Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 8

Chapter 83,376 wordsPublic domain

E. Zweifelhafte Leben und Todesarten von Neugebornen.

Wie häufig die Untersuchungen von Leichnamen neugeborner Kinder mir im hiesigen _foro_ vorkommen, ergiebt die einfache Thatsache, dass unter den Hundert hier betrachteten Obductionsfällen nicht weniger als Einundzwanzig Neugeborne betrafen. Hierbei sind diejenigen sehr zahlreichen, monatlich 10-12 betragenden Fälle nicht mitgerechnet, in denen bloss eine Besichtigung todtgeborner oder in den ersten 24 Stunden verstorbener unehelicher Neugeborner nach Vorschrift der Criminal-Ordnung und zur Ertheilung des Beerdigungsscheines Statt findet, um mögliche tödtliche Behandlung des Kindes nicht unermittelt zu lassen. Diese letztern Fälle liefern fast niemals ein wissenschaftlich interessantes Ergebniss; desto mehr natürlich die, hier ausschliesslich in Betracht gezogenen, gerichtlichen Sectionen solcher Leichen neugeborner Kinder, bei denen ein gewaltsamer Tod wirklich oder doch muthmaasslich Statt gefunden hatte. Was zunächst Maass und Gewicht der Leiche als Zeichen der Reife betrifft, so behalte ich mir vor, da ich die Beobachtungen noch immer fortsetze, bei spätern Mittheilungen darüber Genaueres zu berichten, und will hier nur die, meines Wissens noch nicht bekannt gemachte Beobachtung vorläufig mittheilen, dass ~das Maass der Leiche in allen Fruchtaltern bis zum Zeitigungstermin sich viel constanter zeigt, als das Gewicht~, das von der Constitution, dem resp. Verwesungsgrade u. s. w. zu sehr abhängt, um nicht bedeutende Abweichungen im Einzelnen von der allgemeinen Norm zu zeigen. Man kann deshalb nach dem Maasse mit weit mehr Sicherheit, als nach dem Gewichte, das Alter einer Frucht, also auch ihre Reife oder Unreife, beurtheilen.

Was nun die Athemprobe betrifft, so kann ich, nach meinen höchst zahlreichen Erfahrungen, nicht entschieden genug der _Henke_'schen Lehre entgegen treten, die am Schreibtische erwachsen ist, und so viel Schwanken und Unsicherheit in die forensische Praxis gebracht hat. Es ist ein Verrath an der Wahrheit, wenn man dies vortreffliche Experiment in seiner Beweiskraft ungegründeten Verdächtigungen aussetzt. Ich meinerseits stehe nicht an, zu behaupten, dass wir wenige so sichre Beweismittel in medico-forensischen Dingen besitzen, als die Athemprobe bei der Frage vom zweifelhaften Leben des Neugebornen, versteht sich, dass das Experiment mit Sachkenntniss und Sorgfalt ausgeführt, und dass alle seine Ergebnisse mit gesundem Iudicium -- der nothwendigsten Eigenschaft für den practischen Gerichtsarzt -- erwogen worden. Was bedeuten z. B. die Einwände in Betreff der hydrostatischen Probe, die vom _Emphysema pulmonum_ und von der Möglichkeit des künstlichen Aufblasens todtgeborner Lungen hergenommen sind? Nicht viel mehr, als Nichts! Denn wer hat wohl jemals das (pathologische) Lungenemphysem beim neugebornen Kinde gesehn? Die fleissige Schrift von _Mauch_, die dasselbe nachzuweisen sich bemüht, zählt keinen einzigen Fall auf, der vor der Kritik Stich hielte. Und was soll man vollends vom althergebrachten, und bis in die allerneuesten Schriften und Handbücher immer noch wiederholtem Einwande von der künstlichen Ausdehnung der Lungen durch Einblasen von Luft sagen? Hat man denn vergessen, dass es sich bei dieser Frage lediglich um die ~Praxis~ handelt? dass überhaupt und der Natur der Sache nach, die gerichtliche Athemprobe niemals anders gefordert und angestellt wird, als da, ~wo eine Geburt in der Einsamkeit und geheim geschah~? Und wer soll dann in solchen Fällen der perfide Lufteinbläser gewesen sein? Doch nicht die Mutter, die wahrlich -- auch wenn sie eine Sachkennerin wäre! -- kein Interesse daran gehabt haben kann, das todte Kind in's Leben zurückzurufen, denn sonst würde sie es nicht versticken, ergraben, in's Wasser werfen! oder der Arzt, die Hebamme, die vielleicht in einzelnen seltenen Fällen hinterher erschienen waren, und Rettungsversuche an dem vermeintlich nur scheintodten Kinde angestellt hatten? Aber dann ergeben ja die Akten, wem, von wem, und unter welchen Umständen Luft eingeblasen worden! Endlich weiss Jeder, der sich hier selbstthätig versucht hat, wie schwer es ist, die Lungen in dem Leichnam eines Neugebornen mit Luft anzufüllen, und die Mutter müsste einen Cursus der Anatomie gehört haben, um erwarten zu können, dass auch nur Einmal unter zehn Fällen ihr das Lufteinblasen so gelingen werde, dass dann dadurch die Ergebnisse der Schwimmprobe alterirt werden könnten.

