Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Chapter 4
Wie lange die Verhandlungen hierüber noch hin und her gingen, was endlich zum Fallenlassen dieses Artikels und zum Aufstellen eines neuen führte, wissen wir nicht. Aus einer Petition der englischen Kaufleute erfahren wir, daß sich die Hansen mit folgendem Zusatzartikel einverstanden erklärt hatten: Die englischen Kaufleute sollten, wenn sie mit ihren Waren in die hansischen Gebiete kämen, freundlich behandelt werden und frei Handel treiben können wie die Deutschen in England. Geschehe dies nicht, so sollten alle hansischen Privilegien für immer aufgehoben werden[38]. Vergleichen wir die beiden Zusatzartikel, so zeigt sich ein merkliches Zurückweichen der Engländer. Schonens und Norwegens wird nicht mehr Erwähnung getan, nur ganz allgemein wird für die englischen Kaufleute gute Behandlung und freier Verkehr in den Gebieten der deutschen Kaufleute gefordert. Das erklärt uns den Widerstand der Hansen gegen die erste Formulierung des Zusatzes. Die namentliche Erwähnung Schonens und Norwegens war es, an der sie sich stießen. Die Forderung des freien Verkehrs in diesen Gebieten mußten die Engländer fallen lassen; sie erkannten damit gleichsam den dort bestehenden Zustand an.
Obwohl die Hansen die Hinzufügung des Artikels zugestanden hatten, kam es jetzt noch nicht zur Auslieferung der Privilegien. Es ist nicht zu ermitteln, was die neue Verzögerung veranlaßt hat. Vielleicht war die oben erwähnte Petition der englischen Kaufleute der Grund. Diese erklärten, daß die Hansen die Forderung des Artikels nicht erfüllt hätten, und baten deshalb den König, die Privilegien jener aufzuheben oder zu veranlassen, daß sie sich genügend wegen der von ihnen verübten Plünderungen und Gewalttaten verantworteten. Es wäre möglich, daß diese Petition den Anlaß gab, die Privilegien noch zurückzuhalten[39].
Auf welche Weise die Angelegenheit endlich zur Erledigung kam, ob die Deutschen sich ausreichend wegen der vorgebrachten Klagen verantwortet haben, ob im Sommer noch irgendwelche Verhandlungen geführt worden sind, wissen wir nicht[40]. Bekannt ist nur, daß am 23. September 1380 die Herausgabe der Privilegien erfolgte. Der Erzbischof Simon von Canterbury lieferte sie an diesem Tage dem Londoner Kontor feierlich in Gegenwart mehrerer englischer Großen im Palast zu Westminster aus[41]. Obwohl die Hansen in die Hinzufügung der zuletzt genannten Bedingung hatten willigen müssen, war der Sieg in diesem Streit durchaus auf ihrer Seite. Schritt für Schritt hatten die englischen Kaufleute zurückweichen müssen. Sie hatten nicht einmal die Zurücknahme der gegen ihren Handel auf Schonen gerichteten Bestimmungen erreicht.
Wenige Tage nach der Herausgabe der Privilegien setzte Richard II. die alten Zollfreiheiten der Hansen wieder in Kraft. Er befahl seinen Zolleinnehmern, die Bürgschaften der Kaufleute aufzuheben und sie für gezahlte höhere Abgaben zu entschädigen. Außerdem erneuerte er die Verordnungen Eduards III. vom Jahre 1361, welche die Hansen von den neuen Tuchzöllen befreiten[42].
Damit waren die hansischen Privilegien in ihrem ganzen Umfange wiederhergestellt. Als Anfang 1381 der Londoner Mayor die Stelle eines Ältermanns der hansischen Kaufleute annahm[43], konnte es scheinen, als ob die Zeiten Eduards III. mit ihrem guten Verhältnis zwischen der Hanse und England wiedergekehrt seien. Aber daran fehlte viel. Die Gegensätze, die den Streit verursacht hatten, bestanden fort. Die englischen Kaufleute gaben ihre Forderungen, deren Durchsetzung sie diesmal nicht erreicht hatten, nicht auf. Eine viel größere Gefahr erwuchs aber den Hansen aus der zunehmenden Schwäche des Königtums und seiner steigenden Abhängigkeit von den großen Parteien des Landes. Da die Macht fehlte, die wie unter Eduard III. die verschiedenen Interessen auszugleichen imstande war, erlangten die Städte mit ihren fremdenfeindlichen Bestrebungen immer mehr Einfluß.
