Ein deutsches Kriegsschiff in der Südsee

Part 17

Chapter 173,395 wordsPublic domain

Die politischen Verhältnisse von Tahiti lassen sich kurz dahin zusammenfassen, daß Tahiti unter französischem Protectorat und somit unter französischer Oberhoheit steht. Frankreich verwaltet die Inselgruppe, und alle Europäer wie Fremde stehen unter dem Einflusse der französischen Regierung, während die Eingeborenen der Form nach von ihrem eigenen König regiert werden. Der französische Gouverneur veröffentlicht in dem Amtsblatt die für die Europäer und Fremden erlassenen Verordnungen, der König diejenigen für die eingeborenen Tahitier; französische Polizeibeamte haben die Ordnung unter den Europäern aufrecht zu erhalten und dürfen nur allein Hand an die letztern legen, während Eingeborene nur von eingeborenen Polizisten arretirt werden dürfen. Natürlich ist diese äußerliche Aufrechterhaltung der Autorität des Königs nur ein Spiel, da es ja thatsächlich unmöglich sein würde, wenn zwei derartige Regierungen nebeneinander bestehen wollten. Es ist daher natürlich, daß der König von Tahiti nur solche Verordnungen erläßt, zu welchen er von dem französischen Gouverneur autorisirt wird, resp. welche der Gouverneur ihm zur Unterschrift zuschickt; ebenso natürlich ist es, daß die eingeborene Polizei in Wirklichkeit ebenso direct unter dem Befehl des französischen Polizeidirectors steht, wie die französischen Polizeibeamten. Der jetzige König von Tahiti, Sohn der Ende 1877 verstorbenen Pomare IV., übt somit keine Regierungsthätigkeit mehr aus, sondern bezieht nur von der französischen Regierung eine für die hiesigen Verhältnisse sehr anständige Apanage, von welcher er allerdings dem polynesischen Brauche gemäß auch seine sämmtlichen Verwandten mit unterhalten muß, deren Zahl nicht gering ist. Nach diesem polynesischen Brauch gibt es unter Verwandten keinen sichern Besitz, denn alles was ein Polynesier erworben oder geschenkt erhalten hat, muß er ganz oder theilweise hergeben, sobald seine Verwandten ihn darum angehen; hier besteht also in dem Bereich einer Gemeinschaft von Blutsverwandten die reinste Gütergemeinschaft. Diesem Brauch ist es wol auch zuzuschreiben, daß man unter den Polynesiern keinen hervorragenden Besitz findet, da es zwecklos ist, etwas zu erwerben; einzig und allein diesem Brauch muß meiner Ansicht nach auch die notorische Arbeitsscheu der Polynesier zugeschrieben werden, und es müssen daher alle Versuche, diese Menschen auf den Weg der Arbeitsamkeit zu bringen, so lange fruchtlos bleiben, als es nicht gelingt, durch Beseitigung der alten Sitte den Besitz des Erworbenen zu sichern.

In Bezug auf die politischen Verhältnisse ist zu bemerken, daß, während die Marquesas-Inseln französische Colonie sind, die andern von den Franzosen in diesem Theil der Südsee besetzten Inseln unter französischem Protectorat stehen. Der Unterschied liegt, wie bereits angegeben, vorzugsweise darin, daß die Einwohner der Colonie französische Unterthanen sind, als solche die Rechte französischer Bürger haben oder doch haben sollen und unter französischem Gesetz stehen, während die Bewohner des unter französischem Protectorat stehenden Territoriums mit Frankreich nichts gemein haben, sondern nur das Staatsoberhaupt Frankreichs gleichzeitig auch als das ihrige zu betrachten haben. Diese Stellung ermöglicht es der französischen Regierung, den unter Protectorat stehenden Inseln willkürliche, dem Augenblick angepaßte Steuern und Gesetze aufzuerlegen, was sie in den Colonien nicht kann. Um dieses Verhältniß auch äußerlich klar zu stellen, hat das Protectorats-Territorium eine besondere Flagge erhalten, welche nur in der obern Ecke die französischen Farben führt. Von den Franzosen werden nun als unter Protectorat stehend die folgenden Inseln angesehen:

1. Tahiti und Morea mit einigen kleinern zu dieser Gruppe gehörigen Inseln;

2. die Paumotugruppe oder englisch Low-Archipelago, von den Franzosen „Archipel Tuamotu“ oder „'Les Iles Basses'“ genannt;

3. die Gambier- oder Mangareva-Inseln.

