Ferdinand Lassalle: Eine Würdigung des Lehrers und Kämpfers
Part 9
Aber selbst das durch individuelle Willenshandlung erworbene Recht ist nicht unter allen Umständen der Rückwirkung entzogen. „Das Individuum kann sich und andern nur insoweit und auf so lange Rechte sichern, insoweit und solange die jederzeit bestehenden Gesetze diesen Rechtsinhalt als einen erlaubten ansehen.” Jedem Vertrage sei „von Anfang an die stillschweigende Klausel hinzuzudenken, als solle das in demselben für sich oder andere stipulierte Recht nur auf so lange Zeit Geltung haben, solange die Gesetzgebung ein solches Recht überhaupt als zulässig betrachten wird”. „Die alleinige Quelle des Rechts”, führt Lassalle aus, „ist das gemeinsame Bewußtsein des ganzen Volks, der allgemeine Geist”. Durch Erwerbung eines Rechts könne sich daher das Individuum „niemals der Einwirkung des allgemeinen Rechtsbewußtseins entziehen wollen. Nur ein solches Individuum würde diese Einwirkung wirklich von sich abhalten können, welches, wenn dies denkbar wäre, nun und niemals ein Recht weder erwerben noch ausüben und haben wollte.” „Es läßt sich vom Individuum kein Pflock in den Rechtsboden schlagen und sich mittelst desselben für selbstherrlich für alle Zeiten und gegen alle künftigen zwingenden und prohibitiven Gesetze erklären.” Nichts andres als „diese verlangte Selbstsouveränität des Individuums” liege in der Forderung, daß „ein erworbenes Recht auch für solche Zeiten fortdauern soll, wo prohibitive Gesetze seine Zulässigkeit ausschließen”. Wenn also „der öffentliche Geist in seiner Fortentwicklung dazu gelangt ist, den Fortbestand eines früheren Rechts, z. B. Leibeigenschaft, Hörigkeit, Robotten, Bann- und Zwanggerechtigkeiten, Dienste und Abgaben bestimmter Natur, Jagdrecht, Grundsteuerfreiheit, fideikommissarische Erbfolge usw. von jetzt ab auszuschließen”, so könne dabei „von irgendwelcher Kränkung erworbener Rechte ... gar nicht die Rede sein”. So seien denn auch die Dekrete der berühmten Nacht vom 4. August 1789, durch welche die französische konstituierende Nationalversammlung alle aus der Feudalherrschaft herfließenden Rechte aufhob, von „jeder Rechtsverletzung und Rückwirkung” frei gewesen. Es gab da „nichts zu entschädigen”. Ein Recht der Entschädigung, führt Lassalle treffend aus, auch da noch anzunehmen, wo der Inhalt des aufgehobenen Rechts vom öffentlichen Bewußtsein bereits prohibiert, d. h. als widerrechtlich bestimmt ist, heiße „vermöge der Kraft der Logik gar nichts Geringeres, als Klassen oder Individuen das Recht zusprechen, dem öffentlichen Geiste einen Tribut für seine Fortentwicklung aufzuerlegen”. Von einer Entschädigung könne nur da die Rede sein, wo nicht das Rechtsverhältnis selbst, sondern nur bestimmte Arten der Befriedigung aus demselben aufgehoben, nicht eine bestimmte Klasse von Rechtsobjekten, sondern nur einzelne ihrer Exemplare aus der Sphäre des Privatrechts in die des öffentlichen Rechts übergeführt werden. Diesen Grundsatz haben, weist er nach, die französischen Versammlungen nach 1789 durchgängig mit der „wahrhaften Logik des Begriffs” innegehalten. Dagegen sei beispielsweise das preußische Gesetz vom 2. März 1850 über die Regulierung und Ablösung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse in einer Reihe von Bestimmungen nichts als eine widerrechtlich und wider das eigne Rechtsbewußtsein verordnete Vermögensverletzung der ärmsten Klassen zugunsten der adeligen Grundbesitzer, d. h. „logisch-konsequent” nichts als „ein Raub”[15].
