Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit

Chapter 7

Chapter 73,854 wordsPublic domain

Ehe es zu den neuen von den Hansen angesetzten Verhandlungen kam, wurden im September fünf hansische Schiffe, die sich auf der Fahrt nach Spanien befanden, in der Nähe von Ostende von englischen Ausliegern überfallen und fortgenommen[50]. Um wegen dieser Gewalttat Vorstellungen zu erheben, schickten die hansischen Ratssendeboten sofort einige aus ihrer Mitte nach England hinüber. Ihre Ankunft veranlaßte Heinrich IV., die Absendung der versprochenen Gesandtschaft nochmals hinauszuschieben. Die hansischen Gesandten waren aber jetzt des Wartens müde und verließen Ende November Holland[51].

Im Frühjahr 1407 erneuerte der Herzog von Burgund seine Bündnisanträge in der Hoffnung, die Hansen nach dem Mißerfolg ihrer Gesandtschaft seinen Wünschen entgegenkommender zu finden. Da aber die Haltung des englischen Königs, der um die Ansetzung eines neuen Tages gebeten hatte[52], Verhandlungen aussichtsreich erscheinen ließ, wollte sich die Hanse durch einen Vertrag mit Burgund nicht vorher die Hände binden. Die Preußen meinten, daß man die Anträge des Herzogs wohl benutzen könne, um auf die Engländer einen Druck auszuüben. Zu diesem Zwecke lehnte der Lübecker Hansetag die Werbung der burgundischen Vertreter nicht unbedingt ab, sondern teilte ihnen mit, daß er zu weiteren Verhandlungen eine Gesandtschaft nach Flandern schicken würde. Erst nach dem Ausgang der Verhandlungen mit England wollten die Städte dem Herzoge eine endgültige Antwort geben[53].

Der Hansetag, der sehr zahlreich besucht im Mai in Lübeck zusammengetreten war, ordnete eine neue Gesandtschaft nach den Niederlanden ab[54]. Nachdem diese Juni und Juli hindurch mit Friesen und Holländern verhandelt und in Gent Herzog Johann wegen der neuen Zusammenkunft mit den Engländern beruhigt hatte[55], von der ihm vorher nichts mitgeteilt war, begann sie mit den englischen Boten in den letzten Tagen des Augusts die Verhandlungen, die wegen der in Dordrecht ausgebrochenen Unruhen nach dem Haag verlegt worden waren[56]. Mit der Einigkeit der Hansen war es dort bald vorbei. Die Preußen und Livländer trennten ihre Sache von den übrigen Städten, angeblich weil jene gegen die Abmachungen auch Erstattung des Schadens forderten, den sie vor dem Regierungsantritt Heinrichs IV. erlitten hatten. Doch scheint es, daß die englischen Gesandten den größten Anteil an der Spaltung hatten[57]. Sie hofften wohl, bei getrennten Verhandlungen den einen Teil durch den andern schlagen zu können. Der Ausgang zeigt, daß ihre Erwartungen sie nicht getäuscht haben. Nach fünfwöchentlichen Verhandlungen, welche von den Engländern absichtlich in die Länge gezogen wurden[58], kam Anfang Oktober zwischen den Engländern und Preußen ein Vertrag zustande. Die Preußen erhielten statt der geforderten 25934-1/2 Nobel 8957, den Livländern wurden, nachdem der Wert ihrer Verluste durch unparteiische Kaufleute in Brügge abgeschätzt worden war, 22496 Nobel zugesprochen. Die Engländer bekamen von den 4535 Nobeln, die sie als Entschädigung forderten, 766. Lange Zeit nahm die Feststellung der Zahlungstermine in Anspruch. Die Preußen wünschten natürlich die sofortige Auszahlung der Entschädigung; die Engländer dagegen wollten sich auf feste Termine überhaupt nicht einlassen. Es blieb schließlich den Preußen nichts anderes übrig als einen Boten nach England an den König zu schicken. Heinrich IV. versprach dann, die Entschädigungsgelder innerhalb der nächsten drei Jahre in drei gleichen Raten zu zahlen[59].

