Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Chapter 5
Bei der Ausfuhr von Tuch war es den hansischen Kaufleuten bisher gelungen, eine über die in der carta mercatoria festgesetzten Zölle hinausgehende Belastung fernzuhalten, obwohl schon unter Eduard III. mehrmals der Versuch gemacht worden war, sie zu den 1347 eingeführten höheren Tuchzöllen heranzuziehen[6]. In der Mitte der achtziger Jahre wurden auch in diesem Punkte die hansischen Privilegien beiseite geschoben. Während die englische Regierung beim Export ungefärbter Tuche, wie es scheint, die alten niedrigen Zollsätze bestehen ließ[7], forderte sie den Hansen bei der Ausfuhr von schmalen Tuchen und Stücken von Tuch neben dem alten Wertzoll von 3 d vom £ auch noch den unter Eduard III. eingeführten Stückzoll ab, und außerdem erhob sie von den ausgeführten Kerseys einen Zoll von 12 d von je drei Stück. Das Vorgehen der englischen Regierung rief große Erregung unter den Hansen hervor. Wiederholt reichten sie beim Parlament Petitionen ein und baten um die Aufhebung der unrechtmäßigen Zölle. Die neue Abgabe auf Kerseys erklärten sie nicht tragen zu können. Würde sie nicht abgeschafft, so sähen sie sich genötigt, die Ausfuhr von Kerseys einzustellen[8]. Die Hansen fanden in diesem Punkte die Unterstützung der englischen Kaufleute, welche gleichfalls den neuen Zoll sehr drückend empfanden. Auf Bitten der Gemeinen hob ihn der König im Januar 1390 bis zum nächsten Parlament auf. Dann gab er den Gemeinen auf ihr erneutes Drängen die Antwort, daß bei der Ausfuhr von Tuch die bestehenden Verordnungen und Statuten beobachtet werden sollten[9]. Ob dieser Bescheid des Königs als eine Zusage zu deuten ist, und ob der Zoll aufgehoben wurde, können wir nicht entscheiden. Die Klagen der englischen Kaufleute hörten damals auf. Die Hansen beschwerten sich aber noch 1407, daß die Zolleinnehmer sie zwängen, beim Export von schmalen Tuchen, Stücken von Tuch und Kerseys ungewohnte Abgaben zu zahlen[10].
Unter der schwachen Regierung Richards II., die ein steter Kampf zwischen dem König und den Großen um die Macht im Reiche war, erlangten die aufblühenden Städte einen nicht zu unterschätzenden Einfluß auf die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten. Die Handelspolitik wurde in Übereinstimmung mit den Wünschen Londons geführt, mit dessen wohlhabenden Bürgern die Krone ihre Geldgeschäfte machte[11]. Den Städten wurden ihre alten Vorrechte wieder verliehen. 1393 verbot der König den auswärtigen Kaufleuten den Handel untereinander und im Detail. Die Fremden verloren damals diese beiden Haupterrungenschaften aus der Zeit Eduards III. für immer. Die Städte hatten in der Fremdenfrage gesiegt. Ein Jahrzehnt später wurde auch der Grundsatz, daß die fremden Kaufleute in England ebenso behandelt werden sollten wie die Engländer in den Ländern jener, vom König und Parlament als Gesetz anerkannt[12].
Sobald London wieder in den Besitz seiner Freiheiten gekommen war, wandte es diese auch auf die Hansen an, ohne sich um die Privilegien jener zu kümmern. Wiederholt begegnet uns in den achtziger und neunziger Jahren die Klage, daß die Londoner den Handel der Hansen mit Nichtbürgern zu verhindern suchten, ihnen das Halten eigner Herbergen verboten und den städtischen Schoß abforderten. Das Londoner Kontor klagte, daß die Stadt den Kaufmann hart verfolge und seine Privilegien beseitigen wolle[13]. Wie sehr man in London damals bestrebt war, den Geltungsbereich der hansischen Freiheiten einzuschränken, zeigt eine Petition zweier Londoner Sheriffs, welche forderte, daß die hansischen Kaufleute bei dem Import von Produkten, welche nicht aus ihrer Heimat stammten, zu den städtischen Zöllen herangezogen werden sollten, da sie nach ihren Privilegien nur für eigne Waren Zollvergünstigungen genießen dürften[14]. Wäre der Grundsatz anerkannt worden, so wäre ein großer Teil der hansischen Einfuhr, wie Wein aus Rochelle und Bordeaux und Baiensalz, erheblich höher belastet worden. Der Petition wurde aber damals nicht stattgegeben.
