Die Piraterie. Beiträge zum internationalen Seerecht
Chapter 1
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Die Piraterie.
Beiträge zum internationalen Seerecht.
INAUGURAL-DISSERTATION
ZUR
ERLANGUNG DER DOKTORWÜRDE
GENEHMIGT VON DER
JURISTISCHEN FAKULTÄT
DER
KÖNIGLICHEN FRIEDRICH-WILHELMS-UNIVERSITÄT
ZU BERLIN
UND
ZUGLEICH MIT DEN ANGEHÄNGTEN THESEN
ÖFFENTLICH ZU VERTEIDIGEN
am 4. August 1905 um 11 Uhr Vormittags
in der Aula der Universität
VON
Paul Stiel
Referendar in Berlin.
OPPONENTEN:
Herr Hugo Jost, Rechtskandidat, Berlin.
Herr Emil Schmidt, Referendar, Marienberg (Nassau).
Herr Wilhelm Stiel, Diplom-Ingenieur, Berlin.
Berlin 1905.
Druck von E. Ebering, G. m. b. H.
Mittelstrasse 29.
Vorliegende Schrift ist ein Teil einer grösseren von der Hohen Juristischen Fakultät der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin als Dissertation zugelassenen Arbeit, die demnächst in den von den Herren Professoren _Jelinek_ und _Anschütz_ herausgegebenen »staats- und völkerrechtlichen Abhandlungen« bei Duncker & Humblot in Leipzig unter dem Titel: »Der Tatbestand der Piraterie nach geltendem Völkerrecht unter vergleichender Berücksichtigung der Landesgesetzgebungen« erscheinen wird.
Inhalt.
I.
_Geschichte des Piraterierechtes._ Seite
§ 1. Einleitung 5
§ 2. Piraterie unter staatlicher Autorität 7
§ 3. Die private Piraterie 13
§ 4. Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte 20
II.
_Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei._
§ 1. Quellen 29
§ 2. Der Rechtszustand. 1. Piraterie und Kaperei. 2. Völkerrechtswidrige Autorisierung. 3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers 30
§ 3. Verwendung dem autorisierenden Staate nicht angehörender Kaper 37
I.
Geschichte des Piraterierechtes.
§ 1.
Einleitung.
Die Entwickelung[1] des Zusammenlebens der organisierten menschlichen Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen neben einander; der Krieg der Verbände wird zu einem Ausnahmezustande; und zugleich auf die organisierte Streitmacht der Kriegführenden beschränkt.[2]
Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der einzelne wird aus einer blossen Partikel des Verbandes, dessen Leben das seine völlig einschliesst, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit grösserer Intensität teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das Stichwort ihrer Entwickelung.[3]
Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die moderne Naturrechtsschule eingeführt worden.[4] Das Naturrecht verkündet die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden Rechtes.[5] In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht geschaffen.[6] Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist.[7]
In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei müssen zwei Formen unterschieden werden: unter staatlicher Autorität betriebene und private Piraterie.
FUßNOTEN:
[1] Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft missbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.
[2] Die Behauptung von _La Mache_, La guerre de course, 1901, S. 134 f., die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.
[3] Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit; der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.
[4] Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht, wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang. Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt _Grotius_ dar.
[5] Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes Prinzip. Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende Streitfrage über den »Naturzustand« des Menschengeschlechts interessiert hier nicht (s. namentlich _Pufendorf_, De iure naturae et gentium L. II, C. II, »de statu hominum naturali«). Der Text behandelt nur die historischen Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.
[6] Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist historisch in der Person des _Grotius_ verkörpert. Schon die Vorrede des »mare liberum« trägt einen für beide Rechtsteile programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: »Omnes naturalem inter se societatem esse atque cognationem.«
[7] Vgl. auch _F. v. Martens_, Völkerrecht. Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner I S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht, mit _v. Martens_ (I S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von mit der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.
§ 2.
Piraterie unter staatlicher Autorität.
Der dauernde Kriegszustand zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.
Ueber diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen. Moralische Vorstellungen, wirtschaftliche Bedürfnisse, die politischen Machtverhältnisse[8] mögen ihn tatsächlich gemildert haben; aber juristisch haftet noch nach dem Rechte der Digesten dem Raubstaatentum kein Makel an. Wenn auch die Römer selbst staatliche oder staatlich autorisierte Piraterie nur zur Erreichung politischer Zwecke betrieben zu haben scheinen, so erkennen sie doch auch ihre gewerbsmässige Ausübung als ein rechtliches Mittel des Völkerkampfes an; Raubstaaten sind hostes, rechtmässige Feinde.[9]
Die praktische Bedeutung der Anschauung besteht fast ausschliesslich darin, dass das römische Postliminialrecht auch im Verhältnis zu Raubstaaten Anwendung fand.
