Die Piraterie. Beiträge zum internationalen Seerecht
Chapter 3
Der Rechtszustand.
1. Piraterie und Kaperei.
Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt.[60] Der Begriff einer »Kaperei ohne Autorisation« enthält eine contradictio in adjecto.
Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht. Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität, so können sie nicht als Piraten angesehen werden.[61] Hieran kann sich, sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch dadurch nichts ändern, dass sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen;[62] der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern.[63] Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu.[64]
Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei autorisieren lässt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt. Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen. Das Schiff ist demnach Pirat.[65]
FUßNOTEN:
[60] _G. F. v. Martens_ § 5 u. 6 (»sofern man also den Unterschied zwischen unsern Kapern und den Seeräubern darin setzt, dass erstere mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind ...«).
[61] _Wheaton_, Eléments du droit international 5. Aufl. II S. 18; _Kenny_, Outlines of criminal law S. 316 (»Even though their action be spontaneous and without any commission at all from the Power whose interests they serve«); _Piédelièvre_, Précis de droit international I S. 585. Abw. _v. Liszt_, Völkerrecht 3. Aufl. S. 335.
[62] Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 (»senza essere provveduta di lettere di marco«, eine Voraussetzung, die die einer Autorisation als das Kleinere einschliesst) und im brasil. St. G. B. Art. 105 § 1, während z. B. das französ. Gesetz von 1825 eine dahin gehende Bestimmung nicht enthält (Art. 2 No. 2: »un navire ... étranger, lequel, _hors l'etat de guerre_, ... commettrait lesdits actes envers des navires français ...«).
[63] Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuss. Allgem. Landrecht I, 9 § 206 (noch geltend): »Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf Kaperey ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen«; so auch holländ. Gesetz von 1597 (_Baud_, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving tegen de zeerooverij 1854 S. 79 f.) und darauf gestützt _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. L. I C. XVII.
Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825 Art, 2 No. 1 (Gewaltakte französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet »envers des navires français ou des navires d'une puissance avec laquelle la France ne serait pas en état de guerre«) und brasil. St. G. B. Art. 104 § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 Abs. 2 und span. St. G. B. von 1870 Art. 155 Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie auf; das spanische St. G. B. von 1848 liess sie noch straflos. Ueber das englische Recht siehe folgende Note.
[64] Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. N. 62), italienischen (Cod. p. l. mar. merc. Art. 321, Gewalthandlungen fremder Schiffe nur, wenn »fuori dello stato di guerra« begangen, als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St. G. B. Art. 165 § 1) Rechte. Dem entgegengesetzt scheinen die Queens Regulations von 1899 Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei _Halleck_ Int. Law hrsgg. von Baker 1878 II S. 12 Note 1): »Should any armed vessel, not having a Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her Majesty's subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...«; wenn aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet, so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre Hostilitäten gegen Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren.
[65] So die durchaus herrschende Meinung. _G. F. v. Martens_, Kaper § 14; _Nau_, Grundsätze des Völkerseerechts 1802 S. 395; _Perels_ a. a. O. S. 174; _Ortolan_ a. a. O. I S. 246; _Wheaton_ a. a. O. I S. 142; _Phillimore_, International Law 3. Aufl. I S. 503; _Hall_, International Law 5. Aufl. (1904) S. 262; u. a. m. Abweichend _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2506; _Gareis_ bei Holtzendorff a. a. O. II S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St. G. B. Art. 381 Abs. 2.
2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.
Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht anders als etwa autorisierte Francstireurs) des Schutzes der Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht gegeben.
Es gehören hierher vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines Kaperbriefes[66] und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind.[67] Ueber die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe unten § 3.