Doch auch auf hansischer Seite gab es viele, die der Ausgang des Streits nicht befriedigte. In Preußen wollte die Mißstimmung gegen die Engländer nicht weichen, weil jene für die zahlreichen Plünderungen preußischer Schiffe keinen Schadenersatz leisteten, ja sogar die Überfälle auf hansische Kauffahrer fortsetzten. In den Briefen, in denen sich der Hochmeister und Danzig für die Wiederherstellung der hansischen Freiheiten bedankten, forderten sie dringend die schleunige Abstellung der Übergriffe und Mißbräuche und beschwerten sich bitter über das geringe Entgegenkommen, welches ihnen Richard und sein Rat gezeigt hatten[44]. Die Preußen fanden jetzt aber noch weniger als vorher die Unterstützung der andern Hansestädte. Diese stellten auf der Johannisversammlung von 1381 den Antrag, die 1379 gegen die Engländer gefaßten Beschlüsse aufzuheben, und teilten dem Hochmeister mit, daß sie eine Gewaltpolitik gegen die Engländer nicht mehr mitmachen würden; jetzt, wo die Privilegien ausgehändigt, der ungewöhnliche Zoll abgeschafft und den Geschädigten Genugtuung versprochen sei, würden sie es nicht verantworten können, wenn die Engländer in ihren Ländern gemieden und gehindert würden. Sie baten den Hochmeister, ihnen zu folgen, da sonst der gemeine Kaufmann großen Schaden erleiden könne[45]. In demselben Sinne beschlossen sie später, nur die Schädigung der Engländer, die sich an den Plünderungen hansischer Schiffe beteiligt hatten, zu gestatten. Die wendischen und die westlichen Städte, die eine englische Konkurrenz nicht zu fürchten hatten, waren zufrieden, ihrem Handel in England wieder die gesetzmäßige Grundlage verschafft zu haben, und verspürten keine Lust, sich für die weitergehenden Forderungen der Preußen einzusetzen. Die Konflikte, die in den nächsten Jahrzehnten entstanden, hatten immer den preußisch-englischen Gegensatz zum Anlaß. Die andern Hansestädte traten in den Kampf nur ein, wenn der Bestand ihrer Privilegien in England bedroht war, oder wenn die Klagen ihrer Bürger über englische Gewalttaten überhandnahmen[46]. Mit vollem Recht sagte daher 1387 ein Thorner Ratsherr, daß von dem Verhältnis Preußens zu England die Beobachtung der hansischen Privilegien abhinge[47].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 2 -- CHAPTER 2 FOOTNOTES
1: Daß die Hansen in der Zeit Eduards III. die hohen Wollsubsidien bezahlt haben, haben schon Keutgen S. 9 und Kunze in Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XLI dargelegt. Vgl. Hans. Gesch. Qu. VI n. 107-113, 162, 164, 170, 172, Hans. U. B. II n. 608, 609, Anhang 1. Wie verhält es sich aber mit dem sogenannten Pfund- und Tonnengeld? Kunze hat an der eben genannten Stelle gemeint, die hansischen Kaufleute seien 1351 von der Leistung der Subsidie befreit worden. Dies ist jedoch nur teilweise richtig. Sehen wir uns die erhaltenen Urkunden an, z. B. Hans. U. B. III n. 197. Dort heißt es: nos pro eo, quod dilecti nobis Hildebrandus Suderman, Johannes Longe et Lubbertus de Losinge mercatores de hansa predicta manuceperant videlicet quilibet eorum in solidum coram consilio nostro de respondendo nobis de sex denariis de libra pisces et alia bona et mercimonia predicta ultra custumam trium denariorum de libra ab antiquo debitam pro dicto navigio inveniendo contingentibus, vobis mandamus,... Dieser Passus lautet in anderen Urkunden -- Hans. U. B. III n. 112, 195, 198 -- ähnlich. Wir sehen, die hansischen Kaufleute mußten sich erst verpflichten, den König für den Ausfall voll zu entschädigen, ehe sie von der direkten Zahlung der Subsidie befreit wurden. Auffällig ist auch, daß in den Urkunden jeder Hinweis auf die carta mercatoria fehlt. Es wurde scheinbar für ganz selbstverständlich gehalten, daß die hansischen Kaufleute die Subsidien bezahlen müßten; nur aus besonderer Gnade gestattete ihnen der König einen anderen Weg der Bezahlung. In dieser Hinsicht ist zu beachten, daß Eduard III. den Hansen 1354 ihre Privilegien unter der Bedingung bestätigte, quod custumas et subsidia nobis in regno nostro Anglie debita inde solvant, ut debebunt. Hans. U. B. III n. 298.
