Elf Jahre Gouverneur in Deutsch-Südwestafrika

v. Glasenapp selbstverständlich erst recht keine Veranlassung zum

Chapter 930,442 wordsPublic domain

Bleiben; doch erwies sich bald, daß eine ungestörte Fortsetzung des Rückmarsches nicht mehr in seiner Hand lag. Denn anscheinend übermütig geworden durch den mit erdrückender Übermacht errungenen Erfolg bei Owikokorero, war der Gegner der Abteilung in dichten Massen gefolgt und hatte am 3. vormittags die Nachspitze angegriffen. Hieraus entwickelte sich nunmehr das Gefecht von Okaharui.

Der Angriff der Hereros traf die Ostabteilung in einer recht schwierigen Lage. Mit einem Train von 22 Ochsenwagen belastet, war sie in dem ganz unübersichtlichen Gebüsch auf 2½ ~km~ auseinandergezogen. Die Arrieregardenkompagnie (Fischel) machte sofort Kehrt, um ihrer hart bedrängten Nachspitze Unterstützung zu bringen. Die in der Mitte der Marschkolonne befindliche Schutztruppenkompagnie -- jetzt von Oberleutnant Graf v. Brockdorff geführt -- sowie die Artillerie erhielten Befehl, gleichfalls wieder Front zu machen und behufs Aufnahme der Arrieregardenkompagnie sich bei einer Lichtung zu entwickeln. Auch die auf dem Rückmarsch am weitesten vorn befindliche Kompagnie (Lieber) bekam Weisung, sich an diese Stellung heranzuziehen. Letzteres konnte jedoch nicht zur Ausführung gebracht werden, da inzwischen die Kompagnie selbst angegriffen worden war. Es entwickelte sich daher ein räumlich getrenntes Gefecht nach zwei Fronten, bei dem der Gegner bald entdecken sollte, daß er es nicht mehr mit der schwachen Abteilung von Owikokorero zu tun hätte. Er wich unter schweren Verlusten, noch bevor der auf beiden Gefechtsfeldern beschlossene Sturmangriff zur Ausführung gekommen war. Aber auch die diesseitigen Verluste waren groß. Sie betrugen 1 Offizier, 31 Mann tot, davon 1 Offizier, 18 Mann allein von der Nachspitze, und 2 Offiziere, 15 Mann verwundet. Nachdem der geschlagene Feind noch 7 ~km~ verfolgt war, wurde in der Nacht zum 4. April auf dem Gefechtsfelde biwakiert und am anderen Tag der Rückmarsch nach Onjatu fortgesetzt. Hier erhielt die Ostabteilung erst am 20. die Nachrichten von den Ereignissen bei der Hauptabteilung, aus denen zu ersehen war, daß bei dieser die Operationen vorläufig zum Stillstand gekommen waren. Das fernere Verhalten der Ostabteilung sollte daher bis auf weiteres rein defensiv bleiben, zu welchem Zweck ihr die Aufstellung überlassen blieb. Auch wurde ihr ein etwaiger Linksabmarsch nach Otjihangwe, jedoch unter Aufrechterhaltung der Beobachtung des Gegners, freigestellt.

Inzwischen hatte sich bei der Abteilung ein neuer Feind eingestellt, der noch mehr Opfer fordern sollte als die Hereros, nämlich der Typhus. Am 16. April hatte die Abteilung bereits 66 Typhuskranke, und täglich kamen neue Erkrankungen hinzu. Es war daher ein ganz richtiger Entschluß, wenn die Ostabteilung die auf dem Kriegsschauplatz eingetretene Ruhepause benutzte, um die verseuchte Gegend zu räumen. Sie marschierte am 21. April ab und erreichte am 24. Otjihaenena, wo Missionshaus und Kirche die Möglichkeit zur Einrichtung eines Lazaretts boten. Auf die Nachricht von dem Geschehenen wurde dort die Abteilung unter dem 3. Mai in Quarantäne gesetzt. Die berittene Abteilung war infolge ihrer Entsendung bereits vor dem Gefecht von Okaharui glücklicherweise nicht infiziert worden und konnte daher auch ferner außerhalb des Verbandes der Abteilung verbleiben. Sie wurde zunächst in Seeis stationiert. Mit diesen Maßnahmen hatte die Ostabteilung zu bestehen aufgehört. Ihre Aufgabe, den Ostdistrikt zu säubern und einen etwaigen Übertritt feindlicher Banden mit Viehherden nach dem britischen Gebiet zu verhindern, hat sie vollauf gelöst und in zwei schweren Gefechten dem Gegner Achtung vor den deutschen Waffen beigebracht. Die stets ungebeugte Energie und frische Initiative des Führers, des Majors v. Glasenapp, verdient alle Anerkennung.

Von den Aufgaben, die bisher der Ostabteilung obgelegen hatten und deren Erfüllung infolge ihres Ausscheidens gefährdet erschien, konnte die eine auch ferner nicht unberücksichtigt bleiben, nämlich Verhinderung eines etwaigen Abmarsches der Hereros über die englische Grenze. Glücklicherweise gibt es vom Hererolande aus über diese eigentlich nur zwei für große Massen brauchbare Übergänge, nämlich längs des Omuramba-u-Omatako sowie längs des Epukiroriviers. Diese beiden Riviere mußten daher gesperrt werden. Die Sperrung des ersteren erfolgte durch Besetzung der Wasserstelle Coblenz seitens des Distrikts Grootfontein,[145] diejenige des letzteren durch Stationierung einer neu zusammengestellten Abteilung von etwa 100 Reitern und 2 Geschützen unter Oberleutnant v. Winkler bei Epukiro. Mannschaften und Geschütze waren zum Teil der Ostabteilung (Reitertruppe) entnommen, zum Teil der Station Windhuk. Außerdem hatte die Ostabteilung bereits im Monat März den Leutnant Eymael mit 30 Reitern nach Rietfontein entsendet. Einzelne Banden, anscheinend mit der Absicht, die Grenze zu überschreiten, hatten sich in der Nähe dieses Platzes bereits gezeigt.

Schließlich erscheint noch die Tatsache erwähnenswert, daß nach dem Gefecht von Onganjira eine Meldung des bei Okaharui kommandierenden Hereroführers über das dortige Gefecht in dem Pontok des Oberhäuptlings gefunden worden ist. Diese Meldung war jedoch nicht von Tjetjo unterzeichnet, sondern von Oanja, einem der Großleute Samuels, den dieser in anscheinendem Mißtrauen gegen Tjetjo über letzteren gesetzt hatte. Der Inhalt des Briefes war ungefähr: »Wir haben gestern gefochten und wollten die Wagen der Deutschen nehmen, doch diese hielten stand, wir auch; und dann haben wir eine große Sache gemacht, nämlich zwei große Rohre weggenommen. Die Deutschen verloren 31 Tote.« Wie wir jetzt wissen, war die Meldung von der Wegnahme zweier Geschütze eine Flunkerei seitens des Hereroführers.

Die Hauptabteilung.[146]

Während die beiden deutschen Flügelabteilungen ihre weiten Umfassungsbewegungen vollendeten, benutzte die in Okahandja sich sammelnde Hauptabteilung die so gegebene Zeit zu ihrer Formation. Sie sollte sich aus der vom Süden zurückzuerwartenden Feldtruppe und aus den von Deutschland bereits angekündigten weiteren Verstärkungen in der Höhe von 500 Köpfen, endlich aus der in Okahandja zurückgebliebenen Marinekompagnie (Schering) zusammensetzen, die ganze Abteilung unter dem Befehl des inzwischen eingetroffenen Führers des Marine-Expeditionskorps, des Obersten Dürr. Leider aber machte sich bei dem genannten Offizier bald die Wirkung des südwestafrikanischen Höhenklimas geltend. Ein schweres Herzleiden zwang ihn, das Schutzgebiet bereits nach vier Wochen wieder zu verlassen. Ich bedauerte dies tief, da ich mir bewußt war, bei meiner schweren Aufgabe die Unterstützung seitens eines so erfahrenen und tüchtigen Offiziers wohl brauchen zu können.[147] Infolge seines Ausscheidens trat der Stab des Obersten Dürr zum Kommando der Schutztruppe über (die Hauptleute Salzer und Bayer als Generalstabsoffiziere, Oberleutnant v. Bosse als Adjutant, deren Unterstützung mir um so wertvoller war, als ich bis jetzt hatte froh sein müssen, wenn ich überhaupt nur einen einzigen Adjutanten besaß).

Bis Ende Februar hatte die Hauptabteilung lediglich aus der Marinekompagnie bestanden. Am 28. traten zwei aus den eingetroffenen Verstärkungen mittlerweile neuformierte Kompagnien der Schutztruppe, und zwar die 5. unter Hauptmann Puder, die 6. unter Hauptmann v. Bagenski,[148] hinzu, zwei gleichfalls neu gekommene Batterien befanden sich noch in der Formation begriffen im Bezirk Swakopmund. Da der im Bezirk Otjimbingwe stehende, seinerzeit durch die Abteilung Gygas geschlagene Gegner anfing, sich wieder lästig zu machen, wurde beschlossen, die noch fortdauernde Ruhepause vor der Front zu einer abermaligen Expedition gegen ihn auszunutzen. Es wurden hierzu bestimmt:

Kompagnie Puder, Marinekompagnie Schering, 23 Mann vom Landungskorps S. M. S. »Habicht«, 1 Feldgeschütz ~C.~ 73 } 2 Maschinenkanonen } unter Leutnant z. S. Rümann. 1 Revolverkanone }

Außerdem wurde zur Aufklärung eine besondere berittene Patrouille von 30 landeskundigen Reitern unter Oberleutnant Ritter vorausgeschickt. Diese meldete am 3. März frische feindliche Spuren in der Richtung von Groß-Barmen nach Klein-Barmen.

Die Abteilung selbst unter Kommando des Hauptmanns Puder trat ihren Vormarsch am 2. März an. Am 4. früh stieß die Spitze in der Nähe von Klein-Barmen auf eine geschickt gewählte feindliche Stellung. Spitze und Reiterabteilung waren hierbei unvermutet in das feindliche Feuer geraten und hatten mehrere Reiter und Pferde verloren. Rasch entwickelte Hauptmann Puder die Kompagnie Schering gegen die Front des Feindes, seine eigene gegen dessen rechte Flanke. Mittels dieser Umfassungsbewegung wurde nach vierstündigem Gefecht, bei dem schließlich ein seitens des Leutnants v. Rosenberg[149] mit seinem Zug ausgeführter Sturmangriff den Ausschlag gab, der Gegner mit einem diesseitigen Verlust von 5 Toten und 1 Verwundeten aus seiner Stellung geworfen. Eine weit ausholende Verfolgung lag nicht in der Aufgabe der Abteilung Puder, da sie sich von dem Schwerpunkt unserer Operationen, Okahandja, nicht allzusehr entfernen durfte. Sie kehrte daher am 8. März an diesen Platz zurück.

Indessen hatte die Expedition vorher doch noch einen weiteren wesentlichen Erfolg, indem eine am 6. unter Leutnant v. Rosenberg entsendete Patrouille zur allgemeinen Überraschung ein weiteres großes Hererolager bei Oruware am Swakop feststellte. Ein bei der Patrouille befindlicher Bur schätzte dessen Stärke auf 1500 bis 2000 Waffenfähige mit unzähligem Vieh. Diese wichtige Meldung eröffnete die Aussicht auf einen weiteren Kriegsschauplatz, für den deutscherseits keinerlei Truppen verfügbar waren, da die zur Zeit vorhandenen oder noch zu erwartenden dem östlich Okahandja stehenden Feind gegenüber gerade ausreichend erschienen. Diese neue Kriegslage wurde nach der Heimat telegraphiert und um weitere 1000 Mann Verstärkung gebeten, die auch sofort bewilligt wurden. Mit ihnen gedachte ich später einen besonderen Feldzug in dem Gebiet von Otjimbingwe zu unternehmen und hoffte, bis zu deren Eintreffen den dortigen Gegner durch fortgesetzte Beobachtung und scheinbare Angriffsbewegungen in seiner derzeitigen Stellung fesseln zu können, denn seine Vereinigung mit der östlich Okahandja stehenden Hauptmacht der Hereros lag nicht in unserem Interesse. Trotz aller Gegenmaßnahmen, gelang es jedoch den auf die Dauer sich anscheinend doch zu isoliert fühlenden Hereros von Oruware, in der Nacht vom 28. zum 29. März bei Teufelsbach die stark besetzte Bahnlinie zu überschreiten und sich mit den im oberen Swakoptal stehenden Hereros zu vereinigen; eine Tatsache, welche die Kriegslage für uns wesentlich ungünstiger gestaltet hat. Denn nun hatten wir in den nächsten Gefechten auch noch mit diesen Hereros zu rechnen, während die zu ihrer Bekämpfung bestimmten 1000 Mann nebst zwölf Geschützen vor vier Wochen nicht eintreffen konnten.

Als ich im Februar 1904 auf dem Herero-Kriegsschauplatze eingetroffen war, herrschte über die Stellung der Hauptmasse der Hereros vollständige Unklarheit. Man vermutete sie nur in den Onjati-Bergen. Gewißheit hierüber verschaffte ich mir auch dieses Mal wieder durch mein gewöhnliches Mittel, nämlich durch Übersendung eines Briefes an Samuel Maharero mit der Anfrage nach den Gründen seines Aufstandes. Daß ich nebenbei auch neugierig gewesen bin, diese Gründe kennen zu lernen, nachdem ich zehn Jahre lang seitens des Oberhäuptlings eine Unterstützung erfahren hatte, die nahezu an Verrat an seinem eigenen Volke grenzte, wird mir niemand verargen.[150] Nach einigen Tagen überbrachte Missionar Kuhlmann, der auf der Flucht von seiner Station das Hererolager passiert hatte, die Antwort.

Der Brief datiert vom 6. März und ist adressiert: »An den Großen Gesandten des Kaisers, Gouverneur Leutwein.« Er beginnt mit dem Satz: »Deinen Brief habe ich erhalten und habe ich gut verstanden, was Du mir und meinen Großleuten geschrieben hast.« Dann begannen lange Klagen über das Treiben der Händler in seinem Lande, sowie auch, daß sie ihm gesagt hätten, der Gouverneur, »der Euch liebt«, sei in einen schweren Krieg gezogen, sei tot, und weil er tot sei, müßten sie, die Hereros, auch sterben. Schließlich folgt noch die merkwürdige Behauptung, der Distriktschef von Okahandja hätte Anschläge auf sein, des Oberhäuptlings, Leben gemacht.[151] Was aber das Wichtigste war, das Missionar Kuhlmann zurückbrachte, war seine Nachricht, daß die Masse der Hereros, die bis jetzt in den Onjati-Bergen vermutet worden war, im oberen Swakoptal von Okatumba aufwärts bis Okaharui säße und der Oberhäuptling selbst bei Onganjira. Um diese Nachricht nachzuprüfen, wurde aus Windhuk eine Patrouille unter Oberleutnant Reiß[152] durch die Onjati-Berge vorgetrieben und durch sie festgestellt, daß diese Berge in der Tat vom Feinde völlig frei waren.

Inzwischen waren Ende März in Okahandja die Westabteilung, S. 501, sowie vom südlichen Kriegsschauplatze die 1. Feldkompagnie und die Gebirgsbatterie, desgleichen je 80 Witbooi- und Bastardreiter eingetroffen, erstere unter Leutnant Müller v. Berneck, letztere unter ihrem bisherigen Führer, dem kaum von seinen schweren Wunden wiederhergestellten Oberleutnant Böttlin. Ende März war daher die Hauptabteilung vollzählig, dagegen war es nicht gelungen, auch die Artillerie bereits bis zum 1. April marschfähig zu machen, da das Einfahren der Maulesel große Schwierigkeiten verursacht hatte. Infolgedessen wurde der Abmarsch der vereinigten Haupt- und Westabteilung bis zum 7. April verschoben.

Nach der oben erwähnten, Ende März erfolgten Vereinigung der Otjimbingwer Hereros mit der östlich Okahandja stehenden Hauptmasse ihrer Stammesgenossen würde es die Kriegslage eigentlich geboten haben, den Angriff auf den nunmehr in doch zu bedeutender Mehrzahl befindlichen Gegner bis zum Eintreffen der bereits bewilligten weiteren Verstärkungen zu vertagen. Eine solche Verzögerung würde jedoch den Feind moralisch zu sehr gestärkt haben. Hatte doch der bei Okatumba befehligende kriegslustige Häuptling Kajata infolge unseres bisherigen, von ihm falsch aufgefaßten Zögerns dem Missionar Kuhlmann die Frage vorgelegt: »Fechten denn Deine Landsleute nur hinter Häusern?« Bei weiterem Zuwarten stand daher auf gegnerischer Seite eine Zunahme der Unternehmungslust zu befürchten, die gefährlicher werden konnte als ein vorzeitiger Angriff. Aus dieser Erwägung heraus entschloß ich mich zum Vormarsch.

Nachdem am 7. April der Vormarsch von Okahandja aus angetreten war, standen am 8. April die Haupt- und Westabteilung in Otjosasu vereinigt. Auf dem Marsche dahin wurde der von Waterberg geflüchtete Missionar Eich angetroffen, der weitere wichtige Nachrichten aus dem Hererolager brachte. Auch er hatte bei Okatumba und Owiumbo große Massen von Hereros gesehen und konnte hinzufügen, daß ein Teil der Waterberg-Hereros unter Salatiel an ihrem Platze verblieben, Michael von Omaruru mit der Masse seiner Leute zu Samuel gestoßen sei.

Die Zusammensetzung der vereinigten Haupt- und Westabteilung war folgende:

1., 2., 4., 5. und 6. Feldkompagnie, Marinekompagnie Schering, 1 Maschinengewehrabteilung, 1., 2. und 3. Batterie Hauptmann v. Oertzen, Hauptmann v. Heydebreck, Oberleutnant Bauszus, Bastard-Abteilung, Witbooi-Abteilung.

Im ganzen waren es etwa 800 Weiße, 12 Geschütze und 160 fechtende Eingeborene, mithin eine Macht, wie sie Südwestafrika auf deutscher Seite noch nicht vereinigt gesehen hatte, trotzdem aber noch zum gleichzeitigen Angriff auf den in zwei Gruppen stehenden Feind (Okatumba und Onganjira) zu schwach. (Vgl. die Skizze.) Bei dem Angriff auf die eine mußte man sich daher auf eine Beobachtung und Beschäftigung der andern beschränken.

Der erste Angriff mußte dem bei Onganjira stehenden Oberhäuptling gelten. Zur Beobachtung des anderen Herero-Flügels wie zur Deckung der Bagage blieben die Marinekompagnie und die Bastard-Abteilung in Otjosasu zurück, erstere als Rückhalt, letztere mit dem Befehl, gegen Okatumba zu demonstrieren, um den dortigen Gegner von einer Mitwirkung bei Onganjira möglichst abzuhalten. Wie ich vorausschicken will, hat die Bastard-Abteilung ihre Aufgabe insofern gelöst, als der bei Okatumba stehende Hereroführer Kajata sich anscheinend zunächst täuschen ließ. Erst spät nachmittags setzte er sich mit 300 Reitern, dahinter zahlreiches Fußvolk, gegen Onganjira in Bewegung, immer vor sich die Bastard-Abteilung, die Schritt für Schritt zurückwich, aber rechtzeitig Meldung vorausschickte. Letztere traf vor dem Sturm auf die feindliche Stellung ein und beschleunigte den Entschluß zu diesem.

Die vereinigten Abteilungen traten ihren Vormarsch nach Onganjira am Morgen des 9. April an. Genaueres über die feindliche Aufstellung war nicht bekannt. Aus den eintreffenden Meldungen der an der Spitze befindlichen Witboois wie auch von seiten deutscher Reiter ging jedoch allmählich hervor, daß die Hereros sich auf den Onganjira umgebenden Höhen in einem Halbkreis festgesetzt hatten, an dessen innerem Ende sich die Wasserstelle befand.

Anscheinend lag die Absicht vor, der deutschen Truppe, falls sie direkt der Wasserstelle zustreben würde, eine Falle zu stellen. Diesen Gefallen taten wir jedoch den Hereros nicht; vielmehr wurde zunächst gegen den linken feindlichen Flügel eingeschwenkt und dieser lediglich mittels Artilleriefeuer in die Flucht gejagt. Den bereits angesetzten Infanterieangriff von vier Kompagnien wartete der Gegner nicht ab. Nun erst ging es gegen die Wasserstelle weiter. Die sich ihr vorsichtig nähernde Spitze unter Oberleutnant Reiß erhielt dort Feuer, worauf sich die Avantgarde, bestehend aus der 1. Kompagnie und der Gebirgsbatterie, zum Gefecht entwickelte. Im Galopp heransprengend, folgte dann links verlängernd die 2., die 6., die 4. und schließlich die 5. Kompagnie, die beiden letzteren gerade noch zurechtkommend, um einen Gegenangriff des rechten Flügels der Hereros abzuwehren. Diese hatten mit anerkennenswerter Tapferkeit ihre gut verschanzte Stellung verlassen und waren, begünstigt durch das dichte Gebüsch, bis auf 50 bis 100 ~m~ vorgestürmt. Ein Gegenangriff der 4. Feldkompagnie, die hierbei zwei Offiziere verlor (Oberleutnant v. Estorff, Leutnant d. Res. Freiherr v. Erffa), warf jedoch den Gegner zurück. Von der Artillerie stand die Batterie Bauszus auf dem rechten Flügel unserer Gefechtsstellung, die Batterie Heydebreck in der Front, die Batterie Oertzen auf dem linken Flügel, alle drei dicht hinter oder in der Infanterielinie. Die Batterie Oertzen hatte bei Abwehr des feindlichen Angriffs durch Kartätschen mitgewirkt. Auch auf die Batterie Bauszus hatte der Gegner einen Angriff versucht; doch hatten ihn wenige Schüsse wieder in seine Deckung zurückgejagt.

In allmählich vorschreitendem Feuergefecht wurde im Zentrum wie auf dem linken Flügel Gelände gewonnen und abends die Hauptstellung des Feindes auf einer die Wasserstelle beherrschenden Höhe von der Kompagnie Franke durch Sturmangriff genommen. Auch auf dem linken Flügel war die Bedeutung dieser Hauptstellung erkannt und die 5. Kompagnie gegen sie eingesetzt worden, die dann noch mit der 2. zusammenwirken konnte. Hierdurch war mit Anbruch der Dunkelheit der Sieg für uns entschieden.

Im Verhältnis zu seiner Bedeutung wie zu den feindlichen Verlusten hatte der Erfolg wenig Opfer gekostet. Nur vier Tote (2 Offiziere, 2 Reiter) haben wir den andern Tag begraben müssen. Zu ihnen trat nach wenigen Wochen noch der schwer verwundete Leutnant v. Rosenberg. Außerdem waren 7 Reiter schwer, 5 leicht verwundet, während eine Absuchung des Gefechtsfeldes am anderen Tag vom Feinde 80 Tote ergab. Erbeutet wurden etwa 350 Rinder und 10 Gewehre. Die Ursache unserer geringen Verluste lag in der Möglichkeit einer ausgiebigen Verwendung der Artillerie, eine Möglichkeit, wie sie in den späteren Gefechten -- durchweg Buschkämpfe -- nicht wieder in gleichem Maße eingetreten ist.

Der oben erwähnte, noch am Abend einsetzende Angriff Kajatas war dagegen nur noch matt, nachdem der feindliche Führer sich von der bereits eingetretenen Flucht seiner Landsleute überzeugt hatte. Er wurde daher durch unsern linken Flügel leicht abgewiesen. Eine am anderen Morgen vorgenommene Verfolgung ergab, daß der Feind die Gegend bis einschließlich Otjitasu geräumt hatte.

Eine weitere Verfolgung verbot die Rücksicht auf den noch bei Okatumba stehenden intakten rechten Flügel des Gegners. Erst mußte mit diesem abgerechnet werden, da andernfalls bei weiterem Vorrücken eine ernstliche Bedrohung der diesseitigen Verbindungslinie eintreten konnte. Auf einen Vernichtungsschlag gegen die Hereros war aber auch dort noch nicht zu rechnen, da hierzu die Truppe noch nicht stark genug war. Auch für Okatumba bestand daher bei mir lediglich die Absicht, dem anderen feindlichen Flügel die Gewalt der deutschen Waffen fühlbar zu machen und dann nach Umständen zu handeln.

Da eine direkte Verbindung zwischen Onganjira und Okatumba nicht besteht, marschierten die vereinigten Abteilungen am 11. April nach Otjosasu zurück und setzten sich nach einem Ruhetag von da am 13. in Vormarsch nach Okatumba. Bald ergab sich, daß dieser Platz geräumt war. Infolgedessen wurde der Marsch nach Oviumbo fortgesetzt und um 11 Uhr in der Nähe des letztgenannten Ortes zum Abkochen und zum Tränken Halt gemacht. Vom Feinde waren nur verlassene Werften gefunden worden, das ringsum außerordentlich dichte Gebüsch gestattete auch keinerlei Überblick. Die auf dem südlichen Ufer patrouillierenden Witboois meldeten dieses gleichfalls vom Feinde frei. Wegen des dichten Gebüsches waren die Wagenstaffeln unter Bedeckung von einer halben Marinekompagnie vorläufig in Otjosasu zurückgelassen worden, davon die erste unter steter Marschbereitschaft.

Mitten im Tränken erfolgte jedoch seitens der Hereros ein plötzlicher Angriff. Während die Pferde im Trabe zurückgeführt wurden, stürmte der an der Spitze befindliche Oberleutnant Reiß mit 17 Reitern gegen den Feind vor und fiel hier, allzu kühn vorgehend, mit sieben seiner Begleiter. Der Rest zog sich feuernd auf das Gros zurück, das sich mittlerweile gleichfalls zum Gefecht entwickelt hatte. Nunmehr lernten wir eine Gefechtsart kennen, wie sie mir während meines langjährigen Aufenthaltes in Südwestafrika bis jetzt fremd geblieben war, nämlich den Kampf im dichten Busch mit einem unsichtbaren Gegner. Von dem bald von allen Seiten anstürmenden Feinde sah man nichts, man hörte ihn bloß. Nur einige auf Bäumen eingenistete Hereros waren sichtbar, dafür aber auch um so lästiger. Was aber das Ungünstigste war, die Artillerie hatte in dem dichten Gebüsch keinerlei Wirkung. Schußfeld war allein an der rechten Flanke vorhanden, die sich an den 200 ~m~ breiten Swakop anlehnte. Rasch formierte sich die Truppe gegen den von allen Seiten stürmenden Feind zu einem Karree, zu dem auch die auf das südliche Ufer übergegangene Avantgarde, der größeren Geschlossenheit halber sowie um gegenseitiges Beschießen zu vermeiden, herangezogen wurde.

Nur die Witboois blieben zur weiteren Beobachtung auf dem Südufer. Auch die Bastards, die mit Deckung der linken Flanke beauftragt waren, hatten sich nachmittags an das Karree herangezogen. Sie waren auf eine auf das Gefechtsfeld eilende, berittene Herero-Abteilung von mehreren hundert Köpfen gestoßen und in dem dichten Gebüsch vollständig überrannt worden. Der Führer, Oberleutnant Böttlin, mußte sogar sein Pferd mittels eines Revolverschusses von einem Herero, der es gefaßt hatte, befreien. Die Reste der Abteilung -- noch etwa die Hälfte -- zog sich auf das Karree zurück, verfehlte dieses jedoch in dem Gebüsch auf etwa 200 ~m~ und geriet gleichfalls auf das südliche Swakopufer. Hier wurde sie durch eine mit der Beobachtung rückwärts beauftragte Patrouille unter dem Sergeanten Cordes (vom Stabe) entdeckt und von diesem zum Karree herangeführt. Die Meldung von dem Anrücken weiterer feindlicher Kräfte in unserer linken Flanke -- Oberleutnant Böttlin schätzte sie auf 800 Reiter -- traf mit ihr gerade noch rechtzeitig ein. Das Merkwürdigste aber war, daß die zersprengte andere Hälfte der Bastard-Abteilung sich im Laufe der nächsten 24 Stunden ohne jeden Verlust wieder bei der Truppe einfand; wieder ein Beweis für die überlegene Findigkeit eingeborener Soldaten.

Während eines zehnstündigen Feuergefechtes wurden im Karree mehrere hundert Schritt Gelände nach vorwärts gewonnen, stets unter dem Feuer des unsichtbaren Gegners. Ein Sturmangriff auf diesen, der wohl erwogen worden war, würde, gleichviel mit welcher Karreeseite unternommen, in dem dichten Gebüsch, weil von allen Seiten umfaßt, die beiden Flügel der Sturmkolonne gekostet haben. Es fragte sich daher, ob der dadurch zu erreichende Zweck das Leben so vieler deutscher Soldaten wert wäre. Diese Frage habe ich verneint, da ein Vernichtungsschlag keinesfalls zu erreichen war. Zu einem solchen bedurfte es noch der bereits auf der Fahrt begriffenen Verstärkungen.

Es blieb daher nur die Frage, ob ein Sturmangriff nicht aus moralischen Rücksichten zu unternehmen, und ob die zu erwartenden Verluste nicht durch solche aufgewogen werden würden. Diese Frage habe ich damals gleichfalls verneint. Denn der moralische Erfolg war bereits auf unserer Seite. Die Truppe hatte bei eigenen geringen Verlusten (2 Offiziere tot, 1 schwer verwundet, 7 Reiter tot, 14 verwundet) in unerschütterter Haltung sämtliche Sturmangriffe des Feindes abgewiesen. Wie die Folge ergab, fühlten sich die Hereros nach dem Gefecht bei Oviumbo auch derart moralisch erschüttert, daß sie unmittelbar darauf ihren Rückzug nach Waterberg begannen. Es war sogar für unsere Zwecke nützlicher, wenn wir dem Gegner Raum für ein abermaliges Festsetzen und damit uns die nochmalige Gelegenheit zu einem tatsächlichen Vernichtungsschlag ließen.

Ein Stehenbleiben in der genommenen Stellung verbot dagegen der Mangel an Munition (die Infanterie hatte sich zu drei Vierteln, die Artillerie fast ganz verschossen) und die Unmöglichkeit, zu deren Ergänzung in dem dichten Busch die erste Wagenstaffel heranzuziehen. Wenige seitwärts des Weges aufgestellte Hereros hätten mittels Abschießens der vordersten Ochsen jede Wagenkolonne bewegungsunfähig machen können, da das dichte Gebüsch ein Ausbiegen zur Seite verbot. Ein solches Abschießen aber war zu erwarten, da der Gegner auch auf den rückwärtigen Verbindungen herumschwärmte. Infolge dieser Erwägung entschied ich mich für den Abmarsch zur Wiedervereinigung mit der in Otjosasu stehenden Staffel sowie zum erneuten Vorgehen erst nach Einrangierung der erwarteten Verstärkung. Nach Einbruch der Dunkelheit wurde daher im Karree abmarschiert, in Okatumba von nachts 10 bis 1 Uhr gerastet und von da der Rückzug in der Marschkolonne fortgesetzt. Der Feind störte diesen in keiner Weise. Morgens 3 Uhr wurde Otjosasu erreicht. Hier übergab ich drei Tage später das Kommando dem Major v. Estorff mit dem Befehl, den Feind im Auge zu behalten und sich bei jeder seiner Bewegungen an seine Fersen zu heften. Ich persönlich begab mich mit dem Stab zur Empfangnahme der nach und nach eintreffenden weiteren Verstärkungen nach Okahandja zurück.

Das Ergebnis des Gefechts von Oviumbo ist anfänglich in der Heimat ungünstiger angesehen worden, als es verdiente. Es wurde daher die Entsendung von noch mehr Verstärkungen sofort in Erwägung gezogen. Nach erhaltener Kenntnis von dem Ausfall der Ostabteilung[153] habe ich auch einer solchen um weitere 1500 Köpfe zugestimmt, wovon 500 Mann und vier Geschütze zur Beruhigung des aufgeregten Südens in Lüderitzbucht landen sollten. Diese Verstärkungen waren indes vor dem Juni nicht zu erwarten. Dagegen traf vorher schon ein neuer Generalstabsoffizier, Major Quade, ein, an dessen Unterstützung ich mit ganz besonderem Danke mich zu erinnern Veranlassung habe.

Aus den zunächst anlangenden 1000 Mann wurden in der Folge eine 4., 5. und 6. Batterie sowie eine 7., 8., 9., 10., 11. und 12. Feldkompagnie, ferner eine weitere Maschinengewehr-Abteilung (Dürr) gebildet. Die neuen Truppenteile in Verbindung mit einigen aus der bisherigen Hauptabteilung abgezweigten bildeten eine neue Hauptabteilung, während die Reste der bisherigen West- und Hauptabteilung unter dem Major v. Estorff die Rolle der bisherigen Ostabteilung übernahmen. Diese neue Ostabteilung (Estorff) folgte von Ende April ab langsam den ihre Stellung am oberen Swakop nach und nach räumenden Hereros und bestand mit ihnen noch mehrere glücklich verlaufene Verfolgungsgefechte. Die neue Hauptabteilung trat dagegen in der Stärke von 4 Kompagnien,[154] 3 Batterien, 4 Maschinengewehren, 1 Funkentelegraphen-Abteilung und den Witbooireitern ihren erneuten Vormarsch am 5. Juni über Otjosasu-Okatumba an und erreichte am 13. Owikokorero, wo sie auf höheren Befehl vorläufig Halt machte. Selbst in Verbindung mit der annähernd ebenso starken Abteilung Estorff erschien sie zu einem Vernichtungsschlage für die Hereros immer noch nicht ausreichend. Zusammen waren beide Abteilungen rund 1400 Gewehre und 24 Geschütze stark. Ein Angriff auf die Hereros erschien daher nur gerechtfertigt, wenn Gefahr im Verzuge war. Das war jedoch nicht der Fall, da die inzwischen in Waterberg angelangte Masse der Hereros sich dort festgesetzt hatte und anscheinend keinerlei Neigung zum freiwilligen Verlassen des dortigen wasser- und weidereichen Geländes zeigte; es erschien daher richtiger, zunächst die bereits beschlossene weitere Verstärkung abzuwarten. Dies ist auch geschehen; wie wir aber jetzt wissen, ist es in der Folge auch bei dieser Truppensendung nicht geblieben, sondern es mußten fortgesetzt neue Verstärkungen nachgeschickt werden, und zwar bis in die neueste Zeit, so daß die Kopfzahl der gegenwärtig in Südwestafrika stehenden Truppen rund 14000 Köpfe beträgt.