Erst Anfang Oktober, als der Vertrag mit den Preußen schon abgeschlossen war, begannen die Engländer die Verhandlungen mit den übrigen Hansestädten und forderten vor allem Ersatz für den Schaden, den ihnen die Vitalienbrüder in den neunziger Jahren zugefügt hatten. Als die Rostocker und Wismarer es ablehnten, für die Untaten der Vitalienbrüder aufzukommen, trugen die Engländer kein Bedenken, ihren Schaden, den sie auf 32400 Nobel angaben, auf die Forderung der Hansestädte anzurechnen. Statt 32016 Nobel erhielten jene nur 1372[60].

Der Ausgang des Streits war für die Hanse nicht rühmlich. Sie verdankte ihre Niederlage der egoistischen Politik der Preußen. Sicherlich hätten die Städte mehr erreicht, wenn die Preußen zu ihnen gehalten hätten. Das Brügger Kontor klagte später noch wiederholt über das bundbrüchige Verhalten der preußischen Städte. Hätte man, so schrieb es, das Verkehrsverbot beachtet, und wäre man bei den Verhandlungen einig geblieben, so hätte in kurzer Zeit England nachgeben müssen. Denn ohne die hansischen Waren könne es nicht leben, während die Hansestädte die Engländer und ihr Tuch leicht entbehren könnten[61]. Es ist aber auch sehr wahrscheinlich, daß die Kämpfe, die sich seit dem Anfange des 15. Jahrhunderts in Lübeck zwischen dem Rat und der Gemeinde abspielten, auf die Politik der Hanse und besonders ihres Hauptes lähmend eingewirkt haben[62].

Nachdem im nächsten Jahre die Abmachungen allseits bestätigt worden waren[63], mußte für die preußischen Städte die nächste Aufgabe sein, die Auszahlung der versprochenen Entschädigungsgelder zu erlangen. Die Engländer machten keine Anstalten, ihren eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen. Ein preußischer Bote, der Ende 1408 nach England geschickt wurde, erreichte nichts[64]. Erst als die Teurung, die in den Jahren 1408 und 1409 Westeuropa heimsuchte und auch auf England schwer lastete, allen von neuem zum Bewußtsein gebracht hatte, wie sehr sie auf die preußische Getreideeinfuhr angewiesen waren, zeigte sich der König den preußischen Forderungen gefügiger. Er forderte im März 1409 den Hochmeister auf, mit ihm einen ewigen Freundschaftsbund zu schließen[65]. Die Preußen nahmen den Vorschlag an und schickten im Sommer zwei Gesandte nach England[66]. Nachdem diese die Entschädigungsfrage geregelt und die Auszahlung eines Sechstels der versprochenen Summe erlangt hatten[67], schlossen sie am 4. Dezember mit den englischen Unterhändlern einen Handelsvertrag ab, der den Preußen eine weitere Entschädigung von 5273 Nobeln, den Engländern eine solche von 200 Nobeln brachte[68]. Beide Länder gestanden sich ferner wie 1388 und 1405 gegenseitig freien Verkehr und Handel nach Kaufmannssitte zu[69].

Wenn wir den Vertrag richtig beurteilen wollen, müssen wir besonders das ins Auge fassen, was er den Engländern nicht gab. Die Erfahrung hatte die Engländer gelehrt, daß solche allgemein gehaltenen Bestimmungen eines Vertrages die preußischen Städte nicht hinderten, den fremden Verkehr in ihrem Lande willkürlich zu beschränken. Sie verlangten deshalb für ihren Handel in Preußen und Livland Privilegien nach dem Vorbilde der hansischen[70]. Ihre Forderung fand in der gesamten Hanse energischen Widerstand. Das Brügger Kontor schrieb, eher solle man den Verkehr mit England ganz abbrechen, als den englischen Kaufleuten Privilegien bewilligen, die der Verderb des gemeinen Kaufmanns seien. Einmütig wandten sich die wendischen, preußischen und livländischen Städte gegen die englische Forderung. Die Preußen erklärten, soviel an ihnen liege, verhindern zu wollen, daß den Engländern nachgegeben werde[71]. Es gelang den englischen Kaufleuten nicht, ihre Forderung durchzusetzen. Der Vertrag wurde abgeschlossen, ohne daß den Engländern Privilegien von den Preußen zugestanden wurden. Wir müssen dies durchaus als einen Sieg der Preußen bezeichnen. Während sie wieder in den Genuß ihrer Privilegien eintraten, blieb die Grundlage des englischen Handels in den Ostseeländern so schwankend wie früher.

