Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Chapter 9
Die schwankende Haltung des Hochmeisters, von der wir oben sprachen, hatte zur Folge, daß die englischen Boten in Calais über ein Vierteljahr vergeblich auf die hansische Gesandtschaft warten mußten. Ihr langes Ausbleiben wurde auch von den Kontoren äußerst unangenehm empfunden. Denn die Lage der Hansen in England und Flandern verschlechterte sich von Tag zu Tag, und die Unsicherheit auf dem Meere nahm zu. In zahlreichen Schreiben drängten die Kaufleute deshalb zur Beschleunigung. Sie erklärten es für unmöglich, nach dem Ausbruch des Krieges mit England und Flandern ins Einvernehmen zu kommen. Wie recht das Brügger Kontor damit hatte, zeigte sich, als im April die hansischen Ratssendeboten in Flandern eintrafen. Herzog Philipp suchte, um eine Stärkung seines Gegners zu verhindern, mit allen Mitteln die Verständigung zwischen der Hanse und England zu hintertreiben und versperrte den Gesandten den Weg nach Calais und nach England. Es blieb jenen schließlich nichts anderes übrig, als umzukehren und von der Elbe aus nach England hinüberzusetzen. Es dauerte aber wieder geraume Zeit, ehe von Preußen die Zustimmung zu diesem Schritt einlief. In den Hansestädten herrschte große Verstimmung über die neue Verzögerung. Man warf den Preußen vor, daß sie allein an der jammervollen Lage des Kaufmanns schuld seien[53].
Als im Oktober 1436 endlich die hansischen Gesandten in England landeten[54], waren die Verhältnisse für die Hanse lange nicht mehr so günstig wie im Jahre zuvor. Der Handelsverkehr zwischen beiden Ländern war nämlich trotz der Verbote wiederaufgenommen worden. Schon im April hatte Paul von Rußdorf englischen Kaufleuten gegen die Zahlung einer nicht geringen Geldsumme erlaubt, mit sechs Schiffen englische Waren nach Preußen ein- und preußische nach England auszuführen. Mit Kampen hatten die Engländer einen förmlichen Vertrag abgeschlossen, durch den ihnen der Verkehr mit dieser Stadt gestattet blieb. Auf hansischer Seite kehrte man sich ebenso wenig an das Handelsverbot. Zahlreiche preußische Kaufleute suchten wieder die englischen Märkte auf. Das Bergener Kontor gab seinen Mitgliedern die Fahrt frei. Köln erklärte, daß seine Kaufleute an die Verkehrssperre nicht gebunden seien, da sie ohne sein Wissen und Willen erlassen sei. Die hansischen Gesandten versuchten vergeblich, als sie nach England kamen, die Durchführung der städtischen Verordnungen zu erzwingen; ihre Befehle wurden nicht befolgt. Unter diesen Umständen hatte es für England keinen so großen Wert mehr, mit der Hanse zu einer Einigung zu gelangen. Die Gesandten klagten wiederholt, daß der Ungehorsam so vieler hansischer Kaufleute den Fortgang der Verhandlungen sehr erschwere[55].
Die hansischen Interessen mußte es ferner schwer schädigen, daß die Städte nicht einig waren. Köln ging eigne Wege. Im Dezember erschien eine Gesandtschaft des Erzbischofs und der Stadt in England, um für Köln einen besonderen Vertrag abzuschließen. Da die Verhandlungen zwischen der Hanse und England damals schon in der Hauptsache beendet waren, richtete sie jedoch nichts mehr aus[56]. Auch auf Danzig glaubten die Städte nicht bestimmt rechnen zu können. Die Vertreter Lübecks und Hamburgs betrachteten den preußischen Kollegen wegen seiner Instruktion mit Mißtrauen und fragten bei ihren Städten an, ob sie gegebenenfalls ohne Rücksicht auf Preußen mit England einen Frieden eingehen sollten. Vorrath scheint sich aber in England nicht streng an seine Instruktion gehalten zu haben. Er verlor das gemeinhansische Interesse nie aus den Augen[57].