Wie es scheint, trugen in der Mitte der achtziger Jahre die Umtriebe eines einzelnen dazu bei, die Beziehungen zwischen den Londonern und den Hansen noch mehr zu verwirren. Der ehemalige hansische Ältermann Christian Kelmar aus Dortmund, der 1383 wegen Verletzung der Rechtssatzungen des Kontors aus dem hansischen Recht ausgestoßen worden war, suchte sich durch Aufhetzung der Londoner Behörden an seinen Gegnern im Kontor zu rächen. Durch ungeheuerliche Lügen, die er in der Stadt verbreitete, nahm er den Rat und die öffentliche Meinung gegen die Kaufleute von der Gildhalle ein. Er allein sei schuld, daß die Stadt den Deutschen nicht wohlgesinnt sei und die Privilegien beschränken wolle, schrieb das Kontor wiederholt an die Hansestädte[15].
Die eben geschilderten Verletzungen ihrer alten Handelsgewohnheiten erregten bei den Städten großen Unwillen. Sie versuchten auf Betreiben ihrer Kaufleute mehrmals, vom König und Parlament die Zurücknahme der gegen ihre Privilegien gerichteten Maßnahmen zu erlangen, erhielten aber immer ablehnende Antworten. Im Sommer 1385 erklärten deshalb die Kaufleute, sie wollten das Kontor lieber räumen als in ihrer Lage noch länger aushalten[16].
Durch eine neue schwere Gewalttat der Engländer wurde zur selben Zeit der Bruch unvermeidlich. Im Mai plünderte eine englische Flotte im Swin hansische Kauffahrer, darunter sechs preußische Schiffe, und nicht genug damit wurde in England den geschädigten Kaufleuten jede Genugtuung für ihre Verluste versagt. Man wies sie mit den höhnischen Worten ab: "Was klagt ihr? In Preußen habt ihr englische Kaufleute und Waren genug. Haltet euch an diesen schadlos!"[17].
Erbittert über die schmachvolle Behandlung, die sie von den Engländern erfahren hatten, forderten die preußischen Kaufleute vom Hochmeister dringend die Beschlagnahme alles englischen Guts in Preußen. Konrad Zöllner wird wohl hierauf bereitwilliger eingegangen sein, als er es später Richard gegenüber darstellte, da auch der Orden durch den Überfall große Verluste erlitten hatte[18]. Der preußische Städtetag beschloß am 18. Juli, in Danzig und Elbing englisches Gut in der Höhe des Schadens zu beschlagnahmen und zwei Boten nach England zu senden, welche Ersatz für den neuen und alten Schaden fordern sollten. Um diesem Verlangen größeren Nachdruck zu geben, wurde den preußischen Schiffern verboten, englisches Gut zu fahren[19].
Als man in England von der Beschlagnahme erfuhr, ließ die Regierung allen hansischen Kaufleuten das Versprechen abnehmen, daß sie sich und ihre Güter nicht aus dem Lande entfernen würden[20]. Bald liefen aber die ungeheuerlichsten Gerüchte von schweren Unbilden, welche die in Danzig gefangen gesetzten englischen Kaufleute ertragen müßten, im Lande um[21]. Diese Lügenmeldungen und das Drängen der Kaufleute bewogen den königlichen Rat, zur Vergeltung hansische Waren mit Beschlag zu belegen und hansische Kaufleute ins Gefängnis zu werfen. Im Oktober reichten die nach Preußen handelnden Kaufleute dem Könige eine Petition ein, ihnen zu gestatten, daß sie sich für ihren Verlust in Preußen an dem beschlagnahmten hansischen Gut schadlos halten könnten, und auf Grund des Vorbehalts, unter dem 1380 die Privilegien ausgeliefert worden waren, diese aufzuheben. Der König bewilligte weder das eine noch das andere. Vielmehr gelang es den nichtpreußischen Hansen, ihre Unschuld in dieser Sache darzutun. Noch vor Schluß des Jahres ließ Richard II. die Beschlagnahme ihrer Güter aufheben; nur die preußischen blieben im Gewahrsam[22].
