Part 83
Die Organisation ist eine doppelte, eine innere und eine äußere. Die innere, die sich auf ein einzelnes Unternehmen beschränkt, ist ähnlich der in _Val de bois_. Die Arbeiter bilden Zehnerschaften, deren jede ihren Vertreter wählt. Diese Vertreter bilden den _conseil intérieur_, der unter dem Vorsitze des Prinzipals berät. Seine Ergänzung findet er in dem _conseil patronal_, der aus dem Prinzipal und den höheren Beamten besteht. An der Spitze der äußeren Organisation des _syndicat mixte_ steht der _conseil syndical_, zu dem jede Fabrik zwei Mitglieder entsendet, nämlich den Prinzipal und einen von den Zehnerschaften der Arbeiter erwählten Vertreter. Den Vorsitz in dem _conseil syndical_ führt ein von seinen Kollegen gewählter Prinzipal.
Das Syndikat hat eine Kasse, zu der die Arbeiter geringe Beiträge leisten, die vielmehr hauptsächlich aus Zuschüssen der Prinzipale gespeist wird. Daneben bestehen einzelne Abteilungen für Unterstützung, gemeinsamen Einkauf, Sparkassen, Arbeiterwohnungen u. s. w., an deren Spitze besondere Vorstände stehen, die unter dem Vorsitze des Prinzipals tagen. Doch giebt es auch einen nur aus Arbeitern bestehenden Wirtschaftsausschuß, der sich selbst einen Vorsitzenden wählt.
Die wichtigsten der nach diesem Systeme gebildeten Syndikate sind folgende:
1. _Corporation chrétienne de Saint-Nicolas_ für Spinnerei, Weberei und Wirkerei. Sie wurde am 11. Mai 1885 gegründet. Ihr Zweck ist nach den Statuten: Aufrechterhaltung des guten Einvernehmens zwischen Prinzipalen und Arbeitern durch Behandlung des beiderseitigen Verhältnisses unter dem Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der Liebe, Entwickelung der geschäftlichen Tüchtigkeit und Wahrung der Ehre der Korporation, endlich Einrichtungen zum sittlichen und materiellen Wohle der Arbeiter. An der Spitze steht ein _comité protecteur_ aus Prinzipalen und Arbeitern, das bei Streitigkeiten vermittelnd und entscheidend eingreifen soll, doch erfolgt die Abstimmung nicht nach der Zahl der Mitglieder, sondern nach den beiden Gruppen. Auch die Arbeiter solcher Werke, deren Inhaber dem Syndikate nicht angehören, können an ihm teilnehmen; sie wählen dann Vertreter, die aber von dem _comité protecteur_ gebilligt werden müssen. Neben dem _comité_ besteht ein _bureau_ aus sechs Personen, dessen Aufgabe es ist, über Aufnahme von Mitgliedern zu beschließen, Fähigkeitszeugnisse und Diplome auszustellen, die Oberaufsicht über die verschiedenen Einrichtungen auszuüben, Zwistigkeiten zwischen Prinzipalen, Arbeitern und Lehrlingen auszugleichen sowie Einnahmen und Ausgaben festzusetzen.
Die _Corporation de Saint-Nicolas_ bestand am 9. Mai 1895 aus 27 Prinzipalen, 47 Beamten, 301 Arbeitern und 855 Arbeiterinnen, zusammen 1230 Personen. Das Vermögen betrug 37688,66 Frs. Sie besitzt eine eigene Zeitung »_Le dimanche_«, die wöchentlich erscheint.
2. _Syndicat de l'Industrie Roubaissienne_. Dasselbe wurde am 1. Februar 1889 begründet und zählte 1895 20 Prinzipale, 86 Beamte und 2954 Arbeiter, zusammen 3060 Mitglieder, die meist der Spinnerei, Weberei, Druckerei und Appretirerei angehören und sich auf 20 Geschäfte verteilen. Das Vermögen betrug 2852,45 Frs. Die Organisation ist fast völlig derjenigen unter 1 nachgebildet, nur ist bei Stimmengleichheit in dem _conseil syndical_ dem Vorsitzenden die Entscheidung eingeräumt.
