Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.
Part 12
In den nachstehenden Bemerkungen habe ich einige solcher Thatsachen zusammenstellen wollen, die sich mir am Sectionstisch ergeben haben, und die theils meines Wissens noch neu sind, theils demjenigen, was man Betreffendes selbst in den bessern Handbüchern der gerichtlichen Medicin findet, geradezu widersprechen, in welcher Wissenschaft sich, viel mehr als in vielen andern, eine Menge traditioneller Irrthümer von Geschlecht zu Geschlecht, von Handbuch zu Handbuch, von Medicinalbehörde zu Medicinalbehörde fortpflanzen, die immer wieder, in Ermangelung der so schwierig zu machenden Erfahrung im Grossen, auf guten Glauben und _in verba magistri_ angenommen werden. Dies gilt z. B. sogleich von
1. Wunden am Lebenden,
von denen schon jeder Candidat bei der Prüfung »mit Recht«, gestützt auf »gute Auctoritäten«, annimmt, dass sie sich von Wunden, die erst der Leiche zugefügt worden, sehr leicht unterscheiden liessen durch ihre sugillirten Ränder, die natürlich letztern ganz fehlten. Es giebt aber Wunden am Lebenden, die sich von den letztgenannten ~gar nicht~ unterscheiden lassen, nämlich solche Verletzungen durch Schuss- und Stichwunden, die ein grosses inneres Gefäss treffen, und eine augenblickliche tödtliche Verblutung veranlassen, wobei dann freilich Leben und Tod sich auf das innigste berühren, ohne dass sie, so zu sagen, durch den Act des Sterbens, durch eine Agonie, von einander getrennt wären. Man sehe den obigen Fall sub 9. wo ein Messerstich den Aortabogen durchbohrt hatte und die Verletzte todt umgesunken war, wobei schon oben angeführt ist, »dass die äussere Wunde vollkommen einer, erst einem Leichname zugefügten Verletzung glich«, da sie keine Spur von Sugillation an ihren Rändern zeigte. Auch im 17. Fall einer von hinten beigebrachten Messerstichwunde, die die linke Lunge 1-1/2 Zoll tief eingestochen, im 18ten, in welchem ein dreikantiges Instrument den linken Herzventrikel durchbohrt hatte, und in fast allen Fällen von augenblicklich tödtlichen, grossen Halsschnittwunden zeigten die Wundränder keine Spur einer lebendigen Reaction. In anderen derartigen Fällen findet man die Wundränder zwar bleich und unsugillirt, aber darunter im subcutanen Zellgewebe wenigstens eine schwache Sugillation.
2. »Spuren äusserer Gewalt fehlten«
ist die bekannte, stereotype Formel in unsern gerichtlichen öffentlichen Bekanntmachungen in solchen Fällen, wo unbekannte Leichen aufgefunden werden, und in welchen Fällen dann der besichtigende Gerichtsdeputirte _bona fide_ den Beerdigungsschein ertheilt. Spuren äusserer Gewalt fehlten, _ergo_ hat eine äussere Gewalt den Tod nicht veranlasst. Ueber wie manchen gewaltsam Getödteten mag nach diesem _ergo_ die Mutter Erde ihren dunkeln, verhüllenden Mantel ausgebreitet haben! Denn es ist zwar bekannt und schon oben (A.I.) bei der Tödtung durch Ueberfahren besprochen worden, dass bei Zersprengungen der Milz und Leber man oft äusserlich an der Leiche gar keine Spur einer äusseren Gewalt findet, ich habe aber auch bereits an jener Stelle darauf hingewiesen, und die Fälle dafür auch an spätern Stellen angeführt, dass man auch nach anderen Verletzungen ungemein häufig die allererheblichsten innern Beschädigungen (ein abgerissenes Herz, Fall 19 -- Bruch von Rippen, Fall 2 und 43) findet, ohne dass sie sich durch entsprechende äussere Spuren am Leichnam hätten ahnen lassen, und kann versichern, dass ich auch in spätern Obductionen, die ich in einer 2. und 3. Centurie mittheilen werde, sehr häufig dieselbe Beobachtung gemacht habe. Ganz irrig also ist es, wenn man gerichtlich annehmen hört, dass wohl ~zuweilen~ und ~ausnahmsweise~ innere Verletzungen vorhanden sein können, ohne dass äussere Merkmale am Leichname dieselben verrathen, da vielmehr solche »Spuren äusserer Gewalt«, Sugillationen, Excoriationen u. dergl. vielleicht eben so häufig mangeln, als vorhanden sind. Man sieht, wie bedenklich die bei uns seit dem J. 1824 gesetzlich gewordene Praxis ist, die Mehrzahl der Leichen von Menschen, die nicht eines natürlichen Todes gestorben sind, nur von Gerichtspersonen, ohne Zuziehung eines forensischen Arztes, besichtigen zu lassen.
