochenlamelle um die Wunde war im Umfange eines Zolles necrotisch abgestorben. Die innere Lamelle an dieser Stelle war dagegen ganz unverletzt. Die Schädelknochen waren ungewöhnlich dick. Gehirn und die blutführenden Meningen sehr blutreich. Die _basis cranii_, das kleine Gehirn, _Pons V._, _Medulla oblongata_ waren, offenbar von Exsudaten, opalisirend. Eigentliche Eiterung fand sich nicht. _Sinus_ blutleer. Die Leber cirrhotisch, die Milz gross und mürbe, der _Uterus (puellae publicae)_ hatte die Grösse wie bei einer Mehrgebärenden, beide Eierstöcke waren knorpelhart, und am rechten ein beginnender _Hydrops_ sichtbar. Aus der später vorgelegten Krankheits-Geschichte ging hervor, dass _denata_ zwar im Augenblicke der erhaltenen Verletzung umgesunken und besinnungslos gewesen war, dass sie aber am andern Tage bei ihrer Aufnahme in das Krankenhaus vollkommen besinnlich, und in einem so günstigen Zustande war, und bis sechs Tage vor ihrem Tode verblieb, dass das Kranken-Journal aus dieser ganzen Zeit nur den einfachen Verband der Wunde zu registriren hatte. Erst sechs Tage vor dem Tode stellten sich plötzlich die berüchtigten Symptome: heftiger Druck im Kopfe, Schüttelfrost, Brechreiz, Erweiterung und Trägheit der Pupille u. s. w. ein, und von da ab verlief die Krankheit unter den bekannten Erscheinungen.
36. Fall.
~Tödtliche Kopfverletzung durch Fall in einen Keller. Ruptur des Herzbeutels, der Leber und der Milz.~
Durch eine nicht sehr seltene Unvorsichtigkeit fand ein reicher Brauherr in seinem eigenen grossartigen Etablissement einen schaudervollen Tod. Man hatte nämlich eine Fallthür, die von der obern Etage nach einem ~sechsundvierzig~ Fuss tiefen ausgemauerten Kellerschacht führte, in welchem die grossen Bierfässer lagen, offen gelassen, und in der Dunkelheit stürzte der Unglückliche in diesen Schacht hinab, und ward, alsbald vermisst, todt heraufgezogen. Er war erst 44 Jahre alt geworden. Die Hautbedeckungen auf der linken Schädelhälfte waren in einem grossen Winkel abgeplatzt, ein Beweis, dass der Mann auf einen scharfen Rand, wahrscheinlich eines Fasses, aufgefallen war. Das ganze Gehirn fand sich mit einer liniendicken Schicht dunkeln geronnenen Blutes überzogen, und eben solche Extravasate sahen wir in den Seitenventrikeln. Die _basis cranii_ war queerüber in zwei Theile auseinander gespalten, was allein einen Beweis der ausserordentlichen Gewalt abgab, die auf den Körper eingewirkt haben musste. Andere Beweise eben dafür gaben eine Zerplatzung des Herzbeutels seiner ganzen Länge nach, wobei aber das Herz unverletzt geblieben war, ein zwei Zoll langer, transverseller Riss der Leber an der untern Fläche des linken Lappens, und ein eben solcher in der Milz. Endlich fanden sich auch noch die vier ersten Rippen linkerseits eingeknickt! Und bei diesen enormen innern Verletzungen zeigte die Oberfläche der Leiche weder an der linken Brustseite über den geknickten Rippen, noch in der Milz-, noch in der Lebergegend auch nur eine Spur einer Sugillation (!). (Vgl. Fall 4, 5, 38 u. 39.)
Ein Parallelfall zu diesem ereignete sich einige Monate später.
37. Fall.
~Tödtliche Kopfverletzung durch Fall von einer Treppe.~
Der Fall hatte, ausser dem anatomisch-forensischen, eine Art von psychologischem Interesse, denn unmittelbar nach Sinnesgenüssen, in einer Stimmung, die gewiss vollste Lebenslust athmete, also in nicht gewöhnlich ungeahneter Weise, ereilte den Unglücklichen der Tod. Ein pensionirter Stabs-Officier, erst 53 Jahre alt, hatte am 1sten des Monats seine Pensionsrate bezogen, sich alsbald einen Rausch getrunken, und wollte nun ausser dem _Bacchus_ auch noch der _Venus_ ein Opfer bringen. Beim Weggange von der -- Priesterin stürzte er die Treppe hinab, und war in einer Stunde eine Leiche! Wir fanden eine Fissur, die sich von der Lambda-Nath ab bis in das linke _foramen lacerum_ hinein erstreckte, und auch hier wieder, wie im vorigen Falle, das ganze grosse und auch das kleine Gehirn mit einer liniendicken Schicht dunkelvenösen, schon halb coagulirten Blutes überzogen. Merkwürdig war ein kirschengrosses Extravasat desselben Blutes mitten im _Pons Varolii_. Im Herzen fand sich in beiden Hälften ziemlich viel Blut. Der Magen war mit durch Rothwein gefärbtem Speisebrei angefüllt. Die Harnblase stand über dem Schoossbogen, und war strotzend voll wasserhellen Urins. Natürlich wurde die erste der drei Lethalitätsfragen bejaht.
