Die Kernpunkte Der Sozialen Frage In Den Lebensnotwendigkeiten
Chapter 5
Als _zweites Glied_ des sozialen Organismus ist zu betrachten das Leben des öffentlichen Rechtes, das eigentliche politische Leben. Zu ihm gehört dasjenige, das man im Sinne des alten Rechtsstaates als das eigentliche Staatsleben bezeichnen könnte. Während es das Wirtschaftsleben mit all dem zu tun hat, was der Mensch braucht aus der Natur und aus seiner eigenen Produktion heraus, mit Waren, Warenzirkulation und Warenkonsum, kann es dieses zweite Glied des sozialen Organismus nur zu tun haben mit all dem, was sich aus rein menschlichen Untergründen heraus auf das Verhältnis des Menschen zum Menschen bezieht. Es ist wesentlich für die Erkenntnis der Glieder des sozialen Organismus, daß man weiß, welcher Unterschied besteht zwischen dem System des öffentlichen Rechtes, das es nur zu tun haben kann aus menschlichen Untergründen heraus mit dem Verhältnis von Mensch zu Mensch, und dem Wirtschafts-System, das es _nur_ zu tun hat mit Warenproduktion, Warenzirkulation, Warenkonsum. Man muß dieses im Leben empfindend unterscheiden, damit sich als Folge dieser Empfindung das Wirtschafts- von dem Rechtsleben scheidet, wie im menschlichen natürlichen Organismus die Tätigkeit der Lunge zur Verarbeitung der äußeren Luft sich abscheidet von den Vorgängen im Nerven-Sinnesleben.
Als drittes Glied, das ebenso selbständig sich neben die beiden andern Glieder hinstellen muß, hat man im sozialen Organismus das aufzufassen, was sich auf das geistige Leben bezieht. Noch genauer könnte man sagen, weil vielleicht die Bezeichnung »geistige Kultur« oder alles das, was sich auf das geistige Leben bezieht, durchaus nicht ganz genau ist: alles dasjenige, was beruht auf der natürlichen Begabung des einzelnen menschlichen Individuums, was hineinkommen muß in den sozialen Organismus auf Grundlage dieser natürlichen, sowohl der geistigen wie der physischen Begabung des einzelnen menschlichen Individuums. Das erste System, das Wirtschaftssystem, hat es zu tun mit all dem, was da sein muß, damit der Mensch sein materielles Verhältnis zur Außenwelt regeln kann. Das zweite System hat es zu tun mit dem, was da sein muß im sozialen Organismus wegen des Verhältnisses von Mensch zu Mensch. Das dritte System hat zu tun mit all dem, was hervorsprießen muß und eingegliedert werden muß in den sozialen Organismus aus der einzelnen menschlichen Individualität heraus.
Ebenso wahr, wie es ist, daß moderne Technik und moderner Kapitalismus unserm gesellschaftlichen Leben eigentlich in der neueren Zeit das Gepräge gegeben haben, ebenso notwendig ist es, daß diejenigen Wunden, die von dieser Seite her notwendig der menschlichen Gesellschaft geschlagen worden sind, dadurch geheilt werden, daß man den Menschen und das _menschliche Gemeinschaftsleben_ in ein richtiges Verhältnis bringt zu den drei Gliedern dieses sozialen Organismus. Das Wirtschaftsleben hat einfach durch sich selbst in der neueren Zeit ganz bestimmte Formen angenommen. Es hat durch eine einseitige Wirksamkeit in das menschliche Leben sich besonders machtvoll hereingestellt. Die andern beiden Glieder des sozialen Lebens sind bisher nicht in der Lage gewesen, mit derselben Selbstverständlichkeit sich in der richtigen Weise nach ihren eigenen Gesetzen in den sozialen Organismus einzugliedern. Für sie ist es notwendig, daß der Mensch aus den oben angedeuteten Empfindungen heraus die soziale Gliederung vornimmt, jeder an seinem Orte; an dem Orte, an dem er gerade steht. Denn im Sinne derjenigen Lösungsversuche der sozialen Fragen, die hier gemeint sind, hat jeder einzelne Mensch seine soziale Aufgabe in der Gegenwart und in der nächsten Zukunft.
