Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.
Part 4
Die Beurtheilung des Falles nach dem Maassstabe der drei gesetzlichen Fragen war nicht leicht, wie forensische Practiker sogleich einsehen. In unserem Obductions-Bericht wurde zunächst der unmittelbare ~Zusammenhang~ der Verletzungen mit der späteren Krankheit dem Richter nachgewiesen, was hier zu wiederholen überflüssig wäre, und, nachdem dargethan worden, dass die Verletzung im Sinne der ersten Frage nicht zu den allgemein absolut lethalen zu rechnen sei, da namentlich die auch hier geschehene Unterbindung des Hauptstammes oft genug Lebensrettung in ähnlichen Fällen zur Folge gehabt, wie folgt fortgefahren; »Aber eben so wenig kann erwiesen werden, und nicht ärztliche Vermuthungen, sondern thatsächliche wissenschaftliche Beweise verlangt die Ausführung im Obductions-Bericht, dass, wenn nicht ~Jeder~ an einer solchen Verletzung, gerade _denatus_ daran sterben ~musste~, d. h., dass die Verletzung bei der individuellen Beschaffenheit des Verletzten für sich allein den Tod zur Folge haben ~musste~. Die Individualität desselben, soweit sie im Leben und nach dem Tode nachgewiesen werden kann, bietet keine Ergebnisse zur Begründung einer solchen Behauptung. Die ganz vereinzelt dastehende, und schon deshalb kein Vertrauen verdienende Aussage des Angeschuldigten, dass _denatus_ öfters gehustet und Schleim ausgeworfen habe, dahin gestellt sein lassend, deponiren vielmehr seine Wirthsleute, die ihn Jahrelang gekannt, dass er »kerngesund« gewesen sei, und nie gehustet habe, und das Charité-Journal nennt ihn einen Mann »von starkem Körperbau und guter Muskulatur«. Endlich redet auch das Obductionsprotocoll nicht von einer älteren Krankheit der Lungen, namentlich nicht von Tuberkeln, sondern von einer frisch entstandenen entzündlichen Krankheit der Lungen, und so kann nicht behauptet werden, dass und warum _denatus_ als Individuum mehr und besondere Anlage zu Lungenentzündung und Vereiterung, oder zu Brand in einer äusseren Wunde u. s. w. gehabt habe, als Andere, weshalb die obige Frage (von der individuellen Lethalität) verneint werden musste. Wenn endlich auch eine äussere Schädlichkeit, die nach der Verletzung auf K. eingewirkt, nicht nachgewiesen werden kann, wenn namentlich dahin der Transport nach dem Krankenhause, der keine unmittelbar nachtheiligen Folgen hatte, eben so wenig gerechnet werden kann, als der etwanige vorangegangene Genuss von Branntwein, der actenmässig gar nicht einmal festgestellt, so fragt sich nur noch: ob möglicherweise bei einer anderen als der eingeleiteten ärztlichen Behandlung eine Lebensrettung des Verletzten hätte erwartet werden können? Hierbei sind manche sehr auffallende Umstände im Charité-Journal zu erwägen. Der Kranke, der schon gleich bei der Aufnahme durch den erlittenen arteriellen Blutverlust »sehr matt« war, wurde ohne alle innere Arzneien gelassen, wenigstens erwähnt dergleichen das Journal bis zum dritten Tage gar nicht, an welchem zuerst nach der Operation eine mineralische Säure gereicht wurde. Ob und welche Nahrungsmittel, ob etwas Wein oder andere Stärkungsmittel dem durch so heftigen Blutverlust erschöpften Kranken gereicht worden, erfahren wir durch das Journal nicht. Aber selbst vom 26. ab, wo die Wunden schon »missfarbig« aussahen, das Secret »jauchig«, der Kranke »matt und abgeschlagen«, am 27., an welchem die Umgegend der Operationswunde eine Handbreit »brandig« war, begnügte man sich mit einer angemessenen äusseren