3. Der Verblutungstod
characterisirt sich, wie bekanntlich ganz allgemein und ganz richtig angenommen wird, durch innere Anhämie. Aber an dieser Blutleere nehmen die Venen der _pia mater_ in den meisten Fällen gar keinen Theil, die man vielmehr gewöhnlich bei schnell Verbluteten ganz wie in der Regel gefüllt antrifft. Ich habe im Obigen die thatsächlichen Beweise für diese Behauptung angeführt, die meines Wissens noch nicht aufgestellt worden. Sie ist indess, da die Naturbeobachtung sie bestätigt, festzuhalten, damit nicht im concreten Falle Meinungsdifferenzen über den Tod durch Verblutung aus dem Grunde entstehen, weil dieser Tod vielleicht gerade wegen der normalen Blutfülle der Gehirnvenen (und _Sinus_) angezweifelt wird. Man vergleiche die oben mitgetheilten Fälle _sub_ 9 -- Verletzung des Aortenbogens -- _sub_ 12 -- Durchschneidung der linken _Carotis_ und _Jugularis_ wie der rechten _Jug. externa_ -- _sub_ 13 -- Zerschneidung beider Jugularen -- _sub_ 14 -- Schnitt in die linke _Carotis_ und _Jugularis_ -- _sub_ 17 -- Lungenwunde -- _sub_ 37 -- Riss der Leber nach Misshandlungen -- in welchen sämmtlichen Fällen natürlich Verblutung die Todesursache war, in welchen sämmtlich aber dennoch bei übrigens allgemeiner Anhämie wir die Venen im Gehirn, zum Theil auch die _sinus_ theils ganz normalmässig gefüllt, theils wenigstens nicht ungewöhnlich leer und zusammengefallen fanden. Ganz gleiche Erfahrung habe ich bei vielen spätern forensischen Sectionen zu machen Gelegenheit gehabt, und jedesmal meine umstehenden Zuhörer darauf aufmerksam gemacht. Die Thatsache lässt sich auch einfach auf Hypostase zurückführen, denn meistens findet man das Blut in den hintern und untern, also aufliegenden Venen und _Sinus_, wie man an den hintern und untern aufliegenden Theilen der Lungen die Hypostase findet.
4. Die Zunge bei Erstickten
liegt und wird gefunden in den Leichen »eingeklemmt zwischen den Zähnen (resp. Kiefern), oder mehr oder weniger weit vor denselben, ja vor dem Munde hervorragend«. ~Auch~ ein Lehrsatz der Handbücher, wonach diese eingeklemmte Zunge als characteristisches Zeichen grade des Erstickungstodes allgemein betrachtet wird. Es ist aber nichts weniger als dem Tode durch Suffocation eigenthümlich -- wenngleich ich nicht läugne, dass es sehr häufig danach gefunden wird -- denn es kommen sehr exquisite Fälle von Erstickung vor, bei welchen man die Zungenspitze wie gewöhnlich ~hinter~ den Zähnen findet, -- vergl. den Fall 46 von ausgeprägtester Erstickung -- und andererseits findet man die eingeklemmte Zunge auch bei ganz anderen Todesarten, wofür u. A. der Fall 18 -- Verblutung durch eine Herzstichwunde -- der 75. Fall -- Verblutung durch eine Schusswunde -- wie der Nr. 86 -- Vergiftung durch Schwefelsäure -- sehr lehrreiche Beispiele ergeben. Es ist deshalb auf dieses Zeichen kein erheblicher Werth zu legen, eine Bemerkung, die bei zweifelhaftern, schwierig zu beurtheilenden Fällen, z. B. von Strangulation ob vor, ob nach dem Tode erfolgt? -- von grosser Wichtigkeit werden kann.
