Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 9

Chapter 92,700 wordsPublic domain

Ein neugeborner Knabe war auf einem Misthaufen gefunden worden. Die Leiche war von Ratten oder anderen Thieren angefressen worden, und es fehlten zwei Drittel der linken Lunge. Trotzdem ergab die hellrosenrothe Farbe der übrigen Lungentheile, ihr Knistern, ihre Schwimmfähigkeit, ihr Luft- und Blutgehalt bei Einschnitten, dass das Kind gelebt gehabt, und der apoplectische Befund, dass es an Schlagfluss gestorben war, der aber nicht auf irgend eine äussere Gewalt bezogen werden konnte. Denn Verletzungen am Unterleibe, die sich vorfanden, waren angeblich und auch, beim Mangel jeder lebendigen Reaction, augenscheinlich mit einer Mistgabel erst nach dem Tode beim Auffinden der Leiche ihr zugefügt worden.

72. Fall.

~Harnblasenprobe.~

Ein nicht ganz reifes weibliches Neugebornes, das auf der Strasse gefunden war, hatte unzweifelhaft ~nicht~ geathmet, hatte aber doch eine leere Harnblase. Das Gegentheil kommt viel häufiger vor. Wer legt aber auch noch auf die Harnblasenprobe Werth!

73. Fall.

~Tödtung des Kindes durch schwere Geburt.~

Ein Knäbchen war in der Anfangs verheimlichten Geburt, wobei es mit den Füssen geboren worden, stecken geblieben. Als der Geburtshelfer dann gerufen wurde, und den Kopf entwickeln wollte, fand er das Kind bereits todt. Die Athemprobe entschied für die Todtgeburt. Die Section ergab weiter Gehirnhämorrhagie mit der bedeutenden und seltenen Menge von anderthalb Unzen Blut auf der _basis cranii_.

74. Fall.

~Zermalmung eines Neugebornen.~

Eisenbahnarbeiter hatten eine menschliche Frucht im Wasser gefunden. Kopf und Hals waren vom Rumpf abgequetscht, die Halswirbelbeine zermalmt, die Schlüsselbeine und oberen Rippen aus ihren Verbindungen gelöst, die Nabelschnur abgeschnitten und kunstgemäss unterbunden. Der Rumpf war 10 Zoll lang und 1-3/4 Pfund schwer. Wollhaar an vielen Stellen, die runzliche Beschaffenheit der Haut an den Extremitäten, die Blättchen-dünne Consistenz der Nägel und die klaffende _Vagina_ konnten allerdings mehr als bloss vermuthen lassen, dass das Kind nicht reif gewesen war; ein amtlicher derartiger Ausspruch durfte aber bei der grossen Zerstörung der Leiche, bei der so wichtige Theile, namentlich der Kopf, ganz mangelten, nicht gewagt werden. Auch die Athemprobe konnte nicht mehr angestellt werden, und so blieb es ganz unbestimmt, ob das Kind gelebt hatte, und ob der Kopf in diesem Falle im Leben vom Rumpfe getrennt worden war.

75. u. 76. Fall.