Behandlung. Ohne allen Zweifel waren nun schon Kräfte hebende, tonische, erregende, reizende Mittel, _China_ mit Säuren, _Aetherea_, Wein u. s. w. dringend angezeigt, von denen aber das Journal schweigt, das nicht einmal bemerkt, ob die am 23. verordnete Arznei fortgebraucht worden. Erst am zwanzigsten Tage nach der Aufnahme ist wieder von inneren Mitteln, und zwar von einem beruhigenden, die eingetretenen Coliken stillenden Mittel die Rede, das unter den obwaltenden Umständen eben so sehr nur als palliativ oder symptomatisch angesehen werden muss, als das am folgenden Tage verordnete Opiat zur Stillung der eingetretenen Diarrhöe, die bereits ein Todesvorbote war. Das Charité-Journal widerspricht uns daher nicht, wenn wir behaupten, dass gegen den Grundcharakter des Fiebers, den atonischen, ja den putrid zu nennenden, mit brandiger Absonderung in den Wunden, nicht energisch genug und nicht nach den Regeln der Kunst ausreichend eingeschritten wurde, und dass, wenn auch nicht positiv gefehlt, doch nicht Alles angewandt worden, was möglicherweise der Krankheit eine günstigere Wendung hätte geben können, so dass im eigentlichen Sinne hier nach den Worten der Criminal-Ordnung von einem »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« geredet werden muss, dem wahrscheinlich ein Miteinfluss auf den erfolgten Tod zuzuschreiben ist, wenn auch Gewissheit hierüber nicht zu geben, da von der ~nothwendig~ günstigen Wirkung der Heilmittel überhaupt selten oder nie _a priori_ gesprochen werden kann. Ganz dasselbe gilt in Betreff des besprochenen Lungenleidens, das im Leben so gut wie unbeachtet geblieben war, wenn wir auch einräumen, dass eine genauere Ergründung desselben und rechtzeitige Erkennung, so wie ein dagegen gerichtetes Heilverfahren, dessen Grenzen bei dem schon ganz erschöpften Kräftezustand jedenfalls sehr eng gezogen gewesen wären, schwerlich einen wesentlichen Einfluss auf eine günstigere Wendung gehabt haben würden. Jedenfalls scheint es aber nach diesen Ausführungen motivirt, wenn wir hiernach die dritte Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung dahin beantworten: dass die Verletzungen in dem Alter des Verletzten ~wahrscheinlich~ durch Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes (_accidens_), nicht aber durch Hinzutritt einer äusseren Schädlichkeit den Tod zur Folge gehabt haben.«
Die gerichtlich-medicinische Beurtheilung des Falles war indess mit der Erledigung der Lethalitätsfrage noch nicht erschöpft. Der Thäter hatte nämlich behauptet, dass er den K. im Streite nur mit einem dreieckigen Stücke Zinkblech »gestochen« gehabt habe. Die Beschaffenheit der Narben und der ganze Hergang gestattete nicht, diese Behauptung als begründet anzunehmen, und wir blieben vielmehr bei unserer von Anfang an aufgestellten Annahme stehen, dass ein scharfes, stechend-schneidendes Instrument die Wunden verursacht haben müsse. Im Laufe der Untersuchung wurde nun unter dem Bette des Angeschuldigten dessen Tischmesser, woran verdächtige Flecke, vorgefunden, und dies Instrument uns mit der Frage vorgelegt: »ob die an der Messerklinge wahrzunehmenden Rostflecke von dem daran befindlich gewesenen Blute herrührten«? Wir unterzogen uns dieser bekanntlich so sehr schwierigen Untersuchung in Gemeinschaft mit dem geschickten gerichtlichen Experten, Herrn Apotheker _Schacht_, und wollen nicht ermangeln, die Ergebnisse als lehrreich für ähnliche Vorkommenheiten in der medicinisch-forensischen Praxis mitzutheilen.