Die englisch-hansischen Verhandlungen zogen sich sehr in die Länge. Der König wollte von der Bezahlung der alten Schuld, auf die Vorrath vor allem drang, nichts wissen; die Kaufleute suchten eine Einigung, welche ihre Interessen nicht genügend wahrnahm, zu verhindern und brachten beim König und Parlament immer neue Anschuldigungen gegen die Hansen vor. Diese hatten es wieder vor allem den weltlichen und geistlichen Großen zu danken, daß die Verhandlungen zu einem guten Ergebnis führten. Korner schreibt in seiner Chronik dem Kardinal Heinrich Beaufort, dem ersten Kirchenfürsten Englands, ein großes Verdienst an dem schließlichen Zustandekommen der Einigung zu. Obwohl die englischen Städte im Parlament noch einen Versuch machten, für die Anerkennung der hansischen Privilegien ihrem Handel in den Hansestädten gewisse Freiheiten zu verschaffen, wurde am 22. März 1437 ein Vertrag abgeschlossen, der ihnen nur die Zusicherung brachte, daß ihr Verkehr in den "alten Gewohnheiten" nicht gehindert werden sollte. Die Hansen dagegen erreichten die Bestätigung ihrer Privilegien und die Befreiung von allen Zöllen, welche nicht in der carta mercatoria zugestanden waren. Der König versprach ferner, die 1407 festgesetzten Entschädigungen an Preußen und Livland abzuzahlen. Als erste Rate erhielt Vorrath 1000 Nobel. Die Hansen mußten aber auf den Ersatz des Schadens, welchen sie durch die englischen Auslieger seit den Haager Verhandlungen erlitten hatten, verzichten[58].
Die englischen Städte widersetzten sich mit allen Mitteln der Besiegelung des für die Hansen nicht ungünstigen Vertrages. Sie sollen sogar den Kanzler und den Schatzmeister bestochen haben, um seine Auslieferung zu verhindern. Als Grund für ihr Vorgehen gibt Vorrath in einem Brief an Danzig an, daß die Städte in aller Eile acht Schiffe ausrüsteten. Je weiter sie das Inkrafttreten des Friedens verzögerten, um so größere Aussicht hatten sie, mit ihrem Tuch auf den hansischen Märkten die Ersten zu sein. Erst Mitte Juni gelang es den Gesandten, die Besiegelung des Vertrages durchzusetzen[59].
Noch an einer anderen Stelle machte die Durchführung der Übereinkunft Schwierigkeiten. Die Zollbeamten forderten nach wie vor von den Kaufleuten die hohen Subsidien und wollten ihren Anspruch, davon befreit zu sein, nicht anerkennen, indem sie behaupteten, vom Kanzler keine Anweisung erhalten zu haben. Vorrath meinte, es täte ihnen von Herzen leid, daß die englischen Kaufleute mehr Zoll bezahlen müßten als die hansischen. Aber auch der Umstand, daß damals viele Holländer und andere Nichthansen in England ankamen und behaupteten, hansische Bürger zu sein, mag die Zöllner veranlaßt haben, mit der Nachlassung der Subsidien vorsichtig zu sein. Vorrath klagte, daß diese Kaufleute besonders Bürgerbriefe von der Jungstadt Danzig vorzeigten, und warnte vor der Aufnahme von Außenhansen ins Bürgerrecht[60].
Vor ihrer Heimkehr ordneten die hansischen Gesandten noch eine wichtige Angelegenheit. Sie gaben dem Londoner Kontor neue Statuten, durch welche die Kaufleute und Schiffer angewiesen wurden, die Privilegien genau innezuhalten und Außenhansen in ihre Genossenschaft nicht aufzunehmen. Außerdem wurde ihnen streng befohlen, Übergriffe von englischen Städten und Beamten nicht zu dulden, sondern sie sofort dem Kontor mitzuteilen[61].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 5 -- CHAPTER 5 FOOTNOTES
1: HR. I 5 n. 685; vgl. Daenell I S. 169, auch II S. 2.
2: HR. I 5 n. 637, 638, 6 n. 23, 24, 61, 62, 96 § 2, 114-116, 193 bis 195, 304, 500, Hans. U. B. V S. 520 Anm. 1, 576 Anm. 3, n. 1026, 1034, 1087, VI n. 39, 74.