5. Die Gebärmutter
verwest am spätesten unter allen Weichgebilden, ~nicht~ die Lungen. Erfahrene Anatomen werden dies bei ihren Sectionen auf den anatomischen Theatern wohl schon beobachtet haben, obgleich dort Subjecte nicht vorzukommen pflegen, wie sie der gerichtliche Sectionstisch, namentlich bei Wasserleichen, so oft liefert, die längst für das anatomische Theater unbrauchbar geworden sind. Es ist in der That überraschend, wie frisch, straff und fest man den Uterus finden kann in weiblichen Leichen, in welchen alle Weichgebilde, vom Gehirn, dem so früh verwesenden, bis zu den spät faulenden Lungen, ganz und gar vom Verwesungsprocess ergriffen sind. Dass dies noch spät nach dem Tode, wo an eine allgemeine Section gar nicht mehr zu denken ist, z. B. zur Ermittelung einer zur Zeit des Todes vorhanden oder nicht vorhanden gewesenen Schwangerschaft, von grosser Wichtigkeit werden kann, dafür habe ich im oben sub 57 erzählten Fall ein denkwürdiges Beispiel geliefert, worauf ich verweisen kann.
6. Kugeln im Leichname
selbst Schrot, müssen sich doch natürlich bei der Section vorfinden -- sollte man meinen -- wenn der Schuss keinen Ausgang nahm, und Schrot oder Kugeln nothwendig in den Eingeweiden der Leiche liegen. Vom Arbeitstisch aus, von welchem die Natur freilich etwas anders aussieht, als draussen im Leben und in der Wirklichkeit, vollkommen richtig, und ich kann es dem Referenten einer Medicinal-Behörde nicht verdenken, wenn derselbe, bei gänzlichem Mangel an eigner Erfahrung in diesen Gegenständen, die Obducenten in einem wichtigen Falle »nicht begreift«, wenn sie behaupteten, Stunden lang vergeblich im Leichnam nach den Schrotkörnern gesucht zu haben, die den _denatus_ getödtet hatten. Aber man versuche es nur! Zumal bei Kugeln -- vollends gar bei Schrotkörnern -- die in die Bauchhöhle gedrungen waren, und hier grosse Zerreissungen, musartige Zerstörungen der Leber oder Milz, bedeutende Blutergüsse u. dgl. m. verursacht hatten, gelingt es oft dem mühseligsten Herumgreifen und Durchwühlen nicht, das Projectil herauszufinden. In geringerm Maasse gilt dies von der Brusthöhle. Ich glaube mir hier ein Urtheil zutrauen zu dürfen, denn es sind nicht die oben mitgetheilten drei Fälle von Sectionen nach tödtlichen Schusswunden allein, die ich zu verrichten Gelegenheit gehabt, wie schon die Mittheilungen der zweiten Centurie beweisen werden; vielmehr hat mir das historische Jahr 1848 leider! so viel Erschossene auf den Secirtisch geliefert, dass wohl selten ein einzelner Arzt eine so reiche Ausbeute zu gewinnen, und einen so betrübenden Reichthum von Erfahrungen über Schusswunden am Leichnam zu sammeln in der Lage gewesen ist!