Die Besichtigung der Messerklinge liess keinen Zweifel darüber aufkommen, dass wenn die auf derselben vorhandenen Flecke wirklich von Blut herrührten, seit der Ergiessung desselben eine geraume Zeit vergangen sein musste (es waren drittehalb Monate verflossen), da 1) die Klinge des Messers auf seiner ganzen Fläche angerostet erschien, und 2) in der Spalte zwischen der Klinge und dem hörnernen Hefte eine braune, zum Theil mit Schimmel bedeckte Masse sich befand. Es ist aber eine besondere Schwierigkeit, Blutflecke von Rostflecken auf Eisen durch chemische Mittel zu unterscheiden, wenn seit der Ergiessung des Blutes auf das Eisen eine geraume Zeit vergangen ist, wenn dann die Bestandtheile des Blutes nicht mehr in ihrer Eigenthümlichkeit vorhanden und also das Blut als solches nicht mehr nachzuweisen ist. Vermittelst eines Pinsels wurden einige Tropfen Wasser auf die Klinge gebracht, und der Pinsel darauf hin und her geführt, um wo möglich etwas von den Flecken aufzulösen: dann von der Flüssigkeit ein Tropfen unter das Microscop gebracht, die auf der Klinge zurückbleibende Flüssigkeit aber bei geringer Wärme verdunstet, wobei Folgendes beobachtet wurde. 1) Unter dem Microscop liessen sich rothe Kügelchen erkennen, die in den Wassertropfen schwammen und den Blutkügelchen ganz ähnlich waren. 2) Nachdem die Flüssigkeit auf der Klinge verdunstet, wurde letztere durch eine microscopische Linse beobachtet; es war durchaus deutlich, dass sich auf der rostigen Fläche der Klinge eine rothe Auflösung gebildet hatte, die zu einem röthlichen Ueberzug verdunstet, durch sich hindurch die Rostflecke der Klinge erkennen liess. Es wurde noch folgender Gegenversuch gemacht. Auf eine blanke Messerklinge wurden einige Tropfen Blut gebracht, dasselbe eingetrocknet und die so entstandenen Flecke mässig erwärmt. Das Blut löste sich in Schuppenform von der Klinge ab, wobei die Metallfläche durchaus glänzend zurückblieb. Bei stärkerer Erhitzung der Klinge trat Verkohlung des Blutes ein, und es verbreitete sich der beim Verbrennen animalischer Substanzen eigenthümliche Geruch. Die auf der verdächtigen Klinge befindlichen Flecke sprangen dagegen durch Erwärmen ~nicht~ ab, wurden aber bei stärkerem Erhitzen unter denselben Erscheinungen verkohlt. Hieraus ging mit Wahrscheinlichkeit hervor, dass sich kein ~frisches~ Blut auf der Klinge befand, dass aber wohl ein animalischer Körper mit dem Roste vermischt war, der wohl zerstörtes Blut gewesen sein konnte. Die Klinge wurde ferner in destillirtes Wasser in ein enges Cylinderglas getaucht. Es liess sich keine blutähnliche Färbung des Wassers wahrnehmen. Nach 24 Stunden aber hatte sich ein rothbraunes Pulver abgesetzt, das durch Filtriren getrennt ward. In der filtrirten Flüssigkeit konnte weder Eisen noch animalisches Eiweiss nachgewiesen werden. Das abfiltrirte rothbraune Pulver wurde durch Auflösen in Salzsäure und Prüfung der Auflösung durch Ammoniak, Cyaneisenkalium und Gallustinctur als Eisenrost erkannt. Das Ansehen der Messerklinge hatte sich durch Stehen im Wasser nicht wesentlich verändert, die Flecke nicht bedeutend vermindert. Nachdem die Klinge abgetrocknet war, wurde auf einen der Flecke etwas reine Salzsäure gebracht. Sehr bald verschwand der Fleck, das Metall trat mit glänzender Oberfläche hervor, und die entstandene Auflösung war die von Eisenoxyd in Salzsäure. Nach diesen Versuchen mussten wir urtheilen: dass das Messer wahrscheinlich mit Blut befleckt worden war. Gewissheit konnte nach so langer Zeit nicht mehr gegeben werden.
