Gerichtliche Leichen-Oeffnungen. Erstes Hundert.

Part 1

Chapter 12,721 wordsPublic domain

Anmerkungen zur Transkription: ##############################

Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Auflage möglichst originalgetreu wiedergegeben. Lücken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Buchstaben und Satzzeichen wurden sinngemäß ergänzt. Typische Verwechslungen bei den Buchstaben b/h, b/d, n/u, usw. wurden stillschweigend korrigiert. Inkonsistenzen (z.B. "Quaksalber"/"Quacksalber") wurden dagegen beibehalten.

Alte oder regionale Ausdrücke (z.B. "versticken", "ergraben", "funfzehn") wurden unverändert übernommen. Die folgenden typographischen Fehler wurden korrigiert:

# S. 32: "constirt" --> "constatirt" # S. 73: "man sieht" --> "sieht man" # S. 99: "deulich" --> "deutlich" # S. 107: "Das kein einziges" --> "Dass kein einziges" # S. 121: "gallerartige" --> "gallertartige" # S. 146: "Magengrübe" --> "Magengrube" # S. 121: "Anhaltpunkt" --> "Anhaltspunkt" # Fußnote 1: "Boekh" --> "Boeckh" (wahrscheinlich der Philologe August Boeckh)

Kursive Textstellen wurden mit Unterstrichen gekennzeichnet (_kursiv_), fettgedruckte dagegen mit Rautensymbolen (#fett#). Gesperrt gedruckte Passagen werden zwischen Tilden gesetzt (~gesperrt~); Kapitälchen werden durch Schrägstriche repräsentiert (/Kapitälchen/). Zeichen für die entsprechenden Apothekergewichte wurden durch [Symbol: Skrupel] bzw. [Symbol: Unze] ersetzt. Der Ausdruck "_{26}" steht für die tiefgestellte Ziffernkombination 26.

Gerichtliche

Leichen-Oeffnungen.

Erstes Hundert.

Verrichtet und erläutert

von

Johann Ludwig Casper.

Dritte, ganz umgearbeitete und vermehrte Auflage.

Berlin, 1853. Verlag von August Hirschwald. 69 U. d. Linden, Ecke d. Schadow-Str.

Vorrede zur zweiten Auflage.

Schon in wenigen Wochen ist eine zweite Auflage dieser Schrift nöthig geworden. Diesen ehrenden und überraschenden Erfolg will ich keinesweges dem Werthe der letzteren, wohl aber dem gesteigerten Antheil beimessen, welchen die gerichtliche Medicin in neuester Zeit bei den Aerzten gefunden hat, und, wie es den Anschein hat, immer mehr und mehr findet. In der That aber wird die Nothwendigkeit gründlicher Studien der gerichtlichen Arzneiwissenschaft auch für den bloss practischen Arzt sich jetzt täglich mehr fühlbar machen, wo mit dem allgemein eingeführten öffentlichen und mündlichen Gerichtsverfahren jeder Arzt, auch der nicht forensisch beamtete, täglich gewärtigen muss, zum Audienztermin gefordert zu werden, wo er dann in die Lage kommt, öffentlich und mündlich ganz unvorbereitet sich über den ihm vorgelegten Fall äussern, und auf alle Fragen, welche der Vorsitzende Gerichtsdirigent, der Staatsanwalt, der Vertheidiger, ein Geschworner u. s. w. an ihn richten, Auskunft geben zu müssen.

Was nun die vorliegende zweite Auflage dieser Schrift betrifft, so habe ich dieselbe bei der Kürze der Zeit, die zwischen ihrem ersten und dem jetzigen Erscheinen verflossen, zwar nicht wesentlich bereichern können, wozu ihr Inhalt auch kaum Veranlassung bietet; man wird jedoch die sorgfältige Revision des Textes, so wie Druckverbesserungen nicht vermissen, und dass wenigstens einige Vermehrungen hinzugekommen, beweist schon die vergrösserte Seitenzahl. Eben so habe ich auch das Register vervollständigt.

