Part 84
Die Ansicht, daß es im Interesse der gegenseitigen Annäherung und des sozialen Friedens zwischen Arbeitern und Arbeitgebern liege, sie in gemeinsamen Organisationen zu vereinigen, ist schon seit langer Zeit in weiten Kreisen vertreten. Es ist deshalb begreiflich, daß man ihr auch bereits seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen hat, und zwar nicht nur insofern, als man solchen Vereinigungen, soweit sie sich freiwillig bildeten, die gesetzliche Unterlage bot, sondern auch in der Weise, daß man sie auf dem Wege des staatlichen Zwanges ins Leben rief. Insbesondere ist dies geschehen in Deutschland und in Oesterreich.
Die zur Zeit bestehenden Zwangsorganisationen dieser Art lassen sich im wesentlichen auf zwei Gruppen zurückführen, nämlich einerseits diejenigen, die mit der gesetzlichen $Arbeiterversicherung$ zusammenhängen, und andrerseits diejenigen, welche auf der $Gewerbeordnung$ beruhen.
Die staatliche $Sozialversicherung$ hat von Anfang an den richtigen Gedanken zu Grunde gelegt, daß eine Einrichtung, die das Interesse der Arbeiterklasse verfolge, auch deren Mitarbeit erfordere, und so hat man denn in den deutschen Versicherungsgesetzen überall den Arbeitern das Recht einer Mitwirkung eingeräumt, das sich natürlich verschieden gestalten mußte nach dem Verhältnisse, in welchem die einzelnen Arten der Versicherung deren Lasten zwischen Arbeitern und Arbeitgebern verteilen.
Bei der $Krankenversicherung$ werden die Beiträge zu 2/3 von den Arbeitern und zu 1/3 von den Arbeitgebern getragen. Es ist deshalb sachgemäß, daß auch im Vorstande und in der Generalversammlung der Krankenkassen beide Teile nach diesem Verhältnisse vertreten sind. Das Gesetz schreibt dies vor.
Die $Unfallversicherung$ geschieht ausschließlich auf Kosten der Unternehmer, und demgemäß bilden sie allein die Berufsgenossenschaften. Aber es giebt doch für die Heranziehung der Arbeiter zu der Verwaltung außer ihrer Beteiligung an der Aufbringung der Mittel noch andere Gesichtspunkte, und so hat man ihnen auch innerhalb der Unfallversicherung eine Mitwirkung eingeräumt. Die Notwendigkeit hierfür tritt am schärfsten hervor bei den $Schiedsgerichten$, denn will man diese nicht aus unbeteiligten Personen zusammensetzen, sondern die Arbeitgeber zu ihrer Bildung herbeiziehen, so muß man offenbar auch die Arbeiter, und zwar im gleichen Verhältnisse, beteiligen; das folgt aus dem Begriffe des Gerichtes als einer beiden Teilen gleiche Rechte gewährenden Einrichtung. Aber auch bei der $Unfallverhütung$ glaubte man die Mitwirkung der Arbeiter nicht entbehren zu können, wenn auch nicht aus einem prinzipiellen, sondern aus dem praktischen Grunde, daß die Arbeiter über die Mittel, wie am besten den Betriebsgefahren vorzubeugen ist, naturgemäß ein sachverständiges Urteil besitzen, und weil außerdem die von den eigenen Vertretern angeordneten Sicherungsmaßregeln mehr Aussicht haben, auch thatsächlich Befolgung zu finden. Diesen Erwägungen entspricht die Vorschrift des Gesetzes, daß zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgerichte und von Mitgliedern des Reichsversicherungsamtes, sowie zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften für jede Berufsgenossenschaft bezw. Sektion ebensoviele Vertreter der Arbeiter gewählt werden, wie dem Vorstande Arbeitgeber angehören. Die Arbeitervertreter sind bei den betreffenden Verhandlungen des Vorstandes zuzuziehen und haben bei denselben gleiches Stimmrecht. Die Verhandlung ist deshalb eine völlig gemeinsame. Da die Ergebnisse nicht maßgebende Beschlüsse, sondern nur Gutachten sind, so ist die Gefahr, daß sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit ergiebt, ohne Bedeutung. Bei den Schiedsgerichten und im Reichsversicherungsamte ist die Entscheidung durch den Vorsitzenden bezw. die übrigen Mitglieder gegeben.