Dies Gesammt-Gutachten über den Fall wurde in beiden richterlichen Instanzen angenommen, und der Thäter rechtskräftig zu einer achtzehnmonatlichen Strafarbeit verurtheilt.
29. Fall.
~Tödtliche Kopfverletzung. Trepanation.~
Eine kräftige, junge Frau bekam früh um 7 Uhr in einem Streite von ihrem sehr heftig aufgeregten Gegner, einem Zeugschmidt, einen heftigen Schlag auf den ~Kopf~ mit einem Schmiedehammer. Zwei Stunden später war sie bereits in der Charité, wo man einen Bruch des linken _os bregm._ fand. Der Zustand der Kranken war noch ziemlich befriedigend, und Störungen des _Sensorii_ noch nicht wahrzunehmen. Aderlass, Eisblasen, kühlende Abführmittel wurden der Trepanation vorangeschickt, die als bald instituirt, und bei welcher ein Blutextravasat nicht gefunden wurde. Nach dem Verbande ein zweiter Aderlass und ein Clystier, unter Fortanwendung der Eisblase. Abends wurde der Puls voll und gespannt, und es trat Erbrechen ein, weshalb eine dritte _V. S._ von einem Pfunde gemacht ward. Am folgenden Morgen, bei fortdauerndem Brechreiz, zweistündlich zwei Gran Calomel abwechselnd mit einer _mixtura nitrosa_. Nach drei Frostanfällen folgte intensive Hitze, und schon am Abend dieses Tages verfiel die Kranke in _sopor_. Der Puls stieg auf 136. In der folgenden Nacht trat eine grosse Unruhe ein, während welcher Pat. aus dem Bette zu springen versuchte, bald aber immer wieder in den soporösen Zustand zurückfiel. Unter diesen Erscheinungen, erneuerten Frost- und Brechanfällen und _sopor_, erfolgte 66 Stunden nach der Verletzung der Tod. Die rechte Hemisphäre des grossen Gehirns war stark, noch stärker die linke mit Blut injicirt, die Substanz fest und derb, und die linke Halbkugel mit einer halbliniendicken Eiterschicht auf ihrer ganzen Oberfläche bedeckt. An der, der Trepanöffnung entsprechenden Stelle war die Substanz des Gehirns selbst bis auf eine Linie tief röther als gewöhnlich. Im Uebrigen wurde nichts Abnormes im Gehirn, und eben so wenig von der Norm Abweichendes in Brust und Unterleib gefunden. -- Grade wie der obige Fall No. 26 war auch dieser recht schlagend als Beweis der Unhaltbarkeit der drei gesetzlichen Fragen. War ~diese~ Kopfverletzung eine absolut lethale? Wer wollte dies wohl behaupten! Lag in der Individualität gerade ~dieser~ Frau ein Moment, das die ~Nothwendigkeit~ des Todes nach einer solchen Verletzung gerade bei ihr bedingte? Es würde schwer gewesen sein, aus der Leiche der ganz gesunden, jugendlich-kräftigen Frau einen Beweis dafür zu entnehmen. Endlich wird man zugeben müssen, dass bei dem so ganz kunstgerechten Heilverfahren, das der Verletzten alsbald nach der Verletzung zu Theil geworden war, von einem »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« eben so wenig mit überzeugenden Gründen hätte gesprochen werden können, als die Annahme einer »äusseren Schädlichkeit« Halt gehabt hätte, und so blieb auch hier Nichts übrig, als nachzuweisen, dass die Verletzung die alleinige Ursache des Todes der _denata_ gewesen sei, dass aber keine der drei Fragen bejaht werden könne.
