Die Hanse und England von Eduards III. bis auf Heinrichs VIII. Zeit
Chapter 11
Als im September 1465 in Hamburg die Verhandlungen begannen[67], verlangten Lübeck und sein Anhang, Bremen, Rostock und Wismar, daß die Engländer vor Eintritt in die Beratungen ihren Bürgern Entschädigung leisten sollten. Wäre die Hanse damals geschlossen der lübischen Politik beigetreten, so wäre der Erfolg sicher nicht ausgeblieben. Die hansische Position England gegenüber war 1465 äußerst günstig. Wie nötig England die hansische Ein- und Ausfuhr nach dem Wegfall der burgundischen brauchte, sieht man daraus, daß von den gegen den burgundischen Handel erlassenen Verordnungen ausdrücklich die hansischen Kaufleute und ihre Waren ausgenommen waren[68]. England hätte in seiner damaligen Lage dem Druck der geeinten Hanse nicht lange widerstehen können. Aber der kleinliche Geist der westlichen Hansestädte und besonders Kölns, der nur die eigenen Interessen im Auge hatte und nicht gewillt war, um der Gesamtheit willen Opfer zu bringen, konnte sich zu keiner energischen Politik aufraffen; drohte eine solche doch, eine zeitweilige Unterbrechung des Handels mit England zur Folge zu haben. Auch hatten sich die Gegensätze zwischen Lübeck und Köln in der flandrischen Frage schon allzu sehr zugespitzt, als daß sich Köln dem bekämpften Rivalen gegen England hätte rückhaltlos anschließen können. Es suchte im Verein mit Danzig und Hamburg zu vermitteln. Da die englischen Gesandten erklärten, aus Mangel an Vollmacht Schadenersatz nicht leisten zu können, wünschten die drei Städte wenigstens einen längeren Beifrieden herbeizuführen. Doch blieb der lübische Rat im Einverständnis mit seiner Bürgerschaft fest. Er scheute sich nicht, die Verhandlungen vollständig scheitern zu lassen[69]. Die vermittelnden Städte bemühten sich nun, vom Könige die Bewilligung eines fünfjährigen Stillstands zu erlangen. Eduard gestand ihn zu, verlangte aber, daß die Städte bis zum 24. Juni 1468 Gesandte zu ihm nach England schickten, um die abgebrochenen Verhandlungen zu einem guten Ende zu führen[70].
Inzwischen traten im Westen für die Hanse folgenschwere Änderungen ein. Karl von Charolais, der seit 1465 in Burgund die Regentschaft führte, brach das friedliche Verhältnis, das seit dem Frieden von Arras Burgund mit Frankreich verknüpft hatte, und begann Verhandlungen mit England. Diese führten, als der alte Herzog Philipp im Juni 1467 gestorben war, schnell zum Ziel. Eine Heirat zwischen Karl und Eduards Schwester Margarete wurde verabredet und im November ein dreißigjähriger Handelsvertrag geschlossen. Die burgundischen Länder standen dem englischen Handel wieder offen[71].
Durch die Annäherung Burgunds an England wurde die Politik, die Lübeck bisher England gegenüber befolgt hatte, unhaltbar. Sie hatte den Gegensatz zwischen den beiden Westmächten zur Voraussetzung. Es zeugt von der staatsmännischen Begabung der lübischen Ratsherren, daß sie die Bedeutung der eingetretenen Änderung sofort erkannten und danach ihre Politik einrichteten. Kaum hatten sie von dem Thronwechsel in Burgund erfahren, als sie sich trotz des heftigen Widerspruchs der geschädigten Kaufleute bereit erklärten, ihre Schadenersatzansprüche zurückzustellen und mit England einen längeren Beifrieden einzugehen[72]. Aber nun nach dem Abschluß der Allianz mit Burgund war es für England nicht mehr unbedingt nötig, mit der Hanse in ein gutes Einvernehmen zu kommen. Daß die Lage eine andere geworden war, ließ man die hansischen Kaufleute sofort merken. Das Kontor mußte im März 1468 Lübeck mitteilen, daß ihm überall mit geringerer Achtung als in den Jahren zuvor begegnet werde. Eduard selbst behandelte die hansischen Anträge auf Verlängerung der Privilegien und Abschluß eines Beifriedens nicht mehr mit dem früheren Entgegenkommen. Statt auf zwei Jahre, wie die Städte gefordert hatten, bestätigte er die Privilegien nur bis Johannis 1469 und lehnte es unbedingt ab, nochmals eine Gesandtschaft nach dem Festlande hinüberzuschicken[73].
