Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 2

Chapter 23,105 wordsPublic domain

Arbeitsmann _Siegel_ -- früher Scharfrichterknecht gewesen -- war von seiner Frau verschmäht worden, und alle Versuche, sie wieder zu versöhnen und zu bewegen, wieder zu ihm zu ziehn, misslangen. Da beschloss er, einen letzten Versuch zu machen, und wenn er scheitere, sie zu tödten. Dies geschah, indem er ihr mit den Worten: »nun dann hast du deinen Lohn!« ein Tischmesser in die Brust stiess. Es drang, wie _S._ mir im Gefängniss wiederholt gesagt hat, »wie Butter« ein, und doch hatte es die ~unerhörte~ Verletzung gemacht, das Brustbein in der Länge eines Zolles ganz zu penetriren.[8] Die Wundränder im Knochen waren ganz glatt, ohne Spur von Splitterung, Bruch u. dergl. In der Brusthöhle fand sich in beiden Pleurahöhlen zusammengenommen ein halbes Quart dunkelflüssiges, theilweis coagulirtes Blut, und eben solches, geronnenes Blut in der Menge von acht Unzen, erfüllte den Herzbeutel. Es ergab sich, dass der Messerstich in die rechte Lunge an der Insertionsstelle der grossen Gefässe eingedrungen war, und auch den Herzbeutel, so wie den ~Aortenbogen~, 5/4 Zoll von seinem Ursprung aus dem Herzen durchbohrt hatte. Die Aortenwunde hatte eine leichte halbmondförmige Krümmung, war 1/2 Zoll lang und hatte scharfe, schwach sugillirte Ränder. An der untern Wand des Aortenbogens zeigte sich eine ganz ähnliche sichelförmige Wunde, gleichfalls mit scharfen, sugillirten Rändern, so dass also der Messerstich den Aortenbogen wie das Brustbein ganz durchspiesst hatte. Die Verletzte war mit einem Schrei todt umgesunken. Merkwürdig war, wie so oft in ähnlichen Fällen, die Beschaffenheit der äussern Wunde, die diese so unendlich wichtige innere Verletzung nicht hätte ahnen lassen sollen. Ich erlaube mir, das hierher Gehörige aus der unten citirten früheren Mittheilung über den merkwürdigen Fall zu wiederholen. Da nämlich die Getödtete in einer seitlichen Körperwendung verletzt worden war, nun aber in der Rückenlage auf dem Sectionstische vorlag, so hatten sich natürlich die Hautbedeckungen verschoben, und die äussere Wunde konnte mit der (noch ganz unbekannten) innern nicht correspondiren. Jene aber stellte sich dar als eine, zwischen der ersten und zweiten linken Rippe, nahe an deren Brustbeinansatz, schräg von aussen nach innen verlaufende, 3/4 Zoll lange, 1/2 Zoll breite Wunde mit scharfen, glatten, weder entzündeten, ~noch irgend sugillirten~ Rändern und spitzen Winkeln. Da auch keine Spur von flüssigem oder angetrocknetem Blute an oder in der Wunde sichtbar war, so zeigte dieselbe vollkommen das Ansehen einer, ~erst einem Leichname zugefügten Verletzung~. Aehnlich verhält es sich fast in allen Fällen von Stich- und Schnittwunden, die durch bedeutende Gefässverletzung einen augenblicklichen Tod zur Folge haben, da natürlich dem Organismus hier zu irgend einer Reaction nach den Wundrändern keine Zeit gelassen wird, und es sollten deshalb Solche, die gerichtlich-medicinische Lehrbücher oder Abhandlungen ohne eigene Erfahrung schreiben, nicht immer wieder nachschreiben, dass man als diagnostische Kennzeichen der Verletzungen, die im Leben, von denen, die erst nach dem Tode beigebracht waren, Einstülpung der Wundränder nach innen, coagulirtes Blut an denselben, Geschwulst, Entzündung, Eiterung u. s. w. betrachten müsste, was so wenig im vorliegenden Falle, wie in allen ähnlichen von ~schnell~ erfolgtem Tode, die ich gesehn, beobachtet wurde, und wovon die nachstehenden Fälle noch Beweise geben werden. Im Uebrigen füge ich mit Einem Worte an, dass der Gattenmörder zum Tode verurtheilt, aber begnadigt wurde. Sehr ähnlich in Beziehung auf die beigebrachte Verletzung gestaltete sich folgender Fall eines sehr grausamen Kindermordes.

10. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und des Rückenmarks.~

Eine uneheliche, zum zweitenmal geschwängerte Dienstmagd hatte in der Nacht im Keller heimlich geboren, und das Kind zuerst durch mehrfache Stiche mit einem Tischmesser getödtet, und dann noch das eben Sterbende mit einem Spaten, mit dem sie es im Sande verscharrte, äusserlich vielfach verletzt. Die ~rechte~ _Carotis_ war in der Brusthöhle durch Einen Stich angestochen worden. Ein Anderer hatte die Wirbelsäule zwischen dem fünften und sechsten Halswirbel vollständig getrennt, und auch das Rückenmark an dieser Stelle vollständig zerschnitten. Die gerichtsärztliche Beurtheilung des Falles war folglich leicht. Dagegen erregte weniger ein medicinisches, als sehr erheblich ein criminalistisches Interesse folgender Umstand, und zeigte, wie wichtig es ist, bei einer Legalsection mit höchster Aufmerksamkeit zu verfahren. Die Angeschuldigte gab an, dass sie, nachdem sie das Kind geboren und dieses noch durch die Nabelschnur mit ihr verbunden gewesen, nach der nahen Küche gegangen sei und ein Tischmesser geholt habe, um mit demselben die Nabelschnur zu durchschneiden, und dass sie ~dann erst~, da sie einmal das Messer in der Hand gehabt und von Schreck und Angst übermannt, plötzlich den Gedanken gefasst und ausgeführt gehabt habe, ihr Kind zu tödten. Sonach wäre ihre That für den Strafrichter nur ein Todtschlag gewesen. Nun war aber natürlich gleich bei der Legalinspection, wo man die spätern Aussagen noch nicht ahnen konnte, genau auf die Beschaffenheit der Ränder des Nabelschnurrestes geachtet worden, und es hatte sich dabei ganz unzweifelhaft durch deren ganz ungleiche, gezackte, gezahnte Ränder ergeben, dass der Nabelstrang nicht mit einem scharfen Instrumente, sondern durch Reissen getrennt worden sein musste. Das von der Thäterin später recognoscirte Mordinstrument war nun vollends ein sehr scharfes gewesen, und um so mehr mussten wir, trotz ihrer Angabe, bei unserer ursprünglichen Behauptung stehen bleiben. So gestaltete sich denn ihr Verbrechen als Mord, denn es war zweifellos, dass sie das Messer nicht geholt hatte, um die Nabelschnur zu trennen, sondern um das Kind, nachdem der Strang bereits getrennt gewesen, zu tödten, wobei also die Prämeditation vom Richter angenommen werden musste. Inculpatin wurde übrigens, wegen nicht ganz zweifelsfreien Gemüthszustandes, nur ausserordentlich mit einer vieljährigen Freiheitsstrafe belegt.

11. Fall.

~Verletzung der _Carotis_.~

Einen andern Fall einer ~Verletzung der _Carotis_~ (_externa_) bot die Leiche eines dreissigjährigen Mannes dar, der in einer Balgerei einen Messerstich in den Hals davon getragen hatte. Die linke _Carotis_ war in ihrer vordern Wand angestochen, und die überliegenden Muskeln und Zellgewebe zeigten sich ganz mit geronnenem Blute infiltrirt. Mit einem flüssigen Blute waren Magen und Speiseröhre ganz angefüllt, offenbar aus einer Verletzung des _Pharynx_ zu erklären, welche aber bei der Leichenöffnung nicht aufgefunden werden konnte. Der Tod war drei Stunden nach der Verletzung erfolgt, ohne dass irgend ärztliche Hülfe in Anspruch genommen worden war, und so erschien es gerechtfertigt, wenn im Gutachten, da doch noch immer, aber jetzt Gottlob! die längste Zeit, der unvollkommene und unhaltbare Maassstab der mangelhaften drei Fragen des §. 169 der Crim. Ordnung den preussischen Gerichtsarzt und die technischen Behörden binden, die accidentelle Lethalität »wegen Mangels eines zur Heilung erforderlichen Umstandes« angenommen wurde.

12. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und der _Jugularis_.~

Bekleidet und bis an die Brust im Sumpfe stehend, hatte man einen männlichen Leichnam mit abgeschnittenem Halse gefunden. Ganz durchschnitten fanden wir Luftröhre, Speiseröhre, linke _Carotis_ und _jugularis_ und rechte _jugularis externa_! Natürlich war allgemeine Verblutung im Leichname, an welcher jedoch die noch sichtlich angefüllten Gehirnvenen keinen Theil nahmen, ein Umstand, auf welchen ich am Schluss dieser Mittheilungen noch zurückkommen werde. Fusssohlen und Handteller des Körpers waren weissbläulich und ganz faltig, wie bei Wäscherinnen, wenn sie eben gewaschen haben. Die Mütze des _denatus_ lag am Ufer und in seinen Taschen fand sich Geld. Der Selbstmord war hier zweifellos, und eine complicirte Todesart, verhoffentliches Niedersinken ins Wasser, wenn der Schnitt nicht ein rasches Ende herbeiführen würde, gewählt, wie Lebensüberdrüssige es so oft thun, um ganz sicher ihren Zweck zu erreichen.

13. Fall.

~Verletzung der Jugularen. Zweifelhafter Selbstmord.~

Sehr viel schwieriger war die Frage vom zweifelhaften Selbstmorde bei einem Hutmacher, den man gleichfalls an einer Halsschnittwunde getödtet fand. Man hatte den Mann noch ziemlich spät in der Nacht im Zimmer umhergehen hören, und ihn am andern Morgen auf dem Boden desselben in Hemdsärmeln und mit Hosen und Stiefeln bekleidet, auch mit einem dünnen seidenen Halstuch angethan, gradeüber dem Spiegel todt liegend gefunden. Ringsum war Alles voll Blut; etwa zwei Fuss vom Todten lag ein ~zusammengeklapptes~ (eingeschlagenes) blutiges Rasirmesser, welches aus einem, im Fenster stehenden offenen Rasirmesserfutteral fehlte. Nicht weit davon lag ein frischer Haufen Menschenkoth. Diese Umstände, so wie hauptsächlich der Befund von zwei oberflächlichen Hautwunden in beiden Ellenbogenbugen, während die ~Hemdsärmel die ganzen Arme bedeckten~, endlich die Verhältnisse des _denatus_, der mit ~zwei~ Concubinen zusammenlebte, hatten die Vermuthung auf eine Mordthat rege gemacht. Den Tod hatte eine Halsschnittwunde verursacht, die von einer Seite zur andern etwas schräg von links und oben nach rechts und unten verlief (ohne dass das Halstuch zerschnitten war --), und die den Kehlkopf und beide äussern Drosselvenen durchschnitten, und einen Verblutungstod verursacht hatte, der sich in der Blutleere des ganzen Körpers (mit Ausnahme der Gehirnvenen, die noch sichtlich Blut enthielten), documentirte. Aber es ergaben sich noch merkwürdige pathologische Befunde, die gleichzeitig die Beurtheilung des Falles erleichterten. Die Luftröhre war fast in ihrer ganzen Ausdehnung, so wie die Knorpel des Kehlkopfs verknöchert; auch die Bronchien waren verknöchert und enthielten Eiter, das Herz war um die Hälfte seines Volumens hypertrophisch mit Erweiterung des linken Ventrikels, und die Leber zeigte Cirrhose. Diese Krankheiten hatten den Verstorbenen, wie durch ärztliche Atteste und seine Hausgenossen festgestellt ward, seit Jahren sehr leidend und verstimmt gemacht, und noch am Abend vor seinem Tode hatte er geäussert: »eine Pistolenkugel, und Alles ist vorbei!