30. Fall.
~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~
Ganz ähnlich gestaltete sich dem Befunde nach der Fall einer nach mehreren Wochen tödtlich gewordenen ~Kopfverletzung~ bei einem Manne, die gleichfalls eine bedeutende Gehirneiterung zur Folge gehabt hatte, und bei welcher die Schwierigkeit der Beantwortung der gesetzlichen Fragen zu einer Correspondenz mit dem Gerichte führte, in welcher die nöthigen wissenschaftlichen Ausführungen zur Aufklärung des Richters und zur Begründung unserer zuerst ausgesprochenen Ansicht über den Fall gemacht werden mussten, von der wir das Wesentliche hier mittheilen werden. Ein Geselle von 25 Jahren wurde in einer Schlägerei mit einem Messer am Kopfe etwa in die Mitte des linken Scheitelbeins zwei Mal, dann am äusseren linken Augenwinkel, und endlich am »äusseren Ende des linken Schulterblattes« gestochen, und nach einem augenblicklichen vorläufigen Verbande sogleich nach der Charité geschafft. Anfangs schien im Krankenhause bei kunstgemässer Pflege Alles gut zu gehen, aber am 8ten Tage (22. Januar) stellte sich eine teigigte Geschwulst der Kopfschwarte mit so heftigem Fieber ein, dass am 23. zwei Aderlässe nöthig wurden. Dieses Pseudoerysipelas ging schnell in Eiterung über, so dass am 25. die Wunden dilatirt werden mussten, um dem Eiter Abfluss zu verschaffen. Auch die Gesichts- und Schulterwunden wurden dilatirt und wegen anhaltenden Fiebers eine dritte Venäsect. instituirt. Trotz später noch wiederholter Dilatationen aber bildeten sich Eitersenkungen, die Kräfte sanken, es mussten vom 5. Februar ab stärkende Mittel gegeben werden, ein typhöser Stupor und Durchfall traten ein, die Wunden und das Secret bekamen ein schlechtes Aussehen, und am 8. Febr. starb der Kranke -- 25 Tage nach der Verletzung -- unter den Zufällen von Lähmung. Von den Sectionsresultaten waren folgende die wesentlichsten. Am Wirbel zeigten sich die gewöhnlich dicken Schädelknochen in Zwei-Thaler-Grösse von der Knochenhaut entblösst und in anfangender _Caries_ begriffen. Die _Dura mater_ war an der, den Verletzungen am linken Scheitelbein entsprechenden Stelle siebförmig durchlöchert, und aus diesen Oeffnungen gelbgrüner Eiter hervorgequollen. Nach Entfernung dieser Hülle fand sich die ganze linke Hemisphäre mit einer dickflüssigen, gelbgrünen, stinkenden Eiterlage wie übergossen, und die unter ihr liegenden Ausschwitzungen waren mit dem Schwamm nicht zu entfernen. Das ganze Gehirn war sehr blutreich, und die ganze hintere Hälfte der ~rechten~ Hemisphäre in einen einzigen, mit graugrünem Eiter erfüllten Abscess verwandelt. Die Verletzung am Schultergelenk war für die Sache nicht erheblich, und auch alle übrigen Sectionsbefunde können hier füglich übergangen werden. Es wurde nun im Gutachten ausgeführt, dass _denatus_ an Vereiterung des Gehirns gestorben, dass die Kopfverletzungen die hinreichende Ursache dieser Krankheit und des Todes desselben gewesen seien, und dass und warum die drei gesetzlichen Fragen hier sämmtlich verneint werden müssten. Bekanntlich berechtigt selbst die Criminal-Ordnung den Preussischen Gerichtsarzt zu diesem Verfahren; es ist mir indess einigemal vorgekommen, dass der Richter ausdrücklich, selbst wo man es gewiss nicht erwarten sollte, eine positive Anwendung der Fragen forderte (z. B. Einmal in einem