FUSSNOTEN ZU KAPITEL 6 -- CHAPTER 6 FOOTNOTES
1: HR. 2 n. 85, 86.
2: HR. II 2 n. 222, 223 § 1, 224.
3: HR. II 2 n. 150-180; vgl. Reibstein S. 52 ff.
4: HR. II 2 n. 220, 224, 226
5: Thorn, Elbing und Königsberg sprachen sich für die Bestätigung des Vertrages aus. HR. II 2 n. 223 § 1, auch 221.
6: Nur einer neuen Beschränkung wurde der fremde Handel damals unterworfen. Es wurde den fremden Kaufleuten verboten, in den Hansestädten Schiffe bauen zu lassen oder zu kaufen. HR. II 2 n. 421 § 4, 644 § 9, 7 n. 486 § 14.
7: Siehe die Antworten, die Danzig 1439 und 1442 auf die englischen Klagen erteilte. HR. II 2 n. 318, 7 n. 484.
8: HR. II 2 n. 318, 346, 380.
9: HR. II 2 n. 538-540, 644, S. 455 Anm. 2, 7 n. 471.
10: HR. II 2 n. 638, 639, 647, 653 § 4, 655, 7 n. 484.
11: HR. II 3 n. 5. S. 3 Anm. 2, 150 Anm. 1.
12: HR. II 3 n. 283, 286, 287, 7 n. 488, Lüb. U. B. VIII n. 334, 411.
13: HR. II 3 n. 265, 266, S. 164 Anm. 1, 7 n. 485, 486.
14: HR. II 3 n. 288 §§ 1, 10, 18, 289, 290, 293, 308 § 2, 316 §§ 1-6, 317 § 2, 318 § 1, 319 §§ 1, 24.
15: HR. II 3 n. 294, 295, S. 164 Anm. 1.
16: Vgl. Daenell II S. 20, HR. II 3 n. 464.
17: HR. II 3 n. 479.
18: Dies wahrscheinlich nach HR. II 2 S. 455 Anm. 2.
19: HR. II 3 n. 345 § 12, 347, 353, 402 §§, 3, 7, S. 248.
20: HE. II 3 n. 460, 463-466; vgl. Daenell II S. 21.
21: HR. II 3 n. 467-470, 475 §§ 2, 3, 476, 480-484, 487-492, 494-505, Städtechron. XXX S. 94 ff.
22: Vgl. Daenell II S. 21.
23: HR. II 3 n. 530-535, 5 n. 263 § 18, Hans. U. B. VIII n. 84 § 72, 215, 380 § 5, IX n. 196 § 2; Städtechron. XXX S. 97 ff.
24: HR. II 3 n. 638 (S. 475).
25: HR. II 3 n. 531-533, 535, 7 n. 516.
26: HR. II 3 n. 536, 557, Hans. U. B. VIII n. 63, 76.
27: HR. II 3 n. 551, 559, 7 n. 517.
28: HR. II 3 n. 546 §§ 3, 4, 7, 11, auch 555 §§ 1, 2.
29: HR. II 3 n. 567.
30: HR. II 3 n. 638, 647, 670.
31: HR. II 3 n. 561, 563, 569, 570.
32: HR. II 3 n. 570, 626, 627 § 8, 640 § 3.
33: HR. II 3 n. 571-574.
34: HR. II 3 n. 604-606, 607 § 1, 608, 627 § 8, 647.
35: HR. II 3 n. 637, 638, Städtechron. XXX S. 107 ff., Hans. Gesch. Qu. N. F. II S. 352; vgl. Daenell II S. 24 Anm. 5.
36: HR. II 3 n. 636 § 2, 653 §§ 5, 6, 654, 661, 662.
37: HR. II 3 n. 649 §§ 4, 5, 650 §§ 14, 15, 651, 659; vgl. Stein, Hanse und England S. 17.
38: HR. II 3 n. 647, 669, 670, 697, 699, 7 n. 524.