Bei der $Invaliditäts$- und $Altersversicherung$ wird die Last von Arbeitern, Arbeitgebern und dem Reiche gemeinsam getragen, dem entsprechend sind auch alle drei Faktoren an der Verwaltung beteiligt. Die Mitglieder des Vorstandes sind zunächst staatliche bezw. kommunale Beamte, aber sowohl der Ausschuß wie der Aufsichtsrat wird aus Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber in gleicher Zahl gebildet; die Einrichtung des Aufsichtsrates ist freilich an sich freiwillig, sie muß aber geschehen, sobald dem Vorstande Arbeitgeber und Versicherte nicht angehören. Die Verhandlung in allen diesen Behörden ist eine gemeinsame. Endlich werden Vertrauensmänner aus beiden Kreisen als örtliche Organe bestellt. Auch hier giebt es Schiedsgerichte, deren Beisitzer von den Vorständen der Krankenkassen, und zwar von den beiden in ihnen vertretenen Gruppen im getrennten Verfahren gewählt werden.
Die zunächst für die gedachten Versicherungen geschaffene Einrichtung der Schiedsgerichte ist dann durch das Gesetz über die $Gewerbegerichte$ weiter entwickelt. Auch hier wirken Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeiter, die in geheimer und unmittelbarer Wahl von allen Beteiligten in getrenntem Verfahren gewählt werden, unter einem staatlichen Vorsitzenden zusammen. Das Gewerbegericht kann zugleich als Einigungsamt thätig werden und hat dann die Befugnis, auch einen Schiedsspruch abzugeben, doch kann der Vorsitzende, falls bei der Abstimmung beide Gruppen sich geschlossen gegenüberstehen, sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.
Die Kranken- und Unfallversicherung ist auch in $Oesterreich$ eingeführt und durchaus nach dem deutschen Muster gestaltet, nur giebt es keine Berufsgenossenschaften, vielmehr sind deren Aufgaben territorial gegliederten Anstalten übertragen. Ebenso entspricht das am 1. Juli 1898 in Kraft getretene österreichische Gesetz über die Gewerbeschiedsgerichte dem deutschen Vorbilde. Eine Invaliditäts- und Altersversicherung besteht noch nicht.
Auch bei der Ordnung der $gewerblichen Verhältnisse$ ist ein Zusammenwirken von Arbeitern und Arbeitgebern vorgesehen. Die deutsche Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 war den aus früherer Zeit überlieferten Organisationen nicht günstig gesinnt. Man ließ sie freilich bestehen, indem man nur einigen Mißbräuchen entgegentrat, aber man suchte ihren Einfluß möglichst einzuschränken. Auch die neuen Innungen, deren Bildung im Gesetze vorgesehen ist, sind sehr knapp in acht Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet »die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«. Eine gemeinsame Thätigkeit von Arbeitern und Arbeitgebern ist allerdings insofern ins Auge gefaßt, als die zur Entscheidung von Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen oder Lehrlingen zu bildenden Schiedsgerichte, deren Errichtung den Ortsstatuten überlassen ist, unter gleichmäßiger Zuziehung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geschehen soll, doch war die Errichtung solcher Schiedsgerichte der Regelung durch Ortsstatut überlassen und ist deshalb nur ganz vereinzelt erfolgt.
Die späteren Aenderungen der Gewerbeordnung hatten neben der Verbesserung des Arbeiterschutzes hauptsächlich die Förderung des $Innungswesens$ zum Gegenstande, und in diesem Rahmen hat man auch den Arbeitern eine gewisse Berücksichtigung zu teil werden lassen. Die $Aufgaben$ der $Innungen$ sind oben[321] aufgezählt. Von denselben interessiert uns hier insbesondere »die Förderung des gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen, sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis« und die Befugnis zur Einrichtung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder, ihrer Angehörigen, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und sonstiger Bedürftigkeit, sowie zur Begründung von Schiedsgerichten. Hinsichtlich der Innungskrankenkassen ist den Statuten die Befugnis eingeräumt, entweder die Einrichtung des Krankenversicherungsgesetzes beizubehalten oder die Verwaltung ausschließlich den Arbeitnehmern zu überlassen oder endlich unter der Voraussetzung, daß die Innungsmitglieder die Hälfte der Beiträge aus eigenen Mitteln bestreiten, die Bestellung des Vorsitzenden und die Wahl der Hälfte der Vorstandsmitglieder und der Generalversammlung der Innung zu übertragen.