3: HR. I 6 n. 76, 399 § 7, 451, auch Daenell II S. 3 Anm. 2.
4: HR. I 6 n. 99, 187-190; vgl. Daenell I S. 186 f.
5: Vgl. Oman S. 262 f.
6: HR. I 6 n. 381, 384, 400 § 21, 440-447, 450, 451, Hans. U. B. V n. 110.
7: HR. I 6 n. 556A § 57, 581, 582, 7 n. 592 § 7.
8: Hans. U. B. VI n. 371, 418, 447, 635, 678, 689, 789, 934, 942, 964, HR. I 7 n. 592 §§ 8-10, 8 n. 452 §§ 3-6.
9: HR. I 7 n. 592 § 2, 8 n. 452 § 1, II 2 n. 76 § 20.
10: HR. I 7 n. 592 § 1, 8 n. 452 §§ 1, 2, 454 (S. 304), 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3; vgl. Hirsch S. 104, Daenell II S. 49 Danzig gab 1436 zu, daß die Engländer im Besitze eines Hauses gewesen sind. "Sunder der rath zu Danczike umme luterer fruntschaft dirlaubte en, das sie eynes borgers hws muchten mieten umme ere gelt und doryn zusampnegeen unde tringken und andere erbare frewde haben,..." Danzig gab damals als Grund für die Schließung des englischen Hauses an, "das sie dorynne eynen stogk und andere gefengniss machten." HR. II 2 n. 76 § 25.
11: HR. I 7 n. 800 § 26, 821 § 8, 8 n. 59 § 13.
12: HR. I 7 n. 649, 708, 773 § 7, 821 § 8, 8 n. 454.
13: HR. I 7 n. 592 §§ 1-6, 649, 8 n. 32 § 9, 452 §§ 7, 8, 454.
14: HR. I 7 n. 461 §§ 1, 19, 708.
15: Hans. U. B. VI n. 238, HR. I 7 n. 87, 746 § 3, 8 n. 32 § 9, 433 § 10, 453 § 2, 454, 546 § 7.
16: HR. I 7 n. 592, 8 n. 452, II 1 n. 169, 2 n. 76. Zur Beurteilung der damaligen englischen Klagen müssen wir beachten, daß ihr vornehmster Zweck augenscheinlich war, die Bestätigung der hansischen Freiheiten durch den neuen König Heinrich VI. zu verhindern.
17: HR. I 8 n. 454, 668, 7 n. 773 § 7, II 2 n. 76 §§ 36, 37.
18: HR. I 7 n. 374 § 29, 821 § 8.
19: HR. I 8 n. 546 § 7, Hans. U B. VI n. 736.
20: Libell Vers 496 ff.
21: Hans. U. B. I n. 902, II n. 31 § 1, V n. 984, VI n. 144, 332-334, 337, 474, 475, 479, 482, HR. I 7 n. 592-594. Die endgültige Entscheidung wurde erst 1426 gefällt. Die Sheriffs versuchten in der Zwischenzeit noch mehrmals, die Hansen zu den Abgaben heranzuziehen. Hans. U. B. VI n. 504, 613, 643, HR. I 7 n. 671.
22: Hans. U. B. VI n. 611.
23: Hans. U. B. VI n. 515, 516, 529, HR. I 6 n. 451.
24: HR. I 7 n. 671, Hans. U. B. VI n. 528.
25: HR. I 7 n. 594, 609 § 6, 611, 623, 624 § 5, 671.
26: HR. I 7 n. 675-677, 685-688, 695, 713 § 11, 714, 720-722, 789, 800 § 33, 805.
27: Hans. U. B. VI n. 611-613, 643, 651, 658.
28: HR. I 8 n. 452, Hans. U. B. VI n. 723.
29: HR. I 8 n. 453 § 2, 454, 546 § 7. Siehe S. 74.
30: Hans. U. B. VI n. 661, S. 371 Anm. 1, n. 694, 712, 723 § 9, 875, HR. I 8 n. 129, 237 § 2, 336, 414, 418, 422, 451, 452 § 9, II 1 n. 385 §20, 7 n. 488 § 40.
