Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 5

Chapter 53,142 wordsPublic domain

Endlich gehörte in diese Rubrik und in die hundert hier zu durchmusternden Fälle eine nach Monaten erst tödtlich gewordene ~Lungenwunde~, bei welcher eine Reihe von Zwischenursachen die Anwendung der drei Fragen erleichterte. Ein Mann von 41 Jahren war mit einem Messer in die rechte Brust gestochen worden --, die äussere Wunde hatte nach dem chirurgischen Atteste eine Länge von einem halben Zoll und eine Breite von 2 Linien. (Eine zweite Stichwunde in die Mitte des linken Oberarms blieb für die spätere Beurtheilung unerheblich.) Ein Wundarzt hatte sogleich die Wunde trocken geheftet, kalte Ueberschläge gemacht und _Nitrum_ und Glaubersalz verordnet. Am ~dritten Tage~ fand er den Athem »kurz und schnell und den Puls unterdrückt«, und veranstaltete nun einen Aderlass von vier Tassen Blut. Nachmittags wurde Dr. _M._ zugerufen, der alsbald eine zweite, eben so starke Venäsection verordnete, weil er »eine sehr bedeutende Entzündung der Lungen und der _Pleura_ fand, beschwerte Athmung, Husten mit blutigen _Sputis_, Abgang von wenig hochrothem Urin, Schmerz in der verwundeten Seite, und grosse Unruhe und Angstgefühl«. Am anderen Morgen neue VS., so wie Blutegel, und eine _Emulsio nitrosa_. Am Abend dieses Tages schien der Kranke verloren. Er lag passiv, abgespannt, bleich, bewusstlos da, und hatte einen kleinen schwachen, aussetzenden Puls. Dr. _M._ verordnete _Calomel_ mit Goldschwefel, _Nitrum_ und _Hyoscyam_. und legte ein Vesicator auf die Brust. Am folgenden Tage hatte sich Patient gebessert, indess traten allmälig die Erscheinungen des Exsudats ein, der abgesonderte Wundeiter wurde übelriechend, die Füsse ödematös. Indess gingen auch diese Zufälle (unter den ungünstigsten äusseren Lebensbedingungen!!) wieder vorüber und schon fasste man neue Hoffnung zur Rettung des Kranken. Aber er gab sich seinem sehr heftigen Temperamente wieder hin, hatte oft mit seinen Umgebungen Zank und Streit, die bis zu Thätlichkeiten ausarteten, er genoss wieder wie früher viel Branntwein, und so steigerten sich die Zufälle wieder, es trat hectisches Fieber ein, und vier und einen halben Monat nach der Verletzung starb er. Bei der gerichtlichen Section fanden wir siebenundzwanzig Unzen stinkenden graulichen Eiters im rechten Pleurasack, welcher Eiter die Intercostalmuskeln dieser Seite theilweise zerstört hatte, und es ergab sich, dass die Quelle dieser Eiterung ein Abscess war, der fast zwei Drittel der ganzen rechten Lunge umfasste. Beide Lungen waren ganz frei von Tuberkeln, so dass recht eigentlich hier eine Lungeneiterung in Folge von (traumatischer) Pneumonie vorlag. Die rechte Lunge war stark mit der Costalpleura verwachsen, und wo sie nicht abscedirt war, grau hepatisirt. Die übrigen Befunde boten nichts Bemerkenswerthes. Es musste hiernach angenommen werden, dass die Lungenstichwunde keine allgemein absolut tödtliche gewesen, dass dagegen die leidenschaftlichen Zornausbrüche des _denatus_, seine Neigung zum Branntweinmissbrauch, das schlechte Lager in einer feuchten Kellerwohnung, das Umgebensein mit zänkischen Nachbarn eben so viele schädliche Momente gewesen seien, deren Einfluss durch frühzeitigen Transport des Verletzten in ein Krankenhaus (zu welchem er durchaus seine Einwilligung nicht hatte geben wollen) hätte abgewendet werden können. Hierzu kam die mangelhafte Behandlung des Wundarztes gerade in der wichtigsten ersten Zeit nach der Verletzung, der in einem so erheblichen Falle erst am dritten Tage zu einer Blutentziehung geschritten war, und nicht hinreichend kräftige antiphlogistische Mittel angewandt hatte, aus welchen Gesammtgründen wir die beiden Theile der dritten Frage bejahend beantworteten.

