Freiland: Ein sociales Zukunftsbild
Part 13
Die Haager Versammlung der »Internationalen freien Gesellschaft« hatte, wie man sich erinnern wird, dem Ausschusse Generalvollmacht für die Dauer von zwei Jahren erteilt. Am 20. Oktober lief diese Frist zu Ende, und bis dahin mußte sich die Gesellschaft eine neue, endgiltige Verfassung geben, eine frei durch das Volk von Freiland gewählte Behörde die bisherigen Vollmachten des Ausschusses übernehmen. Dieser berief daher schon für den 15. September eine constituierende Versammlung, und zwar, da die Zahl der Bewohner Freilands zu groß war, als daß allesamt zu einer Beratung hätten vereinigt werden können, indem er das Land in 500, der Einwohnerzahl nach gleiche Sektionen teilte und jede Sektion zur Wahl eines Abgeordneten aufforderte. Diese derart zustande gekommene Repräsentantenversammlung erklärte er sofort zur vorläufigen Trägerin der obersten souveränen Gewalt und forderte sie auf, das Weitere zu verfügen, es ihr anheim stellend, ob sie ihn bis zu Ausarbeitung der Verfassung noch vorläufig in Funktion belassen, oder irgend eine neue, sofort zu schaffende Behörde mit der Geschäftsführung von Freiland betrauen wolle. Die Versammlung entschied sich nach kurzer Debatte einstimmig für das Erstere und beauftragte überdies den Ausschuß, einen Verfassungsentwurf vorzulegen. Da ein solcher für alle Fälle bereits fertig ausgearbeitet war, so konnte dieser Forderung sofort willfahrt werden. Dr. Strahl legte den Verfassungsentwurf namens des Ausschusses »auf den Tisch des Hauses«, dieses beschloß dessen Drucklegung und trat schon nach drei Tagen in die Beratung der neuen Verfassung. Auch diese Beratungen waren, angesichts der großen Einfachheit der vorgeschlagenen Grundgesetze und Ausführungsbestimmungen nicht sehr langatmig und schon am 2. Oktober konnten diese, einhellig approbiert, als solche verkündet, und in ihrem Geiste die neue Verwaltung in Kraft gesetzt werden.
Die Grundgesetze lauteten:
l. Jeder Bewohner Freilands hat das gleiche unveräußerliche Anrecht auf den gesamten Boden und auf die von der Gesamtheit beigestellten Produktionsmittel.
2. Frauen, Kinder, Greise und Arbeitsunfähige haben Anspruch auf auskömmlichen, der Höhe des allgemeinen Reichtums billig entsprechenden Unterhalt.
3. Niemand kann, sofern er nicht in die Rechtssphäre eines Anderen greift, in der Bethätigung seines freien individuellen Willens gehindert werden.
4. Die öffentlichen Angelegenheiten werden nach den Entschließungen aller volljährigen (mehr als 20jährigen) Bewohner Freilands ohne Unterschied des Geschlechts verwaltet, die sämtlich in allen, das gemeine Wesen betreffenden Angelegenheiten das gleiche aktive und passive Stimm- und Wahlrecht besitzen.
5. Die beschließende sowohl als die ausübende Gewalt ist nach Geschäftszweigen geteilt und zwar in der Weise, daß die Gesamtheit der Stimmberechtigten für die hauptsächlichen öffentlichen Geschäftszweige gesonderte Vertreter wählt, die gesondert ihre Beschlüsse fassen und das Gebahren der den fraglichen Geschäftszweigen vorstehenden Verwaltungsorgane überwachen.
