Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 10

Chapter 102,769 wordsPublic domain

Der letzte, in dieser Centurie zu erwähnende Fall einer vermutheten Vergiftung war nicht an sich, aber deshalb interessant, weil er Veranlassung zu einer Untersuchung auf Opium gab. Bei dieser Gelegenheit kann ich nicht unterlassen, auf den grossen Unterschied aufmerksam zu machen, der in Beziehung auf die zu Vergiftungen benutzten Substanzen zwischen England und Deutschland beobachtet wird. Es ist mir seit langen Jahren aufgefallen, in den statistischen Nachweisungen aus England, betreffend die (natürlichen und gewaltsamen) Todesarten, wie sie namentlich das vortreffliche und für medicinische Statistik unschätzbare _registral general_ alljährlich liefert, immer wieder zu finden, wie fast alle denkbaren giftigen, organischen wie anorganischen Stoffe dort als Ursachen des Vergiftungstodes benutzt werden, während in Deutschland, namentlich aber, wie ich bestimmt versichern kann, in Berlin und Umgegend sowohl bei absichtlichen wie bei zufälligen Vergiftungen fast in allen Fällen nur Schwefel- oder Arsensäure das tödtende Agens war, und nur auf dem Lande wohl auch zuweilen zufällige Unglücksfälle durch wildwachsende Giftpflanzen beobachtet werden. Es kann wohl dieser auffallende Unterschied nicht anders erklärt werden, als durch den besseren Zustand der Medicinalpolizei in Deutschland, der die »Gifte« nicht Jedem zugänglich macht. In unserm Falle nun war ein kräftiger Mann (Kutscher) am Schlagfluss gestorben, wahrscheinlich nach vorangegangenem _delirium potatorum_. Der Verdacht einer Vergiftung durch Opiumtinctur, die ihm ein Barbier (!) als Arznei gegeben hatte, ward Veranlassung zur gerichtlichen Section der Leiche, welche Nichts als die ganz gewöhnlichen Resultate einer _Apopl. sanguinea_ ergab, und zur chemischen Untersuchung des Darminhaltes. Da es nicht möglich ist, das Opium, mag es trocken oder aufgelöst in den Magen gebracht sein, als solches und mit seinen physikalischen Eigenschaften aus demselben wieder auszuscheiden, so musste sich diese Untersuchung darauf beschränken, die An- oder Abwesenheit der zwei wichtigsten, und durch auffallende Reactionserscheinungen sich characterisirenden Bestandtheile des Opiums, nämlich des Morphiums und der Mekonsäure, darzuthun, und auf diese Weise einen indirecten Beweis für oder gegen das Vorhandensein von Opium in den Eingeweiden herzustellen. 1) ~Morphium~. Um dasselbe aufzusuchen, wurden die aufbewahrten Organe, Speiseröhre, Magen und Zwölffingerdarm zerschnitten, mit destillirtem Wasser unter Zusatz von etwas Essigsäure ausgekocht, die Abkochung filtrirt, mit Aetzammoniak übersättigt, und mehrere Tage bei Seite gestellt. Nach dieser Zeit hatte sich ein geringer Niederschlag gebildet, der abfiltrirt, ausgewaschen und in verdünnter Essigsäure gelöst wurde. Die durchgelaufene Flüssigkeit wurde mit Nr. 2. bezeichnet und zur Untersuchung auf Mekonsäure zurückgestellt. Zur Auflösung in Essigsäure wurde eine kalt bereitete Auflösung von doppelt kohlensaurem Natron in destillirtem Wasser, bis zum Vorwalten des Alkali, hinzugesetzt, und die Mischung in einem verschlossenem Gefäss einige Tage stehen gelassen. Dann wurde die klare Flüssigkeit abgegossen, einmal aufgekocht, und dem Erkalten überlassen. Es hatte sich ein geringer röthlicher Niederschlag abgeschieden, der durch Filtriren getrennt, und mehrere Male mit heissem Weingeist extrahirt wurde. Die spirituösen Auszüge wurden auf einem Uhrglase verdampft. Es blieb nur die Spur von einem Rückstande, der mit jodsauerm Kali, verdünnter Schwefelsäure und Amylum auf Morphium geprüft wurde, aber nicht eine Spur dieses Alcaloids ergab. 2) ~Mekonsäure~. Die mit Nr. 2. bezeichnete Flüssigkeit wurde mit essigsaurem Bleioxyd gefällt, der entstandene Niederschlag auf einem Filtrum gesammelt, mit destillirtem Wasser ausgewaschen, dann mit demselben Wasser angerührt und Schwefelwasserstoff hineingeleitet. Nach dem Abfiltriren der sauern, wasserhellen Flüssigkeit wurde dieselbe mit reinem Kali gesättigt, und durch Abdampfen im Wasserbade concentrirt, zuletzt aber mit einer verdünnten Eisenchlorid-Lösung geprüft. Es zeigte sich keine rothe Färbung, und es war daher keine Mekonsäure vorhanden. -- Nach dem Ausfall dieser Untersuchung musste daher die Nichtanwesenheit von Opiumtinctur in den Eingeweiden angenommen werden, und da eben so wenig die Sectionsresultate, wie die dem Tode vorangegangenen Krankheitserscheinungen auf Opiumvergiftung gedeutet hatten, so musste eine solche von uns (zum Glück für den dummdreisten angeschuldigten Barbier!) in Abrede gestellt werden.