FUSSNOTEN ZU KAPITEL 4 -- CHAPTER 4 FOOTNOTES

1: HR. I 4 n. 397 § 8, 537 §§ 2-6, 5 n. 100 § 4, 101 §§ 2, 3, vgl. Hirsch S. 100.

2: Sattler, Handelsrechnungen S. 28, 117, 118.

3: HR. I 4 n. 432. Sattler, Handelsrechnungen S. 24, 25, 120, 165, 166, 201, 269. Das Tuch war unter den englischen Handelsartikeln für den Orden der wichtigste. Sattler, Handelsrechnungen S. 16, 30, 37, 39, 40-45, 55, 114, 123, 124, 140, 169, 204, 254.

4: HR. I 4 n. 360 § 4.

5: HR. I 3 n. 403 § 4, Hans. U. B. IV n. 936 § 4.

6: Hans. U. B. IV n. 1042.

7: Am 5. April 1391 weigerte sich Konrad von Wallenrod die gewünschte Bestätigungsurkunde für den englischen Gouverneur auszustellen. Hans. U. B. IV n. 1054.

8: 1436 behaupteten die Engländer, daß Konrad Zöllner ihnen nach Abschluß des Vertrages verliehen habe "eyne freygheit in derselben stat Danczike zu mieten und zu haben eyn hws adir stat, do sy inne frey under en statuiren und ordiniren möchten". HR. II 2 n. 76 § 25. Nur an dieser einen Stelle wird von den Engländern die Gewährung dieser Freiheiten auf Konrad Zöllner zurückgeführt. In den Klagen der vorhergehenden Jahre (HR. I 8 n. 452 § 2, 1162 § 2, II 1 n. 169 § 3) wird dagegen immer Heinrich von Plauen als derjenige bezeichnet, der den englischen Kaufleuten das Recht verliehen hat, sich genossenschaftlich zu organisieren. Auch in den Klagen, die in den Jahren 1404-1407 zusammengestellt wurden, wird der Verleihung durch Konrad Zöllner keine Erwähnung getan, obwohl sich die Engländer damals beschwerten, daß die Preußen "nulle manere assemble, congregacion ne nulle ordeignaunce en nulle manere" dulden wollten. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9. Es ist klar, daß die Engländer, wenn ihre erste Behauptung richtig wäre, nicht versäumt haben würden, die Verleihung durch Konrad Zöllner hier zu erwähnen. Ich glaube deshalb, daß es die Engländer wie so häufig auch 1436 mit der Wahrheit nicht so genau genommen und die Verleihung durch Konrad Zöllner erdichtet haben, um ihren Freiheiten den Anschein eines möglichst ehrwürdigen Alters zu geben. Die Darstellung Daenells I S. 66 ist demnach zu berichtigen. Über die Zugeständnisse, die Heinrich von Plauen den Engländern machte, siehe S. 71.

9: HR. I 5 n. 100 § 4, Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 9.

10: Hans. U. B. IV n. 998, 1054, 1074, V n. 21. Siehe S. 36 ff.

11: HR. I 4 n. 18 §§ 3, 6, 26 § 4, 28 § 4, 38 § 21.

12: HR. I 4 n. 124 § 2, 137 § 2, 140 § 1, 192 § 3, 196, 202, Hans. U. B. V n. 90.

13: Hans. U. B. V n. 182, HR. I 4 n. 255, 308 § 1, 316, 360 §§ 4, 6, 362-364, Hans. Gesch. Qu. VI n. 282, 322 §§ 20-23.

14: HR. I 4 n. 384 § 4.

15: HR. I 4 n. 397 § 19, 399 § 2, 401; vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 175.

16: HR. I 4 n. 399 § 4.

17: HR. I 4 n. 124 § 4, 128, 137 § 1, 204 § 2, 283 § 11, 345 § 2, 397 § 13, 398 § 16, 661.

18: HR. I 4 n. 397 § 19, 409 § 2, 413 § 7, 424 § 3, 433.

19: Hans. U. B. V n. 348, auch Rot. Parl. III S. 368 § 75.