Meine letzte Befehlshandlung war die Entsendung der Witbooireiter unter Leutnant Müller v. Berneck zur Erkundung der neuen Stellung des Feindes bei Waterberg. Sie bestätigten nach einem erfolgreichen Ritte, auf dem sie ohne eigene Verluste zahlreiche Hereros erschossen, daß die Masse des Gegners in Hamakari südlich Waterberg stehe und anscheinend nicht an den Abmarsch denke. -- Ich habe gesagt meine _letzte_ Befehlshandlung. Denn inzwischen war

Der Kommandowechsel

eingetreten. Mittels Telegramm des Herrn Reichskanzlers vom 4. Mai war ich in Kenntnis gesetzt worden, daß im Hinblick auf die beschlossenen weiteren Verstärkungen Seine Majestät der Kaiser zum Führer der in Südwestafrika sich sammelnden Truppenabteilungen den Generalleutnant v. Trotha in Aussicht zu nehmen geruht habe. Ich solle bis zu dessen Ankunft das Kommando weiterführen und dann lediglich die Geschäfte des Gouverneurs beibehalten. So schmerzlich es mir als Soldat auch erklärlicherweise sein mußte, mitten im Kriege meine Truppe verlassen zu müssen, so hatte ich anderseits doch alle Veranlassung, in dem Kommandowechsel eine gewisse Erleichterung zu finden.

Niemand kann aus seiner Haut, namentlich wenn er der ehrlichen Überzeugung ist, daß er sich mit »seiner Haut« auf dem richtigen Wege befindet. Auf Grund meiner Erfahrungen hatte ich die unumstößliche Gewißheit gewonnen, daß man in dem unwegsamen, weiten Südwestafrika Eingeborene nur mit Hilfe von Eingeborenen besiegen könne, sowie daß man aufständischen Eingeborenen nach genügender Bestrafung wieder rechtzeitig die Hand bieten müsse, wolle man nicht die Gefahr einer Verlängerung des Krieges bis ins Unendliche heraufbeschwören.

Aber dieses System war damals bei der durch die Untaten der Hereros aufgerüttelten öffentlichen Meinung in der Heimat verpönt. Mithin konnte es mir nur erwünscht sein, wenn es nun ein anderer mit einem anderen System versuchte. Entweder mußte er von selbst wieder zu dem meinigen zurückkehren oder Folgen mit in Kauf nehmen, die es schließlich doch als das richtigere erscheinen ließen. Das letztere ist eingetreten. Falsch aber wäre es, hierwegen gegen irgend jemand einen Vorwurf zu erheben. Für einen Neuling war es unmöglich, anderer Ansicht zu sein als die ganze Heimat. Dazu gehören eigene Erfahrungen, und diese stehen dem Ankömmling nicht zur Seite. Dagegen konnte als Gouverneur mein Nachfolger v. Lindequist unter dem Drucke unserer inzwischen gemachten Erfahrungen zu dem alten System zurückkehren und bald nach seiner Ankunft im Schutzgebiet folgenden Aufruf an die Hereros erlassen:

Windhuk, den 1. Dezember 1905.

»Hereros! Seine Majestät der Kaiser von Deutschland, der hohe Schutzherr dieses Landes, hat die Gnade gehabt, mich zum Nachfolger des Gouverneurs Leutwein zu ernennen und als Gouverneur über dieses Land zu setzen, nachdem General v. Trotha vor einigen Tagen nach Deutschland zurückgekehrt ist, der die deutschen Truppen gegen Euch geführt hat. Seine Abreise bedeutet, daß der Krieg jetzt aufhören soll.

Hereros, Ihr kennt mich! Fünf Jahre bin ich früher in diesem Lande gewesen als Kaiserlicher Richter und als Stellvertreter des Gouverneurs Leutwein -- als Assessor und als Regierungsrat -- zur Zeit, da Manasse von Omaruru und Kambazembi von Waterberg noch lebten, die mir stets treu gesinnt untergeben waren. Es ist jetzt mein Wunsch, daß der Aufstand, den Eure Häuptlinge und Großleute und die Kinder, die ihnen gefolgt sind, frevelhafterweise begonnen haben und der das Land verwüstet hat, nunmehr sein Ende erreicht, auf daß wieder Ruhe und Ordnung herrscht. Ich rufe daher alle Hereros, die sich jetzt noch im Felde und in den Bergen herumtreiben und sich von ärmlicher Feldkost und Diebstählen ernähren: Kommt und legt die Waffen nieder. Hereros! Tausende Eurer Stammesgenossen haben sich bereits ergeben und werden von der Regierung ernährt und gekleidet. Es ist jede Vorsorge von mir getroffen, daß sie gerecht behandelt werden. Dasselbe sichere ich auch Euch zu.

Es ist ferner angeordnet worden, daß vom 20. Dezember ab, also drei Wochen nach dem heutigen Tage, im Damaralande keine Hererowerften aufgesucht und aufgehoben werden sollen, da ich Euch Zeit geben will, selbst in Frieden zu mir zu kommen und Euch zu unterwerfen. Kommt nach Omburo und Otjihaenena! Dort werden Eure Missionare von mir hingeschickt werden. Sie werden auch Proviant mitnehmen, damit Ihr Euren ersten und großen Hunger stillen könnt. Es soll Euch auch etwas Kleinvieh für die Unterhaltung Eurer Weiber und Kinder zur vorläufigen Benutzung gelassen werden, sofern Ihr noch solches habt. Diejenigen, die kräftig sind und arbeiten können, sollen, wenn sie besonders tüchtig arbeiten, eine kleine Belohnung erhalten. Es werden in Omburo und Otjihaenena keine weißen Soldaten stationiert werden, damit Ihr nicht Angst habt und denkt, es soll noch weiter geschossen werden. Je schneller Ihr kommt und die Waffen niederlegt, desto eher kann daran gedacht werden, Euren Stammesgenossen, die jetzt gefangen sind, Erleichterungen in ihrer jetzigen Lage zu gewähren und ihnen später die Freiheit wiederzugeben. Wem von Euch Omburo oder Otjihaenena zu weit ist, der kann seine Waffen auch bei irgend einer Militärstation abgeben und sich dort stellen. Auch die Soldaten, die auf diesen Stationen sind, werden nicht schießen. Ebenso sind die Soldaten, die Wagentransporte begleiten und deshalb im Lande herumziehen, angewiesen, nicht auf Euch zu schießen, solange Ihr nichts Feindliches gegen sie unternehmt. Fürchtet Euch also nicht, wenn Ihr sie seht.

So kommt denn schnell, Hereros, ehe es zu spät ist.

Auch im Namalande wird es bald wieder ruhig sein, denn Hendrik Witbooi ist durch eine deutsche Kugel getötet worden, und sein Unterkapitän Samuel Isaak hat sich ergeben und ist in unseren Händen.«

Mit diesem Abschwenken in andere Bahnen kann jeder Einsichtige lediglich einverstanden sein, nur hätte es nach meiner Ansicht bereits ein Jahr früher -- nach dem Gefecht von Waterberg -- geschehen sollen. Auch der Matabeleaufstand 1896 hat nur dadurch beendet werden können, daß Cecil Rhodes sich in das Lager der Aufständischen begab und sie mittels Unterhandlungen zur Ergebung bewog. Jener Aufstand hatte ebenso wie der unsere, mit der Ermordung zahlreicher wehrloser Weißer begonnen. Sicher aber hat Cecil Rhodes damals so wenig aus Liebe zu den Eingeborenen so gehandelt, wie ich dies je getan habe, der ich gleichfalls behufs Wiederherstellung des Friedens zuweilen im feindlichen Lager gewesen bin, sondern aus kluger Überlegung und getragen von dem Bestreben der Schonung des Nationalvermögens des eigenen Volkes und des Lebens der eigenen Soldaten.

Im Staatsleben muß man sich bei allen seinen Handlungen die Frage vorlegen, ob der zu erhoffende Erfolg den zu bringenden Einsatz lohnt. Gelingt es uns, die politische Machtstellung aufständischer Eingeborenenstämme zu zerstören und so der Wiederkehr derartiger Ereignisse vorzubeugen sowie die Schuldigen gebührend zu bestrafen, so ist dies ein Erfolg, der immer den Einsatz lohnt. Er ist auch stets mit verhältnismäßig wenig Opfern zu erreichen, wenn man den Aufständischen rechtzeitig wieder die Hand bietet. Und das kann man, da bei allen Aufständen die große Masse nur aus Verführten und Mitläufern besteht. Eine Vernichtungspolitik beraubt uns dagegen nicht nur eines wichtigen Faktors im wirtschaftlichen Leben der Kolonien, nämlich der eingeborenen Arbeitskräfte, sondern sie führt auch unvermeidbar zum Guerillakrieg, und für einen solchen gibt es auf der ganzen Welt vielleicht keinen günstigeren Boden als unser Südwestafrika. Ich fürchte daher, wir haben trotz aller unserer Opfer auch jetzt noch nicht alle bitteren Erfahrungen daselbst ausgekostet.[155]

Kapitel ~XIV.~

Kriegführung in Deutsch-Südwestafrika.

Der kriegerische Wert der Eingeborenen.

Infolge einer Anregung aus der Mitte des Reichstages wurde ich im Jahre 1895 zu einem Bericht über den militärischen Wert der Eingeborenen für unseren Dienst aufgefordert. Dies gab mir Veranlassung, mittels eines Rundschreibens die Distriktschefs zu einer Äußerung darüber aufzufordern. Die Berichte liefen _vor_ Ausbruch des Feldzuges 1896 ein und blieben während desselben liegen. Sie boten daher _nach_ dem Feldzug ein um so interessanteres Studium, als während des letzteren Eingeborene aller Stämme als Bundesgenossen auf unserer Seite gefochten hatten. Unter dem 26. Juli 1896 ging daher nachstehendes zusammenstellende Rundschreiben an die Distriktschefs, das ich auszüglich, soweit es für den vorliegenden Abschnitt in Betracht kommt, wiedergebe:[156]

In bezug auf die einzelnen Völkerschaften des Schutzgebietes sind seitens der Herren Distriktschefs nachstehende Ansichten aufgestellt worden:

1. Bastards.

Zwei Distriktschefs, die zum Sammeln bezüglicher Erfahrungen besonders Gelegenheit hatten, haben diesen Stamm als durchaus einstellungsfähig bezeichnet und aus ihm nach geschehener Ausbildung ein gutes Soldatenmaterial in Aussicht gestellt. Der verflossene Feldzug hat dieser Ansicht völlig recht gegeben. Die in die Truppe eingestellten und eingekleideten Bastards haben sich in jeder Hinsicht bewährt, und ist ein Unterschied zwischen ihnen und unseren Soldaten schließlich wenig mehr hervorgetreten.

2. Hottentotten.

Ein Distriktschef bezeichnet diesen Stamm als in der Zukunft möglicherweise einstellungsfähig, ein Distriktschef will nach schwierigen Anfängen und nachdem es gelungen war, das Vertrauen der Leute zu gewinnen, jetzt schon gute Erfahrungen gemacht haben, ein Distriktschef will von deren Einstellung als Soldaten ganz absehen und sie lediglich als irreguläre Kavallerie verwendet wissen. Gerade in Beziehung auf Hottentotten hat der letzte Feldzug besonders reiche Erfahrungen gebracht, und möchte es sich empfehlen, zunächst diese ins Auge zu fassen.

~a~) _Die Witboois_ haben sich, wo sie unter dem direkten Befehl ihres Kapitäns standen, als diszipliniert und im Patrouillendienst wie im Gefecht als brauchbar erwiesen. Wo sie jedoch dem bezeichneten mächtigen Einflusse einige Zeit entzogen waren, ist die Unzuverlässigkeit aller Hottentotten auch bei ihnen zum Durchbruch gekommen. Der Kapitän hat sich infolgedessen schließlich veranlaßt gesehen, nach dem Feldzuge gegen seine ursprüngliche Absicht nochmals nach dem Osten zu gehen und seine beim Eintreiben der Kriegsentschädigung mitbeschäftigten Leute persönlich zu beaufsichtigen.

~b~) _Simon Cooper-Leute_ trafen erst am Schlusse des Feldzuges ein und sind daher nicht mit im Gefecht gewesen. Sie haben indessen einen guten Eindruck gemacht und sich auch gut gehalten, jedenfalls weit besser, als zu erwarten stand. Ich schreibe solches mit dem Beispiel Witboois zu, welch' letzterer anscheinend auf Simon Cooper einen bedeutenden Einfluß ausübt.

~c~) _Hottentotten der roten Nation_ aus Hoachanas. Es handelt sich bei diesen vorliegend um eine kleine Abteilung von zwölf Mann, die geschlossen in eine Kompagnie eingestellt war. Dieselben haben sich bemüht, unseren militärischen Anforderungen gerecht zu werden und sich auch im Gefecht über alles Erwarten gut gehalten. Diese Erscheinung dürfte vor allem als Verdienst des Unteroffiziers Pewersdorf, unter dessen Führung die Hottentotten gestellt waren, aufzufassen sein. Derselbe hatte als Stationschef von Hoachanas es seinerzeit verstanden, sich das Vertrauen der Leute zu erwerben.

~d~) Außer den drei vorgenannten geschlossenen Stämmen waren noch einzelne schon längst im Truppendienst sich befindende Hottentotten als Soldaten eingestellt. Von diesen haben sich zwei so gut gehalten, daß sie zur Auszeichnung in Vorschlag gebracht werden konnten, während die übrigen weder im guten noch im schlechten aufgefallen sind, ihnen daher mindestens das Zeugnis »zur Zufriedenheit« gegeben werden kann.

3. Hereros.

Dieser Volksstamm erfährt seitens der sämtlichen vier in Betracht kommenden Distriktschefs eine durchaus abfällige Beurteilung. Zwei erklären deren Einstellung wenigstens als eingeborene Soldaten für möglich, die beiden anderen wollen überhaupt nichts von ihnen wissen. Einer der letzteren bezweifelt, daß die Hereros je auf Stammesgenossen schießen werden,[157] beide erkennen zwar die deutschfreundliche Gesinnung des Oberhäuptlings an, erklären ihn jedoch durch seine Machtlosigkeit hierzu gezwungen und daher für uns von wenig Nutzen. Die Erfahrungen des letzten Feldzuges haben jedoch ergeben, daß die Macht der Legitimität auch bei den Eingeborenen ihre Wirkung ausübt, und daß daher die Person des Oberhäuptlings für uns von größerem Nutzen gewesen ist, als angenommen worden war. Es hat sich ferner ergeben, daß die Hereros, wenn richtig angefaßt, auch für eine fremde Sache auf ihre Stammesgenossen schießen. Letzteres ist um so anerkennenswerter, als die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Hereros weit verzweigt sind und das Volk selbst ein hohes Gefühl für verwandtschaftliche Pflichten besitzt. Nach dem entscheidenden Gefecht bei Otjunda-Sturmfeld fand z. B. ein Herero, der auf unserer Seite gefochten hatte, in der feindlichen Werft die Leiche seines Bruders. Da auch sonst bei Feststellung der Toten zutage getreten war, daß Verwandte gegen Verwandte gefochten hatten, war unmittelbar nach dem Gefechte bei den diesseitigen Hereros eine auffällig trübe Stimmung zum Durchbruch gekommen, die jedoch auf gütliches Zureden nach ein bis zwei Tagen wieder verschwunden ist. Im übrigen waren die Leistungen der Hereros im Kriege in bezug auf Auffinden von Wegen, Wasser- und Weideplätzen sowie bei Erkundung des Feindes einfach unschätzbar. Es kam ja wohl vor, daß das Stammesgefühl durchbrechen und die ausgeschickten Kundschafter sich unwissend stellen wollten, doch verschwand eine solche Anwandlung auf freundliche Zusprache stets wieder.

Vor allem aber finden sich auch bei ihnen besonders zuverlässige Elemente, die, richtig verwendet und behandelt, die anderen mit fortreißen. Ich stehe nicht an, zu behaupten, daß im letzten Kriege von allen Eingeborenen die Hereros uns die besten Dienste geleistet haben. Sie besaßen, was uns selbst sowie unseren übrigen eingeborenen Bundesgenossen gänzlich abging, nämlich Kenntnis von Land und Leuten, Dinge, die sich während des Krieges selbst nicht mehr erwerben lassen. Ohne die Teilnahme der Hereros auf unserer Seite würde der Krieg nicht seinen außergewöhnlich glücklichen Verlauf genommen haben. Aus dieser Erfahrung mögen die im Hererolande befindlichen Offiziere und Beamten ihre Nutzanwendung ziehen. Auch die Hereros lohnen die Mühe des Versuchs, aus ihnen den vorhandenen guten Kern zur Unterstützung unserer kolonialen Sache heranzuziehen. Auch im Gefecht haben die Hereros sich nicht von der ihnen allseitig nachgesagten Feigheit gezeigt. In dieser Richtung finden gleichfalls sich einzelne unter ihnen, die mit gutem Beispiel den anderen vorangehen, so z. B. Kajata und Daniel Kaviseri. Geradezu besonders tapfer haben sich die feindlichen Hereros gezeigt, die bei Otjunda-Sturmfeld ihre Werften verteidigten. Drei Söhne des Werftbesitzers Kahikaeta, mit unseren Gewehren bewaffnet (bei Gobabis erbeutet), hielten z. B., unter einem Wagen liegend, hartnäckig stand und verteidigten sich bis zuletzt so erfolgreich, daß ihre geringe Anzahl erst nach geschehener Einnahme der Werft erkannt wurde. Man fand sie alle drei durch Granaten getötet. Auch die übrigen in diesen Werften befindlichen Hereros haben sich tapfer gehalten und erst nach schweren Verlusten den Platz geräumt. Wenn die auf unserer Seite kämpfenden Hereros sich etwas lauer gezeigt haben, so liegt dies in der Natur der Sache.

Ein Volk, das derartige Erscheinungen zeitigt, darf man nicht ohne weiteres in seiner Allgemeinheit als feige bezeichnen. Man würde sich damit der Unterschätzung eines etwaigen Gegners schuldig machen, die sich auch einmal rächen könnte.

4. Bergdamaras und Buschleute.

Die beiden Distriktschefs, die in Beziehung auf diese Stämme haben Erfahrung machen können, halten einen Versuch nicht für aussichtslos. Hinsichtlich der Bergdamaras müssen wir die geschlossenen und freien Stämme von den einzelnen Individuen unterscheiden, welche als eine Art Haussklaven bei Weißen, Bastards, Hereros und Hottentotten bedienstet sind. Die ersteren sind gewiß mehr wert, und z. B. die in Okombahe und Umgebung wohnenden bei ihrem Haß gegen die Hereros, wie auch der dortige Distriktschef vorschlägt, wohl verwendbar. Allen Bergdamaras gemeinsam scheint ein gewisser Fatalismus angesichts des einmal nicht mehr zu vermeidenden Todes innezuwohnen, immerhin kein Zeichen von Feigheit. Aber gerade diese Menschen müssen stets die Macht sehen. Der in Gobabis ansässig gewesene Bergdamarastamm ist z. B. bei Kriegsausbruch trotz des Hasses gegen die Hereros zu diesen übergegangen, weil seine Angehörigen die Machtverhältnisse lediglich nach Zahlen abschätzten und infolgedessen zu den Hereros glaubten mehr Vertrauen haben zu sollen. Doch auch ein Beispiel von Treue haben die Bergdamara gegeben, und zwar diejenigen der Station Olifantskluft, die, zehn an der Zahl, nach Räumung der Station die überschüssigen Waffen und Munition durch feindliches Land hindurch nach Gobabis getragen haben. Wie ich mich selbst überzeugt habe, war vor allem Vertrauen zu dem Stationsunteroffizier Ficke die Triebfeder ihres braven Verhaltens. Die Buschmänner ziehen ihre schrankenlose Freiheit bis jetzt dem angenehmsten Dienst vor. Ab und zu sind sie im Distrikt Gobabis als Wegeführer verwendet worden und haben sich als solche gut bewährt. --

* * * * *

An der Hand der vorstehenden Schilderungen ersuche ich die Herren Distriktschefs, in ihren Bestrebungen, Eingeborene für unsere Dienste zu gewinnen, nicht zu erlahmen. Eine lediglich aus deutschen Soldaten, wenn auch den besten Elementen zusammengesetzte Truppe hat für hiesige Verhältnisse gerade so gut ihre Schattenseiten, wie eine nur aus Eingeborenen bestehende. Das günstigste Ergebnis liefert die Mischung von beiden. Unter den 500 Reitern, aus denen am Schlusse des letzten Feldzuges die Truppe bestand, befanden sich kaum 180 Weiße. Und doch war der Erfolg völlig zufriedenstellend. Auf Grund solcher Erfahrungen müssen wir unsere Bemühungen, die Eingeborenen an unser Interesse zu fesseln, soviel in unseren Kräften steht, fortsetzen, dabei aber bedenken, daß dieselben ein sachliches Interesse nicht kennen, sondern lediglich ein persönliches. Nur das Vertrauen zur Person wird bei ihnen auch das Interesse zur Sache erwachsen lassen. Des Beispiels der Hottentotten von Hoachanas habe ich schon gedacht. Ganz dasselbe trat auch bei den Witboois und Simon Cooper-Leuten zutage.

Auch diese wollten lediglich mit ihren betreffenden Stationsmannschaften zu tun haben, während sie sich gegen die übrigen Angehörigen der Schutztruppe durchaus ablehnend verhielten. Besonders angenehm fiel mir das gute Verhältnis der Simon Cooper-Leute zu dem Stationschef von Gochas, Unteroffizier Stubenrauch, auf. Bei den Hereros waren ähnliche Erscheinungen in bezug auf die zum Teil auch mit in das Feld gerückte Stationsmannschaft von Okahandja nicht zu bemerken.

Ferner möchte ich den Hinweis nicht unterlassen, daß wir über die militärischen Eigenschaften der Eingeborenen auch nicht vorschnell urteilen dürfen. Bei ihnen kämpft jeder ohne militärische Disziplin und Ausbildung für sich, während er Belohnung für gutes Verhalten und Strafe für Feigheit nicht kennt. Wer zuerst wegläuft, hat die meisten Chancen, Leben und Gesundheit zu retten, irgendwelchen Nachteil aber aus diesem Akt des Selbsterhaltungstriebes nicht zu befürchten. Unter solchen Bedingungen würden, wie die Erfahrung bereits reichlich gelehrt hat, weiße Truppen -- ich möchte fast sagen -- noch weniger leisten. Das beste Beispiel bilden die Bastards, die derjenige, der sie in den Witbooikriegen[158] gesehen hat, nicht wiedererkennt. Und diese Veränderung hat eine Ausbildung von nur sechs Wochen fertig gebracht.

Schließlich gebe ich dem Wunsche Ausdruck, daß das Schutzgebiet nie in die Lage kommen möge, Aufstände von Eingeborenen ohne die Mithilfe von solchen bekämpfen zu müssen. Das alte Vaterland würde so viel Soldaten schicken können, als im Schutzgebiete überhaupt nur zu ernähren sind, wir würden gewiß stets siegen, aber in dem weiten und zum Teil noch unbekannten Lande den Gegner nicht besiegen. Daß eine solche Möglichkeit nicht eintritt, dafür zu sorgen ist daher nicht nur unser aller Pflicht, sondern es gebietet solches schon der einfachste Selbsterhaltungstrieb. Ich ersuche sämtliche Herren Offiziere der Schutztruppe, auch in dieser Richtung auf ihre Untergebenen einzuwirken und ihnen namentlich immer wieder klarzumachen, daß wir die Eingeborenen notwendig brauchen, ja ohne sie hier zunächst gar nicht bestehen können, und daß es den höchsten Grad von Kurzsichtigkeit bedeuten würde, wenn wir sie insgesamt zu Haß und Feindschaft gegen uns erziehen wollten.

* * * * *

In vorstehendem ist der kriegerische Wert der Eingeborenen mehr von dem Standpunkte einer Bundesgenossenschaft seitens derselben abgewogen.

Als Feinde dagegen sind die Hottentotten entschieden die gefährlichsten. Sie sind gute Reiter, gewandte Schützen, ausnehmend bedürfnislos, mithin ein geborenes Soldatenmaterial. Würde es gelingen, ihnen noch die Disziplin und Zuverlässigkeit des deutschen Soldaten beizubringen, so würden sie in den afrikanischen Verhältnissen dem letzteren weit überlegen sein. Die Hereros sind weniger gewandte Krieger. Sie entbehren die Reit- und Schießfertigkeit der Hottentotten sowie deren Gewandtheit in der Benutzung des Geländes. Dagegen sind sie tapfer und daher für den deutschen Soldaten ein dankbareres Angriffsobjekt, bei ihrer zahlenmäßigen Überlegenheit aber auch ein nicht minder gefährliches. Jedenfalls aber sind, wie der letzte Aufstand gelehrt hat, die Hereros bisher durchweg unterschätzt worden. Die Bastards werden wohl nie als Gegner gegen uns auftreten, für ihre Beurteilung genügt daher das in dem obigen Rundschreiben von 1896 Gesagte. Über den kriegerischen Wert der Ovambos endlich liegt uns als Material nur das Gefecht von Amutoni vor. In diesem sind sie mit ebenso großer Todesverachtung wie blinder Torheit vorgestürmt. Sie haben daher selbst schwere Verluste erlitten, ohne den Unsrigen irgendwelche beizubringen. Wenn sie stets in derselben Weise verfahren, so werden wir sie nicht zu fürchten brauchen. Indessen müssen uns doch die bei den Hereros gemachten Erfahrungen vor einem vorschnellen Urteil über den kriegerischen Wert der Ovambostämme bewahren.

Die Besonderheiten der Kriegführung in Afrika.

In den Kolonien handelt es sich nicht um die Kriegführung mit einem Gegner im völkerrechtlichen Sinne, sondern um Niederschlagen von Aufständen, mithin um Wiederherstellung von Ruhe und Frieden im eigenen Lande. Hieraus ergibt sich schon ein wesentlicher Unterschied gegenüber dem Kampf mit einem auswärtigen und europäischen Gegner. Bei diesem kann eine Reihe von hintereinander erlittenen Niederlagen, verbunden mit Verlust an Land und Kriegsmaterial, den Feind derart materiell schädigen und moralisch niederdrücken, daß er kriegsmüde und zum Frieden geneigt wird. Anders bei aufständischen südwestafrikanischen Eingeborenen. Diese machen sich aus einem Verlust an Land gar nichts, ihnen ist jede Wasserstelle gleichviel wert, noch weniger aber stört sie die infolge einer Niederlage etwa angegriffene Ehre. Haben die flüchtenden Eingeborenen keine Viehherden zu decken, so stieben sie nach einem Gefecht auseinander und versammeln sich wieder an einer vorher verabredeten Wasserstelle, wo sie wiederzufinden eine der schwierigsten Seiten der afrikanischen Kriegführung ist. Gelingt dem Gegner die häufige Wiederholung dieses Manövers und damit die Verlängerung des Krieges ins Unabsehbare, dann fühlt er sich als Sieger, wie er auch in den Augen seiner Landsleute als solcher dasteht. Etwas günstiger wird die Lage für uns, wenn der Gegner Viehherden zu decken hat. Dann ist er zu einem geschlossenen Rückzug und zum zeitweiligen Standhalten gezwungen. Sobald er jedoch die Herden verloren hat, kann er dieselbe Rolle spielen wie der besitzlose Eingeborene. So haben wir 1904 nach Waterberg eine große Verfolgungsaktion gegen die geschlagenen Hereros gesehen, nach derselben aber das Auftauchen einzelner Räuberbanden, wie bei den Hottentotten.

Derartige Möglichkeiten müssen uns daher veranlassen, die diesseitigen Operationen nicht auf einen bloßen Sieg über den Gegner anzulegen, sondern stets auf dessen Vernichtung. Ob diese Vernichtungsoperation mittels konzentrischen Vormarsches räumlich getrennter Abteilungen auf das voraussichtliche Gefechtsfeld oder mittels umfassenden Angriffs auf diesem selbst angestrebt wird, hängt von den Umständen ab. Das erstere erscheint theoretisch als das bessere; indessen ist in Afrika ein Zusammenwirken getrennter Abteilungen, namentlich einem so gewandten Gegner gegenüber, wie dies der Hottentott ist, zu schwer zu erzielen. Wir haben den Versuch hierzu im Jahre 1905 dreimal mißlingen sehen, wenn auch schließlich der taktische Erfolg auf unserer Seite geblieben ist. Das erste Mal geschah dies bei den Operationen im Auobtal gegen die Witboois und Franzmann-Hottentotten im Januar, das zweite Mal in den Kharrasbergen gegen Morenga im März, das dritte Mal im Zarrisgebirge wieder gegen Witbooi im September. In allen drei Fällen sehen wir eine der vormarschierenden Kolonnen isoliert auf die Masse des Gegners stoßen und in ein verlustreiches Gefecht verwickelt werden, bevor die anderen zum Eingreifen kommen konnten.

Ich meinerseits bin daher auf Grund meiner eigenen Erfahrungen von jeder Teilung der Kräfte in Afrika abgekommen. Eine vernichtende Umfassung des Gegners kann auch auf dem Gefechtsfelde selbst erstrebt werden, wie dies 1897 in dem Gefechte an der Gamsibschlucht gegen die Afrikaner[159] geschehen ist. Gelingt eine solche jedoch nicht, bleibt immer noch die Möglichkeit, mit den zusammengehaltenen Kräften über den Feind die Feuerüberlegenheit zu gewinnen und ihm schwere Verluste beizubringen. Letztere, wenn häufig wiederholt, vermögen den Eingeborenen gleichfalls zu entmutigen. Aus diesem Grunde ist es auch erforderlich, das Schießen auf weite Entfernungen zu vermeiden, vielmehr dem Feind von Hause aus möglichst nahe auf den Leib zu rücken. Aus einer wenig verlustreichen Schießerei auf weite Entfernungen, während deren der Eingeborene, sobald es ihm beliebt, unvermerkt wieder verschwinden kann, macht sich dieser gar nichts. Dagegen können auch mehrere mit schweren Verlusten verknüpfte Niederlagen rasch hintereinander bei ihm dieselbe Wirkung hervorbringen wie ein einziger gelungener Vernichtungsschlag, nämlich Kriegsmüdigkeit. Um aber diese Stimmung rechtzeitig ausnutzen zu können, ist es erforderlich, stets in Fühlung mit dem eingeborenen Gegner zu bleiben. Denn, falls der richtige Augenblick verpaßt wird, läuft er auseinander, um den Guerillakrieg zu beginnen, und wir haben das Nachsehen. Eigentlich muß man daher die Eingeborenen nach jeder erlittenen Niederlage fragen, ob sie noch nicht genug hätten, denn von selbst sagen sie dies in ihrem Mißtrauen dem weißen Manne gegenüber nie.

Der allerschwierigste Teil der Kriegführung ist jedoch in Südwestafrika die Aufklärung, sei es mittels einzelner Patrouillen, sei es im Sicherungsdienst während des Marsches, dies namentlich Hottentotten gegenüber. Wie oft haben wir 1905 gelesen: »Auf Patrouille gefallen: 1 Offizier, so und so viel Mann«, ferner auch: »Im Gefecht von ..... gefallen 1 Offizier, 5 bis 6 Reiter, leicht verwundet 2 bis 3 Reiter«. Man darf als sicher annehmen, daß in beiden Fällen die deutschen Reiter lediglich einem Versteck der unsichtbar hinter ihren Klippen liegenden Hottentotten auf 20 bis 30 Schritt Entfernung zum Opfer gefallen sind. War es eine Spitze, so entwickelt sich die dahinter marschierende Abteilung zum Gefecht, in dem dann die 2 bis 3 Leichtverwundeten als weitere Verluste hinzutreten. Die Hottentotten aber berauben die dicht vor ihrer Front Gefallenen und pflegen nach einem kurzen Feuergefecht wieder zu verschwinden, sich auf Grund ihres Raubes aber triumphierend den Sieg zuzuschreiben, während die deutschen Reiter schließlich eine leere Stellung erstürmen. Dann kann dasselbe Spiel von neuem beginnen und so ein Feldzug in Südwestafrika sich auf unabsehbare Zeit ausdehnen. Eine Teilnahme von Eingeborenen auf unserer Seite gibt dagegen die Möglichkeit, die vorausgesendeten Sicherheitsabteilungen mit diesen zu mischen, und sie sind bei deren weit besserem Seh- und Orientierungsvermögen vor Überraschungen geschützter als weiße Reiter allein.

Auf Grund von Erwägungen vorstehender Art habe ich seinerzeit in einem 1898 in der Militärischen Gesellschaft in Berlin gehaltenen Vortrag für die südwestafrikanische Kriegführung nachstehende Schlußfolgerungen gezogen:[160]

Sonach bin ich zum Schlusse meines Vortrags gelangt und gestatte mir nur noch kurz zu rekapitulieren, daß der Südwestafrikanische Kriegsschauplatz uns folgende Gefechtslehren bietet, die mitunter wohl auch für europäische Verhältnisse beachtenswert sein mögen, und zwar:

1. Beginn des Gefechts stets auf möglichst nahen Entfernungen, dies auch von der Artillerie (wegen der besseren Wirkung. Es ist auch durchführbar, da der Gegner keine Artillerie besitzt).