39: HR. II 3 n. 693 §§ 1-3, 10, 12, 14, 695 §§ 1-4, 708, 709, 712, Hans. U. B. VIII n. 40, 47, Städtechron. XXX S. 124 f.; vgl. Stein, Hanse und England S. 18.
40: Hans. U. B. VIII n. 47, 79, 87, 88, 93, 100, HR. II 3 n. 726, 4 n. 14.
41: HR. II 4 n. 17-25, 34, 35, 42, 43, 46, 51 § 3, 55, 56, 78 § 3, 79, 102-104, 114, 778.
42: HR. II 4 n. 80, 81, Hans. U. B. VIII n. 122, 123, 128, 137, 140, 146, 216, 250, 257, 261, 264. Vgl. Christensen S. 205 ff.
43: HR. II 4 n. 69-71, Hans. U. B. VIII n. 171, 178, 249.
44: Städtechron. XXX S. 138 ff., Hans. U. B. VIII n. 159, 174, 176.
45: Die süderseeischen und preußischen Städte weigerten sich, Lübecks Verkehrsverbot Folge zu leisten. HR. II 4 n. 87, 101, 105, 106, Hans. U. B. VIII n. 160, 179, 185, 207, 208.
46: HR. II 4 n. 127-129. Ich glaube nicht, daß auf ein beginnendes Umschwenken der lübischen Politik geschlossen werden darf, weil in dem Brief an den Hochmeister die Forderung der Rückkehr der aus der Haft entflohenen Gesandten fehlt. Das Ziel der lübischen Politik war, die Entschädigung vor den Verhandlungen durchzusetzen. Daran hielt Lübeck aber damals, wie die Briefe zeigen, noch fest. Anders Daenell II S. 30 f.
47: HR. II 4 n. 88, 122-124, 133, 135, 778, Hans. U. B. VIII n. 180.
48: HR. II 4 n. 150, 168-170, 176, Hans. U. B. VIII n. 280, 281, 285, 298.
49: HR. II 4 n. 196 § 32, 248 §§ 8, 16, 249 § 7, 263, 264.
50: HR. II 4 n. 304, 355, 362-365, 399-401, 450-452, Hans. U. B. VIII S. 293 Anm. 3.
51: Städtechron. XXX S. 244 f., Hans. U. B. VIII n. 780, IX n. 196 § 3, HR. II 4 n. 668, 5 n. 263 § 26, 7 n. 34 § 24.
52: HR. II 4 n. 666-669, Hans. U. B. VIII n. 769, 780.
53: HR, II 4 n. 670, Hans. U. B. VIII n. 772.
54: HR. II 5 n. 117, 121 § 11, 147, 263 § 2.
55: HR. II 5 n. 147, 263 §§ 3, 4, 9, 7 n. 34 § 45, Hans. U. B. VIII n. 1067; vgl. Stein, Hanse und England S. 23.
56: Hans. U. B. VIII n. 1079, HR. II 5 n. 166, 175. Lübeck hatte jede Beteiligung an Schritten beim englischen König abgelehnt. HR. II 5 n. 161 § 7, 165, 167-170, 263 §§ 5-7.
57: HR. II 5 n. 173, 206, 263 §§ 7, 30, 35, Hans. U. B. VIII n. 1098, 1099, 1110, 1116, 1117.
58: Hans. U. B. I n. 902, HR. II 5 n. 146, 263 §§ 10, 31, 32. Nicht schon am Tage nach der Thronbesteigung Eduards IV. (1461 März 5) entzog London dem deutschen Kaufmann die Bewachung des Bischofstores, wie v. d. Ropp, HR. II 5 S. 85 und Daenell II S. 34 meinen. In HR. II 5 n. 146 ist vom Herausgeber die Jahreszahl sicher falsch ergänzt worden. HR. II 5 n. 263 § 10 gibt das richtige Datum "anno 62 5 daghe in merte" an, wie auch aus HR. II 5 n. 263 § 31 hervorgeht: Item claget de coopman, dat nadem de konynck dem copmanne bis Kerstesmisse synen dagh verlenget hefft, syner vryheit to ghebrukene, welk he leyt dem meyer Hugo Wits in januario last toseggen by enen edelen manne van der cronen..., dat sick de meyer der sake van Byscopesgate nicht en solde underwynden, mer laten den copman stan lyck he bisherto gestan hadde, welk ghebot de meyer nicht achtende den copman van der porte Biscopesgate wyste,... Für das Jahr 1462 spricht auch die HR. II 5 S. 87 Anm. 1 erwähnte Eintragung in die städtischen Protokolle von 1462 April 7; vgl. auch HR. II 7 n. 37 § 23, 44 § 17.
