Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 11

Chapter 113,349 wordsPublic domain

Am 26. April 18-- war der Arbeitsmann _Fritze_ Nachmittags zu der allein wohnenden 70jährigen Wittwe _Hake_ gegangen, geständlich um von ihr Geld zu borgen, im Weigerungsfalle aber sie umzubringen. Wirklich verweigerte sie das Darlehn, und er, ein sehr grosser und starker Mann, gab ihr sogleich einen Schlag mit der Faust vor die Stirn, wodurch sie umfiel. Sie war »ganz still ohne zu stöhnen, zu winseln oder um Hülfe zu rufen.« Er nahm hierauf einen Pflasterstein, der etwa Faust dick war, und den er angeblich in der Stube gefunden hatte, und versetzte ihr damit einen Schlag ins Gesicht, worauf sie »noch kurze Zeit gezuckt und dann sich nicht mehr bewegt hat.« Weiter wollte er durchaus Nichts mit dem Körper der _Hake_ unternommen, namentlich sie weder gewürgt, noch verbrannt, nur allein die am Boden rücklings da Liegende umgedreht haben, weil es ihm »unangenehm« war, ihr ins Gesicht zu sehen. Er durchsuchte nunmehr die Schränke, fand einen Beutel mit 1000 Thalern, blieb im Zimmer, bis es finster geworden, zündete ein Talglicht an und entfernte sich endlich spät Abends mit seinem Raube, nachdem er das noch brennende Licht unter einen Rohrstuhl gesetzt hatte, für welches absonderliche Verfahren er durchaus keine Erklärung abgeben zu können vermeinte. Am folgenden Tage fand man, auch wir selbst, die kleine zweizimmerige Wohnung der _Hake_ ganz mit brenzlichem Geruche erfüllt und Wände, Möbel u. s. w. ganz mit Kohlenniederschlag bedeckt. In der Schlafkammer lag die gleich zu schildernde Leiche auf dem Bauche neben dem ganz zerstörten Bette, worin viele Theile verbrannt waren; auf ihr lag ein ganz angebranntes Kopfkissen, und einen Fuss von ihr stand ein durchgebrannter Rohrstuhl, unter welchem noch der messingene Leuchter, in welchem ein Talglicht ganz ausgebrannt war, gefunden wurde. Im Wohnzimmer fand sich der Pflasterstein auf der Diele. Die wesentlichen Befunde nun der gerichtlichen Section, die ich dem ausführlichen Obductionsprotokolle auszugsweise entnehme, waren folgende. Die Haare der corpulenten Leiche angebrannt, zum Theil verkohlt; die Nasenbeine zerbrochen, und das _Septum_ von den Knorpeln getrennt; die Augen platt zugedrückt und im Innern des rechten Auges kleine Brandblasen; die ganze Stirn mit angetrocknetem Blute besudelt und in ihrer Mitte eine Achtgroschenstück grosse Sugillation, bei deren Einschnitt sich flüssiges Blut ergab; eine kleinere Sugillation auf der rechten Backe; das ganze Gesicht mit angetrocknetem Blute und mit verbrannten Bettfedern bedeckt, und wie verkohlt und ganz unkenntlich; das rechte Ohr vollständig verkohlt, das linke nur angebrannt; an der Nasenwurzel eine halbmondförmige, etwa Viertel Zoll lange, 2 Linien breite Wunde mit stumpfen, ungleichen Rändern, einen halben Zoll von derselben entfernt eine zweite ähnliche, die aber beide nur die Haut trennten; am rechten Schlafbein eine dritte ähnliche, aber dreieckige Wunde; die Zunge vor den Kiefern; der Hals ringsum vollständig verkohlt, die Haut in grossen Fetzen abgeplatzt, nur die Kehlkopfgegend nicht verkohlt, aber mit mehreren Brandblasen besetzt; die rechte Hand vollständig verkohlt; der rechte Ober- und Vorderarm, so wie der linke Arm waren nur theilweise verkohlt, aber reichlich mit Brandblasen besetzt, die kleiner und grösser und zum Theil mit Serum gefüllt, zum Theil leer waren, was von allen auf dem ganzen Körper zahlreich befundenen Phlyctänen gilt. Bemerkenswerth war noch, dass _Nates_ und äussere Geschlechtstheile vollkommen verkohlt waren, so dass von letztern gar kein anatomischer Bau mehr erkannt werden konnte. Nur allein die Unterschenkel und Füsse waren ganz unversehrt. Bei der innern Besichtigung zeigte die Schädelhöhle und das Gehirn Blutleere, sonst Nichts, was für die Beurtheilung des Todes hätte erheblich werden können, weshalb wir die einzelnen Befunde hier übergehen; der Bruch der Nasenbeine konnte nun noch genauer constatirt werden; dass er im Leben entstanden, bewiesen die Sugillationen, die sich in die Knochen erstreckten. Die Schleimhaut der Luftröhre erschien, nachdem mit dem Schwamm ein schmutziger (Russ-) Niederschlag abgewaschen war, »hellkirschroth gefärbt, und etwas blutig-wässriger Schaum fand sich im _lumen_ der Luftröhre vor.« Die Lungen waren »stark mit einem dunkeln Blute überfüllt«, das schlaffe Herz »in seiner linken Hälfte blutleer, in der rechten mit schwarzem Blute überfüllt«; die Speiseröhre leer und normal; die grossen Venenstämme der Brust stark mit dunklem Blute erfüllt. Von der Bauchhöhle habe ich hier nur hervorzuheben, da alle Organe normal beschaffen waren, dass die _V. cava_ viel dunkelflüssiges Blut enthielt.