Ausser diesen zehn und den oben erzählten sieben Fällen (Nr. 1., 5., 9., 11., 12., 14., 20. u. 25.) werden unten (Fall 44 und 45) noch zwei Fälle von tödtlichen Kopfverletzungen geschildert werden, dergleichen also zwanzig, folglich der fünfte Theil aller die in diesem Hundert, vorgekommen sind.
IV. Verletzung des Rückenmarkes.
Wir reihen an die beiden letzten Mittheilungen von tödtlichem Fall aus der Höhe die folgende. Abermals eine ganze Reihe der allerbedeutendsten Verletzungen, wie sie immer vorkommen, wenn der ganze Körper zerschellt. Zugleich ist dieser Fall der dritte in dieser Centurie von den, immer sehr seltenen, Verletzungen des Rückenmarks (vgl. 6. und 15. Fall), und endlich bietet derselbe einen abermaligen Beweis für die wiederholt hier ausgesprochene Behauptung von der gänzlichen Unzuverlässigkeit der bloss äusserlichen Leichenbesichtigung in Betreff mangelnder Sugillationen u. dgl.
38. Fall.
~Ruptur des Rückenmarkes; Bruch des Brustbeins und der Rippen; Ruptur der Leber.~
Ein 30jähriger Tagelöhner war 60 Fuss tief in eine Kalkscheune hinabgestürzt, bewusstlos und röchelnd liegen geblieben und in diesem Zustande nach drei Stunden gestorben. Ausser unbedeutenden Hautabschilferungen an den Händen und Unterextremitäten, und einer geringen, nur Zweigroschenstück grossen Sugillation im Nacken fand sich äusserlich ~keine Spur~ einer Verletzung, noch ein auf innere Verletzungen deutendes Merkmal. Die Section ergab 1) apoplectische Hyperämie in beiden Gehirnen, 2) einen Bruch des dritten Halswirbels am hintern Bogen, der queer durchbrochen, und womit gleichzeitig ein Abbruch des _processus spinosus_ verbunden war; 3) war an dieser Stelle das ganze Rückenmark queer durchrissen und der Wirbelkanal mit halb coagulirtem Blute ausgestopft; 4) war das _Sternum_ von seinem _Manubrium_ scharf abgebrochen, und 5) waren die zweite, dritte und vierte Rippe rechts gebrochen. Endlich fand sich 6) im rechten Leberlappen ein nur oberflächlich eindringender T-förmiger Riss, und 7) eine kleinere Ruptur im _lobulus quadratus_. Die geringe Menge von nur drei Unzen in die Bauchhöhle extravasirten Blutes erklärte sich aus der Oberflächlichkeit der Leberrupturen, während natürlich bei grössern, wie gleich der folgende Fall zeigt, weit grössere Blutergüsse beobachtet werden. Als eine für Physiologen beachtenswerthe Erscheinung erwähne ich noch, dass (bei einer Rückenmarkstrennung) die ganze Blutmasse eine sehr dunkele Farbe und halb coagulirte Consistenz hatte.
Zwei andere Verletzungen des Rückenmarkes sind oben (Nr. 6. und 15.) geschildert.
V. Verletzungen des Unterleibes.
39. Fall.
~Ruptur der Leber.~
Ein 11jähriges Mädchen war in ein Rosswerk gerathen, und von einem Balken an die Wand geschleudert worden. Der Tod war nach anderthalb Stunden erfolgt. Der Leichnam bot äusserlich auch nicht die ~geringste~ Spur einer Verletzung, und gerade deshalb mussten wir von vorn herein, mit Rücksicht auf die Todesursache und die Plötzlichkeit ihrer Wirkung, auf Rupturen eines wichtigen innern Organs schliessen. Eine solche ergab die Section denn auch in der Leber, nämlich einen sechs Zoll langen Längenriss (vgl. die Bemerkung zum 3. Fall), der den rechten Leberlappen von hinten nach vorn getrennt hatte. In die Bauchhöhle waren siebzehn Unzen, theilweise coagulirt gefundenen Blutes ergossen, und an der, bei solcher Blutung nothwendigen allgemeinen Blutleere des Körpers nahm selbst das Gehirn Theil.