Dasjenige, was das erste Glied des sozialen Organismus ist, das Wirtschaftsleben, das ruht zunächst auf der Naturgrundlage geradeso, wie der einzelne Mensch mit Bezug auf dasjenige, was er für sich durch Lernen, durch Erziehung, durch das Leben werden kann, ruht auf der Begabung seines geistigen und körperlichen Organismus. Diese Naturgrundlage drückt einfach dem Wirtschaftsleben und dadurch dem gesamten sozialen Organismus sein Gepräge auf. Aber diese Naturgrundlage ist da, ohne daß sie durch irgendeine soziale Organisation, durch irgendeine Sozialisierung in ursprünglicher Art getroffen werden kann. Sie muß dem Leben des sozialen Organismus so zugrunde gelegt werden, wie bei der Erziehung des Menschen zugrunde gelegt werden muß die Begabung, die er auf den verschiedenen Gebieten hat, seine natürliche körperliche und geistige Tüchtigkeit. Von jeder Sozialisierung, von jedem Versuche, dem menschlichen Zusammenleben eine wirtschaftliche Gestaltung zu geben, muß berücksichtigt werden die Naturgrundlage. Denn aller Warenzirkulation und auch aller menschlichen Arbeit und auch jeglichem geistigen Leben liegt zugrunde als ein erstes elementarisches Ursprüngliches dasjenige, was den Menschen kettet an ein bestimmtes Stück Natur. Man muß über den Zusammenhang des sozialen Organismus mit der Naturgrundlage denken, wie man mit Bezug auf Lernen beim einzelnen Menschen denken muß über sein Verhältnis zu seiner Begabung. Man kann gerade sich dieses klarmachen an extremen Fällen. Man braucht z. B. nur zu bedenken, daß in gewissen Gebieten der Erde, wo die Banane ein naheliegendes Nahrungsmittel für die Menschen abgibt, in Betracht kommt für das menschliche Zusammenleben dasjenige an Arbeit, was aufgebracht werden muß, um die Banane von ihrer Ursprungsstätte aus an einen Bestimmungsort zu bringen und sie zu einem Konsummittel zu machen. Vergleicht man die menschliche Arbeit, die aufgebracht werden muß, um die _Banane_ für die menschliche Gesellschaft konsumfähig zu machen, mit der Arbeit, die aufgebracht werden muß, etwa in unsern Gegenden Mitteleuropas, um den Weizen konsumfähig zu machen, so ist die Arbeit, die für die Banane notwendig ist, gering gerechnet, eine dreihundertmal kleinere als beim Weizen.
Gewiß, das ist ein extremer Fall. Aber solche Unterschiede mit Bezug auf das notwendige Maß von Arbeit im Verhältnis zu der Naturgrundlage sind auch da unter den Produktionszweigen, die in irgendeinem sozialen Organismus Europas vertreten sind, -- nicht in dieser radikalen Verschiedenheit wie bei Banane und Weizen, aber sie sind als Unterschiede da. So ist es im Wirtschaftsorganismus begründet, daß durch das Verhältnis des Menschen zur Naturgrundlage seines Wirtschaftens das Maß von Arbeitskraft bedingt ist, das er in den Wirtschaftsprozeß hineintragen muß. Und man braucht ja nur z. B. zu vergleichen: in _Deutschland_, in Gegenden mit mittlerer Ertragsfähigkeit, ist ungefähr das Erträgnis der Weizenkultur so, daß das _Sieben- bis Achtfache_ der Aussaat einkommt durch die Ernte; in _Chile_ kommt das _Zwölffache_ herein, in _Nordmexiko_ kommt das _Siebzehnfache_ ein, in _Peru_ das _Zwanzigfache_. (Vergleiche Jentsch, Volkswirtschaftslehre, S. 64.)
Dieses ganze zusammengehörige Wesen, welches verläuft in Vorgängen, die beginnen mit dem Verhältnis des Menschen zur Natur, die sich fortsetzen in all dem, was der Mensch zu tun hat, um die Naturprodukte umzuwandeln und sie bis zur Konsumfähigkeit zu bringen, alle diese Vorgänge und nur diese umschließen für einen gesunden sozialen Organismus sein Wirtschaftsglied. Dieses steht im sozialen Organismus wie das Kopfsystem, von dem die individuellen Begabungen bedingt sind, im menschlichen Gesamtorganismus drinnen steht. Aber wie dieses Kopfsystem von dem Lungen-Herzsystem abhängig ist, so ist das Wirtschaftssystem von der menschlichen Arbeitsleistung abhängig. Wie nun aber der Kopf nicht selbständig die Atemregelung hervorbringen kann, so sollte das menschliche Arbeitssystem nicht durch die im Wirtschaftsleben wirksamen Kräfte selbst geregelt werden.