[321] Vgl. S. 650.
Mitglieder der Innung sind nur die Meister, dagegen ist den Gesellen eine Teilnahme an den Aufgaben und der Verwaltung der Innung durch den $Gesellenausschuß$ eingeräumt. Allerdings sind dessen Befugnisse recht gering. Er ist zu beteiligen »bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühwaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.« »Die nähere Regelung dieser Beteiligung hat durch das Statut mit der Maßgabe zu erfolgen, daß 1. bei der Beratung und Beschlußfassung des Innungvorstandes mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrechte zuzulassen ist, 2. bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrechte zuzulassen sind, 3. bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, abgesehen von der Person des Vorsitzenden, Gesellen, welche vom Gesellenausschusse gewählt werden, in gleicher Zahl zu beteiligen sind, wie die Innungsmitglieder.« Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in Angelegenheiten, für welche die Beteiligung des Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, darf nur mit dessen Zustimmung erfolgen; doch kann diese durch die Aufsichtsbehörde ergänzt werden.
Hiernach hat also nicht etwa der Gesellenausschuß nur ein Recht der Genehmigung, über dessen Ausübung er für sich allein beriete, sondern in den Verhandlungen des Innungsvorstandes und der Innungsversammlung, in denen diese Angelegenheiten zur Erörterung gelangen, müssen Gesellen zugezogen werden; die Verhandlung ist deshalb eine gemeinsame. Dasselbe gilt von der Verwaltung der bezüglichen Einrichtungen, die von den Meistern und den Gesellen gemeinsam geleitet wird.
Auch für die Handwerkskammern sind Gesellenausschüsse vorgeschrieben, die mitzuwirken haben 1. bei Regelung des Lehrlingswesens, 2. bei Gutachten und Berichten über Angelegenheiten, welche die Verhältnisse der Gesellen und Lehrlinge berühren, 3. bei der Entscheidung über Beanstandung von Beschlüssen der Prüfungsausschüsse. In dem Falle unter 2 ist der Gesellenausschuß berechtigt, ein besonderes Gutachten oder einen besonderen Bericht zu erstatten, in den übrigen Fällen ist die Thätigkeit eine gemeinsame.
Für die Innungsausschüsse und die Innungsverbände ist eine Beteiligung der Gesellen nicht vorgesehen[322]; ebensowenig ist den verschiedenen Gesellenausschüssen gestattet, miteinander in Verbindung zu treten, dies würde vielmehr gegen die Vereinsgesetze der meisten Länder verstoßen.
[322] Der frühere Entwurf (Reichsanzeiger vom 3. August 1896) hatte wenigstens für den »Handwerksausschuß« die Bildung von Gesellenausschüssen vorgeschrieben.
Ueber die $österreichischen$ Zwangsgenossenschaften ist oben[323] bereits das Wichtigste mitgeteilt[324]. Die Hülfspersonen sind nicht Mitglieder, sondern nur Angehörige der Genossenschaft. Doch ist ihnen hinsichtlich der ihre Interessen berührenden Aufgaben eine Teilnahme an der Verwaltung eingeräumt. Nicht allein haben sie zu der Genossenschaftsversammlung Delegierte mit beratender Stimme zu entsenden, sondern statutarisch kann ihnen auch in dem Genossenschaftsausschusse eine Vertretung eingeräumt werden. Hinsichtlich der bei jeder Genossenschaft zu bildenden Krankenkasse haben sie das Recht, in den Vorstand, den Ueberwachungsausschuß und die Generalversammlung Vertreter zu wählen, die sogar ein den Beiträgen der Gesellen entsprechendes Uebergewicht (2/3 : 1/3) haben. Endlich besteht ein schiedsgerichtlicher Ausschuß, der von beiden Teilen im gleichen Verhältnisse besetzt wird.
[323] Vgl. S. 609 ff.
