Einführung in die moderne Logik. Erster Teil.
Chapter 5
Das Gesetz der Übereinstimmung, des Enthaltenseins und des Widerspruchs sind Gesetze für die Einzelurteile, aber auch die einzigen Gesetze, nach denen die Wahrheit und Falschheit der Einzelurteile bestimmt werden kann. Sie sind in allen ihren Formen, jede für sich genommen, unmittelbar einleuchtend. Das gewöhnlich aufgestellte Gesetz des ausgeschlossenen Dritten ist nicht Gesetz für ein Einzelurteil sondern nur für das Verhältnis zweier Urteile zu einander. Es lautet: Wenn von zwei Urteilen eins dasselbe bejaht, was das andere verneint, -- so ist notwendig eins von beiden wahr, sie können nicht beide falsch sein, die Wahrheit ist nicht ein Drittes, von Bejahung und Verneinung nicht Betroffenes; -- sie können nicht beide wahr sein, eins von beiden ist falsch, auch die Falschheit ist nicht ein Drittes, weder in der Bejahung noch in der Verneinung Ausgedrücktes. Nach diesem Gesetze folgt aus der Wahrheit von eins die Falschheit des Gegenteils von zwei, aus der Falschheit des Gegenteils von zwei die Wahrheit von zwei; und dasselbe gilt von drei und vier, von fünf und sechs, von sieben und acht. Eigentlich heisst das Gesetz nur: zwischen Bejahen und Verneinen giebt es kein Mittleres; Bejahen und Verneinen sind ausschliessende Gegensätze. Dass sie es sind, kommt uns bei einem Vergleiche von eins und zwei, drei und vier, fünf und sechs, sieben und acht zum Bewusstsein. Aber auch nur hier, wo es sich um das Einzelwirkliche handelt.
Vierzehnte Untersuchung
Gesetze des Erkennens. (Fortsetzung.)
Giebt es keine weiteren Gesetze des Erkennens? Die genannten Gesetze sind eigentlich nur Gesetze für das Einzelwirkliche; sie geben Bestimmungen über das, was zu ihnen gehört oder nicht zu ihnen gehört. Sofern dieses Einzelwirkliche das Subjekt der Urteile bildet, sind sie Gesetze der Urteile. Aber das Einzelwirkliche ist Glied der Gesamtwirklichkeit, und diese seine Stellung zur Gesamtwirklichkeit macht sein eigentliches Wesen aus. Es muss auch Gesetze für den Zusammenhang alles Wirklichen geben, den wir auf dem Wege des Schlusses erkennen. Diese Gesetze sind darum Gesetze des Schlusses. Es sind drei Gesetze: das Gesetz der Einheit, das Gesetz der Kausalität und das Gesetz des Grundes. Es ist eine alte Rede vom Einheitsstreben unserer Vernunft. Aber Einheit ist nicht Einerleiheit, nicht Dieselbheit, sogern das auch der Analytiker annähme. Die rein äusserlichen Orts- und Zeitbestimmungen, deren wir zur Unterscheidung des Einzelwirklichen von einander bedürfen, setzen feste Punkte in Raum und Zeit voraus, die dann aber sofort sich in lauter Beziehungen auflösen. Beziehungen ohne Beziehungsglieder sind undenkbar. Also muss ein über allen Zeit- und Raumbestimmungen stehendes Sein angenommen werden, das diesen Beziehungen Halt und Bestand giebt. Unser Bewusstsein, das ebenfalls dem Fluss der Zeit angehört, kann dieses Sein nicht ausmachen. Man kann sich auch nicht darauf berufen, dass Raum und Zeit etwa nur Formen unserer Anschauung sind. Das mag sein, eine Bedeutung für die Welt der Wirklichkeit kommt ihnen unzweifelhaft zu, mögen wir dieselbe kennen oder nicht. Zu dem gleichen Ergebnis führte schon den Aristoteles die Bewegung, die er als eine anfangslose betrachtete. Nehmen wir eine rückwärts sich erstreckende unendliche Zahl von Bewegungsgliedern an, von denen das nachfolgende Glied immer von dem vorausgehenden abhängt, so haben wir lauter abhängige Glieder; die unendliche Reihe ist so lange ohne Halt und Bestand, als wir nicht ein über ihr stehendes Unbewegtes, den unbewegten Beweger des Aristoteles annehmen, in dem die Bewegung ihren Grund hat, ohne dass er an ihr teilnimmt. Wir betonten früher, dass es keine Einzelwahrheit giebt und demnach auch strenggenommen keine einzelnen Wesen, da alles mit einander im Zusammenhang steht, und das Eine in dem Andern seine Stütze und seine Begründung findet. Das Reich der Wahrheit ist ein Ganzes, keine Summe von