VI. Kopfverletzungen.

Ausser den im Obigen (Nr. 6, 7, 29, 30, 31 und 32) bereits erwähnten kamen noch zwei Fälle von schweren, schnell tödtlich gewordenen ~Kopfverletzungen~ bei Mordthaten vor.

34. Fall.

~Mord durch Kopfhiebwunden.~

~Markendorf~, ein zur Zeit der That erst 18jähriger Mensch, und einer der herzenshärtigsten Verbrecher, die ich je gesehen, welche abstossende Stimmung er bis zum Tage der Hinrichtung behielt, bis wohin er sich im einsamen Gefängniss fortwährend seine blonden Haare in Locken gekräuselt hatte! -- war zu einem ihm bekannten Schuhmacher gekommen, in der später eingestandenen Absicht, ihm um jeden Preis ein Paar Stiefeln zu rauben. Der Mann sass auf einem Schemel bei der Arbeit. Im Gespräch schlich M. hinter ihn, ergriff einen Schusterhammer, und schlug beherzt und wiederholt auf den Kopf des Mannes ein, der gleich von seinem Sitz herabstürzte und bald nach den Verletzungen verschied. Der Mörder bekannte später -- was ich ~oft~ in ähnlichen Fällen aus dem Munde von solchen Verbrechern gehört habe (es giebt eine eigene dämonische Lust am Verbrechen!), -- dass er, nachdem er einmal mit dem Hammer zugeschlagen, und sein Opfer schon regungslos vor ihm lag, nun erst recht wüthig geworden sei und »immerzu« geschlagen hätte. (Vgl. 16. Fall.) Dieser Aussage entsprach unser Befund von ~vierundzwanzig~ einzelnen Kopfverletzungen, die sich bis in das Gesicht (Augen, Nase, Backen) erstreckten. Unter anderen war das linke Ohr in seiner Mitte bis auf eine schmale Brücke durch eine Queerwunde mit stumpf-scharfen Rändern getrennt, und auch mehrere einzelne Verletzungen an den weichen Kopfbedeckungen hatten solche Ränder, woraus wir gleich bei der Obduction, wo noch nicht einmal der Thäter, geschweige die Art, wie er verfahren, ermittelt war, schliessen mussten, dass _denatus_ theils mit einem stumpfen (wofür die Mehrzahl der Wunden sprach), theils aber mit einem stumpf-scharfen Werkzeug getödtet worden sein musste. Dies bestätigte sich durch das spätere Geständniss des Mörders, dass er beide Seiten des Schusterhammers, auch die scharfe, abwechselnd angewandt hatte. Es würde sehr ermüdend und überflüssig sein, wollten wir hier alle einzelnen Verletzungen nach dem uns vorliegenden Obductionsprotocolle aufführen; wir begnügen uns vielmehr mit der Angabe der hauptsächlichsten, welche bestanden in einem Vertical-Bruch des linken, in einem halbmondförmigen Bruch des rechten Schlafbein-Schuppentheils, und in einer völligen Sprengung der Schädelgrundfläche von einem Keilbeinflügel bis zum andern herüber. Die Venen der _pia mater_, zumal links, strotzten von dunkelschwarzem Blute. Dem Bruche des linken _os temporum_ entsprechend, fand sich auf dem Gehirn ein Extravasat von geronnenem Blute von Silbergroschen-Grösse, und eine 1/4 Zoll in die Gehirnsubstanz eindringende Verletzung. Die allgemeine absolute Lethalität dieser Verletzungen war leicht nachzuweisen.

~Markendorf~ hat die wohl verdiente Todesstrafe erlitten. Kurze Zeit nach der Publication des Todesurtheils erkrankte er schwer. Ich fragte ihn einmal, ob er denn nicht vorzöge, an seiner Krankheit Statt unter dem Henkerbeil zu sterben? Er zuckte mit den Achseln und äusserte: »ich möchte doch lieber erst curirt werden.« Er wurde curirt und dann hingerichtet. »Noch am Grabe pflanzt er die Hoffnung sich auf!«