G. Pfuscherei und Anschuldigungen von Kunstfehlern.

Der zuletzt erzählte Fall von dem Barbier, welcher Opium verordnet hatte, führt von selbst über zu den Fällen, in welchen angebliche Tödtung durch ärztliche Pfuscher oder durch Kunstfehler Veranlassung zur gerichtlichen Untersuchung der Leiche ward, und dergleichen sich im ersten Hundert fünf Fälle ergaben. Hier ist der schwache Fleck der gerichtsärztlichen Thätigkeit! Die Beurtheilung der medicinischen Pfuschereien als solcher berührt sie eigentlich gar nicht, denn ob Jemand von Staats wegen befugt sei, oder nicht, »aus der Kur der innern und äussern Krankheiten ein Gewerbe zu machen«, wie sich das Preuss. Landrecht ausdrückt, dafür bedarf es Nichts als des Einforderns seiner Approbation Seitens des Polizeirichters, und höchstens wird derselbe, wie namentlich bei der jetzigen, Gott geklagten Classification unsers Medicinalpersonals nicht selten geschieht, in den Fall kommen können, den Gerichtsarzt noch darüber zu consultiren, ob die eventuelle Approbation sich auch noch auf diejenige Klasse von Krankheiten erstreckt, mit welcher sich der Angeschuldigte befasst hatte, z. B. syphilitische Formen, die ein »Wundarzt erster oder zweiter Klasse« übernommen und behandelt hatte, wobei das Gutachten nicht schwierig. Aber bei wirklichen, eigentlichen Kunstfehlern, welche begangen worden, und den Tod des Behandelten, oder auch nur dauernde und erhebliche Nachtheile für seine Gesundheit zur Folge gehabt haben sollen! Es lässt sich hierbei gegenwärtig, und bei dem Entwickelungsgange, den die practische Medicin in neuerer Zeit genommen hat, kaum Ein allgemeiner, leitender Satz aufstellen, zumal und namentlich in Betreff der sogenannten inneren Praxis. War der angebliche Kunstfehler eine Unterlassungssünde -- wer denkt dann nicht sogleich (und der Vertheidiger des Inculpaten wird nicht unterlassen, daran zu denken!) an die Carricatur der Heilkunst, die Homöopathie, die ja doch in der That nichts ist, als eine grossartige, systematische Unterlassungssünde, und doch vom Strafrichter nicht als Solche anerkannt werden kann. Aber hat die allerneueste Zeit nicht noch eine andere Carricatur der Heilkunst erzeugt, in Sphären, die sich höchlich beleidigt finden würden, wenn man sie mit der Homöopathie zusammenstellen wollte? Rühmen sich nicht jene diagnostischen Künstler in der Wiener und Prager Schule, dass sie, ausser dem Stellen der Diagnose, am Krankenbette ~Nichts~ thäten, und hat nicht ein Verehrer dieser Schule erst unlängst öffentlich bekannt gemacht, dass im Wiener Kinderhospital jetzt nur -- _ut aliquid fecisse etc._ -- etwas _Syr. Rubi Idaei_ und zur Abwechselung _Syr. Mororum_ in ~allen~ Fällen gegeben würde? Und diese Schule tritt doch mit keinen geringeren Ansprüchen, als denen hervor, auf der Höhe, auf der letzten, höchsten Höhe der Kunst zu stehen! Wie nun, wenn ein junger Doctor angeschuldigt wäre, den Tod eines Kindes, das an häutiger Bräune gelitten, dadurch verschuldet zu haben, dass er demselben nur etwas Himbeersyrup gegeben, und wenn er auf der Anklagebank Angesichts des um sein Gutachten requirirten Gerichtsarztes mit Ruhe und Zuversicht erklärte: er gehöre der neuesten Wiener Schule an und habe sein Verfahren nur den Lehren der »besten und berühmtesten neuern Aerzte« entsprechend eingerichtet? Kann und wie weit kann ihm ein wirklicher Kunstfehler zugerechnet werden? Andererseits die Wasserdoctoren! Man behaupte doch eine Unterlassungssünde vom Standpunkte der hippokratischen Heilkunst in einem gegebenen Falle, wenn der Angeschuldigte einen nothwendigen Aderlass, ein nothwendiges Brechmittel nicht verordnet, einen nothwendigen Bruchschnitt nicht gemacht hatte, und sich mit seinen nasskalten »Kotzen«, seinen Abreibungen, Douchen, Sitzbädern und »Abschreckungen« begnügt hatte, und dann sich auf den »berühmten« _Priessnitz_ und hundert andere weniger berühmte Wassertherapeuten beruft, während wohl gar unter den zwölf zu Gericht sitzenden Geschwornen sieben selbst »Hydropathen« sind!