Dem bekannten konservativen Rechtslehrer Stahl, der geschrieben hatte, keine Zeit sei berufen, Gericht zu halten über die Vergangenheit und die aus derselben stammenden Rechte, je nach ihrem Urteil über die Angemessenheit, anzuerkennen oder zu vernichten, -- erwidert Lassalle, der Vordersatz sei sehr richtig, aber der Nachsatz sei sehr falsch. Was aus dem ersteren folge, sei vielmehr, daß jede Zeit autonom sei, keine Zeit unter der Herrschaft der anderen stehe, und also auch keine „rechtlich verpflichtet sein könne, in ihr selbst noch fortwirken zu lassen, was ihrem Rechtsbewußtsein widerspricht, und von ihr also von jetzt ab als ein Dasein des Unrechts, statt des Rechts, angeschaut würde”. Es sei aber durchaus nicht unbedingt erforderlich, führt er weiterhin aus, daß ein Volk seine neue Rechtsidee, seinen neuen Willen, in Worten -- durch den Mund der Volksvertretung etwa -- ausgedrückt habe. „Denn zum Begriff des Rechts gehört nur, daß der Volksgeist einen geistigen Inhalt als Gegenstand seines Willens in die Rechtssphäre, d. h. die Wirklichkeit, gesetzt habe. Dies kann aber unter Umständen nicht weniger bestimmt und energisch als durch Worte durch tatsächliche Zertrümmerung eines Rechtszustandes geschehen, den ein Volk vornimmt.” Diesen Grundsatz finde man schon bei den römischen Juristen, und die französische Gesetzgebung während und nach der französischen Revolution habe ihn von neuem bestätigt. Die Geschichte selbst habe dem Konvent recht gegeben, die Geschichtsschreibung, auch die reaktionäre, es ratifizieren müssen, wenn er die französische Revolution in ihren rechtlichen Wirkungen vom 14. Juli 1789, dem Tage des Bastillesturms, datierte. Und wieder exemplifiziert Lassalle auf analoge Vorgänge in Preußen und weist nach, wie im Gegensatz zur französischen Jurisprudenz das preußische Obertribunal sich in mehreren Erkenntnissen über das durch die Märzrevolution von 1848 geschaffene und in der preußischen Verfassung (selbst der oktroyierten) ausdrücklich anerkannte neue Rechtsbewußtsein, daß „alle Preußen vor dem Gesetze gleich sind und Standesvorrechte nicht stattfinden”, durch Wortkünste hinweggesetzt, Standesvorrechte wiederhergestellt, kurz, sich als ein wahrer „Reaktionskonvent” betätigt habe. Vier Jahre, nachdem das „System” erschienen, bewies das genannte Tribunal in der famosen Interpretation des Artikel 84 der preußischen Verfassung auch den „liberalen Kalbsköpfen”, wie sehr es auf diesen, ihm von Lassalle verliehenen Titel Anspruch hatte.
Wir haben gesehen, erworbene Rechte müssen erstens durch individuelle Willensaktion vermittelt und zweitens in Übereinstimmung sein mit dem erkennbar zum Ausdruck gelangten Volksgeist. Das ist in kurzem die Theorie der erworbenen Rechte. Wenn also der französische Konvent im Gesetz vom 17. Nivose des Jahres II (6. Januar 1794) bestimmte, daß die Vorschriften dieses Gesetzes, das die fideikommissarischen usw. Erbschaften aufhob, auf alle Erbschaften Anwendung finden sollten, die seit dem 14. Juli 1789 eröffnet worden, so verstieß er damit nach Lassalle durchaus nicht gegen den Grundsatz der erworbenen Rechte. Im Gegenteil durfte er mit vollem Recht am 22. Ventose desselben Jahres in Beantwortung mehrerer Petitionen sich darauf berufen, daß das Gesetz „nur die seit jenem Tage -- eben dem 14. Juli 1789 -- von einem großen Volke, das seine Rechte wieder ergriff, proklamierten Prinzipien entwickelt” habe, aber das Prinzip der Nichtrückwirkung nicht einmal „auch nur in Frage stelle”, daß unstatthafte Rückwirkung jedoch dann eintrete, wenn man diese Grenze überschritte, d. h. das Gesetz auch auf die vor dem 14. Juli 1789 eröffneten Erbschaften ausdehnte.