~Frühes Eintreten der Verwesung in den Lungen.~

Sie betrafen die beiden oben (S. 99) angezogenen Fälle von ungewöhnlich frühzeitiger Entwickelung des Verwesungsprocesses in den Lungen. Ein reifes, weibliches Neugebornes, das gelebt haben musste, war im Wasser gefunden und apoplectischen Todes gestorben. Obgleich kein einziges Symptom von Erstickungstod vorhanden, so ragte doch die Zunge über den Kiefern hervor. Ganz gleiches habe ich so oft gefunden, wo an Erstickungstod gar nicht zu denken, ja einmal bei einem Barrikadenkämpfer, der durch einen Schuss und innere Verblutung gestorben war, und bei dem die Zunge 3 Linien weit zwischen den Zähnen eingeklemmt war, dass ich längst das Hervorragen der Zunge nicht mehr als einen ausschliesslichen Sectionsbefund beim Suffocationstode betrachte.[19] -- Der Körper dieses Kindes hatte zwar schon grüne Flecke auf der Bauchhaut, war aber im Uebrigen noch recht frisch und ohne Geruch. Nichtsdestoweniger fanden wir schon Luftblasen auf der Oberfläche beider Lungen. Im Uebrigen aber waren sämmtliche Zeichen der Athemprobe so ausgeprägt und beweisend, dass wir trotz dieser Luftblasen keinen Anstand nehmen konnten, das Leben des Kindes nach der Geburt anzunehmen. In einem zweiten Falle, bei einem Kinde, das reif geboren und -- höchst wahrscheinlich durch Umschlingung der Nabelschnur -- apoplectisch gestorben war, fanden sich in der noch frischen Leiche, namentlich auf der Peripherie der linken Lunge, zahlreiche Luftbläschen, worunter sogar Eine von der Grösse einer kleinen weissen Bohne.

77.-82. Fall.

~Aufgefundene Neugeborne.~

Diese sechs Fälle waren sämmtlich solche, wo neugeborne Kinder an abgelegenen Orten, oder im Wasser, oder auf der Strasse u. s. w. gefunden waren, und bei denen die Obduction in keinerlei Beziehung etwas Lehrreiches darbot, weshalb wir hier nicht weiter darauf eingehen.

F. Vergiftungen.

Das Preussische Strafgesetzbuch verlangt bekanntlich (§. 858 Tit. 20 Thl. II. des Allg. Landr.) zur Feststellung des Thatbestandes einer vermutheten Vergiftung, wenn das _post hoc_ feststeht, d. h. »wenn es gewiss, dass der Entleibte nach beigebrachtem Gifte gestorben ist«, in Betreff des _propter hoc_, des Causalzusammenhanges zwischen der Vergiftung und dem nach derselben erfolgten Tode nichts mehr als einen Nachweis, dass dieser Tod eine ~wahrscheinliche~ Wirkung des Giftes gewesen. Diese weise Bestimmung des Gesetzgebers, ohne welche zahlreiche Giftmorde niemals als solche hätten anerkannt und bestraft werden können, weil bei einer strengen Beweistheorie hundert Ausflüchte, Möglichkeiten, Zweifel, merkwürdige Erfahrungsthatsachen von nicht tödtlich gewordenen Vergiftungen durch die entschiedensten Gifte u. s. w. dem Richter entgegengehalten worden wären, diese gesetzliche Bestimmung erleichtert auch den preussischen Sachverständigen ihr Urtheil. Denn wenn es, sei es durch die dem Richter als Solchem zu Gebote stehenden Beweismittel, sei es, in Ermangelung dieser, Seitens der Sachverständigen durch die Krankheitssymptome, Leichenbefunde und chemischen Untersuchungsergebnisse festgestellt ist, »dass wirklich Gift beigebracht worden,« so ist der Gerichtsarzt berechtigt, die tödtliche Wirkung dieses Giftes im concreten Falle als »wahrscheinlich« anzunehmen, wenn die Krankheitssymptome (wenn dieselben bekannt geworden!) und der Leichenbefund selbst nur in den wichtigsten Einzelheiten dem entsprechen, was die ärztliche Erfahrung beziehungsweise zu den verschiedenen Giften kennen gelehrt, und der Sectionsbefund eine ~andere~ Todesursache nicht nachgewiesen hat. -- Wie das erwartete neue Preussische Strafgesetzbuch die Vergiftung auffassen und behandeln wird, ist uns natürlich ganz unbekannt.[20] Gewiss aber ist, dass schon gegenwärtig, bei und nach der allgemeinen Einführung der Geschwornengerichte, die Sachlage eine ganz andere geworden ist, wie ja überhaupt dadurch an die Stelle der strengen Beweistheorie die subjective Ueberzeugung von dem Ja oder Nein, dem Schuldig oder Nichtschuldig getreten ist. Hiernach würde es mich keinen Augenblick überraschen, wenn es mir morgen vor der Gerichtsbarre begegnete, dass, nachdem ich durch Gründe der Wissenschaft nachgewiesen, dass _N._ an Vergiftung gestorben, ich durch den ~Wahr~spruch (?) der Geschwornen vielleicht vernehmen müsste, dass der Angeklagte als »nicht schuldig«, d. h. dass mit anderen Worten erklärt würde, dass eine Vergiftung ~nicht~ Statt gefunden habe, folglich auch _N._ nicht daran gestorben sein könne, und umgekehrt. Dass diese Voraussetzung nichts weniger als ungerechtfertigt, haben mehrere frühere, historisch gewordene Vergiftungsfälle erwiesen. Aeltere Leser, die sich z. B. des _Castaing_'schen Falles vom Jahre 1823 erinnern, werden wissen, dass die Pariser Assisen unsern entarteten Collegen Dr. _Castaing_ als des Giftmordes schuldig erklärten, und er in Folge dieses Verdicts die Guillotine bestieg, während nicht ich allein, sondern auch juristische Schriftsteller damals in Deutschland nachwiesen, dass nach damaligem deutschen Criminalprocess (resp. gerichtlich-medicinischer Praxis) ein Thatbestand einer geschehenen Vergiftung gar nicht hätte angenommen werden können. Wer kennt nicht den berüchtigten Fall der ~Lafarge~ vom Jahre 1840 und die Arsenikstreitigkeiten (zwischen _Orfila_ und _Raspail_), die derselbe veranlasst hat? Es scheint mir mehr als zweifelhaft, ob diese Mad. ~Lafarge~ damals auch in Deutschland, wie es in Frankreich geschehen, als Giftmörderin ihres Gatten richterlich hätte anerkannt und verurtheilt werden können!

