Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit

Chapter 18

Chapter 183,661 wordsPublic domain

Es läßt sich schwer sagen, welche Befugnisse im einzelnen der englische Ältermann hatte. Seine Aufgabe wird vornehmlich gewesen sein, die Interessen der hansischen Kaufleute den Behörden gegenüber zu vertreten und Schädigungen zu verhüten. In Fällen, in denen die Zugehörigkeit eines Kaufmanns zur Hanse zweifelhaft war, wurde seine Entscheidung angerufen[73]. Es bot den Hansen sicher keine geringen Vorteile, in so einflußreicher Stellung einen Fürsprecher zu besitzen. Wie weit der englische Ältermann noch richterliche Befugnisse in Streitigkeiten der Hansegenossen untereinander hatte, bleibt ungewiß. In einer Klageschrift an die Städte erklärten 1451 Kölner Kaufleute, welche einen Streit mit dem Londoner Kontor hatten, jenes solle beweisen, daß der englische Ältermann in ihrer Sache ein gebührlicher Richter gewesen sei, da der Kaufmann das Recht habe, selbst durch seine eignen Älterleute und andere Hansegenossen solche Sachen zu entscheiden. Der Hansetag beschloß damals, das nächste Mal darüber zu beraten, wie man es in Zukunft mit dem englischen Ältermann halten, und in welchen Fällen man sein Gericht zulassen wolle[74]. Leider wissen wir nicht, ob die Städte den Beschluß ausgeführt haben. Aus diesem Streit scheint aber hervorzugehen, daß der englische Ältermann eine Gerichtsbarkeit über die Hansegenossen neben der des hansischen Ältermanns hatte und ausübte.

Der englische Ältermann verwaltete auch die Stelle eines Justiziars der hansischen Kaufleute. Ein besonderer Handelsrichter für alle fremden Händler in England war 1303 durch die carta mercatoria eingesetzt worden. Vor ihm sollten Schuldklagen der Kaufleute entschieden werden, wenn sich die Sheriffs und Mayors in der Rechtspflege lässig zeigten. Seitdem die carta mercatoria ein hansisches Spezialprivileg geworden war, wurde die Tätigkeit dieses Justiziars auf die Schuldklagen der hansischen Kaufleute beschränkt[75].

4. Die hansische Genossenschaft bedurfte zur Erfüllung ihrer verschiedenen Aufgaben eines eignen Finanzwesens. Die Ausgaben des Londoner Kontors, welche wir aus einer Reihe von Abrechnungen und einer Aufstellung der dauernden Kosten kennen, waren recht mannigfaltige. Unter den laufenden Ausgaben sind die Löhne der Klerks und der anderen Angestellten des Kontors und die Kosten für ihren Unterhalt und besonders die zahlreichen Geschenke an englische Beamte, mit denen der Kaufmann irgendwie zu tun hatte, zu erwähnen. Nicht bloß der englische Ältermann, der Londoner Mayor und die Sheriffs erhielten jährlich bestimmte Gratifikationen, sondern auch deren Diener, der königliche Türwächter vor der Sternkammer, der Büttel vom Bischofstor u. a. Dann waren die Ausgaben für kirchliche Zwecke, für den Priester, den Beichtvater, für Messen und Kerzen genau festgesetzt. Nicht gering waren ferner die Kosten für Gesandtschaften, Neuausfertigungen der Privilegien, Instandhaltung der Gebäude usw.[76]. Seit dem Utrechter Frieden kamen als Ausgaben noch die Renten vom Stalhof hinzu. Diese betrugen anfänglich ungefähr 100 £, nach 32 Jahren verringerten sie sich etwas[77].