Leichter allerdings sind die activen Kunstsünden zu beurtheilen, aber auch hier kommen nur zu häufig in der gerichtsärztlichen Praxis Fälle vor, wo der Sachverständige, wenn er _sine ira et studio_ und gebunden durch Gewissen und Eid über die Schuld des Angeklagten urtheilen soll, die Hand aufs Herz legen, und lieber ein »nicht schuldig«, als das Gegentheil aussprechen wird. Denn für welches auch noch so kecke und tollkühne Verfahren gäbe es nicht sogenannte Autoritäten, auf welche sich der Angeschuldigte berufen könnte! Dazu kommt endlich die Unsicherheit der Diagnostik an sich, ferner das Berufen auf die »Erfahrung«, auf die vielleicht behauptete Nachlässigkeit des Apothekers beim Bereiten der betreffenden Arznei, auf die Unfolgsamkeit des Kranken u. s. w., Umstände, die sich oft jeder Controle entziehen -- und so bleiben in der That nur sehr wenige Fälle übrig, in welchen es möglich, einen ärztlichen Kunstfehler strafrechtlich zu constatiren, wie denn auch in diesen Dingen erfahrene Aerzte und Richter längst wissen, dass bei der Mehrzahl solcher Anschuldigungen »Nichts heraus kommt«.

Wenn hiernach zu beweisen versucht worden, wie wenig allgemein leitende Grundsätze bei diesen medicinisch-forensischen Untersuchungen existiren, so bleibt dem Gerichtsarzte in der That nichts anderes übrig, als jeden einzelnen Fall als solchen mit Umsicht gehörig nach allen Seiten zu würdigen. Wir haben auch _in puncto_ medicinischer Pfuscherei und angeschuldigter Kunstfehler in zahlreichen Fällen unser Urtheil zu bilden Gelegenheit gehabt. Der Fälle, in welchen der Tod angeblich auf diese Weise erfolgt, und die gerichtliche Section veranlasst worden war, kamen, wie gesagt, in der hier betrachteten ersten Centurie von Obductionsfällen fünf vor, von denen der pikanteste der gleich folgende war.

