Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Chapter 13
Die Hansetage zu Lübeck und Bremen brachten die Wiederaufnahme Kölns in die Hanse. Nachdem seine Sonderpolitik in England und Flandern zu keinem Ergebnis geführt hatte, blieb ihm nichts anderes übrig als den Anschluß an die Hanse wieder zu suchen und sich ihren Forderungen zu unterwerfen. Wir wollen hier nur die Vertragsbestimmungen erwähnen, die Kölns Verhältnis zum Londoner Kontor betrafen. Die Kölner mußten sich verpflichten, dem Kontor die Privilegien, Register, Rechnungsbücher und Kleinodien, die sie 1468 an sich genommen hatten, zurückzugeben. Ihre Kaufleute sollten in England bis zu einer Summe von 250 £ an das Kontor doppelten Schoß zahlen und Gehorsam gegen die Älterleute und die Satzungen des Kaufmanns versprechen. Dafür wurden sie in die Rechte und Freiheiten der Hanse wiederaufgenommen und dem Kontor befohlen, ihnen den Zutritt zum Stalhof nicht mehr zu verwehren[93].
Das Londoner Kontor widersetzte sich der Ausführung der Übereinkunft und verweigerte den Kölner Kaufleuten nach wie vor die Aufnahme[94]. Die Städte versuchten nochmals zu vermitteln. Auf ihre Veranlassung verhandelten 1477 auf dem Antwerpener Pfingstmarkt Vertreter des Kontors und Kölns über die Beilegung des Zwistes. Die Verhandlungen führten aber zu keinem Resultat[95]. Um die Zulassung seiner Kaufleute zum Kontor zu erlangen, mußte Köln schließlich allen Forderungen nachgeben. Am 11. November 1478 wurde zwischen ihm und dem Kontor Frieden geschlossen. Für die Aufnahme seiner Kaufleute mußte es dem Kontor noch eine Entschädigung von 150 £ zahlen[96]. Von einer Aussöhnung mit Gerhard von Wesel, dem Führer Kölns in der Zeit der Trennung, wollten aber die hansischen Kaufleute auch jetzt nichts wissen. Er blieb vom Genuß der Privilegien in England ausgeschlossen. Erst im nächsten Jahre brachten die Städte hier eine Einigung zustande[97].
Das letzte Jahrzehnt der Regierung Eduards IV. verlief ohne wesentliche Störungen der hansisch-englischen Beziehungen. Eduard IV. schützte Handel und Schiffahrt vor den Übergriffen und Gewalttaten der englischen Piraten und sorgte für die Beobachtung des Vertrages und der hansischen Privilegien[98].
Den englischen Kaufleuten war es nicht gelungen, ihre hansischen Konkurrenten vom heimischen Markte zu verdrängen; die Hanse konnte vielmehr 1474 ihre kommerzielle Stellung in England neu befestigen. Nach dem Abschluß des Friedens erholte sich ihr Handel bald von den Wunden, welche ihm die lange Kriegszeit geschlagen hatte. Wenn wir auch über seine Größe im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts wenig unterrichtet sind, so ist doch unverkennbar, daß diese Jahre des Friedens für den hansischen Handel in England eine Zeit des Aufschwungs waren. Im Sommer 1475 zahlten die hansischen Kaufleute in London für ihre Ein- und Ausfuhr nur 130 £ Zoll, vom Juli 1478 bis zum September 1479 aber von der Ausfuhr allein schon 782 £ und vier Jahre später sogar 957 £ Zoll. Ihre Tuchausfuhr, welche 1422 4464 Stück und 1461 6159 Stück betragen hatte, stieg bis 1500 auf 21 389 Stück[99].