2: Zum Jahre 1371 ist zwar eine solche Bewilligung in den Parlamentsakten nicht erwähnt, aber in dem Beschlusse von 1372 heißt es: Coment l'an passe estoit grante par un certein terme pur le sauf et seure conduement des niefs et merchandises ... un subside, c'est assavoir, de chescun tonell de vyn ... deus soldz et de chescun livre de quelconqe merchandie qe ce feust venant ou passant VI d, quel terme est ja passe,... Rot. Parl. II S. 310 § 15. -- Keutgen S. 11 sagt: "und wenn das Faßgeld dem immer für die hansischen Kaufleute gültigen entsprach, so betrug das Pfundgeld das Doppelte." Diese Annahme ist nicht richtig. Denn es wurden Kustume und Subsidie nebeneinander erhoben. Durch die Bewilligung einer außerordentlichen Abgabe wurde für diese Zeit der gültige Zolltarif nicht aufgehoben. Dies bestätigen zahlreiche Urkunden aus den verschiedensten Jahren. Hans. U. B. II n. 608, III n. 195, 197, 198, Hans. Gesch. Qu. VI n. 110, 113, 117, 162, 170, 172, Rot. Parl. III S. 124 § 15. Ferner dürften sich, wenn Keutgen recht hätte, die Hansen nur über die widerrechtliche Erhebung von 3 d, nicht aber von 6 d beschweren; denn ein Pfundgeld von 3 d mußten sie ja immer bezahlen. Demnach betrug das Pfundgeld, das den Hansen damals abverlangt wurde, 9 d und das Tonnengeld 4 s.
3: Dieser Beschluß wird nur in dem Briefe des Londoner Kontors von 1374 Juni 20 erwähnt. HR. I 2 n. 99.
4: Im Herbst 1373 bewilligte das Parlament dem Könige das Pfund- und Tonnengeld auf weitere zwei Jahre. Rot. Parl. II S. 317 § 12, HR. I 2 n. 99.
5: HR. I 2 n. 77 §§ 3, 8, 86 §§ 17, 18, auch 100.
6: Es ist nicht richtig, daß die Gesandten zwischen Okt. 13 und Nov. 23 in London gewesen sind, wie Keutgen S. 12 Anm. 2 meint. Die Gesandten lassen sich Nov. 25 noch in Brügge nachweisen -- HR. I 2 n. 98 --, in London aber nicht vor Nov. 30 --HR. I 3 n. 68 --. Nun hat zwar Koppmann HR. I 2 S. 110 gemeint, daß der Beschluß von 1375 Nov. 25, wie sich aus dem Datum ergebe, nicht in Gegenwart der hansischen Ratssendeboten gefaßt sein könne. Aus der Fassung der Urkunde folgt aber, daß dies dennoch der Fall war. Die Urkunde beginnt: Vort int selve jaer vorscreven up sunte Katherinen dach do wart over een ghedraghen ende gheordinert bi den selven vorscreven, dat.... Welches ist nun das vorhergenannte Jahr, und welches sind die Vorhergenannten, die auch diesen Beschluß faßten? Im Kopialbuch des Stadtarchivs zu Köln folgt diese Urkunde unmittelbar auf den Rezeß zu Brügge von 1375 Sept. 8 -- HR. I 2 n. 97 --. Auf das Jahr und die Abfasser des Rezesses muß sich demnach die Urkunde beziehen. Jahr und Abfasser sind in beiden Schriftstücken dieselben. Unsere Annahme, daß die Gesandten nicht vor Nov. 30 in London gewesen sind, findet eine Stütze durch eine Reihe von Urkunden, in denen englische Bischöfe den hansischen Ratsherren die Echtheit der von Eduard III. geschenkten Reliquien des heiligen Thomas von Canterbury bescheinigten. Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1. Sie sind Dez. 6 und 7 in London ausgestellt und setzen natürlich die Anwesenheit Swertings und Betekes in London für diese Zeit voraus. Zwei andere ähnliche Urkunden sind in Brügge Dez. 18 und 21 ausgestellt. Lüb. U. B. IV S. 298 Anm. 1. Zu dieser Zeit waren also die Gesandten schon wieder in Brügge. Ein Londoner Aufenthalt der Gesandten vor diesem von Nov. 30--Dez. 7 läßt sich durch nichts nachweisen. Auch die Privilegienbestätigung von Nov. 23 kann nicht zum Beweise dafür ins Feld geführt werden, denn es deutet nichts darauf hin, daß sie eine Folge der Verhandlungen zwischen den Gesandten und dem Rate war.