Ehe ich mit der Besprechung dieser Verhältnisse fortfahre, will ich noch erwähnen, daß die gesammelten Angaben aus einem von mir in Tahiti im Buchhandel gekauften Buche „'Annuaire de Tahiti pour 1877'“ und aus den Nachrichten stammen, welche ich von in Papeete lebenden Deutschen und Engländern erhalten habe. Meine amtliche Stellung hat mir keinerlei Einblick in die hiesigen Verhältnisse verschafft. Das vorgenannte Buch enthält natürlich nur das, was man der Oeffentlichkeit übergeben will, und bringt namentlich für das französische Publikum bestimmte Angaben, welche, ohne es bestimmt auszusprechen, den französischen Einfluß in der Südsee viel größer darstellen, als er in Wirklichkeit ist. So lassen die auf Seite 40-46 enthaltenen Angaben, welche alle die unter französischem Einfluß stehenden Inselgruppen namentlich aufführen, vermuthen, daß die Gesellschafts-Inseln ('Iles-sous-le-vent'), die Cook-Inseln, sowie die 'Sporades océaniennes' zu Frankreich gehören, während diese Inseln thatsächlich unabhängig sind. Auch soll dieses Buch andererseits wol auch die fremden Regierungen täuschen, da nach ihm auf Tahiti immer noch das Vertragsverhältniß der Jahre 1842 und 1843 (Seite 47-51) besteht, während in Wirklichkeit der König von Tahiti im Laufe der Zeit zu einer Null herabgedrückt worden ist.

So ist auch das Verhältniß der Gambier-Inseln zu Frankreich ein höchst merkwürdiges und zweifelhaftes. Das auf S. 52 abgedruckte Schriftstück der Mangareva-Häuptlinge vom 16. Februar 1844 verlangt das französische Protectorat und gleichzeitig als Zeichen der Vereinigung mit Frankreich die Flagge der Grande Nation. Diese Inseln führen denn auch nicht die Protectorats-, sondern die französische Flagge und werden von den Kaufleuten daher als französische Colonie angesehen, was die Franzosen indessen nicht gelten lassen wollen. Die Bedeutung der Sache liegt in Folgendem. Die Franzosen sind nicht in der Lage, die aus ungefähr 80 Inseln bestehende Paumotu- und Gambiergruppe so mit Beamten zu besetzen, daß eine Erhebung der Steuern an Ort und Stelle erfolgen könnte. Sie haben daher ein Gesetz erlassen, welches alle Schiffe, die innerhalb der Protectoratsgrenzen Handel treiben wollen, verpflichtet:

1. die Protectoratsflagge zu führen, und

2. stets von Papeete aus ihre Fahrt anzutreten und zur Erlegung der Steuern wieder dahin zurückzukehren.

Sind die Gambier-Inseln nun Colonie, dann fallen diese sehr lästigen Beschränkungen fort und nebenbei werden keine Steuern bezahlt, weil niemand dort ist, der eine Steuer erheben könnte. Was nun die Franzosen dazu veranlaßt, die Gambier-Inseln als zum Protectorat gehörig zu bezeichnen, ist der Umstand, daß von dort viele und namentlich häufig sehr große Perlen, sowie große Massen von Perlschalen (Perlmuscheln) kommen, beide Artikel aber innerhalb der Protectoratsgrenzen mit einer außerordentlich hohen Ausfuhrsteuer belegt sind.