7. Die Strangmarke von Umschlingung der Nabelschnur
bei neugebornen Kindern ist am Leichnam nicht schwer von andern durch absichtliche und gewaltsame Strangulation erzeugten Strangulationsrinnen zu unterscheiden, was ungemein wichtig für die forensische Praxis ist. Sehr häufig kommt es bei den zweifelhaften Todesarten der Neugebornen vor, dass nach den Umständen des Falles eine solche verbrecherische Strangulation wahrscheinlich wird, während es sich später ergiebt, dass die Natur das Kind durch die Nabelschnur strangulirt hatte. Man wird dann aber in allen Fällen finden: eine breite, der Breite der Nabelschnur entsprechende, eine mehr oder weniger, d. h. ganz oder an mehreren einzelnen Stellen des Halses ächt sugillirte, und rund ausgehöhlte, rinnenförmige und überall ganz weiche Marke, nicht selten, da die Umschlingung gewöhnlich keine bloss einfache ist, eine doppelte, ja dreifache Marke von der beschriebenen Beschaffenheit. Die Strangulationsrinne aber von andern Strangwerkzeugen verhält sich wie die in allen Lebensaltern; sie zeigt mehr oder weniger Mumification, pergamentartige Beschaffenheit der Haut an grösseren oder kleineren Stellen ihres Verlaufs, selten wirklich sugillirte Flecke oder Stellen, und niemals die Tiefe jener Nabelschnurmarke. Bei dieser Gelegenheit will ich auf einen Irrthum aufmerksam machen, den ich nicht selten von Unerfahrenen, wie Zuhörern oder Examen-Candidaten u. s. w., habe begehen sehen, die etwas bei dem neugebornen Leichnam für eine Strangrinne halten, was keine ist. Man untersuche nämlich nur eine kleine Anzahl recht fetter und noch frischer Kindesleichen, zumal im Winter, so wird man sehen, dass dieser Irrthum wohl möglich ist, wenn man nämlich die ~Hautfurchen am Halse, die durch die Biegungen des Kopfs entstehen, und im erkalteten Fette stehen bleiben~, und welche bei kurzem Halse noch deutlicher hervortreten, ohne weitere Berücksichtigung der übrigen Criterien einer Strangmarke, für eine solche hält. Die Berücksichtigung eben dieser Criterien aber, pergamentartige Härte der Haut, Sugillation, braungelbliche Färbung, Ungleichheit des Lumens der Rinne u. s. w. werden sehr bald das Richtige erkennen lassen.
Anhang.
I. Obductions-Protocoll,
betreffend
einen Fall von Vergiftung durch Schwefelsäure.
(Vergl. 84. Fall, S. 117.)
Verhandelt: ~Charlottenburg~, den 13. December 18--.
In Sachen, betreffend die Ermittelung der Todesart des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_, verfügten sich heute die unterschriebenen Gerichtspersonen nach dem Obductionshause, Behufs der Obduction des Leichnams des Hutmachermeisters _C. L. Schmidt_.
Sie trafen daselbst an:
1) (den Zeugen _A._);
2) (den Zeugen _B._) u. s. w.
Es hatten sich inzwischen eingefunden:
3) Der Geheime Medicinal-Rath Herr Dr. _Casper_;
4) Der Chir. for. Herr _Lüdke_.
Denselben wurde der im Obductionshause befindliche Leichnam zur Besichtigung übergeben, und dieselben aufgefordert, dessen Beschaffenheit sowohl, als die an demselben befindlichen äusseren Verletzungen genau zu bemerken, und sodann die Obduction vorzunehmen.
Die Besichtigung sowohl, als die Obduction ergab folgendes Resultat:
I. Aeussere Besichtigung.
1) Der männliche, etwa 30 Jahre alte, wohlgenährte, 4 Fuss 11 Zoll lange Körper hat reichliche, schwarzbraune Kopf- und Barthaare, blaue Augen, vollständige Zähne, hinter welchen die Zunge liegt.
2) Am Unterleibe zeigen sich grüne Verwesungsflecke. Der Rücken ist mit zahlreichen, durch Einschnitte nachgewiesenen Todtenflecken bedeckt.
3) Fremde Körper sind in den natürlichen Höhlen nicht zu bemerken.