In diesen fünf Punkten ist das Um und Auf des öffentlichen Rechts von Freiland niedergelegt; alles weitere ist nichts anderes, als das selbstverständliche Ergebnis oder die nähere Ausführung derselben. So ergeben sich die Prinzipien, auf denen die Associationen sich aufbauten -- Anrecht des Arbeiters am Ertrage, Verteilung desselben nach der Arbeitsleistung und freie Vereinbarung mit höherwertigen Arbeitskräften -- naturgemäß und notwendigerweise aus dem ersten und dritten Grundgesetze. Da jedermann über sämtliche Arbeitsmittel verfügte, so konnte niemand sich gedrängt sehen, auf den Ertrag der eigenen Arbeit zu verzichten, und da niemand gezwungen werden konnte, seine höheren Fähigkeiten anderen zur Verfügung zu stellen, so mußten diese höheren Fähigkeiten, sofern man ihrer zur Leitung der Produktion bedurfte, im Wege freier Vereinbarung entsprechende Verwertung finden.
Mit Bezug auf das im zweiten Absatze ausgesprochene Versorgungsrecht der Frauen, Kinder, Greise und Arbeitsunfähigen ist zu bemerken, daß dieses im Sinne unserer Grundsätze als Ausfluß der Wahrheit angesehen wurde, daß der Reichtum des Kulturmenschen nicht Produkt seiner eigenen, individuellen Fähigkeiten, sondern das Ergebnis der geistigen Arbeit zahlloser vorangegangener Generationen sei, _deren Erbe dem Schwachen und Arbeitsunfähigen gerade so gebühre, wie dem Starken und Tüchtigen_. Alles, was wir genießen, verdanken wir nur zu unendlich geringem Teile unserer eigenen Intelligenz und Kraft; auf diese allein angewiesen, wären wir arme, in tiefstem, tierischem Elend vegetierende Wilde; die reiche Hinterlassenschaft unserer Vorfahren seit unvordenklicher Zeit ist es, von welcher wir zehren, der wir neunundneunzig Hundertteile all unserer Genüsse verdanken. Ist dem aber so -- und kein Zurechnungsfähiger hat dies jemals in Abrede gestellt -- dann haben all unsere Geschwister Anrecht auf Mitgenuß der Erbschaft. Daß diese Erbschaft ohne unsere, der Starken, Arbeit unfruchtbar wäre, ist allerdings richtig, und unbillig, ja thöricht und undurchführbar wäre daher das Verlangen der schwächeren Geschwister nach _gleicher_ Teilung. Aber geschwisterlichen, nicht auf das bloße Erbarmen, sondern auf Anerkennung ihres Erbrechts gestützten Anteil des dem gemeinsamen Erbgute -- und es sei immerhin bloß durch _unsere_ Arbeit -- abgewonnenen reichen Ertrages können sie fordern; sie stehen uns nicht als bettelnde Fremdlinge, sondern als erbberechtigte Familiengenossen gegenüber. Und unser, der stärkeren Geschwister eigenes wohlverstandenes Interesse verlangt die rückhaltlose Anerkennung dieses guten Rechtes jedes Angehörigen der menschlichen Familie. Denn unser eigenes Glück kann nicht gedeihen, wenn wir Geschöpfe, die Unseresgleichen sind, entwürdigen, zu Not und Schmach verurteilen. Gesunder Egoismus verbietet uns, dem Elend und seinen Kindern, den Lastern, irgend einen Schlupfwinkel inmitten von Unseresgleichen offen zu halten. Frei und »edelgeboren«, ein König und Herr dieses Planeten muß jeder sein, dessen Mutter ein menschliches Weib gewesen, sonst wird seine Not zu einem fressenden Geschwüre, welches um sich greifend den stolzen Bau auch unserer, der Starken, Herrlichkeit vergiftet.