Der Regierungssitz für die sämmtlichen vorgenannten Inseln, zu welchen auch die Marquesas-Inseln gehören, liegt in Papeete auf Tahiti, und diese Stadt muß somit als die Residenz angesehen werden. Ueber die Zusammensetzung der Regierung gibt das „'Annuaire'“ auf den Seiten 55-106 Aufschluß und zeigt, welch starkes Beamtenthum für diese Inseln für erforderlich gehalten wird. Allerdings kommen dieselben Namen häufig bei den verschiedensten Dienstzweigen vor, weil jedem Beamten, wol um sein Einkommen zu erhöhen, stets mehrere Aemter zugewiesen sind; ihre Zahl bleibt aber trotzdem noch eine sehr große. Dieses zahlreiche Beamtenthum, welches eine große Regierung mit allen Zweigen einer großen Staatsmaschine bildet, leistet für Frankreich nichts Nutzbringendes, weil die aus dem durchweg in fremden Händen befindlichen Handel gewonnenen Steuern keinen Ueberschuß ergeben. Nach den Tabellen auf S. 110-115 des „'Annuaire'“ decken sich zwar Einnahmen und Ausgaben, doch wird der Ausgleich nur dadurch erzielt, daß das Mutterland eine hohe Subvention zahlt. Dieselbe besteht einestheils in baarem Gelde, anderntheils darin, daß die Colonie weder die dort stationirten Schiffe noch das Militär bezahlt, denn diese Ausgaben sind in den 'Dépenses' nicht zu finden. Trotzdem die 'Caisse agricole' nur solchen Pflanzern Vorschüsse leistet, welche sich verpflichten, ihre Producte allein nach Frankreich zu exportiren, besteht nach S. 130 die Ausfuhr dahin in nicht mehr als rund 247500 Frcs., während nach S. 131 diejenige nach dem Auslande rund 2,366000 Frcs. beträgt. Hierbei ist indeß in Betracht zu ziehen, daß die im Ganzen mit 2,600000 Frcs. angegebene Ausfuhr nicht allein von den Protectoratsinseln herrührt, sondern in dieser Summe auch all diejenigen Producte mit enthalten sind, welche von den umliegenden nichtfranzösischen Inseln in kleinen Fahrzeugen nach Papeete kommen, um hier in große Schiffe übergeladen zu werden. Aus den Tabellen S. 132 und 133 geht hervor, daß die von Frankreich kommenden, bezw. dahingehenden Schiffe, eine so geringe Zahl aufweisen, daß diese Schiffe für den allgemeinen Handel kaum in Betracht gezogen werden können. Allerdings führen diese Tabellen eine große Zahl unter Protectoratsflagge fahrender Schiffe auf, diese Zahl erleidet aber dadurch eine wesentliche Herabminderung, daß die hier genannten kleinen Fahrzeuge mindestens viermal im Jahre in Papeete ein- und auslaufen, diese Handelsflotille in Wirklichkeit also nur aus vielleicht 20 Fahrzeugen besteht, und diese gehören obenein fast ausschließlich deutschen, englischen und amerikanischen Handelshäusern. Auch sind die in den Tabellen als nach dem Auslande abgegangen verzeichneten französischen Handelsschiffe von Deutschen und Engländern befrachtet worden, und die zwei nach Brest abgegangenen Schiffe waren französische Marine-Transportschiffe, welche leer von Neu-Caledonien kommend zu ermäßigten Preisen Fracht mitnahmen und die ganze nach Frankreich mit 247500 Frcs. angegebene Ausfuhr besorgten, damit doch wenigstens etwas nach dem Mutterlande exportirt wurde. Die über Import und Export gegebenen Zahlen erfahren auch noch eine weitere Richtigstellung durch eine auf S. 136 befindliche Tabelle. Aus dieser scheint mir deutlich hervorzugehen, daß die Angaben dieses Buches darauf berechnet sind, dem großen Publikum in Frankreich Sand in die Augen zu streuen, denn die dort als wieder ausgeführt angegebenen Werthe sind in den S. 132 und 133 aufgeführten Zahlen als wirklicher Import und Export angegeben, während aller Wahrscheinlichkeit nach die Waaren das durchpassirende Schiff nie verlassen oder doch das Land nicht betreten haben. Dies dürfte z. B. aus der Bemerkung hervorgehen, daß Tahiti Guano ein- und ausführt. Guano wird weder in Tahiti gewonnen noch dort gebraucht, er kommt aber in englischen Schiffen von der unabhängigen Insel Flint nach Papeete, weil diese Schiffe hier ihre Ladung vervollständigen.