Die Einkünfte des Kontors beruhten hauptsächlich auf dem Schoß. Alle hansischen Kaufleute, die England aufsuchten, waren verpflichtet, diese Abgabe zu entrichten. Wer das Land ohne Bezahlung des Schosses verließ, wurde mit einer Buße in der doppelten Höhe des Schosses und einer Mark Silber bestraft. Der Schoß wurde von der Ein- und Ausfuhr der hansischen Kaufleute erhoben. Jedes hansische Schiff, das nach England kam oder von dort auslief, mußte über seine Fracht, die Namen seiner Befrachter und die Höhe der bezahlten Kustume ein Register anfertigen und mit dem Schoß nach London schicken. Über die Bezahlung des Schosses erhielten die Kaufleute eine Bescheinigung mit dem Siegel des Kontors. Kamen in eine Hansestadt die Waren eines hansischen Kaufmannes ohne eine solche Bescheinigung, so stand dem Rat das Recht zu, die Waren zu beschlagnahmen und den Kaufmann mit der genannten Buße zu bestrafen. Die Höhe der Abgabe kennen wir nicht. Sie war wahrscheinlich nicht immer gleich. Doch bedurfte eine Erhöhung des Satzes der Zustimmung aller hansischen Kaufleute in England und wohl auch der Städte. Der eingesammelte Schoß wurde an die Kasse des Londoner Kontors abgeführt und von vier jährlich neu gewählten Schoßmeistern verwaltet[78].

Der Kaufmann von Boston machte in betreff der Schoßzahlung eine Ausnahme. 1383 verpflichtete er sich, wie alle anderen Niederlassungen die Abgabe zu erheben. Es wurde ihm zugestanden, eine bestimmte Summe jährlich für seine Zwecke zurückzubehalten und die Ausgaben, die er im Interesse des gemeinen Kaufmanns machte, von dem Schoß zu bestreiten. 1476 hören wir aber, daß das Kontor zu Boston keinen Schoß erhob, sondern nur eine jährliche Abgabe von 5 £ entrichtete. Der Kaufmann zu London wünschte damals, daß alle Hansen in England die gleiche Abgabe zahlten. Die Städte erklärten dieses Verlangen für recht und billig und rieten dem Londoner Kontor, sich hierüber in Freundschaft mit dem Kaufmann zu Boston zu einigen. Wie dieser Vergleich ausgefallen ist, wissen wir nicht[79].

Weitere Einnahmequellen neben dem Schoß waren die Brüche und die Mieten für die Kammern und die Lagerräume auf dem Stalhof. Nur die Brüche, die über 4 d betrugen, fielen an die Kontorkasse, alle geringeren an den Ältermann[80].

* * * * *

Liste der Älterleute des Londoner Kontors von 1383 bis 1520.

1383 Christian Kelmar aus Dortmund[81]. 1386 Heinrich Judex, Heinrich Schotdorp[82]. 1390 Frowin Stopyng aus Köln[83]. 1397 Johann Swarte, vielleicht aus Dortmund[84]. 1417 Gobell Klusener, vielleicht aus Preußen[85]. 1421 Gobell Klusener. 1434 Heidenreich van Beiercouw[86]. 1438 Hans van dem Wolde aus Danzig[87]. 1447 Christian van Bleken aus Köln, Friedrich Pennyngbuttel aus Lübeck[88]. 1450 Hermann von Wesel aus Köln[89]. 1451 Johann van Woringen (Wurrink) aus Köln[90]. 1455 Johann van Woringen. 1458 Hermann Wammel[91]. Vor 1461 Klaus Swarte[92]. 1461 Hermann Wammel. Zwischen 1464 u. 1468 Heinrich Nederhoff aus Danzig[93]. 1466 Gerhard Hauwyser aus Köln[94]. 1467 Johann Klippinck aus Köln[95]. 1468 Heinrich Brake aus Dortmund[96]. (1469 Gerhard von Wesel aus Köln)[97]. (1477 Gerhard von der Groeven aus Köln)[97]. 1475/76 Arnt Brekerfeld aus Soest[98]. 1476 Heinrich Voget aus Hamburg[99]. 1480 Johann Stote aus Danzig[100]. 1483 Matthias Hinkelman aus Dorpat[101]. 1484 Hans Kulle[102]. 1485 Hermann Plowgh aus Danzig[103]. 1486 Hermann Plowgh, Tidemann Berck aus Lübeck, Johann Greverode aus Köln[104]. 1487 Hermann Plowgh. 1494 Johann Greverode aus Köln. 1497 Johann Greverode. 1498 Johann Greverode. 1499 Johann Greverode[105]. 1516 oder 1517 Dietrich Schutenbecker. 1519 Dietrich Schutenbecker[106]. 1520 Jürgen Brems[107].