Teilen, kein wirres Durcheinander, sondern eine nach Gründen geordnete oder besser durch einen Begründungszusammenhang gegliederte Einheit. Jede Wahrheit hat ihren objektiven Grund, auch die unmittelbar einleuchtenden Thatsachen und Prinzipien, für die wir einen Beweis nicht führen können und die in sofern _subjektiv_ für uns _grundlos_ sind. Man könnte sich das Reich der Wahrheit nun als ein System von Gliedern denken, die sich gegenseitig stützen und tragen. Allein die Beziehung zur Erkenntnis ist der Wahrheit wesentlich. Die Wahrheiten sind keine Dinge an sich, die wir so erkennen, wie sie unerkannter Weise sind. Ihr Einheitspunkt ist darum das ihnen allen gemeinsame göttliche Erkennen oder Denken, an dem unser Erkennen teilnimmt. In ihm haben sie ihren letzten _objektiven Grund_, ganz verschieden von dem subjektiven Grund unserer Einsicht. In diesen Gedankengängen von den Zeit- und Ortsbestimmungen zu dem über Zeit und Ort Erhabenen, von der Bewegung zu dem unbewegten Beweger, von dem System der Wahrheiten zu dem Erkennenden und Denkenden, in dem es seinen Grund hat, macht sich das Einheitsgesetz unseres Denkens geltend. Es lautet: Das System der Wahrheit setzt einen Erkennenden voraus, in dem es seine Einheit hat.
Als weiteres Gesetz unseres Erkennens bezeichnen wir das Gesetz der Kausalität: Was anfängt zu existieren, setzt ein Anderes voraus, das bei seinem Anfange schon vorhanden ist und diesen Anfang ermöglicht -- Gesetz der Ermöglichung. Das Gesetz der Kausalität verhält sich ähnlich zum Einheitsgesetz wie das des Widerspruchs zum Gesetz der Übereinstimmung. Wie das Gesetz des Widerspruchs zum Gesetze der Übereinstimmung hinüberleitet, so das Gesetz der Kausalität zum Einheitsgesetz. Meistens müssen wir uns mit der Wegräumung des Unwesentlichen begnügen, und dazu verhilft uns das Gesetz des Widerspruchs immer, auch wenn wir nicht im stande sind, das Wesentliche oder eigentliche Wesen der Dinge zu erkennen. Meistens müssen wir uns auch zufrieden geben mit der Herstellung des Kausalzusammenhangs der Dinge mittels des Kausalitätsgesetzes. Und diese Herstellung gelingt uns fast immer, wenn wir auch die Stellung der Dinge in der Gesamtheit des Wirklichen nach dem Einheitsgesetz nicht zu erkennen vermögen. Falsch ist die Formel des Gesetzes: Was anfängt zu existieren, setzt ein Anderes voraus, aus dem es notwendig hervorgeht. Diese Formel schiebt das Gesetz der Kausalität in das Gesetz des Grundes hinein, die Wirkung wird dadurch zur blossen logischen Folge herabgesetzt. Was immer unter dem causari verstanden werden mag, es ist verschieden von sequi. Das Gesetz der Kausalität in der von uns gegebenen Form ist unmittelbar evident. Es leuchtet uns unabweislich ein, dass kein Ding sich den Anfang seines Seins selbst geben kann, sondern eines Andern bedarf, das diesen Anfang ermöglicht, obgleich die erstere Annahme keineswegs einen Widerspruch einschliesst. Sicher wäre es widersprechend, wenn man annehmen wollte, ein Ding könne freilich nicht selbst seinen Anfang ermöglichen, und doch leugnete, dass dazu etwas von ihm Verschiedenes schon bei seinem Anfange Vorhandenes notwendig sei. Aber bedarf es einer Ermöglichung des Anfangs? Darüber sagt uns das Gesetz des Widerspruchs nichts. Das Gesetz der Kausalität bejaht die Frage, und diese Bejahung drückt seinen eigentlichen Sinn aus. Natürlich ist das Gesetz der Kausalität auch ganz etwas andres, als das von der Gleichförmigkeit des Naturlaufs, das auf induktivem Wege gewonnen wird, und als das viel weniger gesicherte Seitenstück desselben, dass alle Denkenden unter gleichen Umständen gleiche Urteile fällen. Das Gesetz von der Gleichförmigkeit des Naturlaufs ist nur eine Zusammenfassung unserer Erfahrungen von der Qualität der Ursachen oder Ermöglichungsgründe, worüber uns natürlich nur die Erfahrung und nicht das ganz allgemeine Gesetz der Kausalität oder Ermöglichung belehren kann. Von Evidenz kann bei dem Gesetze der Gleichförmigkeit keine Rede sein.