Ueber die Höhe der Zölle geben die Seiten 115-120 weitern Aufschluß und danach trägt das Ausland bei der außerordentlich hohen Taxe von 12 Proc. auf Factura einen Einfuhrzoll von ungefähr 300000 Frcs., während Frankreich sich nur mit ungefähr 50000 Frcs. daran betheiligt (S. 132 und 133). Von den auf das Ausland entfallenden 300000 Frcs. hat die deutsche 'Société commerciale de l’Océanie' mindestens zwei Drittel zu tragen, und hieraus ist ersichtlich, welchen Ausfall die Einnahmen der Franzosen erleiden müssen, wenn die genannte Gesellschaft ihre Absicht, nach Raiatea überzusiedeln, zur Ausführung bringt.

Der Gouverneur, welcher die Charge eines 'capitaine de frégate' (Corvetten-Kapitän) bekleidet, ist nach seiner Ansicht jedenfalls ein sehr bedeutender Mann, doch steht er trotzdem auf sehr schwachen Füßen, weil der die maritimen Streitkräfte commandirende Admiral nach Belieben mit ihm verfährt. So soll es wiederholt vorgekommen sein, daß der von einer Reise zurückkehrende Admiral mit der Thätigkeit des Gouverneurs unzufrieden war, ihn in Arrest schickte und ihm als äußeres Zeichen auch noch einen Sicherheitsposten vor die Thüre stellen ließ. Dann setzte er den Gouverneur ab, machte sich selbst dazu, hob nach Herzenslust Gesetze auf und erließ neue, bis er der Sache überdrüssig wurde und nun einen Offizier seines Geschwaders zum Gouverneur ernannte. Die heimische Regierung beseitigte allerdings diesen neuen Gouverneur wieder, scheint aber dem Admiral seine Einmischungsthätigkeit nicht untersagt zu haben, weil dieser auch fürder in derselben Weise weiter wirkte.

Die Beamten benehmen sich wie übermüthige Sieger den Besiegten gegenüber, sie treten als die unumschränkten Herren auf. Werden sie zuerst gegrüßt, dann danken sie wol verbindlich und höflich, wissen sonst aber den Weg zu ihrem Hut nicht zu finden, sondern lassen denjenigen ungekannt passiren, mit welchem sie eine halbe Stunde vorher in freundschaftlichster Weise verkehrt haben. Mir ist auch der Vorzug nicht zutheil geworden, von einem jüngern französischen Offizier gegrüßt zu werden, und hierin machte selbst der Adjutant des Gouverneurs, mit welchem ich vielfach dienstlich zu thun hatte, keine Ausnahme. Nur die Unteroffiziere und Gemeinen grüßten mich immer, ob ich in Uniform oder Civil war, und zwar stets in so militärisch strammer Weise, daß es den hier lebenden Ausländern auffiel. Diese behaupteten, nie gesehen zu haben, daß die französischen Offiziere von ihren eigenen Untergebenen in ähnlich strammer Weise gegrüßt worden seien.

Wie das Gesetz hier gehandhabt wird, ist vielleicht am besten aus den nachfolgenden Angaben zu ersehen.