Weit erheblicher freilich ist der Einwand, der vom möglichen Schwimmen der Lungen wegen Fäulniss derselben aufgestellt worden ist. Aber ein sorgsamer Gerichtsarzt wird sich auch hier nicht täuschen lassen. Denn schon das äussere Ansehn fauler Lungen unterscheidet sie sehr deutlich. Die Fäulnissblasen bilden sich nur unter der _Pleura_, sind also an der Oberfläche sichtbar, während man bekanntlich die in den Lungenzellen befindliche Luft darauf nicht sehen kann. Und vollends, wenn späterhin durch vorgeschrittene Verwesung in den Lungen diese gar schon sich zu verflüssigen beginnen, und matschig, breiigt werden, genügt Ein Blick, um die Fäulniss in ihnen zu erkennen. Endlich bleibt, auch nach meinen sehr zahlreichen Beobachtungen, wahr, dass die Lungen zu denjenigen Organen gehören, die am spätesten von der Verwesung ergriffen werden, wovon nur _Froriep_ das Gegentheil behauptet hat, (wenn gleich ~einzelne~ Angriffe des Zersetzungsprocesses sich in seltnen Fällen schon in frischen Lungen zeigen, s. unten No. 75 und No. 76,) und so kann man schon allein aus diesem Grunde mit Bestimmtheit urtheilen, dass wenn Lungen aus einem noch ~frischen~, oder nur erst ~wenig~ in Fäulniss übergegangenem Leichnam schwimmen, dies Schwimmen gewiss nicht von Fäulnissgasen herrühre. Ich bin weit entfernt in Abrede zu stellen, dass das Schwimmen noch irgend etwas beweisen könne, wenn das Gegentheil Statt fand, wenn das Kind und auch seine Lungen schon stark in Zersetzung übergegangen. Allein selbst bei solchen Leichnamen kann die Schwimmprobe noch von practischem Werthe sein, dann nämlich, ~wenn sie ein negatives Ergebniss liefert~, wenn die Lungen z. B. ~eines schon graugrünen Kinderleichnams untersinken~, wie ich dies sehr häufig beobachtet habe (s. auch unten die Fälle No. 67 u. 68). Die Gegner der Athemprobe haben ~solche~ Fälle entweder nicht gekannt, oder wenigstens nicht zu erwähnen für gut befunden. Mir ist diese negative Beweiskraft des Experimentes in zahlreichen Fällen sehr zu Statten gekommen, in welchen ich dann, trotz der grössten allgemeinen Verwesung, noch (nach den Umständen des Gesammtexperimentes) mit mehr oder weniger Gewissheit urtheilen konnte, dass das Kind nicht gelebt hatte. Ist mir doch ein Fall vorgekommen, den ich hier anticipiren will, obgleich er nicht in diese, hier betrachtete Centurie von Obductionen fällt, in welchem aus einem sehr verwesten Neugebornen das Herz schwamm, an welchem auch deutliche, grössere Fäulnissblasen sichtbar waren, die noch wohl erhaltenen Lungen aber sanken!

