Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Chapter 17
In den Niederlassungen an der Ostküste bildeten dagegen die östlichen Hansen die Mehrzahl der Besucher. Newcastle, Hull, Boston, Lynn, Yarmouth und Ipswich lagen für die von der Ostsee oder der Elbe kommenden Schiffe bequemer als die Häfen an der Themse und wurden von ihnen von Anfang an vor jenen bevorzugt. Die Faktoreien in Lynn und Yarmouth sind wahrscheinlich von Kaufleuten aus Lübeck und Hamburg im 13. Jahrhundert gegründet worden[14]. Mit Yarmouth stand Hamburg während des 14. Jahrhunderts in lebhaften Handelsbeziehungen. Als am Anfange des folgenden der Besuch der hamburgischen Kaufleute nachließ, schrieben 1416 die Zolleinnehmer in Yarmouth an Hamburg, es möchte doch seine Kaufleute veranlassen, die Stadt weiter zu besuchen; sie würden freundlich aufgenommen und in jeder Weise in ihren Geschäften gefördert werden[15]. Der Handel zwischen Boston und Bergen lag zum größten Teil in den Händen der Hansen von der Ostsee. Wie auf dem Bergener Kontor waren in Boston die Lübecker stark vertreten. 1384, 1411 und 1436 war die Hälfte der Kaufleute, die sich dort aufhielten, aus Lübeck[16]. Auch in Ipswich müssen vor allem Kaufleute aus den wendischen Städten verkehrt haben. Die dortige Faktorei nannte sich 1437 "de gemene copman van Lubeke unde Hamborch, nu tor tiid to Jebeswik liggende"[17].
2. Seit der Mitte des 14. Jahrhunderts erließen die Hansestädte wiederholt Bestimmungen über die Zulassung zu ihren Niederlassungen und Privilegien in England. Schon das eigne Interesse der Hanse forderte, daß die Vorteile, welche die Freiheiten gewährten, auf die hansischen Kaufleute beschränkt blieben. Aber auch die Stimmung in England nötigte sie, Nichtberechtigte vom Genuß ihrer Privilegien unbedingt fernzuhalten. Die englische Regierung drohte wiederholt mit der Aufhebung der Freiheiten, falls die Hanse Fremde an ihnen teilnehmen ließe, und wollte die Namen aller Mitglieder der Hanse wissen, um selbst die Berechtigung der Kaufleute, welche die hansischen Privilegien in Anspruch nahmen, nachprüfen zu können[18].
Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden[19]. Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest[20] und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle. Die Älterleute erhielten das Recht, von den neuankommenden Kaufleuten Beweise für die Erfüllung ihrer Bürgerpflichten zu fordern[21]. Trotz dieser Bestimmungen konnte aber nicht ganz verhindert werden, daß die Möglichkeit, das Bürgerrecht in den Städten durch Kauf zu erwerben, mißbraucht wurde. 1437 klagte Heinrich Vorrath, daß viele Holländer und andere Nichthansen mit Bürgerbriefen von der Jungstadt Danzig nach England kämen[22]. Da die hansischen Kaufleute unter diesen Mißständen, für die England ihnen die Verantwortung zuschieben wollte, schwer zu leiden hatten, verschärfte der Hansetag von 1447 die Beschlüsse von 1417 und verordnete, daß der Nichthanse, welcher in einer Hansestadt das Bürgerrecht kaufte, die Privilegien in England nur genießen dürfe, wenn er zugleich auch Haus und Hof in der Stadt erwerbe. Tat er dies nicht, so sollte er erst sieben Jahre Bürger der Stadt sein, ehe er an den Rechten des Kaufmanns teilnehmen konnte. Engländer, Holländer, Seeländer, Vlamen, Brabanter und Nürnberger sollten die Städte überhaupt nicht ins Bürgerrecht aufnehmen, um sie unter allen Umständen vom Genuß der englischen Privilegien auszuschließen[23]. Nach zwei Jahren bestimmten die Städte auf eine Anfrage des Londoner Kontors, daß von diesem Beschluß die, welche das Bürgerrecht schon vor 1447 erworben hatten, nicht getroffen werden sollten. Es wurde ihnen gestattet, die hansischen Freiheiten auch fernerhin in Anspruch zu nehmen[24]. Später wollte das Londoner Kontor, um allen Unannehmlichkeiten aus dem Wege zu gehen, nur noch solche Kaufleute, die in einer Hansestadt als Bürger geboren waren, aufnehmen[25].