So viel über das Versorgungsrecht im allgemeinen. Was aber speziell das den Frauen zugesprochene anlangt, so war bei diesem die fernere Erwägung maßgebend, daß das Weib seiner physischen und psychischen Beschaffenheit nach nicht zu aktivem Kampfe ums Dasein, sondern einerseits zu dessen Fortpflanzung, anderseits zu dessen Verschönerung und Veredlung bestimmt ist. So lange wir alle, oder doch die ungeheuere Mehrheit von uns allen, in unablässigem, jammervollem Kampfe mit des Lebens gemeinster, tierischer Notdurft uns quälten, konnte von Rücksicht auf die Schwäche und auf den Adel des Weibes keine Rede sein; die Schwäche konnte -- gleich der jedes anderen Schwachen -- nicht der Rechtstitel auf Schonung, sondern mußte zu einem Anreize der Unterjochung werden; der Adel des Weibes war geschändet -- abermals gleich dem jedes rein menschlichen, wirklichen Adels. Eine Sklavin und ein käufliches Werkzeug der Lüste war das Weib ungezählte Jahrtausende hindurch -- und die vielgerühmte Civilisation der letzten Jahrhunderte hatte daran dem Wesen nach nichts geändert. Auch unter den sogenannten Kulturnationen der Gegenwart blieb das Weib rechtlos, und was schrecklicher ist, es blieb, um sein Dasein zu fristen, angewiesen darauf, sich dem ersten Besten zu verkaufen, der um seiner Reize willen die Verpflichtung übernahm, es zu »versorgen«. Diese von Recht und Sitte geheiligte Prostitution ist in ihren Wirkungen verheerender, als jene andere, ihr Wesen unverhüllt zur Schau tragende, die sich von ihr bloß dadurch unterscheidet, daß hier der schmähliche Handel nicht auf Lebenszeit, sondern für kürzere Frist geschlossen wird, für Jahre, Wochen, Stunden. Gemeinsam ist beiden, daß das süßeste, heiligste Kleinod der Menschheit, das Herz des Weibes, zum Gegenstande gemeinen Schachers, zu einem Mittel des Lebensunterhalts gemacht wird, und schrecklicher als die Prostitution der Straße ist die von Gesetz und Sitte geheiligte der Versorgungsehe, weil unter ihrem verpestenden Gifthauche nicht bloß Würde und Glück der jeweilig lebenden, sondern auch Saft und Mark der zukünftigen Geschlechter verdorren. Da die Liebe, jener geheiligte Instinkt, der bestimmt ist, das Weib in die Arme jenes Gatten zu führen, mit dem vereint es der kommenden Generation die tüchtigsten Mitglieder schenken könnte, zum Erwerbsmittel, dem einzigen das ihm offen stand, geworden, so mußte das Weib, um zu leben, sich -- in sich aber die Zukunft der Rasse schänden.
Glück und Würde, wie das zukünftige Heil der Menschheit, erfordern daher im gleichen Maße, daß das Weib der entehrenden Notwendigkeit enthoben werde, im Gatten zugleich den Versorger, in der Ehe das einzige Rettungsmittel gegen materielle Not zu sehen. Aber auch gemeiner Arbeit darf das Weib nicht überwiesen werden. Auch das verbietet das Glück der jeweilig lebenden und die Tüchtigkeit der zukünftigen Generation in gleicher Weise. Die Gleichberechtigung des Weibes dadurch verwirklichen wollen, daß man ihm gestattet, im Broterwerb mit dem Manne zu konkurrieren, ist eben so nutzlos als verderblich; nutzlos, weil dem weiblichen Geschlechte als Ganzes genommen eine solche Befugnis, von welcher es nur in Ausnahmefällen wirklichen Gebrauch machen kann, doch nicht hilft; verderblich, weil das Weib mit dem Manne hier nicht konkurrieren darf, ohne seinen edleren schöneren Aufgaben untreu zu werden. Und diese Aufgaben liegen nicht etwa in der Verfolgung von Küche und Wäschespinde, sondern in der Pflege des Schönen in der gegenwärtigen Generation einerseits und der geistigen wie körperlichen Entwickelung des Nachwuchses anderseits. Das Weib muß daher