Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 8

Chapter 83,254 wordsPublic domain

Der Verband soll zur gegenseitigen Unterstützung und für die Durchführung der statutenmäßigen Aufgaben einen Fonds ansammeln, zu dem die Vereine nach Maßgabe ihrer Größe vierteljährlich 3 bezw. 6 Pence und daneben ein Eintrittsgeld von 1 Penny für jedes Mitglied zu zahlen haben. Vereine, die dem Bunde später beitreten, haben außerdem, falls sie bereits jetzt bestehen, 10 %, falls sie aber erst später gegründet werden, 5 % des auf den Kopf entfallenden Bundesvermögens beizusteuern. Dafür zahlt die Bundeskasse bei Streiks einen Zuschuß von wöchentlich 2 sh. 6 p. bezw. 5 sh. für jedes Mitglied, jedoch erst seit der zweiten Woche. Bei Eintrittsgeldern und Beiträgen sowie bei dem Streikzuschusse werden nur 90 % des Mitgliederbestandes in Ansatz gebracht. Uebrigens hat der Bundesausschuß darüber zu bestimmen, ob er den Unterstützungsfall als gegeben ansieht, auch steht ihm nach achtwöchiger Dauer oder nach den Umständen schon früher das Recht zu, zu entscheiden, ob die Fortsetzung des Kampfes Vorteil verspricht. Kein Verband wird unterstützt, der nicht ein Jahr lang seine Beiträge bezahlt hat und nachweisen kann, daß er die Mittel hat, 10 % seiner Mitglieder 8 Wochen lang das statutenmäßige Streikgeld zu zahlen.

Die $Organisation$ des Bundes besteht in einem Generalrat (_general council_), in den die Verbände je nach ihrer Größe (10000, 25000, 50000) 1-4 Vertreter entsenden, und in einem von diesem ernannten Ausschusse (_management committee_) von 15 Personen, gegen dessen Entscheidung Berufung an den Generalrat offensteht. Daneben bestehen Distriktskomitees nach näherer Bestimmung des Generalrates, die an den Ausschuß regelmäßige Berichte zu erstatten haben. Ueber die Frage, ob in die Vertretungskörper nur wirkliche (_bona fide_) Arbeiter oder auch die festangestellten Vereinsbeamten sollten gewählt werden können, wurde lange gestritten, schließlich aber die letzteren mit 500000 gegen 357000 Stimmen zugelassen. Uebrigens darf in dem Ausschusse jedes Gewerbe nur durch ein Mitglied vertreten sein. Bei den Verhandlungen wurde dem Zwecke des Bundes, Streiks nach Möglichkeit zu vermeiden, mehrfach und von allen Seiten entschieden Ausdruck gegeben.

Das langangestrebte Ziel einer Gesamtorganisation der _trade unions_ ist also jetzt erreicht, denn wenn auch der Beitritt der einzelnen Verbände von einer Urabstimmung in denselben abhängig gemacht ist, so kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß die große Mehrzahl sich dafür erklären wird. Allerdings ist auch eine skeptische Auffassung, ja eine gewisse Abneigung vertreten, insbesondere bei den großen Verbänden, die sich stark genug fühlen, um auf eigenen Füßen zu stehen und jetzt eine Einmischung des Bundes in ihre Angelegenheiten befürchten, so daß als Träger der Bewegung gerade die kleineren Verbände anzusehen sind. Die Frage, ob der Bund eine Zukunft haben wird, ist vorwiegend dadurch bedingt, ob seine Leitung es verstehen wird, die Selbständigkeit der Verbände soweit zu schonen, daß sie hier nicht auf Widerstand stößt, ohne doch ihren allgemeinen Pflichten etwas zu vergeben. --

Nachdem wir im Vorstehenden die $äußere Entwicklung$ des Trade-Unionismus zusammenhängend zur Darstellung gebracht haben, verbleibt noch einiges über deren $Wirksamkeit im einzelnen$ zu sagen.