Liste der Sekretäre.

1431-1451 Heinrich ten Hove[108]. 1447-1467 Heinrich Grevenstein. 1462-1478 Hermann Wanmate. 1467-1486 Jsayas Schenk. 1478-1499 Gervinus Brekerfeld. 1490-1494 Magister Wilhelm Woltorp. 1506-1523 Magister Bartholomäus von der Linden. 1518-1535 Magister Henning Kulemeyer.

Liste der englischen Älterleute und Justiziare[109].

Um 1345 Johann Hamond, Londoner Mayor. Vor 1381 Johann Aubrei, Londoner Alderman. 1381 Ritter William Walworth, Londoner Mayor. Um 1407 Johann Shadworth, Londoner Alderman. 1426 Heinrich Crowmere, Londoner Alderman. 1442 Heinrich Frowik, Londoner Alderman. 1460 Wilhelm Marowe, Londoner Alderman. 1466 Ritter Radulf Josselyn, Londoner Alderman. 1478 Ritter Johann Jonghe, Londoner Alderman. 1481 Ritter Wilhelm Taillour, Londoner Alderman. 1484 Ritter Richard Gardyner, Londoner Alderman. 1490 Johann Perceval. 1504 Bartholomäus Rede. 1506 Richard Chawrey. 1511 Johann Tate, Londoner Alderman. 1516 Aylmer. 1524 Johann Munday. 1537 Ralf Warren.

FUSSNOTEN ZU KAPITEL 9 -- CHAPTER 9 FOOTNOTES

1: Von diesen sechs Niederlassungen kennen wir Älterleute. Älterleute zu Ipswich werden erwähnt HR. II 2 n. 44, 7 n. 338 §§ 194,_8, 203,_8; zu Yarmouth Hans. U. B. IV n. 768; zu Lynn Hans. U. B. II n. 40, X n. 477 § 18; zu Boston Hans. U. B. IV n. 768, HR. II 2 n. 28, 79 § 8; zu Hull Hans. U. B. IV n. 768.

2: In einer undatiert überlieferten Verordnung des lübischen Rats heißt es, dat unse coplude van Lubeke in Engelant verkerende ... in de hauene van Engelant, dar se komen mit eren schepen, under zijk scholen kesen enen alderman, de alle zake under se vallende tusschen copman unde copman, de na older ghewonheit deme copman behorelik sin to richtende, sullen scheden vereffenen unde richten na conscienscien, alse dat behorlik is. Lüb. U. B. VIII n. 750. Dasselbe bestimmt auch die Aufzeichnung Kölns vom Jahre 1324 über die Rechte seiner Kaufleute in England: ubicumque quatuor civium Coloniencium predictorum in terra Anglie predicta presentes fuerunt, illi quatuor inter se eligere poterunt unum justiciarium, qui alderman appellatur, cui alii cives Colonienses mercatores secundum jus et consuetudinem eorum antiquam obedire tenebuntur. HR. I 7 n. 733. Vgl. Stein, Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer S. 220 f.

3: 1476 bat das Londoner Kontor, dat de resedencie to Busteyn, Jebeswyck und Lynne und in alle Engelandt blyve under dem kuntoer to Londen na alder gewonte. Hans. U. B. X n. 477 § 18.

4: HR. II 2 n. 82 § 8, Lappenberg n. 106 § 56,3.

5: Siehe S. 175.

6: In der oben erwähnten Verordnung des lübischen Rats: dat unse coplude van Lubeke in Engelant verkerende ... en sullen nemande to bade noch to rechte staen, sunder allene dem copman van Londen, deme ouersten rechte. Lüb. U. B. VIII n. 750. In einer Verordnung des Kaufmanns von 1455: Item wert sake dat eynige coplude van der Henze eynich recht schoten voor dat overste recht to Londen ... Hans. U. B. VIII n. 435 § 4.

7: HR. II 2 n. 82 § 7.