In dem Wirtschaftsleben steht der Mensch durch seine Interessen darinnen. Diese haben ihre Grundlage in seinen seelischen und geistigen Bedürfnissen. Wie den Interessen am zweckmäßigsten entsprochen werden kann innerhalb eines sozialen Organismus, so daß der einzelne Mensch durch diesen Organismus in der bestmöglichen Art zur Befriedigung seines Interesses kommt, und er auch in vorteilhaftester Art sich in die Wirtschaft hineinstellen kann: diese Frage muß praktisch in den Einrichtungen des Wirtschaftskörpers gelöst sein. Das kann nur dadurch sein, daß die Interessen sich wirklich frei geltend machen können und daß auch der Wille und die Möglichkeit entstehen, das Nötige zu ihrer Befriedigung zu tun. Die Entstehung der Interessen liegt außerhalb des Kreises, der das Wirtschaftsleben umgrenzt. Sie bilden sich mit der Entfaltung des seelischen und natürlichen Menschenwesens. Daß Einrichtungen bestehen, sie zu befriedigen, ist die Aufgabe des Wirtschaftslebens. Diese Einrichtungen können es mit nichts anderem zu tun haben als allein mit der Herstellung und dem Tausch von Waren, das heißt von Gütern, die ihren Wert durch das menschliche Bedürfnis erhalten. Die Ware hat ihren Wert durch denjenigen, der sie verbraucht. Dadurch, daß die Ware ihren Wert durch den Verbraucher erhält, steht sie in einer ganz anderen Art im sozialen Organismus als anderes, das für den Menschen als Angehörigen dieses Organismus Wert hat. Man sollte unbefangen das Wirtschaftsleben betrachten, in dessen Umkreis Warenerzeugung, Warenaustausch und Warenverbrauch gehören. Man wird den _wesenhaften_ Unterschied nicht _bloß_ betrachtend bemerken, welcher besteht zwischen dem Verhältnis von Mensch zu Mensch, indem der eine für den anderen Waren erzeugt, und demjenigen, das auf einem Rechtsverhältnis beruhen muß. Man wird von der Betrachtung zu der praktischen Forderung kommen, daß im sozialen Organismus das Rechtsleben völlig von dem Wirtschaftsleben abgesondert gehalten werden muß. Aus den Tätigkeiten, welche die Menschen innerhalb der Einrichtungen zu entwickeln haben, die der Warenerzeugung und dem Warenaustausch dienen, können sich unmittelbar nicht die möglichst besten Impulse ergeben für die rechtlichen Verhältnisse, die unter den Menschen bestehen müssen. Innerhalb der Wirtschaftseinrichtungen wendet sich der Mensch an den Menschen, weil der eine dem Interesse des andern dient; grundverschieden davon ist die Beziehung, welche der eine Mensch zu dem andern innerhalb des Rechtslebens hat.
Man könnte nun glauben, dieser vom Leben geforderten Unterscheidung wäre schon Genüge geschehen, wenn innerhalb der Einrichtungen, die dem Wirtschaftsleben dienen, auch für die Rechte gesorgt werde, welche in den Verhältnissen der in dieses Wirtschaftsleben hineingestellten Menschen zueinander bestehen müssen. -- Ein solcher Glaube hat seine Wurzeln nicht in der Wirklichkeit des Lebens. Der Mensch kann nur dann das Rechtsverhältnis richtig erleben, das zwischen ihm und anderen Menschen bestehen muß, wenn er dieses Verhältnis _nicht_ auf dem Wirtschaftsgebiet erlebt, sondern auf einem davon völlig getrennten Boden. Es muß deshalb im gesunden sozialen Organismus _neben_ dem Wirtschaftsleben und in Selbständigkeit ein Leben sich entfalten, in dem die Rechte entstehen und verwaltet werden, die von Mensch zu Mensch bestehen. Das Rechtsleben ist aber dasjenige des eigentlichen politischen Gebietes, des Staates. Tragen die Menschen diejenigen Interessen, denen sie in ihrem Wirtschaftsleben dienen müssen, in die Gesetzgebung und Verwaltung des Rechtsstaates hinein, so werden die entstehenden Rechte nur der Ausdruck dieser wirtschaftlichen Interessen sein. Ist der Rechtsstaat selbst Wirtschafter, so verliert er die Fähigkeit, das Rechtsleben der Menschen zu regeln. Denn seine Maßnahmen und Einrichtungen werden dem menschlichen Bedürfnisse nach Waren dienen müssen; sie werden dadurch abgedrängt von den Impulsen, die auf das Rechtsleben gerichtet sind.