Der After steht offen.
3 a) Am rechten Daumen zeigte sich nach Entfernung eines kunstgemäss angelegten Verbandes ein unerhebliches, in der Heilung begriffenes Nagelgeschwür. In der linken Ellenbogenbuge befinden sich zwei noch frische, kunstgemäss verbundene Aderlasswunden.
4) Die ganze Unterlippe, ebenso wie die Oberlippe, erscheint braunroth gefärbt und härtlich spröde, lässt sich auch mit dem Messer schwerer als gewöhnlich trennen.
Von der Unterlippe ausgehend und sich diagonal von links nach rechts bis auf den Unterkieferrand erstreckend, befinden sich drei parallellaufende Streifen, genau von der eben beschriebenen Farbe und Beschaffenheit von 1/2 Zoll Länge und 3 Linien Breite.
5) Das Gesicht erscheint fast ungewöhnlich bleich.
6) Ausser den geschilderten sind anderweitige Verletzungen und Abnormitäten nicht zu entdecken.
II. Innere Besichtigung.
A. ~Eröffnung der Bauchhöhle~.
7) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen ergaben sich drei Unzen eines blutigen Wassers in der Bauchhöhle.
8) Der Magen erscheint durchweg von kohlschwarzer Farbe. Die kurzen Gefässe erscheinen ungewöhnlich stark mit Blut gefüllt.
Bei der anscheinend äusserst mürben Beschaffenheit der Magenhäute, die eine vorsichtige Behandlung erfordert, wird es vorgezogen, den Magen in der Bauchhöhle zu öffnen und seines Inhalts zu entleeren.
Die Mürbigkeit ist indessen so bedeutend, dass der Magen beim vorsichtigsten Anfassen wie feuchtes Löschpapier auseinanderging. Sein Inhalt, bestehend in 27 Unzen einer Kaffeesatz-ähnlichen Flüssigkeit, welche ätzend auf die Hände der Obducenten wirkte, wurde in ein Gefäss gefüllt.
Die ganze Schleimhautfläche des Magens ist gleichfalls durchweg schwarzgrau gefärbt.
9) Das grosse Netz ist gleichfalls zum grössten Theile schwarz gefärbt.
Am kleinen Netz ist nichts Bemerkenswerthes.
10) Die Leber ist von normaler Farbe, Grösse und Consistenz. Auch ihr Blutgehalt ist der normale.
Die Gallenblase ist natürlich beschaffen und mässig gefüllt.
11) Die Bauchspeicheldrüse ist natürlich beschaffen.
12) An dem Zwölffingerdarme und dem obersten Theile des Dünndarmes ist gleichfalls eine grauliche, doch weniger markirte Färbung zu entdecken. Die dicken Därme sind natürlich beschaffen.
13) Bei der Oeffnung des soeben beschriebenen grauen Theiles des Dünndarmes zeigt sich seine Schleimhautfläche stark aufgewulstet, erhärtet, und gleichsam wie gekocht.
Die dicken Gedärme sind leer.
14) Die Milz ist von normaler Grösse und Consistenz. Ihr Blut hat eine deutliche kirschbraune Färbung.
15) Die Nieren sind normal beschaffen, und gleichfalls mit einem kirschbraunrothen Blute angefüllt.
16) Die Harnblase ist strotzend mit Urin gefüllt.
17) Das Gekröse ist normal.
18) Die grossen Blutaderstämme sind stark mit Blut gefüllt, welches genau besichtigt wird. Es hat eine Kirschsuppen-ähnliche Farbe, die Consistenz eines sehr dünnflüssigen Syrups, und finden sich _coagula_ darin, die Härte eines nassen Thones zeigend.
Sonst ist in der Unterleibshöhle Nichts zu bemerken.
B. ~Eröffnung der Brusthöhle~.
19) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen fanden sich die Lungen in Beziehung auf Farbe, Consistenz und Blutgehalt von vollkommen normaler Beschaffenheit.