Und so übergebe ich auch diese zweite Auflage dem Wohlwollen der Freunde und der Kritik der Sachkenner.

~Berlin~, September #1850#.

#Casper.#

Vorrede zur dritten Auflage.

In zwei Jahren sind zwei Auflagen dieser Schrift vollständig vergriffen worden, und der Verleger hat eine dritte Auflage für nöthig erachtet. Ich habe durch eine logischere Eintheilung der verschiedenen Abschnitte, durch mehrfache Verbesserungen und Ergänzungen im Text, durch Bezugnahme auf das inzwischen erschienene und in Kraft getretene Strafgesetzbuch für die Preussischen Staaten, so wie durch Vervollständigung und sorgfältige Redaction des Registers mich bemüht, meinen Dank für den Beifall, mit welchem diese Schrift aufgenommen, thatsächlich zu beweisen, wie der Verleger seinerseits dies durch eine bessere äussere Ausstattung gethan hat. Endlich ist den vielseitigen, namentlich von jüngeren Aerzten und Gerichtsärzten geäusserten Wünschen durch den Anhang, welcher ein vollständiges ~Obductionsprotokoll~ und einen amtlichen chemischen Bericht, betreffend einen in dieser Centurie erwähnten Fall, liefert, genügt worden.

~Berlin~, November #1852#.

#Casper.#

Die nachfolgenden Berichte, die in ihrer ursprünglichen Form bereits früher in meiner »Wochenschrift für die gesammte Heilkunde« mitgetheilt worden, und hier auf Veranlassung des Verlegers im Zusammenhange als Ganzes (mit einem Register) erscheinen, bitte ich zugleich als Nachricht über das bei der hiesigen Universität bestehende »~Königl. Institut für den praktischen Unterricht in der Staatsarzneikunde~« zu betrachten, und als Fortsetzungen der betreffenden beiden Berichte des früheren Directors desselben, des verstorbenen Geh. Med.-Raths Professor Dr. _Wagner_, nach dessen Tode die Leitung der Anstalt mir anvertraut worden ist. Es wäre zu wünschen, dass auf allen Universitäten die Professur der Staatsarzneikunde mit der Verwaltung des gerichtlichen Physicats in der Universitätsstadt, resp. ihrem Landkreise, in Einem Beamten vereinigt wäre, wie es in Berlin seit langen Jahren der Fall; denn es ist einleuchtend, dass nur dadurch der Unterricht in der Staatsarzneikunde, namentlich der gerichtlichen Medicin, wahrhaft erspriesslich und lehrreich werden kann, wenn er sich auf diese Weise fortwährend auf dem grünen, frischen Boden der Natur, der Praxis, bewegt und dadurch dem Lehrer Gelegenheit gegeben wird, selbst täglich mehr zu erfahren und seinen Schülern handgreiflich zu machen, wie viel traditioneller Irrthum und wissenschaftlicher »Zopf« in den Büchern über gerichtliche Medicin und in den nur daraus befruchteten Köpfen so vieler gerichtlich-medicinischen Schriftsteller und Medicinalbeamten steckt. Nirgends in Europa aber, vielleicht nur noch in Wien (da in noch grössern Städten wie London, Paris, Neapel bekanntlich eine ganz andre Medicinal- und forensische Verfassung besteht), fliesst dem Unterricht auf diese Weise ein reicheres Material fortwährend zu, als in Berlin. Eine auf geringen Raum zusammengedrängte Bevölkerung von nahe einer halben Million Menschen in Stadt und nächster Umgegend mit der Friction von Interessen und Leidenschaften erklärt die reiche Zahl von civil- und criminalrechtlichen Vorfällen, die täglich das Anrufen des amtlichen Arztes erforderlich machen. Im Besitze eines solchen Materials halte ich es auch für eine Pflicht gegen die Wissenschaft, derselben zurückzugeben, was ihr gehört, und sie so nach Kräften zu bereichern.