Es leuchtet hiernach ein, um damit zur Frage des Erbrechts zurückzukehren, worauf Lassalle mit seinen Untersuchungen über römisches und germanisches Erbrecht hinaus will. Das römische, auf Testamente und Intestaterbfolge nicht der Familie, sondern der „Reihen, in welche die Willensgemeinschaft sich gliedert”, beruhende Erbrecht war danach in Rom „erworbenes Recht”, denn es entsprach dem römischen Volksgeist, der „Substanz” des römischen Volkes, nämlich der Idee der Unsterblichkeit des Willenssubjekts. Ebenso war das altgermanische Erbrecht -- Intestatrecht der Familie -- erworbenes Recht, denn es entsprach einer Idee des altgermanischen Volksgeistes, der auf der „sittlichen Identität der Personen” beruhenden Familie, die „zu ihrer substantiellen Grundlage die sich empfindende Einheit des Geistes oder die Liebe hat”. Die Familie erbt, weil das Eigentum überhaupt nur Familieneigentum ist. Die heutige Intestaterbfolge beruhe aber, nachdem das Eigentum rein individuelles Eigentum geworden, „nicht mehr auf der Familie als aus eigenem Recht erbender, auch nicht auf der Familie als durch den präsumierten Willen des Toten berufen, sondern auf der Familie als Staatsinstitution”, auf dem „die Vermögenshinterlassenschaften regelnden allgemeinen Willen des Staates”. Und das letztere sei auch der Fall mit dem Testamentrecht, von dem wir jetzt gesehen haben, daß es heutzutage „eine kompakte theoretische Unmöglichkeit” sei. Weder Intestaterbfolge noch Testamentrecht sind heute Naturrechte, sondern „Regelung der Hinterlassenschaft von Sozietäts wegen”. Und Lassalle schließt sein Werk mit dem Hinweis auf Leibniz, der, trotzdem er das Testament nicht in seinem vollen Sinne erkannt, doch den tiefen Satz ausgesprochen habe: „Testamenta vero mero jure nullius essent momenti, nisi anima esset immortalis” -- „Testamente aber wären mit vollem Recht durchaus null und nichtig, wenn die Seele nicht unsterblich wäre.”
Braucht es hiernach noch einer besonderen Erklärung, was Lassalle meint, wenn er, gegen Hegels Beurteilung des Testaments polemisierend, in den Satz ausbricht: „Und es wird sich vielleicht bald zeigen, daß sich aus unseren objektiven Darstellungen zwar andere, aber noch radikalere Folgerungen über das moderne Testamentsrecht von selbst ergeben?” Was auf keinem Naturrecht beruht, sondern nur Staatsinstitution ist, können der Staat oder die Sozietät auch jederzeit ändern, einschränken oder ganz aufheben, wie es dem Bedürfnis der Sozietät angemessen erscheint. Wenn daher G. Brandes und andere nach ihm im ganzen System der erworbenen Rechte „nicht eine Zeile” gefunden haben, welche auf eine Umsetzung der Lassalleschen Erbrechtstheorie in die Praxis hinweise, so kann man ihnen aufrichtig beipflichten. Nicht eine Zeile, nein, das ganze Werk ist es, das -- wie Lassalle sich ausdrücken würde -- nach dieser Umsetzung schreit.