Die Hansen besorgten ferner wieder fast ausschließlich die Einfuhr der wichtigen Rohstoffe aus dem östlichen Europa. Der englische Aktivhandel nach Preußen war lange nicht mehr so umfangreich wie vor fünfzig Jahren[100]. Sein Rückgang war vor allem eine Folge der häufigen Streitigkeiten mit Dänemark, welche den englischen Kaufleuten in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts den Zugang zur Ostsee fast dauernd verschlossen[101]. Auch die Loslösung Danzigs vom Orden war nicht ohne Einfluß auf den englischen Handel. Während früher der Hochmeister wiederholt zugunsten der auswärtigen Kaufleute eingegriffen hatte, unterwarf seit dem Ordenskrieg Danzig, das 1457 vom polnischen König die vollkommene Landeshoheit in allen Verkehrs-, Schiffahrts- und Handelsangelegenheiten erhalten hatte[102], die fremden Kaufleute ohne Ausnahme einer strengen Gästepolitik Die Vergünstigungen, welche den Engländern früher zuweilen zugestanden waren, wurden beseitigt und ihnen nur die Freiheiten gelassen, welche die nichtpreußischen Hansen besaßen. Danzig verbot den englischen Kaufleuten den Handel untereinander und mit den anderen Gästen; nur der Verkehr mit den Bürgern preußischer Städte blieb ihnen gestattet. Ihr Handel war aber nicht bloß auf den Ankunftshafen beschränkt, sie durften mit ihren Waren auch die preußischen Landstädte aufsuchen. Thorn und Elbing wachten streng darüber, daß jenen dieses Recht nicht verkürzt und sie an dem freien Umherziehen im Lande von Danzig nicht gehindert würden[103].
Die englischen Kaufleute versuchten im 15. Jahrhundert in Livland festen Fuß zu fassen, um von dort mit den Russen in unmittelbaren Handelsverkehr treten zu können. Sie erhoben wiederholt die Forderung, daß die Städte ihnen in Riga, Dorpat, Pernau und Reval Privilegien gewähren sollten. Doch gelang es den Hansen, jene aus diesen Gebieten fast vollständig fernzuhalten und ihr Handelsmonopol zu behaupten. Die Engländer durften nur die Städte an der Küste als Schiffer aufsuchen, aber weder mit den Deutschen noch mit den Russen Handel treiben. Ins Innere des Landes vorzudringen, war ihnen streng verboten. Die Einfuhr des englischen Tuchs suchten die Städte gleichfalls zu hindern. Sie untersagten, das Tuch nach Nowgorod zu bringen oder an Russen zu verkaufen. Auch nach dem Frieden von 1474 blieb den Engländern der Besuch Livlands verboten, obwohl ihre Gesandten in Utrecht die Forderung, den Verkehr freizugeben, erneuert hatten. Die livländischen Städte lehnten, wie wir sahen, sogar die Besiegelung des Vertrages ab, um die Engländer nicht zulassen zu müssen[104].
Der Warenaustausch zwischen England und den nordischen Reichen wurde nach wie vor hauptsächlich von den Hansen vermittelt. Der Handel der Engländer nach Bergen kam trotz wiederholter Anstrengungen nicht wieder in Aufschwung. Als sich nach dem Ausbruch des Krieges der Städte mit Erich von Dänemark die englischen Kaufleute in Bergen, das von den Deutschen geräumt war, wieder festzusetzen suchten, überfiel der Kaperführer Bartholomäus Voet die Stadt und versetzte dem englischen Handel einen vernichtenden Schlag. Seitdem hören wir für lange Zeit nichts mehr von einem englischen Verkehr in Bergen[105]. Die Engländer begannen nun in die Gebiete selbst einzudringen, aus denen die Produkte des Nordens kamen; besonders fuhren sie nach Island. Die dänischen Könige waren nicht imstande, diese Fahrten, die ihre Stapelpolitik durchbrachen, zu verhindern. Der englische Verkehr nach Island, teils erlaubter, teils Schleichhandel, war recht lebhaft. Aber die Kaufleute waren wegen der zahlreichen Gewalttaten und Plünderungen, die sie verübten, bei den Isländern nicht gern gesehene Gäste. Ihre Ausschreitungen waren, wie wir sahen, der vornehmste Grund für die wiederholten dänisch-englischen Fehden[106]. Seit den siebziger Jahren treffen wir auch deutsche Händler, besonders aus Hamburg und Danzig, auf Island. Die Engländer, über die Konkurrenz wenig erbaut, gerieten mit ihnen wiederholt zusammen; es gelang ihnen aber nicht, die Hansen aus dem Islandhandel zu verdrängen[107].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 7 -- CHAPTER 7 FOOTNOTES
1: Lüb. Chron. II S. 311, Caspar Weinreich S. 730, Hans. U. B. IX n. 468; Hans. U. B. IX n. 478 zählt nur die sechs folgenden Schiffe als fortgenommen auf: le Georghe de Londone, le Cristofer de Bostoone, le Gabriell de Bostoone, le George de Bostoone, le James de Lynne, le Marye de Lynne. Nach Hans. U. B. IX n. 519, 520 wurde aber noch das Schiff le Valentyne de Novo Castro, das dem Grafen von Northumberland gehörte, fortgenommen; vgl. auch HR. II 7 n. 34 §§ 27, 29, 75. Danach ist Daenell II S. 43 zu berichtigen. Nach Hans. U. B. IX n. 519 fand die Beschlagnahme der Schiffe an verschiedenen Tagen statt.