Inzwischen hatte sich aus Preußen die auf der Marienburger Tagung beschlossene Gesandtschaft aufgemacht und war bis Holland gekommen. Hier sollte sie ihr Ende finden. Heinrich von Alen, der Bote des Ordens, starb in Holland, und Hartwig Beteke, der städtische Vertreter, lag dort längere Zeit krank[23]. Im Frühjahr 1386 entschloß man sich deshalb in Preußen, eine neue Gesandtschaft, bestehend aus zwei Ordensrittern und einem Thorner Ratsherrn, nach England zu senden. Zu gleicher Zeit verbot der Hochmeister jeden Verkehr seiner Untertanen mit England[24]. Am 15. April wurde die preußische Gesandtschaft von König Richard in Eltham feierlich empfangen und übergab ihm die Briefe und Geschenke des Hochmeisters. Beinahe ein Vierteljahr lang hielten sich die Gesandten in England auf. Über ihre Tätigkeit sind wir durch einen ausführlichen Bericht vorzüglich unterrichtet. Es wurde nur über die Vorfälle im Swin verhandelt. Eine Einigung wurde aber nicht erzielt, da jede Partei bei ihrer Ansicht blieb. Die Engländer erklärten, sie sähen alles, was sie in Feindesland vorfänden, als Feind an und glaubten ehrbaren Rittern und Knechten mehr als Schiffern und anderen gewöhnlichen Leuten. Vergeblich machten die Preußen dagegen geltend, daß es ungerecht wäre, wenn sie durch den Krieg zwischen England und Frankreich Schaden leiden sollten. Sie seien doch nicht, wenn sie nach England segelten, des französischen Königs Feinde oder, wenn sie Frankreich besuchten, die Englands. Als dann der englische Rat den Vorschlag machte, auch die englischen Klagen mitzuverhandeln, mußten die Gesandten dies aus Mangel an Vollmacht ablehnen. Nun wünschten die Engländer, da die Preußen, wie sie sagten, nur bevollmächtigt seien zu nehmen, aber nicht zu geben, die Ansetzung eines neuen Tages zur Verhandlung der beiderseitigen Klagen. Es blieb den Preußen weiter nichts übrig, als den Vorschlag anzunehmen. Die Bitte des Rats, in der Zwischenzeit den Verkehr zwischen beiden Ländern freizugeben und die Beschlagnahme aufzuheben, erfüllten sie aber nicht, da dann die Engländer das Ihrige wieder hätten, während den preußischen Kaufleuten noch keine Genugtuung zuteil geworden sei[25].
Die Ergebnislosigkeit der Verhandlungen und die Unnachgiebigkeit der Engländer veranlaßten Konrad Zöllner, sofort schärfere Maßnahmen zu ergreifen. Um jeden Verkehr mit England, auch den, welchen die Hansestädte vermittelten, zu verhindern, verbot er die Einfuhr des englischen Tuchs und jeder andern englischen Ware von der See und vom Lande her und die Ausfuhr von Asche, Pech, Teer und Holz jeder Art[26]. Die englischen Kaufleute verließen daraufhin in großer Zahl das ungastliche Preußen und wandten sich nach Stralsund. Doch waren dort ihre Geschäfte infolge der übermächtigen Konkurrenz des flandrischen Tuchs nur gering, und sie sehnten sich nach Preußen zurück, zumal auch die Stralsunder Flandernfahrer ihren Aufenthalt nicht gern sahen[27].