« Musste man schon hiernach zu der Annahme eines Selbstmordes gelangen, so sprach noch der Umstand, dass die Thür des Zimmers von ~innen~ verriegelt worden war, dafür. Auffallend waren nur die Armschnittwunden und das eingeschlagene Rasirmesser, worüber wir uns, wie folgt, äusserten: »Diese Verletzungen müssen nothwendig zuerst beigebracht worden sein, da nicht anzunehmen, dass ein Mensch, der sich zuerst eine solche Halsverletzung beigebracht, sich dann noch zwei Schnittwunden in den Arm habe geben können. Gar nicht abzusehen ist es ferner, was etwanige Mörder veranlasst haben könnte, nachdem sie den Hals durchschnitten, noch die Arme auf die vorgefundene Weise einzuschneiden, wie noch weniger anzunehmen, dass Dritte ~zuerst~ diese leichten, und dann erst die tödtliche Verletzung beigebracht hätten. Bekannt aber ist es, wie häufig Selbstmörder zuerst vergebliche Versuche machen, um zu ihrem Ziele zu gelangen. Höchst wahrscheinlich ist auch _H._ so verfahren, und hat sich zuerst jene leichten Schnitte beigebracht, die, da sie nur ganz oberflächlich waren, ihm nicht die Besinnung raubten, und ihm Zeit genug liessen, die Hemdsärmel noch wieder hinunter zu ziehn, und nun einen andern und sicherern Todesweg einzuschlagen. Auffallend ist ferner das bei der Leiche gefundene ~eingeschlagene~, blutige Rasirmesser. Aber es liegt Nichts in den Umständen, was diesen Befund mit der Annahme eines Selbstmordes unvereinbar machen müsste; denn es ist erfahrungsmässig nicht vorauszusetzen, dass der Tod durch die Halsschnittwunde etwa urplötzlich erfolgt wäre, vielmehr hat _denatus_ nach der Analogie ähnlicher, ärztlich beobachteter Fälle zweifellos wohl noch mehrere Minuten, vielleicht noch länger gelebt, und kann sehr füglich unmittelbar nach dem Schnitt noch das Messer zusammengeklappt und weggeworfen haben. Wie auffallend ferner das unverletzt gefundne Tuch um den Hals auch sein mag, so spricht doch auch dieser Umstand mehr für Selbstmord, als für die That eines Dritten, da kaum anzunehmen, dass ein etwaniger Mörder, selbst wenn er den _H._ im Schlafe überfallen hätte, so behutsam und langsam zu Werke gegangen wäre, das Halstuch herabzuziehn. Endlich ist es schwer, einen blossen Zufall darin zu erkennen, dass die Stelle, an welcher der Leichnam gefunden worden, grade dem Spiegel gegenüber sich befindet, während sich die Annahme aufdrängt, dass _H._ diese Stelle absichtlich gewählt, und dem Spiegel gegenüberstehend, das Halstuch herunterziehend, den Schnitt ausgeführt habe.« Diese Ansicht drang durch, und wurde noch durch spätere Vernehmungen zur Gewissheit erhoben.[9]