Der gesunde soziale Organismus erfordert als zweites Glied neben dem Wirtschaftskörper das selbständige politische Staatsleben. In dem selbständigen Wirtschaftskörper werden die Menschen durch die Kräfte des wirtschaftlichen Lebens zu Einrichtungen kommen, welche der Warenerzeugung und dem Warenaustausch in der möglichst besten Weise dienen. In dem politischen Staatskörper werden solche Einrichtungen entstehen, welche die gegenseitigen Beziehungen zwischen Menschen und Menschengruppen in solcher Art orientieren, daß dem Rechtsbewußtsein des Menschen entsprochen wird.
Der Gesichtspunkt, von dem aus hier die gekennzeichnete Forderung nach völliger Trennung des Rechtsstaates von dem Wirtschaftsgebiet gestellt wird, ist ein solcher, der im _wirklichen_ Menschenleben drinnen liegt. Einen solchen Gesichtspunkt nimmt derjenige nicht ein, der Rechtsleben und Wirtschaftsleben miteinander verbinden will. Die im wirtschaftlichen Leben stehenden Menschen haben selbstverständlich das Rechtsbewußtsein; aber sie werden _nur_ aus diesem heraus und nicht aus den wirtschaftlichen Interessen Gesetzgebung und Verwaltung im Sinne des Rechtes besorgen, wenn sie darüber zu urteilen haben in dem Rechtsstaat, der als solcher an dem Wirtschaftsleben keinen Anteil hat. Ein solcher Rechtsstaat hat seinen eigenen Gesetzgebungs- und Verwaltungskörper, die beide nach den Grundsätzen aufgebaut sind, welche sich aus dem Rechtsbewußtsein der neueren Zeit ergeben. Er wird aufgebaut sein auf den Impulsen im Menschheitsbewußtsein, die man gegenwärtig die demokratischen nennt. Das Wirtschaftsgebiet wird aus den Impulsen des Wirtschaftslebens heraus seine Gesetzgebungs- und Verwaltungskörperschaften bilden. Der notwendige Verkehr zwischen _den Leitungen_ des Rechts- und Wirtschaftskörpers wird erfolgen annähernd wie gegenwärtig der zwischen den Regierungen souveräner Staatsgebiete. Durch diese Gliederung wird, was in dem einen Körper sich entfaltet, auf dasjenige, was im andern entsteht, die notwendige Wirkung ausüben können. Diese Wirkung wird dadurch gehindert, daß das eine Gebiet in sich selbst das entfalten will, was ihm von dem anderen zufließen soll.
Wie das Wirtschaftsleben auf der einen Seite den Bedingungen der Naturgrundlage (Klima, geographische Beschaffenheit des Gebietes, Vorhandensein von Bodenschätzen usw.) unterworfen ist, so ist es auf der andern Seite von den Rechtsverhältnissen abhängig, welche der Staat zwischen den wirtschaftenden Menschen und Menschengruppen schafft. Damit sind die Grenzen dessen bezeichnet, was die Tätigkeit des Wirtschaftslebens umfassen kann und soll. Wie die Natur Vorbedingungen schafft, die außerhalb des Wirtschaftskreises liegen und die der wirtschaftende Mensch hinnehmen muß als etwas Gegebenes, auf das er erst seine Wirtschaft aufbauen kann, so soll alles, was im Wirtschaftsbereich ein Rechtsverhältnis begründet von Mensch zu Mensch im gesunden sozialen Organismus durch den Rechtsstaat seine Regelung erfahren, der wie die Naturgrundlage als etwas dem Wirtschaftsleben selbständig Gegenüberstehendes sich entfaltet.