Zu einer ersten Mittheilung habe ich das erste Hundert von mir amtlich verrichteter gerichtlich-medicinischer Leichenöffnungen gewählt, bei welchen überall, mit Ausnahme der Ferienzeiten, die Herren Zuhörer meines »~med. forensischen Practicum~«, approbirte Aerzte, die sich für ein Staatsamt befähigen wollten, sowie Studirende der Medicin und der Rechte zugegen waren, wie sie auch an den gerichtsärztlichen Untersuchungen an Lebenden täglich Theil nehmen, und welche dann selbst zur Anfertigung der Obductionsberichte, zur Abgabe von schriftlichen und mündlichen Gutachten u. s. w. zu ihrer Uebung und Ausbildung veranlasst wurden und werden. Diese, durch die hohe, vorgeordnete Unterrichtsbehörde auf den Antrag meines Vorgängers geschaffene Einrichtung eines Instituts für den practischen Unterricht in der Staatsarzneikunde hat sich auf das Erfreulichste bewährt, wie die immer wachsende Anzahl der Zuhörer im »forensischen Practicum«, unter denen sich in jedem Semester die Zahl der hiesigen und auswärtigen practischen Aerzte mehrt, und gleichmässig der Eifer beweist, mit welchem diese Studien getrieben werden, und der ein immer neuer Sporn für den Lehrer ist.

Die Ergebnisse des ersten Hunderts meiner Leichenöffnungen lege ich hier nach den sorgfältigen, amtlichen Aufzeichnungen in meinen Manual-Acten summarisch nieder, daran gelegentliche Bemerkungen, Erfahrungen, Beobachtungen, kritische Andeutungen knüpfend. In nicht zu langer Zeit gedenke ich, in ähnlicher Weise eine ~zweite~ Centurie Leichenöffnungen zu analysiren, und dann eben so auch die sehr zahlreichen Untersuchungen an Lebenden, namentlich betreffend zweifelhafte Gemüthszustände, in welcher Rubrik, wie in Betreff von Anschuldigungen auf Nothzucht, Misshandlungen, Verletzungen und deren Folgen, wie von simulirten Krankheiten u. s. w. die wichtigsten und interessantesten Fälle vorgekommen sind, und fortwährend vorkommen, nach und nach folgen zu lassen.

* * * * *

»Obduction« -- nennt alle Welt diese Erforschungsmethode, und doch ist gar nicht zu ermitteln, woher dieses ziemlich neue und wenig bezeichnende Wort für die bekannte Operation ~in die Wissenschaft gekommen~? Meinen Nachforschungen ist es wenigstens nicht gelungen, darüber Aufschluss zu gewinnen, und die berühmtesten Philologen und Germanisten an unsrer Universität, die ich deshalb befragt, haben mir gleichfalls über den Ursprung des Wortes _obductio_ für Leichenöffnung Nichts mittheilen können. Die Alten kannten nur die Bezeichnungen _inspectio_, _sectio_, _dissectio_, und es muss als eine wunderliche Anomalie erachtet werden, dass man für eine Operation, die materiell in einem Eröffnen von bis dahin Verschlossenem, geistig in einem Aufhellen, Enthüllen von Verborgenem besteht, eine Bezeichnung (_obducere_) in Cours gesetzt und als gute Münze angenommen hat, die grade das Gegentheil und bekanntlich ein Umhüllen, Verbergen, Bekleiden, Verhängen, Verdunkeln bezeichnet! Sehr dankbar würde ich demnach sein, wenn ein geehrter Leser dieser Zeilen etwanige gewonnene Aufschlüsse über den wissenschaftlichen Ursprung des Wortes _obductio_ für Leichenöffnungen mittheilen wollte.[1]