20) Die grossen Blutaderstämme der Brust enthalten viel Blut von der vorhin beschriebenen Beschaffenheit, jedoch ohne die beschriebenen Gerinsel.
21) Das Herz, von normaler Grösse und ziemlich fettreich, hat in seinen Kranzadern gleichfalls viel Blut. In beiden seitlichen Hälften zeigt sich gleich viel, im Ganzen nur mässig dickflüssiges kirschrothes Blut ohne Gerinsel.
22) Die Speiseröhre bietet äusserlich nichts Bemerkenswerthes dar. Der ganze Theil wird herausgenommen, und zeigt sich seine gesammte Schleimhautfläche grauschwarz gefärbt.
23) Die Luftröhre zeigt sich auf ihrer inneren Fläche gräulichroth gefärbt, und enthält etwas zähen Schleim.
24) Die Zunge, welche bei dieser Gelegenheit genau besichtigt wird, erscheint ganz weiss, und ist ihre Schleimhaut stellenweise abgelöst.
25) Ein Einblick in die Mund- und Schlundhöhle zeigt, dass die ganze Schleimhaut dieser Partie grauschwarz gefärbt ist.
C. ~Eröffnung des Kopfes~.
26) Nach kunstgemässer Entfernung der äusseren Bedeckungen zeigten sich die Schädelknochen ungewöhnlich stark, aber unverletzt.
27) An den Hirnhäuten findet sich etwas Ungewöhnliches nicht zu bemerken.
28) Die Venen der Gehirnoberfläche sind stark mit Blut gefüllt.
Auf der Gehirnoberfläche zeigt sich eine Zweithaler-grosse leichte sulzige Ausschwitzung.
Die Substanz des Gehirns ist ziemlich fest, aber nur mässig blutreich.
29) Sämmtliche _Sinus_ sind stark mit Blut von der bereits beschriebenen Farbe gefüllt.
30) In den Hirnventrikeln, resp. Adergeflechten ist etwas Abnormes nicht zu entdecken.
31) Eben so wenig am kleinen Gehirn, der Brücke und dem verlängerten Marke.
32) Die Schädelgrundfläche ist normal beschaffen. Sonst ist im Kopfe Nichts zu bemerken.
Die Obduction ist hiermit geschlossen.
Den Obducenten werden zwei Gefässe, mit dem Gerichtssiegel verschlossen, übergeben. In dem einen befindet sich der Mageninhalt des _denatus_ mit der Aufschrift:
»Mageninhalt des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«
In dem anderen: Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm, überschrieben:
»Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_.«
Das Resultat der chemischen Prüfung wird nachfolgen.
Obducenten gaben hierauf ihr Gutachten dahin ab:
1) dass _denatus_ am Brande der Speiseröhre und des Magens gestorben sei;
2) dass diese nothwendig tödtliche Krankheit durch den Genuss einer ätzenden Säure entstanden sei;
3) dass die drei Fragen des §. 169 der Criminal-Ordnung auf den Fall, da eine eigentliche Verletzung nicht vorliegt, keine Anwendung finden.
v. g. u.[22]
_Casper. Lüdke._
a. u. s.[23]
_Kolk. Böttcher._
Zur Hutmacher _Schmidt_'schen Obductions-Sache.
II. Chemischer Bericht.
Einem Königl. etc. Stadtgericht zu Charlottenburg berichten wir im Nachfolgenden ergebenst über das Resultat der von uns angestellten chemischen Untersuchung in der nebenbezeichneten Obductions-Sache.
Behufs Untersuchung ihres Inhaltes waren dem mitunterzeichneten Physicus zwei Töpfe zugestellt worden, welche mit Papier überbunden und versiegelt waren. Der eine war bezeichnet:
»Hierin befindet sich der Mageninhalt des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_ aus Charlottenburg.
Charlottenburg, den 13. December 18--.
_Kolk. Böttcher._«
der andere:
»Hierin befindet sich die Speiseröhre, der Magen und der Zwölffingerdarm des Hutmachermeisters _Christian Ludwig Schmidt_ aus Charlottenburg.