Trotz der versöhnlichen Stimmung, die bei den nach Preußen handelnden englischen Kaufleuten herrschte, kam ein Ausgleich vorläufig noch nicht zustande. Richard hatte zwar, wie er London am 23. März 1387 mitteilte, Gesandte nach Preußen abgeschickt, aber über deren weiteres Schicksal erfahren wir nichts[28]. Keutgen hat wohl recht, in den damaligen inneren Wirren Englands den Grund zu vermuten, der die Abfertigung der versprochenen Gesandtschaft immer wieder verzögerte[29].
Unter den preußisch-englischen Zwistigkeiten hatten auch die nichtpreußischen Hansen in England viel zu leiden. Ihre beschlagnahmten Güter wurden ihnen trotz des Versprechens nur teilweise herausgegeben, und oft kam es vor, daß ihre Waren wegen angeblich preußischer Herkunft angehalten wurden[30]. Außerdem mehrten sich ihre Klagen, daß weder der König noch die Städte ihre Freiheiten anerkennen wollten[31]. Dies alles bewog die wendischen Städte, im Sommer 1388 zum Schutze ihrer Kaufleute und ihrer Privilegien alles englische Gut in Stralsund beschlagnahmen zu lassen.
Die beiden hansischen Gruppen versuchten, wie es scheint, damals nicht, sich zu einem einheitlichen Vorgehen gegen England zusammenzuschließen. Waren es etwa die Preußen, die ein Zusammenwirken nicht wünschten? Befürchteten sie, daß die wendischen Städte wie früher ihre speziellen Interessen nicht eifrig genug wahrnehmen würden?
Das Vorgehen der Städte beantwortete Richard sofort mit der Beschlagnahme des hansischen Guts; zugleich verbot er seinen Kaufleuten, Schonen und die andern Ostseeländer aufzusuchen[32]. Doch machte sich jetzt das Friedensbedürfnis in England noch dringender geltend als früher. England konnte den Handelskrieg mit den beiden hansischen Gruppen nicht lange aushalten. Es mußte an Unterhandlungen denken. Die längst verheißene Gesandtschaft ging nach Preußen ab[33]. Am 28. Juli wurde sie in der Marienburg vom Hochmeister Konrad Zöllner empfangen. Nach längeren Verhandlungen kam drei Wochen später am 21. August ein Vertrag zustande[34]. Er verfügte die Aufhebung der Beschlagnahme in Preußen und England. In diesem Punkt mußten die Preußen nachgeben; sofortige Entschädigung ihrer Kaufleute konnten sie nicht erlangen. Ferner bestimmte der Vertrag, daß alle Kaufleute, die Schaden erlitten zu haben glaubten, ihre Klagen an vier festgesetzten Terminen vor den König und den Hochmeister bringen sollten.
Der Schluß des Vertrages enthielt Bestimmungen über den englischen Handel in Preußen. Die englischen Kaufleute sollten nach ihren alten Gewohnheiten mit ihren Waren in allen preußischen Häfen landen, alle Märkte aufsuchen und mit jedermann Handel treiben dürfen. Daenell hat gemeint, daß durch dieses Abkommen die preußischen Städte auf eine Politik Verzicht leisteten, die auf eine Einschränkung des englischen Handels nach und in den Ostseestädten ausgegangen war[35]. Ich kann in dem Vertrage eine Aufgabe der bisherigen hansischen Handelspolitik nicht sehen und glaube, daß Daenell diesen Bestimmungen des Vertrags zu große Bedeutung beimißt. Dieselbe Freiheit war schon 1380 den englischen Kaufleuten in dem Zusatz zu den Privilegien verliehen worden. An dem bestehenden Zustande hatte dies aber nichts geändert. Die Preußen gewährten den Engländern durch den Vertrag nicht nach dem Vorbilde der hansischen Privilegien bestimmte Rechte, die ihrem Verkehr eine feste Grundlage hätten geben können[36]. Dieser sollte sich vielmehr nach wie vor nach den "alten Gewohnheiten" regeln. Welche Freiheiten aber darunter zu verstehen waren, war ungewiß, und jeden Augenblick konnte hierüber Streit ausbrechen. Die unklare Fassung der Übereinkunft barg den Keim zu neuen Konflikten in sich.