Was anders kann Lassalle wohl gemeint haben, wenn er die Vorrede mit den Worten beginnt, daß, wenn das vorliegende Werk seine Aufgabe wahrhaft gelöst haben soll, es in seinem letzten Resultate nichts Geringeres sein könne und dürfe, als „die rechtswissenschaftliche Herausringung des unserer ganzen Zeitperiode zugrunde liegenden politisch-sozialen Gedankens”?
Hat Lassalle aber seine Aufgabe gelöst?
Was seine Theorie der erworbenen Rechte anbetrifft, so scheint die ihr zugrunde liegende Auffassung heut so ziemlich allgemein anerkannt zu sein. Sehr gelungen ist ferner, von der Urgeschichte abgesehen, die Darlegung, daß im allgemeinen „der kulturhistorische Gang aller Rechtsgeschichte” darin bestehe, „immer mehr die Eigentumssphäre des Privatindividuums zu beschränken, immer mehr Objekte außerhalb des Privateigentums zu setzen”. Lassalle legte auf die Stelle, wo er dies in sehr feiner Entwicklung ausführt, mit Recht den größten Wert. Sie ist ein ganzes geschichtsphilosophisches Programm, ein Meisterwerk begriffsscharfer Logik.
Bedenklich dagegen steht es mit Lassalles Anwendung der Theorie, wenn sein Beispiel vom Wesen des römischen und germanischen Erbrechts maßgebend sein soll. Wir haben die Ursache der Schwäche dieses Vergleichs bereits oben gekennzeichnet und brauchen daher hier nur zu rekapitulieren. Lassalle leitet das Erbrecht aus dem spezifischen Volksgeiste ab. Wenngleich nun ein intimer Zusammenhang zwischen Erbsystem und Volksgeist nicht abgeleugnet werden soll, so ist dieser Zusammenhang doch nicht der von letzter Ursache und Wirkung. Erbsystem und Volksgeist stellen vielmehr zwei Wirkungen einer und derselben tieferliegenden Ursache oder Gruppe von Ursachen an. Beide sind in letzter Instanz das Produkt oder der Ausdruck der jeweiligen materiellen Lebensbedingungen eines Volkes, wachsen aus diesen heraus und ändern sich mit ihnen, d. h. das Erbrecht wird geändert, sobald es mit den materiellen Lebensbedingungen eines Volkes unverträglich wird. Dann entdeckt der „Volksgeist”, daß dieses Erbrecht seinem Rechtsbewußtsein nicht mehr entspreche. Und so mit allen übrigen Rechtseinrichtungen. Der „Volksgeist” erscheint nur als die letzte Instanz, die über ihren Bestand entscheidet, tatsächlich ist er so etwas wie Gerichtsvollzieher, die wirklich bestimmende Instanz sind die materiellen Lebensbedingungen des Volkes, die Art, wie, und die Verhältnisse, unter denen es die Gegenstände seines Bedarfs produziert[16].
Wieso kam aber Lassalle zu einer so grundfalschen, die Irrtümer der alten Juristen und Rechtsphilosophen noch überbietenden Theorie? Der Fehler liegt daran, daß er zwar mit eiserner Konsequenz, aber zum desto größeren Schaden für seine Untersuchung, von Anfang bis zu Ende in der Sphäre des juristischen und philosophischen „Begriffs” bleibt. Aus der „begrifflichen” Ableitung sollen sich die Dinge erklären, die „begriffliche” Ableitung die Gesetze ihrer Entwicklung bloßlegen. Die Dinge aber richten sich nicht nach den Begriffen, sie haben ihre eigenen Entwicklungsgesetze.