2. Angriff von allen Seiten umfassend, stets einen Vernichtungsschlag anstrebend.

3. Von Hause aus in der Regel alle Kräfte einsetzen. Selten Ausscheiden einer Reserve -- sei es zu Fuß, sei es zu Pferde --, denn Überraschungen drohen so gut wie nicht. Es genügt daher Sicherung des Gefechtsfeldes durch Patrouillen (d. h. in den Flanken).

4. Auch in Afrika muß das Endziel jedes Angriffs der Sturm mit dem Bajonett sein. Aber auch dort ist gute Vorbereitung durch Feuer Bedingung.

5. Für Kavallerie bestätigt der südwestafrikanische Kriegsschauplatz die Lehre, daß man unerschütterte Infanterie nicht attackieren soll.

6. Auf dem Gebiete des Vorposten- und Aufklärungsdienstes ist in Afrika noch weniger wie in Europa ein Schema angezeigt. Eine lagernde Abteilung bedarf dort der Sicherung nach _allen_ Seiten, daher muß der Postengürtel stets eng gezogen sein. Durch vorgeschobene Lauerposten denselben zu verstärken, wie solches in Europa üblich ist, lohnt sich indessen bei uns nur, wenn die Stellung des Gegners genau bekannt ist, so daß die Patrouillen bis zu dieser herangeschoben werden können. Wir bedürfen daher weniger der sogenannten »defensiven«, als vielmehr der »offensiven« Aufklärung. Und diese ist in Südwestafrika der schwierigste Teil der Kriegführung. Zu einer nahezu unlösbaren Aufgabe wird sie dagegen, wenn wir über eingeborene Hilfsvölker nicht zu verfügen vermögen. Löblich zeigte sich z. B. im letzten Feldzuge das Bestreben der Witboois, zuverlässige Nachrichten zu bringen, was auch die Hereros, die es andernfalls weniger genau genommen haben würden, einmal zur Nachahmung begeistert und die Entdeckung des Feindes vor dem Gefecht bei Otjunda ermöglicht hat. Dort hatte Witbooi mir gegenüber den Verdacht geäußert, daß die Hereros ein falsches Spiel spielten, und gebeten, selbst eine Patrouille schicken zu dürfen. Dies regte wiederum die Eifersucht der Hereros an, und so erlebten wir das wundersame Schauspiel, daß zwei Patrouillen 18 Stunden lang hintereinander herjagten, wobei die vorne befindlichen Hereros immer aufsattelten, sobald sie hinter sich die Witboois am Horizonte auftauchen sahen, so daß _sie_ schließlich doch die Entdecker des Feindes wurden.

7. Auf dem Gebiete der Kriegführung im großen wird die Lehre, daß die einmal mit dem Gegner gewonnene Fühlung nicht wieder verloren gehen darf, wie Sie im Verlauf des Vortrags gesehen haben, bei uns vollständig ad absurdum geführt. Nach jedem Gefecht stiebt der Feind auseinander und pflegt für einige Zeit verschwunden zu sein.[161] Eine unmittelbare Verfolgung verbietet sich daher von selbst -- und -- da heißt es für den Sieger, sich in Geduld zu fassen, an der eroberten Wasserstelle tage-, ja wochenlang kleben zu bleiben und durch eingeborene Patrouillen, Spione oder diplomatische Unterhandlungen den neuen Aufenthaltsort des Gegners zu ermitteln. Ist dies gelungen, dann aber kein Zögern mehr, sondern Eilmärsche bei Tage und bei Nacht, um den Gegner jeder Möglichkeit, sich einem erneuten Zusammenstoße zu entziehen, zu berauben. Beinahe einer Niederlage aber ist es gleichzuachten, wenn dies nicht gelingt, und sogar einem verlorenen Feldzuge, wenn sich solches häufig wiederholt. Denn jeder Tag drohender Kriegsgefahr bedeutet einen Aufenthalt in der Entwicklung der Kolonie. Der eingeborene Gegner vermag sich daher mit Recht den Sieg zuzuschreiben, wenn es ihm nur gelingt, den Krieg in unabsehbare Länge zu ziehen.

* * * * *

Diesen Ausführungen habe ich auch heute noch nur diejenigen Einschränkungen hinzuzufügen, die aus den beigefügten Bemerkungen hervorgehen.

Schließlich sei noch eines drastischen Beispiels für die Überlegenheit des Eingeborenen über den weißen Soldaten im Kleinkriege Erwähnung getan. Etwa vom Jahre 1900 ab hatte eine kleine Räuberbande unter der Führung eines »Blauberg« genannten Kaffern den Bezirk Otjimbingwe unsicher gemacht. Mehrfach gegen sie ausgesandte weiße Patrouillen -- einmal sogar die ganze 2. Feldkompagnie unter Hauptmann Fromm -- hatten die Bande nicht unschädlich zu machen vermocht. Als dann die Klagen über deren Viehräubereien immer mehr anschwollen und schließlich sogar nach Berlin drangen, ersuchte ich im Jahre 1903, kurz vor dem Bondelzwartsaufstande, den Kapitän Witbooi um Überlassung von 20 seiner besten Leute. Diese wurden als deutsche Soldaten eingekleidet und unter Führung eines Offiziers, des schon mehrfach genannten Leutnants Müller v. Berneck, gestellt, der imstande war, wenn es sein mußte, auch einmal 24 Stunden im Sattel zu sitzen. Nach sechs Wochen war die ganze Räuberbande ausgerottet; es stellte sich heraus, daß sie nur aus etwa sechs Gewehren bestanden hatte; ein trüber Ausblick auf die Zukunft des Schutzgebietes, falls es jetzt nicht gelingen sollte, _sämtliche_ Eingeborenen zum Frieden zu bringen. Daß die Witboois diese Leistung ohne ihren tüchtigen Führer nicht hätten vollbringen können, ist sicher; aber ebenso sicher ist, daß der letztere, wenn lediglich auf weiße Reiter angewiesen, hierzu auch nicht in der Lage gewesen sein würde.

Eine Kolonialarmee.

Der Aufstand in Südwestafrika hat neben allem Schmerzlichen, das er uns gebracht hat, doch auch sein Gutes gezeitigt. Er hat uns über manchen Irrtum und manche Unterlassungssünde aus der Vergangenheit aufgeklärt, und so auch unsere Augen auf die Lücken gelenkt, die innerhalb unserer kolonialen Wehrkraft bestanden haben, unter anderem auf das Fehlen einer stets zum Ausrücken befähigten Reserve im alten Vaterlande. Zwar ist dort den Seebataillonen eine derartige Rolle zugedacht. Indessen sind diese für die besonderen Aufgaben des Kolonialkrieges nicht vorgebildet, außerdem aber leiden sie unter dem Mißstande einer für ihre Zwecke zu kurzen Dienstzeit. Ihre ältesten Soldaten dienen zwei Jahre, ihre jüngsten vielleicht nur wenige Monate, je nach der Zeit, in der die Notwendigkeit des Ausrückens an die Truppe herantritt. Endlich aber erscheinen die Seebataillone für unsere überseeischen Aufgaben zur Zeit nicht mehr als ausreichend. Sowohl in China wie jetzt in Südwestafrika konnten sie nur als erste Staffel sowie zur Ausfüllung des dringendsten Bedarfs in Tätigkeit treten, während die Masse der erforderlichen Streitkräfte improvisiert werden mußte. Diese Improvisationen aber wiesen alle Mängel von solchen auf.

Die südwestafrikanische Kriegführung verlangt von jedem Kriegsteilnehmer besonders gutes Schießen sowie eine gewisse Reitfertigkeit. Nimmt man daher zu den Improvisationen den Ersatz aus der Kavallerie, so fehlt das erstere, wenn aus der Infanterie, das letztere. In Friedenszeiten konnten beide Lücken im Schutzgebiet ausgefüllt werden, in Kriegszeiten dagegen blieb nur die Wahl, den Beginn der Kriegshandlungen zu vertagen, oder die Truppe unfertig an den Feind zu führen. Daß beides seine Schattenseiten hat, liegt auf der Hand. In den Kolonien selbst aber ständig so viele Truppen zu halten, daß man allen eintretenden Möglichkeiten gewachsen sein würde, dazu ist kein Staat reich genug. Auch die anderen großen Kolonialstaaten, England und Frankreich, tun dies daher nicht. Das letztere besitzt in der Heimat eine stets verwendungsfähige Kolonialarmee, und in England kann bei seinem Werbesystem die ganze Armee als eine solche gelten.

Uns bleibt daher gleichfalls nichts übrig, als eine besondere Reserve in der Heimat bereitzustellen, gleichviel welchen Namen wir ihr geben. Hauptmann v. Haeften vom Großen Generalstab, der in den »Vierteljahrsheften für Truppenführung und Heereskunde« diese Frage behandelte, hat den Namen »Auslandstruppe« gewählt, ein guter Gedanke. Denn dann wäre schon mit dem Namen zu erkennen gegeben, daß eine solche Truppe nicht lediglich für koloniale Zwecke vorhanden wäre, sondern sowohl für unsere sonstigen überseeischen Aufgaben wie auch in einem europäischen Kriege als Zuwachs für die heimatliche Armee.

Mithin würde es sich lediglich darum handeln, einen Teil der Landarmee abzuzweigen und diesen für den Kolonialdienst besonders auszubilden. Ob man ihn aus Kapitulanten der Landarmee zusammensetzt oder mittels Aushebung ergänzt, würde eine nebensächliche Frage sein. Auf alle Fälle aber müßte den Angehörigen dieser Truppe eine längere Dienstverpflichtung auferlegt werden, was sich bereits auch unter den gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen ließe, da sie nur eine berittene sein kann. Besonders zu gewährende Vergünstigungen müßten dagegen den Eintritt verlockend erscheinen lassen, da sie nur als Elitetruppe ihren Zweck erreichen kann.

Das Hauptverwendungsfeld dieser Auslandstruppe würden auf kolonialem Gebiet aus klimatischen Rücksichten Südwestafrika und Kiautschou bilden. Dies schließt jedoch eine vorübergehende Verwendung in den Küstengebieten der tropischen Kolonien keineswegs aus.

Es wäre noch die Frage der Unterstellung dieser Truppe zu lösen. Wie bereits erwähnt, untersteht die koloniale Wehrmacht dem Reichskanzler als derjenigen Behörde, die auch über deren Verwendung zu bestimmen hat. Dies hat aber nicht verhindern können, daß während des gegenwärtigen Aufstandes bei der südwestafrikanischen Schutztruppe schließlich fünf Behörden zusammenzuwirken hatten. Hauptmann v. Haeften sagt in seiner Bearbeitung hierüber folgendes: »Die Kolonialabteilung hatte die Verrechnung der gesamten Kosten, das Reichs-Marine-Amt die Verwaltung für das Marine-Expeditionskorps, das preußische Kriegsministerium und das Oberkommando der Schutztruppen teilten sich in die Organisation und Verwaltung der Verstärkungen für die Schutztruppen, und dem Chef des Generalstabes der Armee war die Leitung der Operationen übertragen. Diese fünf Behörden hatten sich in vielen Fragen erst untereinander zu verständigen, und hierüber ging viel kostbare Zeit verloren.« Es war unter solchen Umständen ein Wunder, wie gut trotzdem die Sache funktioniert hat. Solange ich das Kommando führte, mithin gerade zu Beginn des Aufstandes, trafen die Verstärkungen so rasch ein und waren so vollständig ausgerüstet, daß man ihnen etwaige Friktionen in der Heimat nicht angesehen hat. Indessen den betreffenden Behörden selbst werden, wie zu vermuten, unliebsame Erfahrungen doch nicht erspart geblieben sein. Es erscheint daher auf alle Fälle besser, die Organisation künftig so zu gestalten, daß ein Zusammenarbeiten so vieler Behörden wegfällt.

Unter der Voraussetzung, daß auch die heimatliche Reserve der kolonialen Wehrkraft lediglich zu kolonialen Zwecken bestimmt sei, habe ich früher einmal vorgeschlagen, sie gleichfalls dem Reichskanzler zu unterstellen. Wenn sie dagegen als »Auslandstruppe« ein Teil der heimatlichen Armee bleibt und nicht nur bei überseeischen Aufgaben, sondern unter Umständen auch mit dem Heere zusammenzuwirken hat, dann muß sie naturgemäß auch mit letzterem organisatorisch verbunden bleiben. Somit würde ihre Unterstellung unter das Kriegsministerium als das einzig Mögliche erscheinen. Das Oberkommando der Schutztruppen würde dann mit dieser Behörde in bezug auf Requisition der Auslandstruppe und den Austausch von Angehörigen der beiderseitigen Truppenteile in Verbindung treten müssen. Letzteres wird auch jetzt schon ähnlich gehandhabt; nur holt sich das Kriegsministerium zur Zeit den Ersatz aus der ganzen Armee, während er dann nur aus der mit bereits vorgebildetem Material versehenen Auslandstruppe entnommen werden würde. Ebenso hätten auch zeitweise aus der Schutztruppe ausscheidende Offiziere und Mannschaften zum Teil zur Auslandstruppe überzutreten, um dort ihre Erfahrungen zu verwerten.

Im übrigen wird in Südwestafrika in absehbarer Zeit die Besiedlung hoffentlich einen derartigen Umfang annehmen, daß die Reserve für die Schutztruppe sich mit der Zeit im Lande selbst vorfindet, wie dies ja gegenwärtig schon zum Teil der Fall war.

Haben wir doch bei Beginn des Hereroaufstandes mittels Einziehung der Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Schutztruppe auf das Doppelte ihrer Friedensstärke zu bringen vermocht. Jedoch auf eine Auslandstruppe wird das alte Vaterland mit Rücksicht auf seine übrigen überseeischen Aufgaben trotzdem nicht verzichten können. Ob neben der letzteren die bisherige Marineinfanterie weiterbestehen oder ob sie in die neue Kolonialtruppe aufgehen solle, ist eine Frage, deren Erörterung ich zuständigerer Seite vorbehalten möchte. Mit ihr hängt auch die Frage nach Stärke und Zusammensetzung der Auslandstruppe zusammen. Bei ihrer Beantwortung werden die jetzt in Südwestafrika gemachten Erfahrungen berücksichtigt werden müssen.

Kapitel ~XV.~

Ein Ausblick in die Zukunft.

Das Endziel jeder Kolonisation ist, von allem idealen und humanen Beiwerk entkleidet, schließlich doch nur ein Geschäft. Die kolonisierende Rasse will der Urbevölkerung des zu kolonisierenden Landes nicht das von dieser vielleicht erwartete Glück bringen, sie sucht vielmehr in erster Linie ihren eigenen Vorteil. Ein solches Streben entspricht nur dem menschlichen Egoismus und ist daher naturgemäß. In bezug auf die Art der Kolonisation gibt es infolgedessen im Grunde nur eine einzige Richtschnur, nämlich diejenige, die am sichersten zu dem erstrebten guten Geschäft führt. Die einen glauben, dies durch vollständige Entrechtung der Urbevölkerung zugunsten der eingedrungenen Rasse erreichen zu können. »Der Weiße muß von Staats wegen turmhoch über den Eingeborenen gestellt werden, gleichviel weß Geistes Kind er ist, eine Gleichstellung beider Rassen im Staatsleben wie vor Gericht gibt es nicht«, so hört man die Verfechter dieser Lehre sagen. Die anderen dagegen wollen auch der Urbevölkerung »ihren Platz an der Sonne« gönnen. -- Lediglich vom Standpunkte des zu erwartenden guten Geschäfts aus betrachtet, kann aber die Entscheidung auf diese Frage nicht nach einem gemeinsamen Schema, sondern muß von Fall zu Fall erfolgen.

Durch die Ereignisse gezwungen, haben wir z. B. in Südwestafrika die Eingeborenen mit Waffengewalt unterwerfen müssen. Wer jetzt noch glaubt, dafür eintreten zu sollen, daß die letzteren infolgedessen politisch machtlos gemacht sowie ihres Landbesitzes für verlustig erklärt werden müssen, der rennt offene Türen ein. Denn das versteht sich nach allen unseren Opfern und nachdem die Eingeborenen schwere Schuld auf sich geladen haben, von selbst und wird auch von diesen, die das Recht des Siegers stets anerkennen, nicht anders erwartet. Prüfen wir dagegen, welches Geschäft wir mit unserer Gewaltpolitik gemacht haben, so tritt ein Bild zutage, das nicht die mindeste Ähnlichkeit mit einem vorteilhaften besitzt. Gegen einen Einsatz von mehreren hundert Millionen Mark und von einigen tausend deutschen Soldaten haben wir von den drei wirtschaftlichen Werten der Kolonie, dem Bergbau, der Viehzucht und den eingeborenen Arbeitskräften, den 2. gänzlich, den 3. zu zwei Dritteln zerstört. Was aber das bedenklichste ist, wir haben mit allen unseren Opfern bis zum heutigen Tage[162] noch nicht den Frieden wieder vollständig herzustellen vermocht.

Als einziger errungener Gegenwert bleibt uns somit das den Eingeborenen abgenommene Land. Aber auch dieses nutzt uns nichts, solange nicht die Eingeborenen sämtlich zur Ruhe gebracht sind. Denn, wenn wir einen Farmbetrieb nur dadurch ermöglichen wollen, daß wir jedem Farmer eine Schutzwache von 6 bis 8 Reitern beigeben, so haben wir erst recht ein schlechtes Geschäft gemacht. Die Farm bringt vielleicht 6000 Mark jährlich ein, 6 bis 8 Reiter kosten dagegen jährlich 18000 bis 24000 Mark. Auch der größte Optimist wird daher nicht sagen können, daß unsere Gewaltpolitik in Südwestafrika lohnend gewesen ist. Unsere Rechtfertigung für sie bleibt mithin nur, daß wir zu ihr gezwungen worden sind.

Und darum war es ganz richtig, wenn das alte Vaterland seine Kolonialpolitik zunächst auf dem Versuch einer Versöhnung der Urbevölkerung mit ihrem Schicksal aufgebaut hat. Nicht mit Blut und Eisen nach der Art eines Tatarenchans sollte sie betrieben werden, sondern mit Verständnis für die historisch gewordene Eigenart der vorgefundenen Bevölkerung. Ich selbst aber habe diese Politik in vollem Einverständnis mit ihr durchführen helfen, dies umsomehr, als gleich zu Beginn meiner kolonialen Tätigkeit der Witbooikrieg mir über die Schwierigkeiten der Niederschlagung von Eingeborenenaufständen in Südwestafrika die Augen geöffnet hat. Mein Streben ging seitdem dahin, die einheimischen Stämme selbst in den Dienst unserer Sache zu stellen, um sie dann gegeneinander auszuspielen. Auch ein Gegner dieser Politik wird mir zugeben müssen, daß es schwieriger, aber auch verdienstvoller war, die Eingeborenen zu bewegen, für uns sich gegenseitig totzuschießen, als vom alten Vaterlande Ströme von Blut und Ströme von Geld zu deren Unterdrückung zu verlangen. Daß diese Politik sich auf die Dauer nicht als durchführbar erwiesen hat aus Gründen, die in meinen bisherigen Ausführungen zu finden sind, ist kein Beweis dafür, daß sie gar nicht hätte versucht werden sollen.

Interessant ist in dieser Beziehung, auch einmal einen Blick auf das britische Weltreich zu werfen. Eine im Jahre 1901 in diesem angeordnete Volkszählung, deren Ergebnisse vor kurzem veröffentlicht worden sind, stellt fest, daß von rund 400 Millionen Untertanen des Königs von England nur 54 Millionen oder 13½ vH. Weiße sind, letztere mithin ihrer Zahl nach noch unter derjenigen des Deutschen Reiches stehend. In der Tat, es wäre sicher des Studiums wert, wie die 54 Millionen Weißer im britischen Reiche es anfangen, die 350 Millionen Eingeborener zu beherrschen. Daß dies durchweg mit einer Gewalt- und Unterdrückungspolitik geschehen sollte, erscheint ausgeschlossen, weil undurchführbar. Es bleibt daher nur die Annahme, daß die Engländer es besser verstehen als wir, ihre Eingeborenen für ihre Sache zu gewinnen und ihr dienstbar zu machen. Je nach dem Charakter ihrer Kolonialgebiete und deren Bewohner scheinen sie auch ganz verschiedene Systeme anzuwenden. Wir wissen z. B., daß sie in der Kapkolonie, einem Lande, in dem die Niederschlagung von Aufständen genau von den gleichen Schwierigkeiten begleitet sein würde wie in unserem Südwestafrika, die Eingeborenen einfach zu vollwertigen Staatsbürgern gemacht haben.[163] Nur wo ein Eingeborenenstamm sich durchaus nicht einer geordneten Staatsverfassung einfügen lassen wollte, wie z. B. die räuberischen Koranas, haben sie ihn mit Waffengewalt, aber auch nicht ohne Unterstützung der übrigen Eingeborenen-Stämme vernichtet. Allerdings sind sie seinerzeit einen Teil ihrer unruhigen Hottentottenstämme auch durch deren Auswanderung in unser jetziges Schutzgebiet losgeworden, wie wir dies im Kapitel I, Seite 1 bis 3 gesehen haben (die Orlams). Im Basutolande dagegen, in dem ein kriegerischer Stamm in einem wenig einladenden Gebirgsgelände sitzt, haben die Engländer sich mit einer nominellen Herrschaft begnügt und behufs Vermeidung von Reibungen eine weiße Einwanderung daselbst gar nicht zugelassen.

In Ostindien endlich mit seinen rund 250 Millionen Einwohnern finden wir noch ungefähr 60 Millionen in mehr oder minder großen Vasallenstaaten vereinigt, die in ihren eigenen Angelegenheiten vollständig selbständig sind und lediglich einen Residenten als Aufsichtsperson besitzen. In den Kronländereien sind dagegen Beamtenschaft wie Armee aus Eingeborenen und Weißen gemischt.[164] In dieser -- für uns auch ferner nachahmenswerten Heranziehung der Eingeborenen zu der Verwaltung liegt das Geheimnis, daß in Indien die knapp 160000 Köpfe starken Weißen den 250 Millionen Eingeborenen gegenüber ihre Herrenstellung zu behaupten vermögen. In der Tat, es bedarf eines besonderen Verständnisses für die Gewohnheiten und Sitten der Eingeborenen, soll unter den Zahlenverhältnissen, wie wir sie im britischen Reiche sehen, die weiße Rasse Herr im Hause bleiben. Ein Volk aber, das diese Kunst nicht versteht, sollte das Kolonisieren lieber lassen. Denn es wird daran schwerlich je Freude erleben.

»Der Eingeborene ist nur durch Strenge und Rücksichtslosigkeit seitens des Weißen in seinen Schranken zu halten, das Gegenteil hält er für Schwäche; nicht infolge einer zu schroffen, sondern einer zu nachsichtigen Behandlung ist der Aufstand in Südwestafrika entstanden«, so lauten dagegen bei uns zur Zeit die neuesten Schlagworte. Revolutionen pflegt indessen der Durchschnittsmensch nur zu beginnen, wenn er sich schlecht behandelt fühlt und nicht, wenn das Gegenteil der Fall. Wenn z. B. die Indier 1858 aufgestanden sind, während sie jetzt an ein solches Beginnen anscheinend nicht denken, so müssen sie damals schlechter behandelt worden sein als heute. Daß dies so gewesen sei, lehrt auch die Geschichte in der Tat. Damals herrschte eine kaufmännische Gesellschaft im Lande, für die naturgemäß die Erzielung großer Gewinne der Hauptzweck ihrer kolonisatorischen Tätigkeit sein mußte. Heute ist das Land Kronkolonie und wird daher nach anderen Gesichtspunkten verwaltet. England hat anscheinend aus jenem furchtbaren Ereignis, das gleichfalls mit der Ermordung fast sämtlicher englischen Ansiedler begonnen hat, gelernt.

Dieser Rückblick in unsere koloniale Vergangenheit wie in diejenige des größten Kolonisationsvolkes war für einen Ausblick in die Zukunft Deutsch-Südwestafrikas erforderlich. Längst ehe es möglich war, die Frage, wann wir Südwestafrika wieder zu beruhigen imstande sein würden, auch nur annähernd zu beantworten, haben berufene und unberufene Federn das Fell des Bären verteilt, d. h. über das Schicksal der Eingeborenen Beschluß gefaßt, bevor man noch wußte, wie man diese überhaupt zum Frieden bringen solle. Ganz richtig gehen jedoch alle Vorschläge von dem Gedanken aus, daß das künftige Schicksal Südwestafrikas mit von der Art der Lösung der Eingeborenenfrage abhängen würde. Diese kann indessen in letzter Linie nur der an Ort und Stelle befindliche und verantwortliche Gouverneur bestimmen. Alles andere ist graue Theorie. Wenn ich mich trotzdem jetzt gleichfalls mit dieser Frage befasse, so tue ich dies nur, weil es in den Rahmen dieses Buches gehört und weil es daher wohl seitens des Lesers erwartet wird. Ich werde mich aber auf Umrisse beschränken.

Die Frage über das künftige Schicksal der Eingeborenen Südwestafrikas läßt sich gleichfalls nur an der Hand unseres eigenen Interesses beantworten. Das »gute Geschäft«, das wir in den Kolonien für uns erstreben, verlangt einerseits, daß wir die Eingeborenen, soweit sie noch vorhanden sind, erhalten, anderseits, daß wir sie zufriedenstellen. Denn ohne die Arbeitskräfte der Eingeborenen können wir weder Bergbau noch Viehzucht, und ohne ihre Zufriedenheit kein wirtschaftliches Unternehmen in Sicherheit betreiben. Kein Land bedarf so sehr der Ruhe und des Friedens wie dasjenige des freien Weidegangs. In einem solchen vermögen wenige mit Kirris bewaffnete Räuberbanden den Farmbetrieb im weiten Umkreise zu lähmen. Wo das Vieh Tag und Nacht unter der Aufsicht von ein bis zwei Wächtern auf der Weide frei herumläuft, ist es jedem Handstreich preisgegeben. Seinen Schutz jedoch durch Belegung einer jeden Farm mit Angehörigen der bewaffneten Macht herbeiführen zu wollen, ist, wie wir gesehen haben, nur ein kostspieliger Notbehelf, der je früher, je besser wieder verschwindet. Andernfalls würden wir billiger fahren, wenn wir jeden Farmer Südwestafrikas mit einem ausreichenden Ruhegehalt zur Disposition stellen würden. Dies ganz abgesehen davon, daß auch ein solcher Schutz die Sicherheit des Farmbetriebes noch nicht unbedingt zu gewährleisten vermag.

Mithin erübrigt uns auch jetzt, nachdem wir die Eingeborenen unter schweren Opfern niedergeworfen haben, in unserem eigenen Interesse immer noch nichts anderes, als sie mit ihrem Lose zu versöhnen. Ob wir sie künftig in Reservaten oder in Lokationen eindämmen, oder in beiden Systemen gemischt, ist hierbei eine Frage ohne Bedeutung, denn stets müssen wir ihnen so viel Land geben, als sie bedürfen, aber auch nicht über diesen Bedarf hinaus. Infolgedessen ist es gleichgültig, ob wir ihnen an dem Lande Besitzrechte (Reservate) oder nur Nutzungsrechte (Lokationen) zugestehen; denn mittels Verkauf dürfen sie von demselben auch in dem ersteren Falle doch nichts verwerten. Daß wir ferner keiner Eingeborenenregierung mehr bedürfen, erscheint gleichfalls unrichtig. Ein weißer Beamter kann sich nicht um den Personenstand der Eingeborenen kümmern, er kann nicht deren Geburten, Trauungen und Sterbefälle registrieren, sich auch nicht in deren innere kleine Streitigkeiten einmischen. Diese Dinge müssen wir in jedem Reservat usw. einem von der Regierung eingesetzten wie auch besoldeten Werftvorstand und dessen Räten übertragen. Auch den Missionaren kann man die Stammesangelegenheiten, soweit sie das kirchliche Gebiet betreffen, uneingeschränkt belassen.

Was aber der Hauptzweck einer eingeborenen Obrigkeit bleibt, ist die Bürgschaft für das Wohlverhalten ihrer Untertanen der weißen Regierung gegenüber. Wenn es in der Vergangenheit so lange Jahre gelungen ist, im Schutzgebiet für Leben und Eigentum mindestens die gleiche Sicherheit aufrechtzuerhalten, wie wir sie in der Heimat finden, so war dies lediglich der Mitwirkung der Stammesregierungen zu verdanken. Wenn z. B. hinter einem eingeborenen Viehdieb nur weiße Polizei herritt, hat sie ihn selten gefangen. Der eingeborene Kapitän pflegte ihn dagegen nach der ihm bestimmten Frist pünktlich einzuliefern. Diese Rolle muß künftig der Reservats- usw. Vorstand übernehmen. An ihn kann sich dann der Regierungsvertreter halten. Zu allen diesen Gründen für die Aufrechterhaltung einer eingeborenen Regierung auch in der Zukunft tritt noch der diplomatisch-moralische Beweggrund, daß der Eingeborene sich lieber von einem Stammesgenossen beherrschen, wenn man will, auch tyrannisieren läßt, als von einem weißen Mann. Wollen wir jedoch aus irgend einem Grunde von den vorgeschlagenen Mitteln, die Eingeborenen zu beherrschen, aber doch zufriedenzustellen, absehen, dann erübrigt nur, dem Beispiel der Kapkolonie zu folgen und ihnen in Südwestafrika das volle Bürgerrecht zu verleihen. Andernfalls werden wir dort schwer wieder zur Ruhe kommen, höchstens zu derjenigen des Kirchhofs.

Was aber durchgeführt werden muß, ist die Gleichstellung der beiden Rassen _vor Gericht_, ob auch in bezug auf Glaubwürdigkeit, mag in jedem einzelnen Falle der Richter entscheiden. Weist doch auch die weiße Rasse in diesem Punkte manche zweifelhafte Elemente auf. Daß dagegen Eingeborene niemals über Weiße aburteilen dürfen, ist selbstverständlich, dies unbeschadet der Notwendigkeit eines seitens des Werftvorstandes abzuordnenden Beisitzers, gleichsam als Zeuge zu der Gerichtsverhandlung, falls der Angeklagte ein Eingeborener ist. Diese Vorsichtsmaßregel beugt von Hause aus den mißtrauischen Eingeborenen gegenüber allen Gerüchten über ein etwaiges parteiisches Gerichtsverfahren vor.

In jedem Reservat usw. muß dagegen die Spitze der Regierungsgewalt bei dem deutschen Regierungsvertreter liegen. Doch ist, um die Rassen getrennt zu halten, dringend erforderlich, daß außer diesem und seinen Organen nur Mitglieder der Mission sich in den Reservaten usw. niederlassen dürfen. Wir haben jetzt genugsam gesehen, daß beide Rassen sich nicht nebeneinander vertragen, auch wenn, wie dies zur Zeit der Fall, ein Einwanderungsgesetz eine Fernhaltung wenigstens der unliebsamsten weißen und schwarzen Elemente vom Schutzgebiet erhoffen läßt. Denn wenn die Eingeborenen auch von jetzt ab politisch machtlos sind, so sind sie darum doch nicht ungefährlich geworden. Ihre heimliche Flucht aus den Reservaten und Lokationen, um sich von Raub und Viehdiebstahl zu nähren, wird niemand hindern können. Die zum Teil auffallend geringe Gewehrabgabe seitens der zur Zeit sich freiwillig stellenden Eingeborenen scheint darauf schließen zu lassen, daß auch diese an die Möglichkeit eines solchen Rückweges denken. Sie wollen, wie man zu sagen pflegt, erst sehen, »wie der Hase läuft«, und halten sich daher ihre Waffen in Reserve. Darum möge der Gouverneur Südwestafrikas sich nicht durch diejenigen unverständigen Stimmen beirren lassen, welche die Eingeborenen künftig als Parias oder Sklaven behandelt wissen wollen. Die Entrechtung der Stämme darf noch lange nicht zur Entrechtung des einzelnen Individuums führen. Eine solche würde unserem Interesse durchaus widersprechen, aber auch unserer Stellung als einer gesitteten Kolonialmacht, die sich jetzt erst recht den Schutz des Schwachen zur Pflicht machen muß.

Neben den Lokationen und Reservaten kann es noch eine dritte Stellung für die Eingeborenen geben, nämlich lediglich im Dienst bei den Weißen. Der weiße Arbeitgeber, der sich auf die Behandlung seiner Arbeiter versteht, wird allmählich zu einem Stamm seßhafter Eingeborener gelangen, und zwischen beiden wird eine Art patriarchalischen Verhältnisses entstehen. Diese Eingeborenen werden stets auf derselben Farm wohnen, und das Dienstverhältnis wird sich von den Vätern auf die Söhne fortpflanzen. Bei den übrigen Arbeitgebern wird ein fortgesetzter Austausch der Arbeitskräfte mit den Reservaten und Lokationen stattfinden, wobei aber jeder Zwang zu vermeiden sein wird, mit Ausnahme desjenigen zur Arbeit überhaupt. Letzterer kann mittels Auferlegung von Abgaben zugunsten der Staatsverwaltung herbeigeführt werden. Wo und wie sich jedoch der Eingeborene die Mittel zu seinen Steuern erwirbt, ist seine Sache. Von Vorteil wird es sein, sich zur Steuereintreibung die Mitwirkung der Werftvorstände zu sichern, indem sie mittels Anweisung ihrer Gehälter auf die eingehenden Abgaben für die Sache interessiert werden.