35. Fall.

~Mord durch Kopfhiebwunden.~

Eben so leicht für die Beurtheilung war folgender schrecklicher Fall. Ein Mann von 60 Jahren, bei dem sich später in der Untersuchung Veranlassung ergab, seinen Gemüthszustand zu exploriren, und der von uns als blödsinnig (im landrechtlichen Sinne), folglich als unzurechnungsfähig erklärt werden musste, hatte in sich die fixe Idee festwurzeln lassen, den Tod durch Henkershand zu sterben, und um dazu zu gelangen, hatte er sich die Tödtung eines 12jährigen Knaben vorgesetzt, der ihm oft in seiner Wirthschaft half, und zu dem er immer eine gewisse Liebe und Anhänglichkeit gehabt hatte! Er bestellte ihn eines Sonnabends Nachmittags zu sich, vorgeblich, damit er ihm beim Holzhauen im Keller behülflich werde. Vorher hatte er nun in diesem Keller neben dem Hauklotz Domino-Steine verstreut, damit der Knabe sich danach bücke, und bei dieser Gelegenheit wollte er ihn mit dem Beile tödten. Diesen Vorsatz führte er genau aus. Im Keller angekommen, bückte sich das Kind nach dem Dominospiel, und in diesem Momente schlug ihm der -- an der ganzen rechten Seite gelähmte -- _G._ mit der linken Hand, in welcher er das Beil hielt, den Schädel in Trümmer, worauf er sogleich zur Polizei-Behörde ging, und mit der grössten Ruhe seine That zur Anzeige brachte, mit der Bitte, ihn doch nun recht bald hinrichten zu lassen! Der verletzte Knabe war sogleich nach der chirurgischen Klinik gebracht worden, aber schon auf dem Transport verstorben. -- Der obere Theil des Schädels zeigte sich zertrümmert, indem acht grössere und kleinere Knochenfragmente von Mandel- bis Thaler-Grösse, die dem linken Scheitelbeine angehörten, ~lose~ auf der harten Hirnhaut auflagen, was ein äusserst seltener Befund ist. Eines dieser Fragmente hatte die _dura mater_ durchbohrt. Das Stirnbein war in einem diagonalen Sprung ganz und gar gespalten. Die Gehirnoberfläche erschien mit zahlreichen kleinen Extravasaten von geronnenem Blute wie besäet, und die Windungen wie mit Blut ausgegossen. Im hinteren Drittheile der linken Hemisphäre setzten sich die Extravasate durch die ganze Hirnsubstanz fort. In der _basis cranii_ fand sich eine zwei Zoll lange Fissur im grossen Flügel des linken Keilbeins, und eine zweite Fissur, die das Hinterhauptbein bis zu seinem Basilartheil gesprengt hatte. Die Bejahung der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung, d. h. die Annahme der absoluten Lethalität der Verletzungen konnte nicht zweifelhaft sein. Der Thäter wurde bei der von uns in einem ausführlichen Gutachten nachgewiesenen Beschaffenheit seines Gemüthszustandes nicht zum Tode verurtheilt, sondern in eine Aufbewahrungsanstalt geschickt.

36. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung.~

Seltsam war ein Fall einer Kopfverletzung, die bei der nöthigen Vorsicht im forensischen Urtheil, nicht mehr mit Gewissheit taxirt, wenn gleich ein Zweifel an ihrer Tödtlichkeit füglich nicht erhoben werden konnte. Ein Bauarbeiter nämlich hatte durch Reissen eines Taues mit einem schweren eisernen Bolzen eine Kopfverletzung bekommen. Ueber die nachfolgende Krankheit und Behandlung (im Clinicum) lag uns Nichts vor, und sogar war die Leiche bereits -- in der Krankenanstalt vollständig secirt worden. Die Schädelhöhle war ganz leer und das Gehirn lag zerschnitten in der Unterleibshöhle, und wir sollten über die Tödtlichkeit der Kopfverletzung urtheilen! Aber an der Schädelgrundfläche fanden sich vom Keilbein, Siebbein und _pars orbital._ des Stirnbeins mehrere Stücke abgebrochen und hiernach konnten, vorausgesetzt, dass diese Brüche durch die Verletzung entstanden waren, wenigstens Wahrscheinlichkeitsgründe gegeben werden.