[324] Die folgende Darstellung stützt sich hauptsächlich auf den Aufsatz von $Schwiedland$: »Die Einführung obligatorischer Arbeiterausschüsse in Oesterreich« in Schmoller, Jahrb. 1891, S. 1241 ff.
Aber man ist in Oesterreich weiter gegangen, als in Deutschland, indem man den Gesellen in der »$Gehülfenversammlung$«, d. h. der Versammlung sämtlicher Gehülfen der in einer Genossenschaft vereinigten Gewerbetreibenden mit einem der Bestätigung durch die Behörde bedürfenden Obmann ein eigenes Organ gegeben hat. Die Aufgaben der Gehülfenversammlung sind: 1. die Wahrnehmung und Erörterung der Interessen der zu der Genossenschaft gehörigen Gehülfen, soweit diese Interessen den Zwecken der Genossenschaft nicht widerstreiten; 2. die Wahl der Mitglieder des schiedsgerichtlichen Ausschusses, des Vorstandes, des Ueberwachungsausschusses und der Delegierten der Generalversammlung der Krankenkasse aus dem Stande der Gewerbegehülfen; 3. die Wahl der Vertreter aus dem Stande der Gewerbegehülfen zur Genossenschaftsversammlung, sowie des Obmannes und der Mitglieder des Gehülfenausschusses. Dagegen darf die Gehülfenversammlung weder obligatorische Beiträge erheben, noch freiwillige Gaben annehmen, auch darf sie nur auf Aufforderung des Genossenschaftsvorstandes zusammentreten.
Die bisherige Entwickelung der Verhältnisse hat bewiesen, daß die Gesellen besser als die Meister verstanden haben, sich die neue Einrichtung nutzbar zu machen. Während unter den Meistern sich ein gewisser Gegensatz zwischen Großen und Kleinen geltend macht, wobei die letzteren infolge ihrer Mehrheit die Leitung an sich gerissen haben, sind die Arbeiter umgekehrt bemüht gewesen, ihre tüchtigsten Kräfte an die maßgebenden Stellen zu bringen, haben sie auch dadurch von den Meistern unabhängig gemacht, daß sie ihnen die besoldeten Stellen in den Krankenkassen übertragen haben, und so hat sich der Gehülfenausschuß zu einem wertvollen Organe für die Vertretung der allgemeinen Berufsinteressen der Arbeiter entwickelt.
Die Einrichtung der obligatorischen Berufsorganisation wird von österreichischen Sozialpolitikern durchaus günstig beurteilt[325]. Es ist deshalb begreiflich, daß der Versuch unternommen ist, sie auch für die Großindustrie durchzuführen. Schon am 5. Oktober 1886 hatte die deutsche Linke im Abgeordnetenhause einen Antrag über Errichtung und Organisation von Arbeiterkammern eingebracht, und durch Antrag vom 19. April 1890 hatte sie den Gedanken in der Form eines Gesetzentwurfes über Einrichtung von Einigungsämtern, in welchen die Schaffung von Arbeiterausschüssen vorgesehen war, wieder aufgenommen, aber beides ohne Erfolg. Während hier ausschließlich die Organisation der Arbeiter beabsichtigt war, indem man sie den bereits bestehenden Kartellen der Unternehmer, deren Reform man ins Auge faßte, gegenüberstellen wollte, schlug der Entwurf, betr. Einführung von Einrichtungen zur Förderung des Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und ihren Arbeitern, den die Regierung am 17. Juni 1891 dem Abgeordnetenhause vorlegte, den Weg einer beiderseitigen Organisation ein.
[325] Vgl. $Schwiedland$ a. a. D. S. 1259, Anm. 1.
Der Schwerpunkt lag allerdings auch hier in den $Arbeiterausschüssen$, die in allen fabrikmäßigen Gewerbeunternehmungen gebildet werden sollten, und zwar durch Wahl seitens aller Arbeiter, die mindestens 21 Jahre alt und seit einem Jahre in dem betreffenden Unternehmen beschäftigt sind.
