Part 5
Den statistischen Tabellen kann jeder Arbeitende auf den ersten Blick entnehmen, wo für ihn momentan der höchste Verdienst zu finden sei. Allerdings ist damit allein noch nicht alles gesagt, denn dieser höchste Verdienst kann in Umständen begründet sein, die manchen abschrecken mögen. Es kann z. B. das Leben in der betreffenden Gegend langweilig oder die Gelegenheit zur Erziehung der Kinder mangelhafter sein als anderwärts in Freiland; das genügt, um freiländische Arbeiter, die ja nicht in Verlegenheit sind, ihre Arbeitskräfte auch unter angenehmen Bedingungen hoch zu verwerten, davon abzuhalten, einer solchen Arbeitsgelegenheit zuzuziehen, auch wenn dort bei gleicher Anstrengung einige Hundert Mark im Jahre mehr zu erzielen wären. Aber es versteht sich von selbst, daß auch darüber in den Ausweisungen Auskunft zu holen ist, ja einzelne der Fachschriften gruppieren die verschiedenen industriellen und landwirtschaftlichen Gewerke geradezu unter solchen Gesichtspunkten und es ist mir z. B. eine Darstellung zu Gesicht gekommen, in welcher eine Wellenlinie anzeigt, wie sich die an den verschiedenen Orten zu erzielenden Gewinste zur Beschaffenheit und Nähe der Theater verhalten. Daß in der That der Gipfelpunkt der Gewinnlinie sich mit dem Tiefpunkte der Theaterlinie schneidet, d. h. daß momentan in Freiland jene Arbeiter die höchsten Gewinne erzielen, welche keine Gelegenheit haben, irgend ein Theater zu besuchen, erwähne ich bloß nebenbei und will auch nicht untersuchen, ob das wirklich auf besondere Schaulust der hiesigen Bevölkerung zurückschließen lasse, oder nicht etwa ein bloßer Zufall sei.
Die Gewinnlinie, die mich persönlich interessierte, nämlich die für Maschineningenieure, zeigte, wie mir bereits bekannt war, bei jenem großen Institute, welches sich mit der Herstellung von Eisenbahnbetriebsmitteln beschäftigt, eine Einsenkung. Da jedoch dieselbe nicht sehr groß war, so entschloß ich mich, bei meiner ursprünglichen Absicht zu beharren und dieser Gesellschaft -- sie führt den Namen »Erste Edenthaler Maschinen- und Transportmittel-Baugesellschaft« -- beizutreten. Drei Uhr war inzwischen vorüber und ich konnte daher sofort zur Ausführung schreiten.
Sechstes Kapitel.
Das Statut einer freiländischen Erwerbsgesellschaft und die Arbeitserträge.
Die elektrische Bahn brachte mich in zehn Minuten vor den gewaltigen Gebäudekomplex, welchen in einem der südlichen Vororte Edenthals die »Erste Edenthaler Maschinen- und Transportmittel-Baugesellschaft« einnimmt. Eine Orientierungstafel wies mir den Weg zum Aufnahmebureau dieser Anstalt und kurze Zeit darauf stand ich vor dem Vorstandsmitgliede, welches über die vorläufige Verwendung der sich Anmeldenden zu entscheiden hat.
Nachdem ich meinen Wunsch vorgetragen, dem Ingenieurkorps der Gesellschaft zugeteilt zu werden, fragte mich der Direktor zunächst, ob ich über Zeugnisse oder sonstige Papiere verfügte, in denen meine Befähigung nachgewiesen wäre. Ich habe zu diesem Behufe natürlich nichts als die Zeugnisse der technischen Hochschule, doch diese sind vorzüglich, und so erklärte mir denn der Direktor, nachdem er dieselben sorgfältig geprüft, es sei gut, diese Papiere überhöben ihn der Notwendigkeit, mich zuvor einer Prüfung unterziehen zu lassen, er wolle mich sofort der Abteilung für Maschinenkonstruktion zuweisen. Zuvor jedoch müsse ich Einsicht nehmen in die Statuten der Gesellschaft, da es ja immerhin möglich sei, daß irgend ein Paragraph derselben meinen Erwartungen nicht vollkommen entspreche. Dies könne sich natürlich -- so fügte er hinzu -- nur auf bestimmte Einzelheiten der Gewinnverteilung beziehen, denn in den Grundzügen glichen sich die Statuten aller freiländischen Associationen. Ich möge das mir hiermit übergebene Blättchen sorgfältig durchlesen und erst wenn mir dessen Inhalt vollkommen zusage, meine Unterschrift unter dasselbe setzen.