2: Hans. U. B. IX n. 467 §§ 1-4, 478-482, 484, 487, 489, 490, 541, HR. II 6 n. 95, 97, 99 7 n. 42 §§ 1, 2, Caspar Weinreich S. 730, Hamb. Chron. S. 6. Die Angabe Daenells II S. 44, daß von dem Arrest zusammen 60 Kaufleute betroffen wurden, stimmt nicht. Da es Hans. U. B. IX n. 541 XI 4 heißt: Item voirt so hebben sii unss gevangen geholden to Londen, Lynnen, Huyll und Bostoyne 39 wecken lanck to 60 personen to, ... , so kann sich diese Zahl nur auf die nichtkölnischen Kaufleute beziehen; denn die Kölner wurden ja bald wieder freigelassen. Da wir aber die Zahl der Kölner nicht kennen, die Ende Juli in England waren und mit den anderen gefangen gesetzt wurden, können wir keine genaue Angabe über die Zahl aller arrestierten hansischen Kaufleute machen.
3: HR. II 6 n. 95, 111, Hans. U. B. IX n. 471, Caspar Weinreich S. 730.
4: Hans. U. B. IX n. 468, 476.
5: HR. II 6 n. 97(S. 74), Hans. U. B. IX n. 519 § 18, 520, 584 § 18, X n. 241 §§ 22, 23.
6: Hans. U. B. IX n. 467 § 5, 482 § 5, 490, HR. II 6 n. 97, 100. Vgl. Stein, Hanse und England S. 29 f.
7: Hans. U. B. IX n. 471, 490 (S. 347), 524 §§ 4, 5, 7, 541 VI a § 14.
8: HR. II 6 n. 107-110, Hans. U. B. IX n. 495, 497, 501-506, 509, 511.
9: HR. II 6 n. 111.
10: Vgl. Ashley II S. 16.
11: Hans. U. B. IX n. 525, auch 532, 540 §§ 100, 122, 128, 541 VI a § 4.
12: Hans. U. B. IX n. 519-527, 530, 541, X n. 563 § 6, HR. II 6 n. 119, 120, 7 n. 34 § 75.
13: HR. II 6 n. 114, 115, 164, 370 §§ 1, 2, Hans. U. B. IX n. 491, 517, 537.
14: Hans. U. B. IX n. 528, HR. II 6 n. 119, 124.
15: HR. II 6 n. 218, 220, 222-224, Hans. U. B. IX n. 603 § 1, 639 §§ 65, 66, 69.
16: HR. II 6 n. 225, 226, Hans. U. B. IX n. 603, 606, 690, 698 bis 700, 704, 705, 709, 713, 719, 734, 741.
17: Hans. U. B. IX n. 542-545, 549, 554 und Anm. 3, 588, S. 431 Anm. 1.
18: HR. II 6 n. 124; vgl. Oman S. 428 ff.
19: HR. II 6 n. 162, 165, 185 § 10, Hans. U. B. IX n. 541 I, VII, XI § 4, 569, 577, 582.
20: HR. II 6 n. 102-105, 112, Hans. U. B. IX n. 495.
21: HR. II 6 n. 161, 182, 184 §§ 47-74, 185 §§ 10, 11, 15, 22, 23, 26, 195, 197, Hans. U. B. IX n. 585, 588, Lüb. Chron. II S. 319.
22: HR. II 6 n. 219, 221, 244, Hans. U. B. IX n. 584.
23: Vgl. Oman S. 434 ff.
24: HR. II 6 n. 221 §§ 21, 24.
25: Caspar Weinreich S. 731, Lüb. Chron. II S. 326 f., HR. II 6 n. 434, Hans. U. B. IX n. 691, 692. Über Karls späteres Verhalten gegen die hansischen Auslieger siehe unten S. 120.