Unzweifelhaft war Lassalle ein sehr tüchtiger Jurist. Er brachte von Hause aus außergewöhnliche Anlagen dazu mit, und der jahrelange Kampf mit den Gerichten in der Hatzfeldt-Affäre hatte diese Eigenschaft noch stärker in ihm entwickelt. Wo es gilt, ein Gesetz zu zergliedern, einen Rechtsgrundsatz bis in die geheimsten Tiefen seines Begriffs zu verfolgen, da ist er in seinem Fahrwasser, da leistet er wahrhaft Glänzendes. Aber seine starke Seite ist zugleich auch seine Schwäche. Die juristische Seite überwuchert bei ihm. Und so sieht er auch die sozialen Probleme vorwiegend mit den Augen des Juristen an. Das zeigt sich schon hier im „System der erworbenen Rechte”, es bildet die Schwäche dieses Werkes, es sollte sich aber auch später in seiner sozialistischen Agitation zeigen.
Das „System usw.” sollte laut Vorrede zugleich eine Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie sein. Es kritisiert sie aber nur in Nebenpunkten, macht nur einen halben Schritt vorwärts, bleibt dagegen in der Hauptsache auf demselben Standpunkt stehen, wie diese. Das ist um so merkwürdiger, als der Schritt, der geschehen mußte, um die Kritik zu einer wirklich den Kernpunkt treffenden zu gestalten, längst angegeben war, und zwar in Schriften, die Lassalle sämtlich kannte. 1844 hatte Karl Marx in den deutsch-französischen Jahrbüchern in einem Aufsatz, der obendrein den Titel führt: „Zur Kritik der Hegelschen Rechtsphilosophie”, auf ihn hingewiesen, 1846 in der Schrift „La misère de la philosophie” ihn deutlich vorgezeichnet, 1847 hatten Marx und Engels im „Kommunistischen Manifest” das Beispiel seiner Anwendung geliefert, und endlich hatte Karl Marx in der Vorrede zu seiner 1859 erschienenen Schrift „Zur Kritik der politischen Ökonomie” unter ausdrücklichem Hinweis auf den ersterwähnten Aufsatz, geschrieben: „Meine Untersuchung” -- zu der jener Aufsatz nur die Einleitung bildete -- „mündete in dem Ergebnis, daß Rechtsverhältnisse wie Staatsformen weder aus sich selbst zu begreifen sind, noch aus der sogenannten allgemeinen Entwicklung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr in den materiellen Lebensverhältnissen wurzeln ... Es ist nicht das Bewußtsein der Menschen, das ihr Sein, sondern umgekehrt ihr gesellschaftliches Sein, das ihr Bewußtsein bestimmt.” Und obgleich Lassalle dieses Buch schon kannte, als er noch am „System” arbeitete, obwohl er sich Marx gegenüber in den begeistertesten Ausdrücken über es äußerte[17], findet sich in seinem Werk auch nicht eine Zeile, die im Sinne des Vorstehenden zu deuten wäre. Soll damit ein Vorwurf gegen Lassalle ausgesprochen werden? Das wäre im höchsten Grade abgeschmackt. Wir führen es an zur Kritik seines Standpunktes, seiner Auffassungsweise. Diese war zu jener Zeit noch die ideologisch-juristische. Das zeigte sich auch in der brieflichen Auseinandersetzung mit Marx über die im „System der erworbenen Rechte” aufgestellten Theorien des Erbrechts.
Es liegt nach dem Obigen auf der Hand, daß sich Marx sofort gegen diese auflehnen mußte, denn sie standen mit seinem theoretischen Standpunkt im direkten Widerspruch. Was er Lassalle entgegenhielt, ist aus dessen Briefen nur unvollkommen zu ersehen, aber so viel geht aus ihnen hervor, daß die, übrigens nicht lange, brieflich geführte Debatte sich im wesentlichen um die Lassallesche Behauptung drehte, daß das Testament nur aus der römischen Mythologie, der römischen Unsterblichkeitsidee, zu begreifen sei, und daß die ökonomische Bourgeoisentwicklung niemals für sich allein das Testament habe entwickeln können, wenn sie es nicht schon im römischen Recht vorgefunden hätte. Und es ist ganz charakteristisch zu sehen, wie auf Fragen von Marx, die sich auf die ökonomische Entwicklung beziehen, Lassalle schließlich immer wieder mit juristisch-ideologischen Wendungen antwortet. Die grundsätzliche Verschiedenheit der theoretischen Ausgangspunkte beider Denker kommt in dieser Korrespondenz, auf die wir hier nicht weiter eingehen können, zum sprechendsten Ausdruck.