8: HR. I 3 n. 68, Hans. U. B. IV n. 768, 943, 1049, V n. 1134 § 1, VIII n. 435 § 2, 534, Lappenberg n. 106 § 3, 35, 41, 44.

9: HR. II 5 n. 263 § 50.

10: Hans. U. B. X n. 477 § 18, HR. II 7 n. 338 §§ 194,8, 203,8.

11: HR. II 2 n. 354 § 10, 7 n. 187, 464, III 1 n. 501 §§ 51, 52, Hans. U. B. IV n. 768, 791, V n. 1000, Hans. Gesch. Qu. N. F. II Einleitung S. XI, S. 362.

12: Hans. U. B. IV n. 945, VIII n. 534, IX n. 428 § 2 und Anm. 1, 491, X n. 492.

13: Siehe S. 189 ff. die Liste der Älterleute.

14: Vgl. Kunze S. 135 f.

15: Hans. Gesch. Qu. VI n. 213, 267, 285, Hans. U. B. VI n. 75.

16: Hans. U. B. IV n. 791, V n. 1000, HR. II 2 n. 28; vgl. Hans. Gesch. Qu. N. F. II Einleitung S. XII.

17: HR. II 2 n. 34.

18: HR. I 2 n. 212 § 4, 3 n. 102, II 3 n. 503 § 5, 504 § 9, 5 n. 263 §§ 9, 48, 714 § 5, III 7 n. 448 §§ 8 ff., Hans. U. B. VIII n. 534, Hans. Gesch. Qu. VI n. 328 § 10.

19: HR. I 1 n. 376 § 11. Vgl. über das Folgende besonders Stein, Beiträge S. 112 ff.

20: HR. I 5 n. 225 § 8, 392 § 24, 6 n. 398 § 3, 557 § 6, II 1 n. 321 § 12, 3 n. 288 § 47, 6 n. 356 § 16.

21: HR. I 6 n. 398 § 3, 557 § 6.

22: HR. II 2 n. 74.

23: HR. II 3 n. 288 § 73.

24: HR. II 3 n. 546 § 10, auch Hans. U. B. VIII n. 296, 302, 987, 1047.

25: Lappenberg n. 106 § 6.

26: Vgl. Arup S. 18 ff., Stein, Beiträge S. 114.

27: HR. I 5 n. 225 §§ 8, 9, auch 4 n. 541 § 11.

28: Vgl. Stein, Beiträge S. 115.

29: HR. II 3 n. 288 §§ 72, 73. Das Londoner Kontor führte diese Beschlüsse streng durch. Hans. U. B. VIII n. 296, 299, 300, 302, 319, 344, 1047, IX n. 150.

30: Hans. U. B. VIII n. 534. Der Beschluß von 1457 war nicht bloß eine Erneuerung der Vorschriften von 1447, wie Stein, Beiträge S. 119 meint, sondern verschärfte die früheren Bestimmungen ganz bedeutend. Vgl. Daenell II S. 406.

31: HR. II 5 n. 263 § 48, 712 §§ 8,4, 43.

32: Item dat men ock nemande in Engeland vordedinge myt des kopmans rechte, he en sii denne eyn borger offte geboren borger in der hanze sunder argelist. HR. II 7 n. 138 § 118. Aus dem oben angeführten Grunde hat, glaube ich, Daenell II S. 406 unrecht, wenn er diese Verordnung als Zustimmung zu der Forderung des Kontors auffaßt. Für unsere Auslegung der Bestimmung sprechen auch die späteren Entscheidungen der Städte in Sachen der Kaufleute, welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben.

33: HR. III 3 n. 353 §§ 113, 146, III 4 n. 79 § 52. Diese Beschlüsse wurden auf den Hansetagen von 1507, 1511 und 1517 bestätigt. HR. III 5 n. 243 § 121, 6 n. 188 §§ 90, 97, 98, 106, 7 n. 39 § 166. Durch diese Bestimmungen wurden die Beschlüsse von 1447 aufgehoben. HR. II 3 n. 288 § 72.

34: HR. III 4 n. 79 §§ 56, 202.