Falle von Vergiftung) -- und so geschah es auch hier. Hier mögen sich, so lange noch die Lethalitätsgrade gesetzliche Gültigkeit bei Uns haben, die Einzelnen und die technischen Behörden helfen -- ~wie sie können~. Wir unsererseits äusserten uns, wie folgt: »die Aufstellung der drei Fragen und die Forderung, Eine derselben zu bejahen, hat für die gerichtlichen Aerzte in nicht wenigen Fällen die grössten Schwierigkeiten, und führt oft in Einem und demselben Falle zu ganz widersprechenden Annahmen Seitens der verschiedenen befragten Behörden. Es beruht dies zunächst darauf, dass diese Fragen den ~Thatbestand der Tödtung~ durch eine vorangegangene Verletzung, also die Hauptsache, gleichsam stillschweigend voraussetzen, und nur das Causalverhältniss zwischen der Verletzung und dem danach erfolgten Tode, den sogenannten Lethalitätsgrad der Verletzung, berücksichtigen. Eine andere Schwierigkeit bieten diese Fragen, indem sie von allgemeinen Categorien sprechen, während jeder einzelne Fall am Lebenden sich anders und eigenthümlich gestaltet, und nur wenige Bedingungen bekannt sind, deren Wirksamkeit _in concreto_ es gestattet, den Verletzungsfall in eine allgemeinere Categorie zu bringen. Unzählige Complicationen und Concurrenzen können mit, neben und nach einer Verletzung wirksam werden, und Antheil an dem Tode des Verletzten haben, die _in casu_ als solche Complicationen anerkannt werden müssen, sich aber sehr oft, wenn die Fragen scharf aufgefasst werden, gar nicht unter Eine derselben unterordnen lassen. Der gerichtliche Arzt soll seine Urtheile durch ~Gründe~ unterstützen, er soll ~beweisen~. Die Fragen des § 169 setzen ihn aber nicht selten in die Unmöglichkeit, einen Beweis liefern zu können. Es genüge, das Beispiel einer durchdringenden Bauchwunde, die eine tödtliche Darmentzündung veranlasst hatte, anzuführen. Dass eine solche Verletzung nicht allgemein absolut tödtlich sei (Frage 1), kann nicht bestritten werden. Setzt man nun, dass die möglichst günstigen Umstände zu Gunsten des Verletzten wirksam geworden, und dass durchaus keine »äussere Schädlichkeit« mit eingewirkt habe, so müsste auch die dritte Frage ohne Weiteres verneint werden. Ist nun nichtsdestoweniger der Verletzte gestorben, so müssen ohne Zweifel die Bedingungen des tödtlichen Ausgangs seiner Verletzung, der in hundert ähnlichen Fällen ~nicht~ eintrat, in der Individualität des Verletzten gelegen haben. Der begutachtende Arzt würde hiernach die zweite Frage des § 169 bejahen können, aber er kann seinen Ausspruch nicht ~beweisen~, da diese individuellen Bedingungen ihm nicht bekannt sind, und nur, wenn auch in sich nothwendigerweise, ~vorausgesetzt~ werden müssen. Noch in weit ausgedehnterem Maasse findet dies bei Kopfverletzungen Statt u. s. w. -- Aus diesen und anderen, weniger hierher gehörigen Gründen haben die besseren neueren Lehrer der gerichtlichen Medicin und des Strafrechts nicht nur alle ähnlichen Fragen, wie die der Preussischen Criminal-Ordnung, als unhaltbar verworfen, nicht nur mehrere neuere Strafgesetzbücher haben bekanntlich bereits davon Abstand genommen, sondern auch der neueste preussische Strafgesetzentwurf stellt, wie bekannt, einen besseren richterlichen und gerichtsärztlichen Maassstab für die Würdigung von Tödtungen durch Verletzung in Aussicht. -- Wenn nun