Das sind etwa die Grundzüge unserer künftigen Eingeborenenpolitik. Ob und wie weit sie durchzuführen sind, muß jedoch, wie ich schon gesagt habe, dem an Ort und Stelle befindlichen Gouverneur überlassen werden. Binde man ihm die Hände nicht, höre man aber auch nicht auf die wohl zu erwartenden Anklagen Weißer über Mangel an Arbeitskräften, die sie dem Gouverneur zuschreiben, aber nur ihrem eigenen Unverständnis für die Behandlung Untergebener verdanken. Gelingt es, die Eingeborenenfrage in dem angedeuteten Sinne zu regeln, dann lassen sich auf ihr die Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung unseres südwestafrikanischen Schutzgebietes, Bergbau und Viehzucht, leichter aufbauen, als dies bei der unklaren Stellung der weißen zu der schwarzen Rasse bisher der Fall gewesen ist. Ob dann das Schutzgebiet die gewaltigen Opfer des jetzigen Aufstandes je zu lohnen imstande sein wird, ist dagegen eine Frage, die ich mir nicht zu beantworten getraue. Wer würde überhaupt dem alten Vaterlande den Erwerb wie die Festhaltung des Schutzgebietes zu empfehlen gewagt haben, hätte er diese Opfer voraussehen können? Jetzt, nachdem unsere nationale Ehre in Mitleidenschaft gezogen ist, kommt diese Frage für uns dagegen gar nicht mehr in Betracht.

Die Ausgaben des gegenwärtigen Aufstandes können wir ruhig auf das Konto »Für die nationale Ehre« buchen. Lohnt dann die Kolonie dereinst die bis zum Aufstand gemachten und die nach ihm zu machenden Aufwendungen -- und daran möchte ich nicht zweifeln --, dann werden wir immer noch das erreicht haben, was in letzter Linie das Ziel jeder Kolonisation sein wird, nämlich ein gutes Geschäft. Mit dem Wunsche, daß es meinem Nachfolger, dem Gouverneur v. Lindequist, gelingen möge, die Kolonie auf diesem Wege ein gutes Stück vorwärts zu bringen, will ich dieses Buch schließen.

Anlagen.

Anlage 1.

Instruktion

für die Bezirkshauptmannschaften, Militär- und Polizeidistrikte sowie die detachierten Feldkompagnien.

Stellung und allgemeine Aufgaben des Bezirkshauptmanns.

§ 1. An der Spitze der Bezirksverwaltung steht der dem Gouverneur unterstellte Bezirkshauptmann. Er vertritt in allen, die allgemeine Landesverwaltung betreffenden Angelegenheiten den ersteren und ist demselben für die Durchführung der Gesetze und Verordnungen innerhalb seines Bezirks verantwortlich. Als seine Organe dienen ihm hierzu die Distriktsverwaltungen und die Polizeistationen.

§ 2. Die erste Aufgabe des Bezirkshauptmanns liegt in der kolonisatorischen Hebung seines Bezirks durch Beförderung der Ansiedlung, Verbesserung der Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse, Unterdrückung der Viehseuchen sowie Aufrechterhaltung der politischen Ruhe mittels richtiger Behandlung der Eingeborenen. Die für Abgabe von Regierungsländereien erforderlichen allgemeinen Regeln werden vom Gouverneur gegeben. Ebenso verbleibt diesem die Bestätigung von Landverkäufen.

Endlich hat der Bezirkshauptmann die Listen der in seinem Bezirk wohnenden Weißen auf dem laufenden zu halten unter besonderer Bezeichnung derjenigen, welche wehrpflichtig sind oder -- ohne wehrpflichtig zu sein -- sich im Kriegsfalle zur freiwilligen Heeresfolge verpflichten. Für beide Listen dienen die vorgeschriebenen polizeilichen Anmeldungen als Grundlage.

§ 3. In Beziehung auf Verwaltung der Bezirks- und Distriktskassen wird auf die Geschäftsanweisung vom 10. März 1899 hingewiesen. Der Bezirkshauptmann leitet ferner die Verwaltung der direkten Steuern nach den vom Gouverneur gegebenen Grundsätzen.

§ 4. Über die wichtigeren, von dem Bezirkshauptmann getroffenen Anordnungen und Verfügungen ist fortlaufend dem Gouvernement Bericht zu erstatten. (Vgl. auch §§ 7 und 8.)

Stellvertretung.

§ 5. Sofern dem Bezirkshauptmann ein dauernder Stellvertreter nicht beigegeben oder letzterer abwesend ist, hat derselbe bei vorübergehender Abwesenheit von seinem Amtssitze, aus der Zahl der vorhandenen Beamten und Offiziere einen Vertreter zu bestellen. Diese Vertretung ist dem nächsten dienstältesten Beamten oder Offizier zu übertragen. Falls der Bezirkshauptmann seinen Bezirk ganz verläßt, ernennt den Vertreter der Gouverneur, dessen Entscheidung rechtzeitig einzuholen ist.

Ausübung der Polizeigewalt.

§ 6. Der Bezirkshauptmann hat die Funktion der Landespolizeibehörde in seinem Bezirk wahrzunehmen. Ihm sind zur Unterstützung die Distriktsverwaltungen und Polizeistationen beigegeben, welche die von ihm getroffenen Maßnahmen auszuführen gehalten sind.

§ 7. Der Bezirkshauptmann ist befugt, für den Umfang des ganzen Bezirks oder einzelner Teile desselben gültige Verordnungen zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängnis- bzw. Haftstrafe bis zu 6 Wochen, Geldstrafe bis zu 150 Mark und Einziehung einzelner Gegenstände anzuordnen. Sofern keine Gefahr im Verzuge, sind diese Polizeiverordnungen _vor_ der Veröffentlichung stets dem Gouvernement zur Genehmigung vorzulegen. Andernfalls ist die letztere nachträglich einzuholen. Das Weitere, betreffend Handhabung der Polizeigewalt, ist aus dem seinerzeit als Anhang zu dieser Instruktion erlassenen Dienstanweisung für die Polizeibehörden ersichtlich (Anlage 1).

Es empfiehlt sich, Polizeiverordnungen vor Erlaß stets mit dem nach Gouvernementsverfügung vom 18. Dezember 1899, J. Nr. 8351, geschaffenen Beirat zu beraten. Doch ist der Bezirkshauptmann an dessen Ansicht nicht gebunden.

§ 8. Die Polizeiverordnungen sind in geeigneter Weise unter Festsetzung einer Frist über den Beginn ihrer Wirksamkeit bekannt zu geben. Die letztere ist derart zu bemessen, daß die betreffende Verordnung an dem für das Inkrafttreten bestimmten Zeitpunkt in allen Teilen des Bezirks, für den sie erlassen ist, bekannt sein kann. Über etwa wieder aufgehobene Verordnungen ist stets an das Gouvernement zu berichten.

Distriktsverwaltungen.

§ 9. Unter der Bezirksverwaltung stehen die Distriktsverwaltungen und unter diesen die im Distriktsbereiche befindlichen Polizeimannschaften und Polizeistationen. Die Leiter dieser Verwaltungen führen den Titel »Distrikts- bzw. Stationschef«. An den Stationsorten der Bezirkshauptleute übernehmen diese, sofern ein besonderer Distriktschef daselbst nicht stationiert ist, die Geschäfte des letzteren und damit auch der Ortspolizeibehörde selbst. Sofern die Distrikts- und Stationschefs aktive Offiziere sind, sind sie zur Übernahme einer Zivilverwaltungsstelle abkommandierte Militärpersonen. Deren _amtliche_ Unterstellung unter die Bezirkshauptleute zieht _keine persönliche_ nach sich, mithin führt dieselbe auch nicht das Recht zur Erteilung von Rügen nach sich, es sei denn, daß der Bezirkshauptmann gleichfalls Offizier ist, und zwar dem Patent nach älterer.

Meldungen und Berichte der Distriktsverwaltungen gehen, sofern sie reine Polizei- und Verwaltungssachen betreffen, an die Bezirkshauptmannschaften, sofern sie politischer, wirtschaftlicher und militärischer Natur sind, _durch_ diese im Original an das Gouvernement bzw. Truppenkommando, wobei die Bezirkshauptleute berechtigt sind, Stellung zu denselben zu nehmen. Meldungen persönlicher Natur sind dagegen dem Kaiserlichen Gouverneur (Truppenkommandeur) direkt einzureichen, falls der Bezirkshauptmann nicht selbst dem Dienstalter nach älterer Offizier ist. Den ihnen unterstellten Angehörigen der Schutztruppe gegenüber haben die Distriktschefs, wenn Offiziere, die Disziplinarstrafgewalt eines detachierten Hauptmanns der Armee. Falls ein Verwaltungsbeamter nicht dem aktiven Offizierkorps der Schutztruppe angehört, werden die demselben unterstellten Angehörigen der Schutztruppe in disziplinarer und sonstiger militärischer Hinsicht einem der ihrem Bezirke zugeteilten Offiziere überwiesen. Die dem Zivilstande angehörenden Verwaltungsbeamten selbst stehen zueinander in dem durch das Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 (R. G. Bl. S. 61) bzw. durch die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse der Landesbeamten in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. August 1896 bestimmten Unterordnungs- bzw. Vorgesetztenverhältnis.

Polizeitruppe.

§ 10. Zur Durchführung ihrer polizeilichen Aufgaben ist den Bezirkshauptleuten und Distriktschefs eine Polizeitruppe beigegeben. Dieselbe besteht aus Weißen und Eingeborenen. Die ersteren werden, soweit es nicht gelingt, Mannschaften des Beurlaubtenstandes hierfür zu gewinnen, der Schutztruppe entnommen und auf Ansuchen des Gouverneurs durch den Truppenkommandeur zur Zivilverwaltung des Schutzgebietes abkommandiert. Zu den Vorgesetzten in der Schutztruppe bleiben diese Mannschaften in dem durch die allgemeinen Kriegsgesetze bestimmten Unterordnungsverhältnis. Behufs baldtunlichsten Antritts gegen dieselben verfügter Strafen ist, wo erforderlich, eine Vereinbarung mit dem zuständigen Zivilverwaltungsbeamten herbeizuführen. Auch ist vor Verhängung der Strafe tunlichst die Ansicht desselben über die allgemeine dienstliche Führung des betreffenden Mannes zu hören. Mannschaften des Beurlaubtenstandes werben die Bezirkshauptleute direkt an und melden lediglich die betreffenden Namen dem Gouvernement. Behufs Herbeiführung einer gewissen Gleichmäßigkeit wird jedoch der ungefähre Inhalt der mit diesen Leuten abzuschließenden Kontrakte seitens der letztgenannten Behörde vorgeschrieben. Die Eingeborenen werden sowohl von den Bezirkshauptleuten wie von den Distriktschefs direkt angeworben. (Vgl. Instruktion betr. Einstellung, Bestrafung usw. eingeborener Soldaten und Polizisten vom 30. Juni 1899, J. Nr. 1606.) Die Zahl sowohl der weißen wie der farbigen Polizisten wird durch besondere Verfügung des Gouverneurs festgesetzt. In Beziehung auf letztere gilt als Grundsatz, daß sie, soweit die Etatsmittel reichen, bis zur Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften betragen darf.

§ 11. In bezug auf Bewaffnung und Bekleidung der Polizeitruppe, desgleichen in bezug auf deren Ausrüstung mit Reit-, Zugtieren und Fahrzeugen ist der Truppenkommandeur zuständig und verantwortlich. Der bezügliche Schriftwechsel mit den Distriktsverwaltungen geht indessen gleichfalls durch die Hände der Bezirkshauptmannschaften (§ 9). Als Grundsatz gilt, daß jeder Bezirkshauptmannschaft und jedem Distriktskommando je ein Wagen oder eine Karre mit den nötigen Zugtieren nebst eingeborenem Personal zusteht. Ferner ist, soweit der Etat reicht, zu erstreben, daß die Bezirkshauptleute und Distriktschefs mit je 3, jeder weiße Polizist mit je 2 und jeder eingeborene Polizist mit 1 Pferde ausgestattet wird.

Verhalten zu Weißen und Eingeborenen.

§ 12. Mit dem Kapitän sowie den Missionaren und sonstigen angesehenen Weißen ihres Bezirks haben die Bezirkshauptleute, die Distrikts- und Stationschefs fortlaufend gute _persönliche_ Beziehungen zu unterhalten.

Detachierte Feldkompagnien.

§ 13. Falls in dem Bereich einer Bezirkshauptmannschaft eine Feldkompagnie garnisoniert, so hat, abgesehen von Windhuk, der Bezirkshauptmann das Recht, dieselbe zu politischen Zwecken zu requirieren. Dieser Requisition ist seitens des Kompagniechefs, sofern zwingende militärische Gründe nicht entgegenstehen, Folge zu geben. Im übrigen ist der Kompagniechef in seinen militärischen Maßnahmen dem Bezirkshauptmann gegenüber selbständig. In ihren Schriftwechsel mit den vorgesetzten Behörden, soweit solcher vom politischen, militärischen und wirtschaftlichen Standpunkte aus wichtig erscheint, haben sich Bezirkshauptmann und Kompagniechef gegenseitig Einsicht zu gewähren.

§ 14. Falls der Kompagniechef zugleich die Geschäfte des Bezirkshauptmanns wahrnimmt, gelten für ihn die Bestimmungen des § 13 sinngemäß. Im übrigen ist auch in diesem Falle die Trennung zwischen Feld- und Polizeitruppe beizubehalten. In den militärischen Angelegenheiten bleibt der Kompagniechef dem Kommando der Feldtruppe (stellvertr. Truppenkommando) unterstellt, als Bezirkshauptmann dagegen dem Gouvernement. Demgemäß hat derselbe auch zu berichten. Die Disziplinarstrafgewalt sowie die gerichtsherrlichen Befugnisse des Kompagniechefs regeln die bezüglichen Allerhöchsten Verordnungen vom 26. Juli 1896 (vgl. auch Verfügung des Gouvernements vom 3. Juni 1897, Nr. 773 M. B.).

§ 15. Die Zahl der eingeborenen Soldaten kann auch bei den Feldkompagnien, soweit der Etat dies gestattet, die Hälfte der Anzahl der weißen Mannschaften erreichen. Bezüglich der Grundsätze für deren Anwerbung und Behandlung wird auf die obengenannte Instruktion vom 30. Juni 1899 sowie auf die Verfügung des Gouvernements vom 27. Juli 1896, Nr. 1255 C. B., verwiesen. Die Zahl der Pferde beträgt -- soweit die Etatsmittel reichen -- für jeden Offizier 3, für jeden Reiter 1 pro Kopf, außerdem pro Kompagnie und Batterie je 3 Wagen und 1 Karre nebst Gespann. Die Pferde wie auch diejenigen der Polizeidistrikte (§ 11) sind während der Sterbezeit auf Sterbeposten zu verbringen. Ausgenommen hiervon sind die unbedingt nötigen Gebrauchspferde, denen indessen während dieser Zeit tunlichst Stallfütterung zuteil werden muß. In den von der Sterbe besonders heimgesuchten Bezirken usw. treten während der Sterbezeit an Stelle der Pferde tunlichst Reitochsen und Maulesel. Für richtige Durchführung dieser Bestimmung sind die betreffenden Befehlshaber persönlich verantwortlich.

Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

§ 16. Für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes fungieren die Distriktsverwaltungen als Meldeämter, während die Kontrolle selbst durch den Truppenkommandeur ausgeübt wird. Diejenigen Bezirkshauptmannschaften, in welchen Feldkompagnien stehen, bilden indessen einen Kontrollbezirk für sich, in welchem der Kompagniechef im Auftrage des Truppenkommandeurs über die Wehrpflichtigen gemäß Allerhöchster Verordnung vom 30. März 1897 nebst Zusatzbestimmungen des Gouvernements die Kontrolle ausübt. Im Falle des Ausbruchs kriegerischer Unruhen in größerem Maßstabe in seinem oder in der Nähe seines Bezirks zieht der Kompagniechef die Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes seines Bezirks ein und wartet -- falls die Umstände ihm kein anderes Verhalten vorschreiben -- nach Meldung des Veranlaßten in seiner Garnison weitere Befehle ab. Daß die für Einkleidung, Bewaffnung usw. der beurlaubten Mannschaften erforderlichen Vorräte vorhanden sind, dafür trägt der Kompagniechef die Verantwortung. Die Regelung des Proviantwesens behält sich das Gouvernement vor, doch hat auch der (stellvertretende) Truppenkommandeur die Pflicht, rechtzeitig auf einen etwaigen Fehlbetrag bei einer Feldkompagnie aufmerksam zu machen.

Erwerbung von Landeskenntnissen.

§ 17. Die in einem Bezirk stehenden Angehörigen der Truppe wie Polizisten haben sich fortgesetzt über dessen Wege-, Wasser- und Weideverhältnisse zu orientieren. In allen unter deutscher Verwaltung stehenden Bezirken muß die Feldtruppe operieren können, ohne sich außerhalb der Truppe und Polizei stehender Führer bedienen zu müssen. In jedem Bureau, einschließlich derjenigen der Polizeistationen, müssen stets genaue Wege- usw. Karten des betreffenden Verwaltungsbezirks zu finden sein.

Allgemeines.

§ 18. Die Bezirkshauptmannschaften haben das Recht, diese Instruktion, wo erforderlich, für die Distriktsverwaltungen vom lokalen Standpunkte aus zu ergänzen, desgleichen das Kommando der Feldtruppe (stellvertr. Truppenkommando) für die detachierten Feldkompagnien. Mit ihr sind alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere der bisherige Entwurf dieser Instruktion vom 18. Februar 1899, die Instruktion für die 3. Feldkompagnie vom 29. August 1897 sowie sämtliche noch vorhandenen Instruktionen für die bisherigen Distriktskommandos aufgehoben. Einzig ausgenommen hiervon ist die Instruktion für den Distrikt Gobabis, welcher in Ansehung der dort vorliegenden besonderen Verhältnisse bis auf weiteres noch Militärdistrikt bleibt und dem Gouvernement (Truppenkommando) direkt untersteht.

Windhuk, den 1. Mai 1900.

Der Kaiserliche Gouverneur. gez. _Leutwein_.

Anhang.

Als solcher gilt zu vorstehender Instruktion:

Anlage 1.

Anhang zur Instruktion für die Bezirkshauptleute und Distriktschefs vom 18. Februar 1899 (in Druckexemplaren an sämtliche Dienststellen versendet).

Anlage 2.

Auszug aus einer Rundverfügung vom 5. April 1900, M. B., wie folgt:

Da es infolge der geringen Anzahl der Beamten des Schutzgebietes nicht zu vermeiden ist, daß der diesseitige Verwaltungs-, Polizei- und Zolldienst durch die Schutztruppe mitbesorgt und daher auch eine gewisse Anzahl von Offizieren zum Verwaltungsdienste abkommandiert werden muß, war es erforderlich, zwischen diesen und den Zivilverwaltungsbeamten in bezug auf das gegenseitige amtliche Verhältnis eine bestimmte Regelung zu schaffen. Eine solche ist mit § 9 der Instruktion vom 18. Februar v. Js. versucht worden. Dieser Paragraph ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Stellen der Bezirkshauptleute und Distriktschefs sowohl durch Offiziere wie durch Beamte wahrgenommen werden können. Wenn bis jetzt beide Stellungen in überwiegender Anzahl in militärischen Händen gewesen sind, so kann dies durchaus nicht als feststehende Regel gelten.

usw. usw.

Will man das Schutzgebiet nicht in eine unendliche Menge selbständiger Kreise zersplittern, ein Modus, welcher die Verwaltung desselben unendlich erschweren würde, so ist nicht zu vermeiden, daß eine gewisse Anzahl Kreise (Distrikte) zu einem größeren Kreise (Bezirkshauptmannschaft) vereinigt wird. An die Spitze des letzteren müssen selbstredend die älteren der zur Verfügung stehenden Verwaltungsbeamten, gleichviel ob Zivil- oder Militärpersonen, treten. Das meist höhere Lebensalter der Assessoren und sonstiger hierzu geeigneter Zivilbeamten bringt es daher mit sich, daß diesen sowie den Hauptleuten der Schutztruppe in der Regel die Verwaltung der Bezirkshauptmannschaften zufällt, während den im jüngeren Lebensalter stehenden Oberleutnants und Leutnants der Truppe die Distriktschefsposten überlassen bleiben. Indessen ist dies durchaus keine feststehende Regel und muß vielmehr von Fall zu Fall stets von neuem entschieden werden.

usw.

(~L. S.~) gez. _Leutwein_.

Anlage 2.

Windhuk, den 2. Januar 1899.

Der Kolonial-Abteilung lege ich beifolgend eine vorläufige Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit gegen die Eingeborenen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, gehorsamst vor. Die Gründe, die zu derselben geführt haben, gehen aus dem in Abschrift gleichfalls mitfolgenden bezüglichen Anschreiben an die Bezirkshauptmannschaften hervor. Sie sind äußerst dringender Natur, und glaube ich daher, mit Erlaß dieser Verordnung nicht zögern zu dürfen.

Ich verkenne nicht, daß sich an der Zuständigkeit des Gouverneurs zum Erlaß einer derartigen Verordnung Zweifel erheben lassen, da mit Rücksicht auf die Allerhöchste Verordnung vom 25. Februar 1896 (Kolonialgesetzgebung Seite 213) lediglich der Herr Reichskanzler direkt hierzu befugt erscheint. Indessen sind ähnliche Verordnungen auch bereits für Ost-Afrika und die Marshall-Inseln erlassen, die ersteren veröffentlicht in der Sammlung der Kolonialgesetzgebung Band II, Seite 40 und 41, die letzteren in Band I, Seite 625 und 626. Mit Rücksicht hierauf sowie auch auf das zustimmende Gutachten des hiesigen Kaiserlichen Richters glaubte ich mich wenigstens vorläufig zur Erlassung fraglicher Verordnung für zuständig, und bitte für sie nachträglich um hohe Genehmigung.

Im übrigen aber ist, wenn wir in der angeregten Sache ruhig weiter zusehen, gewiß Gefahr im Verzuge. Die Eingeborenen verhalten sich gerade in bezug auf das Schuldenmachen sowie in bezug auf Verschleuderung des Stammesvermögens wie unmündige Kinder. Aber auf der anderen Seite sind auch die Händler nicht immer als böswillige Kreditgeber anzusehen. Dieselben sind vielmehr häufig nicht in der Lage, sich dem Drängen der Eingeborenen auf Kredit zu entziehen. In dieser Richtung wird daher die Verordnung beiden Teilen zu Hilfe kommen. Dagegen gibt es aber gewiß auch Händler, die lediglich in der Sucht, Geschäfte zu machen, den Eingeborenen in der leichtsinnigsten Weise Kredit gewähren, darauf bauend, daß behufs Eintreibung der hierdurch entstandenen Schulden die Regierung schließlich doch hilfreiche Hand reichen müsse. Erwägt man nun, zu welch ungeheuren Preisen die Händler ihre Waren gerade an die Eingeborenen abzusetzen pflegen, so läßt sich ermessen, wie rasch es mit dem Stammesvermögen der Eingeborenen zu Ende gehen muß, und welche Menge von Land sich schließlich in den Händen der großen Firmen vereinigen muß. Denn als wirkliches Vermögen besitzt der einzelne Eingeborene lediglich seinen zur Zeit durch die Rinderpest hart mitgenommenen Viehbestand, während als gemeinsames Stammesvermögen nur Land zu gelten vermag. Während -- abgesehen von den Namas -- die Eingeborenen den Viehbestand ängstlich festhalten, sehen sie dem Übergang des Landes in die Hände ihrer Gläubiger stumpfsinnig zu, nicht ahnend, daß der Bestand des Viehes von demjenigen der Weide mit abhängig ist. Sind dieselben indessen dereinst wieder in ihrem Viehbesitz erstarkt, dann werden sie Hilfe bei der Regierung suchen oder -- was bei den Hereros bestimmt zu erwarten ist -- mit ihren Viehherden einfach die abgetretenen Farmen überschwemmen, was dann auf der anderen Seite wieder Klagen der Weißen bei der Regierung zur Folge haben wird.

Was insbesondere die Einklagung alter Schulden betrifft, so ist es geradezu unglaublich, welcher Mißbrauch mit dieser Sache getrieben wird. Es werden Schulden eingeklagt, die bereits 10 bis 15 Jahre zurückdatieren. Da ist es denn ganz unmöglich, deren Richtigkeit zu kontrollieren; während die Eingeborenen zwar auch Genaueres nicht mehr wissen, aber ehrlich genug sind, nicht in Abrede zu stellen, daß sie in der fraglichen Zeit mit dem betreffenden Händler überhaupt Geschäfte gemacht hätten. Um nur ein Beispiel zu erwähnen, so wurde das jetzige Stationshaus in Bethanien seinerzeit seitens des dortigen Kapitäns einem englischen Händler für 6000 Mark zum Verkauf angeboten. Sofort hatte der letztere zur Deckung des Kaufpreises eine alte Schuld von gleicher Höhe zur Hand. Als dann die Regierung den Kaufpreis für zu niedrig erklärte und denselben auf 20000 Mark festsetzte, präsentierte der Händler umgehend eine weitere alte Schuldforderung von 14000 Mark. Ferner werden jetzt nach dem Tode des Kapitäns Manasse von Omaruru seitens der dortigen Händler alte Schulden des letzteren angemeldet und Bauplätze für dieselben verlangt. Sonach liegt die Gefahr vor, daß die noch kommenden weißen Ansiedler ihre Baugrundstücke daselbst nicht direkt von den Eingeborenen, sondern zu unverhältnismäßigen Preisen von den Storebesitzern werden kaufen müssen. Der gleiche Prozeß scheint sich in Okahandja zu vollziehen, nachdem die Gewißheit besteht, daß genannter Platz durch die Eisenbahn berührt werden wird.

Endlich sei noch erwähnt, daß es hier Firmen gibt, die schon 100000 ~ha~ Land besitzen. Eine derselben bietet im »Windhuker Anzeiger« bereits Farmen zum Verkauf aus. Solche Verhältnisse fördern gewiß nicht die wirtschaftliche Entwicklung des Schutzgebiets.

Wenn ich schließlich beantrage, daß auch die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, insoweit Eingeborene die Beklagten sind, den Händen des Kaiserlichen Richters entzogen und den Verwaltungsbehörden überwiesen werden, so habe ich hierfür triftige Gründe. Ein Richter, der nicht zugleich Verwaltungsbeamter ist, besitzt naturgemäß die Neigung, lediglich nach seinen heimischen Rechtsgrundsätzen zu urteilen, während, soweit Eingeborene mitbeteiligt sind, bei Rechtsstreitigkeiten auch wirtschaftliche bzw. politische Erwägungen eine Rolle zu spielen haben. Und in bezug auf letztere sind die Verwaltungsbehörden mehr kompetent sowie auch mehr geneigt, denselben Rechnung zu tragen, da etwaige unliebsame Folgen mit auf sie zurückfallen.

Der Kaiserliche Gouverneur.

_Leutwein._

_Verordnung_,

betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund des § 11 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 15. März 1888 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets verordnet, was folgt:

§ 1. Forderungen gegen Eingeborene, die von dem Tage der Verkündung dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an dieselben Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar. Ausgenommen hiervon sind nur Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß in Fällen eines nachweislich dringenden Bedürfnisses Nahrungsmittel (außer alkoholhaltigen Getränken) auf Kredit verabfolgt worden sind.

§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets übertragen.

Zuständig sind die Bezirkshauptleute, welche die ihnen zustehenden Befugnisse an die Distriktschefs ihres Bezirks übertragen können.

Zu den Verhandlungen ist in Gemäßheit der abgeschlossenen Schutzverträge und in sinngemäßer Anwendung des § 13 der Verfügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896 (»Kolonial-Blatt« 1896 Seite 241 ff.) stets ein Eingeborener als Beisitzer hinzuzuziehen.

§ 3. Insoweit bei Verkündigung dieser Verordnung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Eingeborenen bei den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten anhängig sind, werden sie noch von diesen erledigt.

§ 4. Diese Verordnung tritt überall mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.

Windhuk, den 1. Januar 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur. gez. _Leutwein_.

Rundschreiben an sämtliche Bezirkshauptmannschaften.

Windhuk, den 31. Dezember 1898.

Mittels Verfügung vom 27. August d. J. Nr. 5837 und vom 29. Oktober d. J. Nr. 7917 habe ich das Verfahren in bezug auf Einklagung alter Schulden gegen Eingeborene von seiten weißer Händler zu regeln gesucht. Einzelne seitdem vorgekommene besondere Fälle haben mich nunmehr veranlaßt, die bezüglichen Bestimmungen der Schutzverträge zum Vergleich heranzuziehen. Es ergab sich, daß durch die letzteren die einschlägigen Verhältnisse in ganz verschiedener Weise geregelt sind, nach ihnen sollen »Streitigkeiten« zwischen Weißen und Eingeborenen -- meist ist hinzugefügt »krimineller und ziviler Natur« -- wie folgt, geregelt werden:

1. Durch »den von Sr. Majestät hierzu berufenen Vertreter im Verein mit einem Beisitzer des betreffenden Kapitäns«: In den Verträgen mit Bethanien und den Herero-Kapitänen von Okahandja und Omaruru.

2. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In den Verträgen mit den Kapitänen von Warmbad, der Veldschoendrager und von Bersaba.

3. Durch das Kaiserliche Gericht mit Beisitzern des Kapitäns: In dem Vertrage mit Kapitän Witbooi und den Bastards von Rehoboth.

4. Desgleichen, aber ohne eingeborenen Beisitzer: In dem Vertrage mit dem Kapitän von Gochas.

Schließlich ist in einem Vertrage, und zwar in demjenigen mit dem Kapitän von Hoachanas, festgesetzt, daß die Regelung dieser Sache »später« erfolgen soll.

Inzwischen ist durch Verordnung des Herrn Reichskanzlers vom 22. April 1896 das Gerichtsverfahren in bezug auf die Eingeborenen, soweit dasselbe »krimineller Natur« ist, für das ganze Schutzgebiet einheitlich geregelt. Es erübrigt daher nur noch die einheitliche Regelung auch in Beziehung auf das zivilrechtliche Verfahren. Daß solches für das Schutzgebiet gleichfalls einheitlich geschehen muß, läßt sich auf die Dauer nicht mehr abweisen.

Wie bereits in meiner Verfügung vom 27. August d. J. ausgeführt, haben sich in neuerer Zeit die Fälle, in denen weiße Händler sehr alte Schulden gegen Eingeborene eingeklagt haben, in auffallender Weise gemehrt. Und zwar richten sich diese Einklagungen in der Regel nicht gegen den einzelnen eingeborenen Schuldner, sondern gegen dessen ganzen Stamm, mit dem Ziel, durch Landkonzessionen eine Begleichung der Schuld zu erwerben. Bis jetzt sind das Gouvernement sowie die übrigen Verwaltungsbehörden des Schutzgebiets hierbei vermittelnd eingetreten und haben in der Regel einen Ausgleich zwischen beiden Teilen zu erzielen vermocht. Die Folge war indessen, daß Landstrecken von besorgniserregender Höhe allmählich in die Hände der Storebesitzer übergegangen sind und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung des Schutzgebiets dienen, sondern zu Spekulationszwecken geworden sind. Dieser Zustand erscheint um so unhaltbarer, als nach so langer Zeit die Richtigkeit der betreffenden Schuldforderungen sich schwer kontrollieren läßt und die in solchen Dingen wenig bewanderten Eingeborenen sich leicht übervorteilen lassen. Ferner vermag die Gewißheit, bei der Regierung stets hilfreiche Hand zu finden, zum leichtsinnigen Gewähren neuen Kredits an die in dieser Beziehung unverständigen Kindern gleichenden Eingeborenen zu verleiten. Die Folge würde der Fortgang des Prozesses des Übergangs des Landes in tote Hand sein. In absehbarer Zeit müßte aber auch der Fall eintreten, daß die Eingeborenen-Reservate nicht mehr genügten, woraus sich für die Regierung schwere Unzuträglichkeiten ergeben würden.

Zur Verhinderung der Gewährung neuer Kredite habe ich daher die beifolgende Verordnung erlassen, die ich in dem dortseitigen Bezirk in Kraft zu setzen bitte. Was dagegen die Einklagung alter Schulden betrifft, so verjähren nach den Grundsätzen des Preußischen Landrechts, insbesondere nach § 1 des Gesetzes wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen vom 31. März 1838 alle Forderungen von Kaufleuten nach zwei Jahren in der Weise, daß der Beklagte den Einwand der Verjährung erheben kann und alsdann die Forderung nicht mehr klagbar ist. Nach diesem Grundsatze ist künftig auch im Schutzgebiete zu verfahren und zutreffendenfalls der eingeborene Beklagte zu belehren.

Bei Eingehung neuer Verbindlichkeiten hat der betreffende Gläubiger stets nur einen Anspruch gegen denjenigen Eingeborenen, der diese Verbindlichkeiten übernommen hat. Ist dieser, wie solches bei den einzelnen Eingeborenen wohl die Regel, ohne Vermögen, so kann der Kapitän deswegen nicht in Anspruch genommen und dazu angehalten werden, mit dem Stammesvermögen für den Schuldner einzutreten.

Vorstehendes ersuche ich in geeigneter Weise sowohl den Händlern wie auch den Kapitänen und deren Leuten bekanntzugeben. Beide sind dringend zu warnen, und zwar die ersteren vor leichtsinnigem Kreditgeben, die letzteren vor leichtsinnigem Kreditnehmen. Den ersteren ist außerdem klarzumachen, daß die Kaiserliche Regierung nicht in der Lage sei, fortgesetzt für sie die Stelle eines Gerichtsexekutors zu übernehmen, noch auch dem gewaltsamen Ruin der Eingeborenen zuzusehen. Indessen auch die Kaufleute werden bei der nunmehr geschaffenen Sachlage ihre Rechnung finden, wenn sie es verstehen, sich unter Hinweis auf die neue Verordnung auf Kredit drängende Eingeborene vom Leibe zu halten.

Der Kaiserliche Gouverneur. gez. _Leutwein_.

Windhuk, den 4. Februar 1901.