FUßNOTEN:
[66] Die Autorisation ist rechtsförmig, Ausserachtlassung der Form eine Völkerrechtsverletzung. Wie der Text _G. F. v. Martens_, Précis § 288: »Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l'ennemi que par son souverain«; so auch Kaper § 10. Das englische (s. N. 64), italienische (N. 62) und brasilische (N. 62) Recht erklären den Kriegsgegner ohne Kaperbrief für einen Piraten; nach deutschem Rechte würden die Bestimmungen des St. G. B. über Mord, Raub u. s. w. Anwendung finden.
[67] Piraterie soll vorliegen nach _Saripolos_, Griechisches Strafrecht 1870 § 561 [Griechisch: g] und _Senly_, La piraterie, Pariser These 1902 S. 79. Dagegen betrachten _v. Liszt_, Völkerrecht S. 336, und _Piédelièvre_ a. a. O. I S. 585, den Kaper selbst als überhaupt nicht verantwortlich. Richtig Revue générale d. dr. int. IV, 1897, S. 695: »L'abolition de la course aurait eu pour effet de permettre à chacun d'eux [Griechenland und der Türkei] de considérer les corsaires de l'autre comme pirates.«
3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers.
Nach dem allgemeinen Grundsatze, dass Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der ausserhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht[68] oder der Prisen verheimlicht,[69] von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden. Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtes der Intervention in fremdem Staatsgewaltgebiet befugt.[70] Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. oben 1).[71] Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle.[72]
Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für mehrere Verbündete oder doch nicht miteinander im Kriege befindliche Mächte gleichzeitig tätig ist.[73] Dem allgemeinen Pirateriebegriff ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren niederländischen Rechte[74] könnte es scheinen, als sei es durch speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt. Die Litteratur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar nicht[75] oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem Heimatstaat und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind.[76]
Die mit der mehrfachen Kommissionierung verbundene Führung mehrerer Flaggen begründet kein internationales seepolizeiliches Eingriffsrecht.[77]
FUßNOTEN:
[68] _G. F. v. Martens_, Kaper § 18 (bei Wegnahme von Schiffen in den Flüssen des Feindes wird der Kaper nicht »als rechtmässiger Feind angesehen, sondern als Seeräuber gestraft«) und dort Note o Nachweisungen über das Landesrecht; _Baud_ a. a. O. S. 95 f. (niederl. Placaat vom 24. Febr. 1696 und mehrere spätere setzen Todesstrafe auf das blosse Eindringen feindlicher Kaper in die niederländischen Flüsse); _Wheaton_ a. a. O., II S. 87.
[69] _G. F. v. Martens_, Kaper § 10; _Perels_ S. 174.
[70] Nicht Piraterie (kein Einschreiten des neutralen Staates) _Wheaton_ a. a. O. I S. 141; _Kent_, Int. Law, hrsgg. von Abdy, 2. Aufl. S. 409; _Phillimore_ a. a. O. I S. 503; _Ortolan_ a. a. O. I S. 239; _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2503; _Piédelièvre_ a. a. O. I S. 584. Der Heimatstaat ist völkerrechtlich verantwortlich, wenn die Verfolgung der Entschädigungsansprüche der Neutralen vor seinen Gerichten nicht zum Ziele führt, amerikanisch-englischer Schiedsvertrag vom 19. Nov. 1794 Art. 7 (_La Fontaine_, Pasicrisie internationale, 1902, S. 5).
[71] Nicht Piraterie _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. I, XVII; _Fiore_, Droit int. 1885 § 495; Abw. _Rivier_ a. a. O. II S. 259.
[72] Doch bedrohen brasil. St. G. B. Art. 104 § 2 und niederl. St. G. B. Art. 381 Abs. 2 Ueberschreitungen der Kommission ganz allgemein (nicht in Beschränkung auf Verletzungen der eigenen Interessen) als piratische Akte. _Perels_, a. a. O. S. 173 f. und 110, bezeichnet die im Text beschriebenen Tatbestände als »Quasipiraterie«, ohne sich über die Rechtsfolgen (ob internationale Verfolgung) näher auszulassen.