Nach diesen Befunden mussten wir schon im summarisch-vorläufigen Gutachten gleich nach der Obduction annehmen: dass _denata_ den ~Erstickungstod~ gestorben, und dass es »sehr wohl möglich«, dass die bedeutende Verbrennung die alleinige Ursache dieses Erstickungstodes gewesen sei. Für den Obductionsbericht wurden uns nun folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt:

1) Ist gewiss, wahrscheinlich, oder nur möglicherweise der Erstickungstod der _Hake_ durch die ihr mit der Faust und mit dem Steine beigebrachten Schläge gegen die Stirn und auf die Nase unmittelbar oder mittelbar herbeigeführt, oder sind diese Schläge unmöglich die Ursache des Erstickungstodes?

2) Wenn dies der Fall, ist er dadurch, dass _Fritze_ nach den beiden Schlägen die _Hake_, welche corpulent und hoch in Jahren gewesen, auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden bis zu seinem Fortgehen ohne Wahrnehmung eines Lebenszeichens hat liegen lassen, herbeigeführt worden?

3) Aus welchen medicinischen Gründen lässt sich nachweisen, dass nur der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod der _Hake_ herbeigeführt habe?

Der Obductionsbericht begann nun damit nach der Anforderung des Gesetzes, da hier Tödtung nach Verletzungen vorlag, diese im Sinne des §. 169 der Criminal-Ordnung (nach ihren Lethalitätsgraden) zu würdigen. Da aber, selbst zugegeben, dass sie eine Hirnerschütterung unmittelbar zur Folge gehabt, diese Verletzungen sich nicht als die Todesursache durch die Section erwiesen hatten, die vielmehr den Tod durch Erstickung bewies, so mussten wir zunächst behaupten, dass die drei Lethalitätsfragen auf den vorliegenden Fall gar keine Anwendung fänden. Nachdem nun wissenschaftlich motivirt worden, dass und warum hier Erstickungstod anzunehmen sei, wurden sämmtliche verschiedene mögliche Entstehungsweisen des Erstickungstodes angegeben, und nun in Beziehung auf die erste der vorgelegten Fragen fortgefahren; »namentlich kann derselbe durch Kopfverletzungen, die an sich nicht einmal schwere und tödtliche waren, nicht etwa das ganze Gehirn, oder grosse und wesentliche Theile desselben zermalmt, und dadurch die Innervation der Lungen zerstört hatten, nicht bedingt werden. Im vorliegenden Falle ist hierbei die Zermalmung der Nase allerdings in so fern nicht ganz unberücksichtigt zu lassen, als bei einer solchen Verletzung das Athemholen mehr oder weniger erschwert werden muss. Der bei weitem wichtigere Weg aber für die Athmung, der durch den Mund, bleibt bei einem Bruch, ja bei einer völligen Zerquetschung der Nase ganz ungehindert, und es kann demnach aus einer noch so bedeutenden Beschädigung der Nase, wenn nur der Hauptweg der Luftströmung durch die Athemwerkzeuge nicht behindert wird, Erstickung nicht entstehen.