14. Fall.

~Verletzung der _Carotis_ und _Jugularis_.~

Mehrfache und sehr interessante pathologische Befunde, die auf lange und vielfache Leiden im Leben, welche ohne Zweifel die Veranlassung zum Selbstmorde geworden, zurückschliessen liessen, fanden wir in einem andern Falle einer tödtlichen Halsverletzung, die die linke _Carotis_ und Jugularvene ganz durchschnitten hatte. Das Herz war nämlich ungewöhnlich klein, und dabei in seiner linken Hälfte hypertrophisch. Der Magen lag fast vertical nach dem Becken zu, und war sehr deutlich durch zwei Stricturen ~in drei Taschen~ getheilt, wobei dessen ganze Schleimhaut verdickt war. Die rechte Niere, so wie die rechte _A._ und _V. renalis_ fehlten gänzlich. Die Todesursache war natürlich Verblutung gewesen, die sich in der allgemeinen Blutleere, mit Ausnahme der noch mässig angefüllten _sinus dur. matr._ documentirte.

15. Fall.

~Verletzung der _Art. iliac. externa_.~

Eine seltnere Gefässverletzung als die an den grossen Halsgefässen war die der _Arter. iliaca externa_. Ein 18jähriger Fabrikarbeiter erhielt in einem Auflauf einen Stich, sank mit den Worten: »ich bin gestochen -- in die Brust« -- zur Erde, und verstarb sehr bald darauf. Der Leichnam war ganz mit Blut besudelt und zeigte eine ungewöhnliche Blutleere der Leber und Milz, völlige Leere der grossen Unterleibsvenen, ungewöhnliche Blutleere der Lungen, des Herzens, der grossen Venen der Brust, sehr weniges Blut in der Schädelhöhle und eine Infiltration des ganzen Bauchfellzellgewebes mit extravasirtem Blute. Es fand sich, dass die _Art. iliaca externa_ hinter dem _Poupart_schen Ligament fast ganz durchschnitten war, so dass nur noch eine linienbreite Brücke die hintere Arterienwand zusammenhielt. Konnte man diese Verletzung im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Crim. Ordn. für allgemein absolut lethal erklären, oder musste die ~Möglichkeit~ einer Unterbindung erwogen werden? Grade Fälle, wie dieser, zeigen die Unhaltbarkeit dieser antiquirten gesetzlichen Bestimmungen. Wir sagten dem Richter im Gutachten darüber Folgendes, was wir überhaupt als Grundsatz in Betreff der Frage vom Einfluss der neuern Unterbindungsversuche auf die forensische Praxis aufstellen müssen: »Es muss hier angeführt werden, dass die vorgeschrittene neuere Chirurgie auch in der Praxis der Unterbindung der Pulsaderstämme erhebliche Fortschritte gemacht hat, wohin hier namentlich die Versuche gerechnet werden müssen, Arterien selbst im Innern der Höhlen der Brust und des Unterleibs zu unterbinden. Zu letztern gehört aber auch die hier in Rede stehende _Art. iliac. ext._ vor ihrem Durchtritt, d. h. innerhalb der Bauchdecken, also an der Stelle, an welcher sie bei dem _P._ verletzt worden. Bis jetzt indess sind ~diese~ grossen und schwierigen Unterbindungsversuche nur von Meisterhänden, in sehr seltnen und einzelnen Fällen, mit Vorbedacht und Vorbereitung, und trotz aller dieser günstigen Bedingungen leider! meist ohne endlichen glücklichen Erfolg ausgeführt worden. Wenn hierzu noch erwogen wird, dass sie geschehn, nicht um eine nach Verletzung entstandene Blutung zu stillen, sondern um eine Krankheit (im Gefässsysteme u. s. w.) gründlich zu heilen, so ist es nicht zu weit gegangen, wenn man den Satz aufstellt: dass Unterbindungsversuche der geschilderten Art, und unter ~diesen~ Umständen ausgeführt, ~_in foro_ als Heilmethoden, um eine Blutung aus dergleichen verletzten Gefässen zu stillen~, wo eben durch die Verletzung und die begleitenden Momente, Zeit, Ort u. s. w. den obigen diametral entgegengesetzte Verhältnisse obwalten, ~gar nicht in Betracht gezogen werden können~. Wenn aber, um auf den Fall _qu._ zurückzukommen, 1) eine Unterbindung der verletzten Arterie selbst dann hier nicht hätte Erfolg versprechen können, wenn zufällig ein sehr geschickter Wundarzt mit allem nöthigen Apparat ganz vorbereitet sich bei dem Verletzten befunden hätte, weil der Tod so schnell erfolgte, dass nicht einmal Zeit geblieben wäre, den Verwundeten zu entkleiden und gehörig zu lagern; 2) aber eine anderweitige Stillung der Blutung vollends undenkbar ist, so müssen wir annehmen, dass ~diese~ Verletzung unbedingt und unter allen Umständen für sich allein den Tod zur Folge haben musste.«

16. Fall.

~Verletzung der Lunge und des Herzbeutels.~

Ein junger Bösewicht, dessen unheimliche Physiognomie ich nicht vergessen habe, ermordete seinen 32 Jahre alten Lehrherrn, während dieser schlief, mit ~zweiunddreissig~ in wüthiger Hast folgenden Messerstichen! ~Lungenwunden~ waren die eigentliche Todesursache geworden. Im obern Lappen der rechten Lunge fand sich eine 3/8 Zoll lange Wunde, eine zweite 3/4 Zoll lange nicht weit davon entfernt, und zwei Quart Blut waren in diesem _Cavum pleurae_ ergossen. Unter dem linken Schlüsselbein ergab sich eine 3/4 Zoll lange, weitklaffende Wunde der _Pleura_ mit sugillirten Rändern, und ein wenig tief in die Spitze der linken Lunge eindringende, 1/2 Zoll lange Verletzung, aus welcher ein halbes Quart rothflüssiges Blut ergossen war. Der Herzbeutel war 1/4 Zoll lang angestochen. (Im Wege der Gnade wurde die erkannte Todesstrafe gegen den jugendlichen Verbrecher in Zuchthausstrafe gemildert.)