Doch eine eigentliche Abhandlung über die Athemprobe ist nicht der Zweck dieser Zeilen, und so erwähne ich nur noch, bevor ich zur Aufzählung der einzelnen, vorgekommenen Fälle übergehe, der vielbesprochenen _Atelectasis_. In irgend grösserer Ausdehnung kommt sie in den Lungen Neugeborner kaum vor, und wo dies der Fall angeblich gewesen, da bin ich geneigt, eine Verwechselung mit den Producten einer Pneumonie anzunehmen, die allerdings, wenigstens ohne microscopische Diagnose, leicht möglich ist. Vor Jahren habe ich vor den Augen vieler Zuhörer, und bloss zu deren Belehrung und um das Experiment der Athemprobe zu zeigen, die Leiche eines Kindes geöffnet, das notorisch acht Tage gelebt hatte, und in der Charité verstorben war. Die Lungen hatten durchweg die braunrothe Farbe und compacte Consistenz fötaler Lungen, und sanken vollständig bis in ihre kleinsten Theile. Bei Einschnitten ergab sich die vermuthete rothe Hepatisation und die natürlich nach Lage des Falles diagnosticirte Pneumonie wurde durch das später eingesehene Krankenjournal bestätigt. -- Dagegen kommen einzelne, kleinere atelectasische Inseln in den neugebornen Lungen recht häufig vor, aber das Ergebniss der Athemprobe wird durch diese Erscheinung allein nicht getrübt werden können, noch dürfen.

Wir fahren nunmehr in der Reihe der zu schildernden Fälle fort.

62. Fall.

~Tödtung des Neugebornen durch Sturz auf den Boden.~

Die Frage vom ~Sturz des neugebornen Kindskopfes~ auf den Boden kam in folgendem, doppelt interessanten Falle zur Sprache. Die unverehl. L. hatte zu Ende ihrer verheimlichten Schwangerschaft ihre Herrschaft Abends im Winter auf den (Weihnachts-) Jahrmarkt begleitet, und war, beim Nachhausegehn, mit einem schweren Korbe beladen, von der Geburt überrascht worden. Das Kind, sagte sie später aus, »plautzte« mit Einemmale heraus, nachdem sie seit einer halben Stunde Wehen gefühlt, und fiel mit dem Kopfe auf das Strassenpflaster, wobei die Nabelschnur gerissen sein sollte, was sich durch deren Ränder allerdings bestätigte. Die L. behauptete darauf ohnmächtig geworden zu sein, und als sie nach kurzer Zeit wieder zu sich gekommen, das Kind todt neben sich gefunden zu haben. Das Kind hatte, wie alle Zeichen der Athemprobe übereinstimmend bewiesen, gelebt, und war an Gehirnblutung gestorben, denn ausser verbreitetem Blutreichthum im Gehirn fanden wir eine Drachme Extravasat auf der _basis cranii_. Sehr interessant war nun der Befund eines mangelhaften Ossificationsprocesses auf dem rechten Scheitelbein, an welchem eine achtgroschengrosse Stelle durchsichtig dünn, und in deren Mitte eine gezahnte, linienbreite Spalte sichtbar war. Ein anwesender Arzt wollte diese als Wirkung des Sturzes oder einer sonstigen Gewalt ansprechen, eine Meinung, der wir indess keine Folge geben konnten, bei dem gänzlichen Mangel jeder Reaction, wie Sugillation u. dergl. und bei der geschilderten Dünnheit des Schädelknochens in grösserem Umfange um die Spalte herum, die endlich sich auch gar nicht verhielt, wie eine traumatische Fissur. Es wurde geurtheilt, dass das Kind reif gewesen, gelebt habe, am Blutschlagfluss gestorben sei, und »dass dieser Blutschlagfluss mit höchster Wahrscheinlichkeit durch den Vorgang bei der Geburt des Kindes erzeugt worden, und weder Obduction noch Acten berechtigen, mit gleicher Wahrscheinlichkeit eine andere Todesursache anzunehmen.«