Die Thätigkeit der Gewerkvereine richtet sich natürlich in erster Linie auf die beiden Hauptpunkte des Arbeitsvertrages: den $Arbeitslohn$ und die $Arbeitsdauer$. Die letztere ist in England wesentlich kürzer als in Deutschland. Für weibliche Personen ist sie schon seit 1847 gesetzlich auf 10 Stunden festgesetzt, und dies hat wesentlich dazu beigetragen, sie auch für Männer abzukürzen. Sie beträgt für diese durchschnittlich 9-9-1/2 Stunden; Sonnabends schließen die Fabriken schon am frühen Nachmittage (_half holy day_). Aus diesem Grunde stehen Kämpfe um die Arbeitsdauer nicht in der Art im Vordergrunde der gewerkschaftlichen Thätigkeit, wie in Deutschland, und sie treten zurück gegen solche über den Arbeitslohn.

Aber auch auf diese üben die G.-V. einen besänftigenden Einfluß. Soweit nicht durch die automatisch wirkende Regelung der gleitenden Skala eine feste Ordnung geschaffen ist und deshalb die Verständigung von Fall zu Fall erfolgen muß, hat man verschiedene Systeme des $Einigungsverfahrens$, die man als $_negotiation_$, $_conciliation_$ und $_arbitration_$ bezeichnet. Der erstere Ausdruck bedeutet die Verhandlungen, die im Falle eines ausgebrochenen oder wenigstens schon drohenden Streikes unter den beiden Sekretären, dem des G.-V. der Arbeiter und dem des G.-V. der Arbeitgeber, eingeleitet werden. Führen diese nicht zum Ziele, so tritt der $_board of conciliation_$, das Einigungsamt in Thätigkeit. Dasselbe wird gebildet durch eine gleiche Anzahl Vertreter, welche auf seiten der Arbeiter und der Arbeitgeber gewählt werden und zerfällt in einen Ausschuß ($_joint committee_$), dem nur eine kleine Anzahl von Mitgliedern angehören und vor dem insbesondere die Streitigkeiten »individueller« Natur, d. h. die ein bestehendes Vertragsverhältnis betreffenden, soweit sie nicht bereits durch die Sekretäre beigelegt sind, zur Entscheidung kommen, und die Vollversammlung ($_full board_$), in welcher die sog. Grafschaftsfragen d. h. die allgemeinen Verhältnisse des Gewerbes und deren Regelung für die Zukunft erörtert werden. Ist eine Verständigung nicht zu erreichen, so tritt das Schiedsgericht ($_board of arbitration_$) in Wirksamkeit, d. h. jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter (_arbitrator_), die ihrerseits einen Obmann erwählen.

Wenn das Einigungsverfahren im Zusammenhange mit der Lohnfrage erwähnt ist, so bedeutet das nicht, daß die Thätigkeit sich auf diese beschränke, sie umfaßt ebenso auch die Arbeitsdauer und die Regelung der sonstigen Arbeitsbedingungen. Ebenso ist nicht gesagt, daß stets alle Formen zur Anwendung kommen, daß insbesondere beim Scheitern der Verständigung unter allen Umständen das schiedsrichterliche Verfahren eingeschlagen wird. Jedenfalls ist die ganze Einrichtung, die sich als äußerst segensreich erwiesen hat, nur denkbar auf der Unterlage der $beiderseitigen Organisation in G.-V.$, denn daß die Frage, ob das Ergebnis der beiderseitigen Verhandlungen gerichtlich erzwingbar sei, bis jetzt in England in der praktischen Bedeutung ganz zurückgetreten ist, hat allein darin seinen Grund, daß die Verhandlungen zwischen Organen geführt werden, die eine zu hohe Stellung in der öffentlichen Achtung einnehmen, als daß sie sich der Anerkennung des einmal ordnungsgemäß geschaffenen Zustandes frivol entziehen könnten, und die einen so großen Einfluß auf ihre Mitglieder ausüben, daß sie deren Folgeleistung sicher sind. Aber selbst in dem Falle, daß einmal ein gerichtlicher Zwang nötig werden sollte, giebt insbesondere hinsichtlich der Arbeiterorganisationen deren angesammeltes, nicht unerhebliches Vermögen einen Rückhalt, auf den bei der Vollstreckung gegriffen werden kann und den die Mitglieder nicht im Stiche lassen.