aber Ein u. s. w. für vorliegenden Fall die genannten drei Fragen als Maassstab ausdrücklich desiderirt, so haben wir denselben einer abermaligen sorgfältigen Erwägung unterzogen. Es erscheint gerechtfertigt, wenn wir annehmen, dass der Gesetzgeber in der dritten Frage unter der Benennung »äussere Schädlichkeit« auch solche Umstände zu begreifen zulässt, welche zwar durch die Verletzung hervorgerufen, jedoch ~nicht nothwendig~ durch dieselbe bedingt sind. Als einen solchen Umstand haben wir früher die rosenartige Entzündung des Zellgewebes (_Pseudoerysipelas_) bezeichnet, welche zu den Kopfverletzungen des O. am achten Tage hinzutrat und durch welche nicht allein die Verschlimmerung der äusseren Wunden, sondern auch der Uebergang der Entzündung auf das Gehirn und die spätere Hirneiterung herbeigeführt wurde, und wenn wir dennoch in unserem Berichte auch die dritte Frage verneinten, so geschah dies aus ~dem~ Grunde, weil im ~technisch-medicinischen~ Wortsinne eine hinzutretende Rosenentzündung keine »äussere Schädlichkeit« genannt wird. Ohne das Hinzutreten dieses _Pseudoerysipelas_ wäre nun aber mehr als wahrscheinlich eine Gehirnentzündung und Vereiterung nicht entstanden, mithin auch der Tod des Verletzten nicht erfolgt.« In diesem Sinne wurde nunmehr der zweite Theil der dritten Frage bejahend beantwortet.
31. Fall.
~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~
Ein ähnlicher Sectionsfall betraf eine ~Kopfverletzung~, die bei einem Gelage mit einem Stocke beigebracht worden, und wonach der Verletzte nach dreiwöchentlicher kunstgerechter Behandlung in der Charité gestorben war. Die Kopfwunde, bereits dilatirt, drang bis auf das linke _Os parietale_, dessen _Pericranium_ abgelöst war, der Schädel selbst war völlig unverletzt. Die Eiterung war schlecht und jauchig. Die harte Hirnhaut war, der verletzten Stelle entsprechend, mit dem Schädel verwachsen, und das Gehirn unter dieser Stelle oberflächlich vereitert. Der Eiter floss zwischen _Falx cerebri_ und der linken grossen Hemisphäre bis auf das _Tentor. cerebelli_ hinab. Die Substanz des Gehirns war fest und blutreich. Die übrigen Sectionsbefunde waren unerheblich.
32. Fall.
~Tödtliche Kopfverletzung. Gehirneiterung.~
Ein anderer Parallel-Fall endlich war der einer Gehirneiterung, die 24 Tage nach einer Verletzung des ~Kopfes~ durch mehrere Schläge mit einer Flasche den Tod eines bis dahin ganz gesunden und kräftigen 34jährigen Mannes herbeiführte. Auch dieser Verletzte war sogleich nach der Charité geschafft und so kunstgerecht behandelt worden, dass irgend ein »Mangel eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« gar nicht und so wenig nachweisbar war, als der »Hinzutritt einer äusseren Schädlichkeit«! Bei der Section fanden sich an wesentlichen Befunden: das Schädelgewölbe links, den Verletzungen entsprechend, von der Knochenhaut vollständig entblösst, Eitersenkungen zwischen _galea_ und Schläfenmuskeln bis unter den Jochbogen, die _dura mater_ auf der rechten Hemisphäre entzündet, auf der linken mit einer Thaler-grossen Eiterablagerung bedeckt, die ganze linke Hemisphäre mit einer Schicht dicklichen, grünen Eiters überzogen, und die Gehirnsubstanz in dieser Halbkugel an einzelnen kleineren und grösseren Stellen vereitert.
33. Fall.
~Verletzung der Lunge. Tödtlicher Abscess.~