« Hiernach wurde mit Bezug auf die erste Frage geantwortet: dass jene Schläge »unmöglich die Ursache des Erstickungstodes gewesen seien.« In Betreff der nicht leichten zweiten Frage wurde im Wesentlichen Folgendes gesagt: »wir müssen abermals wiederholen, dass die _Hake_ an den Kopfverletzungen nicht gestorben ist. Sie war also noch nicht todt, als _Fritze_ die am Boden scheinbar leblos Daliegende todt glaubte, sondern sie lag höchstens -- wenn seine Aussage überhaupt Glauben verdient -- in jener Betäubung, die die Kopfverletzungen allerdings veranlassen konnten, aber noch athmend am Boden. In diesem von uns vorausgesetzten Zustande drehte _Fritze_ sie angeblich um, und legte sie auf das Gesicht, welches allerdings, bei der durch den Knochenbruch platt gedrückten Nase, hart auf der Diele zu liegen kommen musste. Hierdurch musste begreiflich die Athmung erschwert werden. Berücksichtigt man hierzu, dass die _Hake_ sehr hoch in Jahren gewesen, in welchem Lebensalter überhaupt die Athmung schon weniger häufig und energisch ist, und ist es ferner wenigstens nicht actenwidrig, anzunehmen, dass sie in einem gewissen Grade von Hirnerschütterung dalag, bei welcher an sich die Respiration selten und unterdrückt wird, so ist es ~nicht unmöglich~, dass durch alle diese Momente die Behinderung der Athmung sich bis zur endlichen Erstickung steigern konnte. Dunkel bleibt uns jedoch bei dieser Annahme, der wir nicht einmal eine höhere Wahrscheinlichkeit, geschweige Gewissheit beilegen, die ~Verkohlung des Gesichts~, das als fast ganz flach auf dem Boden liegend angenommen werden muss, während der Fussboden an dieser Stelle gar nicht sehr verbrannt oder verkohlt war. Eben so scheint gegen diese Annahme der Befund der gänzlich verkohlten ~rechten~ Hand zu sprechen, die wohl, worüber wir keine Wissenschaft besitzen, bei der am Boden bereits todt liegenden so gelegen haben kann, dass die Flamme sie besonders und vorzugsweise ergriffen haben mag, während sich die Annahme nicht ganz abweisen lässt, dass die _Hake_ damals noch ~lebte~, als die Flamme ihre Kleidungsstücke und das Kissen, womit ihr Rücken bedeckt gefunden wurde, ergriffen, und dass sie nun, halb oder ganz besinnlich, mit der ~rechten~ Hand so viel als möglich sich zu retten, und die brennenden Stoffe von sich zu reissen versucht habe. Wir können hiernach die zweite Frage nur dahin beantworten: dass der Erstickungstod dadurch, dass _Fritze_ nach den beiden Schlägen die _Hake_ auf den Leib gelegt, und sie so einige Stunden hat liegen lassen, ~möglicherweise~ herbeigeführt worden sein kann.«