Eine Beschränkung, die dem englischen Handel sehr lästig war, fiel allerdings damals. Der Stapelzwang wurde aufgehoben. Doch war dies weniger eine Folge der englischen Forderung und des Vertrages als des Widerstandes, den diese Maßregel in Preußen selbst gefunden hatte. Aus dem Gutachten der preußischen Städte auf die Werbung der englischen Gesandten geht hervor, daß der Stapelzwang im Lande selbst viele Gegner hatte. Danzig vor allem wird sich wohl durch ihn benachteiligt gefühlt haben. Nur Elbing und Braunsberg sprachen sich 1388 für die Beibehaltung des Stapels aus. Den Gästen wurde damals wieder der unbeschränkte Handel in Preußen gestattet, es wurde ihnen nur verboten, die preußischen Hinterländer aufzusuchen[37].
Nach dem glücklichen Abschluß in Preußen begannen die englischen Gesandten auf Befehl Richards auch mit den wendischen Städten Verhandlungen über die Beilegung der gegenseitigen Beschwerden und den Abschluß eines Vertrages. Wie es scheint, führten die Verhandlungen, über die wir nicht unterrichtet sind, zu einem guten Ergebnis. Richard hob Ende September die Beschlagnahme der hansischen Güter auf und nahm das Verbot der Fahrt nach Schonen und den Ostseeländern zurück, da die Engländer in den wendischen Städten mit Ausnahme Stralsunds wieder frei verkehren könnten[38].
Als am 19. Oktober die beschlagnahmten preußischen Güter zurückgegeben wurden[39], war der Friede überall hergestellt. Es begannen nun zwischen Preußen und England die Entschädigungsverhandlungen[40]. Im Sommer 1389 erschien eine preußische Gesandtschaft in England, um die Klagen ihrer Kaufleute vorzubringen[41]. Dank vieler Bemühungen erlangten sie wenigstens einen teilweisen Ersatz. Der englische Reichsrat zahlte den Gesandten sofort 3000 £ aus und gestand ihnen außerdem für die im Swin weggenommenen Schiffe eine Entschädigung von 3000 Nobeln zu[42]. Als die Preußen noch mehr forderten, wiesen die Engländer ihre Ansprüche zurück. Vergeblich trat der Hochmeister mehrmals beim Könige für seine geschädigten Untertanen ein, die zur Geltendmachung ihrer Forderung selbst nicht mehr imstande waren[43]. Soweit wir sehen, erfüllten die Engländer nicht einmal die 1389 eingegangenen Verpflichtungen. Ihre Haltung gefährdete von Anfang an den Bestand des Ausgleichs[44].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 3 -- CHAPTER 3 FOOTNOTES
1: Rot. Parl. III S. 38 § 30, 220 § 18, 244 §, 12, 245 § 17, 279 § 16.
2: Rot. Parl. III S. 124 § 15.
3: Hans. U. B. IV n. 753, 759, 761, 762, 1054, HR. I 4 n. 196, 8 n. 909, 921 § 8, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 §§ 3, 10. 1392 befreite Richard die hansischen Kaufleute von den neuen Zöllen bei der Ausfuhr ungefärbter Tuche unter der Bedingung, daß sie das Pfundgeld von 12 d bezahlten. Hans. U. B. V n. 21. Im 15. Jahrhundert erregte die Subsidienfrage noch mehrere Male Streit zwischen den hansischen Kaufleuten und den englischen Königen.
4: Rot. Parl. III S. 58 § 17.
5: Hans. U. B. IV n. 910, V n. 843, HR. I 8 n. 921 § 3, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 8. Ihre Vorstellungen scheinen hier mehr Erfolg gehabt zu haben als sonst. 1398 und 1408 wurden sie von der Leistung der bewilligten Zehnten und Fünfzehnten auf Grund ihrer Privilegien befreit. Hans. U. B. V n. 348, 828.