Als letztes Gesetz erwähnen wir das Gesetz des Grundes. Es lautet: Bei Bejahung des Grundes muss auch die Folge bejaht werden, und bei Verneinung der Folge muss auch der Grund verneint werden. Da eine Folge verschiedene Gründe haben kann, so gilt wenigstens nicht allgemein die Umkehrung des ersten Teiles des Gesetzes: Bei Bejahung der Folge muss auch der Grund bejaht werden. Da die Folge im Grunde enthalten ist, so gilt natürlich immer: Wenn die Folge, das Enthaltene, nicht vorhanden ist, so ist auch der Grund, das die Folge notwendig Enthaltende, nicht vorhanden. Es handelt sich hier offenbar lediglich um das Verhältnis des Enthaltenseins. Das Gesetz des Grundes ist nichts andres, als das Gesetz des Enthaltenseins in seiner Anwendung auf zwei oder mehrere Urteile, die sich wie Grund und Folge verhalten. Natürlich kann das Gesetz des Grundes ebensowenig wie das des Enthaltenseins zu einer Erweiterung unserer Erkenntnisse dienen und hat deshalb, wie dieses letztere, einen bloss formalen Charakter.
Wenn wir das in einem Subjekt Enthaltene von ihm leugnen, das in einem bejahten Urteil enthaltene andere Urteil leugnen, oder auch trotz der Verneinung des enthaltenen Urteils das enthaltende bejahen, so verstossen wir nicht bloss gegen das Gesetz des Enthaltenseins und gegen das Gesetz des Grundes sondern auch gegen das Gesetz des Widerspruchs: wir widersprechen uns selbst. Insofern kann man die Form, welche wir, die Verneinung zu Hülfe nehmend, dem Gesetze des Grundes geben können: Bei Bejahung des Grundes darf nicht die Folge verneint und bei Verneinung der Folge nicht der Grund bejaht werden, als dritte Form des Gesetzes des Widerspruchs bezeichnen. Das, was wir als erste Form des Gesetzes des Widerspruchs bezeichnen können: Das Nichtzugehörige nicht zusprechen oder als zugehörig bejahen, ist natürlich von etwas anderer Art als die dem Verhältnis des Enthaltenseins entsprechende zweite und dritte Form des Gesetzes. Wer gegen diese zweite und dritte Form verstösst, widerspricht sich selbst, wer hingegen gegen die erste Form verstösst, legt bloss einem Subjekt ein nicht zu ihm gehörendes Prädikat bei, das im Subjekt nicht enthalten ist, ihm also auch nicht widerspricht. Aber er legt doch ein nicht zugehörendes Prädikat als zugehörend bei und begeht in sofern einen Widerspruch.
Das Gesetz der Übereinstimmung, das Einheitsgesetz und das Gesetz der Kausalität sind Realgesetze, die den Fortschritt unsres Denkens ermöglichen und begründen, müssen darum als Gesetze des Erkennens im strengen Sinne bezeichnet werden; das Gesetz des Enthaltenseins und das Gesetz des Grundes sind Formalgesetze, nach denen der Inhalt der gewonnenen Erkenntnis zergliedert wird, also eigentlich Denkgesetze. Indes auch durch Verneinung des Nichtzugehörigen und ebenso auch durch Verneinung des Nichtenthaltenen findet entschieden ein Fortschritt des Erkennens statt. Insofern kann auch das Gesetz des Widerspruchs eine reale Bedeutung haben.
Fünfzehnte Untersuchung.
Erkenntnis und blinde Überzeugung.