31: HR. I 8 n. 422, 444-446, Hans. U. B. VI n. 764, 888, 1037.
32: HR. II 1 n. 320. Diese Gesandtschaft war 1432 in Lübeck, nicht 1430, wie von der Ropp in HR. II 1 S. 28 meint. Dies geht klar aus Hans. U. B. VI n. 1037 hervor. Heinrich VI sagt nämlich in diesem Erlaß (1432 Aug. 29) an die Einwohner verschiedener Städte, daß "certos ambassiatores nostros ad villas predictas ex causa predicta ad presens destinavimus," und verbot ihnen ein Vorgehen gegen die hansischen Kaufleute, "quousque super responso ambassiatorum nostrorum predictorum plene fuerimus informati." Die Gesandtschaft war auch in Dänemark und schloß 1432 Dez. 24 einen Vertrag mit Erich. Reg. dipl. Dan. I n. 3531.
33: HR. I 7 n. 641, 642, 646 § 3, 736, 820, 8 n. 133, 134, 586 bis 590, II 1 n. 34-38, Hans. U. B. VI n. 779, 860.
34: HR. I 8 n. 666-668, 778, II 1 n. 168, 169 § 1, 170, 2 n. 76 § 26, Hans. U. B. VI n. 1065.
35: HR. II 1 n. 50. Die Parlamente der folgenden Jahre bewilligten die Zusätze weiter. Rot. Parl. IV S. 389 § 12, 426 § 21, 503 § 29.
36: Hans. U. B. VI n. 1011, S. 565 Anm. 3, HR. II 1 n. 147.
37: Hans. U. B. VI n. 991, 992, 1005, 1065, HR. II 2 n. 76 § 27.
38: HR. II 1 n. 146, 147, Hans. U. B. VI n. 1011, 1046 1061, 1099.
39: HR. II 1 n. 319 und Anm. 1, 357 § 26.
40: HR. II 1 n. 321 §§ 1-5, 9, 322, 324, 355, 356 §§ 1, 2, 357.
41: HR. II 1 n. 324; vgl. Reibstein S. 17.
42: HR. II 1 n. 383-385, 406, 421, 437.
43: HR. II 1 n. 392 § 5, 407; vgl. Reibstein S. 21 ff.
44: HR. II 1 n. 421, 429.
45: Die beiden andern Gesandten waren wegen der hohen Kosten zurückgerufen worden. HR. II 1 n. 392 § 20, 422.
46: HR. II 1 n. 430-433, 435-437; vgl. Reibstein S. 24 f.
47: HR. II 1 n. 430 § 9, 435, 522.
48: HR. II 1 n. 444, 459 §§ 1, 2, 462 § 3, 463, 464, 477, 479-481, 489, 491; vgl. Reibstein S. 26 f.
49: Vgl. Reibstein S. 65.
50: HR. II 1 n. 520; vgl. Reibstein S. 27 ff.
51: Vgl. Oman S. 321.
52: HR. II 1 n. 558, 559; vgl. Daenell II S. 12.
53: HR. II 1 n. 501, 508, 511, 522-525, 528, 535-537, 541, 561, 562, 566-568, 573, 595, 596, 2 n. 4, 17, 18.
54: HR. II 2 n. 20, 24, 57.
55: HR. II 1 n. 547, 563, 577, 2 n. 19, 25, 26, 28, 31, 37, 65.
56: HR. II 2 n. 27, 37.
57: HR. II 2 n. 16-18, 53; vgl. Reibstein S. 42.
58: HR. II 2 n. 26, 29, 46, 47, 63, 65-69, 71, 76, 79, 84, 160, Korner S. 566.
59: HR. II 2 n. 44, 45, 70, 72, 73; vgl. Reibstein S. 46 f.
60: HR. II 2 n. 38, 39, 44, 48, 51, 73-75, 83, 90, 7 n. 461.
61: HR. II 2 n. 81, 82.
6. Kapitel.
Die Nichtbestätigung des Vertrages von 1437 durch die Preußen. Englische Gewaltpolitik in den vierziger und fünfziger Jahren.