In der germanischen Welt herrschten anfänglich dieselben Rechtsüberzeugungen. Der Fremde ist rechtlos.[10] Von der öffentlichen Gewalt organisierte oder autorisierte Raubzüge sind ruhmeswürdige Unternehmungen. Davon ist Sage und Geschichte voll.[11]
Das Christentum begründet dann zum ersten Mal in der Geschichte eine internationale Friedensgemeinschaft.[12] An die Staaten tritt die Anforderung heran, in Anerkennung der Persönlichkeit des Fremden Angriffe auf ihn und sein Gut zu unterlassen und seine Angehörigen an ihrer Verübung zu hindern. Das Wesentliche des Vorgangs ist aber nicht die Unterdrückung der Piraterie, sondern die Umkehrung des Verhältnisses von Krieg und Frieden. Aus der Regel wird eine Ausnahme, aus der Ausnahme die Regel. Die Abolition der Piraterie in Friedenszeiten ist eine blosse Konsequenz des Wandels der Gesamtanschauung;[13] in Kriegszeiten besteht sie nach wie vor.[14] Erst mit dem 14. Jahrhundert nimmt die Piraterie der Untertanen die Rechtsform der Kaperei an.[15]
Die internationale Friedensordnung des Mittelalters und des Anfangs der Neuzeit beschränkt sich auf die Christenheit. Zwischen ihr und den mohammedanischen Staatswesen dauert das Verhältnis ununterbrochenen Kriegszustandes rechtlich und faktisch bis in das 16. Jahrhundert allgemein, bis in das 19. zwischen einzelnen Gliedern beider Kulturwelten fort.[16]
Die in der älteren Litteratur viel erörterte Frage, ob die Barbareskenstaaten als Piraten oder als rechtmässige Kriegsfeinde zu betrachten seien, hat eine einmütige Beantwortung nicht finden können,[17] weil die Fragestellung irreführend ist. Ihre Piraterie ist eine aus vergangener Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt. Die Praxis hat weder das moderne Kriegsrecht auf die Barbaresken angewendet, noch sie als Piraten behandelt. Die Beziehung der feindlichen Mächte steht unter altem Fremdenrecht, jus postliminii nach der romanistischen Wissenschaft.[18][19] Dieser Rechtszustand ist seit dem 16. Jahrhundert dadurch kompliziert, dass eine Reihe europäischer Mächte ihre Beziehungen zu den Raubstaaten vertraglich regelte, andere einseitig ihnen gegenüber moderne Rechtsgrundsätze zur Anwendung brachten.
Innerhalb der christlich-europäischen Welt haben sich noch bis in die neuere Zeit Fälle faktischer Begünstigung der Piraterie durch staatliche Massnahmen ereignet. Doch war man stets bestrebt, einen formellen Bruch mit den Prinzipien des jeweils geltenden Rechtes zu vermeiden.[20]
FUßNOTEN:
[8] Krieg Roms gegen die Illyrier 229 v. Chr. Späterhin stehen die Küsten des Mittelmeers restlos unter römischer Herrschaft.
[9] Vgl. _Grotius_, De iure belli ac pacis L. III, C. III § 2.
[10] _Brunner_, Deutsche Rechtsgeschichte I S. 273; _Heusler_, Instit. d. deutschen Privatrechts I S. 144 f.
[11] _Pardessus_, Collection de lois maritimes, I S. 15: »C'était la conséquence naturelle de l'état habituel d'hostilité dans lequel une civilisation imparfaite plaçoit les peuples«; s. auch S. 33.
[12] In dieser sind freilich die Staaten nur als Provinzen gedacht.
[13] Das Landesrecht gewährt nunmehr auch Fremden Rechtsgüterschutz. In Norwegen erfolgte ein landesrechtliches Verbot der Piraterie scheinbar zum erstenmale im Gulathing von 940 (_Pardessus_ a. a. O. III S. 22). Doch kommen noch Raubzüge bis ins elfte Jahrhundert vor.
[14] Die nachmalige Durchführung des Schutzes der Privatpersonen und ihres Eigentums auch im Kriege ist nur für den Landkrieg vollständig gewesen. Zur See blieben die Privatpersonen Subjekt, ihr Eigentum Objekt der Kriegführung.