91. Fall.

~Anscheinende Tödtung durch homöopathische Pfuscherei.~

Vor einigen Jahren trieb in Berlin eine Zeit lang ein gewisser sogenannter »Professor« _Pantillon_ sein Unwesen, der als Nichtarzt sogenannte homöopathische Kuren machte, und zu dessen Ausweisung endlich dieser Fall Veranlassung gab. -- Am 26. Mai 18-- verstarb der 3-1/2 Jahre alte Sohn des _N. M._ Derselbe hatte an einem angebornen Bruch und später (nach den Akten) an einem »Augenfell« gelitten. Um Ostern consultirte die Mutter jenen Pfuscher, der ihr homöopathische Streukügelchen gab, wonach angeblich der Bruchschaden und das Augenübel sich besserten (!), jedoch wurde das Kind, nach der Schilderung der Mutter, zu gleicher Zeit so träge, dass es gar nicht mehr ausgehen wollte, fast fortwährend schlief, und dabei stark schwitzte. Der »Professor« gab neue Kügelchen, wonach aber das Kind »viel schlechter ward, immer im Bette liegen blieb, gar keinen Appetit hatte, nur immer zu trinken verlangte, und zusehends abmagerte«. Es waren jetzt sechs Wochen nach der ersten Consultation verflossen. Nach einer fernern Woche wurde das Kind immer schlechter, und erschien der »Professor«, ungeachtet der Bitten der Mutter, nicht, um demselben Hülfe zu leisten. Am 25. Mai bekam es einen heftigen Krampf, der ununterbrochen bis zum folgenden, dem Todestage, anhielt. Der an diesem letzten Tage gerufene practische Arzt, Dr. _W._ verordnete noch Blutegel und Klystiere, aber schon Mittags verstarb das Kind unter den heftigsten Krämpfen, nachdem noch der »Gehülfe des Professors« (!) mit einem Buche und einem Arzneikasten (!) erschienen, und etwas -- -- zum ~Riechen~ angeboten hatte. (Für seine Bemühungen hat der »Professor« jedesmal fünf Silbergroschen, im ganzen einen halben Thaler, erhalten und angenommen.) Die von ihm angewandten Mittel waren, seiner Angabe nach in der späteren Untersuchung, Belladonna, Aconit, _Nux vomica_ und Ignatius-Bohne. Wir hatten die gerichtliche Section der Leiche zu verrichten, nachdem die Mutter Klage gegen den »Professor« erhoben hatte. Die Leiche war sehr abgemagert, die Schädelknochen sehr stark injicirt, die blutführenden Hirnhäute zeigten gleichfalls starke Congestion. In jedem sehr erweiterten _plexus lateral._ befanden sich etwa 3 Unzen Wasser, und sämmtliche _Sinus_ waren strotzend mit Blut gefüllt; im Uebrigen waren die Befunde in der Kopfhöhle die normalen. Beide Lungen waren sehr tuberkulös, mehrere Tuberkeln schon erweicht, die Milz zeigte sich mit rohen Tuberkeln wie durchwachsen, wie denn einige Tuberkeln sich auch im _Pancreas_ fanden. Alle übrigen Organe boten nichts