Einen anderen Teil der Thätigkeit des G.-V. der Arbeiter bildet der Kampf gegen die Mittelmänner (_sweating system_), d. h. Personen, welche die Arbeit von dem Arbeitgeber übernehmen und sie auf ihre Rechnung von Arbeitern ausführen lassen, diese aber dabei meist in der nichtswürdigsten Weise aussaugen.

Ist ihre Wirksamkeit hier von erheblichem Erfolge begleitet gewesen, so sind sie dagegen in ihrem Kampfe gegen die $Accordarbeit$ im wesentlichen unterlegen. Man wirft derselben vor, daß sie insofern für den Arbeiter ungünstig sei, als sie ihn zu einer ungesunden Anspannung seiner Kräfte anreize, daß dadurch aber ein Ueberschuß an Arbeitskräften hervorgerufen werde und daß selbst der beschäftigte Arbeiter nicht einmal selbst Vorteil habe, indem der Arbeitgeber, sobald tüchtige Arbeiter einen erheblichen Verdienst erzielten, den Lohnsatz herabsetze. Trotz dieser Angriffe ist jedoch die Stücklöhnung noch die überwiegend übliche Form geblieben.

Eine wesentliche Aufgabe der G.-V. ist ferner die Fernhaltung der $Arbeitslosigkeit$. Dies ist, wie hervorgehoben, eine Hauptrücksicht bei der Bekämpfung der Stücklöhnung und ebenso bei den Bestrebungen auf Herabsetzung der Arbeitsdauer, insbesondere durch Verbot der Ueberarbeit. Man hat aber vor allem für eine vorzügliche Regelung des $Arbeitsnachweises$ gesorgt, der vielfach auch von den Arbeitgebern benutzt wird, und ebenso giebt man bei Arbeitslosigkeit nicht allein Wandergelder, -- die früher üblich gewesene Reisekarte, die das Recht auf Unterkunft und Verpflegung gewährte, ist wegen Mißbrauches außer Uebung gekommen -- sondern vor allem erhält das ohne seine Schuld arbeitslos gewordene Mitglied eine $Unterstützung$, deren Höhe verschieden ist und sich bei Personen, die als Führer von Arbeiterbewegungen gemaßregelt sind, häufig auf die volle Höhe des Lohnes, z. B. bei den Maschinenbauern auf etwa 2000 Mk. beläuft. Auch die Dauer der Unterstützung ist verschieden, meist wird sie für eine Zeit von drei Monaten bis zu einem Jahre gewährt.

Ein weiteres Ziel ist die Herstellung $gesunder Arbeitsräume$ und die Schaffung ausreichender $Schutzvorrichtungen$; in dieser Richtung wird teils unmittelbar auf die Arbeitgeber, teils auf die Gesetzgebung einzuwirken gesucht.

Von größter Bedeutung Sind die von den G.-V. ins Leben gerufenen $Unterstützungseinrichtungen$ für die verschiedensten Lebensschicksale, die um so wertvoller sind, als auf diesem Gebiete staatlicherseits in England bisher nichts geschehen ist. Allerdings bestehen auch freie Hülfskassen, die _friendly societies_, denen jeder beitreten kann, aber der Schwerpunkt liegt doch ganz überwiegend in der Thätigkeit der G.-V. Die hauptsächlichsten Formen der Unterstützung sind folgende:

1. $Sterbe$- und $Begräbnisgeld$; es ist die älteste Form der Beihülfe und findet sich in allen Vereinen. Die Höhe beträgt im Durchschnitt etwa 200 Mk.; zuweilen wird es beim Tode nicht bloß des Arbeiters selbst, sondern auch der Familienangehörigen gezahlt.

2. $Krankengeld$. Es beträgt meist wöchentlich etwa 10 Mk. und wird 13-25 Wochen lang gezahlt; daneben wird meist Arzt und Apotheke bezahlt, doch ist die Einrichtung nicht so allgemein, wie das Sterbegeld.