Ueber den Wirkungskreis war folgendes bestimmt:
»Die Aufgabe der Arbeiterausschüsse besteht zunächst darin, dem Gewerbsunternehmer oder dessen von ihm bestimmten Organen die Wünsche und Beschwerden der Arbeiterschaft oder eines Teiles derselben in Beziehung auf den Lohnvertrag oder die sonstigen Arbeitsbedingungen vorzutragen, sowie die Beilegung von in dieser Hinsicht vorhandenen Meinungsverschiedenheiten anzubahnen. Ueberhaupt haben die Arbeiterausschüsse zur Erhaltung des guten Einvernehmens zwischen den Gewerbsunternehmern und deren Organen einerseits und den Arbeitern andererseits durch angemessene Einwirkung beizutragen.«
Mit Zustimmung des Unternehmers können den Ausschüssen auch noch andere Aufgaben übertragen werden, insbesondere die Mitwirkung bei der Verwaltung der bestehenden Wohlfahrtseinrichtungen und bei Ueberwachung der Befolgung der Arbeitsordnung und der für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter erlassenen Vorschriften. Es kann ferner bestimmt werden, daß der Arbeiterausschuß vor Verhängung von Konventionalstrafen um sein Gutachten zu befragen ist.
Aber der Entwurf beschränkte sich nicht hierauf, sondern gab der Regierung das Recht, in einzelnen Städten und Industriebezirken, in welchen eine größere Anzahl gleicher oder verwandter Gewerbe fabrikmäßig betrieben wird, die Zusammenfassung derselben in $genossenschaftliche Organisationen$ (Berufsgenossenschaften) anzuordnen. Diese sollte erfolgen durch Errichtung von je zwei Genossenschaften, nämlich einerseits der sämtlichen in der Organisation einbezogenen Unternehmer und andererseits der sämtlichen Hülfsarbeiter dieser Unternehmer.
Ueber den Zweck dieser Organisation bestimmte § 14 des Entwurfes: »Die Errichtung jeder der beiden Genossenschaften hat den Zweck, den Mitgliedern derselben Gelegenheit zu bieten, im Rahmen der bestehenden Gesetze ihre wirtschaftlichen Interessen, soweit sie mit dem Gegenstände ihrer gewerblichen Thätigkeit in Zusammenhang stehen, zu erörtern, einschlägige Wünsche und Beschwerden in Beratung zu ziehen und hierbei über ihre Haltung zu den in den betreffenden Fragen von der anderen Genossenschaft gefaßten Beschlüssen sich zu entscheiden. Beide Genossenschaften sind verpflichtet, über Aufforderung der Behörden, sowie der Handels- und Gewerbekammern Gutachten zu erstatten; sie sind oder auch berechtigt, im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises aus eigener Initiative mit Anträgen hervorzutreten«.
Die Genossenschaftsversammlung der Unternehmer besteht aus sämtlichen Mitgliedern, die der Arbeiter aus Vertretern; die letzteren wählen die Arbeiterausschüsse. Die Geschäftsführung liegt in der Hand der »Vorstehung«, d. h. des Ausschusses und eines der Bestätigung seitens der Behörde bedürfenden Vorstehers. Der letztere hat ein Disziplinarstrafrecht gegen die Mitglieder.
In dem letzten Abschnitte des Entwurfes war die Schaffung von $Einigungsämtern$ vorgesehen, die für gleiche oder verwandte Berufe errichtet werden sollten. Dabei war für Großindustrie und Kleingewerbe insofern eine verschiedene Organisation vorgeschlagen, als die Arbeitervertreter bei der erstern von den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung, bei der letztern von der Gehülfenversammlung zu wählen waren, während die Vertreter der Unternehmer aus allgemeinen Wahlen der letzteren hervorgehen sollten.
Zur Ueberwachung wird bei jeder Genossenschaft ein staatlicher Kommissar bestellt. Auch kann die Auflösung der Genossenschaft seitens des Ministers erfolgen, sobald sie ihren gesetzlichen oder statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, gesetzwidrige Beschlüsse faßt oder »überhaupt den Bedingungen ihres rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht«.