nicht bloß in seinem eigenen, sondern ebenso im Interesse des Mannes und insbesondere in jenem der zukünftigen Geschlechter dem Kampf um des Lebens Notdurft gänzlich entrückt werden; es darf kein Rad im Getriebe des Broterwerbs, es muß ein Juwel am Herzen der Menschheit sein. Nur eine »Arbeit« ist dem Weibe angemessen: die der Kindererziehung und allenfalls noch die Pflege von Kranken und Gebrechlichen. In der Schule und am Siechbett kann weibliche Zärtlichkeit und Vorsorge eine passende Vorschule für die Pflichten des späteren eigenen Hauses finden, und hier mag die alleinstehende Frau zugleich Erwerb suchen, sofern sie es wünscht. Als selbstverständlich darf gelten, daß im Sinne unserer Prinzipien jeder dem Weibe gegenüber geübte abwehrende Zwang durchaus verpönt war. _Verboten_ war der Frau nicht, welches Gewerbe immer zu ergreifen, was denn in vereinzelten Fällen auch jederzeit geschah, insbesondere auf dem Gebiete der geistigen Berufe; aber die öffentliche Meinung in Freiland billigte dies eben auch nur in Ausnahmefällen, d. h. wenn hervorragende Fähigkeiten solches Thun rechtfertigten und es muß bemerkt werden, daß unsere Frauen in erster Reihe es waren, welche sich auf die Seite dieser öffentlichen Meinung stellten.
Daß der Versorgungsanspruch der Frauen um ein Vierteil geringer bemessen wurde, als derjenige der Männer -- die konstituierende Versammlung bestätigte nämlich nicht bloß das Prinzip, sondern auch das bereits mitgeteilte Ausmaß der verschiedenen Versorgungsrechte -- hat nicht in einer Minderbewertung des weiblichen _Anspruches_ seine Motivierung, sondern lediglich in der Thatsache, daß die _Bedürfnisse_ des Weibes geringer sind, als die des Mannes. Wir gingen von der Ansicht aus, daß die Frau mit ihren dreißig Hundertteilen des durchschnittlichen Arbeitsertrages eines freiländischen Produzenten ebenso reichliches Auslangen finden werde, als ein versorgungsbedürftiger Mann mit seinen vierzig Hundertteilen; und die Erfahrung hat dies vollauf bestätigt.
Es hatte jedoch nicht bloß die alleinstehende Jungfrau oder Witwe, sondern auch die Ehefrau -- wenn auch bloß den halben -- Versorgungsanspruch. Das begründete sich dadurch, daß auch das verheiratete Weib nicht auf die Versorgung des Mannes angewiesen und dadurch in ein materielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem gebracht sein sollte. Da im Haushalte die Thätigkeit der Frau immerhin mit einem Teile ihres Eigenbedarfs zu veranschlagen ist, so bedurfte es, um dem Ehemanne die Versorgungslast abzunehmen, auch nur einer teilweisen Versorgung von Gesamtheitswegen. Mit dem beginnenden Kindersegen vermehrt sich die Familienlast neuerlich, und da diese abermals durch das Weib erwächst, so steigerten wir den Versorgungszuschuß insolange, bis er wieder die volle Höhe des Versorgungsanspruches der Frau, d. i. 30 Prozent erreichte.
Das vierte Grundgesetz, das allgemeine, auf volljährige Frauen ausgedehnte Stimmrecht, bedarf wohl keiner besonderen Erläuterung. Zu bemerken wäre hier nur, daß sich diese Bestimmung auch auf die in Freiland wohnenden Neger erstreckte, mit dem Beifügen jedoch, daß des Lesens und Schreibens Unkundige insofern von der thatsächlichen Ausübung politischer Rechte ausgeschlossen waren, als alle Abstimmungen durch eigenhändig auszufüllende Stimmzettel vorgenommen wurden. Wir gaben uns übrigens redlich Mühe, unseren Negern nicht bloß das Lesen und Schreiben, sondern auch eine Reihe anderer Kenntnisse beizubringen, und da dies im allgemeinen von gutem Erfolge begleitet war, so nahmen unsere schwarzen Brüder allmählich an allen unseren Rechten teil.