Nachdem seit meiner mit Bericht vom 22. Februar 1899 eingereichten Bekanntmachung desselben Datums[165] zwei Jahre verstrichen sind, ist die den Kaufleuten gegebene Frist, ihren den Eingeborenen gewährten Kredit einzuschränken, für genügend zu erachten. Tatsächlich sind auch die besonnen und solide geleiteten Geschäfte der in der Bekanntmachung ausgesprochenen Warnung nachgekommen. Dagegen sind gerade in der letzten Zeit seitens der lokalen Verwaltungsbehörden vielfache Klagen laut geworden, daß die Kreditgewährung an Eingeborene neuerdings bei solchen Kaufleuten wieder zunehme, die ohne eine gesunde Geschäftsgrundlage nur darauf ausgehen, durch gewissenlose Ausbeutung der Eingeborenen sich mühelos zu bereichern, ja daß sogar Geschäfte im Vertrauen darauf, daß die suspendierte Verordnung vom 1. Januar 1899 nicht mehr in Kraft gesetzt werden würde, neu aufgetan würden. Ich halte daher den Zeitpunkt für gekommen, die Klaglosigkeit der mit Eingeborenen geschlossenen Kreditgeschäfte allgemein einzuführen und beehre mich, den anliegenden Entwurf mit der gehorsamen Bitte zu überreichen, entweder selbst eine dementsprechende Verordnung für das hiesige Schutzgebiet zu erlassen oder mich zu ihrem Erlasse besonders zu ermächtigen.

Im einzelnen sei mir gestattet, zur Rechtfertigung der Abweichungen des Entwurfes von der Verordnung vom 1. Januar 1899 folgendes anzuführen: Die Ausnahme zugunsten der Frachtfahrer (§ 1) hat sich als notwendig erwiesen. Bei den infolge des ungünstigen Geländes dem Transport sich entgegenstellenden Schwierigkeiten ist die Dauer einer Reise im voraus schwer zu berechnen. Der Frachtfahrer kann daher unverschuldeterweise in die Lage kommen, daß die zur Beendigung seines Transportes notwendigen Mittel vor der Zeit aufgebraucht sind. Ihm die Möglichkeit zum Ersatze zu gewähren, liegt im Interesse des Verkehrs. Als Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens erlaube ich mir den 1. Januar 1902 vorzuschlagen.

Der Kaiserliche Gouverneur. _Leutwein._

An das Auswärtige Amt, Kolonial-Abteilung, Berlin.

Entwurf.

_Verordnung_,

betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des südwestafrikanischen Schutzgebiets in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 25. Februar 1896 wird für den Umfang des südwestafrikanischen Schutzgebiets folgendes bestimmt:

§ 1. Gegen Eingeborene sich richtende Forderungen, die vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab dadurch entstanden sind, daß an Eingeborene Waren auf Kredit gegeben wurden, sind nicht mehr klagbar.

Keine Anwendung findet diese Bestimmung auf Forderungen, die dadurch entstanden sind, daß Nahrungsmittel -- mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken -- oder daß Frachtfahrern zum Zwecke des Frachtfahrens notwendige Gegenstände auf Kredit verabfolgt worden sind.

§ 2. Die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen, insoweit letztere Beklagte sind, wird den Bezirkshauptleuten übertragen. Diese sind berechtigt, ihre Befugnisse den Distriktschefs ihres Bezirks zu übertragen.

Zu den Verhandlungen soll ein Eingeborener (Kapitän oder Großmann) als Beisitzer zugezogen werden.

§ 3. Wenn der Wert des Streitgegenstandes 500 Mark übersteigt, ist jede Partei berechtigt, binnen einem Monate, nachdem ihr die Entscheidung bekannt gegeben ist, Berufung einzulegen. Zuständig in zweiter Instanz ist der Gouverneur oder der von ihm beauftragte Beamte.

§ 4. Die Verordnung tritt am ....... in Kraft.[166]

Zu den Kommissionsbeschlüssen des Kolonialrats.

Berlin, den 8. März 1903.

Ein an solide und zahlungsfähige Eingeborene gegebener Kredit führt durchaus nicht zu Unzuträglichkeiten, nur der an zahlungsunfähige Eingeborene in leichtfertiger Weise, oft auch geradezu mit Zwang gegebene Kredit. Zu den leichtsinnigen Schuldenmachern unter den Eingeborenen gehört z. B. in erster Linie der Oberhäuptling der Hereros Samuel Maharero, mit einem Teil seiner Großleute.

Hat der Eingeborene keine Mittel zum Anschaffen von Kleidern, so soll er, wie in früheren Zeiten, mit einem Lendenschurz gehen, hat er keine Mittel zum Anschaffen von Kaffee und Tabak, so soll er sich mit Milch und Feldkost begnügen. Hat derselbe dagegen diese Mittel, so liegt es allerdings im Interesse unserer Kolonisationsarbeit, wenn er sie auf das Anschaffen europäischer Bedarfsartikel verwendet. Hier den richtigen Mittelweg zu finden, muß der Händler lernen. Er muß dem zahlungsunfähigen Eingeborenen überhaupt den Kredit versagen, dem zahlungsfähigen dagegen nur in denjenigen Fällen Kredit geben, in denen dieser seine Gegenwerte aus irgend einem Grunde zufällig nicht zur Stelle hat. Man kann den eingeborenen Käufer nicht mit einem Weißen vergleichen. Der letztere arbeitet und hat Verdienst. Er kann daher vielleicht in einigen Wochen die Mittel zum Kaufen besitzen, die ihm heute fehlen. Auch kann er mit Befriedigung seiner Bedürfnisse nicht lange warten. Der Eingeborene dagegen kann dies. Der Weiße _braucht_ daher den Kredit. Der auf seiner Werft untätig sitzende Eingeborene wird auch nach Ablauf von Wochen oder Monaten nicht mehr Mittel besitzen als zur Zeit des Kaufes. Ein solcher Eingeborener muß daher gezwungen werden, seine Bedürfnisse so lange zu vertagen, bis er die Mittel zu deren Befriedigung besitzt, oder aber seine Wünsche ganz aufzugeben. Dann wird unser Handel mit den Eingeborenen auf gesunde Grundlage gestellt sein, und der Kaufmann, der sich gegenwärtig häufig mit totem Kapital, d. h. Land belasten muß, wird seine Mittel flüssig halten. Dieses Ziel zu erreichen, war der Zweck der Kreditverordnung.

Ich erhebe nicht den Anspruch, mit meiner vorgelegten Kreditverordnung den allein gangbaren Weg gefunden zu haben. Ich bin daher gern bereit, mich den jetzt vorgelegten Kommissionsbeschlüssen so weit wie nur angängig zu nähern. Im Anschluß an dieselben gestatte ich mir daher folgende Vorschläge:

1. Für den an Eingeborene gegebenen Kredit soll die Verjährungsfrist ein _halbes_ Jahr betragen. Um den Behörden eine nachträgliche Kontrolle zu ermöglichen, hat der Verkäufer dem Käufer sofort eine Rechnung auszustellen.

2. Zur Befriedigung von Schulden einzelner darf Stammesvermögen überhaupt nicht in Anspruch genommen werden. Die Worte »mit Genehmigung des Gouverneurs« bitte ich zu streichen, da dieselben eine ganze Flut von Reklamationen zur Folge haben würden. Es ist besser, gleich reinen Tisch zu schaffen, dann weiß jeder, woran er ist.

3. Bei den geringen Beständen der Eingeborenen an persönlichen Habseligkeiten können Lebensmittel und Proviant überhaupt vom Pfänden ausgenommen werden. Muttervieh dagegen in einer Höhe, die nur an Ort und Stelle festgestellt werden kann.

4. Rechtsgeschäfte, die zur Umgehung dieser Vorschriften abgeschlossen werden, sind ungültig. Auch hier bitte ich im Interesse der Klarheit die Worte »eventuell sind solche Geschäfte, wenn sie zur Abtretung oder Sicherung bestehender Forderungen abgeschlossen werden, nur mit Genehmigung des Gouverneurs gültig« zu streichen. Denn diese würden nur wieder Tür und Tor zur Umgehung der ganzen Verordnung öffnen.

Wenn der Ausschuß darin einig war, »daß die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten nach Rechtsgrundsätzen erfolgen müsse, nicht nach wirtschaftlichen oder politischen Erwägungen, eine Abneigung gegen eine streng juristische Rechtsprechung sei nicht zu billigen, zumal der Eingeborene ein ausgeprägtes Gefühl für Recht besitze«, so kann ich auf Grund meiner an Ort und Stelle gesammelten persönlichen Erfahrungen dieser Auffassung nicht beitreten. Wohl besitzt der Eingeborene ein gewisses Rechtsgefühl, aber nur in _seinem_ Sinne, nicht im Sinne der deutschen Zivilprozeßordnung. Für Gerichtsbeschlüsse mit nachfolgender Pfändung durch einen Polizisten -- Gerichtsvollzieher wird es für absehbare Zeit in Südwestafrika noch nicht geben -- hat der Eingeborene kein Verständnis, wohl aber für die vermittelnde Tätigkeit seines ihm persönlich bekannten Verwaltungsbeamten, mit dem er auch in seinen sonstigen ihn betreffenden Angelegenheiten vielfach zu verhandeln hat. So gut wie der Herr Reichskanzler seine Gründe hatte, seinerzeit die Strafrechtspflege gegen die Eingeborenen nicht den Richtern, sondern dem Verwaltungsbeamten zu übertragen, so gut hatte ich meine Gründe zu dieser Maßnahme auch in bezug auf das Zivilprozeßverfahren. Vor allem muß so gut wie im Strafrecht, so auch im Zivilrecht die höchste Instanz für die Eingeborenen der Gouverneur bleiben. Denn letzterer trägt die Verantwortung für die Ruhe und Sicherheit in seiner Kolonie, während der Richter mit dieser Verantwortung nichts zu tun hat. Gerichtsbeschlüsse, deren Durchführung auf politische Bedenken stößt, werden die Verwaltungsbehörden eingedenk ihrer Verantwortlichkeit nicht durchführen, beziehungsweise der Gouverneur wird gezwungen sein, die Ausführung zu untersagen. Und über politische Bedenken kommen wir bei der hier vorliegenden Materie in Südwestafrika noch lange nicht hinweg. Es folgt dies schon aus der Art unserer Besitzergreifung mittels Schutzverträgen.

Endlich spricht auch noch die einer Behörde, namentlich dem wirtschaftlich Schwächeren gegenüber, obliegende Pflicht ausgleichender Gerechtigkeit für meinen Vorschlag. Der dem Eingeborenen schon an sich überlegene Weiße pflegt vor dem Richter auch noch mit einem Rechtsanwalt zu erscheinen. Einer solch rechtskundigen Partei steht der erstere hilflos gegenüber. Der Richter dagegen kann sich der Pflicht, den Ausführungen der gesetzeskundigen Partei zu folgen, nur schwer entschlagen. Rechnen wir hierzu noch die Schwierigkeit, die Forderungen des Weißen in bezug auf ihre Richtigkeit zu prüfen, so liegt die Befürchtung nahe, daß wir auf diesem Wege den Versuchen zur Ausbeutung der Eingeborenen durch weniger gewissenhafte Weiße Tür und Tor öffnen würden. Die Staatsgewalt würde dann vor die Wahl gestellt sein, entweder Gerichtsbeschlüssen die Unterstützung zu versagen, oder aber die Gefahren politischer Schwierigkeiten zugunsten derartiger Weißer mit in den Kauf zu nehmen. Ich schlage daher für diese Verordnung an Stelle der Kommissionsbeschlüsse folgenden Inhalt vor:

1. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Weißen und Eingeborenen entscheiden die Bezirksamtmänner, die diese Befugnis an die Distriktschefs übertragen können.

2. Bei einem Wertobjekt von über 300 Mark ist die Berufung an den Gouverneur zulässig, der entweder selbst oder durch einen von ihm zu beauftragenden Beamten entscheidet.

Sollte Wert darauf gelegt werden, daß der unter 2 genannte Beamte ein richterlicher sei, so würde ich bei der jetzt vorgeschlagenen Fassung keine Bedenken erheben, wenn das Wort »richterlich« ausdrücklich beigefügt wird.

Der Kaiserliche Gouverneur. gez. _Leutwein._

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen im südwestafrikanischen Schutzgebiet.

Vom 23. Juli 1903.

Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, Seite 813) und der Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen in den afrikanischen Schutzgebieten, vom 25. Februar 1896 wird hiermit für den Bereich des Schutzgebiets Deutsch-Südwestafrika verfügt, was folgt:

§ 1. Verbindlichkeiten Eingeborener aus Rechtsgeschäften mit Nichteingeborenen erlöschen innerhalb _eines_ Jahres nach Abschluß der Rechtsgeschäfte, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist der Gläubiger bei der nach dieser Verfügung zuständigen Behörde Klage erhoben hat.

Abgesehen hiervon findet eine Unterbrechung oder Hemmung des Laufes dieser Frist nicht statt.

Die Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, sobald der Gläubiger den Rechtsstreit einschließlich der Zwangsvollstreckung innerhalb einer ihm zu stellenden Frist fortzusetzen unterläßt.

Die Frist ist von der Behörde, bei der der Rechtsstreit schwebt, unter der Androhung zu stellen, daß ihre Versäumnis das Erlöschen des Anspruchs zur Folge haben werde.

§ 2. Ist die Verbindlichkeit des Eingeborenen gemäß den Vorschriften des § 1 erloschen, so ist der Nichteingeborene von dem Eingeborenen Rückgabe des Geleisteten nur insoweit zu verlangen befugt, als das Geleistete in einer nicht vertretbaren Sache besteht und sich noch im Vermögen des Eingeborenen befindet.

Eine Forderung auf Ersatz wegen Verlust oder Verschlechterung der Sache ist ausgeschlossen.

§ 3. Die Entscheidung über Ansprüche Nichteingeborener gegen Eingeborene liegt dem Bezirksamtmann ob, in dessen Bezirk der Eingeborene zur Zeit des Antrages auf die Entscheidung seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines solchen seinen Aufenthalt hat. Der Bezirksamtmann kann diese Befugnis auf die Distriktschefs seines Bezirks übertragen. Die Übertragung hindert den Bezirksamtmann nicht, jederzeit Geschäfte der betreffenden Art selbst wahrzunehmen.

Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und den Parteien bekannt zu machen.

Der Gouverneur ist ermächtigt, den im Absatz 1 bezeichneten Behörden allgemein oder im Einzelfall Anweisungen über das Verfahren zu erteilen.

§ 4. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300 Mark, so findet gegen die Entscheidung der im § 3 Absatz 1 bezeichneten Behörden innerhalb eines Monats Berufung an den _Oberrichter_ statt.

Die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt für jeden Teil mit dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entscheidung bekannt gemacht ist.

§ 5. Abgesehen von dem Falle des § 4 Absatz 1 ist der Gouverneur ermächtigt, die Entscheidungen der ihm untergeordneten Behörden in Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern.

§ 6. Die Bekanntmachung der Entscheidungen erfolgt nach den allgemeinen, für die Bekanntmachung von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bei Ausübung ihrer Zwangs- und Strafbefugnisse geltenden Vorschriften.

§ 7. Der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen aus den nach §§ 3, 4, 5 ergangenen Entscheidungen unterliegen diejenigen Vermögensstücke der Eingeborenen nicht, die notwendig sind, um ihnen und ihren Familien die Möglichkeit des wirtschaftlichen Bestehens zu sichern.

Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit hiernach das Vermögen der Eingeborenen von der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist.

§ 8. Für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener darf das Stammesvermögen von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen werden.

§ 9. Der Gouverneur ist ermächtigt, allgemeine Vorschriften über den Ansatz von Gebühren und Auslagen bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen zu erlassen.

§ 10. Für die vor dem Inkrafttreten dieser Verfügung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zwischen Nichteingeborenen und Eingeborenen beginnt der Lauf der in § 1 Absatz 1 vorgeschriebenen Frist mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verfügung.

§ 11. Jede Vereinbarung, durch die eine Vorschrift dieser Verfügung abgeändert oder aufgehoben werden soll, ist nichtig.

Das gleiche gilt von einer Vereinbarung, wonach an einem nach § 7 der Zwangsvollstreckung entzogenen Gegenstande oder für Verbindlichkeiten einzelner Eingeborener am Stammesvermögen ein Pfandrecht oder ein Recht ähnlichen Inhalts begründet werden soll.

§ 12. Soweit Rechtsgeschäfte unbewegliche Sachen zum Gegenstande haben, finden die Vorschriften der §§ 1, 2, 10 dieser Verfügung keine Anwendung.

§ 13. Der Gouverneur bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfügung.

Nach diesem Zeitpunkte finden die Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Gerichtsbarkeit über die Eingeborenen des Schutzgebiets von Deutsch-Südwestafrika einschließlich der Bastards in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 1. Januar 1899 sowie die Bekanntmachungen des Gouverneurs, betreffend Kreditgewährung an Eingeborene, vom 23. Februar 1899 und betreffend Klagen aus Kreditgeschäften gegen die Angehörigen des Stammes der Bastards vom 2. Oktober 1900 keine Anwendung.

Die Vorschriften der Schutzverträge über die Zuziehung eingeborener Beisitzer zu den Verhandlungen über Rechtsstreitigkeiten zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen bleiben von dieser Verfügung unberührt.

Norderney, den 23. Juli 1903.

Der Reichskanzler. gez. Graf v. _Bülow_.

Anlage 3.

_Bedingungen_

für den öffentlichen Verkauf von Regierungsfarmen.

§ 1. Sind für eine Regierungsfarm mehrere Bewerber vorhanden, so wird dieselbe zur öffentlichen Versteigerung gebracht. Andernfalls erfolgt der Verkauf freihändig zu einem Preise von mindestens 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen).

§ 2. Der Zuschlag wird nach Wahl des Kaiserlichen Gouvernements einem der drei Höchstbietenden erteilt, wenn das Gebot mindestens die Höhe von 0,50 bis 1 Mark für den Hektar (Kapschen Morgen) erreicht hat.

§ 3. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/10 des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. Im letzteren Falle muß 1/10 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt werden. Ein zweites Zehntel ist spätestens nach Ablauf eines Jahres, vom Tage des Kaufabschlusses an gerechnet, zu entrichten. Binnen 15 Jahren vom Verkaufstermine ab muß das Restkaufgeld getilgt werden. Vom zweiten bis zum zehnten Jahre sind in gleichen jährlichen Raten mindestens vier Zehntel desselben zu zahlen; die dann noch verbleibenden vier Zehntel verteilen sich in gleicher Weise auf die letzten fünf Jahre.

§ 4. Was vom Kaufgelde am Verkaufstage nicht bar bezahlt wird, ist von diesem Termine ab mit jährlich vier Prozent zu verzinsen.

§ 5. Die Zinsen sind in halbjährlichen oder jährlichen Raten im Laufe desjenigen Monats, in dem sie fällig werden, bei der Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements von dem Schuldner einzuzahlen.

§ 6. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem Kaiserlichen Gouvernement mit der Maßgabe verpfändet, daß der schuldige Betrag als erste Hypothek in das Grundbuch einzutragen ist.

§ 7. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht veräußern.

Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu machen.

§ 8. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.

§ 9. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm spätestens innerhalb sechs Monaten vom Verkaufstermin ab zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den dortselbst bisher gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann -- im Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirkshauptmann -- bestehen soll, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.

§ 10. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 9 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.

§ 11. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zur Überzeugung, daß der Käufer den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiteren sechs Monaten mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen, bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 9) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.

§ 12. Hat der Käufer auch die in § 11 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 9 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von der letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirkshauptmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnisse entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 13. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 14. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 15. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.

§ 16. Anzahlungen auf das Restkaufgeld im Betrage von mindestens 500 Mark können jederzeit direkt oder durch Vermittlung einer sonstigen Regierungskasse an die Hauptkasse des Kaiserlichen Gouvernements zu Windhuk geleistet werden.

Windhuk, den 1. August 1899.

Der Kaiserliche Gouverneur. gez. _Leutwein_.

_Vorzugsbedingungen_ für den Verkauf von Regierungsfarmen für _wehrpflichtige_ Reichsangehörige.

§ 1. Es werden Farmen in einer Größe bis zu 5000 ~ha~ zum Preise von 30 Pf. für den Hektar zum Verkaufe gestellt. Hat das Gouvernement auf der Farm Meliorationen, wie Anlegung von Brunnen und Wegen u. dgl., vorgenommen, so wird der Selbstkostenpreis hierfür auf den Kaufpreis aufgeschlagen.

Sind für einen und denselben Platz mehrere Kauflustige vorhanden, so kann das Gouvernement eine öffentliche Versteigerung des fraglichen Platzes veranstalten. Der Zuschlag wird alsdann nach Wahl des Gouvernements erteilt. Wird hiernach der Zuschlag zu einem höheren Preise als 50 Pf. für den Hektar erteilt, so werden die vertraglichen Beziehungen zwischen Gouvernement und Käufer nicht nach diesen Vorzugsbedingungen, sondern nach Maßgabe der erwähnten allgemeinen Bedingungen für Verkäufe von Regierungsland festgesetzt.

§ 2. Der Kaufpreis kann nach Wahl des Käufers in einer Summe auf dem Verkaufstermine oder in Teilzahlungen, die nicht weniger als je 1/15 des Kaufpreises betragen dürfen, entrichtet werden. In letzterem Falle muß 1/15 des Kaufpreises am Tage des Kaufabschlusses bar bezahlt werden. Von Vollendung des sechsten Jahres nach dem Kaufabschluß ab ist jedes Jahr bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises wenigstens ein weiteres Fünfzehntel des Kaufpreises nebst 4 Prozent Jahreszinsen für das Restkaufgeld, die vom Beginn des siebenten Jahres nach dem Kaufabschluß an laufen, zu zahlen. Bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises bleibt die Farm wegen des jeweiligen Kaufgeldrestes und der etwaigen Zinsen dem Gouvernement hypothekarisch verhaftet.

§ 3. Der Käufer darf die Farm während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Verkaufstermine ab ohne Zustimmung des Gouvernements nicht veräußern. Das Gouvernement ist befugt, dieses Verbot durch Eintragung in das Grundbuch oder auf andere Weise Dritten gegenüber rechtswirksam zu machen.

§ 4. Auf Verlangen des Gouvernements hat der Käufer seine Farm auf seine Kosten und durch einen vom Gouvernement als geeignet bezeichneten Landmesser vermessen zu lassen, widrigenfalls das Gouvernement befugt ist, die Vermessung für Rechnung des Käufers vornehmen zu lassen.

§ 5. Der Käufer ist verpflichtet, mit der Bewirtschaftung der Farm spätestens innerhalb sechs Monaten vom Tage des Kaufabschlusses ab zu beginnen. Innerhalb weiterer zwei Jahre muß der Käufer auf der Farm Vorkehrungen getroffen haben, die einen ordnungsmäßigen Betrieb derselben ermöglichen. Als ordnungsmäßig gilt hierbei ein solcher Betrieb, der unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Verhältnisse den Anschauungen im Lande und den daselbst bisher gemachten Erfahrungen entspricht. Das Gouvernement ist befugt, durch eine Kommission, die aus je einem Vertreter des Gouvernements und des Käufers und einem von beiden zu wählenden Obmann -- im Nichteinigungsfalle dem zuständigen Bezirksamtmann -- bestehen soll, Erhebungen darüber anstellen zu lassen, ob der Käufer den in diesem Paragraphen erwähnten Verpflichtungen nachgekommen ist. Zu diesem Zwecke hat der Käufer der Kommission Zutritt zu der Farm und zu allen dortselbst errichteten Vorkehrungen zu gestatten.

§ 6. Kommt das Gouvernement auf Grund des Berichtes der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer seinen Verpflichtungen zu § 5 nachgekommen ist, so erhält der Käufer eine entsprechende Bescheinigung und finden dann weitere Besichtigungen der Farm durch die Kommission nicht mehr statt.

§ 7. Hat dagegen der Käufer mit der Bewirtschaftung der Farm nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit begonnen, oder kommt das Gouvernement auf Grund des Berichts der Kommission zu der Überzeugung, daß der Käufer den übrigen, ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so erläßt das Gouvernement an den Käufer die Aufforderung, binnen weiterer sechs Monate mit der Bewirtschaftung der Farm zu beginnen bzw. dortselbst die einen ordnungsmäßigen Betrieb ermöglichenden Vorkehrungen (§ 5) binnen einem weiteren Jahre herzustellen.

§ 8. Hat der Käufer auch die in § 7 festgesetzten Fristen verstreichen lassen, ohne mit der Bewirtschaftung der Farm begonnen zu haben, bzw. ohne den übrigen ihm in § 5 auferlegten Verpflichtungen nachgekommen zu sein, und trifft ihn in bezug auf die Versäumnis nach der einen oder anderen Richtung hin ein Verschulden, so fällt die Farm in das Eigentum des Gouvernements mit der Maßgabe zurück, daß der Käufer keinerlei Ansprüche wegen Ersatzes der bereits geleisteten Teilzahlungen oder der auf die Farm etwa gemachten Verwendungen hat. Die Entscheidung über die Frage, ob ein auf Grund dieses Paragraphen von dem Gouvernement geltend gemachter Anspruch begründet erscheint, erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges durch ein Schiedsgericht, das aus je zwei von den Parteien zu bezeichnenden Mitgliedern und einem von den letzteren zu wählenden Obmann, dessen Person im Nichteinigungsfalle von dem zuständigen Bezirksamtmann bestimmt wird, besteht.

Zur Entscheidung wegen aller übrigen Meinungsverschiedenheiten, die zwischen dem Gouvernement und dem Käufer aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis entstehen sollten, bleiben die ordentlichen Gerichte zuständig.

§ 9. Der Käufer und seine etwaigen Rechtsnachfolger haben für die Instandhaltung der Grenzmarken und der an öffentlichen Wegen liegenden, in das Farmgebiet fallenden Wasserstellen und für gute Zufahrtswege von dem Farmgehöft zu den nächsten öffentlichen Straßen Sorge zu tragen, widrigenfalls das Gouvernement nach vorheriger, ohne Erfolg gebliebener Warnung berechtigt ist, die betreffenden Anlagen auf Kosten des Käufers oder seiner Rechtsnachfolger vorzunehmen.

§ 10. Die Auferlegung einer allgemeinen Grund- und Häusersteuer bleibt dem Kaiserlichen Gouvernement vorbehalten.

§ 11. Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien auf den verkauften Farmen unterliegt den besonderen hierüber erlassenen oder zu erlassenden Vorschriften.

§ 12. Ehemaligen Angehörigen der Schutztruppe für Deutsch-Südwestafrika, die bei dieser als Kapitulanten gedient und sich während ihrer Dienstzeit tadellos geführt haben sowie den Besitz eines Kapitals von wenigstens 2500 Mark nachzuweisen vermögen, können nach freiem Ermessen des Gouvernements in dem Kronland Farmen je nach der Höhe des nachgewiesenen Kapitals bis zur Größe von 5000 ~ha~ unentgeltlich mit der Maßgabe abgelassen werden, daß der Erwerber einer solchen Farm die sämtlichen in den vorstehenden Paragraphen für den Käufer festgesetzten Bedingungen, insoweit sich diese nicht auf die Bezahlung des Kaufgeldes beziehen, zu erfüllen bzw. eintretendenfalls die dort festgesetzten Nachteile zu erleiden hat.

§ 13. Die Abgabe von Farmen innerhalb des von der Siedlungsgesellschaft dem Gouvernement abgetretenen Teiles des Konzessionsgebiets dieser Gesellschaft erfolgt, insoweit nicht die Voraussetzungen des § 12 vorliegen, nach Maßgabe besonderer Bedingungen.

Fußnoten

[1] Wer mehr Einzelheiten über dieses Thema wissen will, sei auf die betreffenden Kapitel in dem trefflichen Buche von ~Dr.~ Schinz, »Deutsch-Südwestafrika« verwiesen, sowie auf das eben erschienene Werk des Missionars Irle, »Die Hereros«.

[2] Nach Irle 1800 bis 1820.

[3] Nach Irle wohnten die Ostherero (Mbanderus) schon seit etwa 1800 zwischen Gobabis und Ngamisee. Zu ihnen seien dann später erst die vom Kaokofeld kommenden Westhereros getreten.

[4] H. v. François, Deutsch-Südwestafrika. Berlin 1899. Dietrich Reimer. S. 146.

[5] H. v. François. a. a. O. S. 16 ff.

[6] Geschrieben Ende 1905.

[7] F. J. v. Bülow, Deutsch-Südwestafrika. Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois. 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.

[8] Zehn Jahre später habe ich den mittlerweile Hauptmann gewordenen Herrn v. François zu gleichem Zweck dem Major v. Glasenapp überwiesen, er fand bei Owikokorero einen ruhmreichen Tod.

[9] »Großleute« nennen die Eingeborenen ihre angesehenen Stammesmitglieder, die zugleich den dem Kapitän beigegebenen »Rat« bilden.

[10] Ein Beispiel für die Rechtsprechung unter den Khauas hat mir auch ein Missionar mitgeteilt. Die Rheinische Mission hatte einst versucht, die Khauas für das Christentum zu gewinnen. Eines Sonntags morgens fand der Missionar (Rust, später in Hoachanas) in seinem Garten einen Jungen mit Obststehlen beschäftigt. Als dieser den Missionar erblickte, gab er Fersengeld und ließ sich hierin auch nicht durch den mehrmaligen Ruf: »Halt« stören. Entrüstet warf ihm der Missionar eine Handvoll Erde nach und verklagte den Jungen dann vor dem Stammesgericht. Dieses entschied nach langer Beratung, daß der Junge straflos sei, weil er lediglich aus Hunger gestohlen hätte, der Missionar dagegen 20 Mark und die Kosten zu tragen habe, weil er am heiligen Sonntag mit Erde geworfen hätte. Woraus zu schließen, daß das Christentum bei dem Stamm anscheinend schon mehr Wurzel geschlagen hatte, als der Missionar selbst ahnte.

[11] Ist inzwischen gefangen.

[12] Es ist richtig, daß Witbooi während seiner Kriege mit den Hereros Leben und Eigentum Weißer stets geschont hat.

[13] Siehe Schwabe, »Mit Schwert und Pflug in Deutsch-Südwestafrika«, 2. Aufl. Berlin 1904. E. S. Mittler & Sohn. Kapitel 8.

[14] Eine genaue Verlustliste beizufügen, war mit Rücksicht auf den zur Verfügung stehenden Raum leider nicht möglich.

[15] Nach den letzten aus Südwestafrika eingetroffenen Nachrichten hat es Witbooi elf Jahre später in der Tat ähnlich gemacht. Er hat Ende Oktober 1905 nach vergeblichem Angriff auf die Wasserstelle Aminuis und Kirris der Truppe 350 Weiber und Kinder überlassen.

[16] Die Stärke der zum Kampf gegen Witbooi erforderlichen Truppe gründete sich auf die Berechnungen des Majors v. François.

[17] Dies ist die Darstellung, wie sie aus den Akten des Gouvernements in Windhuk hervorgeht. Nach dem mittlerweile erschienenen Buche des Missionars Irle, »Die Hereros«, Seite 217, soll dagegen mein Vorgänger, Major v. François, bei der Wahl Samuels zum Oberhäuptling in der Tat den Ausschlag gegeben haben.

[18] Diese Kenntnis hatte ich kurz vorher durch einen vertraulichen Besuch des Bergdamarakapitäns Cornelius bei mir in Windhuk erhalten. Dieser war eigens zu dem Zweck gekommen, mich um Erlösung von dem Hererojoch zu bitten, so daß ich die jetzt gegebene Gelegenheit hierzu um so lieber benutzt habe. Im Gegensatz hierzu schreibt die Befreiung der Bergdamaras von Okombahe der Missionar Irle in seinem Buche »Die Hereros«, Seite 150, der Mission zu, die sie bereits 1870 herbeigeführt hätte. Wie dem auch sein mag, Cornelius fühlte sich jedenfalls 1895 noch nicht von den Hereros frei. Andernfalls würde er mit seiner Bitte nicht zu mir nach Windhuk gekommen sein. Die Bergdamaras hatten z. B. bis 1895 aus ihren Gartenerzeugnissen an Manasse einen Tribut zu bezahlen, den dieser selbst auf 1200 Mk. jährlich bewertete. Auch saß bis 1895 in Okombahe neben dem Kaffernkapitän noch ein Hererokapitän (zuletzt Daniel Kariko) als Bevollmächtigter Manasses, und ihm stand auf dem Platz die Oberhoheit zu.

[19] Samuel sagte mir: »Major trau den Hereros nicht, ich muß das wissen, denn ich bin selbst einer.« Zugleich zeigte er mir einen Brief seines Halbbruders Gerhardt (gefallen 12. Januar 1904 in Okahandja), in welchem dieser vor einer seitens der feindlichen Häuptlinge beabsichtigten Falle warnte.

[20] Als ich jetzt den Oberhäuptling fragte, ob zwei Schrapnells genügten, um die gegenüber sichtbare dichte Linie schwarzer Wollköpfe zum Verlassen ihrer Stellung zu bewegen, antwortete er lakonisch: »Nein, einer.«

[21] Während der zweitägigen Verhandlungen waren zwischen beiden Lagern Posten ausgestellt, diesseits Weiße und Eingeborene gemischt. Von der Machtlosigkeit des Oberhäuptlings zeugte es, daß jeden Abend dessen Sohn Friedrich auf Posten ziehen mußte, weil ein anderer hierzu nicht hatte bewogen werden können.

[22] Hierbei hatten einmal die Hereros Gelegenheit, ihren Mangel an Kriegsfertigkeit zu zeigen. Eine Hereropatrouille hatte zwei feindliche Hereros gefangen und sandte dieselben unter Bedeckung eines Mannes in unser Lager. Dieser ließ den Gefangenen die Waffen und ritt stolz voraus, mit der Weisung, ihm zu folgen. Natürlich schossen sie ihn nach kurzer Zeit vom Pferde und verschwanden sowohl mit dem Roß wie mit dem Gewehr ihres Überwinders. Allerdings war dies ein Ausnahmefall, aber einem Hottentotten wäre so etwas überhaupt nie begegnet.