1. Der Admiral befiehlt, daß die am Hafenquai vor den dortigen Häusern stehenden schönen schattigen Bäume, welche Eigenthum der Hausbesitzer sind, aus „Gesundheitsrücksichten“ weggeschlagen werden sollen, ohne Entschädigung dafür zu gewähren. Die Eigenthümer remonstriren vergebens dagegen und es wird vor dem mitten in der Flucht liegenden Hause der deutschen 'Société commerciale', in welchem sich gleichzeitig das deutsche Consulat befindet, der Anfang gemacht. Sobald die zu diesem Besitzthum gehörigen Bäume gefällt sind, wird das Gesetz wieder aufgehoben und die andern Bäume bleiben stehen. So hat das deutsche Haus seine schattigen Bäume verloren, das Consulat aber unbeabsichtigt den Vorzug erhalten, daß die deutsche Flagge als einzige von dem ganzen Hafen aus gesehen werden kann.

2. Die 'Société commerciale' erhält eine große Quantität Dauerproviant, welcher nach den andern Inseln verkauft werden soll. Sobald der Admiral dies erfährt, erläßt er ein bezügliches Ausfuhrverbot wegen auf Tahiti herrschender Hungersnoth. Das deutsche Haus verlangt darauf, daß der von ihm eingeführte Proviant von der Regierung übernommen oder doch für die Lagerung eine Entschädigung gezahlt werden soll. Die Regierung entnimmt aber weder etwas von dem Proviant, noch zahlt sie eine Entschädigung, sondern hebt nach zwei Monaten das Ausfuhrverbot einfach wieder auf. Da zu jener Zeit keine andere Firma Dauerproviant auf Lager hatte und auch keinerlei Anzeichen für eine Hungersnoth in den gesegneten Gefilden Tahitis vorlagen, so kann dieser Act nur als eine Chikane gegen das deutsche Haus angesehen werden.

3. Die Regierung requirirt den der englischen Firma Brander gehörigen Schleppdampfer „Scotia“ zum Schleppen, ohne auch nur die Kohlen und sonstigen Auslagen zu bezahlen.

4. Die Regierung requirirt die dem deutschen Hause gehörigen Leichter-Prähme, ohne dafür Zahlung zu leisten. In einem Fall wurden die Fahrzeuge stark beschädigt abgeliefert; ein Antrag auf Schadenersatz oder Reparatur auf der Regierungswerft wurde zurückgewiesen und keinerlei Ersatz geleistet. Diese Beispiele mögen genügen.

Ein Gesetz, welches wol nur Tahiti eigenthümlich ist, möchte ich hier auch erwähnen, nämlich daß nach S. 120 des „'Annuaire'“ betrunkene Frauenzimmer 5 Frs. Strafe zu zahlen oder im Unvermögensfalle die Straßen zu kehren haben. Für das Kehren der Straßen werden ihnen dann pro Tag 2 Frs. angerechnet, von welchen sie aber bei freier Beköstigung noch 1 Fr. baar erhalten; es will mir fast so scheinen, daß man ihnen absichtlich die Mittel gibt, sich wieder zu betrinken, um auf diese Weise stets ein reichhaltiges Straßenkehrercorps zu haben, welcher Zweck denn auch erreicht wird. Die Straßen werden allerdings wenig gekehrt, und der Fiscus zahlt viel Geld dafür. Es machte mir stets neues großes Vergnügen, jeden Morgen diese schön gewachsenen frischen, von einem eingeborenen Polizisten geführten Straßenkehrerinnen ankommen zu sehen. Laut lachend und singend zogen sie truppweise durch die Straßen, den Besen hinter sich her schleppend und mit diesem und der fliegenden Schleppe ihrer langen bunten Gewänder eine riesige Staubwolke aufwühlend, welche nur deshalb nicht allgemein lästig wurde, weil die fröhlichen Urheberinnen alle paar Schritte Bekannte trafen und dann natürlich ein Schwätzchen hielten, ehe es weiter ging.