3. Die $Altersrente$. Sie ist nicht so häufig und meist niedriger als das Krankengeld. Das Recht auf dieselbe setzt ein gewisses Alter, meist 60 Jahre, und eine gewiße Dauer, meist 30-40 Jahre, der Mitgliedschaft voraus. Zuweilen wird eine einmalige Abfindungssumme gezahlt, z. B. bei den Eisenbahnarbeitern 400 Mk.

4. $Invalidenrente$, indem nicht ein bestimmtes Alter, sondern der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Rente begründet.

5. $Unfallunterstützung$ findet sich meist nicht als jährliche Rente, sondern als einmalige Entschädigung von 1000-2000 Mk.

6. $Waisengeld$ wird nur von einzelnen Vereinen gezahlt, ebenso

7. $Auswanderungsunterstützung$ gegen die Verpflichtung, innerhalb gewisser Zeit nicht zurückzukehren.

8. $Arbeitslosenunterstützung$. Dieselbe besteht in fast allen Vereinen.

Außer diesen $materiellen Zwecken$ suchen die G.-V. auch auf das $sittliche Leben$ der Mitglieder günstig einzuwirken und sie $geistig$ zu $heben$. Um dem Spirituosengenusse entgegenzuwirken und den Einzelstehenden einen Halt zu gewähren, wird das Klubleben gefördert; es werden Lesezimmer mit Zeitungen und guten Büchern gehalten, wobei insbesondere die Naturwissenschaften bevorzugt werden. Vorlesungen, zum Teil von Universitätslehrern und Disputierübungen dienen der geistigen Anregung.

Um diese großen Aufgaben erfüllen zu können, bedürfen die Gewerkvereine erheblicher $Beiträge$ ihrer Mitglieder, die aber sehr verschieden sind und sich von wöchentlich 10 Pf. bis zu 1 Mk. 40 Pf. belaufen; während langdauernder Streiks ist sogar schon bis zu täglich 1 Mk. erhoben.

Wie schon erwähnt, sind die G.-V., um ihre Einzelkraft zu steigern, zu $Verbindungen$ zusammengetreten, und zwar nicht allein so, daß die Vereine desselben Gewerbes sich untereinander mehr oder weniger eng (_federation-amalgamation_) zusammengeschlossen haben, sondern auch durch die Schaffung von Gewerkschaftsräten (_trade councils_), welche für einen bestimmten Bezirk alle G.-V. ohne Unterschied des Berufes vereinigen. Aber dieselben üben keinen erheblichen Einfluß auf die Bewegung aus, da sie einerseits nicht über Geldmittel verfügen und im Falle des Bedarfes auf freiwillige Beiträge angewiesen sind, andererseits auch keine beschließende, sondern nur eine beratende Stimme haben. So kommt es denn auch, daß gerade die bedeutenderen Kräfte der Bewegung sich von ihnen fernhalten; daß es zur Zeit der Junta anders war, lag an den damaligen besonderen Verhältnissen und Personen.

Auch die Gewerkschaftsräte größerer Bezirke, insbesondere der verschiedenen Provinzen, vereinigen sich zuweilen untereinander zu $Kartellen$, deren Befugnisse sehr mannigfaltig bestimmt sind.