63. Fall.

~Tödtlicher Schlagfluss des Neugebornen.~

Gar nicht zu ermitteln war die Ursache des Schlagflusstodes in einem andern Falle. Die Mutter wollte im bewusstlosen Zustande geboren, beim Erwachen daraus das Kind todt zwischen ihren Schenkeln gefunden, und nun mit einer Scheere die Nabelschnur getrennt haben. Die scharfen und glatten Ränder derselben bestätigten wenigstens die letztre Aussage. Was die erstre betrifft, so kann die Geburt während eines bewusstlosen Zustandes der Kreissenden nicht geläugnet werden; die Erfahrung lehrt aber, dass man diese Angabe der Angeschuldigten nur mit grosser Vorsicht annehmen darf, denn fast alle solche Inculpirte entschuldigen ihr Verbrechen oder ihre Fahrlässigkeit mit dem angeblich bewusstlosen Zustande, in welchem sie das Kind geboren. (Vgl. 66. Fall.)

64. Fall.

~Tödtliche Lungenentzündung des Neugebornen.~

Ein nur ~vier~ Tage altes Kind war an Pneumonie gestorben, welche ohne äussere Veranlassung entstanden, und wahrscheinlich verkannt worden war; wenigstens fand sich keine Spur einer Blutegelapplication an der Leiche. Merkwürdig war die rothe Hepatisation in den Lungen dieses erst viertägigen Kindes. Die hepatischen Stücke sanken vollständig im Wasser unter, während die übrigen Lungenstücke zwar nicht knisterten, aber doch schwammen. (S. oben S. 101.)

65. Fall.

~Zweifelhaftes Leben einer Missgeburt.~

An einer merkwürdigen weiblichen Missgeburt sollte festgestellt werden, ob sie gelebt, event. sich verblutet gehabt, was Beides nicht der Fall gewesen war. Es war ein _Anencephalus_. Das kleine Gehirn hing in den Gehirnhäuten, bei fehlendem _occiput_, wie ein blutiger, Putenei grosser Klumpen, in welchem aber Gehirnmasse nachweisbar war, am Hinterkopfe herab. Ein Theil Gehirnbrei lag in einer abnormen Höhle, die von den erweiterten beiden ersten Halswirbeln gebildet war. Der Kopf stak in den Schultern, und die äussern Bedeckungen des Kinns waren mit denen der Brust verwachsen, so dass ein eigentlicher Hals fehlte. Ausserdem fand sich _spina bifida_ des gesammten Wirbelcanals bis zum Kreuzbein, und seröser Erguss in der Brusthöhle. Dass ein solcher Fall zu einer gerichtlichen Obduction Veranlassung gegeben, darf nicht verwundern. Unser Landrecht (§. 18 Tit. 1 Thl. I.) bestimmt nämlich: »insofern Missgeburten leben, müssen sie ernährt, und so viel als möglich erhalten werden«, und bedroht entsprechend (im 20. Titel) das gegentheilige Verfahren mit Strafe[17]. Der Richter musste also auch in solchem Falle, wie der vorliegende, die etwanige gewaltsame Tödtung durch den Gerichtsarzt feststellen lassen.