Zur dritten Frage endlich äusserten wir uns dahin: »wie stark der Rauch und Dampf des Feuers gewesen sei, und wie sehr derselbe die beiden kleinen Zimmer der _Hake_'schen Wohnung erfüllt haben müsse, davon gab der starke Kohlenniederschlag einen Beweis, den wir auf allen Möbeln und Stoffen daselbst vorfanden. Eben so beweisen dies die fast ganz verbrannten und verschwälten Kleidungsstücke, die _denata_ am Leibe gehabt hatte, so wie endlich die Intensität des Feuers und seiner Wirkung auf den Körper der _Hake_ aus den Verkohlungen an ihrer Leiche, namentlich am Gesicht, rechtem Ohr, rechter Hand, den _nates_ und Geschlechtstheilen deutlich hervorgeht. Dass ein solcher Brand und Rauch einen darin hülfslos Verweilenden tödten müssen, bedarf keines Beweises, wie es denn auch von selbst erhellt, dass in solchem Falle die Obduction gerade ~die~ Resultate liefern wird, welche die des Körpers der _H._ ergeben hat, nämlich Verbrennungen und Verkohlungen an der Oberfläche, und Erstickungstod im Innern. -- Dass aber letzterer bei der _denata_ »~nur~« auf diese Weise erfolgt sei, lässt sich »aus medicinischen Gründen« durchaus nicht erweisen. Im Gegentheile sind mehrfache, anderartige Veranlassungen hierbei denkbar. Keine anderen als die vorgefundenen Sectionsresultate würden sich ergeben haben, wenn z. B. _Fritze_ die durch die vorgängigen Schläge betäubte _Hake_ mit den Händen erwürgt, oder sie mit einem Strangulationswerkzeuge erdrosselt gehabt, und nachher den Hals so verbrannt und geröstet hätte, wie er von uns gefunden worden, und woran eine etwanige frühere Strangmarke unmöglich mehr zu erkennen war -- oder wenn derselbe das Kopfkissen der auf dem Boden Liegenden so lange gewaltsam auf das Gesicht oder über den Kopf hinüber gedrückt hätte, bis er sie erstickt wusste, oder vermuthen konnte, und nachher den Brand angelegt hätte« u. s. w. -- Hiernach beantworteten wir die letzte vorgelegte Frage dahin: »dass aus medicinischen Gründen sich gar nicht nachweisen lasse, dass ~nur~ der Statt gehabte Dampf des angelegten Feuers den Erstickungstod der _H._ herbeigeführt habe.«

Nachträglich wurde uns noch die Frage vorgelegt -- die von grosser gerichtlich-medicinischer Wichtigkeit ist, und die wir bereits im Eingange dieses Falles, den wir namentlich deshalb so ausführlich mittheilen, berührt haben: ob die vorgefundenen Brandblasen an der Leiche nicht erst ~nach~ dem Tode der _Hake_ verursacht worden sein konnten? Wir ~verneinten~ diese Frage, auf Auctoritäten des Faches und eigene Erfahrung gestützt, mit dem Zusatze: »dass es wohl möglich sei, dass, nachdem _Fritze_ auf eine oder die andere Art die _Hake_ schon asphyctisch gemacht hatte, d. h. als sie schon dem Erstickungstode nahe, ~aber noch nicht alles Leben in ihr erloschen war~, die Verbrennung auf sie gewirkt und die Brandblasen erzeugt habe, welche unter ~solchen~ Umständen sich noch erzeugen können.«

Diese Behauptung wurde in einem anderen technischen Gutachten angefochten, und darin der Satz aufgestellt: »auch an der ~Leiche~ bilden sich erfahrungsgemäss (??) durch die eine Zeit lang unterhaltene Einwirkung des Feuers, wahrscheinlich in Folge der durch die Hitze bewirkten Ausdehnung und raschen Verdampfung von Flüssigkeiten, die durch die Oberhaut nicht entweichen können, nach 12 bis 20 Stunden, ja noch längere Zeit nach dem Tode, ~deutliche Blasen~, welche den im Leben sich bildenden um so mehr ähnlich sehen, je kürzere Zeit nach dem Tode sie durch das Feuer hervorgebracht wurden« u. s. w.