Andere noch größere Schwierigkeiten erwuchsen der Durchführung des Beschlusses von 1366 durch die veränderte Form des Handels, welche durch die steigende Ausdehnung des Handelsgebietes und den wachsenden Verkehr ungefähr seit 1300 hervorgerufen worden war. Der Kaufmann konnte, wie es für die leichte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wäre, seine Waren nicht mehr selbst auf die fremden Märkte bringen, sondern mußte einen Teil seiner Geschäfte durch Stellvertreter besorgen lassen. Diese Stellvertreter, teils Kaufleute, mit denen er Handelsgesellschaften einging, teils Handelsknechte, die bei ihm in Dienst standen, teils auch sogenannte Lieger oder Faktoren, welche sich mehrere Jahre an den fremden Verkehrsplätzen ständig aufhielten[26], waren nicht immer Bürger einer Hansestadt. Sollte man sie vom Genuß der hansischen Privilegien ausschließen? Die Rücksicht auf die Geschäftsinteressen ihrer Kaufleute zwang die Städte, in diesem Fall Ausnahmen zuzulassen. Im Jahre 1405 gestatteten sie den Genuß der Rechte des Kaufmanns auch den Gesellen und Knechten von hansischen Bürgern, sie verboten aber zugleich ihren Kaufleuten, Handelsgesellschaften mit Nichthansen einzugehen und nichthansische Waren mit den hansischen Freiheiten zu verteidigen[27]. In England ließ sich dieses Zugeständnis, das die Städte hauptsächlich auf Drängen des Brügger Kontors gemacht hatten[28], nicht aufrecht erhalten. Da die nichthansischen Faktoren nicht bloß für die Waren ihrer Herren, sondern auch für ihre eignen die Freiheiten des Kaufmanns in Anspruch nahmen, so setzten sich die Hansen dem Vorwurf aus, daß sie widerrechtlich ihre Privilegien erweiterten. Der Hansetag von 1447 verfügte deshalb, nichthansische Handelsknechte sollten erst nach einer siebenjährigen Dienstzeit bei einem hansischen Kaufmann die Freiheiten gebrauchen. Während der Dienstzeit sollten weder sie selbst mit einem Hansen noch ihr Herr mit ihnen in Handelsgesellschaft treten. Nach Ablauf der sieben Jahre konnten sie dann in einer Hansestadt das Bürgerrecht erwerben. Für sie galten natürlich auch die erschwerenden Bedingungen, welche, wie wir sahen, die Städte damals für die Zulassung neu aufgenommener Bürger zu ihren Privilegien in England aufstellten[29]. Diese scharfen Bestimmungen genügten dem Londoner Kontor noch nicht. Die Verwendung von nichthansischen Faktoren ließ das Gerede berechtigt erscheinen, daß die Hansen mit ihren Privilegien Außenhansen beschützten. Der Kaufmann in England verbot deshalb 1457 bei der hohen Buße von 3 Mark Gold, überhaupt andere Knechte anzunehmen und Handel treiben zu lassen als geborene hansische Bürger[30]. Dieser Beschluß ging aber den Städten zu weit. Obwohl das Kontor sie mehrmals bat, die Verordnung anzunehmen, da sie nur den Bestimmungen der Privilegien entspreche und der bisherige Zustand bei den Londonern großen Unwillen erregt habe, lehnten sie 1465 die Bestätigung ab und begnügten sich, die Vorschriften von 1447 zu erneuern[31]. Auch 1474 traten die Städte, als sie nach dem Frieden zu Utrecht die