59: HR. II 5 n. 169, 176-178, 218.
60: HR. II 5 n. 318-320.
61: HR. II 5 n. 211 § 2, 212, 273-285, 322, Hans. U. B. VIII n. 1177, 1185, 1189, 1190, 1192, 1199, 1201, 1236; vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 180 f.
62: HR. II 5 n. 352.
63: Vgl. Daenell II S. 187 ff.
64: HR. II 5 n. 536-583, Hans. U. B. IX n. 71, 83, 108, 109, 119.
65: Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 181 ff.
66: HR. II 5 n. 645, 646, 656-659. Die Hansestädte verlängerten gleichfalls den englischen Kaufleuten das Geleit. HR. II 5 n. 647-655, Hans. U. B. IX n. 162, 173.
67: HR. II 5 n. 634, 687-689, 712 §§ 1-4.
68: Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 182.
60: HR. II 5 n. 712-716, 719, 720, 731, 735, Städtechron. XXX S. 380 ff.
70: Hans. U. B. IX n. 211, 212, 253, HR. II 5 n. 769-771.
71: Vgl. Stein, Merchant Adventurers S. 186 ff.
72: HR. II 6 n. 53, 54, Hans. U. B. IX n. 387.
73: HR. II 6 n. 87, Hans. U. B. IX n. 415, 433, 434 und Anm. 2; vgl. Stein, Hanse und England S. 26 f.
7. Kapitel.
Der hansisch-englische Seekrieg. Der Friede zu Utrecht.
Seit dem Abschluß des englisch-burgundischen Bündnisses hatte sich, wie wir sahen, die Stellung der hansischen Kaufleute in England erheblich verschlechtert. Schon mehrten sich die Anzeichen, daß neue Angriffe auf die hansischen Privilegien bevorstanden, und daß die englischen Kaufleute einer weiteren Verlängerung der Freiheiten Schwierigkeiten machen würden, als im Sommer 1468 ein Ereignis eintrat, welches den leise sich anbahnenden Konflikt zwischen der Hanse und England rasch zum vollständigen Bruch erweiterte.
Im Jahr zuvor waren Lynner Kaufleute trotz des im englisch-dänischen Vertrage von 1465 erneuerten Verbotes nach Island gefahren und hatten auf der Insel aufs furchtbarste gehaust. Zur Vergeltung ließ König Christian im Juni 1468 im Sunde sieben englische Schiffe, die sich zumeist mit Tuch auf der Fahrt nach Preußen befanden, aufgreifen und ihre Ladung beschlagnahmen[1].
Da die geschädigten englischen Kaufleute sich an dänischem Gut in England nicht schadlos halten konnten, stellten sie die Wegnahme der Schiffe als eine Tat der Hansen hin. Es läßt sich denken, daß sie erfreut die Gelegenheit ergriffen, den verhaßten Gegnern etwas am Zeuge flicken zu können. Sie streuten aus, daß Danziger und andere Hansen den Überfall ausgeführt und Kaufleute vom Stalhof dem dänischen Könige die Ankunft der Schiffe verraten hätten. Es half den Hansen nichts, daß sie diese Verdächtigungen als unwahr zurückwiesen und sich auf ihre Privilegien beriefen. Der Geheime Rat setzte alle Kaufleute, deren er in London und den anderen Hafenstädten habhaft werden konnte, bis zur endgültigen Entscheidung der Klagen ins Gefängnis, obwohl jene sich bereit erklärt hatten, die geforderte Bürgschaft in der Höhe von 20 000 £ zu stellen[2].