Ueber das Missionswesen, welches auch eine politische Rolle spielt, glaube ich die folgenden Angaben machen zu können. Der französische katholische Priester hat innerhalb der Protectoratsgrenzen den englischen Missionar vertrieben, aber eben nur da, wo er die Hülfe seiner Regierung hat, denn die unabhängigen benachbarten Inseln werden nach wie vor von der englischen Mission behauptet. Eine Erklärung für diese auffallende Thatsache wage ich nicht zu geben, doch drängen sich mir zwei Fragen auf, welche ich, ohne sie zu beantworten, hier niederlegen will:

1. Haben die Franzosen die Uebereinkunft vom 9. Sept. 1842, Pos. 4 und 5, nach welcher Gewissensfreiheit garantirt und den englischen Missionaren all und jeder Schutz versprochen wird, gebrochen, oder haben die Engländer Tahiti verlassen, weil mit dem Einzug der Europäer die Pfründe zu schlecht wurde?

2. Fühlen die französischen Priester sich noch nicht stark genug, auf die Nachbarinseln überzugehen, oder fehlen ihnen noch die passenden Leute für schlechte Plätze, z. B. Deutsche? Die letztere Vermuthung scheint mir am Platze zu sein, weil, wie ich bereits früher ausgeführt habe, die französischen Priester nur auf den guten Plätzen zu finden sind und die deutschen nur auf den schlechten. So suchten mich auch während meines kurzen Aufenthalts in Morea die dort stationirten zwei Missionare (beide Deutsche) am Lande auf, um über ihre Stellung zu klagen und vorsichtige Andeutungen zu machen, ob ich ihnen nicht Schutz und Hülfe verschaffen könne. Sie behaupteten, von den französischen Brüdern gehaßt und verfolgt zu werden und schilderten ihre Stellung als eine nahezu unerträgliche. Ihr verbittertes Aussehen und die harte Sprache, welche sie führten, bezeugten die Richtigkeit ihrer Behauptungen. Ich konnte ihnen selbstverständlich keinen andern Rath geben als den, sich von den Franzosen zu trennen.

Der Bischof von Tahiti kann in dieser Gegend als der erste französische Handelsmann bezeichnet werden. Das Missionsschiff besorgt den Handel, welcher hauptsächlich in Baumwolle, Perlschalen und Perlen besteht. Namentlich der Perlenhandel ist vorzugsweise in den Händen der Priester.

Der König von Tahiti, welchem nach den Verträgen noch vielfache Rechte zur Seite stehen sollen, hat in Wirklichkeit nichts mehr zu sagen. Er folgte seiner Ende 1877 verstorbenen Mutter Pomare IV. als Pomare V. in der Königswürde. Er ist vermählt mit Miß Marau Salmon, Tochter eines verstorbenen Engländers und der mit diesem vermählt gewesenen Schwester der verstorbenen Königin. Der König erhält von Frankreich eine jährliche Apanage von 25000 Frs., wovon aber die sämmtlichen Verwandten seiner Familie, von welcher die weiblichen den Hofstaat der Königin bilden, mitleben. Die königliche Familie wird von den Franzosen einerseits recht schlecht behandelt, andererseits aber doch mit großer Sorgfalt und Eifersucht gehütet, weil der Einfluß derselben unter den Eingeborenen immer noch ein sehr großer ist und ein Wort des Königs genügen würde, das ganze Land zum Aufstand zu bringen. Und was das bedeutet, haben die Franzosen in frühern Jahren zu ihrem Schaden genugsam erfahren. Namentlich wird der Umgang der Königin mit den Deutschen sorgsam überwacht, weil zwei ihrer Nichten, welche von den Eingeborenen als Prinzessinnen von Geblüt verehrt werden, an deutsche Herren verheirathet sind. Welche Schwierigkeiten mir gemacht worden sind, mit der königlichen Familie in Verbindung zu treten, entzieht sich der Besprechung an diesem Platze.