B. Tödtungen durch Misshandlungen.

An die analysirten 36 Fälle von Tödtungen durch Verletzungen, welche zum grössten Theile durch Morde oder Todtschlag veranlasst worden waren, reihen wir am zweckmässigsten die in der hier beleuchteten Centurie von Obductionen vorgekommenen neun Fälle an, in welchen Misshandlungen aller Art den Tod veranlasst hatten oder angeblich verursacht haben sollten. Bei unserer verrotteten Strafrechtstheorie und der darauf begründeten, eben so verrotteten gesetzlichen Lethalitätslehre gehören gerade solche Fälle zu den schwierigsten für die ärztliche Beurtheilung, weil gerade hier nicht selten, wie bei Schlägereien im Rausche, Zorn u. s. w., bei ursprünglichen Krankheitsanlagen, bei verschiedenartig eingeschlagener ärztlicher Behandlung, bei mitwirkenden Witterungseinflüssen u. s. w. eine grosse Menge von Zwischenursachen wirksam werden, deren genaueste Würdigung oft gar nicht möglich ist, und dann dem Vertheidiger (im neueren Verfahren unter Umständen auch dem Staatsanwalt) ein weiter Tummelplatz zu Angriffen gegen das Gutachten eröffnet wird.

Nicht sowohl wegen dieser Schwierigkeiten, als wegen der unerhörten Scheusslichkeit der That war ein Fall in dieser Reihe hervorstechend, den wir deshalb voranstellen. Selten ist ein Verbrechen mit mehr innerer Wuth (und von einem Weibe!) und mit grösserer Niederträchtigkeit der Gesinnung verübt worden. Die Section erforderte wegen der zahllosen äusseren Beschädigungen grosse Sorgfalt, das Urtheil aber über den Fall war leicht, wie man sogleich sehen wird.

37. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Am 25. October 18-- Mittags hörten Hausbewohner in der R.'schen Wohnung ein seltsames Geräusch, namentlich Töne von einer Frau, »die sich abäscherte«, dann auch Klagen und Bitten eines Kindes, ein Stöhnen, ein Aufstauchen, Einmal deutlich die Worte: »da -- wasch' Dich!«, dann wieder ein Kreischen, ein Röcheln. Beim Eindringen in die Wohnung fand man des R. Wirthschafterin mit dessen zehnjähriger Tochter (die eben aus der Schule zurückgekehrt war) allein im Zimmer, die Wirthschafterin sehr aufgeregt, das Kind in einem scheinbar leblosen Zustande. Das Gesicht war blutig, die Haare in Unordnung, und gleich darauf verstarb das Kind. Die Thäterin behauptete (bis zum Schluss der Untersuchung!!), dass sie dem Kinde ~nur~, und zwar über dem Strohhut (!), als es aus der Schule gekommen, zwei Ohrfeigen gegeben, worauf es sich aus Bosheit zur Erde geworfen, von der sie es wieder aufgehoben, worauf es sich abermals niedergeworfen habe, und stellte jede weitere Misshandlung mit eiserner Beharrlichkeit in Abrede. Auf dem Fussboden und an den Füssen der Möbel wurden Blutspuren gefunden. Bei der Legal-Inspection fanden wir, ausser zahlreichen kleineren Hautbeschädigungen, ~sechsundvierzig~ grössere Sugillationen und Excoriationen, am Kopfe, Rumpf und Extremitäten, und ausserdem waren beide Augen, die Nase, die Lippen und beide Ohren stark blauroth angeschwollen, und die _Nates_ mit blauen Flecken ganz