Ihre oberste Zusammenfassung erhalten die G.-V. in den $Gewerkschaftskongressen$, die seit 1868 jährlich stattfinden[19]. Aber obgleich in denselben bis auf verschwindende Ausnahmen alle G.-V. vertreten sind, so ist der Kongreß doch »mehr ein Aufmarsch der Gewerkvereinskräfte als ein echtes Arbeiterparlament«. »Alle Nebenumstände drängen dazu hin, den Karakter des Kongresses als eine Schaustellung auf Kosten der Eigenschaft desselben als gesetzgeberisches Organ zu verstärken. Der Mayor und die Gemeindevertretung des Ortes, wo er abgehalten wird, heißen die Delegierten in öffentlicher Ansprache willkommen und veranstalten ihnen zu Ehren eine prächtige Empfangsfeier. Die Gallerie der Besucher ist voll von interessierten Beobachtern. Ausländer von hervorragender Stellung, Vertreter von Regierungsabteilungen, Deputationen von dem Verbande der Genossenschaften und anderen einflußreichen Organisationen, wißbegierige Politiker und Minister auf der Jagd nach Popularität wohnen den Sitzungen von Anfang bis zu Ende bei. Der für die Presse bestimmte Tisch ist von Reportern aller bedeutenden Zeitungen des Königreichs dicht besetzt, während die Lokalblätter einander in Extraausgaben überbieten, die wortgetreue Berichte über die Verhandlungen bringen. Aber mehr als alles andere macht der gänzliche Mangel gesetzgebender Macht den Kongreß zu einer Feiertagsdemonstration statt zu einer verantwortlichen, beratschlagenden Versammlung. Die Delegierten wissen genau, daß die Resolutionen keine bindende Kraft für ihre Mandatgeber haben und nehmen sich deshalb nicht die Mühe, sie in ausführbarer Form oder auch nur miteinander in Uebereinstimmung zu bringen[20]«.

[19] Die bisher abgehaltenen Kongresse sind folgende: 1. Manchester, 2. Juni 1868, 118367 Mitglieder mit 34 Vertretern; 2. Birmingham, 23. August 1869, 250000 M. mit 48 V.; 3. London, 6. Mai 1871, 287430 M. mit 50 V. Hier wurde zum erstenmale ein parlamentarisches Komitee gewählt. 4. Nottingham, 8. Januar 1872, 255710 M. mit 77 V. Hier wurden die Abgesandten politischer Vereinigungen, die erschienen waren, zurückgewiesen. 5. Leeds, 13. Januar 1873, 730074 M. mit 130 V.; 6. Sheffield, 12. Januar 1874, angeblich 1191922 M. mit 169 V., doch ist man einig, daß diese hohe Ziffer durch Doppelzählungen herbeigeführt ist. 7. Liverpool, 18. Januar 1875, 818032 M. mit 151 V.; 8. Glasgow, 11. Oktober 1875, 539823 M. mit 139 V.; 9. Newcastle _on Tyne_, 18. September 1876, 556488 M. mit 140 V.; 10. Leicester, 17. September 1877, 691089 M. mit 114 V.; 11. Bristol, 9. September 1878, 623927 M mit 136 V.; 12. Edinburg 1879, 541892 M. mit 115 V.; 13. Dublin, 16. September 1880, 494222 M. mit 105 V.; 14. London, 12. September 1881, 463899 M. mit 157 V.; 15. Manchester, 13. September 1882, 509337 M. mit 153 V.; 16. Nottingham 1883, 471651 M. mit 163 V.; 17. Aberdeen, 8. September 1884, 569033 M. mit 141 V.; 18. Southport, 7. September 1885, 580976 M. mit 141 V.; 19. Hull, 6. September 1886, 633088 M. mit 143 V.; 20. Swansea, 5. September 1887, 674034 M. 156 V.; 21. Bradford, 3. September 1888, 674634 M. 150 V.; 22. Dundee, 2. September 1889, 885055 M. mit 211 V.; 23. Liverpool, 1. September 1890, 1470191 M. 457 V.; 24. Newcastle _on Tyne_, 7. September 1891, 1302855 M. mit 552 V.; 25. Glasgow, 5. September 1892, 1219934 M. mit 418 V.; 26. Belfast, 4. September 1893, 900000 M. mit 380 V.; 27. Norwich, 3. September 1894, 1080545 M. mit 372 V.; 28. Cardiff, 2.-6. September 1895, 951000 M. mit 345 V.; 29. Edinburg, 7.-12. September 1896, 1035341 M. mit 346 V.; 30. Birmingham, 6.-11. September 1897, 1093191 M. mit 381 V.; 31. Bristol, 29. August bis 3. September 1898, 1176896 M. mit 406 V.