»Wozu verpflichtet mich denn diese Unterschrift, wenn ich sie einmal gegeben habe?« so fragte ich.
»Streng genommen, zu nichts oder doch zu so viel als nichts. Sie erklären damit einfach Ihren Beitritt zu unserer Gesellschaft und sind von da ab Mitglied derselben. Sie übernehmen zwar, wie Sie aus dem Paragraph 6 ersehen werden, die Haftung für die Darlehen unserer Anstalt, jedoch, wie derselbe Paragraph sagt, nur nach Maßgabe Ihrer Gewinnbeteiligung, und da Sie am Gewinn nur nach Maßgabe Ihrer geleisteten Arbeit teilnehmen, so haften Sie, so lange Sie nicht gearbeitet haben, thatsächlich für nichts und auch später stets nur in jenem Verhältnisse, in welchem Ihr aus unserm Institute bezogener Gewinnanteil zur Gesamtsumme der seit Beginn der Schuldentstehung für die Gesamtheit aller Mitglieder erwachsenen Gewinne sich stellt. Unsere derzeit aushaftenden Verpflichtungen dem freiländischen Gemeinwesen gegenüber belaufen sich insgesamt auf rund 2½ Millionen Pfund Sterling, aber die Gewinne, welche unsere Mitglieder seit dem Bestehen dieser Schulden bisher bezogen haben, summieren sich mit nahezu acht Millionen Pfund Sterling und vermehren sich natürlich mit jedem Tage und mit jeder Stunde des fortlaufenden Betriebs. Wenn Sie also, sagen wir beispielsweise: nach Monatsfrist aus irgend einem Grunde austreten und inzwischen 60 Pfund Sterling Gewinnanteil bezogen haben, so sind Sie -- im Momente Ihres Austrittes -- bis zur Höhe von 20 Pfund Sterling für unsere Außenstände mitverhaftet und diese Ihre Haftung erlischt, auch wenn Sie uns verlassen, erst dann vollständig, wenn unsere Verpflichtungen, und zwar wohlverstanden jene unserer Verpflichtungen, die während der Zeit Ihrer Mitgliedschaft entweder schon bestanden oder neu eingegangen wurden, vollständig abgezahlt sind. Sollte, bevor dies eingetreten ist, das Unternehmen aus irgend einem Grunde sich auflösen müssen und aus dem Verkaufe der vorhandenen Maschinen und sonstigen für die Schuld verhafteten Werte diese nicht volle Deckung finden, so würden Sie, auch wenn Sie dann nichts mehr mit uns zu thun haben, doch zur Tragung des auf Sie entfallenden Schadenanteils herangezogen werden. Einige materielle Bedeutung hat also diese Unterschrift immerhin, auch wenn Sie augenblicklich zu nichts verpflichtet, und die Gefahr möglicher zukünftiger Opfer, welche Ihnen schlimmsten Falls auferlegt werden könnten, eine sehr geringe ist. Doch es ist für alle Fälle notwendig, vorher zu erwägen, was man unterschreibt, und ich wiederhole daher meine Aufforderung, das in Ihren Händen befindliche Statutenexemplar bedächtig durchzulesen.«
Ich muß gestehen, daß ich trotz dieser Aufklärung, ja gerade infolge derselben die Empfindung einer wirklichen greifbaren Verantwortung, der ich mich durch unmittelbares Unterschreiben der Statuten unterziehen könnte, nicht im geringsten hatte. Da ich jedoch selbstverständlich begierig war, den Inhalt eines freiländischen Gesellschaftsstatuts näher kennen zu lernen, so leistete ich der an mich ergangenen Aufforderung ohne weiteres Folge. Der Wortlaut des Statuts war der folgende:
1. Der Beitritt in die E. E. M. u. Tr.-Baugesellschaft steht jedermann frei, gleichviel ob er zugleich Mitglied anderer Gesellschaften ist oder nicht; auch kann jedermann die Gesellschaft jederzeit verlassen. Über die Verwendung der Mitglieder entscheidet die Direktion.
2. Jedes Mitglied hat Anspruch auf einen, seiner Arbeitsleistung entsprechenden Anteil am Nettoertrage der Gesellschaft.
3. Die Arbeitsleistung wird jedem Mitgliede im Verhältnis der geleisteten Arbeitsstunden berechnet, mit der Maßgabe jedoch, daß älteren Mitgliedern für jedes Jahr, um welches sie der Gesellschaft länger angehören als die später Beigetretenen, ein Alterszuschlag von zwei Prozent eingeräumt ist. Vormänner und Gießer erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent; ebenso wird Nachtarbeit um zehn Prozent höher angerechnet.