bedeckt. Auf den ~Bauchdecken~ fand sich ~keine~ Abnormität. Das Gehirn war sehr blutreich und in der Mitte der linken Hemisphäre fand sich ein Extravasat von einer halben Drachme, so wie ein zweites von zwei Unzen dunkel-flüssigen Blutes auf der _basis cranii_. Auch das kleine Gehirn, wie sämmtliche _sinus_ waren sehr blutreich. Von der Brusthöhle bemerken wir nur, dass Herz und Lungen ungewöhnlich wenig Blut enthielten, und dass in der Luftröhre sich etwas dunkelrother, blutiger Schleim vorfand. Unerwartet war dagegen der Befund von einem Pfunde dunklen, flüssigen Blutes in der Bauchhöhle, welches, wie sich ergab, aus einem ~Leberriss~ geflossen war, der, drei Zoll lang, die Leber der Länge nach zwischen dem rechten und linken Lappen in ihrer ganzen Substanz getrennt hatte. Die übrigen Befunde waren normal. Dass der Tod durch innere Verblutung aus dem Leberriss entstanden, und diese »Verletzung« eine sogenannte allgemein absolut lethale gewesen war, musste natürlich angenommen werden. Aber auch dass dieser Riss nur in Folge einer äusseren Gewaltthätigkeit habe entstehen können, konnte nicht zweifelhaft sein, da eine gesunde Leber, wie diese war, nicht ohne eine solche einwirkende Gewalt reisst, für welche letztere ja auch übrigens nur zu viele Spuren am Leichnam deutliches Zeugniss gaben. Dass übrigens der Leberriss sich äusserlich am Leichnam nicht durch die geringste Sugillation oder dergleichen kund that, war nur wieder ein neuer Beweis für die Richtigkeit der oben von uns aufgestellten Behauptung betreffend die Häufigkeit solcher Fälle (s. S. 8). Die Art der Gewaltthätigkeit konnte natürlich nach den blossen Ergebnissen der Leichenöffnung nicht festgestellt und nur so viel mit Sicherheit angenommen werden, dass die Ohrfeigen das Kind nicht auf diese Weise hätten tödten können. Dass die Gehirnblutung, die für sich allein gleichfalls, ohne Concurrenz der Leberruptur, den Tod des Kindes nothwendig zur Folge hätte haben müssen, nicht etwa aus bloss inneren Ursachen entstanden war, konnte keinem Zweifel in Betracht des Umstandes unterliegen, dass das ganz gesunde Kind nur sehr kurze Zeit vor dem Tode erst von einem Gange zurückgekehrt war, und Gehirnblutungen unter diesen individuellen und concreten Umständen nicht vorkommen. Eben so musste in Abrede gestellt werden, dass die zahlreichen Beschädigungen (wozu noch der Umstand zu erwägen kam, dass man später des Kindes Ohrringe, die es am Todestage getragen, zerbrochen an mehreren Stellen der Stube gefunden hatte!) bloss von einem, wenn auch wiederholten Sichniederwerfen des Kindes hätten entstehen können, was wohl hier keiner Ausführung bedarf. So kam der Fall vor den Richter, der damals noch an die strenge Beweistheorie des Strafrechts gebunden war, woraus, bei beharrlichem Leugnen der Angeklagten, die Folge entstand, dass sie, obgleich anerkannt als Urheberin des Todes des Kindes, nicht mit dem Tode gestraft, sondern ausserordentlich zu zwanzigjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt wurde.