66. Fall.

~Zweifelhafter Kindermord durch Erdrosselung.~

Ein sehr wichtiger Fall von Anschuldigung wegen Kindermordes war Folgender: die Dienstmagd K. sollte am 17. Januar 18-- heimlich geboren haben, läugnete aber die Geburt gegen die zu ihr geschickte Hebamme Fr., obgleich diese eine frische Nachgeburt auf der Diele fand. Gleich darauf entdeckte sie aber unter dem Rücken der im Bette liegenden K. ein, in eine neue Schürze gewickeltes, mit Blut und Schmutz bedecktes, noch warmes, aber lebloses Kind. Nun räumte Inculpatin ein, das Kind auf dem Fussboden geboren zu haben, auf welchem sich auch eine Menge Blut vorfand. Auf dem Fensterbrett fand die Hebamme ferner eine blutige Scheere, und neben der Bettstelle drei, und am Kopfende angebunden ein viertes Ende einer blutbefleckten baumwollenen Schnur. Die uns später vorgelegten grossen und dicken Schnüre (von 17-34 Zoll Länge und 1/2 bis 3 Linien Dicke) waren, die beiden starken fast ganz, die beiden dünnen fast gar nicht mit Blut befleckt. Inc. selbst hat später über den Hergang bei ihrer Entbindung Folgendes ausgesagt: sie habe Nachts um 11 Uhr so heftige Schmerzen bekommen, dass sie sich auf die Erde gelegt, und nun die Besinnung verloren habe. Später sei sie wieder zu sich gekommen, habe sich in's Bett gelegt, sei eingeschlafen, und erst am Morgen habe sie an der Stelle, wo sie Nachts gelegen, auf der Diele ein todtes Kind entdeckt, das sie nun unter sich gelegt. Von dem Abschneiden der Nabelschnur, das ihr, als gegen ihre Angabe von der Bewusstlosigkeit sprechend, vorgehalten ward, wollte sie Nichts wissen, wie sie auch bis zum Schluss der Untersuchung eine solche Unwissenheit in Betreff jener Schnüre vorgab. Bei der Legalsection des Kindes fanden wir zunächst alle Zeichen der Reife. »An der linken Seite des Halses über den Nacken hinweg, und dann sich verlierend, zeigte sich ein kaum sichtbarer, gar nicht vertiefter, eben so wenig hart anzufühlender als zu schneidender, zwei Linien breiter Streifen, der durch eine weissere Farbe von der übrigen Haut abstach. Einschnitte in diesen Streifen ergaben keine Spur von Blutunterlaufung.« Von den Sectionsresultaten bemerke ich hier nur als die wichtigern: Blutfülle der Leber, Leere der Harnblase, Anfüllung der Dickdärme, ziemliche Anfüllung der Bauchvenenstämme mit dunkelm, dickflüssigem Blute, rothe, blau marmorirte Farbe der, die Brusthöhle ausfüllenden Lungen, Gewicht der Lungen mit dem Herzen von 5 Loth, (ohne Herz von nur 2 Loth 5 Quentchen,) vollständige Schwimmfähigkeit der Lungen, knisterndes Geräusch und schäumiges Blut bei Einschnitten in die Lungensubstanz, perlende Luftbläschen beim Ausdrücken dieser Einschnitte unter Wasser, mässige Anfüllung der Herzkranzadern, Leere der rechten, und mässige Anfüllung der linken Herzhälfte, vollkommene Normalität und Leere des Kehlkopfs und der Luftröhre, sichtliche Infiltration der Schädelknochen mit Blut, grosser Blutreichthum der harten Hirnhaut wie der Gehirngefässe. Aus diesen Befunden mussten wir natürlich schliessen: dass das Kind ein zeitiges gewesen, dass es in und nach der Geburt gelebt habe, und dass es eines schlagflüssigen Todes gestorben sei. Dann fuhr das Gutachten fort: »mit weniger Gewissheit können wir uns über die Ursache dieses schlagflüssigen Todes äussern. Von Spuren, die auf einen gewaltsamen Tod schliessen lassen konnten, fanden sich nur einige unbedeutende Abschilferungen der Oberhaut am rechten Ohre und Scheitelbeine, welche ganz unerheblich waren, und die geschilderte Marke am Halse. Das Auffinden der blutigen baumwollenen Schnüre, so wie das Benehmen der Inc. der Hebamme gegenüber und ihre offenbaren Widersprüche vor dem Richter machen natürlich den Verdacht rege, dass jener flache Eindruck am Halse des Leichnams von dieser Schnur herrühre, ein Verdacht, der durch die Todesart des Kindes (Apoplexie) noch bestätigt wird, da Erdrosselte nicht selten apoplectisch, wenn auch gewöhnlich mehr apoplectisch-suffocatorisch, oder