20: Hans. U. B. V n. 386, 387, 391.

21: HR. I 4 n. 434 § 4, 503 §§ 2, 11, 505, 507, 520 § 26, 539 § 6, 541 § 23, 559 § 11, 5 n. 31 § 4, 36 § 6, 71 §§ 11, 13, 73, 74 § 2, 83.

22: Vgl. Lohmeyer S. 318 ff.

23: Vgl. Erslev, Margrethe S. 363 ff., auch Daenell I S. 69.

24: HR. I 5 n. 90-93, 100 § 1, Sattler, Handelsrechnungen S. 9.

25: HR. I 5 n. 101 §§ 2, 3.

26: HR. I 5 n. 130, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317 §§ 11-14, 329 § 2, Sattler, Handelsrechnungen S. 9. Von diesem Überfall hatten die Preußen im Juni 1403 Nachricht, er veranlaßte die neue Beschlagnahme englischen Guts. Die Wegnahme der livländischen Schiffe fand, wie wir S. 58 Anm. 2 sehen werden, erst 1404 statt, nicht schon 1403, wie Koppmann S. 125 meint.

27: HR. I 5 n. 131 §§ 1-3, 132 §§ 1-7, 134, Hans. Gesch. Qu. VI n. 317.

28: Vgl. Oman S. 184 ff.

29: Hans. U. B. V n. 590-592, HR. I 5 n. 149, 150 §§ 1-7, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 1, 2.

30: HR. I 5 n. 181 § 9, 185 § 15, Hans. U. B. V n. 542, 569, 570, 597, 603, 613, 615, 618, Hans. Gesch. Qu. VI n. 290-292.

31: Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 3, Hans. U. B. V n. 614. Über seine Lage sagt Heinrich:... mirari non debet nec cordi tenere vestra sinceritas quovis modo, quoniam supervenientibus guerrarum turbinibus, que nobis aliqualiter innitebantur, et presertim continuis in nos et regnum nostrum Francigenarum et Britonum insultibus, in quorum offensam et nostri defensionem ligei nostri et specialiter hii, de quibus dampnificati vestri subditi fuerant querelati, armata manu se posuerunt in mari, prefato Arnaldo expeditionem talem, qualem votivis habere desideravit affectibus, nequivimus impartiri.

32: HR. I 5 n. 198 §§ 3, 5, 6, 203 §§ 5, 6, 9, Hans. U. B. V n. 617, 629, 651.

33: HR. I 5 n. 170 § 6, 181 § 12, 198 § 7, 241 § 10, 245 § 3, 308 §§ 9, 10, 19, 22, 311 § 12. Es fanden sich damals sogar Danziger Bürger, welche den Engländern halfen, ihr Gut vor der Beschlagnahme zu verbergen. HR. I 5 n. 166 § 2, 170 § 5, vgl. Koppmann S. 126.

34: Hans. U. B. V n. 603, 613, 615, 618, 620, 621, Hans. Gesch. Qu. VI n. 329, 334, 337, 345.

35: Hans. U. B. V n. 633, 634, Hans. Gesch. Qu. VI n. 326, 329 §§ 13, 16, 357, 359, 361, 363, HR. I 5 n. 211. Diese drei Schiffe aus Livland wurden am 13. Juli 1404 in der Nähe von Skagen von Einwohnern von Hull und Newcastle weggenommen. Auf diesen Überfall beziehen sich sicher auch die Briefe König Sigmunds an den Hochmeister Paul von Rußdorf und Heinrich IV. von England vom Jahre 1426. Diese sprechen zwar nur von zwei weggenommenen Schiffen und geben als Datum das Jahr 1402 an, aber wir hören sonst nirgends, auch in den zahlreichen Klageschriften der Haager Verhandlungen nicht, daß außer den drei häufig erwähnten noch zwei livländische Schiffe auf der Fahrt von Livland genommen sind. HR. I 8 n. 133, 134. Danach ist Daenell I S. 69 zu berichtigen.

36: HR. I 5 n. 209 §§ 3-6, 211, 212.

37: HR. I 5 n. 227, 228, 249, 8 n. 1018, 1023, 1024, 1027, Hans. U. B. V n. 642, 647, 659.