In dem sozialen Organismus, der sich im bisherigen geschichtlichen Werden der Menschheit herausgebildet hat und der durch das Maschinenzeitalter und durch die moderne kapitalistische Wirtschaftsform zu dem geworden ist, was der sozialen Bewegung ihr Gepräge gibt, umfaßt das Wirtschaftsleben mehr, als es im gesunden sozialen Organismus umfassen soll. Gegenwärtig bewegt sich in dem wirtschaftlichen Kreislauf, in dem sich bloß _Waren_ bewegen sollen, auch die menschliche Arbeitskraft, und es bewegen sich auch Rechte. Man kann gegenwärtig in dem Wirtschaftskörper, der auf der Arbeitsteilung beruht, nicht allein Waren tauschen gegen Waren, sondern durch denselben wirtschaftlichen Vorgang auch Waren gegen Arbeit und Waren gegen Rechte. (Ich nenne Ware jede Sache, die durch menschliche Tätigkeit zu dem geworden ist, als das sie an irgend einem Orte, an den sie durch den Menschen gebracht wird, ihrem Verbrauch zugeführt wird. Mag diese Bezeichnung manchem Volkswirtschaftslehrer auch anstößig oder nicht genügend erscheinen, sie kann zur Verständigung über das, was dem Wirtschaftsleben angehören soll, ihre guten Dienste tun.)[4] Wenn jemand durch Kauf ein Grundstück erwirbt, so muß das als ein Tausch des Grundstückes gegen Waren, für die das Kaufgeld als Repräsentant zu gelten hat, angesehen werden. Das Grundstück selber aber wirkt im Wirtschaftsleben nicht als Ware. Es steht in dem sozialen Organismus durch das _Recht_ darinnen, das der Mensch auf seine Benützung hat. Dieses Recht ist etwas wesentlich anderes als das Verhältnis, in dem sich der Produzent einer Ware zu dieser befindet. In dem letzteren Verhältnis liegt es wesenhaft begründet, daß es nicht übergreift auf die ganz anders geartete Beziehung von Mensch zu Mensch, die dadurch hergestellt wird, daß jemandem die alleinige Benützung eines Grundstückes zusteht. Der Besitzer bringt andere Menschen, die zu ihrem Lebensunterhalt von ihm zur Arbeit auf diesem Grundstück angestellt werden, oder die darauf wohnen müssen, in Abhängigkeit von sich. Dadurch, daß man gegenseitig wirkliche Waren tauscht, die man produziert oder konsumiert, stellt sich eine Abhängigkeit nicht ein, welche in derselben Art zwischen Mensch und Mensch wirkt.
[4] Es kommt eben bei einer Darlegung, die im Dienste des Lebens gemacht wird, nicht darauf an, Definitionen zu geben, die aus einer Theorie heraus stammen, sondern Ideen, die verbildlichen, was in der Wirklichkeit eine lebensvolle Rolle spielt. »Ware« im obigen Sinne gebraucht, weist auf etwas hin, was der Mensch erlebt; jeder andere Begriff von »Ware« läßt etwas weg oder fügt etwas hinzu, so daß sich der Begriff mit den Lebensvorgängen in ihrer wahren Wirklichkeit nicht deckt.
Wer eine solche Lebenstatsache unbefangen durchschaut, dem wird einleuchten, daß sie ihren Ausdruck finden muß in den Einrichtungen des gesunden sozialen Organismus. Solange Waren gegen Waren im Wirtschaftsleben ausgetauscht werden, bleibt die Wertgestaltung dieser Waren unabhängig von dem Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Personengruppen. Sobald Waren gegen Rechte eingetauscht werden, wird das Rechtsverhältnis selbst berührt. Nicht auf den Tausch als solchen kommt es an. Dieser ist das notwendige Lebenselement des gegenwärtigen, auf Arbeitsteilung ruhenden sozialen Organismus; sondern es handelt sich darum, daß durch den Tausch des Rechtes mit der Ware das Recht selbst zur Ware gemacht wird, wenn das Recht _innerhalb_ des Wirtschaftslebens entsteht. Das wird nur dadurch verhindert, daß im sozialen Organismus einerseits Einrichtungen bestehen, die _nur_ darauf abzielen, den Kreislauf der Waren in der zweckmäßigsten Weise zu bewirken; und anderseits solche, welche die im Warenaustausch lebenden Rechte der produzierenden, Handel treibenden und konsumierenden Personen regeln. _Diese_ Rechte unterscheiden sich ihrem Wesen nach gar nicht von anderen Rechten, die in dem vom Warenaustausch ganz unabhängigen Verhältnis von Person zu Person bestehen müssen. Wenn ich meinen Mitmenschen durch den Verkauf einer Ware schädige oder fördere, das gehört in das gleiche Gebiet des sozialen Lebens wie eine Schädigung oder Förderung durch eine Tätigkeit oder Unterlassung, die unmittelbar nicht in einem Warenaustausch zum Ausdruck kommt.