40. Fall.
~Tödtliche Leber-Hieb-Wunde.~
Eine der bemerkenswerthesten Nächte aus der Nachtseite der preussischen Geschichte war bekanntlich die des 31. October 1848. Die »Nationalversammlung« im Schauspielhause wollte »den bedrängten Wienern zu Hülfe eilen«, der grosse, hier und da durch Fackeln erleuchtete Platz war vom »Volk« angefüllt, das der Nationalversammlung -- zu Hülfe eilen wollte, und damit anfing, die Thüren zum Eingang zu vernageln! Es erschienen Abtheilungen der Bürgerwehr, und bald darauf das bewaffnete Corps der Maschinenbauer, ein buntes, tobendes Durcheinander! Conflikte konnten nicht fehlen, und sie kosteten zwei Menschenleben. Ein Maschinenbauer hatte aus einem Trupp der Bürgerwehr eine Verletzung erhalten, und war nach kurzer Zeit gestorben. In der Lebergegend fanden wir eine drei Zoll lange, zwei Zoll klaffende Wunde, mit ganz scharfen, sugillirten Rändern, aus welcher eine _Ileum_-Schlinge vorgefallen war. Blutcoagula von der Menge eines Pfundes bedeckten die Netze und Gekröse, und acht Unzen flüssigen Blutes waren in die Bauchhöhle extravasirt. Am Rande des rechten Leberlappens fand sich eine zwei Zoll tiefe, scharfrändrige Wunde. Es erhoben sich Zweifel darüber, von welcher Seite die Verletzung beigebracht worden? Von jener Seite ward behauptet, der Verstorbene sei durch einen Bajonettstich aus seinen eignen (der Maschinenbauer) Reihen vielleicht durch Zufall getödtet worden, während die Kameraden des Getödteten behaupteten, der Zugführer der Bürgerwehr habe scharf auf den _denatus_ eingehauen. Nach der Beschaffenheit der Wunde mussten wir allerdings einen Säbelhieb, nicht einen Bajonettstich, als die tödtliche Verletzung annehmen, wogegen im folgenden Falle die Bajonettwunde unzweifelhaft war.
41. Fall.
~Tödtliche penetrirende Bauch-Bajonett-Wunde.~
Das zweite Opfer des 31. October war ein 42jähriger Riemermeister, der, als er sich zwischen die Bürgerwehr und die Maschinenbauer gestellt hatte, von zwei Bürgerwehrmännern mit dem Bajonett gestochen worden, und nach mehrtägiger Behandlung in der Charité verstorben war. Die Inspection zeigte links am Hüftbeinkamme vier Zoll vom Nabel eine horizontale, geradlinigte, einen halben Zoll lange Wunde mit ganz scharfen, aber bereits trocknen, nicht sugillirten Rändern. Zwischen der neunten und zehnten Rippe fand sich eine zweite, dreieckige, mit schwach sugillirten Rändern. Beide Wunden penetrirten in die Bauchhöhle. Innerlich fand sich eine sehr verbreitete _Peritonitis_ und _Enteritis_. Die Dünndärme waren unter sich durch Eiterexsudate leicht verklebt, der Bauchfell-Ueberzug der Leber mit inselförmigen Eiterausschwitzungen bedeckt, und acht Unzen blutig-wässriger Flüssigkeit schwammen in der Bauchhöhle. Im vorläufigen Gutachten mussten wir die erste der drei Lethalitätsfragen natürlich verneinen, und uns die Erwägung der beiden andern bis zur Kenntniss der _Anteacta_, namentlich der Krankheits-Geschichte, vorbehalten. Gerade Verletzungen, wie diese, zeigen nicht weniger wie Kopfverletzungen, vorzugsweise die gänzliche Unhaltbarkeit aller Lethalitätsgrade. Dass einfach penetrirende Bauchwunden, wie die des Falles, nicht allgemein absolut lethal sind, wird nicht bestritten werden. Wären sie aber »individuell absolut lethal«? Wie wäre die Bejahung dieser Frage zu beweisen? Und Beweise soll das gerichtsärztliche Gutachten geben, nicht blosse hypothetische, individuelle Annahmen. Der Verletzte war in der Charité behandelt worden; es liess sich also wohl annehmen, dass kein »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« zum tödtlichen Ausgang der Verletzungen mitgewirkt, und ebenso gut konnte vorausgesetzt werden, dass auch eine »äussere Schädlichkeit« gar nicht in Wirksamkeit gesetzt worden war. Sehr leicht hätte daher, ja wahrscheinlicherweise, der Fall eintreten können, den wir in so vielen andern erlebt haben, dass wir gezwungen worden, alle drei Fragen der Crim.-Ordnung zu verneinen! Aber ein Obductionsbericht wurde später, so wenig hier, wie in allen Tödtungen in den Strassencravallen des Jahres 1848, gefordert. _Inter arma silent leges_.