26: HR. II 6 n. 202, 283, 284, 314, Caspar Weinreich S. 732.
27: HR. II 6 n. 313, 315, 317, 321-324, 338.
28: HR. II 6 n. 330 § 16, 331, 338.
29: HR. II 6 n. 356 §§ 61-73, 357, 360, 361, vgl. 418, 420.
30: HR. II 6 n. 356 §§ 45-60, 106, 114, 115, 358.
31: HR. II 6 n. 352, Caspar Weinreich S. 731 f., Lüb. Chron. II S. 327.
32: HR. II 6 n. 316, 316a, 347.
33: HR. II 6 n. 362, 371, 387, Caspar Weinreich S. 732 f., Hans. U. B. IX n. 781 und Anm. 2, 796 und Anm. 5, X n. 3.
34: HR. II 6 S. 371 Anm. 1, Hans. U. B. IX S. 688 Anm.
35: Vgl. Oman S. 441.
36: HR. II 6 n. 433, Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 359.
37: HR. II 6 n. 434, S. 399 Anm. 1, Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 359, Caspar Weinreich S. 733; vgl. Pauli, Hansestädte in den Rosenkriegen S. 90.
38: HR. II 6 n. 442, Hans. U. B. X n. 40. Im Februar 1472 verlängerte Eduard den Kölnern die Privilegien um ein Jahr. HR. II 6 n. 511-513.
39: HR. II 6 n. 418-421, 435, 436, 437 § 16, Hans. U. B. X n. 1, 17, 26, 33, 37-39, 53.
40: HR. II 6 n. 470 § 5, 483 § 1, 485 § 1, 547, 589.
41: HR. II 6 n. 418, 420, 435.
42: Vgl. Daenell I S. 471 ff.
43: Caspar Weinreich S. 733, Hans. U. B. X S. 32 Anm. 2.
44: Vgl. die interessanten Briefe des Kommandeurs des Schiffes, des Danziger Ratsherrn Bernd Pawest. HR. II 6 n. 529-559.
45: Caspar Weinreich S. 733 f., Hans. U. B. X S. 2 Anm. 1, n. 66, 86, HR. II 6 n. 444, 506, 509, 510, 532.
46: HR. II 6 n. 505 §§ 6-9, 507, 514 § 16, 515, 526, Hans. U. B. X n. 68, 109, S. 65 Anm. 1, S. 67 Anm. 3, Lüb. Chron. II S. 344 f.
47: HR. II 6 n. 553, 554, 560, Caspar Weinreich S. 734 f.
48: Caspar Weinreich S. 735, Lüb. Chron. II S. 345, Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 360, HR. II 6 n. 557, 558, 7 n. 35 § 44, 40 § 16, 139 § 51, 141 § 17, Hans. U. B. X S. 83 Anm. 1, n. 173 §§ 13 ff.
49: Caspar Weinreich S. 734, HR. II 6 S. 473 Anm. 1, Hans. U. B. X n. 100, 107, 119, 138, 173.
50: HR. II 6 n. 547, 548, 550, 592-595.
51: HR. II 6 n. 486. Vgl. Stein, Hanse und England S. 44 f.
52: HR. II 6 n. 596 §§ 4-8, 603, 608, 638, 639.
53: HR. II 6 n. 640-643. Über Paul Beneke vgl. Reimar Koks Erzählung "van Pawel Beneken, einem dudeschen helde," abgedruckt in Lüb. Chron. II S. 701 ff.
54: Caspar Weinreich S. 735 f., Lüb. Chron. II S. 353, Hamb. Chron. S. 258, Hans. U. B. X S. 67 Anm. 1, 127 Anm. 1, n. 166, 218, 228, HR. II 6 n. 651, 652, 7 n. 6, 19, 21.
55: HR. II 6 n. 644-649, 7 n. 1-23.
56: HR. II 7 S. 1, Caspar Weinreich S. 736.
57: HR. II 7 n. 138 § 100.
58: HR. II 7 n. 48, auch 22.
59: HR. II 7 n. 34 § 22, Hans. U. B. X n. 241 § 20, Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 361 f.
60: HR. II 7 n. 34 §§ 33-40, Hans. U. B. X n. 241 §§ 27-38.
61: HR. II 7 n. 34 §§ 49 ff., 37 § 29, Hans. U. B. X n. 241 §§ 46 ff.