Bemerkenswerthes dar. -- In unserm Gutachten führten wir zunächst aus, dass das Kind an Gehirnhöhlen-Wassersucht seinen Tod gefunden habe, was hier keines weitern Beweises bedarf, und wobei die Scrofeldyscrasie als aetiologisches Moment im Allgemeinen, wie in Bezug auf den concreten Fall, ihre Würdigung fand. Es wurde ferner ausgeführt, dass diese höchst bedenkliche und lebensgefährliche Krankheit nach aller medicinischen Erfahrung nur allein durch (das bekannte) ein energisches Heilverfahren noch in ihrem Entstehen und in ihren ersten Stadien heilbar sei, und dann weiter gesagt: »Anders verfuhr der »Professor« _Pantillon_. Es kann ihm als Nichtarzt nicht zugemuthet werden, dass er diese Krankheit in ihrem Entstehen und ihrer weiteren Ausbildung, wie die Mutter sie ihm schilderte, richtig erkannt habe, oder habe erkennen können, und fuhr er vielmehr fort, mit gänzlicher Hintenansetzung jener, ihm unbekannten wirksamen Heilmethode, die sogenannten homöopathischen Streukügelchen zu geben, d. h. arzneilich ganz indifferente, kleine Zucker- und Mehl-Partikelchen, da deren angeblicher arzneilicher Inhalt an Belladonna, Aconit, Krähenaugen und Ignatius-Bohnen durch die sogenannte homöopathische Verdünnung in Nichts verschwindet. Eben deshalb kann auch nicht angenommen werden, dass _P._ durch seine Behandlung des Kindes die tödtliche Krankheit hervorgerufen, oder auch nur dieselbe positiv gesteigert und deren tödtlichen Ausgang begünstigt habe. Dagegen müssen wir, nach allen Erfahrungen der medicinischen Wissenschaft, annehmen, abgesehen von seiner Befugniss oder Nichtbefugniss überhaupt, dass derselbe negativ geschadet habe, indem er ~unterliess~, die wirksamen, einzig noch möglicherweise wirksamen Heilmittel und Methoden gegen die Krankheit des Kindes anzuwenden, die ohne diese Behandlung ihren gewöhnlichen Verlauf durch alle ihre Stadien bis zum tödtlichen Gehirndruck durch Wasserausschwitzung, wie er durch die letzten Krämpfe und durch die Section nachgewiesen ist, machen musste.« Hiernach gaben wir unser Gutachten dahin ab: »dass der tödtliche Ausgang der Krankheit durch ein erfahrungsmässiges, energisches Heilverfahren hätte abgewehrt werden können, und dass das von dem _P._ eingeschlagene Verfahren ein solches erfahrungsmässiges nicht gewesen sei.« -- Die polizeiliche Seite der Sache stand nicht in Frage, weil sie dem Richter auch ohne das sachverständige Gutachten klar vorlag; die gerichtliche Frage vom Antheil des Verfahrens am Tode konnte wohl nicht milder für den Angeklagten, durfte aber auch meiner Ueberzeugung nach nicht strenger gelöst werden.