[23] Charakteristisch zeigte sich hier das Mißtrauen Samuels gegen Kahimema. Bei dessen Eintreffen machte er sich schußfertig und sprang hinter einen Busch, ihm von dort strafende Worte zurufend. Erst nachdem Kahimema sein Gewehr abgenommen worden war, beruhigte sich der Oberhäuptling wieder.

[24] Diese Schuldigen waren der Kapitän Eduard Lambert, gefallen bei Gobabis, der Magistrat Fledermuis, gefallen bei Otjunda, und endlich der Führer einer Patrouille, die beschuldigt war, vor Bekanntgabe des Kriegszustandes eine Patrouille von uns überfallen und grausam ermordet zu haben. Dieser Führer war auf dem Gefechtsfelde von Siegsfeld anscheinend tot gefunden worden. Trotzdem war er mit dem Leben davongekommen. Er hatte einen Schuß in der Hüfte, einen Bajonettstich im Schenkel und einen Kolbenschlag auf den Kopf. Mit diesen Verwundungen machte er den Feldzug weiter mit und focht auch noch bei Otjunda. Ich erklärte dem Mann, daß er nicht zu den Begnadigten gehöre, daß mir aber jetzt die Hände gebunden seien, da er nunmehr gleichfalls mein Wort habe. Den Eingeborenen muß ein gegebenes Wort unverbrüchlich gehalten werden, sonst ist ihr Vertrauen niemals wieder zu gewinnen.

[25] Abgedruckt aus Nr. 15 des Deutschen Kolonialblattes vom 1. 8. 1896.

[26] Als Beweis für die kindliche Auffassung der Eingeborenen möge dienen, daß, als die 250 Mann starke Truppe in Omaruru einmarschierte, der Missionar seitens der Hereros gefragt wurde, ob denn der Deutsche Kaiser jetzt noch Soldaten zu Hause hätte.

[27] Wegen des Wasser- und Futtermangels ist dies die einzige Art, durch die Namibwüste zu kommen.

[28] Leider inzwischen verstorben.

[29] Einer der Bewohner Swakopmunds leistete sich damals den treffenden Witz, die aus Kapstadt eingeführten Arbeiter hätte der mit ihrer Anwerbung betraute Hauptmann v. Perbandt mit Genehmigung der Kapregierung vom Galgen abgeschnitten.

[30] Siehe Kapitel I, S. 4.

[31] Der Missionar des Stammes.

[32] Der Oberhäuptling, bekanntlich längst ein erbitterter Feind der Familie Tjetjo, freute sich unverhohlen über diese Entwaffnung seiner Stammesgenossen. Bei der allgemeinen Erhebung der Herero 1904 wird er diese Gewehre jedoch schwer vermißt haben. Traugott hat auch an dem Aufstande teilgenommen, ob und wie bewaffnet, ist nicht bekannt geworden.

[33] Gefallen am 13. April 1904 bei Oviumbo.

[34] Gefallen am 22. Februar 1904 bei Otjihinamaparero.

[35] Gefallen am 4. Februar 1904 bei Omaruru.

[36] Gefallen am 17. Dezember 1905 bei Toasis.

[37] Gefallen am 11. August 1904 bei Waterberg.

[38] Um jedoch diesen treugebliebenen Bastardsoldaten zu zeigen, daß mein Vertrauen zu ihnen nicht verloren gegangen sei, wurden ihnen während meiner Anwesenheit in Rehoboth die Wachen anvertraut.

[39] »Meine Expedition 1900 ins nördliche Kaokofeld und 1901 durch das Amboland«. W. Süfferott, Berlin.

[40] Gefallen im Januar 1904 bei Witvley.

[41] Wie bereits erwähnt, gefallen am 13. März 1904 bei Owikokorero.

[42] »Die Zukunft Deutsch-Südwestafrikas«. Berlin 1904. E. S. Mittler & Sohn.

[43] Erhielt ich doch sogar von autoritativer Seite in einem Privatbriefe die Anregung hierzu. Ich bat den Herrn Verfasser, mich doch in einigen Jahren an diese Sache zu erinnern, da ich sie bis zur Niederschlagung des Hereroaufstandes vielleicht wieder vergessen hätte.

[44] Oberleutnant in der Schutztruppe.

[45] Der neue Häuptling soll »Nande« heißen.

[46] In einem Privatbrief.

[47] Deutsches Kolonialblatt 1900.

[48] Deutsches Kolonialblatt vom 1. Januar 1904. Ich selbst hatte während meiner Amtszeit -- durch meine Pflichten noch zu sehr an das Herero- und Namaland gefesselt -- weder Gelegenheit noch Zeit zu einem Besuche des Ovambolandes gefunden.

[49] Glaubten doch die Truppen, nach der Abreise des Majors v. François im Juli 1894 nicht mehr an ihren Kontrakt gebunden zu sein, sondern mit mir einen neuen, für sie vorteilhafteren Kontrakt schließen zu können.

[50] Von der Einrichtung des Oberkommandos ab bis zum Jahre 1906 ist dies der jetzige Oberst Ohnesorg gewesen; ein Beweis, daß er sich seiner umfangreichen Aufgabe mit Geschick entledigt hat.

[51] Siehe Instruktion für die Bezirksamtsleute, Anlage 1.

[52] »Es ist traurig, wenn man von seiner Regierung im Stich gelassen wird,« sagte mir einst ein Kaufmann, dem die Unterstützung der Regierung beim Schuldeneintreiben gegen Eingeborene nicht weitgehend genug erschien.

[53] 1899 erhielten die bisherigen Bezirkshauptmannschaften diese Bezeichnung.

[54] Auch Kollekten, die ich während meines Heimatsurlaubes 1898 zu Heiratszwecken sammelte, hatten Erfolg. So kamen an einem Abend im April 1898 in Wiesbaden allein 2400 Mark zusammen, darunter von Archivrat ~Dr.~ Hagemann 1000 Mark. Mit diesem Gelde wurden vier junge Paare unter der Bedingung ausgestattet, daß sie dem ersten Kinde den Vornamen des Gebers, bzw. dessen Frau beizulegen hätten.

[55] Diese Opfer sind im Schutzgebiet sowohl wie in der Heimat arg unterschätzt worden. Noch unmittelbar nach beendigtem Bondelzwartskrieg, Anfang 1904, habe ich einem Ansiedler, der über dessen Ergebnisse sich unzufrieden ausgedrückt hatte, geantwortet: »Und wenn der Deutsche Kaiser eine ganze Division in dieses Land sendet, so werden wir auch mit einer solchen Truppenmacht mit den Eingeborenen kaum fertig werden.«

[56] Hatte doch z. B. der Deutsche Kolonialbund kurz vor Beginn des Aufstandes der Bondelzwarts folgende Forderung aufgestellt:

1. Jeder Farbige habe einen Weißen als »höheres Wesen« zu betrachten.

2. Vor Gericht sollten erst die Aussagen von sieben Farbigen diejenige eines Weißen aufwiegen.

Diesen Forderungen hat in der Heimat niemand widersprochen, im Schutzgebiet dagegen wurden sie mit Vergnügen begrüßt. Ich will mich hier über deren Zweckmäßigkeit nicht äußern, aber zur Anwendung würde man sie nur _unterworfenen_ Völkerschaften gegenüber bringen können.

[57] Die bei Streitigkeiten zwischen beiden Rassen seitens der Kapitäne abzuordnenden Beisitzer hatten tatsächlich kein Aburteilungsrecht über die weißen Angeklagten. Sie sollten -- als zuhörende Beisitzer -- den mißtrauischen Eingeborenen lediglich eine Gewähr für die Unparteilichkeit unserer Rechtsprechung geben.

[58] Kajata war der Ankläger. Die Angeklagten waren zwei deutsche Händler, bezüglich derer der Ankläger gleichzeitig den Antrag auf zwangsweise Entfernung von ihren derzeitigen Wohnsitzen im Hererolande stellte, die sie ohne Genehmigung des Gouvernements in Besitz genommen hatten. Beide wurden für ihre Tat seitens des Bezirksgerichts Windhuk zu Geldstrafen verurteilt. Ein halbes Jahr später aber fielen sie mit unter den Ersten dem ausgebrochenen Hereroaufstande zum Opfer.

[59] Die größte Handelsfirma im Hererolande war diejenige von Wecke und Voigts in Windhuk. Die Geschäftsinhaber Gebrüder Voigts waren sogar in dem Befehl des Oberhäuptlings Samuel, der bei Beginn des Aufstandes die Ermordung sämtlicher Deutschen anordnete, unter denjenigen bezeichnet, die zu schonen seien. Dies traf auch auf den in Orumbo wohnenden Farmer und Händler Conrad zu, der, noch ehe es eine deutsche Herrschaft gab, mit den Hereros Handelsgeschäfte getrieben hatte. Bei ihm kam der Befehl des Oberhäuptlings auch zur praktischen Geltung. Er wurde nach der Gefangennahme durch die Hereros auf ein Pferd gesetzt und bei der Missionsstation Otjihaenena abgeliefert.

[60] Unter der Herrschaft der bisher üblichen Gepflogenheit kam es nur zu häufig vor, daß ein Händler unbegrenzten Kredit gab und dann das Verzeichnis der Schulden einfach dem Distrikts- und Bezirksamt behufs Eintreibung übersandte. Diese üble Gepflogenheit, die die Behörden zu Schuldeneintreibungsinstituten stempelte, würde auch die Kreditverordnung, wie sie schließlich erlassen worden ist, wohl gemildert, aber nicht beseitigt haben.

[61] Veröffentlicht im Deutschen Kolonialblatt 1897.

[62] Das Verzeichnis der einzelnen Handelsfirmen, die sich an dem Waffenhandel beteiligt haben, befindet sich bei den Akten des Gouvernements in Windhuk.

[63] 2. Aufl. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn.

[64] ~Dr.~ Schinz, »Deutsch-Südwestafrika«.

[65] Gleich nach Empfang der Preisfestsetzungen für die amtlichen Verkaufsstellen haben denn auch zwei Bezirksamtmänner (Keetmanshoop und Gibeon) gegen die höheren Verkaufspreise für Eingeborene dringende Vorstellungen erhoben.

[66] Aber auch Reichsdeutsche hatten in dieser Beziehung manchmal ein weites Gewissen. So enthielt das bei einem ermordeten Händler aufgefundene Schuldenverzeichnis mehrfach die Notiz »geliehen an den Herero so und soviel Patronen«. Ferner hielt ein deutscher Händler die Zeit des Hereroaufstandes für geeignet, um nach dem Ovambolande zwei Gewehre mit Patronen zu verkaufen. Hierwegen gefaßt, meinte er, daß unsere Gesetzgebung sich auf jenes Land doch nicht beziehe.

[67] Eine Verfügung hierüber siehe Anlage 4.

[68] 1895 wurde z. B. auf dem Scheibenstande in Windhuk eine Kiste mit 20000 Patronen, Modell 88, vergraben gefunden, in welcher Absicht, liegt nahe.

[69] Noch 1904 erfolgte auf die fortgesetzten Klagen der Ansiedler seitens der Kolonialabteilung eine Anfrage an das Gouvernement, ob nicht das Militärgewehr freigegeben werden könnte. Da ich damals das Truppenkommando bereits abgegeben hatte, wies ich darauf hin, daß an dieser Frage der Truppenkommandeur mehr beteiligt sei als der Gouverneur, und übersandte die Frage dem General v. Trotha mit der Bitte um Antwort. Der letztere sprach sich dann gegen die Freigabe noch viel schärfer aus, als ich dies je getan hatte.

[70] Distriktschef von Okahandja.

[71] Die Stationen sind auf der Karte Seite 283 eingetragen.

[72] Dies veranlaßte eine Hamburger Zeitung, gestützt auf eine Zuschrift aus Keetmanshoop, zu der Behauptung, es sei von mir im Hause des Missionars häufig »Kriegsrat« abgehalten worden.

[73] Sohn und Nachfolger des Kapitäns.

[74] Der Streit um die Kapitänswürde war zwischen Cornelius Frederiks und dessen Vetter, dem Kapitän Paul Frederiks von Bethanien, unmittelbar nach dem Tode des vorhergehenden Kapitäns ausgebrochen und hatte damals (1894) sogar zu einem offenen Kampfe zwischen beiden auf dem Platze Bethanien geführt. Da die Masse des Stammes dem Paul Frederiks, als dem Erbfolgeberechtigten, treu geblieben war, mußte der schwächere Cornelius Frederiks das Feld räumen. Er trat zu seinem Schwiegervater, dem damals noch im Kriege gegen uns befindlichen Kapitän Witbooi, über. Nach dessen Unterwerfung erfolgte die Aussöhnung zwischen den beiden Vettern. Cornelius Frederiks kehrte nach Bethanien zurück und war dort eine Zeitlang deutscher Polizist. Unter der Asche glimmte jedoch die Nebenbuhlerschaft zwischen den beiden Vettern weiter. Im Anschluß an den Aufstand Witboois ist sie dann wieder zum offenen Ausbruch gekommen.

[75] Wie bereits erwähnt, haben im Schutzgebiet die Häuptlinge aus dem Holländischen die Bezeichnung »Kapitän« angenommen. Bei den Hereros hat sich indessen dieser Titel nie völlig einzubürgern vermocht, da sie sich -- anders als die Hottentotten -- durchweg ihrer eigenen Sprache bedienen und sich in dieser gegenseitig mit dem Titel »Omuhona«, d. i. »Herr«, anreden. Diesem Titel entspricht mehr das deutsche »Häuptling«, daher ziehe ich bei den Hererokapitänen diese Benennung vor.

[76] Siehe Bild Seite 39.

[77] Nr. 49 vom 9. Dezember 1905.

[78] Lebt im Ruhestande im Rheinland.

[79] Eine überaus komische Persönlichkeit. Mitten im Kriege mit Witbooi, in dem ich zuweilen zur persönlichen Verhandlung im feindlichen Lager war, bettelte mich Keister, wo er mich sah, um Kaffee, Tabak und Alkohol an. Als Beweis, daß er dieser Vergünstigung würdig sei, glaubte er einst hinzufügen zu sollen. »Ik soll ni vecht ni, ik is allteid achter bei de Frumensche« (Ich fechte nie, ich bin immer hinten bei den Weibern). Auch in der späteren Friedenszeit gab dieser Keister noch vielfach Veranlassung zu Scherzen.

[80] Kapitän »Kort« war allgemein der Name für Witbooi unter den Eingeborenen.

[81] Eine Abzweigung der Hereros, aber mit diesen politisch vereinigt.

[82] Drei Jahre im Lande Hendrik Witboois. Berlin 1897. E. S. Mittler & Sohn. Seite 260.

[83] Seinen komischen Anstrich behielt Manasse auch bei den ernstesten politischen Verhandlungen, indem er während derselben mit seinen besonders lang geratenen Fingern fortgesetzt Fliegen totschlug und auch mit unfehlbarer Sicherheit eine nach der anderen traf.

[84] Südwestafrika, Land und Leute. Berlin 1906.

[85] Der Vater von Paul Frederiks war derjenige Kapitän, der den ersten Vertrag mit Lüderitz geschlossen, somit auch die erste Veranlassung zur Aufrichtung der deutschen Schutzherrschaft in Südwestafrika gegeben hat.

[86] Erst in jüngster Zeit gelang es Hauptmann Volkmann, Cornelius mit seinem gesamten Anhang gefangen zu nehmen.

[87] Morenga ist inzwischen gleichfalls gefangen.

[88] Ferner hatten im Oktober 1904 die Viehwächter des Missionars Fenchel in Keetmanshoop in Unkenntnis der Verhältnisse dessen Vieh den Leuten Morengas in die Hände getrieben. Es wurde sämtlich mit vielen Grüßen an den Missionar zurückerstattet.

[89] Der selbst aus der Familie des Oberhäuptlings stammende Tjetjo tat es z. B. weniger gutwillig. Er war ursprünglich selbst Konkurrent um die Oberhäuptlingswürde gewesen, später aber freiwillig zurückgetreten.

[90] Als dann durch Bemühung der Regierung zwei weißen Händlern die gestohlenen Pferde seitens der Ovambos zurückgegeben waren, behielten die bisherigen Besitzer sowohl Pferde wie den bereits erhaltenen hohen Schadenersatz (Kühe im Werte von etwa 1700 Mark pro Pferd), letzteren für die »Abnutzung«. Weder Verwaltung noch Gericht waren in der Lage, hiergegen einzuschreiten.

[91] An dieser Stelle sei Einwanderungslustigen die treffliche Broschüre des verstorbenen Farmers Hermann in Nomtsas »Viehzucht und Bodenkultur in Südwestafrika, zugleich Ratgeber für Auswanderer« (Deutscher Kolonial-Verlag, Berlin ~W.~ 62) vom Jahre 1902 auf das wärmste empfohlen.

[92] Lange pflegt sich das Wasser auch z. B. im Fischfluß zu halten, der überhaupt im Unterlauf fast ständig fließt. Von dessen Wassermassen -- etwa mit der Lahn vergleichbar -- während der Regenperiode zeugt jetzt wieder der bedauernswerte Umstand, daß nach den letzten Verlustlisten aus Südwestafrika drei Reiter beim Baden im Fischfluß ertrunken sind.

[93] Wer mehr über die Mittel zur Erbohrung wie zur Stauung des Wassers zu wissen wünscht, dem sei das Werk von Rehbock, »Deutsch-Südwestafrika«, empfohlen.

[94] Dinter.

[95] Frankfurter Zeitung vom 22. Februar 1906.

[96] In dieser Beziehung kann man jedoch Abhilfe schaffen durch strenge Durchführung des Verbotes, ungekochtes Wasser zu genießen.

[97] »Klopphengste« nannte man sie bezeichnenderweise in Südwestafrika.

[98] Namentlich seitens des damaligen stellvertretenden Truppenkommandeurs Major Mueller (jetzt in Kamerun), der für Pferdezucht besonderes Interesse zeigte.

[99] Farmer Hermann-Nomtsas rechnet bereits für die zweite Generation auf eine marktfähige Wolle.

[100] In der »Täglichen Rundschau«.

[101] Genau wie bei der Kolonne Estorff beim Vormarsch gegen den Grootberg während des Swartbooi-Feldzuges (Kapitel ~V~, S. 149).

[102] Vergleiche auch das Schriftchen »Strauße und Straußenzucht in Südafrika« von C. W. S. Nolte. Sonderabdruck aus dem Journal für Ornithologie, ~XLIII.~ Jahrgang, Januar 1895.

[103] Dem Jagdlustigen empfehle ich das Buch von Wissmann: »In den Wildnissen Afrikas und Asiens«.

[104] In den zur Zeit in der »Südwestafrikanischen Zeitung« erscheinenden »Erlebnissen« des bereits genannten Farmers und Händlers Conrad in Orumbo klagt dieser selbst über den eingerissenen Zwang zum Kreditgeben und wünscht dessen Beseitigung.

[105] Siehe »Deutsches Kolonialblatt« Jahrgang ~XVII~ Nr. 6 vom 15. März 1906, Seite 160.

[106] Nach einer Berechnung der Landesvermessung in Windhuk stellen sich die Zahlen genau, wie folgt. 1. Gesellschaften 276450 ~qkm~, 2. Eingeborene 287567 ~qkm~, 3. Regierung 149860 ~qkm~. Hierbei ist der sogenannte Caprivizipfel außer Betracht gelassen.

[107] Auf die einzelnen Gesellschaften verteilt sich das benutzbare Gesellschaftsland, wie folgt: 1. Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika 33000 ~qkm~, 2. Kaoko-Land- und Minengesellschaft 25000 ~qkm~, 3. Hanseatische Land-, Minen- und Handelsgesellschaft 10000 ~qkm~, 4. South African Territories Ltd. 10300 ~qkm~, 5. Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika 10000 ~qkm~, 6. South West Africa Company 13000 ~qkm~.

[108] Auch auf einen von mir stammenden Aufsatz im August-Heft der »Deutschen Revue« 1906 darf ich verweisen.

[109] Namentlich unter ihrem mehrjährigen Leiter im Schutzgebiete, ~Dr.~ Rhode, welcher fortgesetzt große Unternehmungslust an den Tag gelegt hat.

[110] Diesen Standpunkt vertritt vor allem die seitens der Mutter des in Warmbad gefallenen Leutnants Jobst verfaßte Broschüre: »Mußte es sein?«. Nach der mir vor kurzem zu Gesicht gekommenen Vorrede zur 4. Auflage war die Verfasserin auch im November 1904 noch nicht anderer Ansicht geworden. Auch die Broschüre »Die Schutzverträge in Südwestafrika« von ~Dr.~ Hesse befleißigt sich dieses Standpunktes, obwohl sie erst 1905 geschrieben ist. Sie enthält außerdem mancherlei Irrtümer und Unrichtigkeiten. Im übrigen erscheint die Frage gerechtfertigt, warum der Herr Verfasser sein angeblich besseres Wissen nicht bereits vor Jahren zum besten gegeben hat. Damals hätte es noch nützen können. Jetzt aber setzt er sich dem Verdacht aus, lediglich die bekannte Weisheit der Rathaustreppe zu verkünden.

[111] Wurde dann vom Kriegsgericht zum Tode verurteilt und erschossen.

[112] Desgleichen.

[113] Siehe Skizze Seite 449.

[114] Anscheinend ist es eine Unterschätzung des Gegners, welcher der zwar tapfere, aber sonst klar denkende Offizier zum Opfer gefallen ist. Leutnant Jobst hatte seinerzeit den chinesischen Feldzug mitgemacht und von dort wie fast alle damaligen Kriegsteilnehmer eine Geringschätzung des kriegerischen Wertes Eingeborener mitgebracht. »Das sind keine Chinesen,« konnte man die ziemlich zahlreich bei der Schutztruppe vertretenen, ehemals in China gewesenen Offiziere nach dem ersten Zusammentreffen mit unseren Eingeborenen fast immer sagen hören.

[115] Siehe Kapitel ~V~, S. 167.

[116] Vertreter der South African Territories Ltd.

[117] Dieser Platz ist auch im jetzigen Feldzuge vielfach als Sitz Morengas genannt worden.

[118] Der Platz Keetmanshoop selbst nebst Weidefeld war bereits 1898 Kronland geworden (Kapitel ~V~, S. 155).

[119] Gefallen am 30. August 1904 bei Sjambokberg.

[120] Siehe Skizze Seite 449.

[121] Der deutsche Führer der auf unserer Seite gegen die Hereros im Felde stehenden Witboois, Leutnant Müller von Berneck, sagte mir auf meine Frage nach deren Verhalten anläßlich ihrer Entwaffnung und Gefangennahme später in Rehoboth wörtlich folgendes:

»Bei der Entwaffnung der Witboois in Otjosondu sagten wir dem Unterkapitän, daß ein Teil der Witboois aufständisch -- ob der Kapitän selbst dabei sei, sei noch unbestimmt. Wir müßten, da Gefahr vorläge, daß, wenn seine Leute vom Aufstande hörten, noch mehrere mit Gewehren entlaufen könnten, ihnen diese abnehmen. Der Unterkapitän machte keine Schwierigkeiten und sagte, daß die Leute sich ruhig verhalten würden. Er glaube nicht, daß die alten Witboois den Orlog (Krieg) machten, dies wären jedenfalls nur Räuber. Als der Unterkapitän dies sagte, habe ich den Eindruck gehabt, daß der Mann aus innerer Überzeugung sprach. Den Tag vor der Entwaffnung hatten die Leute schon durch Frachtfahrer von Unruhen im Süden gehört; sie sagten, sie glaubten nicht daran. Hätten sie es getan und von dem Aufstande vorher gewußt, wäre es ein leichtes für sie gewesen, mit Pferden und Gewehren zu entkommen, denn wir waren nur wenige weiße Begleitmannschaften.«

[122] Von etwaigen Empörungsabsichten des Kapitäns muß z. B. auch der Unterkapitän Samuel Isaak bis zuletzt nichts gewußt haben. Wenigstens kam noch Anfang Oktober einer von dessen Wagen durch Rehoboth, um in Windhuk Fracht zu holen. Ich habe ihn dort persönlich mit Beschlag belegen und die Begleitmannschaft gefangensetzen lassen.

[123] In diesem Jahre verheiratete sich auch Herr v. Burgsdorff, der mittlerweile zum Bezirksamtmann ernannt worden war, mit Malta geb. v. Dallwitz, die ihm als Lohn für seine lange Einsamkeit in Gibeon eine schöne Häuslichkeit geschaffen hat.

[124] Die Witboois und die Gochaser Hottentotten.

[125] Es ist derjenige, der im Kapitel ~X~ mehrfach (S. 360, 363) genannt ist.

[126] Im Hererolande.

[127] Nach meiner Abreise gingen zwei Offizierpatrouillen gegen die Stellung der Witboois bei Rietmond vor. Das Ergebnis war: 2 Offiziere (v. der Marwitz, Roßbach) und 9 Mann tot.

[128] Siehe beiliegende Skizze.

[129] Das genaue Verzeichnis befindet sich in Rust, »Krieg und Frieden im Hererolande«, Seite 145.

[130] An Witbooi.

[131] d. h. Der noch auf dem südlichen Kriegsschauplatz befindliche Teil der Schutztruppe.

[132] Auch die Gattin des Stabsarztes ~Dr.~ Kuhn, eine Nichte des bekannten Schiffsreeders Woermann, war während der Belagerung mit in der Feste eingeschlossen und hat durch ihr unerschrockenes Verhalten den übrigen Frauen ein gutes Beispiel gegeben wie auch ihrem Gemahl wertvolle Unterstützung geleistet.

[133] Siehe Bild Seite 370.

[134] Elise Sonnenberg: »Wie es am Waterberg zuging«.

[135] Welch andere Kriegsweise zeigten demgegenüber die Hottentotten. Bei diesen waren die Überraschung und die Verluste in der Regel auf deutscher Seite.

[136] Ein übel beleumundetes Subjekt, er hatte es bisher stets vorgezogen, zu verschwinden, wenn ihr Weg die Truppe in seine Nähe führte.

[137] Siehe Karte zwischen S. 496/497.

[138] Siehe Karte zwischen S. 496/497.

[139] Leutnant Leutwein.

[140] Nach dessen Anfang März wegen Malaria erfolgter Rückkehr nach Windhuk von Oberleutnant v. Winkler mit übernommen.

[141] Dagegen waren von den Pferden der Abteilung bei Ankunft am Ziel 12 vH. unbrauchbar geworden; ein Beispiel für die Überlegenheit der Infanterie über die Kavallerie bei länger dauernden Märschen.

[142] Siehe Karte zwischen S. 496/497.

[143] Beide, Hauptmann v. François und Oberleutnant Eggers, namentlich der letztere, hatten von jeher zu einer Unterschätzung der Hereros geneigt. Ich habe in Privatgesprächen manchmal versucht, sie zu einer anderen Überzeugung zu bringen.

[144] Wer an diesem unbestimmten Ausdruck Anstoß nehmen sollte, würde sich doch zu sehr auf dem Boden europäischer Anschauungen bewegen.

[145] Siehe S. 520.

[146] Siehe Karte zwischen S. 496/497.

[147] Ich betone dies ausdrücklich, weil ein Teil der deutschen Presse die Rückkehr des Obersten Dürr sofort auf Rechnung angeblich vorgekommener Differenzen zwischen ihm und mir gesetzt hat. Nichts ist unrichtiger als dies. Oberst Dürr ist mir seit seiner Fähnrichszeit bekannt, um nicht zu sagen befreundet. Trugen wir doch sogar eine Zeitlang auch dieselbe Regimentsnummer (113 zu Freiburg i. Br.). Umsomehr hatte ich mich gefreut, gerade ihn zur Unterstützung erhalten zu haben. Daß er selbst ungern wegging, ohne seine Aufgabe erfüllt zu haben, brauche ich wohl nicht besonders zu betonen. Indessen war sein Leiden derart, daß ein längeres Verweilen hätte zur Katastrophe führen müssen.

[148] Gefallen am 13. April bei Oviumbo.

[149] Schwer verwundet am 9. April bei Onganjira und am 25. gestorben.

[150] Anscheinend war es dieser Brief, der damals einen Ansiedler in Swakopmund veranlaßte, einer großen deutschen Zeitung zu telegraphieren, ich hätte Friedensverhandlungen mit den Hereros angeknüpft. Die Redaktion blieb dann auch einem Dementi gegenüber bei dieser Behauptung, da ihr die Nachricht von »unbedingt zuverlässiger Seite« zugegangen sei. Ich habe vergeblich versucht, diese »unbedingt zuverlässige Seite« festzustellen.

[151] Der Brief ist nie in seinem Wortlaut veröffentlicht worden; ich gebe daher hier auch nur dasjenige, was von dessen Inhalt allmählich durchgesickert ist.

[152] Gefallen am 13. April 1904 bei Oviumbo.

[153] Wegen Typhus. Siehe S. 507.

[154] Die 8. Kompagnie war mit zwei Geschützen und zwei Maschinengewehren nach dem Bezirk Grootfontein, die 12. in den Bezirk Omaruru entsendet.

[155] Geschrieben Anfang März 1906.

[156] Ist auch im »Deutschen Kolonial-Blatt« von 1896 veröffentlicht.

[157] Diese Meldung stammt aus der Zeit vor dem Aufstande 1896, denn in diesem haben die Hereros auf ihre Stammesgenossen geschossen.

[158] 1893/94.

[159] Kapitel ~V~, Seite 143.

[160] Veröffentlicht im Beiheft 1 des Militär-Wochenblattes von 1899.

[161] d. h., wenn er keine Viehherden zu decken hat, oder wenn er nicht mehr die Kraft in sich fühlt, diese zu decken.

[162] Geschrieben im März 1906.

[163] In einem Briefe eines unserer für die Minen in Johannesburg angeworbenen Hereros, datiert aus Banksdrift (Transvaal) vom 25. Januar 1904, ist folgende Stelle enthalten, die beweist, daß der Briefschreiber den Unterschied zwischen deutscher und englischer Eingeborenenbehandlung rasch erkannt hat.

»Ich teile Dir mit, das Land der Engländer ist wahrlich ein gutes Land; da sind keine Mißhandlungen; Weißer und Schwarzer stehen auf gleicher Stufe, und wenn er Dich schlägt. (unleserlich) allenthalben, wo Du willst. Und da ist viel Arbeit und viel Geld, und wenn auch Dein Vorgesetzter da ist, so schlägt er Dich nicht, aber wenn er Dich schlägt und hat das Gesetz übertreten, so wird er auch bestraft.«

[164] v. Brandt stellt in seiner Broschüre »England in deutscher Beleuchtung« folgende Statistik auf:

1893 waren von 824 höheren Stellen im Dienst der Zivilverwaltung 93 den Eingeborenen vorbehalten, in den Provinzen im ganzen 2450 Eingeborene im _höheren_ Verwaltungs- und Justizdienst beschäftigt, endlich von 114150 mittleren Beamtenstellen mit einem 1000 Rupien übersteigenden Gehalt nicht weniger als 96 vH. in den Händen von Eingeborenen.

[165] Nach welcher die Verordnung vom 1. Januar 1899 (Seite 561) auf Drängen der Kaufleute vorläufig suspendiert worden war.

[166] Dieser Entwurf ist dann dem Kolonialrat zur Beratung vorgelegt worden. (Seite 246.)

Sachverzeichnis.

A.

_Aais_ 21. 23 f. 55 ff. 59. 78 f. 97. 99.

_Abbauwürdigkeit_ der Erzlager 386 ff.

_Abraham Christian_, Namakapitän 294. 316. 439.

_Abraham Schyer_, Bondelzwart 153.

_Absperrungsmaßnahmen_ gegen Tierseuchen 126.

_Achas_, Groß- und Klein- 148 f.

_Ackerbau_ 328. 334 f.

-- auf den Windhuker Ausstellungen 421.

_Adler_ 368.

_Afrikaner_, Hottentotten 3 f. 6. 9. 141. 143. 257 f. 432. 533.

_Afrikaneraufstand_ 1897 141. 300. 316. 432.

_Ahnenkultus_ der Hereros 280 f.

_Akazienarten_ 340.

_Aktiengesellschaften_ 374.

_Albertine_, Frau des Hererohäuptlings Manasse 310 f. 314.

_Alkohol_ 12. 70. 117. 194. 254-256. 278. 301 f. 308. 311. 314.

-- Erlaubnisscheine 255 f.

_Altrock_, Leutnant v. 143.

_Ameib_, Platz 91.

_Aminuis_, Missionsstation 56. 285 f. 480.

_Amutoni_, Gefecht bei 482. 532.

_Anabis_ 146.

_Andara_, Betschuanenhäuptling 183. 185. 189. 207.

_Andaras_ Werft 183. 206.

_Andreas Lambert_, Kapitän 23. 26. 28.

_Anglikaner_ 286.

_Angoraziege_ 362 ff.

_Anlagekosten_ für Farmen 406 f.

_Ansiedlungsbedingungen_ 411 f.

_Ansiedlungsbeihilfe_ für Schutztruppenangehörige 408.

_Ansiedlungskommission_ 408 f. 412.

_Ansiedlungsplan_ für die Zukunft 411 f.

_Antilopen_ 369.

_Apollo_, Kapitän 26. 78. 303.

_Arahoab_, Wasserstelle 65 f.

_Areb_, Pferdedepot 354 f.

-- Kupferminen 376. 383.

_Arenberg_, Leutnant Prinz von 159 f.

_Aredareigas_, Sterbeplatz 15. 131. 226.

_Argentinien_ 341.

_Aribib_, Buschmannsvormann 88 f.

_Armin_, Sixt v., Leutnant 174.

_Arrasberge_ 348.

_Arris_, Gefecht bei 484.

