Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit

Chapter 19

Chapter 192,428 wordsPublic domain

68: Die Annahme, daß erst seit 1282 die Kaufleute von der Gildhalle einen Londoner Bürger zum Ältermann wählten, ist, wie ich glaube S. 177 Anm. 3 gezeigt zu haben, nicht richtig. Anders Lappenberg S. 18 f., Wirrer S. 489 ff., Daenell I S. 57. -- Erst seit den achtziger Jahren des 14. Jahrhunderts läßt sich mit Sicherheit nachweisen, daß in London der "hansische" und der "englische" Ältermann nebeneinander bestanden. 1383 unterzeichneten eine Verordnung des Kaufmanns die Älterleute der hansischen Niederlassungen zu London, Boston, Yarmouth und Hull und William Walworth als oberster Ältermann des gemeinen Kaufmanns. Hans. U. B. IV n. 768. Es ist anzunehmen, daß auch der unmittelbare Vorgänger von Walworth, der 1381 als verstorben bezeichnete Londoner Alderman Aubrei, und vielleicht auch der in den vierziger Jahren mehrfach als Ältermann der Deutschen Hanse bezeugte Londoner Mayor Johann Hamond "englische" Älterleute waren. Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709. Daraus würde folgen, daß die hansischen Kaufleute unter Eduard III., vielleicht schon in der ersten Hälfte seiner Regierung, in London und anderwärts begonnen haben, Älterleute zu wählen, die nicht englische Bürger waren. Diese waren seitdem die eigentlichen Leiter der Niederlassungen. Daneben wählten aber die Hansen weiter einen Londoner Bürger zum Ältermann.

69: Es scheint damals die Anschauung bestanden zu haben, daß der englische Ältermann nur aus den Londoner Aldermen genommen werden dürfe. So erklärten die Dinanter 1465 dem Markgrafen Markus von Baden: des 24 personnes nommes aldersman, lesquelx ont la gouverne de la cite de Londres, puellent les dis de la Hanse esliere et instituer ung diceux, lequel fait seriment outre et aveuc les privileges, quilz saielles du roy, deulx sourtenir leurz ditez franchiesez, qui sont grandes en pleuseurs cas. Hans. U. B. IX n. 172.

70: Hans. U. B. I n. 902, VI n. 658, VIII n. 892.

71: Heinrich Frowik wurde 1442 zum Ältermann gewählt, wird 1457 in einem Beschluß des Kaufmanns als Ältermann erwähnt; 1460 starb er. Hans. U. B. VIII n. 534, 892, Lappenberg S. 157. Siehe die Liste der englischen Älterleute und Justiziare auf S. 192.

72: Lappenberg n. 45.

73: Hans. U. B. III n. 42, 71, 78, V n. 778, Hans. Gesch. Qu. VI n. 128.

74: Das Kontor solle beweisen, dat de Engelsch alderman eyn geburlik rijchter in der saken gewest were, want yt sus klaer ind wijtlik ys, dat de koeppman gefrijet ys, dat sij mit oeren selffs alderlueden ind anderen van der Dutschen nacien dat recht besijten. Hans. U. B. VIII n. 43, HR. II 3 n. 649 § 13.

75: Hans. U. B. II n. 31 § 8, VIII n. 888, 892.

76: Lappenberg n. 45, Hans. U. B. IX n. 439, 440, 540, 560, 590, 638, 639, HR. III 1 n. 347.

77: London erhielt eine ewige Rente von 70 £ 3 s 4 d und eine zweiunddreißigjährige von 13 £ 16 s 8 d, der Pfarrer von Allerheiligen eine solche von 13 £ 6 s 8 d; außerdem bestanden noch mehrere kleinere Renten. HR. II 7 n. 287, 288, III 1 n. 347 § 11, Hans. U. B. X n. 374, 376, 1041, S. 706 Anm. 1.

78: Lappenberg n. 106 §§ 1,9, 7,1, HR. II 2 n. 82 § 7, III 4 n. 79 §§ 206, 207, Hans. U. B. VIII n. 435 § 2.

79: Hans. U. B. IV n. 768, X n. 477 § 9, HR. I 8 n. 909, II 7 n. 338 §§ 194,7, 203,7.