In der Lebenshaltung des einzelnen Menschen fließen die Wirkungen aus den Rechtseinrichtungen mit denen aus der rein wirtschaftlichen Tätigkeit zusammen. Im gesunden sozialen Organismus müssen sie aus zwei verschiedenen Richtungen kommen. In der wirtschaftlichen Organisation hat die aus der Erziehung für einen Wirtschaftszweig und die aus der Erfahrung in demselben gewonnene Vertrautheit mit ihm für die leitenden Persönlichkeiten die nötigen Gesichtspunkte abzugeben. In der Rechtsorganisation wird durch Gesetz und Verwaltung verwirklicht, was aus dem Rechtsbewußtsein als Beziehung einzelner Menschen oder Menschengruppen zueinander gefordert wird. Die Wirtschaftsorganisation wird Menschen mit gleichen Berufs- oder Konsuminteressen oder mit in anderer Beziehung gleichen Bedürfnissen sich zu Genossenschaften zusammenschließen lassen, die im gegenseitigen Wechselverkehr die Gesamtwirtschaft zustande bringen. Diese Organisation wird sich auf assoziativer Grundlage und auf dem Verhältnis der Assoziationen aufbauen. Diese Assoziationen werden eine bloß wirtschaftliche Tätigkeit entfalten. Die Rechtsgrundlage, auf der sie arbeiten, kommt ihnen von der Rechtsorganisation zu. Wenn solche Wirtschaftsassoziationen ihre wirtschaftlichen Interessen in den Vertretungs- und Verwaltungskörpern der Wirtschaftsorganisation zur Geltung bringen können, dann werden sie nicht den Drang entwickeln, in die gesetzgebende oder verwaltende Leitung des Rechtsstaates einzudringen (z. B. als Bund der Landwirte, als Partei der Industriellen, als wirtschaftlich orientierte Sozialdemokratie), um da anzustreben, was ihnen innerhalb des Wirtschaftslebens zu erreichen nicht möglich ist. Und wenn der Rechtsstaat in gar keinem Wirtschaftszweige mitwirtschaftet, dann wird er nur Einrichtungen schaffen, die aus dem Rechtsbewußtsein der zu ihm gehörenden Menschen stammen. Auch wenn in der Vertretung des Rechtsstaates, wie es ja selbstverständlich ist, dieselben Personen sitzen, die im Wirtschaftsleben tätig sind, so wird sich durch die Gliederung in Wirtschafts- und in Rechtsleben nicht ein Einfluß des Wirtschafts- auf das Rechtsleben ergeben können, der die Gesundheit des sozialen Organismus so untergräbt, wie sie untergraben werden kann, wenn die Staatsorganisation selbst Zweige des Wirtschaftslebens versorgt, und wenn in derselben die Vertreter des Wirtschaftslebens aus dessen Interessen heraus Gesetze beschließen.
Ein typisches Beispiel von Verschmelzung des Wirtschaftslebens mit dem Rechtsleben bot Österreich mit der Verfassung, die es sich in den sechziger Jahren des neunzehnten Jahrhunderts gegeben hat. Die Vertreter des Reichsrates dieses Ländergebietes wurden aus den vier Zweigen des Wirtschaftslebens heraus gewählt, aus der Gemeinschaft der Großgrundbesitzer, der Handelskammern, der Städte, Märkte und Industrialorte und der Landgemeinden. Man sieht, daß für diese Zusammensetzung der Staatsvertretung an gar nichts anderes in erster Linie gedacht wurde, als daß aus der Geltendmachung der wirtschaftlichen Verhältnisse sich das Rechtsleben ergeben werde. Gewiß ist, daß zu dem gegenwärtigen Zerfall Österreichs die auseinandertreibenden Kräfte seiner Nationalitäten bedeutsam mitgewirkt haben. Allein als ebenso gewiß kann es gelten, daß eine Rechtsorganisation, die neben der wirtschaftlichen ihre Tätigkeit hätte entfalten können, aus dem Rechtsbewußtsein heraus eine Gestaltung des sozialen Organismus würde entwickelt haben, in der ein Zusammenleben der Völker möglich geworden wäre.