Der durch die hansischen Gesandten in England abgeschlossene Vertrag wurde noch im Sommer 1437 von König Heinrich und den Hansestädten bestätigt[1]. Nur in Preußen stieß seine Anerkennung auf Schwierigkeiten, weil die englischen Kaufleute aus den unklar gefaßten Bestimmungen über freien Verkehr und Wiederherstellung der alten Handelsgewohnheiten für sich Freiheiten ableiteten, welche Danzig nicht gewillt war ihnen zuzugestehen. Sie verlangten Befreiung vom Pfund- und Pfahlgeld und von der Haftbarkeit für Schulden und Vergehen, an denen sie persönlich nicht beteiligt waren. Ferner behaupteten sie, daß der Vertrag ihre alten Rechte, mit allen Kaufleuten, einheimischen wie fremden, Handel zu treiben und in Danzig ein Haus zu Versammlungszwecken zu mieten, wiederhergestellt habe. Um ihrer Forderung noch mehr Nachdruck zu verleihen, legten die englischen Kaufleute eine Privilegiumsurkunde vor, welche ihnen, wie sie angaben, von Heinrich Vorrath in England ausgestellt und besiegelt worden war[2]. Da man in Danzig glaubte, daß Vorrath sich habe bestechen lassen, einen unvorteilhaften Vertrag abzuschließen und den Engländern Zugeständnisse zu machen, war die Bürgerschaft auf ihn nicht gut zu sprechen und bereitete ihm einen üblen Empfang, als er Anfang März 1438 nach längerer Gefangenschaft, die er auf der Kloppenburg in der Gewalt des Bischofs von Münster hatte erdulden müssen, in die Heimat zurückkehrte[3]. Die Erbitterung der Danziger gegen ihn war so groß, daß er für sein Leben fürchtete und den Hochmeister um Schutz anrief. Der in seiner Ehre schwer Angegriffene fand aber an dem Londoner Kontor und dem Propst Franko Keddeken, welcher juristischer Beirat und Dolmetscher der hansischen Gesandtschaft in England gewesen war, warme Fürsprecher und Verteidiger[4]. Das Kontor befürwortete in seinem Schreiben auch die Annahme der Übereinkunft, indem es auf die Folgen hinwies, welche ihre Nichtbestätigung für den hansischen Kaufmann haben könne. Doch vermochten seine Vorstellungen die Danziger Bürgerschaft von ihrem Widerspruch nicht abzubringen. Auf dem Marienburger Städtetage im Mai 1438 wurde auf Betreiben Danzigs die Besiegelung des Vertrages vom Hochmeister verschoben[5].
Obwohl diese auch später nicht erfolgte, verkehrten die englischen Kaufleute in Preußen in den nächsten Jahrzehnten, soweit es die unruhigen Zeiten zuließen, wieder in altgewohnter Weise. Es läßt sich nicht sehen, daß sie schlechter gestellt waren als vor 1436[6]. Danzig scheint nur strenger als früher die Beobachtung des Gästerechts von ihnen gefordert zu haben; sie sollten nur dieselben Rechte genießen wie die andern Fremden[7].
Da sich die englischen Kaufleute mit diesen Freiheiten nicht begnügen wollten, war das Verhältnis zwischen Preußen und England bald wieder ein gespanntes. Die englischen Kaufleute erhoben nämlich, als sie die Anerkennung ihrer Ansprüche vom Hochmeister und Danzig nicht erlangen konnten[8], wieder ihren alten Kriegsruf, daß der Grundsatz der gleichen Behandlung von den Preußen nicht gewahrt werde. Im November 1441 reichten sie dem Parlament eine Liste von Beschwerden ein und forderten die Suspension der hansischen Privilegien, bis die Preußen ihre Forderungen zugestanden hätten. Die in England nicht zu kontrollierenden Klagen der Kaufleute über Bedrückungen und Beschränkungen ihrer Handelsfreiheiten hatten den Erfolg, daß das Parlament, obwohl das Londoner Kontor die Richtigkeit der Beschwerden abstritt, dem Könige vorschlug, die hansischen Freiheiten vorläufig außer Kraft zu setzen. Heinrich VI. und sein Rat konnten sich jedoch zu einem sofortigen Bruch mit der Hanse nicht entschließen. Sie gaben den Städten bis zum nächsten Martinstage Zeit, die Bedrückungen abzustellen und Genugtuung zu leisten[9].