7: Hans. U. B. IV n. 516.
8: HR. I 3 n. 317.
9: Unter den englischen Klagen nahmen die über Thomas Hustede, von dem viele englische Kaufleute auf Schonen schwer geschädigt sein wollten, einen breiten Raum ein. HR. I 3 n. 319 §§ 3-5. Schon im Jahre 1372 beklagte sich Eduard III. im Auftrage seiner Kaufleute bei Lübeck über diesen Thomas Hustede, der im Sommer zuvor englische Kaufleute um gekauften Hering betrogen haben sollte. Hans. U. B. IV n. 421. Nach den englischen Klagen war Hustede "vout de Falsterbuthe" oder "seigneur du chastel de Falsterbothe". Die beiden Schlösser Skanör und Falsterbo befanden sich seit dem 24. Mai 1370 im Pfandbesitz der deutschen Städte, welche am 27. Okt. 1371 die Verwaltung der Schlösser dem dänischen Reichshauptmann Ritter Henning von Putbus übertrugen. HR. I 1 n. 524, 2 n. 20; vgl. Schäfer S. 524 f. Henning von Putbus hatte aber nach seiner eigenen Aussage auf dem Hansetage zu Stralsund, 1374 Mai 21, schon vor dem Okt. 1371 Schloß Falsterbo in Besitz. HR. I 2 n. 73 § 2. Er war demnach im August 1371 der einzige, der als Herr von Falsterbo bezeichnet werden konnte. Was war nun Thomas Hustede? Schloßvogt von Falsterbo auf keinen Fall. Ein Mann dieses Namens kommt sonst nirgends vor. Es liegt der Verdacht nahe, daß es sich hier um erlogene englische Klagen handelt. Wie dem auch sei, auf keinen Fall dürfen wir diese Klagen verwenden, um zu schildern, welche Bedrückungen englische Kaufleute durch die Hansen auf Schonen auszustehen hatten. Wenn diese Klagen fortfallen, was bleibt da von den 1375 von den Engländern vorgebrachten Beschwerden übrig? Wir sehen daraus, daß wir englische Klagen sehr skeptisch aufnehmen müssen. Die englischen Kaufleute nahmen es oft mit der Wahrheit nicht sehr genau und neigten zu maßlosen Übertreibungen, ja sie scheuten selbst vor Lügen nicht zurück. Ihre Klagen über hansische Bedrückungen und Gewalttaten hatten oft nur den Zweck, den König und die anderen Stände gegen die Hansen aufzureizen und sie ihren Forderungen geneigt zu machen, oder die englischen Kaufleute wollten den meist berechtigten hansischen Beschwerden möglichst viele von ihrer Seite entgegenstellen können. Bei dem geringen Material werden wir die englischen Klagen nur selten als direkt falsch und erlogen nachweisen können. Aber so viel sehen wir, daß wir englische Klagen nie gutgläubig als richtig hinnehmen dürfen. Ich habe noch an einigen anderen Beispielen die Unrichtigkeit oder wenigstens starke Übertreibung englischer Klagen gezeigt. Siehe S. 24 Anm. 1, 42 Anm. 1.
10: HR. I 3 n. 318 § 5.
11: Lüb. U. B. IV n. 275, 276, S. 298 Anm. 1, Hans. U. B. IV n. 520, 521.
12: Hans. U. B. IV n. 569, 571. Vgl. Schanz I S. 398.
13: Rot. Parl. III S. 16 § 52, 27 §§ 126, 127.
14: Hans. U. B. IV n. 600.