17. Fall.

~Verletzung der Lunge.~

Eine andre Lungenwunde tödtete einen vierzehnjährigen Knaben, der von seiner erzürnten Stiefmutter einen Messerstich ~in den Rücken~ bekommen hatte, worauf er nach sieben Stunden starb. Im linken Pleurasack fanden wir vier med. Pfund dunkelflüssigen, einige _Coagula_ enthaltenden Blutes. Der Stich war anderthalb Zoll lang in den untern Lappen der linken Lunge eingedrungen. Mit Ausnahme einer doppelt so grossen Milz als gewöhnlich, wie man sie gewiss nur selten in diesem Alter findet (vielleicht Folge hartnäckigen Wechselfiebers?), und der allgemeinen Blutleere im Körper, an welcher jedoch das Gehirn und die _sinus_ keinen Theil nahmen, war der übrige Befund der normale.[10]

18. Fall.

~Verletzung des Herzens und Zwerchfells.~

Eine 34jährige Frau wurde augenblicklich durch eine ~Herzwunde~ getödtet, die ihr mit einem scharf geschliffenen, dreikantigen Instrumente beigebracht worden war, das den linken Ventrikel ganz durchbohrt hatte. Ausserdem fanden sich der vordere Rand der linken Lunge eingestochen und das ~Zwerchfell~ durchbohrt. Auffallend war eine Einklemmung der Zunge zwischen die Zähne, die man beim Verblutungstod nicht hätte erwarten sollen. Wir werden auf den Werth dieses Zeichens als gerichtlichen Sectionsbefund noch unten zurückkommen.[11]

19. Fall.

~Ein abgerissenes Herz.~

Einer der allerseltensten Leichenbefunde ist gewiss ein ~ganz abgerissenes Herz~! Ein 24jähriger Glashändler fuhr in strenger Winterkälte Nachts die Anhöhe von Spandau mit einem schwer mit Glaskisten beladenen Wagen hinab, und war abgestiegen, um die Pferde besser leiten zu können. Der Wagen kam aber ins Rollen und der Unglückliche wurde, unstreitig mit grösster Gewalt, gegen eine Pappel der Chaussee geschleudert, an welcher man ihn noch in derselben Nacht, da der leer in Charlottenburg einfahrende Wagen sogleich Nachsuchung veranlasst hatte, todt liegend fand. Bei den allergrössten innern Beschädigungen fand sich auch hier wieder bei der äussern Besichtigung der Leiche -- ~Nichts~ als eine kleine Hautabschilferung auf dem rechten Jochbogen, und eine eben solche auf dem linken Oberarm. Wer hätte den innern Befund ahnen sollen! Am und im Kopfe fand sich nichts Bemerkenswerthes, nur dass der _sinus transversus_ »mehr als gewöhnlich blutreich« war. Beim Oeffnen des Rückenmarkes am Halse floss allmälig ein Quart dunkelflüssigen Blutes aus dem Canal hervor. Der _Proc. spinosus_ des ersten Brustwirbels war ganz abgebrochen, und lag lose in den weichen Theilen. Die Rückenmuskeln waren in der Tiefe in der ganzen Rückenlänge sugillirt, die _Medulla_ aber war unverletzt. In der linken Brust fanden sich dreissig Unzen dunkelflüssigen Blutes, und es fiel sogleich auf, dass man an der gewöhnlichen Stelle kein Herz sah, und dasselbe vielmehr ~lose~ ganz nach unten und in der Tiefe gelagert war! Der Herzbeutel war nämlich in seinem ganzen Durchmesser zerrissen. Das Herz war von den grossen Gefässen ganz und gar abgerissen, so dass es fast frei in der Brusthöhle lag. Die beiderseitigen Endungen der grossen Gefässe, namentlich die der _Pulmonararter._ und der _Aorta_, konnten in der Brusthöhle deutlich verfolgt werden. Das Gewebe des Herzens war übrigens fest und derb und das Herz enthielt in beiden Hälften, namentlich in den Ventrikeln, noch viel dunkles, coagulirtes Blut. Auch die linke Lunge war in ihrem mittleren Einschnitt fast ganz durchgerissen, und endlich fanden wir im rechten Leberlappen noch einen 2 Zoll langen, 1/2 Zoll tiefen Einriss!! Und Nichts äusserlich an der Leiche Wahrnehmbares![12]

III. Verletzungen durch Schusswunden

gaben unter den hier betrachteten hundert Fällen dreimal Veranlassung zu gerichtlichen Leichenöffnungen. Die interessanteste, und zwar wieder wegen zweifelhaften Mordes oder Selbstmordes, betraf folgenden

20. Fall.

~Schusswunde in Zwerchfell und Milz. Zweifelhafter Selbstmord.~