Der Entwurf wollte eine Lösung der sozialen Frage durch staatliche Organisation im großen Stile unternehmen, insbesondere war in der Begründung ausdrücklich hervorgehoben, daß die Arbeitergenossenschaften befugt sein sollten, auch allgemeine Fachfragen in den Bereich ihrer Erörterung zu ziehen und dadurch zur Wahrung der berechtigten Interessen und zur Verbesserung der Gesamtlage der Genossenschaftsmitglieder beizutragen. Mit Recht bezeichnete die Begründung gegenüber dieser Organisation der Arbeiter die korporative Vereinigung der Unternehmer als notwendiges Korrelat. Es ist lebhaft zu bedauern, daß die Verhandlungen des Abgeordnetenhauses zu keinem positiven Ergebnisse führten und die Regierung den durch den Entwurf beschrittenen Weg später nicht weiter verfolgt hat.
Nachträge[326].
I[327].
In $England$ ist der oben (S. 619) erwähnte, seitens der Regierung unternommene Versuch, organische Beziehungen zwischen den Verbänden der Arbeiter und der Arbeitgeber herzustellen, gescheitert. Wie erwähnt, war von dem Handelsminister $Ritchie$ der Plan eines ständigen Einigungsamtes ausgegangen. Nach demselben sollte in jedem Gewerbe ein dauerndes Amt dieser Art aus Vertretern der beiderseitigen Verbände bestehen, vor das jeder Streit gebracht werden mußte. Als zweite Instanz sollte ein aus allen Gewerbezweigen gebildetes Zentraleinigungsamt eintreten, bis zu dessen Spruche kein Streik und keine Aussperrung erklärt werden dürfe. Nachdem der Minister im Anfang Dezember 1898 dem parlamentarischen Ausschusse der Arbeiter diesen Plan unterbreitet hatte, antwortete dieser schon am 16. dess. Monats, daß er den Vorschlag mit Dank annehme und um Zusammenberufung einer gemeinsamen Konferenz mit den Vertretern der Unternehmer bitte, wiederholte auch diese Zustimmung, nachdem ihm am 13. Februar 1899 ein ausgearbeiteter Entwurf mitgeteilt war. Dagegen ließ das parlamentarische Komitee der Unternehmer[328] nachdem es anfangs geschienen hatte, als ob es ebenfalls eine zustimmende Haltung einnehmen wollte, dem Minister am 18. März 1899 folgende Erklärung zugehen: »Bei voller Würdigung und Sympathie für die Punkte in dem Schreiben des Ministers und bei allem Eifer, den für die nationale Wohlfahrt so notwendigen gewerblichen Frieden zu sichern, sieht der Parlamentarische Rat der Unternehmer gegenwärtig keinen gangbaren Weg zur Bildung einer vollständigen und befriedigenden Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitern in einem Versöhnungsamte, wie es in dem angeführten Briefe vorgeschlagen wird.» [326] Es war nicht möglich, bei der großen Anzahl der behandelten Organisationen überall die Darstellung bis auf die bei dem Drucke des Buches laufende Gegenwart fortzuführen, denn dies würde, abgesehen von anderen Schwierigkeiten, erfordert haben, vor Abschluß des Manuskriptes von jeder einzelnen Organisation Ergänzungen der früheren Angaben zu erbitten. Ich sehe auch nicht hierin die Bedeutung meiner Arbeit. Immerhin glaube ich dasjenige Material, welches mir bis zur Beendigung des Druckes bekannt wurde, den Lesern mitteilen zu sollen und thue dies in der Form von Nachträgen, wobei ich stets die Stelle des Buches, an welche das Nachgetragene anknüpft, angeben werde, indem ich bitte, dort die entsprechende Verweisung anzubringen.
[327] Anschluß an S. 62 u. 619.
[328] Vgl. S. 617.
Am 19. Juli 1899 hat in London der erste Kongreß des neu geschaffenen Gewerkschaftsverbandes[329] stattgefunden, auf dem 44 _trade unions_ mit insgesamt 310437 Mitgliedern durch 47 Abgesandte vertreten waren. Nach einem Berichte des Vorsitzenden des Parlamentarischen Komitees über die bisherige Entwickelung des Verbandes kam man überein, denselben als mit dem 1. Juli 1899 ins Leben getreten anzusehen, und wählte die Mitglieder des Vorstandes. Es wurde ins Auge gefaßt, die Jahresversammlungen stets an demselben Orte und in unmittelbarem Anschlusse an die trade unions-Kongresse abzuhalten.
[329] Vgl. S. 42.