38: HR. I 5 n. 225 §§ 3-5, 20, 21, 226-229.

39: So sagen zu Falsterbo die wendischen Städte: de stede von Pruszen wuesten wol, wo des na erem willen unde se ok des een orsake weren, dat de stede der ordinancien een gheworden weren, ... HR. I 5 n. 241 §§ 1-4, 242, 247, § 14, 255 § 5.

40: Vgl. Erslev, Margrethe S. 376.

41: HR. I 5 n. 255. § 5, 260 § 5, 262, 274, 275, 302 §§ 1-15, 307, 308 §§ 2-8, 20, 24, 311 §§ 11, 15, Hans. U. B. V n. 717.

42: HR. I 5 n. 253, 254, 255 § 8, 256-258, 271, 272, 8 n. 1038-1040; vgl. Koppmann S. 129 f.

43: HR. I 5 n. 260 § 8, 261, 265-269, 288, Hans. Gesch. Qu. VI n. 308.

44: HR. I 5 n. 276A §§ 1-5, 13, 15-17, B §§ 1-5, 289, 8 n. 1042, Hans. U. B. V n. 687, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 6-9, vgl. Koppmann S. 131.

45: HR. I 5 n. 288, 8 n. 1044. Von den Städten waren Lübeck, Hamburg, Bremen, Stralsund und Greifswald vertreten.

46: HR. I 5 n. 290, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 10. Brampton, der dritte englische Gesandte, war damals noch nicht tot, wie Pauli, Zu den Verhandlungen der Hanse mit England, 1404 bis 1407. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1877 S. 127 gemeint hat; denn 1406 Juni 30 unterzeichnete er noch ein Schreiben an die hansischen Ratssendeboten. Er ist erst zwischen diesem Tage und 1406 November 14 gestorben. Hans. Gesch. Qu. VI n. 310, HR. I 5 n. 350. Da er im Vertrage als englischer Unterhändler nicht genannt wird, hat er an den Verhandlungen in Dordrecht wahrscheinlich nicht teilgenommen.

47: HR. I 5 n. 296 §§ 6, 7, 308 § 1.

48: HR. I 5 n. 311 §§ 7-9, 312-315, 319, 385, Hans. Gesch. Qu. VI n. 297, 311, 316 §§ 10a-e, 11, Hans. U. B. V n. 707, Rot. Parl. III S. 574 § 37.

49: Hans. Gesch. Qu. VI n. 309-311, HR. I 5 n. 346, 348, 385.

50: Hans. U. B. V n. 743, HR. I 5 n. 348. Zwei von den fortgenommenen Schiffen gehörten dem Großscheffer von Marienburg, vgl. Sattler, Handelsrechnungen S. 9, eins dem Meister von Livland. Nach Hans. Gesch. Qu. VI n. 298 stellte Heinrich 1406 Okt. 14 für vier von den überfallenen Schiffen Geleitsbriefe aus. Hat man damals vielleicht die Schiffe freigegeben? Wenn dies der Fall war, so könnten sich die weiteren Verhandlungen nur um eine Entschädigung für das genommene Gut gedreht haben.

51: HR. I 5 n. 339 §§ 16, 17, 343, 348-351, Hans. Gesch. Qu. VI n. 312.

52: Hans. Gesch. Qu. VI n. 312, 313, S. 212 Anm. 2, HR. I 5 n. 356, 402, 428, 429.

53: HR. I 5 n. 364, 374 § 4, 390, 391, 392 §§ 5, 6, 404. Um sich den Städten freundlich zu erweisen, befahl Herzog Johann seinen Beamten, die hansischen Schiffe in den burgundischen Gewässern vor Schädigung und Kaperei zu schützen. Hans. U. B. V n. 783.

54: HR. I 5 n. 392 § 7, 397, 401-404, auch 380-382.

55: HR. I 5 n. 449 §§ 33-35, 459.

56: HR. I 5 n. 449 § 47, 459, 460, Hans. U. B. V n. 803, 804, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 § 12.

57: HR. I 5 n. 525. Der preußische Gesandte Arnold Hecht schrieb seinen Städten: Unde wo dat bykomen is unde geschen, dat see mit den van Prusen unde Lifflandt besunderen unde mit den andern steden ok besunderen in degedingen wolden wesen, anders nicht,... HR. I 8 n. 1061.