[15] D. h. es wird eine spezielle und meist auch formelle (Kaperbrief) Autorisation vorgeschrieben. Vgl. _G. F. v. Martens_, Versuch über Kaper § 5 (die dort zitierte französische Ordonnanz ist nicht von 1400, sondern vom 3. Dezember 1373, s. _Travers Twiss_, Black Book of the Admiralty Einl. S. LXXVI; auch schon _Pardessus_ IV S. 224). Weitere Bestimmung aus älterer Zeit: Statut von Cataro, 14. Jahrhundert, Kap. 400. Teilweise noch weiter zurückreichend findet sich die (seit dem 17. Jahrhundert für Kaper allgemein geltende) Vorschrift der Hinterlegung einer Bürgschaft durch ausgehende Schiffe (cautio de non offendendis amicis), ohne dass eine spezielle Erlaubnis zur Wegnahme feindlicher Schiffe schon notwendig wäre; s. Pisanisches Breve curiae maris von 1298 Kap. 24, Genuesische Statuten von 1313 und 1316 (_Pardessus_ IV S. 440); nur für auf Piraterie ausgehende Schiffe Sizilisches Gesetz von 1399 Art. 3 (_Pardessus_ V S. 257), Aragonische Ordonnanzen von 1288, 1330, 1356. Art. 1 cit. sizilischen Gesetzes von 1399: »naues, quae ad piraticam exercendam armantur«; »mos piraticus« auch später noch für die zum besonderen Rechtsinstitut gewordene Kaperei.
[16] Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer Auffassung durch Rechtsvorschrift divini iuris geboten. Die Kirche betont dagegen, dass der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei _Grotius_, mare liberum Kap. 4.
Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14. Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis, Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (_Herrmann_, Ueber die Seeräuber im Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens gegen die ganze mohammedanische Welt, _Carsten Niebuhr_, Reisebeschreibung nach Arabien, 1774 I. S. 18: »Man kann es daher den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den Maltesern denken, was wir Maroccanern, den Algirern, Tunesern und Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser Ritter aber mit keiner Mohammedanischen.«
Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im 17. Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken (_Dan_, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649 S. 10; dem Autor ist die Rechtmässigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, »ils ne les font que contre les ennemis de la foy«).
[17] Sie sind nicht Piraten nach _Bynkershoek_, Quaest. Iur. Publ. L. I C. XVII; zustimmend u. a. _Kent_, Int. Law 2. Aufl. S. 406 f., _Pardessus_ I S. 33. Für Piraten halten sie u. a. _Vattel_, Le droit des gens II, VI § 78; _Ortolan_, Règles internationales et diplomatie de la mer 1853 I S. 252; _Pradier-Fodéré_, Droit international § 2492.
[18] So auch _Bynkershoek_ a. a. O.: »Piratae non sunt, sed Civitates, quae certam sedem, atque ibi Imperium habent.« Daraus folge die Anwendung des ius postliminii. Wenn er sie daraufhin als rechtmässige Feinde ansieht, so erklärt sich dies aus seiner Anschauung, dass es nach geltendem Rechte (»quod contra quemlibet hostem recte exercetur«, a. a. O.) noch zulässig sei, Kriegsfeinde zu Sklaven zu machen, wenn eine solche Rechtsübung auch »moribus plerarumque Gentium nunc exolevit« (Quaest. Jur. Publ. L. I C. III; vgl. auch _Grotius_ III, VII § 9).