6: Hans. U. B. III n. 397, IV n. 1-3, 5. Siehe S. 9.
7: Hans. U. B. V n. 21.
8: Hans. U. B. IV n. 998, 1074, HR. I 8 n. 909, 921 § 7. Über diesen Stückzoll vgl. Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIX.
9: Rot. Parl. III S. 272 § 55, 281 § 31, 294 § 43. Die Antwort lautete: Pur ce qe le roi est enheritez par descent apres la mort de ses progenitours de custume de toutz maneres des draps faitz de leyne en Engleterre et passantz hors du roialme, le roi voet, qe toutz ceux qe vorront passer ascuns draps, soient ils kerseys ou autres, paient ent la custume, solonc les ordeinances et estatutz en faitz.
10: Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 § 6. Am 1. Dez. 1391 befreite Richard die Hansen nur von den städtischen Zöllen, die seit einiger Zeit in Southampton erhoben wurden. Hans. U. B. IV n. 1045, 1073, 1074, 1076. Dies kommt bei Daenell I S. 68 und Geschichte der Hanse S. 172 nicht klar zum Ausdruck.
11: Vgl. Cunningham S. 377 ff.
12: Rot. Parl. III S. 308 § 33, 542 § 79; vgl. Ashley II S. 14 ff.
13: HR. I 8 n. 913, 921 §§ 1, 2, Hans. Gesch. Qu. VI n. 327 §§ 1, 2, Hans. U. B. IV n. 835, 936 § 4, V n. 90.
14: Hans. U. B. IV n. 806.
15: HR. I 8 n. 913, Hans. U. B. IV n. 786, 835, Hans. Gesch. Qu. VI n. 227. Christian Kelmar muß ein angesehener Kaufmann der Gildhalle gewesen sein. In einer Bittschrift an den König sagt er von sich, daß er tunc temporis mercator dives sufficiens et non modicum valens ymmo tam illustrissime et graciosissime domine regine ... ac eciam militibus et armigeris, qui cum dicta regina applicuerunt de partibus exteris, quam a pluribus aliis mercatoribus ac probis et fidedignis dicte civitatis Londoniarum cretus extitit. 1379 lud er im Namen des Kontors die hansischen Gesandten ein, nach London zu kommen. HR. I. 2 n. 210 § 1. 1383 war er Ältermann des Kaufmanns zu London. Interessant ist der Grund seiner Ausstoßung. Kelmar hatte Hermelin nach London eingeführt und dafür den schuldigen Zoll bezahlt. Als er das Pelzwerk in der Stadt nicht preiswert verkaufen konnte, führte er es wieder aus und bezahlte dafür wieder den Zoll, den man ihm abverlangte, nämlich 3 s 1 d 1 ob, als ob er Waren aus England ausführte. Diese doppelte Bezahlung des Zolls verstieß gegen die hansischen Privilegien. Da Kelmar sich weigerte, das Geld von den Zollbeamten zurückzufordern, wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgestoßen. Später wurde er ins Londoner Bürgerrecht aufgenommen, und 1386 verlieh ihm Richard II. das Indigenat. Hans. Gesch. Qu. VI n. 226, 277.
16: HR. I 8 n. 913, Hans. U. B. IV n. 835, Hans. Gesch. Qu. VI n. 227.
17: HR. I 3 n. 204 § 3. Vgl. Keutgen S. 86-91. Die dort angeführten Urkunden werden noch vermehrt durch den in Hans. U. B. IV n. 856 mitgeteilten Brief Richards an Lübeck und Stettin, in dem er den Grund der Arrestierung des Heinrich Nortmay mitteilte.
18: Der Orden gab 1386 seine Verluste auf 1374 Mark preuß. an. An dem Verlust waren die beiden Großscheffereien zu Marienburg und Königsberg und die Schefferei zu Christburg beteiligt. HR. I 3 n. 203 § 7.
19: HR. I 2 n. 309 §§ 1-4, auch 3 n. 404A § 4, 405 § 4.