Die übrigen sieben Fälle von Unterleibsverletzungen aus dieser Centurie sind bereits unter andern Rubriken vorstehend _sub_ Nr. 2., 3., 4., 8., 10., 17. u. 36. geschildert.
VI. Verletzungen der Extremitäten.
42. Fall.
~Tödtlicher Bruch einer Ober- und Unterextremität.~
Nicht ganz gewöhnlich war folgender Fall. Ein 24jähriger gesunder und kräftiger Arbeiter war von einem Baume gefallen, hatte dabei den linken Oberarm und den linken Oberschenkel gebrochen, und war nach zwölftägiger Behandlung im Krankenhause zu Charlottenburg gestorben. Am und im vollkommen gesunden Körper war Nichts zu bemerken, als ein gewisser Blutmangel. Der Oberarm war unmittelbar über dem Ellenbogengelenk unregelmässig queer gebrochen, das Kapselgelenk zerrissen, der äussere Gelenkfortsatz abgebrochen, der innere von der Gelenkfläche ausgewichen. Der Oberschenkel war in seiner Mitte durch einen Queersplitterbruch gebrochen, und ein zwei Zoll langes Knochenstück lag frei in der nicht verjauchten Tiefe. Aeusserlich waren am Arm und Schenkel Geschwüre mit schlechtem Eiter sichtbar, also ein Beweis, dass die Weichtheile durch die Knochenbrüche zerrissen gewesen waren. Unser vorläufiges Gutachten ging dahin: dass die Verletzungen die zureichende Ursache des Todes gewesen seien, dass die erste und zweite Frage der Crim.-Ordn. zu verneinen seien, und dass die Beleuchtung der dritten Frage für den Obductionsbericht und bis zur Einsicht in das Krankenhaus-Journal ausgesetzt werden müsse. Der Bericht wurde nicht gefordert, und wir haben später über den Fall nichts weiter erfahren. Es ist nicht ersichtlich, warum nicht eine schleunige Doppelamputation zur Lebensrettung des Verletzten versucht worden.
43. Fall.
~Verblutung aus der _Vena saphaena_.~
Wie unerwartet ein Mensch sein Leben verlieren kann, wenn er sich auch nicht im geringsten auch nur der Möglichkeit einer Lebensgefahr auszusetzen glaubt, z. B. -- wenn er seinen Nachttopf nimmt, zeigte der wunderliche Fall einer 50jährigen Trompeter-Wittwe, die sich beim Urinlassen durch ihren Nachttopf den Tod zuzog. Dies Gefäss, von sogenanntem Gesundheitsgeschirr (einem groben Porzellan), war allerdings zerbrochen, und hatte scharfe Ränder und Spitzen. Beim Heraufnehmen desselben unter die Röcke verwundete sich die Person, und ward später todt im Zimmer gefunden. Der vorgezeigte Nachttopf war äusserlich voller Blut, und enthielt auch innen noch geronnenes Blut. Am linken Unterschenkel fand sich eine 1-3/4 Zoll lange, 3/4 Zoll klaffende Wunde mit stumpfscharfen Rändern, deren Umkreis äusserlich nicht sugillirt erschien, während sich allerdings im umliegenden subcutanen Zellgewebe Sugillation fand. Die _V. saphaena_ dieser Seite war erbsengross geöffnet. Die Blutleere im Leichnam war in ungewöhnlich hohem Grade vorhanden; nur die _pia mater_-Venen nahmen auch in diesem Falle wieder keinen Theil an dieser Anhämie. (Vgl. oben 3. Fall.)
Vier anderweitige Fälle von Verletzungen der Extremitäten sind unter andern Rubriken (s. oben Fall 7, 13 und 24, und weiter unten Fall 47) erläutert.
B. Tödtungen durch Misshandlungen.
Unter den hierher gehörigen sechs Fällen ist zunächst der folgende zu erwähnen, dem an Rohheit und Unnatur nicht leicht ein ähnlicher an die Seite zu setzen ist, und in welchem es unsere Aufgabe wurde, eben diese verbrecherische Rohheit mit dem Obductionsbefunde in der Hand und durch denselben, dem beharrlichen Leugnen der Angeschuldigten gegenüber, dem Richter klar zu machen.
44. Fall.
~Tödtliche Schläge auf den Kopf.~