Unter den acht Fällen, die aus der ersten Centurie der von uns verrichteten gerichtlichen Leichenöffnungen in die Categorie der Vergiftungen gebracht wurden, betraf die Hälfte Fälle von angeblichen Vergiftungen durch Schwefelsäure (rohe, im Handel vorkommende, sogen. _Oleum_), welche überhaupt bei Uns vielleicht in neun Zehnteln aller Vergiftungsfälle das tödtliche Agens ist. Wir beginnen mit den Ergebnissen dieser Vergiftungen:

83. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Einem sieben Wochen alten unehelichen Mädchen war von seiner Mutter -- was dieselbe später sogar gestand -- acht Tage vor seinem Tode concentrirte Schwefelsäure in den Mund eingegossen worden. Es entstanden die bekannten Symptome. Bei der Leichenöffnung fiel zunächst der Hals auf, an dessen linker Seite sich handtellergross die ganze _cutis_ abgelöst, und die lederartig harten Muskellagen unter ihr ganz blossliegend fanden. Die Ränder dieser Stelle granulirten bereits, und ein schmaler rother Hof umgab dieselben. Die Speiseröhre, etwas grauroth gefärbt, war so mürbe, dass sie beim leichtesten Anfassen zerriss. Der Magen war ganz (auffallend) bleich, und ein Schleimhautgeschwür, d. h. eine Zerstörung der Schleimhaut fand sich in Thalergrösse auf der vorderen Magenwand. Das Blut war dunkel und ~dickflüssig~. Wirkliche Blutgerinnsel fanden sich nur einige in der rechten Herzkammer und in den _sinus_ der harten Hirnhaut. Der übrige Befund war unerheblich. Die in Beschlag genommene Flüssigkeit ergab sich deutlich als rohe Schwefelsäure. Die _contenta_ des Magens und _duodenum_ dagegen liessen keine Spur von dieser Säure mehr entdecken, wobei indess zu erwägen war, dass das Kind bald nach der Vergiftung kohlensaure Magnesia erhalten hatte. (Die Mutter wurde, da ihr Gemüthszustand zu Zweifeln Veranlassung gegeben hatte, nur zu einer damals noch statthaften »ausserordentlichen« Zuchthausstrafe verurtheilt.)

84. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Die schrecklichste Wirkung dieser, allem Organischen so feindlichen Substanz, die man sich nur denken mag, fand ich bei einem 30 Jahre alten Hutmacher. Derselbe war Morgens früh im Dunkeln aufgestanden und hatte -- man hat nicht erfahren: ob absichtlich oder zufällig -- einen tüchtigen Schluck roher Schwefelsäure, wie er sie in seinem Gewerbe brauchte, getrunken. Auf sein Geschrei eilte seine Frau herbei, und schaffte sogleich Hülfe. Der zugerufene Arzt venäsecirte, und das Blut soll »syrupsartig« geflossen sein. Nach Milch und Seifenwasser erfolgte noch einigemale Erbrechen, aber schon nach zwei Stunden trat der Tod ein. -- Wir fanden die ganze Zunge von der äussersten Spitze an weiss sphacelirt, die Schleimhaut stellenweise abgelöst. Der _oesophagus_ zeigte auf seiner Aussenfläche noch nichts Abnormes, auf der inneren aber war er, wie die ganze Rachenhöhle, grauschwarz. Der Magen dagegen war äusserlich wie innerlich kohlschwarz von Farbe und natürlich so mürbe und macerirt, dass er wie nasses Löschpapier an der Zange hängen blieb, wenn diese nur versuchte, ihn hervorzuheben. Von einer (vorschriftsmässigen) Unterbindung desselben musste deshalb nothwendig abgesehen und sein Inhalt vielmehr aus der Bauchhöhle entnommen werden. Das grosse Netz war gleichfalls zum grössten Theile schwarz verbrannt, ohne Zweifel weil vielleicht schon im Leben, oder wenigstens bald nach dem Tode das Aetzgift den Magen perforirt und das Netz unmittelbar sphacelirt hatte. _Duodenum_ und die Anfänge des Dünndarms zeigten nur eine grauschwärzliche Färbung. Die Schleimhaut, die hier noch untersucht werden konnte, zeigte sich stark aufgewulstet, erhärtet und wie gekocht. Das Blut hatte durchweg eine Kirschsuppen-ähnliche Färbung; seine Consistenz war die eines sehr dünnflüssigen ~Syrups~, und es fanden sich einzelne Coagula darin von der Härte eines nassen Thons. Alle übrigen Baucheingeweide ausser den genannten waren noch von der Zerstörung nicht ergriffen worden und ganz natürlich beschaffen, ein Beweis, dass das ätzende Gift in den zwei Lebensstunden namentlich noch gar nicht bis in die unteren Därme gedrungen war. Eben so normal fanden sich Lungen und Herz, welches, wie die _sinus_, ziemlich stark mit Blut gefüllt war. Die untersuchten _Contenta_ der Leiche ergaben eine Drachme und 17-1/4 Gran freier Schwefelsäure. Wir fügen das interessante vollständige Obductionsprotocoll nebst dem chemischen Bericht, betreffend die Untersuchung des Darminhaltes im Anhange _in extenso_ bei.

85. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Schwefelsäure.~

In diesem Falle ward es zwar durch die richterlichen Erhebungen festgestellt, dass an dem sechs Monate alten Knaben die eigene, unnatürliche Mutter dreimal wiederholte Vergiftungsversuche (mit Schwefelsäure) gemacht hatte. Alle drei Versuche waren aber misslungen, so dass gar Nichts ingerirt worden war. Die Section hat auch eben so wenig Resultate einer corrosiven Vergiftung, als die chemische Untersuchung des Darminhaltes eine Spur von _Ac. sulphuric._ ergeben, und das Kind war vielmehr, wie die Oeffnung lehrte, an _meningitis chronica exsudativa_ gestorben, während welcher Krankheit eben die Mutter die Vergiftungsversuche gemacht hatte!