Die Preußen dachten nicht daran, diesen Ansprüchen nachzugeben. Sie ließen sich von den englischen Kaufleuten in Danzig bestätigen, daß sie über Beschränkungen nicht zu klagen hätten und dem Vorgehen ihrer Städte fernständen, und lehnten daraufhin die Erfüllung der von Heinrich VI. gestellten Forderungen ab. Ebenso erklärten die wendischen Städte, von alten Privilegien der Engländer nichts zu wissen[10].
In England trug man nun trotz der Ablehnung der Gesuche Bedenken, die gegen die Hansen beschlossenen Maßregeln auszuführen. Die hansischen Privilegien blieben in Kraft. Es gelang den Kaufleuten sogar, ihre Befreiung von den damals wieder eingeführten Subsidien durchzusetzen und die Aufhebung der Beschlagnahme ihrer Güter zu erreichen. Im Februar 1443 konnte das Londoner Kontor den Städten mitteilen, daß die von ihm gewünschte Warnung vor dem Verkehr mit England nicht mehr nötig sei. Die englischen Kaufleute ruhten aber nicht. Auf ihr Drängen wiederholte im Jahre 1446 das Parlament seinen früheren Beschluß. Diesmal sagte der König zu, die hansischen Privilegien aufzuheben, wenn der Vertrag von den Preußen bis nächsten Michaelis nicht bestätigt und den Kaufleuten in den Ostseeländern die verlangten Rechte nicht verliehen seien[11].
Die Lage des hansischen Kaufmanns in England war damals bedenklich. Bei den weltlichen und geistlichen Großen konnte er gegen das Vorgehen des Unterhauses keine Unterstützung finden, und das Bürgertum zeigte seine feindliche Gesinnung gegen ihn ganz offen. Trotz königlicher Schutzbriefe nahmen die englischen Kaufleute, die im hansisch-holländischen Kriege Verluste erlitten hatten, den Hansen ihre Güter weg und versiegelten ihre Häuser. Auch die hansischen Privilegien wurden seit langem in vielen Punkten nicht mehr beachtet. Die Klageschrift des Kontors nennt u. a., daß den Hansen verboten sei, mit andern Fremden Handel zu treiben und die englischen Stapelgüter auszuführen, daß die Bestimmungen über die Zusammensetzung der Gerichtshöfe außer acht gelassen und die hansischen Klagen vor den Admiralitätsgerichten verhandelt würden. Aber besonders war es wieder die Unsicherheit der englischen Küstengewässer, über welche die Hansen zu klagen hatten. Zahlreiche hansische Schiffe waren seit 1437 von den englischen Piraten geplündert worden. Auf mehr als 300 000 Nobel gaben damals die Hansen ihre Verluste an, die sie seit 1409 von den englischen Seeräubern erlitten hatten[12].
Die Klagen der hansischen Kaufleute und wohl auch die Vorstellungen Kölns und Lübecks bewogen den Hochmeister, eine friedliche Beilegung der zwischen Preußen und England schwebenden Streitigkeiten zu versuchen. Die Gesandtschaft, die im Frühjahr 1447 nach England abging, erhielt den Auftrag, ein Inkrafttreten des Parlamentsbeschlusses vom vorigen Jahre auf alle Fälle zu verhindern. Es wurde ihr Vollmacht gegeben, in kleinen Dingen sich nachgiebig zu zeigen. Doch durften ihre Zugeständnisse die Interessen des Hochmeisters und die Freiheiten des Landes nicht berühren[13].