15: HR. I 3 n. 102. In den siebziger und achtziger Jahren begegnet mit steter Regelmäßigkeit auf englischer Seite die Klage, daß die Hansen ihren Schiffern verböten, englische Güter zu führen, oder nicht dulden wollten, daß englische und hansische Waren zusammen in hansischen Schiffen befördert würden. HR. I 2 n. 210 § 8,1, 3 n. 102, 318 § 3. Die hansischen Gesandten erklärten 1379 diese Klage für durchaus unbegründet und wiesen ihr gegenüber auf die in der Themse liegenden Schiffe hin, welche aus Schonen und Preußen die Waren englischer und hansischer Kaufleute zusammen hergeführt hatten. HR. I 2 n. 210 § 8,1. Neben andern Zeugnissen (Hans. U. B. IV n. 666, 1085, Hans. Gesch. Qu. VI n. 260) zeigen auch die 1388 überreichten englischen Klageartikel, daß zu jener Beschwerde kein berechtigter Grund vorhanden war. Die englischen Kaufleute zählten nämlich damals eine ganze Reihe von Fällen auf, in denen sie hansische Schiffe befrachtet hatten. HR. I 3 n. 404A §§ 25 ff., auch 202 § 9.
16: Hans. U. B. IV n. 603, HR. I 3 n. 103.
17: Ein gutes Bild von dem Anteil der Londoner an dem Vorstoß gegen die Hansen gibt der Brief des Kontors an Lübeck. HR. I 3 n. 103, vgl. auch 2 n. 159, 160.
18: Hans. U. B. IV n. 626, 643, 646, 663, 667, 677.
19: HR. I 3 n. 103.
20: HR. I 2 n. 156 §§ 1, 14. Vgl. Keutgen S. 29 ff., auch Koppmann S. 117.
21: Hans. U. B. IV n. 631, HR. I 2 n. 159-161, 164.
22: HR. I 2 n. 162, 163.
23: HR. I 2 n. 170 § 1, 3 n. 113, 116, 118, 8 n. 896.
24: Rot. Parl. III S. 47 § 74.
25: Hans. U. B. IV n. 645, 647, HR. I 2 n. 212. Daß die englischen Kaufleute damals diese vier Forderungen aufgestellt und der König ihre Annahme durch die Hansen zur Bedingung der Herausgabe der Privilegien gemacht hat, geht klar hervor aus einer Stelle des Berichts der hansischen Gesandten: Der Bote des Kontors meldete ihnen, dat de koning van Enghelant unde sin eddele rad nicht noghaften en weren an der stede breven, de en ghesant weren, men se wolden tovoren en antworde hebben van den steden uppe de 4 punte, de en over screven weren..., er deme copmanne sin confirmacie wedder werden mochte. HR. I 2 n. 210 § 1. Auch der Brief des Erzbischofs von Canterbury spricht von "gravamina", auf welche die Hansestädte antworten sollten. HR. I 2 n. 211. Keutgen legt in seiner Darstellung S. 31 ff. nicht den gebührenden Nachdruck darauf, daß die englischen Kaufleute im Herbst 1378 vier bestimmte Forderungen aufstellten.
26: Die Briefe werden in dem Schreiben Lübecks an die preußischen Städte erwähnt. HR. I 3 n. 120.
27: HR. I 2 n. 214.
28: HR. I 3 n. 122, auch 2 n. 174 §§ 15, 16.
29: HR. I 2 n. 174 §§ 6, 7. Vortmer also von den articlen, deme copmanne in Engheland lighende von dem koninghe unde syme rode bescreven ghegebin in eynem brive: uns dunket ratsam syn, dat em der sulven articlen nyn volgin solle noch overgeven von den mynsten bet an dat groteste, wen is nicht wol moghelich is, in alsodanner begheringhe im to volgin. Es ist ganz klar, daß hier nicht von den hansischen Privilegien, wie Keutgen S. 28 meint, sondern von den vier englischen Forderungen die Rede ist.
30: HR. I 2 n. 190 §§ 7, 12.
31: Im Rezeß ist ihr Inhalt skizziert angegeben. HR. I 2 n. 190 § 12. Daß die Städte von den englischen Forderungen schwiegen, zeigt die S. 27 Anm. 2 zitierte Stelle aus dem Bericht der hansischen Gesandten, wie auch der Brief des Erzbischofs. HR. I 2 n. 211.
32: HR. I 2 n. 210 § 1, 211.
33: HR. I 2 n. 210 §§ 1-10, 213.
34: HR. I 2 n. 210 §§ 11-13.
35: HR. I 2 n. 210 §§ 14, 15. Am 23. Dezember trafen die beiden Gesandten wieder in Brügge ein. HR. I 2 n. 192 § 9.