62: HR. II 7 n. 34 §§ 54-57, 70-74, 37 §§ 2, 26, 31, 32, 43.
63: HR. II 7 n. 34 § 107, 51; vgl. Daenell II S. 124.
64: HR. II 7 n. 44, Lüb. Chron. II S. 354 f.
65: HR. II 7 n. 104-106, 110-113.
66: HR. II 7 n. 107. Die Hansen hatten von Eduard klipp und klar die Wahl zwischen der Freundschaft mit ihnen oder mit den Kölnern verlangt. "De stede seden, wolden de Engelschen de Colner hebben, so mosten se der anderen stede entberen, wente de Colner scholden wyken edder se wolden wyken". HR. II 7 n. 34 § 53.
67: HR. II 7 n. 142 § 11, 143 § 5.
68: HR. II 7 n. 138 §§ 93, 102, 104, 142, 143.
69: HR. II 7 n. 189 (S. 398).
70: Mit berechtigtem Stolze sagten die Ratssendeboten in einem Schreiben an Danzig: Welck allent to herten nemende, hebben wii eynen ende myt den Engelschen gemaket, des de stede, so uns duncket, na legenheit der sake wal myt eren mogen bekant siin. HR. II 7 n. 161 (S. 375).
71: HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398).
72: HR. II 7 n. 142 § 4, vgl. 2 n. 84 §§ 1, 2.
73: HR. II 7 n. 161 (S. 374), 189 (S. 398) ... angeseen, dat van der dachvart anders neyn slete gewerden hadde.
74: HR. II 7 n. 63, 65, 66, 131.
75: HR. II 7 n. 132, 133, 163. Die Klausel lautet: Et cum de termino morari, qui persepe in presentibus continetur, ante hec disceptacio orta est, concordatum est, quod nil aliud in ejus significacione contineat, quam aliquamdiu in aliquo loco perseverare, non ut civis aut incola. HR. II 7 n. 142 § 4, auch 44 § 6.
76: Die Engelschen hadden doch siick des begeven, dat de van Dantsiike sulcke articule solden mogen duden unde interpreteren na erer olden wonheit. HR. II 7 n. 138 § 84, ähnlich auch 189 (S. 399).
77: Desulven sendeboden des riikes Engelant hebben uns sulven gesecht, se nicht mer begeren, den men vor de lesten veede gehat hebbe. HR. II 7 n. 161 (S. 374), auch 189 (S. 399), 231 § 11.
78: HR. II 7 n. 188, 189, 231, 232.
79: HR. II 7 n. 142 § 28, 144-147, 233, 240, 246, 247, 249.
80: HR. II 7 n. 143 § 6, 181 § 17, 233, 236.
81: HR. II 7 n. 151.
82: HR. II 7 n. 148, 149, 185, 186, 250 § 5, 300 § 6, 318 § 3, 338 §§ 180 f.
83: HR. III 1 n. 2 § 3, 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Riga trat dem Utrechter Frieden erst 1500 bei. HR. III 4 n. 278. Siehe S. 149.
84: HR. II 7 n. 338 § 181, 352, III 1 n. 82, 104 § 17, 108, 127. Erst 1507 erkannte Kolberg den Utrechter Frieden an. HR. III 5 n. 243 § 109, 6 n. 188 § 68.
85: HR. II 7 n. 181 § 3, 183, 187, 240, 246, 257-259, Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 362.
86: Hans. U. B. X n. 360, 374, 376, 394, 401, 403, 407, 410, 411 und Anm. 1, HR. II 7 n. 287, 288, 338 §§ 193, 203, Rot. Parl. VI S. 123 § 15.
87: Hans. U. B. X n. 329, 361, 414, 415, 419, 438, HR. II 7 n. 259.
88: HR. II 7 n. 311, Hans. U. B. X n. 461.
89: HR. II 7 n. 138 § 113, 338 §§ 171, 194,1, 203,1.
90: HR. II 7 n. 138 §§ 114, 117, 124, 338 § 203,4, 389 § 95.
91: Hans. U. B. X n. 477 §§ 1-23, HR. II 7 n. 338 §§ 194, 203.
92: Hans. U. B. X n. 477 § 5, HR. II 7 n. 338 §§ 194,_4, 203,_5.
93: HR. II 7 n. 395, 408.
94: Hans. U. B. X n. 534, 535, HR. III 1 n. 20-25.