[73] Eine Aeusserung darüber, ob sich der autorisierende Staat einer Völkerrechtsverletzung schuldig mache, sucht man in der Litteratur vergeblich; auch das Landesrecht ergibt nichts darüber.
[74] Französ. Ordonnanz von 1681 Buch III Tit. IX Art. 5: »Tout Vaisseau ... ayant Commission de deux differens Princes ou Estats, sera ... de bonne prise; et s'il est Armé en Guerre, les Capitaines et Officiers seront punis comme Pirates«, ähnlich Kapereireglement vom 22. Mai 1803 und jetzt Gesetz von 1825 Art. I No. 2. Span. Kapereiordonnanz von 1801 Art. 27. Ital. Cod. p. l. mar merc. Art. 325. Brasil. St. G. B. Art. 105 § 3. Niederl. Placaat vom 29. Januar 1658 (_Baud_ a. a. O. S. 91). Die Bestimmungen beziehen sich auch auf ausländische Schiffe und Nichtuntertanen. Doch zwingt der ganze Komplex von Vorschriften nicht unbedingt zu der Annahme, dass ihm die Auffassung der Gleichheit des Tatbestandes mit dem der Piraterie zu Grunde liegt. Denn die prisenrechtlichen Vorschriften (französ. Ordonnanz von 1681 und Kapereireglement von 1803, span. Ordonnanz von 1801) denken wohl daran, dass sich die mehrfache Kommissionierung bei der Kontrolle fremder Kaper durch französische bezw. spanische Kriegsschiffe (über die Zulässigkeit einer solchen Ueberwachung vgl. _Hall_ a. a. O. S. 256) herausstellt; und die strafrechtlichen setzen nicht notwendig Inanspruchnahme eines Aufbringungsrechtes in einem ihnen entsprechenden Umfange voraus.
[75] _G. F. v. Martens_, Kaper § 14; _Phillimore_ a. a. O. I S. 503; _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2506; auch _Perels_ a. a. O. S. 174.
[76] So _Ortolan_ (im Zusammenhang mit seiner Ansicht, dass Kaperei durch ein nicht dem autorisierenden Staate angehöriges Schiff Piraterie sei) a. a. O. I S. 240; wie er _Calvo_, Droit international 4. Aufl. § 496. _Bynkershoek_, Quaest. Jur. Publ. I, XVII (im Anschluss an die niederländische Gesetzgebung, s. N. 74) und _Rivier_, a. a. O. II S. 259, scheinen allgemein Piraterie anzunehmen.
[77] Nicht einmal dem Staate, dessen Nationalflagge missbräuchlich geführt wird, steht die Befugnis der Kontrolle auf hoher See zu, vgl. die Schlussbestimmung in § 3, b der deutschen Verordnung vom 21. Aug. 1900 (die Kriegsschiffe haben die unbefugte Führung der Nationalflagge zu verhindern) in Verbindung mit den »Bestimmungen für den Dienst an Bord« von 1903 § 23 No. 11, f. (Einschreiten auf Grund der Verordnung auf hoher See nur gegen _deutsche_ Handelsschiffe). Beiläufig hat die erwähnte Bestimmung des § 3, b in dem § 22 des Flaggengesetzes von 1899, in dessen Ausführung die Verordnung von 1900 ergangen ist, keine Grundlage.
§ 3.
Verwendung dem autorisierenden Staate nicht angehörender Kaper.