92. Fall.

~Angeblich tödtliche Quacksalberei.~

Ein dreijähriger Knabe war durch eine Pfuscherei gegen ein Flechtenübel mit allerhand Quacksalbereien tractirt worden und starb. Die Section wies Erstickungstod, aber gar keine sichtliche Veranlassung zu demselben nach, so dass derselbe auch ein natürlicher, das tödtliche Ende einer, durch die Section nicht erkennbaren, uns ganz unbekannt gebliebenen, innern (fieberhaften) Krankheit gewesen sein konnte. Eine chemische Prüfung der Magencontenta ergab nichts Schädliches. Es konnte demnach das Verfahren der Pfuscherin als mitwirkende Todesursache nicht anerkannt werden.

93. Fall.

~Angeblich tödtliche Quaksalberei.~

Ganz dasselbe fand Statt bei einem vierjährigen Mädchen, bei welchem, nachdem es von einem Pfuscher mit an sich indifferenten Mitteln behandelt worden war, die Section exsudative _Meningitis_, aber gar keine äussere Veranlassung zum Tode nachwies.

94. Fall.

~Angebliche Tödtung durch Kunstfehler bei der Entbindung.~

Dieser Sectionsfall war als solcher interessant; er hätte schwierig für die forensische Beurtheilung werden können, welche aber von uns gar nicht weiter gefordert wurde. In Folge schwerer Entbindung, die 34 Stunden gedauert hatte, und bei welcher fünfmal die Zange angelegt worden war, war ein 21jähriges Mädchen sechs Tage später gestorben. Die gerichtsärztliche Section, der leider! schon eine privatärztliche vorangegangen war, ergab Brand der _Vagina_ und des _Uterus_. Dieser ragte noch eine Handbreit über der Symphyse hervor, und hatte noch die Grösse zweier Fäuste. Die Substanz war weich und schlaff, die innere Fläche durchweg schwarzgrau, besonders gegen den Hals zu, die Substanz an dieser innern Fläche aufgelockert, erweicht, und leicht bei oberflächlicher Berührung in Fetzen ablösbar. Das Bauchfell war nur schwach geröthet. In der hintern ganz aschgrauen Wand der _Vagina_ fand sich ein Zoll langer Einriss. -- Die _Causa mortis_ war sonach leicht festzustellen. Darüber aber, ob ein Kunstfehler den Tod veranlasst gehabt, musste natürlich das Urtheil bis zur Kenntniss der _anteacta_ ganz und gar vorbehalten werden. Eine fernere Verfolgung der Sache hat aber, aus mir unbekannten Gründen, gar nicht Statt gefunden. Vor fünfundzwanzig Jahren habe ich, als damaliges Mitglied des hiesigen Provinzial-Medicinal-Collegii, einen vollkommen ähnlichen Fall mit zu begutachten gehabt, der damals die Meinungen der Mitglieder sehr getheilt hatte, wobei indess das Urtheil der Majorität ungünstig für den angeschuldigten Geburtshelfer ausfiel, dem natürlich das zur Last gerechnet wurde, dass er den eingetretenen Brand der _Vagina_ (es hatte ein erheblicher Dammriss bei der Entbindung Statt gefunden, und der Fall ereignete sich im hohen, heissen Sommer) nicht rechtzeitig erkannt gehabt hatte und dagegen nicht eingeschritten war.

95. Fall.

~Angeblich tödtliche Quacksalberei.~

Gar kein Interesse bot der letzte hierhergehörige Fall dar. Ein 38jähriger Friseur, der gegen einen Quacksalber Kopfschmerzen geklagt, hatte von diesem eine Salbe in den Nacken einzureiben bekommen. Der Schmerz und das Kranksein steigerte sich, es wurde ein approbirter Arzt gerufen, und dieser behandelte nun den Kranken, bei dem er eine Gehirnentzündung fand, _lege artis_, ohne den Tod abwehren zu können. Die Familie glaubte indess, dass jene Salbe Schuld am Tode des Mannes gewesen, und klagte. Die Section ergab die gewöhnlichen Befunde einer _Meningitis exsudativa_, und es konnte natürlich in unserm Gutachten das Tröpfchen Fett nicht als zum Tode mitwirkend anerkannt werden!

H. Tödtliche Verbrennungen.

In diese Rubrik gehört vor Allem ein Fall, vielleicht der allerwichtigste, gewiss der schwierigste für die Entscheidung unter allen Hundert hier betrachteten Fällen, der zu vielen Verhandlungen Veranlassung gegeben hat. Er betraf den an einer alten Wittwe _Hake_ durch den Arbeitsmann _Fritze_ verübten Raubmord. Das medicinisch-wissenschaftliche Interesse des Falles betraf die Frage: auf welche Weise die _Hake_ den Tod gefunden, ~ob namentlich Brandblasen noch nach dem Tode entstehen können~? worüber besonders _Duncan_ und _Christison_ in Edinburg bei dem unsrigen ganz ähnlichen Fällen so lehrreiche Thatsachen bekannt gemacht haben (S. _Edinb. med. and surg. journal_, _April 1831_), während der Fall mir auch noch ein psychologisches Interesse darbot, indem der Mörder, wie man sehen wird, wohl den Mord gestand, aber durchaus nicht zu dem Geständniss zu bringen war, dass er Feuer angelegt (um seine That zu verdunkeln), wovon sowohl ich, wie das Gericht nach den Umständen des Falles, ganz fest überzeugt war. Die Wichtigkeit dieses Gerichtsfalles wird eine grössere Ausführlichkeit in der Mittheilung an dieser Stelle rechtfertigen.

96. Fall.

~Mord durch Verbrennen oder Erdrosseln.~