_Artillerie_ der Schutztruppe 436.

_Assa_, Kirchenältester 470.

_Assa Riarua_, Hererohäuptling 60. 64. 75. 105. 115. 275. 434.

_Aub_ 145. 376.

_Aufforstungsarbeiten_ 340.

_Aufklärungs_- und Vorpostendienst 534 ff.

_Auob_, Fluß 28.

_Auobtal_ 67. 533.

_Aus_ 264.

_Ausfuhr_ 373 f.

_Ausfuhrmöglichkeit_ 410.

»_Auslandstruppe_« 538 ff.

_Auswahl_ der Ansiedler 412.

_Außenhandel_ 372 f.

B.

_Bagenski_, Hauptmann v. 509.

_Bantus_ 3. 27. 192. 286. 326.

_Baratjo_, Herero-Unterhäuptling 75. 98. 308.

_Barmen_, Groß- 497 f. 510.

-- Klein- 510.

_Bast_, Laienbruder 186.

_Bastards_ 6. 9 ff. 18. 27. 41. 45. 99. 129. 147. 166. 216 f. 238. 262. 417. 432 f. 446. 467. 518.

-- kriegerischer Wert 526 f. 531.

_Bastardsaufstand_ 1901 166-169. 300.

_Bastardsoldaten_ 99. 102. 160.

_Batona_, Hererohäuptling 483.

_Bauholz_ 340.

_Bauszus_, Oberleutnant 213. 513.

-- Batterie 516.

_Bayer_, Hauptmann 509.

_Bayweg_ 22. 72. 92. 95.

_Beiräte_ für Bezirke und Gouvernement 229 f.

-- landwirtschaftliche 230.

_Bensen_, Leutnant 145 f.

_Beobachtungsstationen_, meteorologische 328.

_Bergbau_ 374-390.

-- Abbauwürdigkeit 386 ff.

-- Kapitalisierung 388 f.

-- und eingeborene Arbeiter 386.

-- und Eisenbahn 385.

_Bergdamaras_ (Kaffern) 1 f. 11. 26. 63 f. 91. 339. 467.

-- kriegerischer Wert 529 f.

-- von Olifantskluft 530.

_Bergmeyer_, Reiter 149.

_Bergregal_ 375.

_Bergverordnung_ vom 8. August 1905 390.

_Bergwerksgerechtsame_ 378.

_Bersaba_ 26. 29 f. 68. 72. 154. 295. 318.

-- Blaugrunderde 385.

_Bersaba_-Hottentotten 2 f. 9. 29. 244. 294. 317. 433. 437. 444. 451. 458. 462.

_Besiedlungstätigkeit_ der Regierung 405-411.

_Bethanien_, Distriktsamt 30. 153. 156.

_Bethanier_-Hottentotten 2 f. 9. 152. 168. 243. 250. 257 f. 433. 436. 446. 450. 462.

_Bethanis_ 148.

_Bethe_, Oberleutnant 29. 68. 70.

_Bethusy-Huc_, Leutnant Graf v. 144.

_Betschuanen_ 21. 24. 27. 285 f.

_Beurlaubtenstand_, Mannschaften 436. 490. 556 f.

-- Offiziere 490.

_Bevölkerungsstatistik_ 232.

_Bewässerungssyndikat_ 404.

_Bezirksämter_ 225.

_Bezirksamtmänner_ 224. 227.

-- Instruktion für 441. 491 f. 553-557.

_Biegner_, Pater 186 f.

_Binnenhandel_ 369.

_Bismarck_, Fürst 18. 209. 393.

_Blauberg_, Kaffernführer 536.

_Blaugrunderde_ 384 f. 397.

_Bleierze_ 384.

_Blockfontein-Omuramba_, Fluß 202.

_Boab Davids_, Swartbooi-Hottentotte 151.

_Bohr_, Unteroffizier 23. 28.

_Bomogandas_, Ovambostamm 183.

_Bondelzwarts_ (Hottentotten) 1. 9. 68. 142. 152. 250. 257. 263 f. 265. 432 f. 436. 459.

-- Stammesreservat 448.

_Bondelzwartsaufstand_ 131. 218. 225. 241. 276. 278. 289. 293. 300. 305. 307. 321. 323. 430. 437. 439-451.

_Bosse_, Oberleutnant v. 509.

_Böttlin_, Oberleutnant 156. 167. 218. 225. 446. 512. 518.

_Brackbusch_ 349. 355. 360.

_Brackwater_ 473.

_Brennholz_ 340.

_Boysen_, Leutnant d. Res. 473 f.

_Brandt_, v., Schriftsteller 544.

_Briefwechsel_ Hendrik Witboois mit Major Leutwein 32-38. 42-44. 54. 80. 457.

_Brockdorff_, Oberleutnant Graf v. 502. 506.

_Brunnenbohrungen_ 333 f. 386.

_Büllsport_ 45. 50.

_Bülow_, Premierleutnant a. D. J. J. v. 21. 251. 311.

_Bunsen_, Oberleutnant d. Res. v. 142 f. 316.

_Buren_ 10. 12. 82. 87. 190. 216. 413-417. 437. 467.

_Burenansiedlung_ 415 f.

_Bureneinwanderung_ 413-417.

_Burgsdorff_, Oberleutnant v. 45 f. 52 ff. 59. 66. 79 f. 102 f. 143. 167. 225. 272. 300. 305. 442. 444 ff. 448. 452. 458-461.

-- Frau v. geb. v. Dallwitz 460.

_Buschmänner_ 1 f. 9. 11. 31. 180. 203 ff. 339.

-- als Führer 530.

-- kriegerischer Wert 529.

_Bussche_, Leutnant v. dem 443.

_Busse_, Bergrat 232 f.

_Buttlar_, Leutnant Frhr. v. 499.

C.

_Caprivi_, Graf v. 16 f. 206.

_Caprivizipfel_ 206 f. 287. 391.

_Cecil Rhodes_ 524.

_Christ_, Pater 291.

_Christian Afrikaner_ 4.

_Christian Goliath_, Kapitän von Bersaba 9. 154. 295. 298. 316.

_Chuosgebirge_ 376.

_Claß Swart_, Bastardkapitän 167.

_Clavé_, Gestütsdirektor v. 354.

_Coblenz_, Station 484. 508.

_Conrad_, Farmer 248. 268. 291. 370.

_Cordes_, Sergeant 518.

_Cornelius_, Bergdamarakapitän 64. vgl. auch Cornelius Frederiks.

_Cornelius Frederiks_, Bethanier-Bandenführer 29. 295. 317. 321. 443. 451. 459.

D.

_Damaralandkonzession_ 133.

_Daniel Kariko_, Hererokapitän 64. 91. 120. 122.

_Daniel Kaviseri_ 529.

_Dattelpalme_ 340.

_David_, Hererohäuptling 27. 163. 282. 323.

_David Swartbooi_, Hottentottenhäuptling 89. 144 f.

_Deimling_, Oberst v. 316. 443. 457. 461. 464.

_Denkschrift_ vom 28. Februar 1905 395.

_Deutsche_ Kolonial-Gesellschaft 234.

_Deutsche_ Kolonial-Gesellschaft für Südwestafrika 120. 261. 265. 375. 378. 391. 393 ff. 399 ff.

_Deutscher_ Kolonialbund 242.

_Deutsch_-Südwestafrikanische Schäfereigesellschaft 361.

_Deutsch_-Südwestafrikanische Zeitung 270 f. 370. 452.

_Diêbe_, Betschuanenhäuptling 183. 185 bis 189. 206 ff.

_Diestel_, Oberleutnant 44. 53. 58. 213.

_Dinter_, Botaniker 340.

_Dislozierung_ der Schutztruppe 435.

_Distriktsämter_ 225.

_Distriktsverwaltungen_ 224. 554 f.

_Dornbusch_ 202. 305. 361.

_Dornbuschkraale_ 349.

_Duft_, Bergrat 41. 225. 374 ff. 472 f.

-- Bezirksamtmann 70. 142.

_Duncan_, Munitionsschmuggler 31.

_Dürr_, Oberst 496. 509.

-- Maschinengewehrabteilung 520.

E.

_Eckhold_, Leutnant z. See 493. 498.

_Edelsteinvorkommen_ 384.

_Eduard Lambert_, Kapitän der Khauas 24. 26 f. 100. 114. 239.

_Eggers_, Oberleutnant 22. 60. 67. 100. 102. 104. 110. 179 f. 502. 504.

_Ehen_, gemischte 232 f. 412.

_Ehobib_ 145.

_Eich_, Missionar 277. 513.

_Eilers_, Ansiedler 268.

_Einfuhr_ 373.

_Eingeborene_, kriegerischer Wert 526-532.

_Eingeborenenaufstände_ 432-434.

_Eingeborenenbehandlung_, System 429 f. 545 f.

_Eingeborenenfrage_ 545 f.

_Eisenbahn_ als Kriegsmittel 491.

-- Lüderitzbucht-Aus 399.

-- Swakopmund-Windhuk 132 ff. 249. 423. 490. 493.

-- Swakopmund-Otavi 192. 374. 378. 396. 398.

_Eisenbahnbau_-Abteilung 495.

_Eisenbahnschutztruppe_ 497.

_Eisenbahnzug_, gepanzerter 475.

_Eisenerze_ 384.

_Elfenbein_ 205.

_Engländer_ 467.

_Englands_ Kolonialpolitik 543 ff.

_Entre Rios_ (Argentinien) 341.

_Entrechtung_ der Eingeborenenstämme 547.

_Entschädigungsfrage_ 424-427.

_Entwaffnung_ der Eingeborenen 242. 249. 452. 492.

_Epukiro_, Fluß 108. 112. 503. 508.

-- Grenzstation 159. 480. 508.

-- Missionsstation 285. 291.

_Erbrecht_ der Eingeborenen 27.

_Erckert_, Leutnant v. 61.

_Erffa_, Leutnant d. Res. Frhr. v. 516.

_Eriksonspütz_ 202.

_Erindi Okaserandu_ 501.

_Erkundung_ s. Aufklärung.

_Eschstruth_, ~Dr.~ v. 225.

_Esel_ 348. 356.

_Estorff_, Hauptmann v. 44. 48 f. 58. 67 f. 72. 98 ff. 101 f. 105 f. 109. 112. 144 f. 148. 150.

-- Major v. 496. 499 f.

-- Oberleutnant v. 516. 520.

_Etjo_-Gebirge 504.

_Etoschapfanne_ 164 f. 199.

_Eymael_, Leutnant 508.

F.

_Falkenhausen_, v., Ansiedler 268.

_Farmpreise_ 406 ff.

-- und Einwanderung 407.

_Feldhereros_ 152. 308.

_Feldkompagnien_, detachierte 556.

_Feldschuhträger_ 1. 6. 9. 31. 68 f. 142. 244. 250. 257. 263 ff. 315. 432 f. 436. 444. 462.

_Feldtruppe_ 435 f.

_Fenchel_, Missionar 31. 292. 295. 320.

_Fettschwanzschafe_ 360 f.

_Ficke_, Unteroffizier 530.

_Fieberplätze_ 346.

_Fiedler_, Hauptmann v. 444. 446 ff. 450.

_Filliung_, Pater 186.

_Fischel_, Marinekompagnie 501 f. 506.

_Fischfluß_ 29. 330. 346.

_Fledermuis_, Magistrat 113 f.

_Fleischschafe_ 348. 360 f.

_Fontein-Omuramba_ 183. 185. 202.

_Forkel_, ~Dr.~ Richter 227.

_Forstkultur_ 337-341.

_Forstreferat_ 339.

_François_, Hauptmann u. Major v. 14. 16. 20. 26. 29. 32. 62. 210. 251. 280. 304. 401. 504.

-- Hauptmann a. D. 403. 477 f. 501 f.

-- Leutnant v. 23. 28. 31.

_Franke_, Hauptmann 148. 173. 225. 465. 488 f. 494. 500.

-- Kompagnie 438. 466. 470. 477. 479. 484-492. 499.

_Frankenberg_, Leutnant a. D. v. 471.

_Franzfontein_ 120. 144 ff. 148. 262.

_Franzmann_-Hottentotten 1. 9. 28. 66. 238 f. 533.

_Frauenfrage_ 232 ff. 281.

_Friedrich Maharero_, Sohn Samuel Mahareros 76. 308. 310. 515.

_Fromm_, Hauptmann a. D. 506. 536.

_Fuchs_, Bezirksamtmann ~Dr.~ 225.

_Funkentelegraphenabteilung_ 520.

_Futterpflanzen_ 348 f.

G.

_Gamonia_, Wasserstelle 150.

_Gams_, Wasserstelle 52.

_Gamsibschlucht_, Gefecht in der 142. 533.

_Gartenbau_ 286. 334 f.

-- auf den Windhuker Ausstellungen 422.

_Gaß_, Unteroffizier 178.

_Gaub_, Bergdamaraplatz 87. 482.

_Gebirge_, Bewaldung 337.

_Gebirgsbatterie_ 212.

_Generalstab_, Großer 496.

_Gerber_, Forstassessor ~Dr.~ 178. 186. 197. 199. 339 f.

_Gerding_, Oberstleutnant 136.

_Gerhardt_, Halbbruder Samuel Mahareros 72.

_Gerichtsbarkeitsverordnungen_ 559 ff. 564.

_Gerichtsbezirke_ 227.

_Gerichtswesen_ 224. 547.

_Gesamthandel_ 373.

_Gesundheitsverhältnisse_ 344-347.

_Gestütsdepots_ 354 f.

_Gestütsverwaltung_ 354.

_Gewaltpolitik_ 542.

_Gewehrstempelung_ 152 ff. 156. 167. 251 f. 300. 316 f. 451.

_Gibeon_, Bezirksamt 2. 6. 9. 29. 34. 59. 66 f. 69. 71. 79 f. 102. 125. 143. 154. 168. 231 f. 272. 294. 305. 318. 346. 450. 452. 456. 459 f. 484.

_Gibeon-Schürf_- und Handelsgesellschaft 384. 395 f. 439. 447.

_Gibson_, Vertreter des Kharraskhoma-Syndikats 399.

_Gilsoul_, Feldwebel 45. 48. 51.

_Glasenapp_, Major v. 23. 495 f. 501. 503. 506 f.

-- Kolonne 452.

_Gobabis_ 3. 18. 22. 78 f. 89. 97 ff. 100 ff. 104. 114. 125 f. 156. 159 f. 225. 269. 275. 333. 346. 405. 434. 436. 439. 479 f. 496. 501 f.

_Gochas_ (Gokhas) 21. 28 f. 66 ff. 114. 154. 244. 318. 432. 450.

-- -Hottentotten 432. 436. 450. 462.

_Goldfunde_ 375 f.

_Golinelli_, Bezirksamtmann ~Dr.~ 142 f. 152. 154. 256.

_Gorab_, Wasserstelle 150.

_Görgens_, Oberlandmesser 188 f.

_Göring_, ~Dr.~, Reichskommissar 14. 210.

_Gorob_, Kupfererzlagerstätte 378. 382. 388. 401.

-- Hopemine 382.

-- Naramasmine 382.

_Gouvernement_ 210. 261.

_Gouvernementsverfügungen_ 228 f. 277.

_Gouverneur_ 219-224.

_Gräber_, Reiter 97.

_Graf_, Stabsarzt 502.

_Grasbrände_ 339.

_Grießbach_, Oberleutnant 488 ff.

_Groendorn_ 446 f.

_Grootberg_ 148 ff.

_Grootfontein_ 9. 82. 87 f. 120. 146. 161. 166. 178 f. 185 ff. 188. 218. 225. 231 f. 247. 288. 328. 335 f. 337. 346. 355. 415 f. 439. 442. 470. 481-484. 508. 520.

_Groß-Barmen_ 5.

_Großleute_ 24. 27. 94. 111. 117. 207. 255. 268. 275 f. 439.

_Großmann_, Sergeant 482.

_Groß-Omuramba_, Fluß 202.

_Großviehzucht_ 350.

_Guchab_, Kupfermine 379. 381.

_Gudewill_, Korvettenkapitän 493 ff.

_Guerillakrieg_ 16. 433 f. 525. 534.

_Gungab_ 66 f.

_Gurumanas_ 42.

_Gurus_, Gefecht bei 52 f.

_Gygas_, Kapitänleutnant 493 f. 497 ff. 510.

H.

»_Habicht_«, Kleiner Kreuzer 493.

--, Landungskorps S. M. S. 472. 490. 492-508. 510.

-- Ersatzabteilung 495.

_Haeften_, Hauptmann v. 538.

_Hagemann_, Archivrat Dr. 235.

_Haigamchab_ 22.

_Hälbich_, Wagenbauerei 370. 472.

_Hamakari_ 522.

_Handel_ 369-374.

_Handelsfeld_ 369.

_Handelsfreiheit_ 249 f.

_Händler_ 12. 250. 255. 278. 291. 369. 512.

_Handwerkerschulen_ 286 f.

_Hannemann_, Oberleutnant 500.

_Hans Dirgaard_, Bastardführer 31. 51.

_Hans Hendrik_, Kapitän der Feldschuhträger 317 f. 459.

_Hanseatische_ Land-, Minen- und Handelsgesellschaft 265. 378. 391. 395 f.

_Häring_, Marinekompagnie 499.

_Harris_ 93. 479.

_Hartebeestmund_ 446.

_Hartmann_, ~Dr.~, Vertreter der South West Africa Company 82. 85. 87. 172. 177. 189. 194. 396. 415 f.

_Hatsamas_, Station 478.

_Hauber_, Leutnant d. Res. 488 f.

_Hauptabteilung_ 499 f. 504 f. 507. 508 bis 522.

_Häuptlingsgewalt_ 326 f.

_Haussika_, Ovambohäuptling 183.

_Hautamabtal_ 148.

_Hegner_, Missionar 29. 295. 470.

_Heidmann_, Missionar 9.

_Heimstätten_ (Klein-Windhuk) 404 f.

_Heirachabis_, Missionsstation 285. 288.

_Held_, Oberleutnant 92.

_Heldt_, Ansiedler 268.

_Heliographen_ 484. 500. 505.

_Helm_, Leutnant 98. 102 ff. 110. 142 f.

_Hendrik Witbooi_ 5 ff. 9. 18-16. 29-38. 50 ff. 65-72. 76. 79 f. 99. 102 ff. 108. 112 ff. 116 f. 147. 154. 209 f. 244. 271 f. 294. 298-306. 314 f. 316. 318 f. 321. 326. 442. 444. 446. 452. 454-464. 468. 524. 527. 533. 535.

_Heranschießen_ 49.

_Hereroaufstand_ 289. 300. 335. 410. 433. 437. 442. 447. 450. 465-525.

_Hereromission_ 282. 289.

_Hereromissionare_ 274 f.

_Hereropolizisten_ 218.

_Hererorind_ 350.

_Hereros_ 3 ff. 10 f. 17 f. 27. 59-65. 68. 72-96. 98-125. 148. 152. 243. 251. 257 f. 275 ff. 290. 299. 433. 436. 492.

-- kriegerischer Wert 528 f.

-- und Mission 280.

-- und Vielweiberei 281. 308. 310. 314.

_Hermandung_, Pater 186.

_Hermann_, Pater 122.

--, Oberleutnant d. L. 103.

--, Oberleutnant z. S. 494. 498.

_Hermann-Nomtsas_, Farmer 328. 360 f. 363. 461.

_Hermanus van Wyk_, Kapitän von Rehoboth 15. 457.

_Herrenstellung_ der Weißen 430 f.

_Herzleiden_ 347.

_Heuschrecken_ 341-344.

_Heusis_ 93.

_Heydebreck_, Hauptmann v. 148. 447 f. 450. 513.

-- Batterie 516.

_Heydebreck_, Oberleutnant 6. 59. 65.

_Himarua_, Ovambohäuptling 178. 180. 183. 186. 188.

_Hinterlader_ 12. 250 f. 253. 278. 451.

_Hoachanas_ 1. 9. 18. 26. 28. 65 f. 104. 114. 244. 250. 265. 272. 405. 432. 450. 461. 527.

-- -Hottentotten 530.

_Hoagousgeis_, Wasserstelle 65 f.

_Höhenlage_ 344. 346.

_Hohenlohe-Langenburg_, Fürst zu 401.

_Hohewarte_ 478 f.

_Holländische_ Kirchen und Schulen 416.

-- Sprache 12.

_Holzapfel_, Missionar 294.

_Holzfrage_ 338 f.

_Hornkranz_ 9. 15. 19. 34. 42. 80. 299.

_Hottentotten_ 1-9. 15-59. 65-72. 141 bis 156. 257. 467. 492.

-- kriegerischer Wert 527 f. 531. 534.

-- und Mission 280.

_Hottentottenaufstand_, allgemeiner 293.

_Hudap_, Platz 262.

_Hühnerzucht_ 366.

_Hümann_, Unteroffizier d. Res. 500.

_Humbe_, Fort 173. 177 f.

_Hyänen_ 369.

I.

_Inzucht_ 349 f.

_Irle_, Missionar 1. 3. 62. 64.

_Isaak Witbooi_, Sohn Hendrik Witboois 294. 455.

_Jacobs_, Stabsarzt ~Dr.~ 474.

_Jager_, Afrikaner 3 f.

_Jäger_ 12. 278.

--, Pater 286.

_Jakalswater_ 133 f.

_Jameson-Einfall_ in Transvaal 466.

_Jan Jonker Afrikaner_ 4 ff. 262.

-- -- -Gebiet 265.

_Jobst_, Leutnant 225. 430. 439 ff.

_Jodtka_, Assistenzarzt ~Dr.~ 179. 202.

_Joel Swartbooi_, Hottentottenführer 145. 150.

_Johann Albrecht_, Herzog von Mecklenburg 234. 404.

_Johannes Christian_, Namakapitän 316. 445. 451. 459.

_Jonker Afrikaner_ 4.

_Joubert_, Bur 482.

K.

_Kabus_, Pferdeposten 155.

_Kageneck_, Leutnant Graf v. 104. 152. 225. 316. 444. 451.

_Kahikaeta_, Herero-Unterkapitän 109 ff. 115. 529.

_Kahimema_, Hererohäuptling 72. 75 ff. 94. 99. 105 f. 109 ff. 113-115 ff. 269. 434.

_Kaiser_, Hauptmann 120. 148.

_Kaiser Wilhelms-Berg_ bei Okahandja 486.

_Kajata_, Hererohäuptling 75. 99. 104 f. 108. 110. 248. 268 f. 308 ff. 512. 514. 516. 529.

_Kakatswa_ 148.

_Kalaharisteppe_ 126. 318.

_Kalkfontein_, Wasserstelle 112 f. 115. 272. 320. 446 f. 451.

-- Friede von 448. 450. 451.

_Kalkpfannen_ 334.

_Kamaherero_ 4. 5. 19. 27. 59. 61. 76. 309. 326.

_Kamaniab_ 148.

_Kambata_, Herero-Unterhäuptling 144.

_Kambazembi_, Hererohäuptling 27. 81 f. 129. 162 f. 247. 281 f. 322 ff. 523.

_Kambonde_, Ovambohäuptling 172 f. 175. 177 f. 192. 194. 196. 295.

_Kamel_ 366 f.

_Kamerun-Gesellschaften_ 394.

_Kanjunga_, Sohn Kambazembis 87.

_Kaoko-Feld_ 1. 3. 11. 88. 143 f. 258. 262. 265. 282. 329. 437.

_Kaoko-Land_- und Minen-Gesellschaft 121. 265. 391. 395 f.

_Kap Croß_, Guanolager 122. 400.

_Kapongo_, weiblicher Ovambohäuptling 183.

_Karakuwisu_ 202.

_Karibib_, Eisenbahnstation 91. 120. 135 f. 165 f. 225 f. 231. 274. 435. 474. 476 f. 487 f. 493 ff. 497 f. 500 f.

_Karten_, Wege- usw. 492.

_Kartoffeln_ 422.

_Karupu_, Ovambohäuptling 183.

_Katjapia_ 504.

_Katarrhe_, Hererokapitän 90. 120. 308.

_Kawaio_, Werftkapitän 90.

_Kaufgeschäfte_ 372.

_Kaukurus_, Missionsstation 285.

_Kecker_, Oberleutnant 135.

_Keetmanshoop_, Bezirksamt 9. 29. 31. 38. 59. 68. 70 f. 125. 136. 152 ff. 155. 212. 225. 227. 230 ff. 256. 317. 435 ff. 442. 444. 446. 448. 458 f.

_Keetmanshooper Hottentotten_ 263 ff. 294. 317. 452.

_Kehoro_ 480. 503 f.

_Keister_, Hendrik Witboois Finanzminister 302.

_Kepler_, Leutnant 213.

_Khanfluß_, Eisenbahnstation 134.

_Kharrasberge_ 319. 443 ff. 447 f. 451. 533.

-- kleine 444.

_Kharrasberg-Hottentotten_ 446.

_Kharraskhoma-Syndikat_ 250. 257. 263 f. 314 f. 398 f.

_Khauas_, Ort 147. 164.

_Khauas-Hottentotten_ 2. 18. 21 ff. 26 f. 29. 59. 64 ff. 68. 78. 97. 100. 102. 106. 109 f. 113 f. 212. 238. 265. 285. 300. 303. 432. 434. 459.

_Kiep_, Feldwebel 478.

_Kindergarten_ 233. 235.

_Kirche_ 230 ff.

_Kirchensprache_ 281. 288.

_Kirris_, Wasserstelle 56.

-- (Keulenstöcke) 184.

_Kividoe_, Afrikanerführer 143.

_Kleinkrieg_ 536.

_Kleinviehzucht_ 350.

-- Windhuker Ausstellungen 420.

_Kliefoth_, Hauptmann 165. 174. 176 f. 198. 219. 225. 480. 499.

_Klima_ 344-347.

_Koch_, Geheimrat, Prof. ~Dr.~ 129.

_Koes_ 31. 69. 154.

_Köhler_, Oberleutnant d. L. 502.

_Kohlstock_, Stabsarzt ~Dr.~ 129.

_Kolonialamt_ 273.

_Kolonialarmee_ 537-540.

_Kolonialdirektor_ 211.

_Kolonialgesellschaft_ für Südwestafrika 65. 250.

_Kolonialrat_ 246.

_Kolonial-Wirtschaftliches Komitee_ 334.

_Kolonisation_, Zweck und Ziel 541.

_Konzessionsgesellschaften_ 223. 374. 391-405.

-- Bergwerksgerechtsame 392.

-- Besiedlungstätigkeit 392.

-- Dividendenlosigkeit 397.

-- Finanzierung 395 ff.

_Konzessionsjäger_ 250. 255.

_Koppy_, Hauptmann v. 444.

_Koranas-Hottentotten_ 9. 543.

_Kotze_, Stefan v., Schriftsteller 361.

_Kowas_ 160.

_Kranzneus_ 6.

_Kreditunwesen_ 246 ff. 369. 372.

_Kreditverordnung_ 246 ff. 369. 426.

-- Entwurf 564 ff.

_Kremer_, Missionar 87.

_Kriegerverein_ 218.

_Kriegführung_, afrikanische 532-537.

_Kriegsgericht_ 116. 168 f.

_Kriegsstimmung_ 93 ff.

_Krüger_, Hauptmann v. 463.

--, Kapitän, Hererobastard 87. 482.

_Kub_ 461. 463.

_Kubas_, Eisenbahnstation 340. 494.

_Kubub_ 103. 261. 264.

_Kuhlmann_, Missionar 511 ff.

_Kuhn_, Assistenzarzt ~Dr.~ 146. 225.

--, Ingenieur 336. 404.

--, Oberleutnant d. Landwehr 493. 497.

--, Stabsarzt ~Dr.~ 129. 132. 179. 416. 470. 488 f.

-- -- Frau 470.

_Kuiseb_, Fluß 1. 9. 65. 258. 262. 265. 401.

_Kulturpflanzen_ 345.

_Kunenefluß_ 133. 163. 170. 177 f. 191. 199 ff. 265. 438.

_Kunenekatarakte_ 177-203.

_Kupfererzbergbau_ 377. 389.

_Kupfererzlagerstätten_ 376. 378. 383.

L.

_Lampe_, Leutnant 42. 45. 52. 58. 78. 97. 100. 103. 213.

_Landeshauptmann_ 219.

_Landeshauptmannschaft_ 210.

_Landeskenntnisse_, Erwerbung 557.

_Landfrage_ 257-278. 280.

_Landkonzessionen_ 391 ff. 403 ff.

_Landpreise_ 406 ff.

_Landwirtschaftliche_ Ausstellungen in Windhuk 133. 286. 417-424.

_Landwirtschaftlicher_ Verein in Windhuk 424.

_Lang_, Missionar 269.

_Laubschat_, Regierungsbaumeister 178.

_Lazarus Swartbooi_, Hottentottenkapitän 144 f.

_Lecomte_, Pater 197 f.

_Lehmwater_ 159.

_Lekow_, Leutnant v. 167 f.

_Lengerke_, Major v. 453.

_Leutenegger_, Leutnant 487.

_Leutwein_, Leutnant 488. 500.

_Levinsky_, Leutnant a. D. v. 116.

_Lieber_, Hauptmann 502. 506.

_Liewenberg_ 497. 504.

_Lindequist_, Assessor, später Gouverneur v. 38. 41 f. 63. 68. 72. 75. 77. 88. 96. 98 f. 100. 102 f. 116. 129. 155. 220. 401. 522 f. 549.

_Loanda_, Deutsches Konsulat 197.

_Lokationen_ 242. 546 ff.

_Löwen_ 369.

_Löwen-Omuramba_, Fluß 179 f.

_Lüderitz_, Kaufmann 250. 257 f. 262. 317. 393. 399.

_Lüderitzbucht_ 261. 317. 400 f. 520.

_Lungenleiden_ 346 f.

M.

_Malaria_ 187. 346. 355.

_Malinowsky_, Pater 292. 321.

_Maltahöhe_, Distriktsamt 225.

_Mambo_, Herero-Unterhäuptling 75. 98. 268.

-- Hererohäuptling 14. 27. 62 ff. 90. 121. 166. 262. 298. 308. 310. 322. 488. 523.

_Manasse_, Kapitän der Roten Nation 9. 104. 459.

-- _Lambert_, Khauas-Kapitän 29. 68.

_Manganerze_ 384.

_Manshold_, Oberleutnant z. S. 502.

_Mariental_ 463.

_Marine-Expeditionskorps_ 496. 539.

_Marineinfanterie_ 502.

_Marmorbrüche_ 384.

_Marschdisziplin_ 502.

_Marwitz_, Leutnant v. der 464.

_Maschinenkanonen-Abteilung_ 495.

_Matabele_-Aufstand 466. 524.

_Matchless-Mine_ (Kupfer) 383.

_Maul_, Leutnant d. Res. 473. 478.

_Maultierzucht_ 356.

_Mbandjo_ 90 f. 93.

_Mbaratjo_, Hererogroßmann 268.

_Melchior_, Gefreiter 55.

_Merensky_, Zivildistriktschef ~Dr.~ 225.

_Merinoschaf_ 361. 363.

_Meteorologische_ Verhältnisse des Schutzgebiets 328-336. 361 f.

_Michael_, Hererohäuptling, Sohn Manasses 27. 165. 314. 370. 504. 513.

_Militärdistrikte_ 211. 225.

-- Instruktion 553-557.

_Militärgewehr_ 254.

_Militär-Heliographenlinien_ 136. 235.

_Militärstationen_ als Stützpunkte 491.

_Militärverwaltung_ 209.

_Mindestpreis_ bei Landkauf 406 ff.

_Minenarbeiter_ 386 f.

_Minenkonzessionen_ 257 f. 264.

_Mischehen_ 233.

_Mission_ 230 ff. 270 ff. 276. 278-296. 308. 310.

-- katholische 186 f. 282-288. 291.

-- und Schutzherrschaft 279.

_Missionshandel_ 278 f.

_Missionskarte_ 283.

_Missionskirchen_ 278 f.

_Missionskonferenz_ 274.

_Mobilmachungsvorarbeiten_ 167.

_Mole_ von Swakopmund 137-140.

_Molybdänvorkommen_ 384.

_Morenga_ (Marinka), Bondelzwartsgroßmann, Bandenführer 29. 292. 319-322. 443. 445 f. 450. 453 f. 533.

_Morris_, Gebrüder, Bondelzwartsgroßleute, Bandenführer 319 f. 443. 445. 450. 453.

_Moses Witbooi_ 5 f. 299.

_Mosper_, Reiter 145.

_Mossamedes_ 177.

_Mueller_, Major 79 f. 93. 104. 115. 118 f. 147 ff. 150. 215. 353. παραβαλειν 454.

_Mukurop_, Diamantenmine 154. 385.

_Müller_, Feldwebel 488.

-- _v. Berneck_ 446. 454. 512. 522. 537.

_Munitionsschmuggel_ 92. 251. 286. 318 f.

N.

_Naauklof_ siehe Naukluft.

_Nachtwey_, Präfekt 186. 188 f. 207. 287 f. 292. 521.

_Naidaos_, Station 88. 120. 164.

_Namakunde_, Missionsstation 295.

_Namaland_ 29 ff. 34. 43. 60. 72. 120. 126. 129. 152 ff. 210. 261. 271. 337. 355. 449. 451-454. 458. 524.

_Namamission_ 282.

_Namarind_ 350. 356.

_Namas_ siehe Hottentotten.

_Nambaze_, Ovambohäuptling 183. 185.

_Namibwüste_ 122. 133. 261.

_Namutoni_, Station 193.

_Nande_, Ovambo-Oberhäuptling 171. 295.

_Naossanabis_ 23.

_Narris_ 461.

_Nathusius_, Leutnant d. Res. v. 488 f.

_Nauas_ 376.

_Nauchas_, Hauptgestüt 355.

_Naukluft_ 32. 34. 37. 41 f. 43. 48-55. 210.