35: HR. III 2 n. 496 §§ 293-295, 3 n. 353 §§ 95, 121, 357, 385, 392, 397, 398, 4 n. 64, 79 §§ 6, 7, 99, 100, 230, 6 n. 687, 695 § 43, 7 n. 33, 39 §§ 27, 132-134, 201, 213, 108 §§ 372, 373.

36: Lappenberg n. 106 § 6; vgl. Arup S. 50.

37: Hans. U. B. X n. 477 § 12, HR. II 7 n. 338 §§ 194,11, 203,11, 389 § 103,_3, III 2 n. 26 §§ 20, 23, 160 § 180.

38: Lappenberg n. 106 §§ 5, 8, 9.

39: In den Statuten des Kontors heißt es: Item ofte ienich koepman ofte schipper in Engeland queme, de in dat recht behorde und des rechtes nicht en wunnen hadde, den man schal de olderman don warnen.... Lappenberg n. 106 § 5. 1465 sollte das Londoner Kontor für alle hansischen Kaufleute, die nach England kamen, Zertifikate ausstellen, daß sie zur Hanse gehörten. HR. II 5 n. 736, auch Hans. U. B. VIII n. 1000 § 5.

40: Vgl. Stein, Beiträge S. 113.

41: Lappenberg n. 106 §§ 6-8. Ob im 14. und 15. Jahrhundert noch irgendwelche Abgabe bei der Aufnahme gefordert wurde, wissen wir nicht. Im 13. wurde eine Abgabe von 5 s gezahlt. Hans. U. B. I n. 636. Vgl. Stein, Hansebruderschaft der Kölner Englandfahrer S. 231 ff.

42: HR. II 3 n. 288 §§ 74-77.

43: Lappenberg n. 106 § 8, Hans. U. B. VIII n. 1000 § 5.

44: Lappenberg n. 106 § 1,2. Nach der Wiederaufnahme Kölns nach dem Utrechter Frieden wurde die alte Drittelsteilung wiederhergestellt. HR. II 7 n. 338 §§ 194,1, 203,1. 1554 bestand eine andere Einteilung. Lübeck, die wendischen, pommerschen, sächsischen und westfälischen Städte bildeten das erste, Köln mit den links- und rechtsrheinischen, den friesischen und überysselschen Städten das zweite, Danzig mit den Preußen und Livländern das dritte Drittel. Vgl. Lappenberg S. 29.

45: HR. II 2 n. 81 § 1.

46: HR. I 6 n. 398 § 3, 537 § 6, Lappenberg n. 106 § 4. Die Vermutung Wirrers S. 494, daß in London zu Älterleuten auch solche gewählt wurden, die nicht Hansebrüder oder in keiner Hansestadt angesessen waren, trifft für die von uns behandelte Periode sicher nicht zu. Ich glaube nicht, daß die Hansen bei dem Haß und der Eifersucht der englischen Kaufmannschaft hätten wagen dürfen, einen Mann, der ihrer Genossenschaft nicht angehörte, mit ihrer höchsten Würde zu bekleiden. Auch hören wir nie von einem Ältermann, der nicht Mitglied der Hanse und Bürger einer Hansestadt war. Die Bestimmungen der Hansetage über den Vorstand richteten sich gegen das Brügger Kontor, welches Nichthansen zu diesen Stellen zuließ. Vgl. Stein, Beiträge S. 109 ff.

Anders war es aber im 13. und am Anfange des 14. Jahrhunderts. Der erste Ältermann der Kaufleute von der Gildhalle, von dem wir hören, ist Arnold, Thedmars Sohn. Thedmar, ein geborener Bremer, hatte sich in London niedergelassen und dort das Bürgerrecht erworben. Sein Sohn Arnold spielte unter Heinrich III. und Eduard I. in den Angelegenheiten Londons eine nicht geringe Rolle und bekleidete mehrfach Ämter der Stadt. Zwischen 1251 und 1260 war Arnold Ältermann der Deutschen. Hans. U. B. I n. 405, 540, 835; vgl. Lappenberg S. 15 f. -- Das Übereinkommen mit London von 1282 unterzeichnete als Ältermann der Deutschen Hanse Gerhard Merbode. Nach den Patent Rolls von 1272/73 war Merbode auch Londoner Bürger. Wenn er mit dem um 1265 in England verstorbenen Merbodo de Tremonia verwandt war, so stammte er oder seine Vorfahren aus Dortmund oder Soest. Hans. U. B. I n. 902, III n. 613, S. 406, Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXVII.