3. _Syndicat de l'Industrie Tourquenoise_. Dasselbe wurde gegründet 1888 mit 1064 Mitgliedern, die 1895 auf 1900 gestiegen waren.
4. _Société Saint-Louis_ in Tourcoing, gegründet 1889, besaß am 1. Januar 1897 800 Mitglieder.
5. _Société Saint-Joseph_ in Roubaix, ebenfalls 1889 gegründet, hatte 1896 900 Mitglieder.
6. _Société de Saint-Martin_ in Roubaix mit 840 Mitgliedern.
7. _Syndicat professionnel de patrons et ouvriers de l'Industrie Fourmisienne_ in Fourmies.
Alle diese Syndikate sind nach demselben Muster eingerichtet und haben im wesentlichen die gleichen Wohlfahrtsanstalten.
Im $Handwerk$ scheinen die Vorbedingungen für die gemeinschaftliche Organisation günstiger zu liegen, als in der Großindustrie; stehen sich doch Meister und Gesellen nach ihrer Lebenslage und den geschäftlichen Beziehungen wesentlich näher. Auf der andern Seite ist hier das Mißtrauen der Meister untereinander ein erhebliches Hindernis.
Auch auf diesem Gebiete ist es der Katholizismus, insbesondere die schon erwähnte unter dem Namen _Oeuvre des cercles catholiques d'ouvriers_ bestehende Organisation gewesen, von der die Bildung der _syndicats mixtes_ ausgegangen ist. Naturgemäß mußte die Form der Organisation eine andere sein, als in der Großindustrie, denn die Schaffung eines _conseil d'atelier_, entsprechend dem _conseil d'usine_, ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Meister mit den wenigen Gesellen, die er beschäftigt, sich ohne Zwischeninstanz verständigen kann. Ebenso haben Wahlen für den _conseil syndical_ keinen Wert, sondern Meister, Gehülfen und Lehrlinge bilden ohne Vermittelung das Syndikat, dessen Leitung einfach einigen Meistern übertragen ist, ähnlich den alten Zünften, an deren Traditionen überhaupt die _syndicats mixtes_ sich stark anlehnen.
Auch die Art der Thätigkeit ist dementsprechend. Im Vordergrunde steht die technische Ausbildung durch Unterricht und Prämierung, insbesondere die Erziehung und die Fürsorge für die Lehrlinge. Daneben stehen gewerbliche Ausstellungen und Einrichtung gemeinschaftlicher Verkaufshallen, ebenso auch gemeinsame Beschaffung des Rohmaterials. Vielfach hat man Darlehens- und Sparkassen, sowie Unterstützung in Krankheitsfällen. Den Arbeitslosen gewährt man Hülfe zunächst durch Arbeitsnachweis und, soweit dies erfolglos ist, auch durch Geld, ja in Gewerben, in denen die Arbeitslosigkeit Monate dauert, hat man besondere Einrichtungen zur Beschäftigung getroffen. Z. B. haben die Maurer in Blois einen Steinbruch gepachtet, in dem sie im Winter arbeiten. Auf die fertigen, aber noch nicht verkauften Steine werden von einer nach dem System Raiffeisen eingerichteten Kasse Vorschüsse gewährt. Endlich hat man zur gütlichen Beilegung oder Entscheidung von Streitigkeiten Schiedsgerichte, die meist unter dem Vorsitze einer angesehenen, unbeteiligten Person in Thätigkeit treten. Man betreibt auch nicht allein praktische Dinge, sondern hat häufig Einrichtungen zum Studium der sozialen Fragen (_cercles d'études sociales_) getroffen.