Wir unterschieden den Blick, der die zusammengehörigen Merkmale entdeckt; das Sichaufdrängen oder Einleuchten der Zusammengehörigkeit; das Sehen, Wahrnehmen dieser Zusammengehörigkeit oder die Einsicht in dieselbe, worin der eigentliche Erkenntnisakt besteht; den gedanklichen Ausdruck der Zusammengehörigkeit im Urteil; das Bewusstsein der Objektivität oder Wahrheit des Urteils, das dem Einleuchten oder Sichaufdrängen der Zusammengehörigkeit entspricht; endlich die Überzeugung von der Wahrheit oder Gültigkeit des Urteils, die zur Gewissheit wird, wenn sie jeden Zweifel ausschliesst. Die thörichte Frage, ob das Ding so ist, wie wir es mit den leiblichen Augen sehen, stellen wir nicht, auch nicht die, ob ein solches Ding existiert, sondern die andere, was das Ding seinem Wesen, seiner Wahrheit nach ist. Das hängt natürlich von seiner Stellung in der Gesamtheit des Wirklichen ab und kann nur mit dem Auge des Geistes gesehen werden.
Das auf Einsicht beruhende Urteil und die auf Einsicht beruhende Überzeugung haben natürlich, wie die Einsicht selbst, in dem Einleuchten der Zusammengehörigkeit einen vernünftigen sie vollkommen rechtfertigenden Grund, der aber, wie wir sehen werden, keineswegs zwingend ist. Einsicht darf nicht mit Denknotwendigkeit verwechselt werden. Allein Urteil und Überzeugung können auch ohne vernünftigen Grund eintreten. Wir sprechen dann von blindem Urteil, blinder Überzeugung. Natürlich hat auch das blinde Urteil und die blinde Überzeugung einen Grund, nur keinen zureichenden, wirklich rechtfertigenden Grund. Ihr Grund besteht in den Gefühlen des Gefallens und Missfallens, der Abneigung und Zuneigung, in der durch die Meinung anderer, zu der auch die öffentliche Meinung gehört, entstehenden Gewöhnung, in den von dort her rührenden Vorurteilen der Familie, des Standes, der Nation, der Konfession, des Berufs, in der Erziehung, in ererbten und erworbenen Gehirndispositionen, endlich im Egoismus und Lebenstrieb, der sich im Wettbewerb und im Kampfe ums Dasein kundgiebt. Aus allen diesen Gründen entsteht zunächst ein blindes Urteilen, oder gedankliches Behaupten, das, wenn es oft genug wiederholt wird, eine blinde Überzeugung zur Folge hat, die freilich auch unmittelbar aus diesen Gründen, insbesondere aus den Gefühlen der Abneigung und Zuneigung, des Gefallens und Missfallens, dann aus dem Egoismus und Lebenstriebe hervorgehen kann. Diesem blinden Urteilen und Überzeugtsein folgt dann das vermeintliche Sehen, Wahrnehmen der Zusammengehörigkeit, die vermeintliche Einsicht in dieselbe, die natürlich keine Erkenntnis ist, weil sie des vernünftigen Grundes, auf dem alle Erkenntnis beruht, ermangelt. Die Erkenntnis ist wirkliche, nicht bloss vermeintliche Einsicht in die Zusammengehörigkeit und beruht auf dem Einleuchten dieser Zusammengehörigkeit. Diese wirkliche Einsicht geht immer dem Urteil, der gedanklich behaupteten Zusammengehörigkeit, voran und unterscheidet sich dadurch wesentlich von der vermeintlichen Einsicht. Wie solche blinden Urteile und Überzeugungen des vernünftigen, sie rechtfertigenden Grundes ermangeln, der nur in dem Einleuchten der Wahrheit bestehen kann, so ermangeln sie damit auch des Kennzeichens der Wahrheit, das eben in diesem Einleuchten besteht. Wenn sie wahr sind, so sind sie doch nur zufälliger Weise wahr; eine Bürgschaft für ihre Wahrheit bieten sie in keiner Weise.