38. Fall.

~Anscheinend tödtliche Misshandlung.~

Ganz anders fiel das Urtheil in einem anderen Falle aus, in welchem ein zwölfjähriges Mädchen angeblich durch Züchtigungen Seitens des Vaters seinen Tod gefunden haben sollte. Es fanden sich jedoch nur unerhebliche Hautverletzungen auf Rücken und _nates_ vor, dagegen war die Leber ungemein hypertrophisch, sehr hart, und durch und durch von _cirrhosis_ ergriffen, welcher organischen Krankheit, und nicht den gar nicht näher nachweisbaren Misshandlungen, der Tod zugeschrieben werden musste.

39. Fall.

~Anscheinend tödtliche Fusstritte auf den Unterleib.~

Beim Trinken in einer Branntweinschenke wurden H. und R. sehr heftig gegen einander. Später gingen sie miteinander eine Viertelmeile vor die Stadt (nach Moabit), wo R., der jetzt ganz betrunken war, einen Dienst antreten sollte. Nach seiner späteren Aussage will er hier niedergefallen und von H. mit Fusstritten auf den Unterleib tractirt worden sein, was H. natürlich bestritt. Eine Viertelstunde später sah der Dienstherr den R. gehen, »ohne dass ihm an seinem Gange etwas auffallend gewesen wäre, oder er ihn für betrunken hätte halten können«. R. klagte aber bald über heftige Schmerzen im Leibe, und brachte die Nacht auf dem Heuboden eines nahen Hauses zu, dessen Besitzer ihn für »stark angetrunken« hielt. Die 6-8 Stufen hohe Leiter zum Heuboden war er indess ohne Hülfe hinauf-, und eben so auch am anderen Morgen herabgestiegen. Bei fortwährend heftigen Coliken suchte man nun für ihn Hülfe in der Charité, wohin er gefahren ward, und wo er Mittags ankam. Man fand hier »eine starke Quetschung der Bauchbedeckungen, namentlich aber der in der Unterleibshöhle befindlichen Organe, was sich durch grosse Schmerzhaftigkeit des Unterleibs, Aufgetriebenheit desselben und grosse Unruhe des Pat. documentirte. Gegen Abend nahmen die Erscheinungen in hohem Grade zu, und durch das später eintretende Erbrechen, so wie das schwappende Gefühl im Unterleibe stellte es sich deutlich (??) heraus, dass eine Zerreissung der Organe des Unterleibes durch die einwirkende Gewalt herbeigeführt sei«. Der Tod erfolgte 48 Stunden nach der angeblichen Misshandlung. Auf dem Unterleibe des 50jährigen Mannes waren nur frische Blutegelnarben, sonst nichts Ungewöhnliches sichtbar. Das Bauchfell aber war in seinem ganzen Umfange lebhaft entzündet, verdickt und mit Eiter bedeckt, und in der Bauchhöhle fanden sich zwölf Unzen flüssigen Eiters. Auch das grosse Netz war sehr entzündet und mit Eiter bedeckt. Die Därme erschienen, wie der Magen, nur stellenweise entzündet, und die hintere Wand des Bauchfells zum Theil durch Eiterexsudate fest mit ihnen verwachsen. In den linken Pleurasack waren sechs Unzen dunkelflüssigen Blutes ergossen. Die linke Lunge zeigte Entzündung des unteren Lappens. Die rechte Lunge ergab dieselbe Erscheinung und war fest mit dem Rippenfell verwachsen. Die übrigen Befunde übergehen wir hier als unwesentlich. -- Die Begutachtung des Falles war, wie die aller ähnlichen, recht schwierig, und ich halte es nicht für ungehörig, etwas ausführlicher die Substanz des Gutachtens hier mitzutheilen. Nachdem die Ursachen aufgezählt worden, die eine so heftige und schnell tödtlich verlaufende _Peritonitis_ überhaupt erzeugen können, und unter denselben auch natürlich äussere Insultationen des Unterleibes, namentlich Fusstritte, genannt worden, fuhr das Gutachten, wie folgt, fort:

»Die ~gewöhnliche~ Folge von Fusstritten, wie von ähnlichen Gewaltthätigkeiten, sind mindestens Sugillationen der betreffenden Theile, Quetschung, resp. Lähmung derselben, Zerreissung der nahe gelegenen inneren Organe, wie sie auch das Charitéattest, aber, wie sich später erwies, irrigerweise im vorliegenden Falle angenommen hat, und werden diese Folgen um so sichtbarer hervortreten, je heftiger der Tritt geführt worden war. Nach der Aeusserung des _Den._ gegen den ~Videnz~ will nun derselbe nicht nur ~vor~ den Leib, sondern ~auf~ den Leib getreten worden sein, was eine liegende Stellung bei ihm voraussetzt, in welcher der Fuss des Inc. seinen Leib von oben her mit als nicht geringe zu schätzender Kraft getroffen hatte. ~In der Regel~ -- wenn auch Ausnahmen vorgekommen sind -- wird nach einer solchen Gewaltthätigkeit in den Hautbedeckungen sich Blut aus ihren Gefässen ergiessen, und sich als Sugillation äusserlich zeigen, und ist dies als eine um so wahrscheinlichere Folge vorauszusetzen, wenn die einwirkende Gewalt so heftig war, um augenblicklich eine so bedeutende und schnell bis zum Tode verlaufende Entzündung der unter liegenden Theile zu veranlassen. Von einer solchen sichtbaren Einwirkung, wie überhaupt von irgend einer anderen der oben genannten, hat indess die Obduction an dem Körper des _denatus_ keine Spur gezeigt, da vielmehr bereits oben gesagt ist, dass am Unterleibe nur »mehrere Narben von angesetzten Blutegeln sichtbar, und anderweitige Spuren äusserer Verletzungen überall nicht zu bemerken gewesen seien.« Wenn ferner der Amtmann B. den _den._ eine Viertelstunde nach der angeblich erlittenen Verletzung (ohne Unterstützung), und zwar so gehen sah, dass ihm am Gange nicht das Mindeste auffiel, was auf eine Verletzung hätte deuten können, so würde dies, eine so bedeutende Gewaltthätigkeit vorausgesetzt, wenigstens eine nicht gewöhnliche Kraftanstrengung von Seiten des R. annehmen lassen müssen, welche ebenmässig im kurz darauf erfolgten Hinaufsteigen einer 6-8 Stufen hohen Leiter, das der ~Videnz~ bezeugt, vorausgesetzt werden müsste.