Verhältnisse des Kontors neu ordneten, dem Beschluß von 1457 nicht bei. Sie bestimmten vielmehr über die Zulassung zu ihren Privilegien: Niemand soll mit den Freiheiten des Kaufmanns verteidigt werden, der nicht Bürger oder geborener Bürger in einer Hansestadt ist. Da hier von den geborenen Bürgern noch eine andere Gruppe unterschieden wird, glaube ich, daß mit den zuerst genannten Bürgern die gemeint sind, welche das Bürgerrecht durch Kauf erworben haben. Im Gegensatz zu den Wünschen der hansischen Kaufleute in England gestatteten die Städte auch diesen den Genuß ihrer Privilegien[32]. Hierbei ist es bis zum Anfange des 16. Jahrhunderts geblieben. Die Hansetage von 1494 und 1498 verboten zwar, Angehörige fremder Nationen als Handelsknechte anzunehmen, und befahlen den Kontoren, alle Nichthansen auszuschließen. Sie beschränkten die Privilegien aber nicht bloß auf geborene hansische Bürger[33]. Als 1498 der Antrag gestellt wurde, Außenhansen überhaupt nicht mehr in das Bürgerrecht aufzunehmen, opponierten die Preußen so heftig, daß man den Vorschlag fallen lassen mußte[34].
Das Londoner Kontor wollte die Verordnung von 1457 nicht aufgeben und machte den Nichthansen, die nach den Vorschriften der Städte das Bürgerrecht in einer Hansestadt erworben hatten, Schwierigkeiten, wenn sie die hansischen Privilegien gebrauchen wollten. Einmal wies es einen Kaufmann zurück, der seit zwei Jahrzehnten in Köln das Bürgerrecht besaß und seine Bürgerpflichten erfüllte, weil er im Stift Köln geboren war, ein andermal sogar ein Mitglied der bekannten Kölner Familie Rinck, weil dieses zufällig nicht innerhalb der Kölner Stadtmauern, sondern während einer Reise seiner Mutter nach Antwerpen das Licht der Welt erblickt hatte. Die Städte erkannten die Entscheidungen des Kontors nicht an und befahlen ihm, die beiden Kaufleute zuzulassen. Das Kontor sträubte sich lange, dem Befehl der Städte nachzukommen[35].
Seit der Mitte des 15. Jahrhunderts schloß das Kontor zu London ferner die Handelsknechte, welche einem Kaufmann gegen Lohn dienten, vom Genuß der Privilegien aus und nahm nur noch selbständige Kaufleute auf, die, wie die Statuten sagen, auf eignen Füßen standen[36]. 1476 fragten die Kaufleute bei den Städten an, ob sie die hansischen Gesellen, die bei Engländern in Stellung gewesen waren, zu den Freiheiten zulassen sollten, wenn sie sich nach Beendigung ihrer Dienstzeit selbständig machten. Sie selbst sprachen sich dagegen aus und wünschten nicht, daß an jene hansische Waren gesandt würden. Wie sie 1486 mitteilten, bestritten nämlich die Engländer, daß die Hansen, die bei ihnen gedient hatten, berechtigt seien, die hansischen Freiheiten in Anspruch zu nehmen. Die Städte wollten aber scheinbar diese, welche ebenso gut wie die anderen hansische Bürger waren, in ihren Rechten nicht beschneiden. Sie verschoben die Entscheidung hierüber von einem Hansetag zum andern. Die Sache verschwindet schließlich aus den Akten, ohne daß die Städte einen Beschluß gefaßt hätten. Wahrscheinlich blieben jene Hansen im Genuß ihrer Rechte[37].