Mit der in der Einsicht bestehenden Erkenntnis ist immer eine Gewissheit verbunden, sie ist von derselben unabtrennbar. Unter Gewissheit aber verstehen wir eine Überzeugung, die jeden Zweifel ausschliesst. So lange wir zweifeln, hin- und herschwanken, oder auch die Gründe für oder gegen eine Sache abwägen, erkennen wir nicht. Wenn wir aber sagen: das ist zweifelhaft, entweder weil gar keine Gründe dafür sprechen, oder weil die Gründe, die dafür sprechen, nicht durchschlagend sind; wenn wir ferner sagen: das ist wahrscheinlich oder das ist unwahrscheinlich, weil mehr oder weniger Gründe für eine Sache sprechen als für ihr Gegenteil, so ist das eine Erkenntnis; wir sagen so, weil wir es einsehen. Eine wahrscheinliche oder zweifelhafte Einsicht giebt es nicht, sondern nur eine Einsicht, dass etwas wahrscheinlich oder zweifelhaft ist. Die Einsicht ist eben immer mit der Gewissheit verbunden und von ihr unabtrennbar, aber auch die blinde Überzeugung kann jeden Zweifel ausschliessen und so zur Gewissheit werden. Von dieser Art ist unzweifelhaft die Überzeugung des Fanatikers oder desjenigen, der blindlings einem Andern in rückhaltloser, unbedingter Weise vertraut. Ihre Überzeugung schliesst sicher jeden Zweifel aus und muss darum als Gewissheit bezeichnet werden. Freilich ist das eine blinde Gewissheit, die von der auf Einsicht beruhenden und von ihr unabtrennbaren Gewissheit verschieden ist. Offenbar hat die Gewissheit, insofern sie jeden Zweifel ausschliesst, also nach ihrer negativen Seite, keine Grade; nach ihrer positiven Seite hat sie allerdings, wenigstens als blinde Gewissheit, ebenso wie die blinde Überzeugung, Grade. Die blinde Gewissheit kann nicht als ein Maximum der blinden Überzeugung betrachtet werden, sondern ist durch die Leidenschaftlichkeit des Blindglaubenden einer Steigerung bis ins Unermessliche fähig. Anders scheint es mit der auf Einsicht beruhenden Gewissheit zu sein. Die Einsicht hat natürlich keine Grade, sie ist entweder vorhanden oder nicht vorhanden. Ein Mehr oder Minder giebt es hier nicht. Dasselbe scheint auch von der mit der Einsicht verbundenen Gewissheit zu gelten. Sie ist nicht bloss nach ihrer negativen sondern auch nach ihrer positiven Seite ohne Grade.
Sechzehnte Untersuchung.
Zulänglichkeit des Kennzeichens der Wahrheit.
Es ist keine Frage, dass es ein vermeintliches Einleuchten giebt, dass wir oft glauben, die Zusammengehörigkeit leuchte uns ein und doch hinterher bekennen müssen, dass wir uns getäuscht haben. Wir wechseln nicht bloss unsere Ansichten sondern auch unsere Einsichten, verwerfen eine frühere Einsicht als bloss vermeintlich und setzen eine andere möglicherweise wieder vermeintliche an ihre Stelle. Alles auf Grund des, sei es wirklichen, sei es vermeintlichen Einleuchtens. Wie kann da dieses Einleuchten noch als massgebendes und entscheidendes Kennzeichen der Wahrheit betrachtet werden? Wir haben schon gezeigt, dass die mit Einsicht verbundene Gewissheit von andrer Art ist als die ohne Einsicht. Was von der Gewissheit gilt, die ohne Einsicht eintritt, muss natürlich auch von der Gewissheit behauptet werden, die sich mit der vermeintlichen Einsicht verbindet. Da sich nun immer mit der vermeintlichen Einsicht ebenso wie mit der wirklichen eine Gewissheit verbindet, so können wir beide schon durch die Art der mit ihnen verbundenen Gewissheit unterscheiden. Aber auch abgesehen von diesem Unterschiede zwischen der vermeintlichen und wirklichen Einsicht können wir uns der ersteren erwehren und ihr gegenüber die letztere zur Geltung bringen. Der vermeintlichen und wirklichen Einsicht entspricht das vermeintliche und wirkliche Einleuchten oder Evidentsein eines Sachverhaltes. Es kann nun irgend etwas mittelbar oder unmittelbar einleuchtend sein. Alle des Beweises bedürftigen Sätze sind, wenn sie bewiesen sind, mittelbar einleuchtend; unmittelbar einleuchtend ist nach unsrer Auffassung nicht bloss das Gesetz des Widerspruchs, sondern auch das der Ermöglichung oder Kausalität.