Trotz des großen Lärms und Geschreies, mit dem die Engländer die Behauptung vortrugen, daß die Hansen den Überfall veranlaßt und ausgeführt hätten, ist kein Zweifel, daß von einer Teilnahme der Hansen an der Tat nicht die Rede sein kann. Denn für das Tun und Lassen seiner früheren Auslieger, die damals im Solde König Christians standen, konnte Danzig nicht verantwortlich gemacht werden[3]. Das wußte man in England auch sehr wohl, wie der Briefwechsel zwischen Eduard und Christian zeigt[4]. Aber an dänischem Gut konnte man keine Vergeltung üben.
Diesmal scheinen besonders einige Mitglieder des königlichen Rats, welche durch die Wegnahme der Schiffe Verluste erlitten hatten[5], den König zum Vorgehen gegen die Hansen gedrängt zu haben. Ihr Eigennutz mehr als die Klagen der Kaufleute hat über alle Gründe politischer Klugheit den Sieg davongetragen. Besonnene Erwägung hätte damals den Engländern gebieten müssen, mit der Hanse nicht zu brechen, sondern ihre günstige Stellung, in der sie sich durch das burgundische Bündnis befanden, zu benutzen, um durch Verhandlungen die Städte einzeln zu schlagen. Durch den unklugen Friedensbruch bewirkten sie im Gegenteil, daß sich die Städte eng zusammenschlossen und Lübeck wieder mehr denn je die Leitung gewann. Man scheint in England diese Entwicklung vorausgesehen und deshalb versucht zu haben, die Hansen zu spalten. Am 1. August gab Eduard die Kaufleute aus Köln wieder frei, angeblich weil ihre Stadt mit Dänemark im Streit stand, und trennte dadurch auf fast ein Jahrzehnt Köln von der übrigen Hanse[6].
Das gewalttätige Vorgehen der Engländer kam den Städten so überraschend, daß sie nicht einmal Zeit hatten, ihre Schiffe, die sich schon auf der Fahrt nach England befanden, zu warnen. Ahnungslos liefen noch nach der Gefangensetzung der Kaufleute zahlreiche preußische und süderseeische Schiffe in die englischen Häfen ein, um dort demselben Schicksal der Beschlagnahme zu verfallen[7].
Um das Äußerste zu verhindern, riefen die Städte die Unterstützung ihrer Herren an. Der Kaiser, der polnische König und viele andere Fürsten verwandten sich auf ihre Bitten für die widerrechtlich gefangen gesetzten deutschen Kaufleute[8], und auch König Christian von Dänemark bescheinigte den Hansen nochmals, daß sie an der Wegnahme der Schiffe unschuldig seien[9]. In England selbst erhoben sich Stimmen für die bedrängten Hansen. Die Tuchmacher, die in scharfem Gegensatz zu der Handelspolitik der großen Städte, besonders Londons, standen[10], traten für sie ein. Es ist uns die Bittschrift der Lakenmacher aus Gloucestershire erhalten, welche auf die Verluste hinwies, die sie durch das Fehlen der hansischen Abnehmer auf ihren Märkten gehabt hätten[11]. Aber alle diese Einwendungen und Fürsprachen fanden in den führenden Kreisen keine Beachtung. Am 21. November verurteilte der königliche Rat die hansischen Kaufleute zum Schadenersatz. Ihre Güter sollten abgeschätzt und dann an die geschädigten Engländer verteilt werden. Die Entscheidung des Königs rief in London eine Volksbewegung gegen die Hansen hervor. Der Stalhof wurde gestürmt und teilweise zerstört; der Bote, der die Briefe des Kaisers überbracht hatte, wurde in den Straßen der Stadt ergriffen und blutig geschlagen[12].
Noch vor der Verurteilung des Kaufmanns hatte Köln die Sache der Hansen endgültig verlassen. Am 17. Oktober wies es seine Kaufleute an, die Gemeinschaft mit den andern Hansen nach Möglichkeit zu meiden. "Laßt die, welche mit England in Zwietracht stehen, ihre Lasten allein tragen," schrieb es ihnen. Das Ziel der kölnischen Politik war, den Zustand, der vor etwa 250 Jahren gewesen war, wiederherzustellen und die Privilegien, die es damals besessen hatte, wieder für sich allein zu erwerben. Wir haben eine interessante Denkschrift über die von Köln einzuschlagende Politik in der flandrischen und englischen Frage, welche wahrscheinlich um die Wende des Jahres von dem Kaufmann Hermann von Wesel, dem Führer der Stadt und Vater des in England eine wichtige Rolle spielenden Gerhard von Wesel, verfaßt ist. Sie kommt nach der Aufzählung der Untaten der anderen Städte, durch die in den letzten dreißig Jahren Köln, obwohl unschuldig, im Ausland schweren Schaden erlitten hat, zum Schluß, daß es für Köln das Beste sei, sich auf sich selbst zu stellen und mit den übrigen Städten keinen Bund einzugehen[13].