58: HR. I 8 n. 1061, 5 n. 460.

59: Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 12-20, 317, 319, 321-326, 328, 357-361, Hans. U. B. V n. 830, HR. I 5 n. 440, 449 §§ 58, 59, 484, 537.

60: HR. I 8 n. 1061, 5 n. 448, Hans. Gesch. Qu. VI n. 316 §§ 21-27, 329-350, 362. Lübeck erhielt statt 8690 Nobel 550, Stralsund statt 7416 Nobel 253, Greifswald statt 2092 Nobel 153, Hamburg statt 1117 Nobel 416, Bremen und Kampen wurde überhaupt keine Entschädigung zugestanden.

61: HR. I 5 n. 659, 6 n. 633.

62: Vgl. Daenell I S. 72 f.

63: Hans. U. B. V n. 830, 847, Hans. Gesch. Qu. VI n. 362, 364, HR. I 5 n. 526, 534 §§ 1, 6, 535, 537, 540.

64: HR. I 5 n. 503 §§ 1, 2, 525, 546, 547.

65: Die Bürger von Lynn "willen deme rade byllen upsteken unde clagen, ys dat sake dat my nicht een gud antwerde wert, so sy alle ere trost vorloren, den se to dem lande van Prussen hebben, want se gheen lant en weten, dar se korne ut hebben mogen denn ut Prussen", so schildert Arnt von Dassel die Stimmung der englischen Bürgerschaft. HR. I 5 n. 548, 640, Hans. U. B. V n. 865.

66: HR. I 5 n. 579 §§ 11-15, 581 §§ 4-10, 620.

67: Hans. U. B. V S. 473 Anm. 4, HR. I 5 n. 620, 624, 627-630. Die Engländer erhielten gleichfalls ein Sechstel der ihnen zugestandenen Entschädigung ausgezahlt. HR. I 5 n. 655 § 21.

68: HR. I 5 n. 632, Hans. U. B. V n. 916, 917. Später wird vom Hochmeister die Höhe dieser Summe nur auf 3635 Nobel angegeben, so Hans. U. B. V n. 1076, HR. I 6 n. 193. Sie entsteht durch Abzug der beiden letzten Posten: 5273 - (800 + 838) = 3635 Nobel. Man darf wohl annehmen, daß die 800 Nobel wegfielen, weil sie ordnungsgemäß ausgezahlt waren, während die 838 Nobel wegen der Minderjährigkeit der Erben Heinrich Percys damals noch nicht zahlbar waren. -- Wie die Summe von 3557 Nobeln zustande kommt, die Hirsch S. 103 angibt, weiß ich nicht zu erklären, da mir die deutsche Übersetzung dieser Urkunde, die Hirsch benutzt hat, nicht vorliegt.

69: more mercatorio. Diese Änderung scheint mir beachtenswert. In den Verträgen von 1388 und 1405 hieß es "cum quacumque persona libere contrahere et mercari, sicut antiquitus et ab antiquo extitit usitatum." HR. I 3 n. 406, Hans. U. B. V n. 687 § 1. Die Engländer verstanden unter der "alten Gewohnheit" den unbeschränkten Handel, wie sie ihn vor der Zeit Winrichs von Kniprode ausgeübt hatten. Es mag wohl sein, daß das farblosere und nichtssagendere "more mercatorio" gewählt worden ist, um solche Ansprüche der Engländer abzuschneiden. -- Ob viel Wert darauf gelegt werden darf, daß es jetzt "tam cum Prutenis quam aliis, cujuscumque nacionis vel ritus fuerint, mercari" heißt statt des kürzeren "cum quacumque persona", erscheint mir zweifelhaft, da beide Ausdrücke dasselbe sagen wollen. -- Die übrigen Bestimmungen behandeln die Entschädigungsfrage. § 5 und 6 werden von Hirsch S. 103 falsch aufgefaßt. Sie wollen nicht regeln, wie man sich in Zukunft bei etwaigen Beschädigungen verhalten solle, sondern sie besagen nur, daß, wenn der König und der Hochmeister gegen das handeln, was § 4 und 7 festsetzen (contra formam concordie et concessionis proxime prescriptam), nämlich wegen der vor dem J. 1409 getanen Schädigungen einen Preußen oder einen Engländer anhalten und sich weigern, dafür Ersatz zu leisten, daß dann nach sechs Monaten den Betreffenden durch Beschlagnahme englischen oder preußischen Guts Ersatz verschafft werden könne.