4. Die Arbeitsleistung des technischen Personals wird mit einem Werte von zehn bis fünfzehn Stunden täglich berechnet und ist es der Direktion überlassen, innerhalb dieses Spielraumes den Gehalt jedes einzelnen dieser Angestellten zu bemessen. Die Bezüge der Direktoren werden bei Wahl derselben durch die Generalversammlung im Wege einer mit jedem einzelnen derselben zu treffenden Vereinbarung einer bestimmten Anzahl täglich geleisteter Arbeitsstunden gleichgesetzt.
5. Vom gesellschaftlichen Ertrage gelangen zunächst die Kapitalrückzahlungen und nach diesen die Abgabe an das Gemeinwesen in Abzug. Der verbleibende Rest wird an die Mitglieder verteilt.
6. Die Mitglieder haften für den Fall der Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft nach Maßgabe ihrer aus den gesellschaftlichen Erträgen bezogenen Gewinnanteile für die kontrahierten Darlehen, welche Haftung sich bezüglich der noch aushaftenden Beträge auch auf neueintretende Mitglieder überträgt. Auch erlischt mit dem Austritte eines Mitgliedes dessen Haftung für die schon kontrahiert gewesenen Darlehen nicht. Dieser Haftbarkeit für die Schulden der Gesellschaft entspricht im Falle der Auflösung, der Liquidation oder des Verkaufes der Anspruch der haftenden Mitglieder an das vorhandene Vermögen oder die zum Verkaufe gelangenden Bestandteile desselben.
7. Oberste Behörde der Gesellschaft ist die Generalversammlung, in welcher jedes Mitglied das gleiche Stimmrecht und das gleiche aktive und passive Wahlrecht ausübt. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; zu Statutenänderungen und zur Auflösung und Liquidation der Gesellschaft ist dreiviertel Majorität erforderlich.
8. Die Generalversammlung übt ihre Rechte entweder direkt als solche, oder durch ihre gewählten Funktionäre, die ihr jedoch für ihr Gebahren verantwortlich sind.
9. Die Leitung der gesellschaftlichen Geschäfte ist einem Direktorium von drei Mitgliedern übertragen, die von der Generalversammlung bis auf Widerruf gewählt werden. Die untergeordneten Funktionäre der Geschäftsleitung werden von den Direktoren ernannt.
10. Die Generalversammlung wählt jährlich einen aus fünf Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat, der die Bücher, sowie das Gebahren der Geschäftsleitung zu kontrollieren und darüber periodischen Bericht zu erstatten hat.
Was mir in diesem Statut sofort auffiel, war der Mangel einer jeden Bestimmung über das Vermögen der Gesellschaft. Da dieses Vermögen doch offenbar aus jenen Anlagen besteht, die mit Hilfe des vom freiländischen Gemeinwesen entlehnten Kapitals errichtet werden, und da es die Mitglieder der Association sind, welche dieses Kapital aus den ihnen vom Reineinkommen gemachten Abzügen bezahlen, so schien es mir das einzig Gerechte, daß besagtes Vermögen den Mitgliedern gehören müsse, was ich denn auch dem Direktor unverhohlen sagte.