In einer Gegenerklärung musste ich die Behauptung aufstellen, dass die angeblichen »Erfahrungen« der Verfasser dieses Gutachtens ganz isolirt daständen. Man höre, wie sich die drei besten neueren (nicht blos Theoretiker, sondern wirklich practische) Fachkenner darüber aussprechen:

_Orfila_ sagt (_Méd. lég. #1# Paris 1828_. S. 457.): »_on cherchera à découvrir, s'il-y-a des phlictènes_ (wobei _O._ keine weitere Charakteristik derselben in Bezug auf Hof, Grund der Blasen u. s. w. angiebt) _altération, qui dénote ~manifestement~, que l'enfant était ~vivant~ lorsqu'il a êté brulé_.«

_Dévergie_ (_Méd. lég. Par._ 1836 S. 273) bemerkt: »_si l'on applique de l'eau bouillante ou un fer rouge à la surface du corps d'un individu ~dix minutes~ même aprês la mort, il ne se manifeste ~jamais~ de rougeur ni de phlictènes_«, und gleich weiter sagt derselbe: »dass es ~nicht möglich~ ist, eine Verbrennung, die im Leben geschah, mit einer nach dem Tode gemachten, zu verwechseln.«

_Christison_ (_Edinb. med. and surg. Journ. l. c._) hat 6 Versuche gemacht, »wonach es ihm »evident« erscheint, dass die Anwendung der Hitze, selbst »einige Minuten« nach dem Tode, ~keine~ der Wirkungen hervorbringen kann, die die lebendige Reaction hervorrufe.« Besonders lehrreich ist ein Fall, in welchem vier Stunden ~vor~ dem Tode eine comatös Daliegende mit heissem Wasser behandelt, und ~eine halbe Stunde nach~ dem Tode mit Glüheisen gebrannt wurde, und worauf dann an der Leiche ~jene~ Stellen grosse Brandblasen zeigten, diese letztere ~durchaus nicht~.

Ich glaubte mich hierbei noch nicht begnügen zu müssen, und stellte selbst mit einem in dergleichen Dingen sehr bewanderten und bewährten Freunde ~vier Versuche~ an Leichen an, deren kurzgefasstes Ergebniss Folgendes war:

1) Der Leiche einer 60jährigen, vor 48 Stunden verstorbenen Frau wurde ein zwei Finger breiter Streifen Watte, die mit Terpenthin-Oel (das am Lebenden die ausgebreitetsten Brandblasen giebt) getränkt worden, viermal um die Waden gewickelt und angezündet. Die Stoffe brannten vier Minuten, worauf die Watte ganz verbrannt war. Der Streifen Haut unter der Watte war oberflächlich geröstet; ~nirgends fand sich eine Spur von wässriger Ausschwitzung oder Blasenbildung~.

2) An derselben Leiche wurde die starke Flamme einer Oellampe drei Minuten lang an den Fussrücken so angehalten, dass sich die Flamme ihrer ganzen Breite nach an die Hautfläche anlegte. Die Folge war die, dass die Stelle braun, trocken und hart wurde; ~nirgends~ aber war eine Spur von Loslösung, Wulstung oder gar ~Blasenbildung~ der Oberhaut zu bemerken.

3) An einem frühzeitig geborenen Kinde, welches 24 Stunden nach der Geburt gestorben war, wurden 13 Stunden nach dem Tode zwei Versuche gemacht. Auf die Magengrube wurde ein 1 Q.-Zoll grosses, in Terpenthin-Oel getauchtes Baumwollenbäuschgen gelegt und angezündet. Nach 3-1/2 Minute war es verbrannt. Die ganze Stelle war mit feinen Fältchen strahlenförmig umgeben. In dem umgebenden Rande entstanden nach drei Minuten einige kleine Risse; der Raum, welcher von der Baumwolle bedeckt gewesen war, bildete eine lichtbraune, trockene, geröstete Rinde, ~ohne Spur einer Blase~.