Wie die gerichtliche Arzneiwissenschaft, eine Disciplin, die, je tiefer man in sie practisch und wissenschaftlich eingedrungen, desto lebendiger fesselt, in ihrer Fortbildung von der der Rechtswissenschaft abhängig ist, so auch die Praxis der erstern von der der letztern. Und in dieser Beziehung steht der Praxis der gerichtlichen Medicin in Preussen eine grosse Reform bevor, durch die, in Berlin seit dem Gesetz vom 17. Juni 1846, später verfassungsmässig in der ganzen Monarchie eingeführte Oeffentlichkeit und ~Mündlichkeit~ der gerichtlichen Verhandlungen. Ein grosser Theil der medicinischen Gutachten wird danach in Berlin, und allen Nachrichten zufolge auch in der ganzen Monarchie nicht mehr schriftlich, sondern mündlich vor der Barre des versammelten Gerichtshofes abgegeben. Nicht unwesentlich wird eben so auch das demnächst zu erwartende neue Strafgesetzbuch -- abgesehn von den grossen materiellen Verschiedenheiten von den bisherigen Ansichten, die wir schon früher[2] besprochen haben -- auf die Praxis der Preussischen Gerichtsärzte einwirken, und es ist z. B. mit Gewissheit vorauszusehen, dass, um zu dem hier zu besprechenden Thema zurückzukehren, vielleicht die gerichtlichen »Obductionen«, gewiss aber die schriftlichen Obductionsberichte, künftig weit seltner verlangt werden werden, was die neueste Erfahrung in Berlin bereits bestätigt, da die strenge Beweistheorie der bisherigen Criminalpraxis, wobei jeder Zweifel beseitigt werden musste u. s. w., der blossen freien Ueberzeugung des Richters (öffentlichen Anklägers) Platz gemacht hat, die natürlich einen weitern Spielraum gewährt. Eben so auch werden ohne Zweifel durch die Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuchs (da nicht zu erwarten, dass die betreffenden Paragraphen des bekannt gemachten »Entwurfs« in der bevorstehenden Berathung durch die Kammern noch wesentlich geändert werden werden), die gerichtlichen Sectionen an und in sich ~sehr wesentlich~ vereinfacht werden. Hierauf wird nach dem wirklichen Erscheinen des neuen Strafgesetzbuchs zurückzukommen sein.[3] --

Die hier zunächst zu analysirenden Hundert Leichenöffnungen betrafen 64 Individuen männlichen und 36 weiblichen Geschlechts, und bezweckten die Feststellung der Todesart:

nach Verletzungen in 36 Fällen (29 männl. 7 weibl.) nach Misshandlungen - 9 - ( 4 - 5 - ) nach Erstickung und Schlagfluss (incl. Erhängen u. Erdrosseln) - 10 - ( 4 - 6 - ) von Ertrunkenen - 6 - ( 4 - 2 - ) von Neugebornen - 21 - (11 - 10 - ) nach Vergiftungen - 8 - ( 5 - 3 - ) nach angeblichen Kunstfehlern - 5 - ( 4 - 1 - ) nach Verbrennungen - 4 - ( 3 - 1 - ) einer Schwangern - 1 Fall (-- - 1 - ) -------------------------------------- 100 Fällen (64 männl. 36 weibl.)

Von den Organen, die bei den durch Verletzungen Getödteten lädirt worden, waren betheiligt:

der Kopf 10 Mal, die Lungen 5 - die Leber 7 - die _Art. iliac. ext._ 1 - das Herz 2 - die Milz 2 - die _Carotis_ u. _Jugularis_ 5 - die Rippen 4 - das Zwerchfell 3 - der Magen 1 - die Extremitäten 4 - die Brust-Aorta 1 - das Brustbein 1 - das Rückenmark 3 - die Luft- u. Speiseröhre 2 - der Darmcanal 1 - die _Art. inteross._ 1 -

wobei die höhere Zahl als die der an Verletzungen überhaupt Gestorbenen und Secirten nicht auffallen darf, da in nicht wenigen Leichen gleichzeitig mehrere Organe verletzt gefunden wurden. Bemerkenswerth erscheint es hierbei, auf die Immunität mancher Organe und Theile gegen Verletzungen aufmerksam zu machen: denn man ersieht aus der Zusammenstellung, dass in hundert Fällen nicht ein einziges Mal verletzt worden sind: Augäpfel, Zunge, Bauchspeicheldrüse, Nieren, Bauch-Aorta, Hohlvene, Harnleiter, Harnblase, Gebärmutter (bei 36 weibl. Indiv.) und äussere Geschlechtstheile.