_Naukluftfeldzug_ 14-55. 166.

_Naukluftgebirge_ 31. 333.

_Nechale_, Ovambohäuptling 172. 177 f. 192 ff. 196 f.

_Negumbo_, Ovambohäuptling 163. 165. 172. 174 ff. 192. 194.

_Ngamisee_ 3. 185. 208. 310.

_Niederschlagwasser_, Verbleib 329 ff.

_Nieder-Zimbabesien_ 287. 296.

_Niewitecki_, Leutnant a. D. v. 478. 479.

_Nikodemus_, Hererohäuptling 27. 6 f. 72. 75 ff. 94 ff. 97 ff. 100. 105 f. 115 ff. 269. 308. 434.

_Njangamas_, Ovambostamm 183.

_Nomtsas_ 103. 461.

_Nordexpedition_ 1900 142. 160-166.

_Nörr_, Reserveoffizier 505.

_Nosobfluß_, 64 ff. 68. 72. 77. 96. 480. 503.

-- schwarzer 156. 333. 503 f.

-- weißer 75. 269.

_Nosobtal_ 66 f.

_Nugaswasser_ 148.

_Nürnberger_, Zahlmeisteraspirant 147.

O.

_Oamsib_ 66.

_Oanja_, Hererogroßmann 308. 508.

_Oas_ 78.

_Oasib_, Führer der Roten Nation 4.

_Obergericht_ Windhuk 223.

_Oblaten_ vom heiligen Franz von Sales 282. 288.

-- von der unbefleckten Jungfrau Maria 282.

_Obst_ 335. 422.

_Oertzen_, Hauptmann v. 513.

-- Batterie 516.

_Ogipave_ 268.

_Ohnesorg_, Oberst 211 f.

_Ojikuoko_ 506.

_Okahandja_, Distriktsamt 4. 6. 14. 20. 27. 41. 59 f. 62. 64. 72. 77. 92 ff. 98 f. 103 f. 115 f. 118. 225. 235. 247. 252. 274 f. 277. 291. 324. 335. 340. 465. 469 ff. 472-477. 479. 481. 484 ff. 491. 493 f. 496 ff. 500 f. 504 ff. 508 ff. 511 ff. 520.

_Okaharui_ 512.

-- Gefecht bei 505 ff. 508.

_Okahua_ 268.

_Okamaraere_ 268.

_Okamatuyowasser_ 349.

_Okandjose_ 80.

_Okangundi_ 484.

_Okapuka_ 96.

_Okateveni_, Platz 88.

_Okatumba_ 268. 504. 512 ff. 516 f. 519 f.

_Okaukuejo_, Straßenknotenpunkt 164.

_Okawangofluß_ 170. 178. 180. 183. 185 f. 188. 190 f. 203-206. 287 f.

_Okazeva_, Hererowerft 322.

_Okombahe_, Kaffernreservat 63 f. 91. 120. 122. 329. 333. 470.

_Olifantskluft_, Grenzstation 78. 102.

_Olifantskoop_ 148.

_Olpp_, Missionar 299. 471.

_Omandangua_ 199.

_Omaruru_, Bezirksamt 14. 27. 59. 62. 64 f. 89 f. 104. 120. 136. 148. 162. 165. 212. 225 f. 252. 274 f. 291. 307 f. 310 ff. 333. 416. 435 f. 456. 465 f. 469 f. 479 f. 486-490. 491. 494. 496. 499 f. 504. 520.

-- Fluß 258. 262. 265. 287. 333. 447.

-- Gefecht bei 164.

_Ombarantus_, Ovambostamm 170.

_Ombungofluß_ 179 f.

_Ombuno-Omuramba_, Fluß 183.

_Omburo_ 523.

_Omitava_ 268 f.

_Ommadjereke_ 268.

_Omukuju_, Ovambowerft 176.

_Omupanda_, Missionsstation 295.

_Omurambas_ (Seen) 199.

_Omuramba-u-Omatako_, Fluß 185. 277. 484. 508.

_Ondongas_, Ovambostämme 170 f. 192. 295.

_Ondjiva_, Missionsstation 178. 295.

_Ongandjeras_, Ovambostamm 170.

_Onganjira_ 512. 514. 517.

-- Gefecht bei 292. 309. 506. 508.

_Ongombe_, Werft 90.

_Onjati_ 506.

_Onjatiberge_ 502. 504. 512.

_Onjatu_ 503 f. 507.

_Onjiva_, Ovambowerft 197.

_Orangefluß_ 143. 258. 438. 446 f.

_Orangeflußberge_ 443. 445.

_Orlams_ 1 f. 544.

_Ortloff_, Regierungsbaumeister 139.

_Orumbo_ 248. 268.

_Orusewa_ (Vogelkranz) 120. 122.

_Oruware_, Hererolager 510 f.

_Oschane_, Ovambowerft 183.

_Osire_ 80.

_Osona_ 5 f. 60. 340. 472. 476. 485.

_Ossone_, Ovambowerft 184.

_Ostabteilung_ 496. 498 f. 501 ff. 504 ff. 507. 520.

_Ostexpedition_ 1899 156-160.

_Osthereros_ 77 ff. 95. 160. 212. 240. 300. 432.

_Ostovambos_ 184.

_Oswald_, ~Dr.~, Richter 227.

_Oßwald_, Leutnant d. Res. 474.

_Otavi_ (Kupferminen) 87. 177. 381. 388. 397. 481.

_Otavibahn_ 192. 374. 378. 396. 398. 493.

_Otavifontein_ 88. 120.

_Otaviminen_ 378.

_Otavi-Minen_- und Eisenbahngesellschaft 177. 275. 378. 395 f. 405.

_Otjihaenena_, Missionsstation 75. 248. 269. 507. 523.

_Otjihangwe_ 507.

_Otjihinamaparero_, Gefecht bei 164. 490. 500.

_Otjikango_ 5. 120.

_Otjikotosee_ (Wasserstelle) 381.

_Otjikuara_ 506.

_Otjimbingwe_ 4. 22. 62. 91 f. 117. 125. 129. 148. 273 ff. 278. 291. 303. 322. 324. 370. 469. 471. 494. 496 f. 504. 510 f. 536.

_Otjinaua_ Naua 501.

_Otjisongatimine_ bei Okahandja 401.

_Otjitambi_ 144. 146. 148.

_Otjitasu_ 516.

_Otjituepa_ 269.

_Otjituo_ 185. 481.

_Otjivero_ 268.

_Otjosasu_ 504. 513 f. 517. 519 f.

_Otjosondu_ 454.

_Otjosongatiberge_ 258.

_Otjunda-Sturmfeld_, Gefecht bei 97. 104. 108 ff. 112. 113 f. 309. 434. 528 f. 535.

_Otyosonjati_, Kupfermine 378. 383. 385. 388.

_Outjo_, Bezirksamt 87 ff. 120. 125. 136. 144. 146. 161 ff. 165. 173. 175. 212. 225. 230. 336. 435 ff. 480. 482. 496. 499 f.

_Ovakvimas_, Ovambostamm 171.

_Ovambandje_, Ovambostamm 170.

_Ovambandjerus_, Hererostamm 75. 77. 102. 307.

_Ovambokuschen_ 206.

_Ovamboland_, Ackerbau 328.

-- Bewaldung 202. 337.

-- Pferdesterbe 355.

-- Tierwelt 202. 205.

-- Vegetation 204 f.

-- Viehzucht 200 f.

-- Wasserverhältnisse 198 f. 201.

-- wirtschaftlicher Wert 199 ff.

-- Witterungsverhältnisse 204.

_Ovambomission_ 295.

_Ovambos_ 10 f. 87. 92. 126. 136. 152. 164. 170-208. 326. 480. 482.

-- Bewaffnung 184.

-- ethnographische Verhältnisse 183 ff.

-- kriegerischer Wert 532.

-- Werften 184.

_Ovambuela_, Ovambostamm 171.

_Oviumbo_ 513.

-- Gefecht bei 159. 292. 309. 509. 512. 517-520.

_Owakwangaris_, Ovambostämme 184.

-- Sitten 184.

_Owikango_ 503.

_Owikokorero_ 23. 180. 455. 520.

-- Gefecht bei 503. 506.

_Owingi_, Wasserplatz 106 f.

P.

_Paasch_, Farmer 189 f.

_Palgrave_ Unterhändler 5.

_Pallafontein_, Werft 90.

_Palme_ 341.

_Patriok_, Unteroffizier 494.

_Paul Frederiks_, Kapitän von Bethanien 29. 153 ff. 295. 317. 458.

_Paul Hendriks_, Swartbooi-Hottentott 151.

_Pensionate_ 231.

_Perbandt_, Hauptmann v. 45. 52. 58. 98 f. 102 f. 106. 136.

_Permittgelder_ 256.

_Petnien_, Missionar 199.

_Pewesdorf_, Unteroffizier 527.

_Pferdearten_ 354.

_Pferdefrage_ 167.

_Pferdesterbe_ 132. 355 f.

_Pferdezucht_ 348. 353-356.

_Pferdezucht_, Anlagekapital 355.

-- Ausstellungen in Windhuk 418.

-- Gebrauchspferde 353.

-- Klopphengste 353.

-- Körordnung 356.

-- Landbeschäler 354.

-- Regierungsmaßnahmen 353 f.

-- Zuchtpferde 353. 418.

_Plattbeen_, Gefecht bei 453.

_Polizeidistrikte_ 226.

-- Instruktion 553-557.

_Polizeigewalt_ des Bezirkshauptmanns 554.

_Polizeischutz_ 427.

_Polizeitruppe_ 434 ff. 491. 555.

_Pontoks_ 184. 263. 286.

_Pophal_, Major 136.

_Port Alexander_ 177.

_Portugiesen_ 163.

_Post_ 235 f.

_Postverbindungen_ 235 f.

_Potmine_ 376.

»_Prophet_« bei Hendrik Witbooi 462 f.

_Prospektieren_ 392.

_Prügelstrafe_ 326.

_Puder_, Hauptmann 509 f.

Q.

_Quade_, Major 520.

_Quellen_ 330 f.

-- vulkanische, warme 333 f.

R.

_Rademacher_, Sergeant 481.

_Ramansdrift_ 450.

_Rassau_, Oberveterinär 478.

_Raubtiere_ 368 f.

_Rautanen_, Missionar 173 ff. 196 f.

_Rechenberg_, Frhr. v. 220.

_Rechtsgeschäfte_ und Rechtsstreitigkeiten Nichteingeborener mit Eingeborenen 566 ff.

_Rechtspflege_ 222 f. 428. 431 f.

_Reede_ von Swakopmund 139.

_Regenhöhe_ 329.

_Regenperiode_ 132. 330.

_Regenverteilung_ 345 f.

_Regierungsfarmen_, Verkaufsbedingungen 569 ff.

--, Vorzugsbedingungen für wehrpflichtige Reichsangehörige 571 ff.

_Regierungsformen_ der Eingeborenen 192. 326.

_Regierungsschule_ 287.

_Rehbock_, Ingenieur 330. 336. 404.

_Rehoboth_, Distriktsamt 1. 6. 9. 22. 41. 71 ff. 99. 129. 169. 216 ff. 225. 344. 376. 378. 454. 456. 469.

_Rehobother_ Bastards 168 f. 216. 238. 244. 258. 265. 282. 417. 458.

-- Kupferminen 376. 378. 382. 388.

_Reichskanzler_ 211. 219 f. 245 f. 400. 425. 522.

_Reichs-Marine-Amt_ 211.

_Reichstag_, Deutscher 133 f.

_Reinhart_, Laienbruder 186 f.

_Reiß_, Oberleutnant 159. 512. 515.

_Reitfertigkeit_ 537.

_Reklamationen_, Diplomatische 173. 188. 198.

_Reservate_ 242. 262. 266-278. 280. 407. 546 ff.

-- papierne 273.

_Rheinische_ Mission 64. 87. 269. 280. 295.

_Riarua_, Hererohäuptling 59 ff. 76. 94. 98 f. 117. 281.

_Richter_, Oberrichter 227 f.

_Richthofen_, Staatssekretär, Frhr. v. 133. 135. 404.

_Rickmann_, Veterinärrat 45. 58. 126. 129. 131 f. 474. 498.

_Riechmann_, Missionar 151.

_Riedbock_ 202.

_Rietfontein_ 9. 79 f. 82. 112. 417. 508.

_Rietmond_ 272. 293 f. 304. 459. 461 ff. 464.

_Rinderpest_ 119 f. 126 ff. 131. 133. 160. 186. 288. 322. 350. 398.

_Rindviehzucht_ 348. 357-360.

-- Englische Rassen 357.

-- Erfordernisse 358 f.

-- Hererorind 350.

-- Krankheiten 126-131. 360.

-- Milchertrag 356.

-- Molkereiprodukte 360. 422.

_Rindviehzucht_, Namarind 350. 356.

-- Pinzgauer Rasse 357.

-- Simmentaler Rasse 357.

-- Vogelsberger Rasse 357.

-- Windhuker Ausstellungen 418 f.

_Ritter_, Oberleutnant 497. 510.

_Rohrbach_, ~Dr.~, Ansiedlungskommissar 409 f. 412.

_Rosenberg_, Leutnant v. 510. 516.

_Roßbach_, Leutnant 464.

_Rote Nation_ 1 ff. 4. 6. 28. 436.

-- -- kriegerischer Wert 527.

_Rümann_, Leutnant z. S. 510.

_Rundschreiben_ an die Bezirkshauptmannschaften 560 ff.

_Rust_, Missionar 26.

S.

_Sack_, Hauptmann v. 45 f. 48. 51. 58. 65. 89. 98. 116.

_Salatiel_, Hererohäuptling 27. 163. 282. 309. 323. 513.

_Salem_ 22.

_Salzer_, Hauptmann 321. 509.

_Samuel_ Isaak, Witbooiführer 67. 79. 104. 304. 444. 452. 456. 460. 462. 524.

_Samuel_ Maharero 4. 20 f. 27. 41. 59 ff. 64. 68. 72. 76 f. 79. 81. 85. 89. 99. 101. 103 ff. 113. 117. 120. 122. 156. 159. 161. 166. 175. 248. 250. 268. 275 f. 290 f. 298. 306-310. 312. 322 f. 432. 467 ff. 472. 504. 506. 508. 511. 513.

-- -- Schreiben im Hereroaufstand 1904 467 ff.

-- Pitter, Witbooiunterkapitän 463.

-- Swartbooi, Hottentottenführer 145. 150 f.

_Sander_, Stabsarzt ~Dr.~ 44.

_Sandfeld_ 484.

_Sandfontein_ 444.

_Sandwichshafen_ 133.

-- Konservenfabrik 399.

_Savannen_ 203.

_Schäfer_, Leutnant 502.

_Schaffluß_ 129.

_Schafkrankheiten_ 360 f.

_Schering_, Marinekompagnie 509 f. 513.

_Schießfertigkeit_ 537.

_Schiffsverkehr_ 374.

_Schinz_, ~Dr.~, Schriftsteller 1. 251.

_Schluckwerder_, Leutnant d. Res. 475.

_Schmerenbeck_, Farmer 268.

_Schmidt_, Leutnant 103. 110. 213.

-- Oberleutnant d. Res., Zolldirektor 104. 117. 294. 318. 452. 459.

_Schoch_, katholischer Präfekt 122.

_Schönau-Wehr_, Leutnant v. 148. 160. 225. 499 f.

_Schöpwinkel_, Assistenzarzt ~Dr.~ 45. 58.

_Schottelius_, ~Dr.~, Richter 227.

_Schreiber_, Missionsinspektor ~Dr.~ 273. 279.

_Schuldeneintreibung_ 247.

_Schüle_, Reiter 54. 67.

_Schulen_ 231 f.

_Schulrevision_ 287.

_Schultze_, Oberleutnant 135. 164. 174. 500.

_Schürfer_ 374.

_Schutzimpfung_ gegen Rinderpest 129 f.

_Schutztruppe_ 209-215. 219. 434-439.

_Schutztruppenordnung_ 219 f.

_Schutzvertrag_ mit den Bondelzwarts 440.

-- zwischen Major Leutwein und Hendrik Witbooi 57.

_Schutzverträge_ mit den Eingeborenen 19. 237-243. 428.

_Schwabe_, Oberleutnant 22. 41 f. 45. 52. 58. 103.

_Schweinezucht_ 365.

_Seebataillon_ 495 f. 537.

_Seeis_ 75. 79. 98. 478 f. 505. 507.

-- Gefecht bei 501.

_Seeis-Fluß_ 77. 94.

_Seen_ 333. 337.

_Seidenraupenzucht_ 366.

_Sem_ Swartbooi, Hottentott 151.

_Seßfontein_, Distriktsamt 225.

_Sjambokberg_, Gefecht bei 450. 453.

_Siedlungsgesellschaft_ für Deutsch-Südwestafrika 265. 391. 395. 401. 406.

_Siedlungs_-Syndikat 401 f. 405 f.

_Siedlungstätigkeit_ 392. 401 f.

_Siegsfeld_, Gefecht bei 102. 114.

_Simon Cooper_, Kapitän der Franzmann-Hottentotten 28 f. 66 f. 114. 116. 239. 317 ff. 459.

-- -- -Leute, kriegerischer Wert 527. 530.

_Sneyrivier_ 504.

_Sobotta_, Stabsarzt ~Dr.~ 104.

_Solioz_, Chefingenieur 493.

_Sonnenberg_, Elise, Ansiedlersfrau 481.

_Sorris-Sorris_, Sterbeplatz 470.

~_South African Territories_ Ltd.~ 265. 378. 391. 395. 398 f.

~_South West Africa Company_ Ltd.~ 82. 133. 265. 378. 391. 395 ff. 415.

_Spirituosenverordnungen_ 255. 312.

_Spitzkoppjes_ 91. 120. 122. 262. 376.

_Stadtfernsprecheinrichtungen_ 235.

_Stampriet_ 78.

_Staudämme_ 335-339. 385 f.

_Stechfliegen_ 355.

_Steinhausen_, Leutnant 120.

_Stempel_, Leutnant Baron v. 450. 453.

_Sterbeplätze_ 132. 470.

_Stöpke_, Ansiedler 268.

_Stories_ 69. 76. 153. 156. 455.

_Strafen_ gegen Eingeborene 245.

_Strafrecht_ für Eingeborene 245.

_Straußenzucht_ 348. 364 f.

_Streitwolf_, Oberleutnant 225. 479. 501.

_Stubenrauch_, Unteroffizier 530 f.

_Stuebel_, Kolonialdirektor ~Dr.~ 408.

_Stülpnagel_, Leutnant v. 500.

_Swakop-Fluß_ 1. 4. 9. 65. 72. 258. 261 f. 265. 333. 340. 376. 485. 518.

_Swakopmund_ (Bezirksamt) 22. 60. 99. 103 f. 122. 125. 136 ff. 225. 227. 231 f. 235. 261. 285. 373. 400 f. 448. 474. 484. 488. 493 ff. 496. 510.

_Swartbooi-Aufstand_ 143-152. 239. 262. 300. 433.

_Swartboois_ 1. 11. 88. 121 f. 143 ff. 147 f. 151. 238. 240. 257 f. 262. 282. 311. 433. 437.

_Swartmodder_, Kupferminen 376. 382.

_Swartmodder-Hottentotten_ 155. 257. 264.

T.

_Tabakbau_ 335 f.

-- auf den Windhuker Ausstellungen 422.

_Tauniederschläge_ 346.

_Techow_, Oberleutnant 477. 488.

_Telegraph_ Swakopmund-Windhuk 136. 473. 475.

_Telegraphenwesen_ 235.

_Telephon_ 475.

_Teufelsbach_ 473. 485 f.

_Texasfieber_ 131.

_Tierkrankheiten_ 132.

_Tjetjo_, Häuptling 27. 61. 72. 75. 77. 106. 115. 126. 156 f. 159 f. 274. 281. 308. 322 ff. 479. 501. 508.

_Tjetjostamm_ 502 ff. 505.

_Toasis_, Gefecht bei 165.

_Togo_ 456.

_Topnaar-Hottentotten_ 1. 11. 88. 144. 147 f. 152. 163. 257 f. 262. 282. 437.

_Traugott_, Sohn Tjetjos 156 f. 159. 324. 479.

_Trekburen_ 414 f.

_Trockenzeit_ 329 f. 346.

_Troost_, Leutnant 45. 52. 58. 60. 66. 103.

_Trotha_, Generalleutnant v. 292. 317. 437. 521 ff.

-- Oberleutnant v. 321. 521.

_Tsams_, Wasserstelle 55.

_Tsaobis_ 22. 303.

_Tsaub_ 145 f.

_Tsauchabtal_ 46. 51.

_Tschobefluß_ 206. 208.

_Tsondabtal_ 46. 51.

_Tsubgaus_ 30 f.

_Tsumeb_, Kupferminen 87. 377. 378. 381. 388. 397.

_Typhus_ 160. 346. 507.

U.

_Überhumanität_ gegen Eingeborene 428.

_Uejulu_, Ovambo-Oberhäuptling 171 f. 174. 177 f. 197 f. 295.

_Uhabis_, Station 446.

_Uhunis_ 45. 50 f.

_Uitkomst_, Gefecht bei 482.

_Ukuib_ 340.

_Usakos_ 376.

_Usap_ 376.

_Ussis_ 376. 389.

_Uukualuitsis_, Ovambostamm 170.

_Uukuambis_, Ovambostamm 170 f. 174. 192. 196.

_Uukuanjamas_, Ovambostamm 171. 196 ff.

V.

_Vahlkamp_, Vizefeldwebel 106.

_Veldschoendrager_ siehe Feldschuhträger.

_Velten_, Assistenzarzt ~Dr.~ 498. 502.

_Verjährungsfrist_, einjährige 246 f.

_Vernichtungsstrategie_ 533 f.

_Verordnungsrecht_ des Gouverneurs 221.

_Verwaltung_, Teilnahme der Bevölkerung 227.

_Verwaltungsbezirke_ 125.

_Viehe_, Missionar 21.

_Viehkrankheiten_ 350.

_Viehzählung_ 367 f.

_Viehzucht_ 328. 334. 348-369. 410.

_Viehzuchtfarmen_ der Siedlungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika 403.

_Visser_, Bandenführer 6.

_Vleys_ 198 f. 330.

_Voigts_, Herren 248. 268.

-- Leutnant d. Res. 473 f. 478.

-- Vizefeldwebel d. Res. 103. 164. 227. 474.

_Volkmann_, Oberleutnant 44. 49 f. 52. 58. 64. 90. 178 ff. 184 f. 186 ff. 203 f. 206 f. 218. 225. 313. 317. 481-484.

_Volkmannhöhe_ 49.

_Vorpostendienst_ 535.

W.

_Waffen_ und Munition 249-254. 278.

_Waffenschein_ 253.

_Waisenhaus_ Klein-Windhuk 287.

_Waldau_, Eisenbahnstation 475 f.

_Walfischbai_ 1. 140.

_Wallace_, Aufwiegler 117.

_Walter_, Unteroffizier 69.

_Wanderhändler_ 278. 291. 369 ff.

_Wandres_, Missionar 294.

_Warmbad_, Distriktsamt 1. 30. 70 f. 153. 244. 264. 315. 399. 441. 443 ff. 448. 451. 459.

_Warneck_, Professor 289.

_Wasserfall_, Zivildistriktschef 225.

-- Ort 447.

_Wasserfrage_ 328.

_Waterberg_ 27. 80. 82 f. 163 f. 247. 274. 282. 322 ff. 433 f. 470. 472. 479 f. 481. 484. 500. 513. 519-522.

-- Gefecht bei 167. 277. 309 f. 317. 455. 524. 533.

_Waterberggebirge_ 333.

_Watterott_, Pater 291.

_Wecke_, Unteroffizier d. Res. 474.

_Wecke & Voigts_, Handelsfirma 60. 248. 473.

_Wehrkraft_ der Eingeborenen 436 f.

-- des Schutzgebiets 434-439. Vgl. auch Schutztruppe.

_Wehrpflicht_, allgemeine 215. 216. 221. 490.

_Weidegang_ 348 f.

_Weinbau_ 335 f.

-- auf der Windhuker Ausstellung 421.

_Wesch_, Unteroffizier 145.

_Westabteilung_ 496. 499 f. 502. 512 f. 520.

_Westhereros_ 95. 120 f. 144. 147. 433.

_Westphal_, Ansiedler 268.

_Wilhelm Christian_, Bondelzwarts-Kapitän 6 f. 30. 70. 153. 155. 265. 298. 314-316. 399. 439 ff.

_Wilhelm Maharero_ 27.

_Wilhelmstal_, Eisenbahnstation 475.

_Willi Kain_, Herero-Bastard 159 f.

_Windhuk_, Bezirksamt 2. 4. 15. 18. 22. 26 f. 38. 42. 59. 62. 64. 67. 71 f. 75. 79 f. 88 f. 92. 95. 98. 114. 116. 118. 120. 122. 125 ff. 129 f. 133. 147. 152. 154. 160. 162. 166. 168 f. 177 f. 187. 210 ff. 216 bis 219. 223. 225. 227 f. 230. 231 f. 335. 240. 241. 243. 248. 256. 260. 262. 274 ff. 282. 285. 294. 300. 307. 313. 330. 333 f. 336 ff. 343 ff. 347. 405. 432 f. 435. 437. 442. 450. 456. 466. 471 ff. 474. 476 bis 479. 481. 484 f. 491. 494. 502. 505. 508.

_Winkler_, Oberleutnant v. 176 f. 194. 213. 494 f. 502 f. 506. 508.

_Winterfeld_, Leutnant v. 143.

_Wismutvorkommen_ 376. 384.

_Witbooi_, Kapitän, siehe Hendrik Witbooi.

_Witboois_ 1. 5. 9. 15 f. 21 58. 102 f. 108 f. 143. 147. 152. 168. 218. 238 f. 250. 262. 432 f. 436. 444. 452. 455. 518. 522. 533.

-- kriegerischer Wert 527. 530.

_Witvley_, Gefecht bei 178. 480.

_Witwatersrand_ 375.

_Woermannlinie_ 374.

_Wohlfahrtslotterie_ 334. 361.

_Wolframerze_ 376. 384.

_Wollschafzucht_ 348. 352. 361.

_Wöllwarth_, Leutnant v. 164. 486. 488 ff.

_Wosidlo_, Ansiedler 268.

_Wulfhorst_, Missionar 199.

_Wurzelkautschuk_ 204.

Z.

_Zacharias_, Hererohäuptling (Otjimbingwe) 22. 62. 91. 322. 324 f. 471. 497.

_Zambesi_ 206.

_Zarrisgebirge_ 533.

_Zesfontein_ 1. 150. 152. 163. 262.

_Ziegen_ 348. 364.

_Zieten_, Leutnant v. 23. 30. 103.

_Zivilrecht_ 246.

_Zivilverwaltung_ 221.

_Zülow_, Oberleutnant v. 104. 213. 474. 476 f. 484 ff.

_Zürn_, Oberleutnant d. Res., Zivildistrikts-Chef 225. 277. 473 f.

_Zuschuß_, staatlicher, für Ansiedler 409.

Gedruckt in der Königlichen Hofbuchdruckerei von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW 68, Kochstr. 68-71.

+----------------------------------------------------------------+ | Anmerkungen zur Transkription | | | | Inkonsistenzen wurden beibehalten, wenn beide Schreibweisen | | gebräuchlich waren, wie: | | | | anderen -- andern | | Ausnützung -- Ausnutzung | | Bastard-Abteilung -- Bastardabteilung | | Bergmayer -- Bergmeyer | | Bullsport -- Büllsport | | Caprivi-Zipfel -- Caprivizipfel | | Eingeborenen-Stämme -- Eingeborenenstämme | | Eisenbahn-Gesellschaft -- Eisenbahngesellschaft | | Ersatz-Abteilung -- Ersatzabteilung | | Gebirgs-Batterie -- Gebirgsbatterie | | Gochas -- Gokhas | | Handels-Gesellschaft -- Handelsgesellschaft | | Heimatsurlaubes -- Heimaturlaubes | | Herero-Abteilung -- Hereroabteilung | | Hudab -- Hudap | | Jan Jonker-Gebiet -- Jan Jonkergebiet | | Kafferkorn -- Kaffernkorn | | Kamaharero -- Kamaherero | | Kaoko-Feld -- Kaokofeld | | Kolonial-Gesellschaft -- Kolonialgesellschaft | | Marine-Kompagnien -- Marinekompagnien | | Minen-Gesellschaft -- Minengesellschaft | | Mukorop -- Mukurop | | Nachschubsverhältnisse -- Nachschubverhältnisse | | Nugas-Wasser -- Nugaswasser | | Onjati-Berge -- Onjatiberge | | Ost-Afrika -- Ostafrika | | Otavi-Minen -- Otaviminen | | Ovambo-Häuptlingen -- Ovambohäuptlingen | | Pewersdorf -- Pewesdorf | | Reichs-Marine-Amt -- Reichsmarineamt | | Reservatbildung -- Reservatsbildung | | Sandwichhafen -- Sandwichshafen | | Seeis-Fluß -- Seeisfluß | | Siedelungsgesellschaft -- Siedlungsgesellschaft | | Sprichwort -- Sprüchwort | | Swakop-Fluß -- Swakopfluß | | v. H. -- vH | | Verbindungs-Posten -- Verbindungsposten | | Viehzuchtfarmen -- Viehzuchtsfarmen | | Volkmannhöhe -- Volkmannshöhe | | Waterberg-Hereros -- Waterberghereros | | Zivildistrikts-Chef -- Zivildistriktschef | | | | Interpunktion wurde ohne Erwähnung korrigiert. | | Im Text wurden folgende Änderungen vorgenommen: | | | | S. 78 »verlassen werden« in »verlassen worden« geändert. | | S. 88ff »Toopnaars« in »Topnaars« geändert. | | S. 102 »Oberleutnannt« in »Oberleutnant« geändert. | | S. 103 »Artillere« in »Artillerie« geändert. | | S. 126 »Thierseuche« in »Tierseuche« geändert. | | S. 131 »Aridareigas« in »Aredareigas« geändert. | | S. 141 »Zeti« in »Zeit« geändert. | | S. 148 »Oberleutnannt« in »Oberleutnant« geändert. | | S. 152 »Keetmannshoop« in »Keetmanshoop« geändert. | | S. 153 »Fredriks« in »Frederiks« geändert. | | S. 153 »Willem Christiaan« in »Willem Christian« geändert. | | S. 155 »letztern« in »letzteren« geändert. | | S. 160 »v. Schoenau« in »v. Schönau« geändert. | | S. 184 »Rietmatten« in »Riedmatten« geändert. | | S. 204 »ficus« in »Ficus« geändert. | | S. 204 »Hyphaena« in »Hyphaene« geändert. | | S. 205 »Rietböcken« in »Riedböcken« geändert. | | S. 206 »nakte« in »nackte« geändert. | | S. 210 »Goering« in »Göring« geändert. | | S. 226 »Aridareigas« in »Aredareigas« geändert. | | S. 239 »wielange« in »wie lange« geändert. | | S. 251 »letzgenannte« in »letztgenannte« geändert. | | S. 251 »Henry-Martiny« in »Henry-Martini« geändert. | | S. 253 »letzgenannten« in »letztgenannten« geändert. | | S. 268 »Kaijata« in »Kajata« geändert. | | S. 289 »Inschutzmahme« in »Inschutznahme« geändert. | | S. 295 »Missionar Hegener« in »Missionar Hegner« geändert. | | S. 297 »in etwas« in »in etwa« geändert. | | S. 297 »gewatsamem« in »gewaltsamem« geändert. | | S. 311 »seinem« in »seinen« geändert (2. Fußnote). | | S. 316 »gekommmen« in »gekommen« geändert. | | S. 328 »Süwestafrika« in »Südwestafrika« geändert. | | S. 328 »Herman« in »Hermann« geändert (Fußnote). | | S. 333 »Omamurufluß« in »Omarurufluß« geändert. | | S. 345 »Breitegraden« in »Breitengraden« geändert. | | S. 357 »prämiiert« in »prämiert« geändert. | | S. 362 »Deutsch-Süwestafrika« in »Deutsch-Südwestafrika« | | geändert. | | S. 383 »Matchleß-Mine« in »Matchless-Mine« geändert. | | S. 418 »prämiiert« in »prämiert« geändert. | | S. 451 »Snyder« in »Snider« geändert. | | S. 470 »Berkaffernniederlassung« in »Bergkaffernniederlassung« | | geändert. | | S. 473 »einiger Weißen« in »einiger Weißer« geändert. | | S. 482 »Oberleutnannt« in »Oberleutnant« geändert. | | S. 486 »dorhin« in »dorthin« geändert. | | S. 502 »bewunderswert« in »bewundernswert« geändert. | | S. 529 »aussichtlos« in »aussichtslos« geändert. | | S. 533 »Franzmannhottentotten« in »Franzmann-Hottentotten« | | geändert. | | S. 559 »Marschall-Inseln« in »Marshall-Inseln« geändert. | | S. 560 »letztern« in »letzteren« geändert. | | S. 574 »Aridareigas« in »Aredareigas« geändert und verschoben. | | S. 575 »Blakfontein-Omuramba« in »Blockfontein-Omuramba« | | geändert und verschoben. | | S. 579 »Herman-Nomtsas« in »Hermann-Nomtsas« geändert. | | S. 580 »Katapia« in »Katjapia« geändert. | | S. 582 »Matchleß-Mine« in »Matchless-Mine« geändert. | | S. 583 »Omuramba-Uomatako« in »Omuramba-u-Omatako« geändert. | | S. 584 »Otjitahu« in »Otjitasu« geändert und verschoben. | | S. 586 »Shambokberg« in »Sjambokberg« geändert und verschoben. | | S. 587 »574« in »474« bei Swakopmund geändert. | | S. 588 »Walfischbay« in »Walfischbai« geändert. | | | +----------------------------------------------------------------+