Um es jedoch noch einmal zu wiederholen, trotz des falschen geschichtstheoretischen Standpunktes bleibt das „System der erworbenen Rechte” eine sehr bedeutende Leistung und eine, selbst für denjenigen, der Lassalles theoretischen Standpunkt nicht teilt, höchst anregende und genußreiche Lektüre.
Fußnoten:
[10] Unter Naturrecht oder Vernunftrecht versteht man die Gesamtheit derjenigen Rechtsgrundsätze, die durch die philosophische Untersuchung vom Begriff und Wesen des Rechts und der Rechtsverhältnisse gewonnen werden und als den Menschen sozusagen angeborenes, ihr natürliches Recht gelten sollen. Es werden daher vielfach Rechtsphilosophie und Naturrecht als Gleiches bezeichnende Begriffe gebraucht.
[11] Vgl. Fr. Engels, „Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staats. Im Anschluß an Lewis H. Morgans Forschungen”. 1. Aufl. S. 93.
[12] Um das Jahr 450 v. Chr.
[13] Neuere Untersuchungen haben festgestellt, daß das Aufkommen des Ahnenkultus bei allen Völkern mit dem Übergang vom Mutterrecht zum Vaterrecht zusammentrifft.
[14] Übrigens brauchen auch die Römer das Wort familia nicht bloß zur Bezeichnung der einzelnen, unter einem Oberhaupt stehenden Hausgenossenschaft, sondern bereits ebenfalls für den mehr oder minder gelockerten Geschlechtsverband. In einer Stelle des römischen Juristen Ulpian, die Lassalle zitiert, wird ausdrücklich zwischen der „familia” im engeren Sinne (jure proprio) und der familia im weiteren Sinne (communi jure) unterschieden, zu welch letzterer alle diejenigen gehören „... die aus demselben Haus und derselben gens hervorgegangen sind.” Für Lassalle ist die betreffende Stelle ein weiterer Beweis, daß das römische Intestaterbe -- kein Familienerbe gewesen sei. „Denn,” sagt er u. a., „man wird doch ... das Erbrecht der Gentilen nicht als ein ‚Familienrecht’ ausgeben wollen!”
[15] Auch gegen die Art, wie in Preußen bei der Aufhebung von Grundsteuerfreiheiten usw. Entschädigungen von der Volksvertretung erpreßt wurden, sagt Lassalle manches kräftige Wort. „Wenn eine Staatsregierung”, schreibt er mit Bezug auf einen, 1859 von der preußischen Regierung eingebrachten und solche Entschädigungen stipulierenden Entwurf -- „die unbegreifliche Schwäche hat, einen solchen Vorschlag zu machen, so verzichtet sie dabei grundsätzlich auf das Souveränitätsrecht des Staates, und wenn eine Kammer pflichtvergessen genug sein könnte, aus Rücksicht auf diese Schwäche auf einen solchen Vorschlag einzugehen, so würde sie wenigstens weit logischer handeln, gleich geradezu die Hörigkeit des Volkes von den adeligen Grundbesitzern neu zu proklamiren.” Was hätte er wohl gesagt, wenn ihm jemand erwidert hätte, noch nach dreißig Jahren werden in Preußen solche „Schwächen” und solche „Pflichtvergessenheit” berechtigte nationale Institutionen sein! Freilich, Lassalle war damals noch naiv genug, zu schreiben, daß, als in England die Kornzölle aufgehoben wurden, die Tories nicht die „Schamlosigkeit” gehabt haben, „sich aus ihren jetzt unspekulativ gewordenen Güterankäufen ein Ersatzrecht gegen den öffentlichen Geist zu drehen!” Hätte er dreißig Jahre länger gelebt, so würde er erfahren haben, daß was den Tories 1846 fehlte, weiter nichts war, als das richtige „praktische Christentum”.