Obwohl die Niederlassungen den Kaufmann, welcher die Vorschriften der Städte über die Teilnahme an den Privilegien erfüllte, nicht zurückweisen durften, fehlte doch nicht die äußere Form der Aufnahme. Jeder hansische Kaufmann oder Schiffer, der nach England kam, mußte sich in das Kontor aufnehmen lassen, ehe er auf den Gebrauch der Freiheiten und die Unterstützung des Kontors Anspruch erheben konnte. Versäumte er dies, so sollte er vom Ältermann dreimal aufgefordert werden, das Recht zu erwerben, und eine Buße von 40 s zahlen, falls er auch der dritten Aufforderung nicht Folge leistete[38].
Soviel wir sehen, konnte nur das Londoner Kontor das Recht des Kaufmanns verleihen[39]. Der Akt der Aufnahme hieß die Verhansung[40] und fand Mittwochs in den allgemeinen Versammlungen statt. Der Kaufmann, welcher die Aufnahme begehrte, mußte beweisen können, daß er Bürger einer Hansestadt war und nur mit hansischen Gütern, an denen kein Außenhanse Anteil hatte, Handel trieb, und daß er kein Handelsknecht war, der gegen Lohn diente, sondern auf eignen Füßen stand und als selbständiger Kaufmann seine Geschäfte machte. Konnte er für die Richtigkeit seiner Angaben Bürgen stellen, so wurde er sofort aufgenommen. War er aber unbekannt, und zweifelte das Kontor an seinen Aussagen, so wurde ihm das Recht nicht sofort verliehen. Er mußte Bürgen stellen, daß er binnen Jahr und Tag seine Angaben beweisen würde. Damit er durch die Verzögerung keinen Schaden erlitte, wurde ihm gestattet, in der Zwischenzeit seine Waren auf den Namen seiner Bürgen zu verzollen.
Bei der Aufnahme mußte der Kaufmann schwören, daß er die Rechte der Hanse verteidigen, nichthansisches Gut mit den Freiheiten nicht beschützen und jede Verletzung der Privilegien melden werde. Außerdem mußte er sich verpflichten, Schoß zu zahlen, keinen Hansen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor englischen Gerichten zu verklagen und über die Beratungen des Kaufmanns Außenhansen keine Mitteilungen zu machen[41]. Durch die Aufnahme in das Kontor erwarb der Kaufmann nicht bloß das Recht der uneingeschränkten Teilnahme an allen Freiheiten der Hanse in England, sondern auch den Anspruch auf den Beistand der Genossenschaft. Die Gesamtheit sollte den einzelnen schützen und für ihn eintreten. Der Hansetag von 1447 betonte energisch die Unterstützungspflicht des Kontors und befahl dem Ältermann, kein Mitglied, welches seine Pflichten gegen das Kontor erfüllte, in seinen Nöten ohne Hilfe zu lassen[42]. Dem Kaufmann, der das Recht erworben hatte, wurde vom Kontor ein Zertifikat ausgestellt, durch welches er sich den englischen Behörden, besonders den Zollbeamten gegenüber als Mitglied der deutschen Hanse legitimieren konnte[43].
3. Die Organisation der hansischen Niederlassungen kennen wir nur beim Londoner Kontor näher. Die der kleineren Faktoreien wird in vielen Dingen jener ähnlich gewesen sein. Nur ist anzunehmen, daß sie den Verhältnissen entsprechend einfacher gestaltet war.
Die Mitglieder des Londoner Kontors waren in drei Drittel geteilt. Das erste Drittel bildeten die Kaufleute aus Köln, Dinant, Geldern und den linksrheinischen Städten, das zweite die Kaufleute aus den westfälischen, sächsischen, wendischen, bergischen und den rechtsrheinischen Städten, das dritte bestand aus den Preußen, Livländern und Gotländern[44]. Die Drittelsteilung kam, soviel wir sehen, nur bei der Wahl des Vorstands zur Geltung und sollte bewirken, daß alle städtischen Gruppen in dem Rat gleichmäßig vertreten waren.