In London begründeten die Kölner Kaufleute, nachdem sie im November ihre vollständige Freilassung gegen den heftigen Widerstand Londons durchgesetzt hatten[14], nach den Anordnungen ihrer Stadt eine eigne Gesellschaft und erwarben, nachdem am 31. August 1469 die Genußzeit der hansischen Privilegien abgelaufen war, vom Könige ein Patent, das ihnen die Freiheiten bis nächsten Ostern verlängerte[15]. Köln wünschte, daß ihm die Privilegien auf ewige Zeiten bestätigt würden, doch konnte es dieses Zugeständnis vom König nicht erlangen. Eduard verlängerte den Kölner Kaufleuten die Privilegien immer nur auf kürzere Zeit. Die Kölner suchten sorgfältig die übrigen Hansen von sich fernzuhalten. Jeder Kaufmann, der in ihre Gesellschaft aufgenommen werden wollte, mußte Zertifikate beibringen, daß er aus Köln gebürtig sei und nur mit Waren Kölner Bürger handele. Um den Schein zu vermeiden, daß die Kölner Hanse nur die Stelle der alten gemeinsamen vertrete, solange diese mit England im Kampfe stand, wies Gerhard von Wesel, der Leiter der Kölner Kaufleute in England, alle Briefe, die an den Ältermann und den gemeinen Kaufmann der deutschen Hanse in England adressiert waren, zurück[16].
Im Laufe des Winters änderte sich die Lage der hansischen Kaufleute erheblich zu ihren Gunsten. Von allen Seiten liefen Verwendungsschreiben für die Gefangenen ein. Sogar William Caxton, der Gouverneur der Merchant Adventurers in Antwerpen, der von diesem Brennpunkt des Verkehrs aus die politische Kurzsichtigkeit des gewalttätigen Vorgehens seiner Landsleute am besten überschauen konnte, sprach sich für die Freilassung der hansischen Kaufleute aus. Ebenso trat auch Eduards Verbündeter, Karl von Burgund, für die Hansen ein und erklärte sich bereit, zwischen England und der Hanse zu vermitteln[17]. Ihm mußte ein Konflikt zwischen den beiden Mächten besonders unangenehm sein, da er seine gegen Frankreich gerichtete Politik störte. Für Eduard gab es damals aber noch andere Gründe zum Einlenken. In England flammten an mehreren Stellen wieder lancastrische Aufstände empor, und außerdem verschlechterte sich sein Verhältnis zu Warwick, der ein Gegner des burgundischen Bündnisses war, immer mehr. Schon im Dezember hatte das Londoner Kontor erkannt, welcher Vorteil der hansischen Sache aus der gefahrvollen Lage des Königs erwuchs[18].
Im Frühjahr 1469 nahm Eduard IV. die Vermittlung Karls des Kühnen an und verschob die Vollstreckung des Urteils bis Ende August. Die hansischen Kaufleute wurden aus der Haft, in der sie fast neun Monate gesessen hatten, entlassen und ihnen ihre Privilegien verlängert. Für diese Zugeständnisse preßte ihnen der geldbedürftige König 4000 Nobel ab[19].