Im Mai 1447 beschäftigte sich auch der von 39 Städten besuchte Hansetag zu Lübeck mit der englischen Angelegenheit. Er richtete an den Hochmeister das Ersuchen, den englischen Kaufleuten in Danzig das Geleit zu entziehen und ihre Güter zu beschlagnahmen. Der Hochmeister lehnte jedoch im Einverständnis mit seinen Städten ein Eingehen auf die hansischen Vorschläge ab; denn dadurch hätte er den Erfolg seiner Gesandtschaft von vornherein vereitelt[14].
Die preußischen Gesandten, die im Juli in London eingetroffen waren, fanden bei den Engländern keine allzu große Neigung zum Entgegenkommen. Die englische Kaufmannschaft bestand hartnäckig auf der Erfüllung ihrer Forderungen und wollte es auf einen Bruch mit Preußen ankommen lassen[15]. Wie so häufig scheinen die Kaufleute auch diesmal König, Parlament und die andern Stände hauptsächlich durch lügnerische Ausstreuungen an ihrer Seite festgehalten zu haben. Sie behaupteten nämlich, daß die preußischen Gesandten auf ihrer Fahrt nach England König Christoph von Dänemark überredet hätten, die englischen Schiffe im Sunde anzuhalten. Daran war natürlich kein wahres Wort. König Christoph hatte im Sommer eine Anzahl englischer Schiffe aufgreifen lassen, weil die Engländer den verbotenen Verkehr mit Island fortsetzten und noch dazu dort wie Räuber hausten[16]. Durch diese Ausstreuungen erreichten aber die Kaufleute ihr Ziel. Die preußische Gesandtschaft verlief ergebnislos. Im Winter wurde dann nach dem Parlamentsbeschluß die vorläufige Suspension der hansischen Privilegien verfügt[17]. Die hansischen Kaufleute wurden in ihren Rechten und Freiheiten denen aus Florenz und Venedig gleichgestellt[18].
Das englische Vorgehen beantwortete die Hanse nicht mit einer kräftigen Gegenmaßregel. Sie begnügte sich, ihre Kaufleute vor dem Verkehr mit England zu warnen. In Preußen blieb den Engländern der freie Handel gestattet, wenn ihnen auch der Hochmeister kein Geleit geben wollte. Das gänzliche Fehlschlagen der hansischen Aktionen im Westen, in Flandern und in England, führte aber eine Annäherung der hansischen Gruppen herbei. Die hansischen Gesandten in Flandern erklärten es wegen der mißlichen Lage des Kaufmanns für dringend erforderlich, daß sobald wie möglich ein allgemeiner Hansetag zu Bremen abgehalten werde[19].
Im Sommer 1448 machte die englische Regierung noch einen Versuch, die Streitigkeiten, die einen Bruch mit der Hanse unvermeidlich zu machen schienen, friedlich beizulegen. Die Lage des Landes ließ es wünschenswert erscheinen, wenigstens einen Aufschub zu gewinnen. Seit dem Januar des vorigen Jahres waren dem englischen Handel wieder die burgundischen Lande verschlossen, und im Frühjahr war auch der Krieg mit Frankreich wieder ausgebrochen. Kam England jetzt nicht mit Dänemark und der Hanse ins Einvernehmen, so war es von jedem Handelsverkehr abgeschnitten. Heinrich VI. ordnete deshalb im Juli Gesandte an den dänischen König, an den Hochmeister und die Städte ab, welche die Zwistigkeiten schlichten und die alten Verträge mit diesen Reichen erneuern sollten[20].
Die Verhandlungen, welche im März des nächsten Jahres von den englischen Abgesandten mit Vertretern der Hanse und des Hochmeisters in Lübeck geführt wurden, brachten aber, hauptsächlich wohl wegen des geringen Besuchs des Tages durch die Städte, keine endgültige Regelung der gegenseitigen Beziehungen. Diese wurde vielmehr einer neuen Zusammenkunft, die am 24. Juni 1451 in Deventer stattfinden sollte, vorbehalten. Der Versuch, den die Engländer damals machten, die Hanse zu spalten, scheiterte. Als sie auf Grund des Parlamentsbeschlusses die Preußen vom Genuß der hansischen Freiheiten ausschließen wollten, erklärten die übrigen Städte, daß ein solches Vorgehen der Engländer den Bruch mit der gesamten Hanse nach sich ziehen würde[21].