Die Leitung des Kontors lag in den Händen des Ältermanns; ihm zur Seite standen seit 1437 zwei Beisitzer und neun Geschworene[45]. Die Bestimmungen der hansischen Statuten, daß in den Vorstand nur Bürger von Hansestädten gewählt werden sollten, stieß beim Londoner Kontor auf keinen Widerstand; man hat dort im 14. und 15. Jahrhundert nie anders gehandelt[46].
Die Wahl in den Rat war an keine besonderen Bedingungen geknüpft. Jeder hansische Kaufmann, welcher das Recht erworben hatte, konnte zum Ältermann, Beisitzer oder Geschworenen gewählt werden. Man nahm aber nur ältere und erfahrene Leute, welche die englischen Verhältnisse genau kannten, zu diesem schwierigen Posten.
Jedes Drittel sollte in den Vorstand vier Vertreter schicken. Doch war es, wenn ein Drittel zu schwach besetzt war, erlaubt, die Stellen Leuten aus den beiden anderen Dritteln zu übertragen. Infolge dieser Bestimmung scheinen die Kölner oft die Mehrheit im Rat gehabt zu haben. Lübeck klagte 1474, daß die Kölner es so einzurichten pflegten, daß sie zur Zeit der Wahl stark im Lande vertreten waren, und verlangte deshalb, daß die Vorschriften streng innegehalten und der Vorstand gleichmäßig aus den drei Dritteln genommen werde[47].
Die Wahl des Rats erfolgte jährlich am Neujahrsabend. 1476 wurde dem Vorstand das Recht gegeben, falls zu dieser Zeit nicht genug geeignete Kaufleute im Lande waren, die Neuwahl so lange, wie ihm gut schien, hinauszuschieben. Das Kontor hatte sich nämlich damals beschwert, daß sich viele Kaufleute, um kein Amt annehmen zu müssen, aus England entfernten, wenn die Wahl herannahe, und daß infolgedessen oft Mangel an wählbaren Personen war[48].
Der Hergang der Wahl war folgender. Das kölnische Drittel wählte vier Mann aus dem westfälischen, dieses vier aus dem preußischen und das preußische ebensoviele aus dem kölnischen. War in einem Drittel die genügende Anzahl nicht vorhanden, so bestimmte der Ältermann zusammen mit zwei anderen Kaufleuten so viele, wie zur Besetzung der fehlenden Stellen nötig waren. Die Namen der zwölf Gewählten wurden in das Buch des Kontors eingetragen. Der Ältermann wurde darauf von der Gesamtheit der Kaufleute in geheimer Wahl aus diesen Zwölf gewählt. Ältermann war, wer die Majorität der Stimmen auf sich vereinigte. Die beiden Beisitzer, welche ebenfalls aus dem Zwölfer-Ausschuß genommen werden mußten, durften nicht demselben Drittel angehören wie der neugewählte Ältermann. Nachdem die Wahl beendet war, mußten zunächst der Ältermann und die beiden Beisitzer und dann auch die neun Geschworenen vor dem Kreuz den Eid ablegen, des Kaufmanns Rechte und Freiheiten und die Verordnungen der Städte nach bestem Wissen und Gewissen halten zu wollen. Darauf übergab der abtretende Ältermann dem neuen die Schlüssel, und dieser nahm den Sitz des Ältermanns ein[49].
Für die Gewählten bestand der Zwang, die Wahl anzunehmen. Wer sich weigerte, mußte eine Buße von 40 s zahlen; fiel dann die Wahl wieder auf ihn, und schlug er sie abermals aus, so wurde er aus dem Recht des Kaufmanns ausgeschlossen[50]. Die Amtszeit des Vorstands währte ein Jahr, von Neujahr bis Neujahr. Die sofortige Wiederwahl eines Ältermanns war verboten. Erst nach Ablauf von zwei Jahren durfte ein gewesener Ältermann wiedergewählt werden. Er konnte aber in der Zwischenzeit das Amt eines Statthalters, Beisitzers oder Geschworenen bekleiden[51].