4) An dem wassersüchtigen prallen Scrotum dieser Leiche, an welchem, wegen der Menge wässriger Flüssigkeit -- nach der Theorie des oben citirten Gutachtens -- am meisten Veranlassung zur Bildung von Blasen gewesen wäre, wurde eine Lichtflamme so angehalten, dass der Rand der Basis des Lichtkegels die Haut berührte. Es fand also eine mässige, aber stete Einwirkung der Hitze auf die Hautfläche Statt, ohne dass sich Russ ansetzen konnte. Die der Flamme ausgesetzte Stelle zog sich zusammen, und bekam eine silbergraue glänzende Fläche; ~nirgends~ aber zeigte sich auch nur die geringste ~Spur von Blasenbildung~.

Ich darf hier noch an ganz alltägliche Erfahrungen erinnern. Wer überhaupt viel Leichen gesehen, der hat auch oft Leichen von Menschen gesehen, denen, und zwar in der Regel doch ~unmittelbar~ nach erfolgtem Tode, als ganz gewöhnlicher Rettungsversuch brennender Siegellack auf die Magengrube getröpfelt worden. ~Niemals~ habe ich an den höchst zahlreichen Leichen der Art, die mir vorgekommen, auch nur eine Spur von Blasenbildung danach beobachtet.[21]

~Fritze~ ist hingerichtet worden. Wie oben schon bemerkt, so war es psychologisch höchst merkwürdig, dass er, der sehr bald im Gefängniss reumüthig und weich geworden war, und ein freiwilliges Geständniss des Mordes mit allen Einzelheiten abgelegt hatte, doch nicht dazu zu bewegen war, die ohne allen Zweifel von ihm verübte Brandstiftung einzubekennen. Noch einen Tag vor seiner Hinrichtung, wo Nichts auf Erden mehr für ihn zu hoffen noch zu fürchten war, sprach ich ihm im Gefängniss zu, mir, da es mich persönlich für meine Wissenschaft interessire, nun noch zu erzählen, wie er die ~Hake~ behandelt habe. Umsonst! Er blieb dabei, dass er nicht wisse, warum er beim Weggehen das brennende Licht unter den Rohrstuhl und dicht neben das Bett der Ermordeten gestellt habe! Er scheute sich nicht, von seinem Gewissen gepeinigt, zu gestehen, dass er ein ~Mörder~ geworden, als ~Mordbrenner~ aber wollte er nicht aus der Welt gehen. Das ist das eigenthümliche _point d'honneur_ der Verbrecher, von welchem man in der Verbrecherwelt vielfache Beweise findet.

97. Fall.

~Tödtliches Verbrühen im Bade.~

Ein 68jähriger geisteskranker Mann war in einer Krankenanstalt dadurch gestorben, dass er sich in einem heissen Bade verbrüht hatte. Da eine muthmaassliche Fahrlässigkeit seiner Wärter vorlag, so wurde die gerichtliche Section verfügt. Wir fanden die Hälfte des Rückens und Unterleibs, den ganzen linken Vorderarm, die Geschlechtstheile und die ganzen Unterextremitäten so verbrannt, dass an allen diesen Theilen die Oberhaut in Fetzen über der braunrothen _cutis_ abgelöst lag, und die Nägel an Fingern und Zehen ganz fehlten. Der Unglückliche hatte nur noch zwei Stunden nach der Verbrennung gelebt. Von den Sectionsresultaten musste eine sulzige Ausschwitzung auf der Gehirnoberfläche, ein sehr hartes Gehirn, die sehr grosse, rostfarbene, mürbe Leber und die musartige Milz als in Beziehung zu der anderthalbjährigen Geisteskrankheit des _denatus_ stehend angenommen werden, und nur eine starke Blutanhäufung im Gehirn und eine strotzende im rechten Herzen, und namentlich die Beschaffenheit des Blutes, welches dunkel, fast schwarz und musartig geronnen war, konnten auf Rechnung des Verbrennungstodes gebracht werden. Dass bei einer Verbrennung, die zwei Drittel des ganzen Körpers betroffen, und den Tod in zwei Stunden bewirkt hatte, die absolute Tödtlichkeit der Verletzung, im Sinne der ersten Frage des §. 169 der Criminal-Ordnung angenommen werden musste, versteht sich von selbst.