Näherer Erklärung bedarf dagegen Punkt 5 der Grundrechte, wonach die Gemeine ihr Beschluß- und Kontrollrecht über alle öffentlichen Angelegenheiten nicht durch _eine_, sondern durch mehrere, nach Verwaltungszweigen geordnete Körperschaften ausübte, die von der Gemeine auch ebenso gesondert gewählt wurden. Dieser Bestimmung verdankt die Verwaltung von Freiland ihre geradezu erstaunliche Sachkenntnis, das öffentliche Leben Freilands seine nicht minder beispiellose Ruhe und das Fehlen aller tiefergehenden, leidenschaftlichen Parteiungen. In den Staaten Europas und Amerikas besteht bloß die vollziehende Gewalt aus Männern, die unter Rücksicht auf ihre Sachkenntnis und Befähigung für jenen Zweig des öffentlichen Dienstes ernannt, respektive gewählt sein _sollten_, dem vorzustehen ihres Amtes ist. Selbst das ist nur mit sehr großen Einschränkungen der Fall, ja insbesondere den sogenannten parlamentarischen Verfassungen Europas und Amerikas gegenüber muß mit Recht behauptet werden, daß sie gerade an die Spitze der verschiedenen Verwaltungszweige Männer stellen, die nur zu oft von den wichtigen Angelegenheiten, denen sie vorstehen sollen, sehr wenig verstehen. Die Versammlungen, aus deren Mitte und durch deren Willen parlamentarische Minister zur Macht gelangen, sind in der Regel gänzlich außer Stande, durchweg sachkundige Männer zu berufen, schon aus _dem_ Grunde nicht, weil sie solche häufig gar nicht in ihrer Mitte besitzen. Damit soll nicht gesagt sein, daß nicht selbst parlamentarische Schönredner und Berufspolitiker in der Regel immer noch mehr von ihrem Amte verstehen, als jene Günstlinge der Macht und des blinden Glücks, die in nichtparlamentarischen Ländern das Ruder führen -- aber Sachverständige sind sie nicht, können sie nicht immer sein. Doch wie gesagt, die Organe der Exekutive _sollten_ es doch zum mindesten sein, es besteht die Fiktion, daß sie es seien, und ein Mann, der sich in irgend einem Fache rühmlich hervorthut, hat damit wenigstens einen -- wenn auch thatsächlich ziemlich untergeordneten -- Anspruch mehr, in diesem Fache Verwendung im öffentlichen Dienste zu finden. Für die _gesetzgebenden_ Körperschaften des Abendlandes dagegen ist Sach- und Fachkenntnis nicht einmal prinzipiell ein Grund der Wahl. Die Männer, welche Gesetze erlassen und deren Ausübung zu kontrollieren haben, brauchen grundsätzlich von all den Angelegenheiten, auf welche sich diese Gesetze beziehen, nicht das Geringste zu verstehen. Das Vertrauen ihrer Wähler ist vom Grade dieses ihres Verständnisses in der Regel unabhängig, sie werden nicht als Fachmänner, sondern als »_gesinnungstüchtige_« Männer gewählt.
Das aber hat einen doppelten Übelstand im Gefolge; es macht zunächst den öffentlichen Dienst mehr als irgend eine Privatangelegenheit zum Spielballe menschlicher Unwissenheit und Unklugheit; das Wort Oxenstiernas: »Du weißt nicht, mein Sohn, mit wie wenig Verstand die Welt regiert wird«, ist in weit höherem Maße, als allgemein geglaubt wird, ein wahres Wort; der durchschnittliche Grad von Klugheit und Sachkenntnis in zahlreichen öffentlichen Verwaltungszweigen der sogenannten civilisierten Welt, steht tief unter dem in den Privatgeschäften der nämlichen Länder gemeinhin anzutreffenden Durchschnittsniveau. Zum zweiten aber gestaltet diese, zugleich centralisierte und kenntnislose Organisation der öffentlichen Verwaltungszweige das Parteigetriebe zu einem leidenschaftlichen und erbitterten Kampfe, in welchem stets alles an alles gesetzt werden muß und in welchem beinahe niemals sachliche Erwägungen, sondern stets nur die vorgefaßten politischen Meinungen entscheiden. Unablässiger Kampf, stete, leidenschaftliche Erregung ist also die zweite, notwendige Folge dieser verkehrten Einrichtung.