Die Vorsteher waren nicht verpflichtet, ihre Stellung ein ganzes Jahr zu behalten und während ihrer Amtszeit dauernd in London zu verweilen. Die Städte sprachen jedoch 1474 den Wunsch aus, das Kontor möchte nur solche Kaufleute zu Älterleuten und Beisitzern wählen, welche ihr Amt ein Jahr verwalten konnten[52]. Der Ältermann, welcher während seiner Amtszeit England verließ, mußte die Geschäfte an einen vom Kaufmann gewählten Statthalter abgeben, der bis zu seiner Rückkehr die vollen Rechte eines Ältermanns ausübte. Während einer vorübergehenden Abwesenheit des Ältermanns aus London führten die Beisitzer die Geschäfte des Kontors. Wenn einer von den Beisitzern oder Geschworenen über See zog, stand dem Rat das Recht der Kooptation zu[53].
Der Vorstand vertrat das Kontor nach außen, den Städten wie den englischen Behörden gegenüber. Seine oberste Pflicht war, für die Beobachtung der Statuten und Privilegien Sorge zu tragen. Jede Übertretung sollte von ihm unnachsichtlich bestraft werden[54]. Der Vorstand versammelte sich zur Beratung der Angelegenheiten des Kaufmanns jeden Mittwoch im Sommer um 7 Uhr, im Winter um 9 in der Halle[55]. Vor den Rat gehörten alle Streitigkeiten der Kaufleute untereinander. Gegen einen Hansegenossen ohne Erlaubnis des Ältermanns vor einem englischen Gericht Klage zu erheben, war untersagt. Die streitenden Parteien waren verpflichtet, sich dem Schiedsspruch des Rats zu unterwerfen[56].
Dem Ältermann waren alle Kaufleute zu Gehorsam verpflichtet. Bei höchster Buße mußten sie seinen Befehlen, welche er ihnen kraft seines Amtes erteilte, unbedingt Folge leisten und durften gegen sein Gebot England nicht verlassen. Wer dies dennoch versuchte, konnte vom Ältermann mit Hilfe eines englischen Sergeanten zurückgeholt und in Haft gehalten werden, bis er den Forderungen nachgekommen war[57]. Wurde der Ältermann von einem Kaufmann um seinen Beistand angerufen, so mußte er die Bitte erfüllen oder einem anderen, der ihm geeignet schien, die Aufgabe übertragen. Er durfte keinen Kaufmann, der seine Pflichten gegen das Kontor erfüllte, ohne Schutz lassen[58].
Der Ältermann leitete die Versammlungen des Kaufmanns und die Wahl des Vorstandes. Beim Amtsantritt übergab ihm der abtretende Ältermann die Schlüssel zur Kasse des Kontors. In seiner Obhut befanden sich die Privilegien und Kleinodien des Kaufmanns[59]. Er sorgte ferner für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Stalhof. Ohne seine Erlaubnis durften Fremde die Halle nicht betreten oder auf den Kammern beherbergt werden[60].
Für die Führung der Geschäfte des Kontors waren im 15. Jahrhundert die Klerks oder Sekretäre weit wichtiger als die jährlich wechselnden Älterleute. Einen fest umgrenzten Kreis von Befugnissen hatten die Klerks nicht[61]. In erster Linie wurden sie zur Führung der Bücher und der Korrespondenz des Kontors verwendet. Eine hervorragende Rolle spielten sie ferner durch ihre diplomatische Tätigkeit. Sie unternahmen für das Kontor Gesandtschaftsreisen und verhandelten mit auswärtigen Behörden. Es war im 15. Jahrhundert durchaus üblich, daß das Kontor zu den Hansetagen und den Tagfahrten mit den Engländern neben den Kaufleuten einen seiner Sekretäre schickte. Durch ihren langen Aufenthalt im Lande kannten die Klerks die Verhältnisse besser als die oft nur kurze Zeit in England verweilenden Kaufleute und konnten jenen mit Rat und Tat beistehen. Sie bildeten auf dem Kontor die eigentlichen Träger der Tradition und die Hüter der mannigfachen Sitten und Gewohnheiten. Den Kaufleuten war es bei einer Buße von 20 s untersagt, gegen die Klerks Scheltworte zu gebrauchen. Wer sich von jenen ungebührlich behandelt glaubte, sollte seine Sache vor den Kaufmann bringen[62].