86. Fall.

~Vergiftung durch Schwefelsäure.~

Ein sehr eclatanter Fall von Schwefelsäure-Vergiftung betraf ein (bereits deflorirtes) Dienstmädchen von 19 Jahren, von welchem ich gleich voraus bemerken will, dass nach den späteren richterlichen Ermittelungen der von Hause aus höchst wahrscheinlich gewesene Selbstmord als gewiss constatirt wurde, weshalb die chemische Untersuchung der _Contenta_ der Leiche, welche schon begonnen hatte, auf amtliche Anordnung, als unnöthige Kosten verursachend, unterblieb. Bei der äusseren Besichtigung der Leiche fielen die eine Linie lang vor den Zähnen ragende Zunge, und zwei von der Mitte der Unterlippe bis zum Kinn parallellaufende 3/4 Zoll breite dunkelbraune, hart zu schneidende Streifen auf, welche offenbar von der herabgeflossenen Schwefelsäure herrührten. Bei der Section fand sich der Magen durchweg ganz schwarz aussehend. Nachdem derselbe mit dem _duodenum_ unterbunden und exenterirt war, fanden wir im Magen ein Quart schwarzbrauner, auf Lacmuspapier sauer reagirender Flüssigkeit, und nun zeigte sich auch die Schleimhautfläche des Magens überall kohlschwarz und die Schleimhaut aufgelockert. Auch die Netze erschienen von schwarzer Farbe -- obgleich der Magen nicht perforirt war. Leber, _Pancreas_, Milz, Darmkanal, Nieren, Harnblase und der ungeschwängerte Uterus ergaben nichts von der Norm Abweichendes. Aus der Bauchhöhle wurden neun Unzen eines dunklen dünnflüssigen Blutes geschöpft. Die Hohlvene enthielt nur weniges dunkles, ~dünnflüssiges, sauer reagirendes~ Blut. Am Zwerchfell fiel eine schwarze Färbung seiner ganzen linken Hälfte auf, wie ich sie in keinem ähnlichen Falle wieder gesehen habe. Der Blutgehalt der gesunden Lungen war der ganz normale. Das schlaffe Herz war fast blutleer. Die Luftröhre war leer, und so war folglich kein einziges Zeichen von Erstickung vorhanden, und dennoch war die Zunge zwischen den Zähnen eingeklemmt und hervorragend (s. unten Corollarien Nr. 4). Sehr unerwartet war der Befund an Zunge und Gaumen. Sie zeigten nämlich gar keine ungewöhnliche Färbung noch Texturveränderung! Dagegen fand sich die Speiseröhre auf ihrer ganzen Schleimhaut grauschwarz gefärbt, und wie gegerbt anzufühlen. Das Blut in den Gefässen der Brusthöhle verhielt sich wie das schon oben geschilderte. Die harte Hirnhaut, wie die _pia mater_ und die Gehirnsubstanz erschienen in ganz ungewöhnlichem Maasse mit dunkelm, ganz flüssigem Blute überfüllt. Eben so strotzend zeigten sich das kleine Gehirn und sämmtliche _sinus_. Dass der Tod durch Vergiftung mit Schwefelsäure erfolgt war, konnte nicht bezweifelt werden. Wir sprachen indess, zur Wahrung unsers wissenschaftlichen Gewissens, im summarischen (dem Obductionsprotokolle angehängten) Gutachten, da die chemische Untersuchung die Ergebnisse der Leichenöffnung noch nicht ergänzt hatte, nur die »höchste Wahrscheinlichkeit« des Todes durch Schwefelsäure aus, womit ja auch, nach Lage unsrer Gesetzgebung (s. oben) den richterlichen Anforderungen ausreichend genügt war.

87. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Ein zehn Wochen altes Mädchen sollte angeblich vergiftet sein. Was dem Tode vorangegangen, blieb uns unbekannt. Bei der Section fanden wir anderthalb Unzen braunflockiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, die aus einem Einriss in den _fundus ventriculi_ geflossen war. Ganz offenbar war Gastromalacie die Todesursache des Kindes gewesen, wie der gallertartige Magen, an dem keine sichtbare Gefässentwicklung, geschweige Entzündung, Brand u. dergl. sich vorfand, deutlich erwies. Die Milz war musartig weich; alle übrigen Organe in der Leiche vollkommen normal. Die chemische Analyse ergab kein Gift.

88. Fall.

~Angebliche Vergiftung.~

Auch in diesem Falle war, aus uns unbekannten Gründen, eine unter auffallenden Symptomen tödtlich verlaufende Krankheit für Folge einer Vergiftung gehalten, und deshalb die gerichtliche Section veranlasst worden, die den Urgrund des Verdachtes klar machte. Ein zehnjähriger Knabe sollte nach dem Genusse einer Mehlsuppe Erbrechen bekommen haben, und bald gestorben sein. Die Section ergab an Hauptresultaten: 22 Unzen blutiger Flüssigkeit in der Bauchhöhle, allgemeine _Peritonitis_ und _Enteritis_, die dünnen wie die dicken Därme mit lymphatisch-eitrigen Ausschwitzungen überzogen, und überall unter einander verklebt; die Ursache dieser heftigen Entzündung war aber keine andere als die Einschnürung einer 6 Zoll langen (ganz brandig befundenen) Darmschlinge durch das Netz. Pathologisch interessant war noch, dass selbst die obere Fläche der Leber fest am Zwerchfell durch Exsudate adhärirte. Magen und _duodenum_ hatten an der Entzündung keinen Theil genommen. Das Gehirn war sehr blutreich, Lungen und Herz aber ganz normal. Die chemische Untersuchung der Darmcontenta, die an sich nach solchem Befunde ganz überflüssig war, aber dennoch, da einmal der Verdacht einer Vergiftung sich erhoben hatte, nicht unterlassen wurde, ergab keine Spur von Gift. In wenigen anderen, als gerade solchen Fällen feiert die gerichtliche Medicin einen so entschiedenen Triumph. Jeder Verdacht der Urheberschaft des schändlichsten Verbrechens gegen einen ganz Unschuldigen wird, wie im vorliegenden, so in jedem ähnlichen Falle, nur allein, aber unwiderleglich, durch die gerichtlich-medicinische Aufhellung des Thatbestandes niedergeschlagen!

89. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Belladonna.~

Weniger entschieden konnte das Urtheil in diesem Falle abgegeben werden. Ein Mann von 50 Jahren hatte ~sechs Monate~ vor seinem Tode einen Thee aus Belladonna-Blättern genommen, war in eine Krankheit verfallen, und nach viermonatlicher Behandlung in der Charité verstorben. Im Obductionstermine wurden uns nur diese oberflächlichen Data überliefert. Wie viel Belladonna-Blätter der Mann bekommen, wie sich seine lange Krankheit gestaltet hatte, darüber blieben wir vollständig in Ungewissheit. Die Leiche war aufs Höchste abgemagert, zeigte _oedema pedum_, den höchsten Grad von _decubitus_, allgemeine Anhämie, und an innern auffallenden und abnormen Befunden nur einen kleinen und ganz zusammengeschrumpften Magen. Nach diesen Ergebnissen glaubten wir nach der Leichenöffnung kein andres vorläufiges (summarisches) Gutachten abgeben zu können, als die Annahme: dass _denatus_ an einer langwierigen, innern Krankheit gestorben sei, deren Zusammenhang mit der Vergiftung nur als möglich gesetzt werden könne, und dass eine chemische Untersuchung der _contenta_ bei der Länge der Zeit und der Natur des concreten Giftes nicht mehr für fruchtbringend erachtet werden könne. In Folge dieses Gutachtens wurden die Acten reponirt und ein Obductionsbericht nicht erfordert.

90. Fall.

~Angebliche Vergiftung durch Opium.~