Eine Änderung derselben ist aber schlechthin unmöglich, so lange die geltende soziale Ordnung in Kraft bleibt. Denn solange dies der Fall ist, fährt das allgemeine Wohl noch immer besser, wenn die öffentlichen Angelegenheiten von Unwissenden, ohne Rücksicht auf ihre Fachkenntnis Gewählten, verwaltet und kontrolliert werden, als wenn Fachleute von Beruf die Macht erhielten, in Sachen ihres Faches namens der Gesamtheit zu handeln. Das Interesse dieser wirklichen Fachmänner ist nämlich in der ausbeuterischen Gesellschaft dem der großen Masse nicht bloß häufig, sondern in der Regel entgegengesetzt. Man denke sich einen europäischen oder amerikanischen Staat, in welchem die Fabrikanten über Fabrikation, die Landwirte über Bodenproduktion, die Eisenbahnleute über Transportwesen, und so fort die sachkundigen Vertreter jedes Interessen-Zweiges über das sie zunächst interessierende Gebiet Gesetze machen, ausführen und überwachen könnten! Da in der ausbeuterischen Gesellschaft der Kampf ums Dasein auf gegenseitige Unterdrückung und Verdrängung gerichtet ist, so müßten die Folgen einer solchen »Verfassung« für sie geradezu schrecklich sein, und in jenen, unter dem Sammelnamen der politischen Korruption bekannten Fällen, wo es vereinzelten Interessenkreisen gelang, ihren Willen dem der Gesamtheit unterzuschieben, überschritt auch thatsächlich die Schamlosigkeit der Ausbeutung alle Grenzen.
Anders in Freiland; bei uns giebt es keine dem Gesamtinteresse entgegenstehenden oder auch nur nicht vollkommen mit diesem harmonierenden Sonderinteressen. Produzenten z. B., die in Freiland auf den Gedanken gerieten, ihren Gewinn dadurch zu erhöhen, daß sie den Import mit Zöllen belegten, müßten Blödsinnige sein; denn daß sie die Konsumenten zwängen, ihre Fabrikate höher zu bezahlen, würde ihnen nichts nützen -- da sofort der Zufluß von Arbeitskraft ihren Gewinn wieder auf sein Durchschnittsniveau herabbrächte -- dagegen würde ihnen allerdings schaden, daß sie allen andern Produzenten das Produzieren erschwert hätten, denn dadurch würde eben jenes Durchschnittsniveau der Gewinne, über welches sich ihr eigener niemals dauernd erheben kann, herabgedrückt worden sein. Und genau das nämliche gilt für alle unsere Interessenkreise. Dadurch, daß jeder derselben Jedem zugänglich ist, und daß Niemand das Recht und die Macht hat, einen irgendwo erwachsenden Vorteil für sich allein zu beanspruchen, sind wir in der glücklichen Lage, in allen Interessenfragen Jenen die Entscheidung anzuvertrauen, welche die _zunächst_ Interessierten, also die Sachkundigsten sind. Dadurch aber gestalten sich Gesetzgebung und Verwaltung nicht bloß sachkundig im höchsten Grade, es verschwindet auch aus dem öffentlichen Leben jene leidenschaftliche Voreingenommenheit, die da draußen das charakteristische Merkmal des Parteigetriebes ist. Da überall wohlverstandenes gemeinsames Interesse und Vernunft entscheiden, so haben wir niemals Grund, uns zu erhitzen. Bei unseren Wahlen handelt es sich gar nicht darum, »einen Gesinnungsgenossen durchzubringen«, sondern höchstens um Meinungsverschiedenheiten darüber, welcher der Kandidaten wohl der Erfahrenste, Klügste sein möge. Und da die Fähigkeiten eines Jeden unter uns wegen der Organisation unserer gesamten Arbeit auf die Dauer unmöglich verborgen bleiben können, so sind Irrtümer in diesem, für unser öffentliches Leben allein maßgebenden Punkte kaum möglich.