95: HR. III 1 n. 19, 28, Hans. U. B. X n. 563, 564, 576.
96: HR. III 1 n. 33-36, 169.
97: HR. III 1 n. 170-176, 191-195, 216 § 50, Hans. U. B. X n. 722, 723, 760-763, 771.
98: Hans. U. B. X n. 472, 526, 546, 591, 699, 700, 710, 891, 1021.
99: Hans. U. B. X n. 438, Schanz II S. 28 Anm. 1.
100: Während am Anfange des 15. Jahrhunderts mehrmals zu gleicher Zeit einige dreißig englische Schiffe im Danziger Hafen lagen, liefen in den drei Jahren 1474, 75, 76 im ganzen nur 21 Schiffe aus England in Danzig ein, und 1490-92 ging aus Danzig nur ein einziges Schiff direkt nach England. Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 § 15, HR. II 2 n. 76 § 26; vgl. Lauffer, Danzigs Schiffs- und Warenverkehr am Ende des 15. Jahrhunderts. Zeitschrift des westpreußischen Geschichtsvereins XXXIII. 1894 S. 8 und 29.
101: HR. II 4 n. 80, III 1 n. 546 §§ 178, 180, 547 § 51, Hans. U. B. VIII n. 140, 146, 250, 257, 261, 264, X n. 1003, 1028, 1036, 1037. Über die dänisch-englischen Streitigkeiten am Ende der achtziger Jahre vgl. S. 135.
102: Hans. U. B. VIII n. 563.
103: HR. II 7 n. 151, 163, 232, III 4 n. 79 §§ 231-236, 168.
104: HR. I 2 n. 211 § 1, 212 § 1, 5 n. 659, 663, 674 § 7, 6 n. 400 § 13, II 1 n. 226 §§ 8, 10, 2 n. 221 § 7, 329 § 11, 3 n. 288 § 43, 598 § 4, 7 n. 132, 161, 338 §§ 211, 224, III 1 n. 65 § 1, 83 § 4, 202 § 1. Siehe S. 127.
105: Hans. Gesch. Qu. VI n. 322 §§ 19-23, Hans. U. B. V n. 427, HR. I 6 n. 78, Korner S. 490 f.; vgl. Bugge S. 89 ff.
106: Über den englischen Islandhandel vgl. F. Magnusen, Om de Engelskes Handel og Faerd paa Island i det 15 de aarhundrede. Nordisk Tidsskrift for Oldkyndighed 2, 1833; auch Bugge S. 94 ff.
107: Hans. U. B. X n. 470, 526, 1201, HR. III 2 n. 31 § 2; vgl. Baasch S. 6 und 21.
8. Kapitel.
Die hansisch-englischen Beziehungen unter den beiden ersten Tudors.
Den Regierungsantritt Heinrichs VII. benutzten die englischen Kaufleute zu einem erneuten Versuch, ihre alten Forderungen durchzusetzen und die bedingungslose und unbeschränkte Bestätigung der hansischen Privilegien durch den neuen König zu verhindern. Die Kaufleute, Schiffer und Bewohner der Hafenstädte reichten zu diesem Zwecke eine Beschwerdeschrift gegen die Hansen beim König und dem seit dem November 1485 tagenden Parlament ein[1]. Diese wies hin auf die Verdrängung der englischen Händler aus Bergen, Island und den burgundischen Märkten, auf den großen Schaden, den ganz England dadurch hatte, und auf die schlechte Behandlung und die geringen Freiheiten ihrer Landsleute in den Hansestädten. Die Kaufleute meinten, ein Vertrag, der einseitig dem einen Teil nur Nutzen, dem anderen aber nur Schaden bringe, könne keinen Bestand haben; es sei für England besser, eine Änderung dieses Zustandes mit Gewalt zu versuchen, als dem eignen Untergang mit verschränkten Armen zuzusehen. Die Petition hatte keinen Erfolg. Nachdem die vor das Parlament geladenen hansischen Kaufleute sich wegen der vorgebrachten Vorwürfe gerechtfertigt hatten, wurden von Heinrich VII. am 9. März 1486 die hansischen Privilegien und der Utrechter Vertrag bestätigt[2].