Eine besondere Beachtung hat auch in der neueren Litteratur die Frage gefunden, in welcher Rechtslage sich ein von einem anderen als seinem Heimatstaate autorisierter Kaper befindet. Die Meinungen sind sehr geteilt. Man sah bis ins 19. Jahrhundert hinein allgemein und sieht auch heute sehr häufig die Autorisierung für vollkommen legal an;[78] betrachtet man sie als illegal, so lässt man entweder nur die normalen Rechtsfolgen völkerrechtswidriger Kommissionierung (s. v. § 2, 2) eintreten,[79] oder aber man erklärt den Kaper für einen Piraten im Sinne des Völkerrechts.[80]
Für die Entscheidung der Rechtsfrage ist ihre genaue Trennung von einer anderen, mit der sie in der neueren Litteratur regelmässig vermischt wird, von grösster Bedeutung. Es ist die, ob eine Regierung, die ihren Untertanen gestattet, fremde Kaperbriefe anzunehmen, sich einer Neutralitätsverletzung schuldig mache.[81] Ihre Bejahung oder Verneinung präjudiziert einer Stellungnahme zu der Frage der Behandlung des Kaperschiffes in keiner Weise, so wenig wie die Tatsache der Anwerbung im Gebiet einer neutralen Macht, der Ausrüstung in einem neutralen Hafen für die Entscheidung der Frage bestimmend ist, ob die Handlungen eines Truppenkörpers oder eines Kriegsschiffes nach der loi de guerre strafrechtlicher Ahndung entzogen sind. Nicht die Neutralitätsverletzung des Heimatstaates, sondern nur die Völkerrechtswidrigkeit der Handlungsweise des autorisierenden Staates kann der Anerkennung des Kapers als eines rechtmässigen Feindes entgegenstehen. Die überaus zahlreichen landesrechtlichen Bestimmungen, die den eigenen Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe verbieten, scheiden schon aus diesem Grunde für eine Betrachtung der Rechtsstellung des Kaperschiffes gegenüber dem Kriegsgegner und dritten Nationen völlig aus.[82][83]
Das hiernach für die Erkenntnis des völkerrechtlichen Rechtszustandes verbleibende gesetzliche und diplomatische Material besteht, soweit wir sehen, aus zwei niederländischen Gesetzen aus dem 17. Jahrhundert (holländisch-portugiesischer und holländisch-englischer Krieg),[84] englischen und französischen Verwaltungsordnungen vom Ende des 18. bezw. dem Anfang des 19. Jahrhunderts (französisch-englische Kriege),[85] einem Schreiben des französischen Admirals Baudin an den mexikanischen Kriegs- und Marineminister vom 8. Januar 1839 (französisch-mexikanischer Krieg),[86] dem amerikanischen Gesetze vom 3. März 1847, Rev. Stat. s. 5374 (amerikanisch-mexikanischer Krieg)[87] und dem Art. 7 des spanischen Dekrets vom 24. April 1898 (spanisch-amerikanischer Krieg).[88]
Aus diesem Material ergibt sich eins mit aller Sicherheit: dass die autorisierte Kaperei eines nicht dem autorisierenden Staate angehörenden Schiffes nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist. Die Dokumente sind sämtlich Erklärungen kriegführender Staaten an den Feind; sie enthalten die Drohung, angeblich völkerrechtswidrige Bestandteile der feindlichen Seestreitkräfte nach Strafrecht zu behandeln.[89] Von einem internationalen Schutz gemeinsamer Interessen ist gar nicht die Rede.