Die Klerks besaßen wohl meist eine gelehrte Bildung. Hermann Wanmate, einer der bedeutendsten von ihnen, war Priester[63]. Am Ende des 15. Jahrhunderts führten die meisten den Titel eines Magisters.
In einer Verordnung des Kontors vom 16. November 1400 wird zuerst des Klerks Erwähnung getan[64]. Das Kontor hatte im 15. Jahrhundert stets zwei oder drei Sekretäre zu gleicher Zeit[65]. Wenn man aus ihrer verschiedenen Besoldung schließen darf, standen die Klerks im Range nicht gleich. Die Dauer der Anstellung beruhte wohl auf einer Vereinbarung zwischen dem Kaufmann und dem Klerk. Für ihre Tätigkeit erhielten die Sekretäre ein festes Gehalt. Nach der bei Lappenberg veröffentlichten Aufzeichnung über die Kosten des Londoner Kontors bezahlte der Kaufmann dem ersten Klerk außer freiem Unterhalt einen Lohn von 15 £, dem zweiten von 10 £ und dem dritten von 4 £. Es ist aber fraglich, ob diese Sätze immer eingehalten worden sind. Wanmate erhielt 1468 ein Gehalt von 12 £. 1476 vereinbarte der Kaufmann mit ihm, er solle noch bis Ostern 1478 im Dienst des Kontors bleiben und dafür jährlich 10 £ erhalten. Nach seinem Ausscheiden wollte ihm der Kaufmann lebenslänglich eine jährliche Pension von 40 rheinischen Goldgulden geben[66].
An der Spitze aller hansischen Niederlassungen in England stand ein Mitglied der Londoner Stadtbehörde. Zum Unterschiede von den aus der Hanse gewählten Älterleuten der einzelnen Niederlassungen nannte man diesen Ältermann gewöhnlich den "englischen". Mehrfach begegnet auch für ihn die Bezeichnung "des gemeinen Kaufmanns oberster Ältermann"[67].
Das Recht, einen englischen Ältermann zu haben, leiteten die hansischen Kaufleute aus dem Abkommen ab, das 1282 ihre Vorgänger von der Gildhalle mit der Stadt London geschlossen hatten[68]. Sie wählten zu dieser Stellung nicht einen einfachen Londoner Bürger, sondern stets einen Alderman[69]; mehrfach bekleidete sogar der Mayor selbst die Stelle. Der Gewählte mußte, nachdem er die Bestätigung des Königs gefunden hatte, der Stadtbehörde vorgestellt werden und vor ihr einen Eid ablegen, gerechtes Gericht zu halten und sein Amt nach dem Recht und der Gewohnheit der Stadt zu führen[70]. Ob der Ältermann nur für eine bestimmte Zeit gewählt wurde, wissen wir nicht. Wahrscheinlich war die Dauer seines Amtes nicht fest begrenzt. Der Ältermann Heinrich Frowik z. B. hatte die Stelle 18 Jahre lang bis zu seinem Tode inne; andere dagegen waren nur 2, 3, 4, 5 oder 6 Jahre Ältermann[71]. Als Entschädigung für seine Mühewaltung erhielt der Ältermann jährlich am Neujahrsabend vom Kaufmann ein Geschenk, das in einem Paar Handschuhe und fünfzehn Goldnobeln bestand[72].