Uebrigens hat sich neben den _syndicats mixtes_ im engeren Sinne, die eine völlige Verschmelzung von Arbeitern und Arbeitgebern bedeuten und von der katholischen Partei unterstützt werden, in neuester Zeit noch eine andere Form entwickelt, die gewöhnlich als »christliche Syndikate»bezeichnet werden, weil sie von der christlichen-demokratischen Partei ausgehen. Sie setzen die Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber in selbständigen Vereinen voraus, schaffen aber zwischen den letzteren ein festes Band durch einen ständigen Ausschuß, dessen Befugnisse nach den Verhältnissen mehr oder weniger weitgehende sind. Man hat deshalb diese Art der gemeinsamen Organisation auch wohl _syndicats parallèles_ genannt. Auch sie sind vorzugsweise im Norden von Frankreich vertreten.
Im allgemeinen handelt es sich bei allen diesen gemischten Syndikaten um kleine Gruppen, doch giebt es auch größere. So umfaßt die _corporation Saint-Antoine_ der Tischler in Paris, _Faubourg Saint-Antoine_, 3000 Meister mit 7000 Gehülfen. Das Schneidersyndikat in Paris hat 1043 Mitglieder. Das Webersyndikat in Lyon vereinigt 1460 Meister und 3500-4000 Gesellen.
Das Gesamtergebnis der Bewegung zu Gunsten der _syndicats mixtes_ ist hiernach auf industriellem Gebiete ein recht bescheidenes. Wenn die Zahl derselben für das Kleingewerbe auf etwa 250 angegeben wird[315], so steht das nicht im Einklang mit den offiziellen Ziffern des _annuaire_, die oben[316] mitgeteilt sind.
Mit eigentlich gewerkschaftlichen Aufgaben im engeren Sinne, also insbesondere Regelung der Löhne und der Arbeitszeit, haben sie sich bisher nur ganz vereinzelt beschäftigt, und ihre Verteidiger, die ihnen nachrühmen, daß sie sehr segensreich in der Richtung einer Abschwächung der Gegensätze gewirkt haben, glauben eine Thätigkeit in dem gedachten Sinne nur erwarten zu können, wenn die Gesetzgebung den Syndikaten einen Zwangskarakter verleihte.
Weit günstiger ist die äußere Entwickelung der _syndicats agricoles_, die ebenfalls überwiegend aus Arbeitgebern und Arbeitern zusammengesetzt sind. In der That ist in der Landwirtschaft der Gegensatz beider Klassen weniger stark, und bisher ist es im wesentlichen gelungen, deren Interessen zu vereinigen. Die Organisation begann von entgegengesetzten Punkten: an einigen Orten nahm man den Ausgang von kleinen örtlichen Vereinen, anderwärts gründete man sofort Organisationen für ganze Departements oder Provinzen. Schließlich aber gelang es, eine strenge Gliederung nach Gemeinden, größeren Bezirken und ganzen Departements durchzuführen, und endlich hat man in der unter dem Einflusse der französischen Landwirtschaftsgesellschaft ins Leben gerufenen _Union centrale des syndicats agricoles_ einen Zentralverband für ganz Frankreich geschaffen. Seit 1894 wird auch jährlich ein allgemeiner Kongreß abgehalten. Die Gesamtzahl der _syndicats agricoles_ wird in dem _annuaire_ für 1897 auf 1371 mit 438596 Mitgliedern angegeben[317], doch sind dabei häufig die bei der Gründung angemeldeten Zahlen zu Grunde gelegt, und es wird deshalb der wahre Bestand auf 800000 Mitglieder geschätzt. Diese setzen sich aus allen Kreisen der landwirtschaftlichen Bevölkerung zusammen, insbesondere gehören dazu sowohl Großgrundbesitzer und Großbauern, wie kleine Besitzer, Gärtner, Weinbauer, Pächter, Angestellte und Arbeiter. In einigen Syndikaten bestehen auch besondere Gruppen, während die meisten hiervon absehen.
[315] Von $Boissart$ a. a. O. S. 141.
[316] Vgl. S. 83.
[317] Vgl. hinsichtlich der genaueren Ziffer oben S. 83.