rein suffocatorisch sterben, welcher Erstickungstod bei dem Kinde _quaest._ nicht Statt gefunden hat. Es fragt sich hiernach nur, ob die Marke am Halse sich so gestaltet gezeigt habe, wie sie die wissenschaftliche Erfahrung als bei Solchen vorkommend kennen gelehrt hat, welchen ~im Leben~ das Strangulationswerkzeug umgelegt worden war. Die Obducenten stehn nicht an, mit hoher Wahrscheinlichkeit für den concreten Fall das ~Gegentheil~ anzunehmen. Die Strangmarke bei (lebendig) Erhängten oder Erdrosselten zeigt sich in der Mehrzahl der Fälle am Leichnam, gleichviel in welcher Ausdehnung am Halse, als mehr oder weniger breite und tiefe, gelb-braun-schmutzig gefärbte Furche, in welcher die Haut lederartig vertrocknet, und hart anzufühlen und zu schneiden ist, oder -- in der Minderzahl der Fälle -- als blaurothe Furche, in welcher sich bei Einschnitten Sugillation vorfindet. Dass kein einziges dieser Zeichen hier vorgefunden worden, ergiebt das Sectionsprotocoll. Wenn dagegen einem ~Leichnam~ ein Strangwerkzeug um den Hals gelegt worden, so erzeugt sich entweder, wie die zahlreichen Versuche ergeben haben, die wir selbst und französische Gerichtsärzte später angestellt, eine lederartige, schmutzig-gelb-braune, von jener im Leben erzeugten schwer zu unterscheidende Marke, oder -- in der Mehrzahl der Fälle -- eine kaum vertiefte, kaum sichtbare, etwas durch weissere von der übrigen Hautfärbung sich auszeichnende, weder hart zu fühlende, noch zu schneidende Stelle, also eine Marke, ~ganz~ der ähnlich, wie sie bei dem Kinde der K. von uns gefunden worden. Wenn es hiernach unstreitig gerechtfertigt, wenigstens mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Kind nicht (lebendig) erdrosselt, sondern erst nach dem Tode ihm die Schnur umgelegt worden, so fragt es sich nur: ob der apoplectische Tod aus anderen Ursachen erfolgen konnte? Die Bejahung dieser Frage kann nicht zweifelhaft sein. Der Schlagflusstod ist eine ziemlich häufige Todesart Neugeborner, und im vorliegenden Falle waren durch die Einsamkeit und Hülfslosigkeit der Gebärenden und durch den Umstand, dass sie in Winterkälte (17. Januar), in einer kalten, nicht benutzten Küche mit dem Kinde niederkam, Bedingungen gegeben, die diesen Tod nur begünstigen konnten. Ein Erdrücken des Kindes durch den Körper der Mutter, wie die Hebamme meint, als Todesursache anzunehmen, würde nicht gerechtfertigt sein, da diese Ursache Erstickungstod, nicht Schlagflusstod veranlasst, jener aber bei dem Kinde nicht vorhanden war. -- Die Obducenten glauben ihrer Aufgabe genügt zu haben, wenn sie, dem Befunde entsprechend, aus wissenschaftlichen Gründen die Art des Todes des Kindes festgestellt, und es ist weniger ihres Amtes, zu ergründen, aus welchen Motiven etwa Inc. dem Kinde, nachdem es nach der Geburt noch gelebt und an Schlagfluss gestorben, die Schnur um den Hals gelegt haben sollte. Wenn wir in dieser Beziehung die Vermuthung aufstellen, dass sie so verfahren, um gewiss überzeugt zu sein; dass das Kind nicht wieder aufleben werde und könne, so wäre diese wenigstens nach Fällen aus unserer eigenen Erfahrung nicht ganz ungerechtfertigt. Dass auf etwa entgegenstehende Aussagen der _K._ kein Gewicht zu legen, lehren ihre bisherigen, widersprechenden Depositionen, wobei wir, als vor unser Forum gehörend, nur hervorheben wollen, dass die Nabelschnur des Kindes allerdings mit einem scharfen Instrumente getrennt (zerschnitten) worden war, wie deren scharfe und glatte Ränder erwiesen, dass aber gar nicht feststeht, dass dieselbe unterbunden worden, so dass auch in dieser Beziehung der Gebrauch der Schnur verdächtig wird.« -- Hiernach gaben wir unser Gutachten mit Beziehung auf die Todesart dahin ab: »dass mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Schlagflusstod nicht durch Erdrosselung des Kindes entstanden, sondern dass die baumwollene Schnur dem Kinde erst, nachdem es bereits gestorben, um den Hals gelegt worden sei.«