Die Hansestädte hatten sich bisher begnügt, für ihre Kaufleute Fürschreiben an Eduard zu richten. Ein Hansetag, der im August 1468 tagte, hatte wegen zu geringen Besuchs keine Entschlüsse fassen können[20]. Als dann im April 1469 die Städte wieder zusammenkamen, zeigte sich die Wirkung der englischen Politik. 23 Städte aus allen Teilen der Hanse waren der Einladung Lübecks gefolgt. Die Hanse war bis auf Köln wieder einig, und Lübeck, dem die letzten Ereignisse recht gegeben hatten, hatte wieder die Führung. Ganz im Sinne der bisherigen lübischen Politik waren die Beschlüsse der Versammlung. Die Vermittlung des Herzogs von Burgund nahmen die Städte an und beauftragten mit der Vertretung der Hanse bei den Verhandlungen das Brügger Kontor und den Klerk des Londoner Kaufmanns. Doch nur unter gewissen Bedingungen waren sie bereit, den sofortigen Abbruch der Beziehungen zurückzustellen; ihre gefangen gesetzten Kaufleute sollten volle Entschädigung erhalten, oder wenigstens sollte England die noch beschlagnahmten hansischen Güter herausgeben. Wollte der König dies gewähren, so sollte innerhalb eines Jahres diesseits der See eine Tagfahrt angesetzt werden, die über die Erstattung des alten und neuen Schadens verhandeln sollte. Die Städte scheinen aber als ziemlich sicher angenommen zu haben, daß die Verhandlungen keinen Erfolg haben würden. Deshalb einigten sie sich gleich darüber, wie sie nach ihrem Scheitern gegen England vorgehen wollten. Die Kaufleute sollten abberufen werden und nach dem 24. Juni kein Hanse mehr England aufsuchen. Als weitere Maßregeln, über die jedoch ein neuer Hansetag endgültig beschließen sollte, nahmen die Städte in Aussicht, die Einfuhr von englischen und aus englischer Wolle gemachten Tuchen in die hansischen Gebiete und die Ausfuhr hansischer Waren nach England zu verbieten und England die Fehde anzusagen[21].
Wie die Städte vorausgesehen hatten, verlief die burgundische Vermittlungsaktion im Sande[22]. Karl dem Kühnen selbst war nach dem letzten Umschwung, der in England eingetreten war, mit einer hansisch-englischen Einigung nicht mehr gedient. Ende Juli hatte Karls Gegner Warwick die königlichen Truppen geschlagen und Eduard gefangen genommen. Warwick hatte nun beide Könige in seiner Gewalt und war für mehrere Monate der tatsächliche Herr Englands[23]. Mit diesem Umschwung verlor aber für Karl das englische Bündnis seinen Wert, und er hatte deshalb jetzt nichts mehr dagegen, daß die Hanse Gewaltmaßregeln gegen England anwendete. Ein Verbot der Einfuhr englischer Tuche billigte er durchaus. Dagegen riet er im Interesse des neutralen Handels ab, Kaper in See zu schicken[24].
Nachdem der Versuch, auf friedlichem Wege mit England zur Einigung zu gelangen, gescheitert war, blieb nur übrig, es durch Gewalt zum Nachgeben zu zwingen. Das Brügger Kontor eröffnete im Herbst 1469, ohne die Zustimmung der Städte abzuwarten, den Kaperkrieg. Es sandte zwei bekannte Danziger Schiffsführer, Paul Beneke und Martin Bardewik, gegen die Engländer und Franzosen aus. Anfänglich fanden die hansischen Auslieger die Unterstützung des Herzogs. Er stellte ihnen Geleitsurkunden aus und gestattete ihnen, ihre Beute in seinen Ländern zu verkaufen. Als sich aber Eduard IV. von Warwick wieder freimachte, entzog auch Karl den hansischen Kapern seinen Schutz und verbot seinen Untertanen, auf den Schiffen der Hanse Dienste zu nehmen[25].
Unter den Städten folgte vor allem Danzig dem vom Brügger Kontor gegebenen Beispiel. Es drang energisch darauf, daß das auf der letzten Versammlung in Aussicht genommene Einfuhrverbot des englischen Tuchs sofort in Kraft gesetzt werde. Einen neuen Hansetag erklärte es für überflüssig und hielt es für besser, die Kosten eines solchen für Seerüstungen zu verwenden. Beim Beginn der Schiffahrt stellte es selbst Kaperbriefe aus und schickte seine Auslieger in die Nordsee. Lübeck dagegen hielt sich noch vorsichtig zurück, wenn es auch gegen die Eröffnung des Krieges durch die andern Städte nichts einwandte[26]. Der lübische Rat hoffte vielleicht, daß bei den englischen Wirren der Hanse der Sieg ohne das gefährliche Mittel des Kaperkrieges zufallen werde.