Die Aufgaben, welche sich die Syndikate neben dem allgemeinen Zwecke der Vertretung der landwirtschaftlichen Interessen im einzelnen gestellt haben, sind in den Statuten meist wörtlich gleichlautend bezeichnet und zwar in folgender Weise:
1. Durchführung gesetzlicher Reformen sowie aller sonstigen Mittel, insbesondere zur Ermäßigung der Lasten des Grundbesitzes, der Eisenbahntarife, der Zölle und Steuern, Standgelder u. s. w.
2. Schaffung von Kassen für Kulturen, Dünger, Maschinen und Geräte, sowie anderer Mittel zur Erleichterung der Arbeit, Ermäßigung der Bestellungskosten und Erhöhung der Produktion.
3. Verbreitung landwirtschaftlicher und gewerblicher Kenntnisse durch Unterrichtskurse, Versammlungen, Broschüren und Bibliotheken.
4. Begünstigung wirtschaftlicher Einrichtungen wie landwirtschaftlicher Kreditgenossenschaften, Verkaufsgenossenschaften, Unterstützungskassen, Versicherung gegen Schäden, Auskunfterteilung durch Angebot und Nachfrage hinsichtlich der Produkte, des Düngers, des Viehes, des Saatgutes, der Maschinen und der Arbeit.
5. Vermittelung der genannten Geschäfte zum Vorteile der Mitglieder.
6. Ueberwachung der Lieferungen, die von oder an Mitglieder erfolgen, um Betrügereien vorzubeugen.
7. Auskunfterteilung über alles, was die Landwirtschaft betrifft, sowie Abgabe von Gutachten und Schiedssprüchen in Streitfällen.
Daneben beschäftigen sich einige Syndikate auch mit Beleihung von Waren.
Die Aufzählung dieser Aufgaben ergiebt, daß die Syndikate bis jetzt überwiegend die Interessen der landwirtschaftlichen Besitzer gefördert haben. Allerdings haben einige derselben auch Kranken- und Unterstützungskassen eingerichtet, aber im allgemeinen ist die soziale Thätigkeit stark zurückgetreten. Die Folge ist gewesen, daß sich schon mehrfach besondere landwirtschaftliche Arbeitersyndikate gebildet haben, deren am 1. Juli 1894 65 bei der Zentralstelle angemeldet waren. Von den Führern der Bewegung ist auch schon nachdrücklich auf die Gefahr hingewiesen, die hieraus den _syndicats agricoles_ drohe, indem die Interessen der Arbeiter und der Besitzer auseinanderfielen und der Schwerpunkt in die Vertretung des Großgrundbesitzes verlegt werde. Auf den Kongressen der letzten Jahre ist deshalb die Mehrheit darüber einig gewesen, daß es eine falsche Richtung sei, wenn die Thätigkeit der Syndikate anstatt einer sozialen vielmehr eine vorwiegend geschäftliche werde, und man hat als Hauptmittel, um dem entgegenzuwirken, die möglichste Begrenzung auf dieselbe Gemeinde bezeichnet. Immerhin bleibt es zweifelhaft, ob sich diese Entwickelung wird aufhalten lassen. --
Außer den _syndicats mixtes_ und _agricoles_ giebt es übrigens in Frankreich auch noch andere gemeinsame Organisationen von Arbeitern und Unternehmern. Es haben nämlich in einigen Fällen die beiderseitigen Syndikate gemeinsame Ausschüsse eingesetzt, denen die Regelung gewisser gemeinsamer Angelegenheiten übertragen ist.
Schon vor dem Gesetze vom 24. März 1884 bestand eine sog. chambre mixte unter den Arbeitern und Arbeitgebern der Buntpapierindustrie in Paris. Diese von beiden Organisationen gewählte Behörde hatte neben der Regelung des Lohntarifs auch die Fragen des Lehrlingswesens und der Fachschulen zu behandeln. Sie hat die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 10 Stunden und gewisse gesundheitliche Maßregeln, wie die Ausschließung des Schweinfurter Grüns, durchgeführt.