Noch in demselben Jahre erhoben aber die englischen Kaufleute neue schwere Anschuldigungen gegen die Hansen. Sie behaupteten, daß diese in den Niederlanden Kaperschiffe gegen sie ausrüsteten und das Brügger Kontor die Seeräuber gegen sie unterstütze. Die Einwendungen des Londoner Kontors und der Städte, daß die Freibeuter im Dienst des dänischen Königs ständen und die Hanse auf ihr Tun und Lassen keinen Einfluß habe[3], fanden in England keine Anerkennung. Die Engländer meinten, die Hansen gäben sich bald für Dänen, bald auch für Osterlinge aus, wie es ihnen gerade beliebte[4].
Die Räubereien dieser dänischen Kaper, unter denen die englische Schiffahrt schwer zu leiden hatte[5], während die Hansen ihren Verkehr fast ungestört fortsetzen konnten, erregten in den englischen Handelskreisen große Erbitterung. Da unter den Freibeutern viele Deutsche waren und auch frühere Hansen sich ihnen zugesellt hatten[6], die sich von Engländern geschädigt glaubten, wollten die Kaufleute die Hansen in England für alle Gewalttaten jener verantwortlich machen und sich an ihrem Gut schadlos halten. Der König lehnte aber zunächst ihr Verlangen ab. Er erklärte den Hansen mehrmals, daß er die bestehenden Verträge halten wolle, wenn diese auch von ihrer Seite beobachtet würden[7]. Als im nächsten Jahre die englischen Kaufleute neue Anklagen vorbrachten und die Aufhebung der hansischen Privilegien forderten, wies Heinrich sie mit ihren Klagen an die Tagfahrt mit den Städten, zu der er sich im Oktober 1487 auf Vorschlag des Londoner Kontors bereit erklärt hatte[8].
Die Einwohner von Hull, denen von den Kapern zwei Schiffe weggenommen waren, wollten sich mit diesem Bescheid nicht mehr zufrieden geben, sondern erklärten, sie würden sich an dem ersten hansischen Schiff, das ihren Hafen anlief, schadlos halten. Wenig später mußte das Londoner Kontor den Städten mitteilen, daß in Hull der Haß gegen die Hansen so stark sei, daß die Behörden die Bürger nicht mehr zügeln konnten. Um Mord und Totschlag zu verhüten, wurde deshalb den hansischen Kaufleuten der Besuch Hulls verboten[9]. Auch in anderen Städten waren die Hansen nicht mehr vor Mißhandlungen sicher. In London wurden 1490 mehrere Kaufleute aus Köln auf offener Straße angefallen und schwer verwundet. Die Täter blieben trotz der Bemühungen des Kontors unbestraft[10]. Die geschädigten englischen Kaufleute nahmen ferner wiederholt hansische Schiffe und Waren fort und ließen hansische Kaufleute, die nach Aussagen von Zeugen an den Plünderungen englischer Schiffe teilgenommen haben sollten, gefangen setzen[11].
Gegenüber der in den englischen Handelskreisen herrschenden Erbitterung war die Haltung Heinrichs VII. in diesen Jahren durchaus nicht hansefeindlich. Er wünschte sichtlich eine friedliche Beilegung der Streitfragen und hatte zu diesem Zwecke gleich im Anfange des Zwistes Verhandlungen angeboten[12]. Doch hatten die Hansestädte diese abgelehnt, weil ihnen die englischen Verhältnisse damals noch zu wenig geklärt schienen[13]. Als sich dann in den nächsten Jahren die Klagen der englischen Kaufleute mehrten und die Regierung ihrem Drängen zu schärferem Vorgehen nur noch schwer standhalten konnte[14], erneuerte Heinrich im März 1490 seinen Vorschlag, eine Tagfahrt zu vereinbaren. Er schrieb den Städten, er könne seinen Untertanen nicht länger Gerechtigkeit versagen; wenn er auch noch dieselbe Gesinnung wie früher gegen die Hanse hege, so dürfe er doch nicht mehr ruhig mitansehen, daß seine Kaufleute tagtäglich schwer geschädigt würden[15].
Die hansischen Kaufleute in England baten ihre Städte dringend, der Aufforderung des Königs zu folgen und Gesandte zu schicken. Ihre Lage sei so, daß sie das Kontor nicht mehr lange halten könnten[16]. Sie hatten nicht bloß über die erwähnten Gewalttaten der englischen Kaufleute zu klagen. Auch ihre Privilegien waren in letzter Zeit vielfach beiseite geschoben worden.