20: HR. I 2 n. 310, Hans. Gesch. Qu. VI n. 222.
21: Es wurde erzählt, quod tempore arestacionis ... mercatores ... fuissent inhumaniter tractati, diris carceribus mancipati, in luto et aqua usque ad colla detrusi, a colloquiis hominum penitus depulsi, atque quod ipsis cibi tanquam canibus jactu fuissent porrecti. HR. I 3 n. 204 § 5. Dies wieder ein Beispiel, mit welchen Mitteln die englischen Kaufleute die öffentliche Meinung ihres Landes, welche ihren Forderungen meist ziemlich gleichgültig, oft sogar ablehnend gegenüberstand, gegen die Hansen aufzureizen suchte.
22: Hans. U. B. IV n. 849-851, HR. I 2 n. 314.
23: HR. I 3 n. 204 § 3, Hans. Gesch. Qu. VI n. 224. Heinrich von Alen war nach Sattler, Handelsrechnungen, Einleitung S. XI damals Großscheffer von Marienburg.
24: HR. I 3 n. 197. Beide Beschlüsse wurden wohl auf der Marienburger Versammlung vom 25. Febr. 1386 gefaßt, die sich nach dem vorliegenden Rezeß nur mit Münzsachen beschäftigte. HR. I 2 n. 318.
25: HR. I 3 n. 198-205, Hans. U. B. IV S. 366 Anm. 3.
26: HR. I 2 n. 329. Dieses Ausfuhrverbot enthielt eine große Schädigung des Handels der nichtpreußischen Hansestädte, da es den Export auch für sie wichtiger Produkte verhinderte. Kampen bat deshalb um Aufhebung des Verbots mit Ausschluß des Handels nach England; die Preußen lehnten aber die augenblickliche Erfüllung der Bitte ab. HR. I 3 n. 486.
27: Hans. U. B. IV n. 888.
28: Hans. Gesch. Qu. VI S. 160 Anm. 1. Wiederholt verbreiteten sich damals in Preußen Gerüchte über die nahe bevorstehende Ankunft einer englischen Gesandtschaft. HR. I 3 n. 211-213, Hans. U. B. IV n. 888.
29: Keutgen S. 64. Über die Kämpfe Richards mit der Adelsopposition, welche 1387 zur Einsetzung eines Regentschaftsrats führten, vgl. Oman S. 103 ff.
30: Hans. U. B. IV n. 910, 912, Hans. Gesch. Qu. VI n. 228.
31: Das in HR. I 8 n. 921 überlieferte Verzeichnis der Klagen des deutschen Kaufmanns zu London stellt wohl eine Eingabe dieses an seine Städte dar.
32: Hans. U. B. IV n. 933, 934, Hans. Gesch. Qu. VI n. 248.
33: HR. I 3 n. 402. Der Gesandtschaft war der Londoner Kaufmann Johann Bebys, der 1391 der erste Gouverneur der Genossenschaft der englischen Kaufleute in Danzig wurde, als kaufmännischer Sachverständiger (informator) zugeteilt.
34: HR. I 3 n. 403-406, Hans. U. B. IV n. 936-938, 940. Im Namen des Hochmeisters unterhandelten drei hohe Ordensbeamte.
35: Daenell I S. 66.
36: Wie wenig die Preußen daran dachten, dies zu tun, zeigt ihre Antwort auf die englische Forderung, quod ... mercatores sui easdem habeant libertates seu privilegia..., quibus ab antiquo in terra vestra Prucie predicta solebant gaudere. Sie lautet: haben zi denne vriheit unde privilegie hi ym lande, di zi bewizen mogen, do tu uwir genade denne bi, also mogelich und bescheiden ist. Freiheiten, die sie rechtlich beweisen konnten, besaßen aber die Engländer nicht. Sie konnten sich nur auf die Gewohnheit berufen. HR. I 3 n. 403 § 4, Hans U. B. IV n. 936 § 4.
37: Hans. U. B. IV n. 936 § 3, HR. I 3 n. 422 § 9.