70: Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß wir in den undatierten Schriftstücken, die uns in Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 und HR. I 8 n. 1162 erhalten sind, Entwürfe zu den geforderten englischen Privilegien zu sehen haben. Wir wissen, daß 1409 die Engländer den preußischen Gesandten gewisse "artiklen" überreichten, deren Bewilligung sie forderten (HR. I 5 n. 655 § 11), ebenso, daß sie 1424 eine "czedel" dem Hochmeister übergaben, welche die gewünschten Freiheiten enthielt (HR. I 7 n. 746 § 3). Das erste Schriftstück trägt auf der Außenseite des Pergaments von gleichzeitiger Hand (nach Voigt) die interessante Bemerkung: Hic continentur aliqui certi articuli, de quibus per nunccios regis Anglie et magistri debuit fieri concordia. Sed non video alicubi, quod de eis est concordatum. Das zweite zeigt durch die Überschrift des § 2: Secunda peticio concessa per Heinricum Plawe vestrum predecessorem, daß es in der vorliegenden Fassung aus der Zeit nach 1413 stammt. Welcher von beiden Entwürfen der ältere ist, läßt sich nicht entscheiden. Sie stimmen in mehreren Paragraphen überein, mehrere sind fast wörtlich aus den hansischen Privilegien entnommen, so § 3 von Voigt, Cod. dipl. Pruss. V n. 31 aus Hans. U. B. II n. 31 § 12, § 6 von HR. I 8 n. 1162 aus Hans. U. B. II n. 313, und § 4, wenn auch nicht wörtlich, so doch dem Sinne nach aus Hans. U. B. II n. 31 § 6. Beide fordern für die englischen Kaufleute folgende Rechte: sie sollten sich genossenschaftlich mit einem Gouverneur an der Spitze organisieren, ihre eignen Angelegenheiten und Streitigkeiten selbst entscheiden und ein Versammlungshaus mieten dürfen, und sie sollten von der Haftbarkeit für fremde Schulden und Vergehen befreit sein.

71: HR. I 5 n. 581 § 10, 655 § 12, 659, 663, 674 § 7, 705 § 4.

5. Kapitel.

Die hansisch-englischen Beziehungen bis zum Abschluß des Vertrages von 1437.

Um 1410 war die Machtstellung der Hanse schwer bedroht. Der Verfassungskampf in Lübeck beraubte sie für beinahe ein Jahrzehnt ihres mächtigen Hauptes, bei dem die hansischen Interessen stets starken Schutz und kräftige Förderung gefunden hatten. Es stand zu befürchten, daß das neidische Ausland die über Lübeck verhängte Reichsacht benutzen würde, um dem hansischen Kaufmann seine Privilegien zu nehmen. Warnend wies das Brügger Kontor auf diese Gefahr hin[1]. Nicht minder schwer wurde die Hanse durch die Niederlage des deutschen Ordens im Kampfe gegen Polen getroffen. Der Orden hatte im 14. Jahrhundert wiederholt die Macht seines Einflusses eingesetzt, um den hansischen Kaufmann im Auslande vor Bedrückungen und Gewalttaten zu schützen. Seit seiner Niederlage, von der er sich nicht wieder erholen sollte, fehlte ihm dazu die Kraft. Schwere innere Kämpfe suchten ihn heim, und der polnische Sieger stand immer bereit da, von neuem über ihn herzufallen.

In dem Verhältnis Preußens zu England machte sich der unglückliche Ausgang des Krieges sofort dadurch bemerkbar, daß Heinrich IV. die Zahlung der Entschädigungsgelder einstellte. Obwohl bis 1416 Jahr für Jahr Gesandte des Hochmeisters um die Auszahlung der rückständigen Gelder warben, wurde die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen nicht erreicht. König und Rat zogen die preußischen Vertreter meist wochenlang hin und entließen sie schließlich doch nur mit leeren Versprechungen[2].