Da die Konstituante die Zwölfteilung der Verwaltung beibehalten hatte, so gab es von da ab in Freiland neben den zwölf verschiedenen Exekutivbehörden -- die in ihrem Wirkungskreise etwa mit den abendländischen Ministerien in Parallele zu stellen wären -- zwölf verschiedene beratende, beschließende und überwachende, aus der allgemeinen Wahl hervorgegangene Versammlungen an Stelle der einheitlichen abendländischen Parlamente. Diese zwölf Versammlungen wurden sämtlich von der Gesamtheit aller Wähler gewählt, es hatte zum Mindesten jeder Wähler das Recht, bei allen Wahlen seine gleichgewichtige Stimme abzugeben; aber die Einteilung der Wahlkörper war verschieden, und die Wahlen fanden für jeden der zwölf Vertretungskörper gesondert statt; ein Teil derselben, nämlich die für die Geschäfte des Verwaltungspräsidiums und der Finanzen, für Versorgungswesen, Unterricht, Kunst und Wissenschaft, Sanitätswesen und Justiz, fand nach Wohnbezirken, die Wahlen in die anderen Vertretungskörper fanden nach Berufskategorien statt. Zu letzterem Zwecke waren die sämtlichen Einwohner Freilands je nach ihren Berufsgeschäften in zahlreiche größere oder geringere Wahlkörper geteilt, deren jeder, je nach der Zahl seiner Angehörigen einen oder mehrere Abgeordnete wählte; von ganz kleinen Berufsklassen waren je einige möglichst gleichartige zu je einem Wahlkörper zusammengelegt; die Zugehörigkeit zu den verschiedenen Wahlkörpern hing vom Belieben jedes Wählers ab, d. h. es konnte sich Jedermann -- und ebenso selbstverständlich auch jede Frau -- in eine ihm oder ihr genehme Berufsklasse eintragen lassen, und übte dann in dieser das Wahlrecht für die von diesen Klassen gewählten Vertretungskörper aus.
Die obersten Beamten der zwölf Verwaltungszweige wurden sodann je von den zwölf Vertretungskörpern ernannt; die Ernennung der anderen Beamten war Sache der Verwaltungschefs. In allen wichtigeren Fällen hatten diese alle den Vertretungskörpern vorzulegenden Maßnahmen vorher gemeinsam untereinander zu beraten.
Die Beratungen der verschiedenen Vertretungskörper fanden in der Regel gesondert und meist auch in verschiedenen Sessionsperioden statt; einzelne derselben waren in Permanenz, andere traten bloß einigemal im Jahr für wenige Tage zusammen; auch die Mitgliederzahl dieser Fachparlamente war verschieden; das schwächste derselben, das für Statistik, bestand bloß aus 30 Mitgliedern, die vier zahlreichsten zählten je 120 Mitglieder. Wenn Angelegenheiten, die mehrere Vertretungskörper gemeinsam interessierten, zur Sprache kamen, so traten die betreffenden Körperschaften zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Kompetenzstreitigkeiten waren unmöglich, da der bloße von Seiten welches Vertretungskörpers immer ausgesprochene Wunsch, an den Beratungen irgend eines anderen Teil zu nehmen, dazu genügte, um die betreffende Angelegenheit zu einer gemeinsamen zu machen.