Nehmen wir nun an, dass ein Satz in mittelbarer Weise einleuchtend zu sein scheint, so können wir, wenn sein Gegenteil mittelbar einleuchtend gemacht werden kann, einen Beweis hierfür erbringen und dadurch den Schein des Einleuchtens beseitigen. Mag aber das Gegenteil des Satzes auch eines Beweises nicht fähig sein, in jedem Falle sind wir im stande, den Beweis, der für den in mittelbarer Weise scheinbar einleuchtenden Satz geführt wird, zu prüfen und, falls sich hierbei ein Fehler ergiebt, durch diese Prüfung den Schein des Einleuchtens zu zerstören. Nehmen wir ferner an, dass ein Satz in unmittelbarer Weise einleuchtend zu sein scheint, so können wir für das Gegenteil einen Beweis zu führen suchen und dadurch den Schein des Einleuchtens entfernen. Es bleibt noch ein Fall als möglich übrig. Ein Satz könnte unmittelbar einleuchtend scheinen und sein Gegenteil auch nur unmittelbar einleuchten, sodass wir also keinen Beweis für dasselbe zu führen im Stande sind. Hier stehen nun freilich Ja und Nein einander gegenüber, und eine Entscheidung ist unmöglich. Aber dieser vierte Fall ist in der Geschichte der Philosophie nicht vorgekommen. Heraklit und Hegel haben das Gesetz des Widerspruchs geleugnet, aber ihr Recht zu dieser Leugnung durch einen Beweis darzuthun gesucht. In neuester Zeit hat man das Gesetz der Kausalität nicht eigentlich geleugnet aber doch bezweifelt, dass es unmittelbar einleuchtend sei. Aber auch diesen Zweifel sucht man zu begründen, indem man dem Gesetze der Kausalität das Gesetz von der Gleichförmigkeit des Naturlaufs, das nur auf einer Induktion beruht, substituiert -- eine Zusammenfassung unsrer Erfahrungen über die Qualität der zu bestimmten Wirkungen gehörenden Ursachen. Solche Gedankengänge, die das unmittelbare Einleuchten gewisser Sätze bestreiten, kommen natürlich im wirklichen Leben nicht vor. Man ist hier eher geneigt, das unmittelbare Einleuchten gewisser dem sinnlichen Schein oder einer unberechtigten Verallgemeinerung zu liebe aufgestellter Sätze zu behaupten, wie z. B. das unmittelbare Einleuchten des Satzes, dass die Sonne still steht. Hier ist es ein Leichtes, durch den Beweis des Gegenteils den Schein des unmittelbaren Einleuchtens zu zerstören.
Es ergiebt sich, dass wir dem unleugbaren Vorkommen einer vermeintlichen Einsicht und eines vermeintlichen Einleuchtens nicht ratlos gegenüberstehen und uns hierdurch in der Annahme des Einleuchtens der Zusammengehörigkeit als eines zuverlässigen und entscheidenden Kennzeichens der Wahrheit nicht irre machen lassen dürfen. Wir können nicht bloss die wirkliche Einsicht von der vermeintlichen an bestimmten Merkmalen unterscheiden, wir können auch die entstehende vermeintliche Einsicht überwinden, und zwar durch die wirkliche Einsicht.
Siebzehnte Untersuchung.
Einsicht und Denknotwendigkeit.
Die Einsicht oder Erkenntnis beruht, wie wir sahen, auf einem vernünftigen, zureichenden, sie völlig rechtfertigenden Grunde. Es ist aber zu beachten wichtig, dass dieser Grund nicht zwingend wirkt. Einsicht hat nichts mit äusserem Zwange oder innerer Nötigung gemein; sie kann darum auch keineswegs mit Denknotwendigkeit verselbigt werden. Allerdings kommt in unsren Schlussfolgerungen aus der Einsicht häufig so etwas wie Denknotwendigkeit zum Ausdruck. Wir sagen: es kann nicht anders sein, es muss so sein. Wir sagen das nicht bloss, wenn es sich um begriffliche, sondern auch, wenn es sich um bloss thatsächliche Wahrheiten handelt. Wenn wir sie einsehen, so erscheint uns das Gegenteil ausgeschlossen, also unmöglich. Woher kommt das? Offenbar lediglich von der mit der Einsicht verbundenen Gewissheit. Wir sind gewiss, das heisst, aller Zweifel und damit auch die Möglichkeit, dass es anders sein könnte, die Möglichkeit des Gegenteils ist ausgeschlossen. So sagen wir denn eben wegen dieser Gewissheit: so muss es sein. Soll das etwa heissen, dass zwischen den zusammengehörigen Gliedern, deren Zusammengehörigkeit wir einsehen, ein Notwendigkeitszusammenhang besteht? Sicherlich nicht. Denn sonst dürften wir nicht in gleicher Weise reden, wenn es sich um bloss thatsächliche Wahrheiten handelt, bei denen offenbar die Annahme eines Notwendigkeitszusammenhangs ausgeschlossen ist. Indes könnte immerhin die Einsicht überall da mit der Denknotwendigkeit verselbigt werden müssen, wo ein solcher Notwendigkeitszusammenhang des Zusammengehörigen vorliegt. Das bedarf einer nähern Untersuchung.