Charlottenburg, den 13. December 18--.
_Kolk. Böttcher._«
Das Siegel war ein Gerichtssiegel.
Nachdem dies als unverletzt anerkannt war, wurden die Gefässe eröffnet, und der Inhalt beider Töpfe herausgenommen.
In dem erst benannten, welchen wir mit A. bezeichnen, war eine schwarzbraune, dicke, mit zusammengeballten Stücken gemischte Flüssigkeit. Auf ein Filtrum gebracht, schied sich nur eine geringe Menge einer klaren etwas gelbgefärbten Flüssigkeit ab, welche stark sauer gegen blaues Lacmuspapier reagirte, mit salpetersaurem Baryt einen nicht sehr bedeutenden, in verdünnter Salpetersäure unauflöslichen, und mit essigsaurem Bleioxyd gleichfalls einen solchen Niederschlag erzeugte.
Es wurde demnächst ein Theil der schwarzbraunen Flüssigkeit in eine porzellanene Schale gegossen, derselben eine Drachme Salpetersäure hinzugethan, während einer Viertelstunde damit gekocht, und dann filtrirt.
Die abfiltrirte Flüssigkeit war weingelb, klar und verhielt sich gegen Reagentien, wie folgt:
1) Schwefelwasserstoffwasser erzeugte keinen Niederschlag weder in der sauren, noch in der neutralen Flüssigkeit, und wurde überhaupt nicht verändert.
2) Schwefelwasserstoff-Ammoniak wurde dunkelgrün gefärbt; nach dem Erwärmen setzte sich ein flockiger schwarzer Niederschlag ab.
3) Chlorbaryum und salpetersaurer Baryt gaben einen reichlichen, in überschüssiger Salpetersäure unauflöslichen Niederschlag.
4) Essigsaures Bleioxyd erzeugte einen bedeutenden Niederschlag, der in verdünnter Salpetersäure sich nicht auflöste.
5) Salpetersaures Silberoxyd erzeugte eine opalisirende Färbung, ein Niederschlag bildete sich nicht.
6) Schwefelsaures Kupferoxyd zu der neutralen Flüssigkeit hinzugesetzt blieb unverändert. Bei einem Ueberschuss von Ammoniak und durch Hinzugiessen von Alcohol bildete sich ein reichlicher blauer crystallinischer Niederschlag.
7) Kalkwasser wurde schwach getrübt.
8) Aetzerde und kohlensaure Alkalien veränderten die Flüssigkeit gar nicht.
9) Kaliumeisencyanür zu der neutralen Flüssigkeit hinzugesetzt, erzeugte einen hellblauen Niederschlag.
Da durch diese Reagentien ad 3), 4) und 6) die Gegenwart der Schwefelsäure nachgewiesen war, so wurden die Substanzen, welche in dem anderen Topfe eingeschlossen waren, die wir mit B. bezeichnen, der Untersuchung unterworfen.
Der darunter befindliche Magen war kaum erkenntlich, indem die Wände desselben ganz schwarz, wie verkohlt waren; die Speiseröhre hatte das Ansehen, als ob dieselbe der Länge nach gefurcht sei.
Die sämmtlichen Substanzen wurden demnächst mit einem Messer zerschnitten, in eine porzellanene Schale gethan, mit destillirtem Wasser, dem eine halbe Unze verdünnter Salpetersäure hinzugesetzt war, übergossen und auf einer Spirituslampe eine Viertelstunde hindurch gekocht. Nach dem Kochen wurden die festen Theile mittelst eines Colatoriums von der Flüssigkeit getrennt, und letztere auf ein Filtrum gebracht. Die abfiltrirte klare weingelbe Flüssigkeit wurde, wie die in dem Topfe _A._ enthalten gewesene, mit den oben angegebenen Reagentien geprüft, welche sich gegen dieselbe eben so, wie bereits angeführt, verhielten, nur dass die Reaction ad 3), 4) und 6) noch bedeutendere Niederschläge erzeugten.