80: Hans. U. B. V n. 1134 § 1, HR. II 7 n. 338 § 169. Die Einnahmen aus den Mieten betrugen von 1475-81 zusammen 550 £; die aus dem Schoß und den Brüchen 1467 195 £ und 1468 115 £. Die Gesamteinnahmen des Kontors betrugen 1468 250 £. Hans. U. B. X n. 440 § 2, 560 §§ 1-5, HR. III 1 n. 347 §§ 3, 4.

81: Hans. U. B. IV n. 768, 786, Hans. Gesch. Qu. VI n. 277.

82: Diese beiden werden 1386 in den preußischen Klageartikeln "aldirlute von den Duthschen" genannt. HR. I 3 n. 199 § 5. Da es nur einen Ältermann gab, ist die Bezeichnung nicht genau.

83: Hans. Gesch. Qu. VI n. 261. Es läßt sich nicht nachweisen, daß der 1375 erwähnte Frowin Stopyng aus Lübeck nach England gehandelt hat; wohl aber wissen wir, daß ein Frowin Stopyng aus Köln 1388 in England war. Lüb. U. B. IV n. 255, Hans. U. B. IV n. 934, 945.

84: Hans. U. B. V n. 260, Hans. Gesch. Qu. VI n. 266 und Anm. 4.

85: Hans. U. B. VI n. 116 und Anm. 2, 975.

86: HR. II 1 n. 319.

87: 1438 schrieb der Kaufmann zu Antwerpen an den Hochmeister: wand he (nämlich Joh. van dem Wolde) was up de tiid und es noch een copman up eme selven und alderman des copmans van der henze to Londen in Engeland. HR. II 2 n. 262, 638.

88: Seit 1437 führen öfter mehrere die Bezeichnung Ältermann. Man unterscheidet dann nicht zwischen dem Ältermann und den Beisitzern. HR. II 3 S. 174, n. 288 § 10, Hans. U. B. VIII n. 35, 215 § 53.

89: HR. II 3 S. 484.

90: HR. II 3 S. 537, Hans. U. B. VIII n. 272, 415 und Anm. 3.

91: Hans. U. B. VIII n. 745, S. 605 Anm. 3, HR. II 5 n. 161 § 7, 263 § 5.

92: Gegen eine Verordnung des gewesenen Ältermanns Klaus Swarte legte 1461 Hermann von Wesel Verwahrung ein. Swartes Amtszeit muß nach den Namen der Kaufleute, die Hans. U. B. VIII n. 998, 999 und Anm. 3 erwähnt werden, in die fünfziger Jahre fallen.

93: Heinrich Nederhoff läßt sich zwischen 1464 und 1468 in England nachweisen. HR. III 1 n. 21, Hans. U. B. IX n. 134, 355, 412, X n. 735.

94: Hans. U. B. IX n. 439 § 17.

95: Hans. U. B. X n. 576 § 2.

96: Hans. U. B. IX n. 439 § 115, 482 § 1, X n. 576 § 2.

97: Diese beiden waren Älterleute der Kölner Sonderhanse. Hans. U. B. IX n. 540 § 160, 548, 555, 560 § 14.

98: HR. II 7 n. 311, 338 § 193, 340 (S. 572).

99: Hans. U. B. X n. 516, HR. II 7 n. 311.

100: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. II 7 n. 311, III 1 n. 265.

101: Hans. U. B. X S. 734 Anm. 2, HR. III. 3 S. 390.

102: HR. III 1 n. 582 § 59, 2 n. 26 § 15, Lappenberg n. 146.

103: Hans. U. B. X S. 706 Anm. 1, HR. III 1 n. 265.

104: HR. III 2 n. 26 § 15, 392, 496 § 296, 3 n. 292.

105: HR. III 3 n. 381, 4 n. 8 § 2, 18, 79 § 95, 150 § 6, 174.

106: HR. III 7 n. 110 § 7, 203 § 6. Lutken Burinck war, wie aus HR. III 7 n. 203 §§ 7, 20 hervorgeht, nicht Ältermann, gehörte wohl aber mit zum Vorstande.

107: HR. III 7 n. 348.

108: Die beiden Zahlen bedeuten das erste und letzte Jahr seiner Erwähnung in den hansischen Urkunden. Sie werden ungefähr mit dem Jahr seiner Anstellung und dem seines Ausscheidens aus dem Dienst des Kontors übereinstimmen. Ebenso bei den anderen Sekretären.

109: Hans. Gesch. Qu. VI n. 128, Hans. U. B. III n. 42, 78, IV n. 709, V n. 778, VI n. 612, 651, VIII n. 888, 892, IX n. 250, X n. 699, 891, 1124, Lappenberg S. 157, Schanz II S. 430 und Anm. 1.