»Sie irren,« war dessen Antwort. »Die Abzahlungen auf das Associationskapital werden nicht von den Mitgliedern, sondern vom konsumierenden Publikum geleistet. Es ist doch offenbar, daß der auf jedes erzeugte Gut entfallende Bestandteil der Kapitalbenutzung in dessen Preise Bezahlung finden muß. Geschähe es nicht, so würde den Mitgliedern weniger als der dem durchschnittlichen Werte der Arbeit in Freiland entsprechende Gewinn verbleiben und die selbstverständliche Folge wäre, daß zahlreiche Arbeitskräfte das von einem solchen Zufalle betroffene Institut verließen; dadurch würde sich das Angebot der fraglichen Waren vermindern und die Preise müßten insolange steigen, bis das Gleichgewicht der Arbeitserträge hergestellt wäre. Es ist das ja im übrigen nichts Freiland allein eigentümliches; auch in der bürgerlichen Welt da draußen wird der Amortisationsbetrag für die zur Herstellung eines Gutes erforderlichen Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Einrichtungen in die Herstellungskosten eingerechnet, und der Unterschied zwischen Freiland und der bürgerlichen Welt besteht in diesem Punkte bloß darin, daß sich infolge der Freibeweglichkeit unserer Arbeitskräfte und der durch diese so überaus erleichterten und vervollkommneten Ausgleichung der Reinerträge aller Arbeit dieser Prozeß hier viel pünktlicher und sicherer vollzieht als draußen. Diese Überwälzung der Kapitalabzahlung auf die Konsumenten kann nur dann nicht stattfinden, wenn eine Association schlechte, überflüssige Maschinen angeschafft hat, die zur Herstellung der von ihr fabrizierten Güter und zur Deckung des Bedarfes nach denselben nicht oder nicht in dieser Weise notwendig sind. Derartige Maschinen amortisiert das Publikum allerdings nicht, die Mitglieder müssen dies thun, d. h. sie sehen durch die Kapitalabzahlung ihren Gewinnanteil unter den Vollwert von Arbeitskraft sinken. Aber derartige Maschinen sind gerade infolge dessen unbrauchbar, sie müssen verkauft werden, und sofern das geschieht und die Haftbarkeit der Mitglieder für den erwachsenen Schaden nun wirklich ins Leben tritt, übergehen sie ja, wie Paragraph 6 sagt, in ihr Vermögen, d. h. der beim Verkaufe erzielte Erlös wird ihnen in Anrechnung gebracht. So lange aber das Kapital, d. h. das Vermögen einer Gesellschaft _arbeitend_ thätig ist, kann und soll es im Sinne unserer Einrichtungen niemand gehören, sondern jedermann zu beliebiger, seinen Fähigkeiten entsprechender Benutzung verfügbar sein.«
Ich war über diesen Punkt zufriedengestellt und ging nun zur Erörterung jener Bestimmung unserer Statuten über, die mein persönliches Interesse unmittelbar berührt.
»Ich setze voraus« -- erklärte ich -- »daß Sie mich als Neuling zunächst in die unterste Gehaltsstufe des Ingenieurcorps einreihen werden; meine Tagesarbeit wird also der zehnstündigen Arbeit eines gewöhnlichen Arbeiters gleichgesetzt sein. Den statistischen Ausweisungen zufolge, in welche ich bereits Einsicht genommen, sind auf die Stunde gewöhnlicher Arbeit hier in der letzten Zeit durchschnittlich fünf Mark entfallen, ich würde sohin bis auf weiteres fünfzig Mark täglich beziehen. In welcher Form und in welchen Zeitabschnitten -- täglich, wöchentlich oder monatlich -- wird mir nun mein Gehalt ausgezahlt? Daß man hier kein Baargeld zu zahlen pflegt, weiß ich bereits; erhalte ich vielleicht von der Kasse des Institutes Anweisungen auf die freiländische Centralbank?«
»Wir haben keine Kasse und Sie erhalten von uns mit Bezug auf Ihren Gehalt gar nichts. Alles, was wir mit den Zahlungsangelegenheiten zu thun haben, beschränkt sich darauf, daß wir die Centralbank pünktlich -- und zwar geschieht dies Woche für Woche -- von der Arbeitsleistung aller unserer Mitglieder verständigen. Dort wird Ihnen dann der auf Sie entfallende Ertrag gutgeschrieben; ebenso werden alle Ihre Ausgaben von den Geschäften, bei denen Sie Ihre Bedürfnisse beziehen, der Centralbank mitgeteilt. Diese führt Buch über Ihr Konto und sendet Ihnen Woche für Woche einen Auszug.«