Inculpatin wurde, auf Grund dieses Gutachtens, von der Anschuldigung des Kindermordes völlig frei gesprochen, aber wegen verheimlichter Schwangerschaft und Niederkunft, nach unserer damals noch geltenden, und in diesem Punkte draconischen Strafgesetzgebung, zu zehnjähriger Strafarbeit verurtheilt.[18]

67. u. 68. Fall.

~Beweiskraft der Athemprobe.~

Die beiden oben (S. 100) in Bezug genommenen Fälle von der negativen Beweiskraft der Athemprobe. Der erstere betraf ein weibliches, im Wasser gefundenes Kind. Nach unseren Grundsätzen öffneten wir probatorisch noch die Brusthöhle der schon ganz grauen Leiche, und machten nun, da die zurückgezogene Lage der dunkelbraunen, compacten Lunge dazu aufforderte, die Schwimmprobe, wobei die Lungen, Lungen eines schon so verwesten Kindes, vollständig untersanken! Vollkommen eben so verhielt es sich bei einem in einem Wasserfass gefundenen männlichen Neugebornen. Die Leiche war sehr verwest und emphysematisch aufgetrieben. Das Zwerchfell aber ragte bis zur vierten Rippe hinauf, die Lungen bedeckten den Herzbeutel nicht, waren dunkelbraunroth und lederhart, und sanken vollständig unter. In beiden Fällen konnte mit Gewissheit gesagt werden, dass das Kind nicht gelebt gehabt, und so ein Resultat für den Richter erzielt werden, das bei ungerechtfertigter Zweifelsucht über den Werth der Athemprobe niemals erreicht wird.

69. Fall.

~Zweifelhafter Ertrinkungstod des Neugebornen.~

Ein weibliches Neugebornes war im Wasser gefunden worden. Es war reif, hatte gelebt, und war apoplectisch, nicht suffocatorisch gestorben. Ob aber dieser Tod im Wasser erfolgt war, blieb ungewiss, da die an sich so sehr unsicheren Zeichen des Ertrinkungstodes an der Leiche nicht einmal aufgefunden wurden. Einige Zerkratzungen im Gesicht konnten Nichts beweisen, und wenn der Umstand, dass man am Ufer, ganz nahe der Stelle, wo die Leiche im Wasser lag, ein Schnupftuch mit 3 Thlrn. 29 Sgr. eingebunden (und auf demselben eine Düte mit Caffeebohnen) fand, allerdings den Verdacht eines absichtlichen Hineinwerfens des Kindes in den Fluss rege machen musste, so konnte doch natürlich diese Thatsache keinerlei Anhaltspunkt für ein gerichtsärztliches Gutachten abgeben.

70. Fall.

~Zweifelhafter Ertrinkungstod des Neugebornen.~

Ganz ähnlich verhielt es sich bei einem männlichen Neugebornen, das, reif geboren, im Fluss gefunden worden war. Die Leiche war schon ganz verwest, und es konnte nicht einmal mehr mit Gewissheit, vielmehr nur mit hoher Wahrscheinlichkeit gesagt werden, dass das Kind gelebt gehabt, noch viel weniger aber, ob es event. ertrunken, oder durch welche andere Todesart es gestorben war. Wasser fand sich hier, wie im vorigen Fall, weder in den Bronchien, noch im Magen.

71. Fall.

~Tödtliche Apoplexie des Neugebornen.~