98. Fall.

~Tödtliche Verbrennung.~

Durch Anbrennen seiner Kleider war ein anderthalbjähriger Knabe nach zwei Tagen gestorben. Apoplectische Gehirncongestion, deutliche Entzündung der Luftröhre und rothe Hepatisation des unteren Lappens der rechten Lunge waren die Ergebnisse der Autopsie. Das häufige Auftreten von Entzündungen der Athmungswerkzeuge nach ausgebreiteten Verbrennungen ist eben so bekannt, als physiologisch bei dem _Consensus_ der Hautathmung mit der der Lungen erklärlich.

99. Fall.

~Tödtliches Verbrennen.~

Nichts Schrecklicheres als der eigentliche Feuertod, kein scheusslicherer Anblick als ein gebratener Mensch! Ein solcher Fall beschliesse diese erste Centurie meiner gerichtlichen Obductionen, während ich in späteren Mittheilungen Gelegenheit haben werde, fünf oder sechs ähnliche Fälle zu schildern! -- Bei einem 83jährigen Manne, der vor dem Ofen sass, hatten die Kleider Feuer gefangen, und waren spurlos zu Zunder verbrannt. Der alte, schwache und hülflose Mann wurde todt und geröstet vor dem Ofen aufgefunden. Der Körper lag in flectirter Stellung, war schwarz verkohlt, mit Ausnahme der stark schwarzbraun gebrannten, aber nicht verkohlten Unterextremitäten. Besonders zerstört war der ganze Rücken, so dass die Leiche beim Versuche sie aufzurichten -- zerbrach. Auf der rechten Seite waren die äusseren Bedeckungen -- die gewöhnliche Erscheinung an Brust oder Bauch nach dem Feuertode -- von einander geplatzt, und man hatte durch die Risse einen Einblick in die Brust- und Bauchhöhle, in welcher letzteren man deutlich den gerösteten rechten Leberlappen unterschied. Von einer weiteren Untersuchung der Leiche wurde natürlich Abstand genommen.

100. Fall.

~Obduction einer Schwangeren.~

Gleichsam als Anhang theile ich in allgemeinem wissenschaftlichen Interesse mehr als in dem der gerichtlichen Medicin und ihrer Praxis die Schilderung der Obduction einer schwangeren Gebärmutter um so lieber mit, als man in den besten geburtshülflichen und medicinisch-forensischen Schriften darüber gar Nichts findet, und Sectionen Schwangerer so selten sind. Ein Mädchen von 27 Jahren war angeblich von ihrem Liebhaber todt im Bette gefunden worden. Das Gericht hielt eine Feststellung der Todesart für nöthig. Die Obduction des ganz gesunden Körpers, welche nachwies, dass das Mädchen apoplectisch ohne irgend wahrnehmbare äussere Veranlassung gestorben war, bot nichts irgend Interessantes dar bis auf den Befund einer Uterinschwangerschaft. Die Bauchhaut zeigte weder Falten noch Narben. Der Uterus maass vom Grunde bis zum _Os. ut. extern._ fünf Zoll und in der grössten Breite vier Zoll. Der Gebärmuttermund war geschlossen, rundlich, ohne Einrisse. Die Wände des Uterus waren 1/4 Zoll stark und sehr gefässreich, ihre innere Fläche erschien leicht netzartig aufgelockert. Die Frucht war 1-3/4 Zoll lang. Ein Mutterkuchen war noch nicht gebildet. Im linken Eierstock fand sich ein sehr deutliches und schönes _Corpus luteum_. Wir nahmen an, dass die Verstorbene eine Erstgeschwängerte gewesen sei, und sich im dritten Monate ihrer Schwangerschaft befunden habe.

Corollarien.