[19] Gefangene »Sarazenen«, »Mauren«, »Türken« werden Sklaven, _Bynkershoek_ a. a. O. C. XVII: »Solent et Belgae eos captos in Hispaniam advehere et ibi, iure talionis, in servitutem vendere«, ein solcher Verkauf in amtlichem Auftrage noch 1661 (C. III a. a. O.); Art. 1 des französisch-algerischen Vertrages von 1628 sichert den aus Algier feindlichen Ländern nach Frankreich geflüchteten versklavten Algeriern freie Rückkehr in die Heimat zu; Kap. 32 der dem Consolato del mare angehängten Regeln über die Kaperei (14. Jahrhundert) gewährt dem Kapitän von jedem verkauften Sarazenen einen Byzantiner (Goldsolidus), vgl. auch Art. VII sizil. Gesetzes von 1399 (_Pardessus_ V S. 257) und die Siete Partidas von 1266, partida V, titulo IX, ley 13; auf den Galeeren der Malteser befinden sich noch 1761 gefangene Mohammedaner als Sklaven, _Carsten Niebuhr_ a. a. O. S. 18. Das Vermögen der Ungläubigen unterliegt der Wegnahme durch jedermann; gegen sie bleibt die Piraterie zulässig, so die oben Note 15 cit. Pisanischen, Genuesischen, Sizilischen, Aragonischen Statuten, ferner Art. VII der Florenzer Capitoli pel viaggio di Barberia etc. aus dem 16. Jahrhundert (_Pardessus_ IV S. 594 und 564) und c. 3 X. V, 17, die sämtlich nur zum Schutze von »amici« und »fideles« bestimmt sind. Ihnen gehöriges Gut ist dem Strandrecht verfallen, Const. Friedrichs II. vom 22. Nov. 1220 § 8 = auth. Navigia Cod. 6,2 const. 18 (»nisi talia sint navigia, que piraticam exerceant, aut sint nobis, vel Christiano nomini inimica«, Text nach Mon. Germ. Hist. LL Sect. IV Bd. 2 S. 109); c. 3 X. V, 17; Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrhunderts Buch II Titel XXII a. E. (bei _Pardessus_ VI S. 311); Rôles d'Oléron Art. 45 Abs. 2: »Car alors, s'ilz sont pyrates, pilleurs, ou escumeurs de mers, ou Turcs et autres contraires et ennemis de nostredicte foy catholicque, chascun peut prendre sur telles manieres de gens, comme sur chiens, et peut l'on les desrobber et spolier de leurs biens sans pugnition«; derselben Ansicht Schuback 1751 S. 203 f. Dieser ganze Rechtszustand ist in Spanien und Portugal bis in's 19. Jahrhundert bestehen geblieben, vgl. _Pardessus_ VI S. 13 und 310.
[20] Selbst die Verbindung Albrechts von Mecklenburg mit den Viktualienbrüdern Ende des 14. Jahrhunderts, Frankreichs mit den Bukanieren im 17. Jahrhundert geschah in rechtlich zulässiger Form; s. auch _G. F. v. Martens_, Kaper S. 23 und § 8.
§ 3.
Die private Piraterie.
Von der staatlich autorisierten Piraterie, einer alten Form des Lebens der Völker, ist von je die Piraterie als Unternehmen einer ohne alle Beziehung zu einem staatlichen Verbande auf eigene Faust handelnden Personenvereinigung unterschieden worden. Die Reaktion gegen die erste Form ist der Krieg,[21] die Bekämpfung der zweiten ist Aufgabe der Sicherheitspolizei und der Strafrechtspflege.[22]
Die Grenzziehung zwischen beiden Formen stösst auf keine theoretischen Schwierigkeiten. Die Grenze ist durch den Staatsbegriff gegeben. Die Entscheidung im Einzelfalle mag, da auch das private Unternehmen immer eine fest verbundene Personenmehrheit voraussetzt, einem Geschichtsschreiber der Piraterie oft nicht leicht werden.[23] Der gesicherte Bestand des modernen Staatensystems ermöglicht sie ohne Mühe.
Aber so wahr es ist, dass gegen die nicht staatlich organisierte Piraterie nicht Krieg geführt wird, dass Piraten nicht hostes sind,[24] so sehr ist zu betonen, dass der Tatbestand niemals als ein nur krimineller erscheint. Das historische Piraterierecht enthält eine Reihe von Elementen, deren Heimat nicht das Strafrecht, sondern das alte Fremdenrecht ist, und bildet insoweit ein Analogon des Kriegsrechts, das auch seinerseits ganz im Fremdenrecht wurzelt.
Wenn es in der Litteratur gang und gäbe ist, die Piraten als hostes humani generis zu bezeichnen, so ist dies in den meisten Fällen nicht mehr als eine Floskel; die vereinzelt sich findende Bestimmung des right of search gegen Piraten als eines war right[25] ist ohne Zweifel unrichtig, in beidem aber mag man Nachwirkungen alten positiven Rechtes erblicken.