Hieraus kann man, glaube ich, entnehmen, daß die Kaufleute von der Gildhalle damals zu Älterleuten in London ansässige Leute wählten, entweder Engländer, welche durch ihre Herkunft von eingewanderten Deutschen ihnen nahe standen, oder Deutsche, welche das Bürgerrecht erworben und sich in der Stadt niedergelassen hatten. Dasselbe scheint auch bei den anderen Niederlassungen der Deutschen der Fall gewesen zu sein. In Lynn begegnet um 1271 der dortige Bürger Simon von Stavere als Ältermann des römischen Reichs. Hans. U. B. I n. 700, 701. Es war also keine Neuerung, wenn in dem Abkommen, welches die Kaufleute von der Gildhalle 1282 mit der Stadt London schlossen, festgesetzt wurde: quod habeant aldermannum suum, prout retroactis temporibus habuerunt, ita tamen quod aldermannus ille sit de libertate civitatis predicte. Hans. U. B. I n. 902. Noch unter Eduard II. hatten die hansischen Kaufleute einen Ältermann, der zugleich auch Londoner Bürger war. 1314, 1319 und 1320 war Johann Lange, auch le Longe oder le Lunge genannt, Ältermann der deutschen Kaufleute in London. Dieser Johann Lange, der oft den Beinamen "Alemand" oder "Osterling" (Estrensis) führt, kommt am Anfange des 14. Jahrhunderts in zahlreichen Urkunden vor und muß ein angesehener Kaufmann gewesen sein. Nach Hans. Gesch. Qu. III Einleitung S. CXXIX stammte er vielleicht aus Dortmund. Er ist sicher identisch mit dem Londoner Bürger Johann le Lunge oder le Longe, der sich 1316 und 1320 zusammen mit anderen Londoner Bürgern für deutsche Kaufleute, deren Waren beschlagnahmt worden waren, verbürgte. Hans. Gesch. Qu. VI n. 29, 31, 35, 39, 46, 54, 67, Hans. U. B. II n. 153, 316, 352, 356, 428, Lüb. U. B. II n. 1044, 1045, 1052, 1056, 1058.

Steht nun hiermit nicht in Widerspruch, wenn die hansischen Kaufleute 1321 vor dem königlichen Gerichtshof behaupteten, sie hätten das Recht, eligere de societate sua sibi aldremannum...? Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Ich glaube nicht. Der von den Hansen gewählte Ältermann war zugleich Mitglied der Genossenschaft und Londoner Bürger. Die Hansen konnten also mit vollem Recht erklären, sie wählten ihren Ältermann aus ihrer Genossenschaft. Anders Wirrer S. 490. Falsch ist es, diese Äußerung auf den "hansischen" Ältermann im Gegensatz zu dem "englischen" zu beziehen. Die hansische Genossenschaft in London hatte damals, wie wir oben sahen, nur einen Ältermann. Seit wann ein "hansischer" und ein "englischer" Ältermann nebeneinander bestanden, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Wir werden auf diese Frage, wenn wir über den "englischen" Ältermann sprechen, zurückkommen. Siehe S. 185 Anm. 1.

47: HR. II 2 n. 81 § 1, 7 n. 138 § 113, 338 § 171.

48: Hans. U. B. X n. 477 § 2, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 194,2, 203,2.

49: LAPPENBERG N. 106 § 1,2-8, HR. II 2 N. 81 § 1; VGL. WIRRER S. 495.

50: HR. II 2 n. 81 § 5.

51: Lappenberg n. 106 § 1,10.

52: HR. II 7 n. 138 § 113, Hans. U. B. X n. 477 § 1.

53: HR. II 2 n. 81 §§ 3, 4, Lappenberg n. 106 § 1,13-16.

54: HR. II 2 n. 82 § 8, Hans. U. B. V n. 1134 § 3.