In der Webereiindustrie von $Cholet$ besteht schon längere Zeit ein Ausschuß zur schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, dessen Befugnisse aber seit dem 29. Oktober 1892 erheblich erweitert sind. Er besteht aus 6 Unternehmern und 6 Arbeitern, die aber auf eigenartige Weise gewählt werden. Es werden nämlich von den Unternehmern 20 und von jeder der beiden bestehenden Webergewerkschaften 10 Wahlmänner bestimmt, die als einheitlicher Wahlkörper die 12 Ausschußmitglieder wählen, und zwar muß jeder Gewählte mindestens 3/4 der Stimmen erhalten. So fühlt sich jedes Ausschußmitglied als Vertrauensmann beider Teile und hat demgemäß auch größere Autorität. Im Jahre 1894 haben auch die Arbeiter- und Unternehmer-Syndikatsverbände der Friseure in Paris eine gemischte Kammer mit schiedsgerichtlichen Befugnissen gebildet.
Am weitesten ist, wie in Deutschland so auch in Frankreich, die gemeinsame Organisation unter den Buchdruckern vorgeschritten. Bei der Feier der 300 jährigen Einführung der Buchdruckerkunst in Marseille 1895 beschlossen die beiden gleichzeitig dort tagenden Kongresse der Prinzipale und der Gehülfen, die Einsetzung eines aus je 9 Vertretern beider Gruppen bestehenden Ausschusses für ganz Frankreich, der jährlich einmal zusammentritt. Daneben bestehen noch gemeinsame örtliche Kommissionen.
Am 26. November 1893 wurde von dem Kongreß der Bergarbeiter im Departement _Nord_ und _Pas de Calais_ beschlossen, dem Verbande der Bergwerksbesitzer den Vorschlag eines gemeinsamen Schiedsgerichts und Einigungsamtes zu machen. Diese haben aber den Vorschlag abgelehnt.
11. Die englische _trade alliance_[318].
Eine in hohem Grade interessante Erscheinung ist die in der Ueberschrift bezeichnete in England versuchte Zusammenfassung von Unternehmern und Arbeitern, deren Plan von dem Fabrikanten $Edward J. Smith$ in Birmingham ausgeht, und die bisher insbesondere in der Umgegend dieser Stadt Boden gefaßt hat. Die Grundgedanken, von denen er ausgeht sind folgende[319]:
1. Alle übertriebene Konkurrenz im Gewerbe ist für Unternehmer und Arbeiter in gleichem Maße verderblich.
2. Das mit ihr verbundene Unterbieten im Preise ist meist ganz unnötig, da der einheimische Konsument es nicht verlangt und die auswärtige Konkurrenz es nicht erfordert.
3. Selbst wenn die letztere bedrohlich wird, kann sie viel leichter und wirksamer durch ein gemeinsames Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern bekämpft werden, als durch einseitiges Vorgehen, dem die Beschränktheit der Mittel und die Schwierigkeit der Konkurrenz entgegensteht.
4. Diese ungesunde Konkurrenz kann nur die vereinigte Thätigkeit der Fabrikanten bekämpfen.
5. Aber dieses Vorgehen der Fabrikanten ist erfolglos ohne Kontrolle über diejenigen, die ungeachtet aller von ihnen abgegebenen Versprechungen nur dann ehrenhaft gegenüber ihren Konkurrenten handeln, wenn sie dazu gezwungen sind.
6. Wie die Arbeiter früher unter dem profitlosen Geschäft gelitten haben, so sind sie fortan berechtigt, einen billigen Anteil von dem erfolgreichen Geschäfte zu fordern.
7. Angemessene Preise und Löhne können durch Zusammenwirken von Unternehmern und Arbeitern nur dann erzielt werden, wenn beide Teile das gewerkschaftliche Prinzip anerkennen und sich gegenseitig zu dessen erfolgreicher Durchführung Beistand leisten, in der Weise, daß schließlich die Unternehmer nur gewerkschaftlich organisierte Arbeiter beschäftigen und die Arbeiter nur bei gewerkschaftlich organisierten Unternehmern arbeiten.