»Und wie steht es um das zeitliche Ausmaß der von mir zu leistenden Arbeit? Es werden mir zehn, später vielleicht mehr Stundenwerte angerechnet; wie lange habe ich thatsächlich zu arbeiten?«
»Sechs Stunden täglich, von neun bis zwölf Uhr vormittags und von drei bis sechs Uhr nachmittags. Sonntags wird gefeiert und außerdem haben wir fünfzehn verschiedene Festtage. Durch zwei Monate genießen Sie, wie jeder Freiländer, alljährlich Ferien, über deren Zeitpunkt Sie sich mit Ihren Kollegen ins Einvernehmen zu setzen haben. Es besteht kein Zwang zur Einhaltung der Ferien, denn da nicht alles gleichzeitig, sondern in vereinbarter Reihenfolge Urlaub nimmt, so kann derjenige, der kein Bedürfnis oder keine Lust zum Feiern hat, ruhig weiter arbeiten. Natürlich ist in der Ferialzeit auch der Verdienst unterbrochen; Zahlung wird, sofern man nicht Versorgungsrecht genießt, hierzulande nur für wirklich verrichtete Arbeit geleistet.«
»Würden Sie es mir wohl nicht als Unbescheidenheit auslegen,« so fuhr ich nun fort, »wenn ich Sie frage, nach welchen Grundsätzen Ihr und der anderen Vorstandsmitglieder Gehalt festgestellt wird? Giebt es dafür bestimmte Regeln oder hängt es von Ihnen ab, was Sie fordern?«
»Das Fordern hängt, was meinen Gehalt anbelangt, durchaus von mir, und was den Gehalt meiner Kollegen betrifft, von diesen ab; aber das Bewilligen ist Sache der Generalversammlung.«
»Und ist nicht gerade in diesem Punkte Ihre Abhängigkeit von denjenigen, denen Sie vorstehen sollen, mit gewissen Unzukömmlichkeiten verknüpft? Leidet die Disciplin nicht darunter?«
»Wie das? Die Generalversammlung bewilligte mir ja meinen Bezug -- er beträgt fünfundzwanzig Stundenwerte täglich -- nicht nach Laune und Gunst, sondern nach Notwendigkeit, d. h. nach demjenigen, was die Genossen für notwendig und nützlich in ihrem eigenen Interesse erachteten. Ich erhalte so viel, als die Mitglieder unserer Association bezahlen müssen, um einen Mann an ihre Spitze zu bekommen, wie sie ihn brauchen. Es ist ja möglich, daß sie sich über meine Befähigung nach der einen oder nach der andern Seite in einem Irrtume befinden, mich überschätzen oder vielleicht nicht hoch genug schätzen; aber von dieser ihrer Meinung über das Ausmaß meiner Geschicklichkeit und nicht von ihrer Gunst hänge ich ab. Die Direktorengehalte richten sich, wie alle wirtschaftlichen Angelegenheiten Freilands, ausschließlich nach dem Gesetze von Angebot und Nachfrage. Glauben Sie denn, daß _Ihre_ Bezüge deshalb ungefähr zweifach so hoch als die eines gewöhnlichen Arbeiters bemessen werden, weil es irgend jemandes Absicht ist, Ihnen mehr zuzuwenden als jenem? Erhielten wir Leute von Ihrer Befähigung zum selben Preise wie gewöhnliche Arbeiter, so müßten und würden Sie sich mit demselben Gewinn zufrieden geben. Ihre Kraft ist die seltenere, d. h. wohlverstanden trotz des geringeren Bedarfes nach solcher Kraft noch immer verhältnismäßig die seltenere und deshalb wird Ihnen gezahlt, was gezahlt werden muß. Genau das nämliche gilt für mich. Wenn Männer meiner Erfahrung und Geschäftskenntnis um denselben Preis zu haben wären wie gewöhnliche Handlanger, so müßte ich mich mit dem Gewinn eines Handlangers zufrieden geben.«
»Sie würden aber« -- so meinte ich nun -- »auch in diesem Falle vorziehen, die Direktionsgeschäfte zu leiten, statt gewöhnliche Handlangerdienste zu verrichten; ebenso würde ich meinen Beruf demjenigen eines Handarbeiters vorziehen, auch wenn dabei nicht der geringste materielle Mehrgewinn für mich heraussähe, und ich glaube deshalb, daß es sehr wohl möglich wäre, alle Unterschiede des Einkommens zu beseitigen, wenn nur grundgesetzlich bestimmt würde, daß mit Bezug auf die Gewinnbeteiligung niemand vor dem andern etwas voraus haben dürfe.«