Gehen wir nun zur Analyse der wichtigsten Fälle über, wobei mit den

A. Tödtungen durch Verletzungen,

als denjenigen, die bei dem heutigen mangelhaften Standpunkte unsers Strafrechts für die Beurtheilung die schwierigsten zu sein pflegen, und die auch überall der Zahl nach unter allen Todesarten überwiegend sind, der Anfang zu machen sein wird.

I. Tödtungen durch Ueberfahren

kamen uns unter hundert Fällen acht Mal zur Untersuchung. Hier, wie bei vielen anderen Todesarten, mussten immer noch besondere Umstände obwalten, die die richterliche Vermuthung auf fremde Schuld, z. B. auf Fahrlässigkeit des Wagenführers u. s. w. rege machten, weil sonst nach den gesetzlichen Bestimmungen die Fälle gar nicht zur gerichtsärztlichen Ermittelung gekommen wären.

Die Todesart bei dieser Todesursache war natürlich eine sehr verschiedene, je nachdem verschiedene Körpertheile direct und zunächst von der quetschenden Gewalt der Räder getroffen worden waren. Verhältnissmässig oft findet man dabei -- Zersprengungen innerer Organe, die sich dann ihrerseits ~gewöhnlich~ gar nicht äusserlich an der Leiche kund thun. Diese Erfahrung habe ich oft, und nicht bloss in den hier folgenden Fällen gemacht, sie ist aber forensisch von der grössten Wichtigkeit und nicht bekannt genug. _Henke_ z. B., der überhaupt kein Practiker war, ein Mangel, der allen seinen Schriften anklebt, _Henke_ spricht (Lehrbuch) nur bei den Zersprengungen der Milz davon, dass dieselben auch ohne äussere Sugillation vorkommen ~könnten~: dasselbe findet aber auch in Betreff von Rupturen, ja von Fracturen, und zwar sehr ~häufig~, bei den mannichfachsten anderen Theilen Statt, wie ich es selbst oft genug bei den Nieren, vielfach bei der Leber, dem Herzen, den Lungen, bei den Rippen, den Wirbelbeinen und erst vor wenigen Wochen noch bei einem Querbruch des Brustbeins, dessen _Manubrium_ ganz abgebrochen war, beobachtet habe, und wofür die unten folgenden Fälle Beweise genug liefern werden. Man sieht hieraus, wie bedenklich es ist, aus der blossen Legal-~Inspection~ von Leichen Schlüsse auf die Todesart und Todesursache zu ziehen, und was von der stehenden Phrase in den betreffenden gerichtlichen Bekanntmachungen von unbekannten Todtgefundenen: »Spuren äusserer Gewalt fehlten« zu halten ist![4]

1. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein 14monatlicher, starker Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Ausser kleinen Hautabschilferungen am Hinterkopfe, und einer etwa wallnussgrossen Ecchymose am rechten grossen _Trochanter_ war äusserlich gar ~Nichts~ Abnormes an der Leiche wahrzunehmen. Der Kopf namentlich war ganz unbeschädigt, und deshalb, und gestützt auf meine frühern Beobachtungen bei Uebergefahrnen, diagnosticirte ich vor der Section vor meinen umstehenden Zuhörern eine Ruptur der Leber oder der Milz, welche erstere sich auch fand. Der rechte Leberlappen war durch einen ~Längenriss~ fast ganz abgetrennt.

2. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein Arbeitsmann war durch Anfahren eines Wagens umgeworfen und schnell tödtlich verletzt worden. Ausser einer handtellergrossen, wie verbrannt aussehenden Hautstelle auf der ~linken~ Brusthälfte und einer unerheblichen Sugillation am rechten Hüftbein, denen keine innere Beschädigung entsprach, war am Leichname ~äusserlich Nichts auffallend~! Dagegen fand sich ein completer ~Längenriss~ der Leber, der sie in zwei Hälften getheilt hatte, und ein Querbruch der fünften und sechsten ~rechten~ Rippe, die unentdeckt geblieben wären, wenn nicht jene unerheblichen äussern Verletzungen Veranlassung gegeben hätten zu einer gerichtlichen Section des Leichnams.