8. Die Gewerkschaften können auf beiden Seiten nur dann nützlich wirken, wenn sie von vernünftigen Auffassungen ausgehen, sonst sind sie oft gefährlich und verderblich. Nutzen kann das Gewerkschaftswesen nur haben, wo gegenseitiges Vertrauen herrscht und Unternehmer und Arbeiter gemeinsam handeln.
[318] Eine eingehende Darstellung seines Systems giebt E. J. $Smith$ in seinem Buche: _The New Trades Combination Movement_, Birmingham 1895. Eine kurze Uebersicht bietet Ed. $Bernstein$ in einem Aufsatze: »Neue Formen gewerblicher Verbindung in England« in der »Neuen Zeit« Oktoberheft 1898. Auch S. und B. $Webb$ in ihrem Buche: Theorie und Praxis der englischen Gewerkvereine (Uebersetzung), Stuttgart, Dietz, Bd. II, S. 115 ff. behandeln das Thema.
[319] Nach einem Aufsatze von E. J. $Smith$ in dem _Daily Chronicle_ vom 6. Januar 1898.
E. J. $Smith$ lehnte sich an die in manchen Gewerben vorhandenen Lohneinigungsämter (_Wages boards_), die aber bis dahin eine sehr lose Organisation hatten. Im Jahre 1890 begründete er in seinem eigenen Gewerbe, der Fabrikation metallener Bettstellen, eine _trade alliance_[320] und fand bald Nachfolge in verschiedenen verwandten Gewerben, wie der Fabrikation von Sprungfedern, Messingdraht, gewalzten Röhren, Kaminvorlagen, porzellanenem Hausgerät, Thonwaren, Backsteinen, Jutewaren, galvanisierten Hohlwaren u. s. w. Anfangs pflegte man sehr detaillierte Statuten auszuarbeiten, nachdem man sich aber überzeugt hatte, daß der Schwerpunkt in dem organisierten beiderseitigen Interesse liegt, hat man sich auf wesentlich einfachere Bestimmungen beschränkt. Als Typus dieser neueren Statuten kann derjenige eines 1897 abgeschlossenen Verbandes der Fahrradröhrenfabrikanten gelten, aus dem folgende Vorschriften hervorzuheben sind.
1. Die Prinzipien der _alliance_ sind, für gerechte und billige Verkaufspreise und für die Regelung der Löhne auf Grund solcher Verkaufspreise durch Prämien oder einen Wandeltarif zu sorgen.
2. Die Arbeiter versprechen, nur für solche Fabrikanten zu arbeiten, die entweder Mitglieder des Unternehmervereins sind oder auf Grund eines besonderen Abkommens mit ihnen zusammengehen.
3. Die Unternehmer verpflichten sich, nur Gewerkschaftsmitglieder anzustellen und von allen Arbeitern über 18 Jahre den Beitritt zur Gewerkschaft zu fordern.
4. Die Unternehmer verpflichten sich, den Mitgliedern der Gewerkschaft vom 1. Nov. 1897 auf die derzeitigen Stücklöhne eine Prämie von 10% zu zahlen.
5. Diese Prämie soll keinem Arbeiter gezahlt werden, der nicht seine Mitgliedskarte vorzeigt oder vier Wochen mit seinem Beitrage an die Gewerkschaft im Rückstande ist.
6. Diese Prämie soll als Mindestprämie gelten, die sich nach einem gegebenen Tarif erhöht, sobald die Unternehmer einen gewissen höheren Verdienst haben.
[320] Deren Statut ist bei $Webb$ a. a. O. mitgeteilt.