»Letzteres ist vor allem unrichtig,« antwortete der Direktor. »Damit hätten Sie bloß die verschiedenen Fähigkeiten, nicht aber die verschiedenen Grade des Fleißes auf denselben Gewinn gesetzt. Oder halten Sie es vielleicht auch für notwendig, den Faulen und den Fleißigen gleich zu bedenken? Wollen Sie etwa damit helfen, daß Sie den Ertrag mechanisch nach der bloßen Dauer der Arbeit bemessen? Wer würde dann ohne Zwang die schwereren, unangenehmeren Arbeiten leisten? Oder ziehen Sie solchen Zwang der Ungleichheit vor? Sie schütteln den Kopf; warum wollen Sie dann den Klugen und den Einfältigen zwangsweise auf dieselbe Stufe stellen? Aber zugegeben selbst, daß dies gerecht wäre, so ist es doch nicht möglich, zum mindesten nicht möglich, ohne den Wohlstand aller in einer solchen Weise zu schädigen, daß auch die Ungeschickten bei aller Gleichheit um vieles schlechter führen als bei der thatsächlich herrschenden Ungleichheit. Ich bemerke vor allem, daß es durchaus nicht so ausgemacht ist, daß sich alle Geschickten um verantwortliche Stellungen sonderlich lebhaft bewerben würden, wenn dabei nichts zu erlangen wäre, denn eine Schande ist bei uns auch ordinäre Handarbeit nicht. Jedenfalls ist der dem Geschickteren eingeräumte höhere materielle Vorteil das sicherste Mittel, ihn an jene Stelle zu setzen, wo er den größten Nutzen stiften kann. Es giebt ja schließlich auch verschiedenartige Ehrenstellen, und ich weiß z. B. für meinen Teil wirklich nicht, ob mir eine Lehrkanzel an unserer technischen Hochschule nicht lieber wäre als diese meine Direktorstelle. Es scheint aber, daß mein Organisationstalent hier zu besserer Verwertung kommt als dort der Fall wäre, und der höhere Gewinn, den mir unsere Association zugesichert hat, ist das einzige Mittel, um mich in dieser Stellung, wo ich nützlich bin, festzuhalten.
»Dem allen sei jedoch wie immer: zwangsweise herbeigeführte Gleichheit widerspricht jedenfalls dem Grundsatze der Freiheit. Mit welchem Rechte soll die Gesamtheit verbieten, daß eine Vereinigung freier Männer die Ergebnisse ihrer Arbeit solcherart untereinander teile, wie sie es ihrem Interesse am besten entsprechend erachtet, wenn sie nur dabei niemandes Recht kränkt? Meine Genossen finden ihren Vorteil darin, daß gerade ich an ihrer Spitze stehe; wer darf sie hindern, dafür, daß ich ihren Vorteil wahrnehme, auch ihrerseits mir einen Vorteil einzuräumen?«
Da es meinem freundlichen Chef sichtlich Vergnügen zu machen schien, meine Zweifel zu zerstreuen, so nahm ich mir den Mut, noch eine Frage an ihn zu richten.
»Daß auch zwischen den Leistungen der gewöhnlichen Arbeiter Unterschiede gemacht werden, ist mir nach dem soeben Gehörten vollständig begreiflich, und über die Zuschläge für Vormänner und Gießer, die entweder anstrengendere oder schwierigere Verrichtungen haben mögen als die anderen, ist nichts weiter zu bemerken. Ebenso leuchtet mir ein, daß Nachtarbeit höher honoriert werden muß, sofern man überhaupt ihrer bedarf, da sich ja andernfalls niemand zu ihr herbeiließe; aber in dem Alterszuschlage, so gerechtfertigt derselbe auch sein mag, scheint mir eine Gefahr zu liegen. Da die Statuten, wie mir bekannt ist, in den Generalversammlungen gemacht werden, so liegt es in der Hand jeder Arbeiterschaft, dadurch, daß sie diese Alterszuschläge recht hoch feststellt, den Zuzug neuer Arbeitskräfte zu erschweren. In unserem Statut sind zwei Prozent für das Jahr angesetzt; das ist jedenfalls gerechtfertigt, denn um mindestens zwei Prozent wächst von Jahr zu Jahr die Geschicklichkeit und Erfahrung eines Arbeiters; ein Mann, der fünfundzwanzig Jahre bei uns thätig war, erhält zwar solcherart um fünfzig Prozent mehr als der an seiner Seite arbeitende Neuling, aber es unterliegt keiner Frage, er leistet auch entsprechend mehr. Wie aber, wenn es etwa unseren Arbeitern plötzlich beifiele, den Alterszuschlag von zwei auf fünf, vielleicht auf zehn Prozent oder darüber jährlich festzusetzen? Dann bekäme ein Mann, der zehn Jahre hier ist, zweimal so viel, und wenn er zwanzig Jahre hier ist, dreimal so viel als ein Neuling von im übrigen gleicher Fähigkeit. Und das würde meines Erachtens dieselbe Wirkung haben, als ob sich unsere Arbeiter gegen jeden neuen Zuzug abschlössen. Wer hindert unsere selbstherrlichen Arbeiter an solchen Beschlüssen?«