Aber welche Ironie der Geschichte, daß die Aufgabe, die Neuauflage des „Systems der erworbenen Rechte” zu besorgen, gerade Lothar Bucher zufallen mußte. Bucher schrieb 1880 im Vorwort zur zweiten Ausgabe, nur seine Berufstätigkeit habe ihn verhindert, den Nachweis zu versuchen, wie das „System in den Gesetzberatungen der letztverflossenen zehn Jahre hätte benutzt oder erprobt werden können”. Tatsächlich schlagen die meisten der dafür in Betracht kommenden Gesetze der Ära Bismarck dem Geist dieses Buches direkt ins Gesicht.
[16] Man muß sich freilich das Verhältnis nicht gar zu mechanisch vorstellen. Nach dem Gesetz der Wechselwirkungen können die religiösen, Rechts- usw. Anschauungen, kurz das, was man unter dem Begriff des Volksgeistes zusammenfaßt, ihrerseits wiederum einen großen Einfluß auf die Gestaltung der Produktionsverhältnisse ausüben, innerhalb gewisser Grenzen z. B. ihre Fortentwicklung hindern oder verlangsamen. Schließlich sind es doch immer die Menschen, die ihre eigene Geschichte machen. Aber es handelt sich hier um die letzten Ursachen, die der geschichtlichen Entwicklung zugrunde liegen.
[17] In einem Briefe vom 11. September 1860 nennt er es „ein Meisterwerk”, das ihn „zur höchsten Bewunderung hingerissen” habe.
Der preußische Verfassungskonflikt, die Verfassungsreden und das Arbeiterprogramm.
Lassalle trug sich in den Jahren 1860 und 1861 sehr stark mit der Idee, in Berlin ein demokratisches Blatt im großen Stil zu gründen. Wie er über die liberale Presse dachte, haben wir oben gesehen, und ebenso, wie er danach dürstete, unmittelbar auf die Entwicklung der Dinge in Deutschland einwirken zu können. Da beim Ableben Friedrich Wilhelms IV. eine allgemeine Amnestie in Aussicht stand, so wandte sich Lassalle daher an Marx mit der Frage, ob er und Engels in diesem Falle geneigt wären, nach Deutschland zurückzukehren und mit ihm gemeinsam ein solches Blatt herauszugeben. „In meinem vorletzten Brief”, schreibt er unterm 11. März an Marx, „fragte ich an: ob Ihr denn, wenn der König stürbe und Amnestie einträte, zurückkommen würdet, hier ein Blatt herauszugeben? Antworte doch darauf. Ich trage mich nämlich für diesen Fall mit der freilich noch sehr unbestimmten, weitaussehenden Hoffnung, dann mit Euch (hier in Berlin) ein großes Blatt herauszugeben. Würdet Ihr also in solchem Falle geneigt sein, herzukommen? Und wieviel Kapital wäre zu einem großen Blatte erforderlich? Würde es hinreichen, wenn man etwa 10000 Taler dazu aufbringen könnte? Oder wieviel? Es wäre mir lieb, wenn Du mir darüber schriebst, denn ich denke gern an dies château en Espagne!” In den folgenden Briefen kommt er wiederholt auf die Idee zurück, und am 19. Januar 1861, als der Thronwechsel in Preußen in der Tat eine Amnestie herbeigeführt hatte, schreibt er dringender: „Noch einmal stelle ich Dir die Frage: 1. wieviel Kapital ist nötig, um hier ein Blatt zu stiften? 2. Wer von den ehemaligen Redakteuren der „Neuen Rheinischen Zeitung” würde eventuell zu solchem Zweck hierher zurückkehren?”