Die Hauptstadt Papeete, welche auf dem flachen Lande der Gürtelebene an dem nach ihr benannten Hafen liegt und sich im Rücken an die hochaufstrebenden Berge anlehnt, hat den Charakter der Residenz eines Naturvolkes vollständig verloren. Der Kokospalmenwald ist mit den in ihm verstreut liegenden Hütten der Eingeborenen verschwunden und an seine Stelle sind regelmäßige Straßen mit Häusern nach südamerikanischer Bauart getreten. Die ganze Physiognomie der Stadt deutet an, daß sie vornehmlich von Europäern und deren Bedienung bewohnt wird, wie dies auch die officielle Bevölkerungsziffer angibt. Nach derselben befinden sich unter den 3000 Einwohnern mehr als 1000 Europäer, und da von diesen ein großer Theil chinesische Diener und Köche hat, so kann man annehmen, daß kaum 1000 Eingeborene übrig bleiben.

Zunächst dem Hafen zieht sich an dessen Ufer ein breiter, theilweise durch hohe Bäume beschatteter Quai hin, welcher, vom Wasser aus gesehen, zur Linken durch die französische Kriegswerft, zur Rechten von einer Strandbatterie begrenzt wird und weiterhin nach beiden Seiten in die früher erwähnte Ringchaussee ausläuft. An dem Quai liegen die Geschäftshäuser und einzelne stattliche Wohnhäuser, auf denen hier und da die Flagge eines Consulats weht. Zwischen diesen Gebäuden liegen auch, von hoher Mauer umgeben, die von den französischen Priestern und Nonnen unterhaltenen Schulen, nebst den hierzu erforderlichen Wohnungen und Wirthschaftsgebäuden. Ferner sieht man eine schöne kleine Kirche, einige Regierungsgebäude und das von der französischen Regierung dem König von Tahiti neuerbaute Palais, ein im Villenstil gehaltenes ansehnliches Haus. Von dem Quai aus ziehen sich Querstraßen nach den mit ihm parallel laufenden hinteren Straßen, von welchen aber nur die mit zwei Reihen schöner alter Bäume bepflanzte erste Parallelstraße von gleicher Länge der Quaistraße ist, während die andern mit ihrer Entfernung vom Wasser zusammenschrumpfen und sich schließlich zwischen den verstreut liegenden Hütten der Eingeborenen auflösen. Die Häuser, welche mit Ausnahme der Regierungsgebäude alle aus Holz gebaut sind, werden auch mit der Entfernung vom Wasser kleiner; die Regierungsgebäude sind Steinbauten. In der ersten Parallelstraße schon liegt nur ein größeres Gebäude, und zwar in einem schönen großen Garten das für hiesige Verhältnisse stattliche Palais des Gouverneurs. Diesem gegenüber befindet sich ein öffentlicher Platz, auf welchem abends die aus Eingeborenen zusammengesetzte Musikkapelle spielt. Hier finden sich dann die vergnügungssüchtigen Eingeborenen und namentlich die leichte Welt ein, auch sollen die französischen Offiziere mit ihrem Gouverneur nie fehlen. Das Treiben bei diesen Concerten soll derart sein, daß den europäischen Familien der Besuch abgeschnitten ist. Diesem Umstande wird es auch zuzuschreiben sein, daß diese Concerte für die Dauer unsers Aufenthalts von dem Gouverneur untersagt worden waren, und die ansässigen Deutschen und Engländer behaupteten, daß es entschieden schicklich gedacht gewesen sei, uns diesen wenig erfreulichen Anblick zu ersparen. Aus eigener Beobachtung kann ich also über das Straßenleben der Eingeborenen nichts berichten, zumal auch sonst die Polizei die Straßen außerordentlich scharf überwachte und die leichte Welt für die Dauer unsers Aufenthalts sogar aus der Stadt verbannt und auf die umliegenden Dörfer gebracht hatte, wo sie durch mitgeschickte eingeborene Polizeidiener im Zaume gehalten wurde. Was doch ein schlechtes Gewissen für absonderliche Blüten zu treiben vermag!