55: HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 § 1,12.

56: HR. II 2 n. 81 § 2, Lappenberg n. 106 §§ 33, 34; vgl. Wirrer S. 495. Kunze sagt Hans. Gesch. Qu. VI Einleitung S. XXXIII: Alle aus einer Obligation entspringenden Klagen gegen einen der deutschen Kaufleute gehören vor das Forum des hansischen Ältermanns in der deutschen Gildhalle. Diese Annahme trifft für die Zeit bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts sicher zu. Nicht nur behaupteten 1321 die hansischen Kaufleute vor dem königlichen Gerichtshof: si quis de eadem hansa per aliquem implacitetur coram majore seu vicecomitibus Londoniensibus de aliquo placito convencionis, debiti seu contractus personaliter, quod idem aldremannus de societate predicta petet inde curiam suam et ea optinebit et inde faciet justiciam in aula Alemannorum predicta. Hans. U. B. II n. 375 (S. 156). Wir wissen auch von Verhandlungen solcher Schuldklagen vor dem Gericht des hansischen Ältermanns. Hans. U. B. II n. 27, Hans. Gesch. Qu. VI n. 54. Aber in der oben behandelten Periode haben die hansischen Älterleute dieses Recht nicht mehr gehabt. 1420 wurde eine Schuldklage von zwei Londoner Fischhändlern gegen einen hansischen Kaufmann vor dem Gericht der Sheriffs verhandelt und dann vor den Mayorscourt gezogen. Das Gericht des hansischen Ältermanns scheint ausgeschaltet. Hans. U. B. VI n. 273. Daß der Ältermann der Deutschen Hanse bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts das Recht, Schuldklagen gegen einen Hansen zu entscheiden, besessen hat, wird verständlich, wenn wir das S. 177 Anm. 3 Gesagte bedenken. Da der hansische Ältermann damals auch englischer Bürger war, konnte ihm die Entscheidung dieser Prozesse anvertraut werden. Dem landfremden Ältermann des 14. und 15. Jahrhunderts entzog man aber mit Recht diese Befugnis.

57: Lappenberg n. 106 § 3.

58: HR. II 3 n. 288 § 74.

59: Lappenberg n. 106 § 1,7, Hans. U. B. X n. 576 § 2.

60: Hans. U. B. V n. 229, 234, VIII n. 154, Lappenberg n. 106 §§ 45-49.

61: Vgl. Daenell II S. 400.

62: Hans. U. B. V n. 438, Lappenberg n. 106 § 23.

63: HR. II 1 n. 50.

64: Hans. U. B. V n. 438.

65: Nach Lappenberg n. 45 hatte das Kontor drei Klerks. Aus den Hanserezessen und hansischen Urkundenbüchern können wir aber immer nur zwei Sekretäre zu gleicher Zeit nachweisen. Siehe die Liste der Sekretäre auf S. 191 f.

66: Lappenberg n. 45, Hans. U. B. IX n. 439 §§ 8, 12, 59-62, 84, 88, 113, 119, 120, 540 §§ 39, 40, 45, 638 §§ 5, 6, 10, 64, 83, HR. II 7 n. 341, III 1 n. 347.

67: Als "des ghemeinen copmans overste alderman van al Engellant" unterzeichnete 1383 Walworth einen Beschluß des Kaufmanns. Das Londoner Kontor nannte ihn 1385 "unse overste alderman". Hans. U. B. IV. n. 768, 835, VIII n. 43, 534, IX n. 105 §§ 16, 23, 490 (S. 347), HR. II 3 n. 649 § 13. Die Übereinkunft von 1282 ging zwar ursprünglich allein die hansische Niederlassung in London an; aber da der englische Ältermann auch den Titel "oberster Ältermann" führte, und besonders da seine Tätigkeit als Justiziar sich auf alle hansischen Kaufleute in England erstreckte, so glaube ich, daß Wirrer S. 493 unrecht hat, die Befugnisse des englischen Ältermanns auf das Londoner Kontor zu beschränken. Richtig ist dagegen, daß es nur einen englischen Ältermann mit dem Sitz in London gab.