36: Rot. Parl. III S. 71 § 1.
37: Hans. U. B. IV n. 671-673.
38: Hans. U. B. IV n. 674. Über die Datierung der beiden Petitionen, der hansischen und englischen, vgl. Hans. U. B. IV S. 276 Anm. 1.
39: Vgl. Daenell, Geschichte der Hanse S. 39.
40: Vielleicht stehen hiermit die drei Schreiben Richards an die hansischen Kaufleute in Bergen und auf Schonen und an den Rat von Lübeck in Zusammenhang, in denen er um freundliche Behandlung der Bergen und Schonen besuchenden englischen Kaufleute bat. Hans. U. B. IV n. 685-687.
41: HR. I 2 n. 225. Über die Datierung der Aufzeichnung vgl. Keutgen S. 37 Anm. 5.
42: Hans. U. B. IV n. 697, 711, 712, 718, Hans. Gesch. Qu. VI n. 210, 211.
43: Hans. U. B. IV n. 709.
44: HR. I 3 n. 142, 143.
45: HR. I 2 n. 232 § 4, 236, 248 § 3, 266 § 14, 276 § 2.
46: Vgl. Sattler, Die Hanse und der deutsche Orden in Preußen bis zu dessen Verfall. Hans. Gesch. Bll. Jg. 1882 S. 82 ff.
47: Hans. U. B. IV n. 888.
3. Kapitel.
Die englische Zoll- und Fremdenpolitik unter Richard II. Der preußisch-englische Konflikt von 1385 bis 1388.
Die hansischen Kaufleute erfreuten sich nach 1380 nur kurze Zeit des ungestörten Genusses ihrer Privilegien. Ihre Klagen über die Verletzung ihrer Rechte begannen bald wieder. Der König und die Städte nahmen auf sie keine Rücksicht mehr und schoben sie wiederholt, ohne auf die Beschwerden der Kaufleute zu achten, beiseite. Da die englische Regierung sich unter Richard II. in ständiger Geldnot befand, erhöhte sie die Zölle und wollte auch die Hansen zu den neuen Abgaben, welche von allen Kaufleuten getragen wurden, heranziehen. Ihre Haltung fand durchaus die Billigung des gesamten Landes; das Parlament fügte seinen Bewilligungen häufig hinzu, daß die Zölle von den einheimischen und fremden Kaufleuten in gleicher Weise ungeachtet aller entgegenstehenden Privilegien erhoben werden sollten[1].
Während die Hansen die hohen Wollsubsidien scheinbar widerspruchslos bezahlten, verweigerten sie wie unter Eduard III. die Leistung des Pfund- und Tonnengeldes. Im Jahre 1382 bewilligte das Parlament nach längerer Unterbrechung die beiden Subsidien wieder auf zwei Jahre[2]. Als die Kaufleute von der Gildhalle unter Berufung auf ihre Privilegien die neuen Abgaben ablehnten, ließ der König durch seinen Rat die Berechtigung des hansischen Anspruchs untersuchen. Die Entscheidung fiel, wie nicht anders zu erwarten war, zu Ungunsten der Hansen aus. Richard II. befahl nun den Zolleinnehmern, sich an die hansischen Proteste nicht weiter zu kehren und in Zukunft die Subsidien von jenen wie von allen andern Kaufleuten einzuziehen. Als die Hansen dann noch Widerstand zu leisten suchten, ließ er drei von ihnen ins Gefängnis werfen und einen Teil ihrer Güter mit Beschlag belegen. Diesem energischen Vorgehen des Königs mußten sich die Hansen fügen. Später schwangen sie sich wohl noch ein paarmal zu Beschwerden und Protesten auf, gelegentlich erhoben auch die Städte und der Hochmeister Vorstellungen beim König und seinem Rat. Aber es half nichts. Solange Richard II. regierte, mußten die hansischen Kaufleute das Pfund- und Tonnengeld bezahlen[3]. Auch zu den andern neuen Steuern wurden die Hansen wie die Einheimischen und die anderen Fremden herangezogen. Im Jahre 1397 bewilligte das Parlament eine Kopfsteuer, welche auch den fremden Kaufleuten abverlangt werden sollte[4]. Aus verschiedenen Klagen erfahren wir ferner, daß die Hansen die Zehnten und Fünfzehnten bezahlen mußten[5].