Schluß.

Über zwei Jahrhunderte haben die Hansen ihre hervorragende Stellung im englischen Handelsleben behauptet. Wie sehr auch bisweilen ihrem Handel zugesetzt wurde, so haben doch alle diese Angriffe ihn nie entscheidend getroffen. Noch unter Heinrich VIII. hatte der hansische Handel in England, wie wir sahen, einen recht beträchtlichen Umfang. Erst als Elisabeth ihre ganze Macht für die Bestrebungen und Forderungen ihrer Kaufleute einsetzte und mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln Handel und Schiffahrt ihres Landes förderte, wurde dies anders. Die hansischen Kaufleute wurden in kurzer Zeit nicht bloß vom englischen Boden beinahe völlig verdrängt, sondern die Engländer drangen auch in die hansischen Handelsgebiete ein und gründeten in Emden, Hamburg und Stade Niederlassungen. 1579 tat Elisabeth den letzten Schritt. Sie hob die hansischen Privilegien auf und stellte die Hansen den übrigen Fremden gleich.

Es darf uns nicht Wunder nehmen, daß die Hansen der Vergewaltigung ihrer Rechte keinen Widerstand entgegensetzten. Sie waren dazu nicht mehr imstande. 1579 hatten sie nicht mehr dieselbe Macht wie hundert Jahre früher, als sie zum Schutze ihrer Freiheiten gegen England den Kampf aufnahmen. Schwere Schläge waren der Hanse inzwischen zugefügt worden. In der Grafenfehde hatten die Städte eine schwere Niederlage erlitten. Dänemark war seitdem die führende Macht in der Ostsee. Die Folgen dieser Niederlage waren für die Hansen noch schlimmer. Die Niederländer konnten sich ungehindert in der Ostsee ausbreiten, und schon um die Mitte des Jahrhunderts war die Führung in dem ost-westlichen Warenaustausch, welcher die Grundlage der hansischen Handelsstellung gewesen war, auf jene übergegangen. Zur selben Zeit wurde den Hansen noch ein anderes wichtiges Handelsgebiet entrissen. Schweden, das sich nach der Auflösung des livländischen Ordensstaates zum Herrn von Estland gemacht hatte, verbot 1562 den Handel nach Narwa. Noch einmal, es war das letzte Mal, wagte Lübeck den Kampf um seine Handelsstellung. Aber einen Erfolg konnte es in dem siebenjährigen, blutigen Kriege nicht erringen. Schweden hielt das Verbot der Narwafahrt auch nach dem Stettiner Frieden aufrecht. Unter den Hansestädten selbst trat die Uneinigkeit stärker als je hervor. Die Hanse war in voller Auflösung begriffen. In dem Kampf mit England trennte sich Hamburg von der hansischen Sache. Es gestattete 1567 den englischen Kaufleuten, als sie Antwerpen verlassen mußten, in seinen Mauern eine Niederlassung zu gründen, und gewährte ihnen große Handelsfreiheiten.

Nicht haben die Engländer durch ihre größere Befähigung im Seewesen über die Hansen den Sieg davongetragen. Daß diese jenen an Tüchtigkeit in Handel und Schiffahrt nicht nachstanden, haben die jahrhundertelangen vergeblichen Bemühungen der englischen Kaufleute, dem hansischen Handel Abbruch zu tun, zur Genüge bewiesen. Der Kampf zwischen der Hanse und England war ein politischer. Dem Volke, das die größere politische Macht in die Wagschale werfen konnte, mußte in ihm der Sieg zufallen. Der Hanse fehlte gegenüber der zielbewußten und tatkräftigen nationalen Politik Englands der Rückhalt eines mächtigen Staates. Kaiser und Reich hatten kein Verständnis für den Kampf der Städte um die deutsche See- und Handelsherrschaft. Als sich die Hansen in ihrer Not an das Reich wandten, faßte dieses zwar wiederholt Beschlüsse gegen die Engländer und gab Proteste ab, aber niemand dachte daran, die Beschlüsse in die Tat umzusetzen. Die einzige Folge der kaiserlichen Mandate war vielmehr, daß Elisabeth sie zum Vorwand nahm, um den Stalhof zu schließen und den hansischen Kaufleuten jeden Handel in England zu verbieten.

Verlag von Karl Curtius in Berlin W. 35

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