3. Fall.

~Ruptur der Leber.~

Ein sechsjähriger Knabe war durch Ueberfahren getödtet worden. Mit Ausnahme von unerheblichen Sugillationen von Bohnengrösse am ~linken~ Hüftbein, ~linken~ Knie, ~linken~ Knöchel und rechtem Stirnbein ergab die Inspection der Leiche nichts Abweichendes. Aber auch hier fand sich als Todesursache ein ~Längenriss~ der Leber, die in zwei Theile getheilt gefunden wurde.[5]

4. Fall.

~Tödtlicher Unterschenkelbruch.~

Bei einem Säufer, der unter einen Wagen gerieth, ging ein Hinterrad über den rechten Unterschenkel, und verursachte eine _Fract. comminuta_ beider Knochen. Der Verletzte erhielt alsbald in der Charité die nöthige Pflege, starb aber nach achtzig Stunden am Säuferwahnsinn. Der Fall wurde in die gutachtliche Annahme zusammengefasst, dass der Tod durch eine innere Krankheit, zu welcher _denatus_ disponirt gewesen, erfolgt, der Ausbruch dieser Krankheit aber durch den complicirten Beinbruch mit veranlasst worden sei.

5. Fall.

~Tödtlicher Bruch der Tibia.~

Ein Schiefbruch der linken _Tibia_ war durch Ueberfahren bei einer Frau entstanden, und die Verletzte 14 Tage später gestorben. Interessant war der Befund eines _Carcinoms_ an der ~linken~ _Mamma_, und gleichzeitig eines beginnenden _Hydrops Ovarii ~sinistri~_, der bereits Apfelgrösse erreicht hatte und ein Hydatiden-Hydrops war.[6]

6. Fall.

~Tödtliche seltene Kopfverletzung.~

Eine gewiss höchst seltene Kopfverletzung ergab sich bei einem sechsjährigen, durch Ueberfahren getödteten Mädchen. Die siebente linke Rippe war gebrochen, und am Schädel fanden sich sechs Brüche, worunter der eines vollständigen Bruchs des Zitzenfortsatzes vom Schlafbein! In der linken Lunge ein drei Zoll langer Riss.

7. Fall.

~Tödtliche Kopfverletzung.~

Bei einem ~sechs~jährigen, auf eben diese Weise getödteten Knaben war eine Fissur in der _Basis cranii_ die Todesveranlassung gewesen. Offenbar dagegen nicht Erstickung, denn die Lungen waren bleich, und nicht, so wenig als das rechte Herz und die grossen Gefässe, mit Blut besonders gefüllt. Nichtsdestoweniger befand sich die Schleimhaut der Luftröhre purpurroth und einige Tropfen flüssigen, ~aber nicht schäumigen~ Blutes enthaltend. Im Uebrigen fand sich hier die _Thymus_ noch, in der Grösse von zwei Zollen, vor, die ich aber noch in weit spätern Altern, und Einmal bei einem Knaben von funfzehn Jahren noch gefunden habe.[7]

8. Fall.

~Tödtlicher Schlagfluss durch Ueberfahren.~

Während, wie man schon aus obigen Fällen ersieht, in den meisten Fällen beim Ueberfahren, wenn es tödtet, sich sehr erhebliche Beschädigungen in der Leiche finden, war der Fall von einem achtjährigen Knaben ungewöhnlich, der zwei Tage nach dem Ueberfahren gestorben war, und bei dem sich Nichts weiter ergab, als eine drittehalb Zoll lange Trennung der Hautbedeckungen an der Stirn, und apoplectischer Blutandrang (nicht Hämorrhagie) in Gehirn und _Sinus_.

II. Verletzungen der grossen Gefässe, der Lungen und des Herzens.

Unter hundert Fällen kamen elf, und darunter die grausenhaftesten Mordthaten vor, wie sogleich folgende war:

9. Fall.

~Verletzung des Aortenbogens.~