Es bleibt noch die Frage,[90] ob der den angeführten Entschliessungen einzelner Mächte zu Grunde liegende Gedanke der Völkerrechtswidrigkeit der Autorisierung fremder Schiffe in der Tat geltendes Völkerrecht ist. Die alten holländischen Gesetze haben offenbar nicht vermocht, die Ansicht der völkerrechtlichen Zulässigkeit der durch sie bedrohten Handlungen dauernd zu beinflussen (s. oben Note 78); noch die britischen und französischen Prätensionen an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts wurden als ein Verstoss gegen »settled principles of international law« empfunden (s. oben Note 85); das amerikanische Gesetz von 1847 beschränkt sich auf die Kriminalisierung des Tatbestandes für den Fall, dass der Heimatstaat des Täters vertragsmässig die Strafwürdigkeit zugestanden hat,[91] scheint ihn also im allgemeinen nicht für widerrechtlich zu halten; die in der Tat allgemeine Drohung Baudins 1839 galt einem -- zu damaliger Zeit -- zerrütteten und für ein legales Vorgehen von ihm herangezogener fremder Abenteurer keinerlei Garantieen bietenden Staate; und der gleichfalls allgemeine Artikel des spanischen Dekrets von 1898 endlich war von vornherein unpraktisch. Die Frage spitzt sich schliesslich dahin zu, ob man die Haltung Frankreichs 1839 und die Spaniens 1898 als genügenden Ausdruck einer allgemeinen völkerrechtlichen opinio necessitatis betrachten und zugleich darin einen für die Entstehung eines Gewohnheitsrechtes ausreichenden usus sehen will.[92] In der Erwägung, dass auch die neutralen Mächte an dem Rechtszustande interessiert sind, da sie die Ausübung der Rechte der Kriegführenden gegenüber ihren Schiffen durch unrechtmässige Bestandteile der Streitmacht nicht zu dulden brauchen, dass aber autoritative Erklärungen Neutraler über die Unzulässigkeit der Verwendung fremder Kaper gänzlich fehlen, wird man sie verneinen müssen.
Allgemeine völkerrechtliche Grundsätze stehen dieser Entscheidung nicht entgegen. Deklamationen über das Prinzip des Krieges als eines die ganze nationale Kraft, aber auch nur diese anspannenden Kampfes der Nationen, wie sie _Ortolan_ bringt, der erste Verfechter der Ansicht, die in dem nicht staatszugehörigen Kaper einen Piraten nach Völkerrecht sehen will, können das positive Völkerrecht nicht beseitigen, das die Verwendung fremder Schiffe so wenig untersagt wie den Kriegsdienst nicht staatsangehöriger Personen.[93] Zuzugeben ist _Ortolan_ nur, dass dem nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist anzunehmen, dass es für die Zeit der Kommissionierung zu dem autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe.[94]
FUßNOTEN:
[78] _Vattel_, Droit des gens L. III C. XV § 229; _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 (»nichts hindert, auch Untertanen neutraler, oder alliirter Mächte Markbriefe zu geben, wenn diese in dem Fall sind, sie nachsuchen zu können«); _Pradier-Fodéré_, a. a. O. § 2505; _Kent_, Intern. Law S. 410; _Hall_ a. a. O. S. 262 f. (»some writers hold, that usage ought to be modified«); _Halleck_ a. a. O. I S. 398 Note.
[79] Der Gegner kann die Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen; so _Phillimore_ a. a. O. I S. 504: »That such a vessel is guilty of a gross infraction of International Law, that she is not entitled to the liberal treatment of a vanquished enemy, is wholly unquestionable; but it would be difficult to maintain that the character of piracy has been stamped upon such a vessel by the decision of International Law.«
[80] _Perels_ a. a. O. S. 172 f.; _Ortolan_ a. a. O. I S. 243 f.; _Bonfils_ Manuel de droit public 5. Aufl., hrsgg. von Fauchille, 1905 § 1273; _Rivier_ a. a. O. II S. 259.
[81] Die Frage ist zu bejahen. So _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 (»da es aber der Neutralität nicht gemäss ist, zu gestatten, dass Untertanen durch dergleichen Capereyen den einen kriegführenden Teil unterstützen und dem anderen schaden, so verbieten alle Staaten überhaupt Markbriefe von einer fremden Macht ohne Erlaubnis ihres Souverains anzunehmen, und viele Verträge verpflichten sie sogar, ... ihren Untertanen dieses zu untersagen.« Er fährt fort: »Gleichwohl ist die kriegführende Macht, wider welche sie solche Markbriefe erlangt hätten, nicht berechtiget, sie als Seeräuber zu behandeln«); _Heffter_ a. a. O. § 148.