Die _alliance_ hat also nicht allein nicht den Zweck, die Gewerkvereine zu bekämpfen, sondern sie setzt sie umgekehrt auf beiden Seiten voraus, sie betont vielmehr als Ziel die Erhöhung der Verkaufspreise und will dieselben durch Zusammenwirken der organisierten Unternehmer und Arbeiter erreichen. Die bisherigen Erfahrungen sind außerordentlich günstig; insbesondere die Unternehmer, die anfangs von Zuziehung der Arbeiter nichts wissen wollten, haben, nachdem mehrfach reine Unternehmervereine gescheitert waren, den Vorteil des neuen Systems eingesehen. Die Grundlage bilden überall die bisherigen Löhne, aber es ist vorgesorgt, daß mit steigenden Preisen auch die Löhne steigen und diese Preise werden berechnet nach den Herstellungskosten unter Zuschlag eines angemessenen Verdienstes. Ueber alle diese Fragen entscheidet ein Lohnkomitee, das aus Vertretern der beiderseitigen Organisationen gebildet ist. Gegen dessen Entscheidung kann der Spruch eines Schiedsgerichts angerufen werden, doch ist dieses Mittel bisher noch nicht angewandt, obgleich schon mehrere hunderte von Fällen entschieden sind. Bis zur endgültigen Entscheidung darf kein Teil das Arbeitsverhältnis aufheben; dafür hat die Entscheidung rückwirkende Kraft. Daneben haben beide Teile ihre gesonderte Organisation; die Sekretäre derselben sind von selbst zugleich Sekretäre der _alliance_. Uebrigens soll kein Streitfall vor den Verband gebracht werden, dessen Beilegung nicht vorher in den betreffenden Geschäften versucht ist. Entlassung wegen Trunkenheit, Unredlichkeit oder rohen Auftretens werden nicht als Beschwerdegründe anerkannt.
Es ist interessant die Gründe zu lesen, mit denen $Smith$ die Einräumung so weitgehender Rechte an die Arbeitergewerkschaften vom Standpunkte des Unternehmers verteidigt. »Rein geschäftlich betrachtet« sagt er, »können die Arbeiter einen Dienst leisten, nämlich sie können den Zerfall des Unternehmerverbandes verhindern, d. h. sie können für die Unternehmer etwas thun, was diese niemals selbst für sich thun können. Die Geschichte lehrt dies deutlich. Es giebt kein sonstiges Mittel, die Unternehmer dauernd und wirksam zusammenzuhalten; jede Abmachung ist nutzlos. Das einzige Mittel ist die Hülfe der Arbeiter. Sie können jedem Verbande absolute Herrschaft verschaffen und jeden Unternehmer zwingen, ihm beizutreten, wie sie ihn verhindern, wieder auszutreten. Dieser Dienst ist das gebrachte Opfer wert.«
Aber wie $Smith$ unter den Unternehmern schon hunderte von Anhängern gefunden hat so äußern sich auch die Vertreter der Arbeitergewerkschaften, die sich auf die Sache eingelassen haben, durchweg anerkennend. So ist z. B. die Gewerkschaft der Messingarbeiter (_National Amalgamated Society of Brassworkers_) seit ihrem Anschlusse von 4800 (1895) und 6000 (1896) auf 11000 (1897) Mitglieder gestiegen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Verhältnisse in England infolge des Freihandelssystems abweichend von denen der meisten andern Länder liegen. Die bisherigen Versuche der Kartellbildung haben sich meist als erfolglos erwiesen, und der Grund hierfür wird darin zu suchen sein, daß die Vorbedingung eines geschlossenen Marktes, wie ihn der Schutzzoll gewährt, fehlt, es also insbesondere auch nicht möglich ist, die durch höhere Inlandpreise erzielten Vorteile zur Stellung niedriger Auslandpreise zu benutzen. Aber auch unter der Herrschaft des Schutzzolles bleibt doch der Grundgedanke der gemeinsamen Organisation berechtigt, daß die Vorbedingung eines Erfolges der Kartellbildung, nämlich der Zwang zum Anschlusse für alle Betriebe, auf keinem Wege so wirksam geboten werden kann, wie durch Mithilfe der Arbeiter, indem diese sich weigern, in nichtkartellierten Betrieben zu arbeiten. Wenn diese Hülfe durch Gewährung entsprechender Gegenleistungen bezahlt wird, so bleiben beide Teile durchaus im Rahmen geschäftlicher Erwägungen und ihres berechtigten Sonderinteresses, auf dem allein eine Einrichtung des praktischen Lebens beruhen kann.
B. Gesetzliche Organisationen.