Das römische Recht erkennt Piraten nicht als hostes an (s. Note 24). Der Sinn dieses Satzes ist, dass das jus postliminii ihnen gegenüber nicht gilt. Sie erwerben an den in ihre Hände gefallenen Sachen und Personen kein Eigentum. Der Inhalt des Satzes ist lediglich negativ, eine positive Bestimmung, dass sie nach Strafrecht und Strafprozessrecht zu behandeln seien, enthält er nicht. So ist denn auch das Vorgehen der Römer bei ihren grossen Expeditionen gegen die Piraterie lediglich durch Zweckmässigkeit, nicht durch Rechtsgrundsätze bestimmt.[26] Ob und inwieweit in dem täglichen Kleinkampf gegen das Unwesen strafrechtliche Gesichtspunkte massgebend waren, ist aus den Quellen nicht ersichtlich.[27]
Im Seerechte des Mittelalters soll nach der gewöhnlichen Angabe der Litteratur der Pirat rechtlos gewesen sein; jeder habe ihn angreifen, seines Eigens und Lebens berauben dürfen.[28] Eine solche vollkommene Rechtlosigkeit des Piraten aber hat, wenn überhaupt, nur vorübergehend und vereinzelt bestanden. Schon das Recht des 14. Jahrhunderts widerspricht der Lehre.[29] Welchen Sinn hätte es, Strafen festzusetzen und Gerichtszuständigkeiten zu bestimmen für Wesen, die einer Rechtspersönlichkeit nicht teilhaftig sind?
Seine Erklärung findet der so häufig ausgesprochene Satz darin, dass tatsächlich einige ältere Autoren die Rechtlosigkeit der Piraten als geltendes Recht darstellen.[30]
Sie stützen sich dabei auf zwei Bestimmungen des kanonischen Rechtes, von denen jedoch der einen, c. 3 X. V, 17 de raptoribus,[31] nur kirchliche Bedeutung zukommt, die andere, c. siquis 6 Causa 23 quaest. 3,[32] aber niemals in praktischer Geltung gestanden hat und stehen kann; und auf die auth. Navigia C. de furtis (c. 18 C. 6, 2), der in der Tat nur eine sehr viel engere Bedeutung zukommt (s. unten Note 37 und oben Note 19). Die Lehre ist eine der doktrinären und vorübergehenden Aufstellungen, die die Rezeption im Gefolge hatte.
In Wahrheit sieht das ältere Recht in dem Piraten ebensowenig einen Rechtlosen, einen Fremden oder Feind im alten Sinne, wie einen rechtmässigen Kriegsfeind. Die im Piraterierecht tatsächlich enthaltenen kriegsrechtlichen Bestandteile sind vereinzelt und genau umgrenzt; das Verhältnis ist das, dass einem grundsätzlich polizeilichen und kriminellen Tatbestande einzelne Elemente kriegsrechtlichen Charakters anhaften. Folgende Punkte kommen in Frage.
1. Das Verbot der Piraterie schützt lange Zeit nur die Schiffe des eigenen und befreundeter Staaten. Zu den Feinden in diesem Sinne zählt man auch die Piraten. Fahrzeuge der »Feinde, Türken und Piraten« können weggenommen werden.[33] Eine spezielle Anwendung dieser Möglichkeit bildet die bei Gelegenheit der Regelung der Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüche in zahlreichen älteren Gesetzen, auch den Hanserezessen, erwähnte Wiederabnahme geraubten Gutes durch Private.
2. Auch nach dem Aufkommen der noch dem heutigen Rechte angehörenden Rechtsformen der Bekämpfung des Feindes zur See stehen Piratenschiffe feindlichen Schiffen gleich. Sie stehen wie diese unter Prisenrecht.[34]
3. Eine Recousse durch einen Piraten gibt ihm kein Recht auf einen Anteil.[35]
4. Am klarsten ergibt sich die Hinneigung des Piraterierechtes zum Fremdenrecht aus den Rechtsregeln über das Strandrecht, in denen altertümliche Rechtsanschauungen sich nicht nur in diesem Punkte erhalten haben. Dem Strandrecht sind ursprünglich alle Fremden mit Leib und Gut verfallen.[36] Die es im Laufe des späteren Mittelalters unterdrückenden kaiserlichen, kirchlichen und einzelstaatlichen Gesetze lassen es gegen »Feinde, Türken und Piraten« bestehen; die Bestimmung ist nicht eigentlich eine Ausnahmebestimmung gegen diese Personenklassen, sondern ein blosses Unberührtlassen des alten Rechtszustandes.[37]
FUßNOTEN:
[21] S. o. § 2. _Grotius_ L. II C. XX § 40 sieht in ihr einen gerechten Kriegsgrund.
[22] Vgl. _Pardessus_ I S. 33.