[82] Vgl. N. 81. Sie haben den Sinn der Erfüllung einer Neutralitätspflicht, doch wird namentlich den älteren auch das rein egoistische Interesse der Erhaltung der Schiffe für den eigenen Staat zu Grunde liegen. Dass die Bestimmungen nicht zur Begründung der Ansicht herangezogen werden können, die Piraterie im Sinne des Völkerrechts behauptet, ergibt mit aller Klarheit der häufige Zusatz: »ohne Erlaubnis der Regierung« und dann die Tatsache, dass überhaupt nur ein Teil von ihnen die Handlung als Piraterie bezeichnet. Solche Verbote sind: Französ. Ordonnanz von 1681 L. III Tit. IX Art. 3 (»défendons à tous nos Sujets de prendre Commission d'aucuns Roys ... estrangers, pour ... courir la Mer sous leur Banniere, si ce n'est par nostre permission, à peine d'estre traitez comme Pirates«); niederl. Placaaten von 1611, 1653 und sonst; englische Verbote im 17. Jahrhundert (_Leoline Jenkins_ bei _Phillimore_ a. a. O. I S. 492: »'Tis a crime in an Englishman to take commission from any foreign prince, that is in open war with another prince or State ... since his Majesty hath forbid it by various proclamations.« Aber: »Yet if a man do take such a commission, or serve under it, then 'tis no robbery to assault, subdue, and despoil his lawful enemy«); s. auch die Angaben bei _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 Note s. Aus neuerer Zeit: englische Foreign Enlistment Act, 1870, s. 4; amerik. Rev. Stat. s. 5281 f. (Neutralitätsakte vom 20. April 1818); französ. Gesetz von 1825 Art. 3 No. 1; span. Kapereiordonnanz von 1801 Art. 29; brasil. St. G. B. Art. 104 § 6 (in den drei letztgenannten Gesetzen ist der Tatbestand als Piraterie bezeichnet); niederl. St. G. B. Art. 388; und implicite alle Landesgesetze, die den Eintritt in fremde Kriegsdienste allgemein untersagen. Besonders erwähnt ferner in zahlreichen Neutralitätserklärungen (verschiedenen rechtlichen Charakters), so z. B. österr. Erlass vom 25. Mai 1854 (Annahme von Kaperbriefen soll als Versuch des Raubes betrachtet werden) und ähnlich 11. Mai 1859, ital. Dekrete vom 6. April 1866 und 26. Juli 1870. Das Geltungsgebiet der Verbote ist verschieden, z. B. ist die amerik. Neutralitätsakte von 1818 auf innerhalb des amerikanischen Territoriums, die engl. For. Enl. Act, 1870, auf von englischen Untertanen begangene Handlungen anwendbar. -- Das englische und das amerikanische Recht haben zur Begründung unbeschränkter Strafkompetenz Feindseligkeiten englischer bezw. amerikanischer Untertanen gegen ihr Vaterland »under colour of any commission from any foreign prince« für piracy erklärt, 11 u. 12 Will. 3 c. 7 s. 8 (1698), 18 Geo. 3 c. 30 (1744), am. Rev. Stat. s. 5373 (30. April 1790); der Tatbestand ist ein Fall des Landesverrats.
[83] Häufig haben einzelne Mächte sich vertragsmässig verpflichtet, ihren Untertanen die Annahme fremder Kaperbriefe zu verbieten, wobei mehrfach, aber nicht einmal in der grösseren Zahl der Fälle, der reprobierte Tatbestand als Piraterie qualifiziert wurde. Wie man aus diesen Verträgen herauslesen will, dass jeder nicht nationale Kaper Pirat im Sinne des Völkerrechts sei (_Bonfils_ a. a. O. § 1273), ist ganz unerfindlich. Die älteren Verträge siehe bei _G. F. v. Martens_, Kaper § 13 Note t, die neueren bei _Pradier-Fodéré_ a. a. O. § 2505.