Seit 1874 veranstalten die irischen Gewerkvereine jährliche Sonderkongresse, da die meist kleineren Vereine nicht imstande sind, die Kosten eines Abgesandten für die englischen Kongresse zu tragen. Der dritte irische Kongreß wurde im Mai 1896 in Limerick abgehalten; es waren auf ihm 50000 Mitglieder vertreten (Vgl. _Labour Gazette_, Juni 1896, S. 177). Auch die schottischen Gewerkvereine sind jetzt diesem Beispiele gefolgt, indem sie den ersten schottischen Kongreß im März 1897 in Glasgow abgehalten haben; auf demselben waren 38 Vereine mit 41000 Mitgliedern vertreten (Vgl. _Report of the first annual Scottish trade unions congress. Glasgow, March 1897_).

[20] $Webb$, a. a. O. S. 420.

Das $Verhältnis zu den Unternehmern$ ist das der gegenseitigen Achtung und Höflichkeit; häufig werden von den Delegierten größere industrielle Werke besichtigt, von den Pferdebahnen wird ihnen freie Fahrt bewilligt und in jeder Weise wird ihnen äußere Auszeichnung entgegengebracht.

Der Kongreß wählt seit 1871 aus seiner Mitte für das folgende Jahr den »$parlamentarischen Ausschuß$«, der aus 10 Mitgliedern und einem Sekretär besteht. Derselbe ist gewissermaßen die oberste Leitung des ganzen Gewerkschaftswesens, zumal seine Befugnisse in keiner Weise scharf bezeichnet und abgegrenzt sind. Aber um eine solche Stellung auszufüllen, bedürfte man einer Organisation, deren Mitglieder sich ganz dieser Aufgabe widmen könnten, während man vielmehr regelmäßig in den Ausschuß die Sekretäre der großen Verbände wählt, die schon durch ihre sonstigen Arbeiten vollständig in Anspruch genommen sind. »Es ist daher nicht verwunderlich, wenn man erfährt, daß das dem Komitee unterbreitete Arbeitsprogramm, statt das durch die Kongreßbeschlüsse angezeigte weite Feld zu umfassen, gewöhnlich auf das armseligste Minimum herabgeschraubt ist. Die Jahresleistung des Komitees hat sich in den letzten Jahren in der That je auf ein paar Deputationen an die Regierung, zwei oder drei Rundschreiben an die Vereine, eine kleine Beratung mit befreundeten Politikern und die Zusammenstellung eines ausführlichen Berichtes an den Kongreß beschränkt, der nicht ihre eigenen Leistungen, sondern die im Laufe der Session zustande gekommenen Gesetze und anderen parlamentarischen Vorgänge schildert[21]«. So ist die Bedeutung des parlamentarischen Ausschusses in den letzten Jahren immer mehr zurückgegangen und es hat eine immer größere Unzufriedenheit mit seinen Leistungen um sich gegriffen, aber der Mangel liegt nicht an den Personen, sondern an deren Ueberlastung. --

[21] $Webb$, a. a. O. S. 423.

Das bisher Gesagte bezieht sich großenteils nicht auf alle G.-V., sondern nur auf diejenigen der $gelernten Arbeiter$ (_skilled men_).

Die Unionen der $ungelernten Arbeiter$ (_unskilled men_) unterscheiden sich von den ersteren, abgesehen von der bereits erwähnten anderen Grundanschauung, auch im einzelnen in wesentlichen Punkten.

Zunächst sind sie überwiegend Streikvereine, beschränken sich hauptsächlich auf Unterstützung bei Arbeitslosigkeit und schließen andere Zwecke, wie Kranken-, Unfall- und Altersfürsorge grundsätzlich aus. Der eigentliche Grund hierfür ist wohl, daß die jungen Organisationen der zum Teil sehr gering gelohnten ungelernten Arbeiter nicht annähernd über solche Mittel verfügen, wie die bereits befestigten Verbindungen ihrer besser gestellten Kollegen. Oeffentlich freilich begründen sie ihre Ablehnung der Unterstützungspolitik mit dem prinzipiellen Gesichtspunkte, daß diese die Vereine allzu bedächtig und vorsichtig gegenüber Arbeitseinstellungen mache. Immerhin ist es wahrscheinlich, daß die neuen G.-V. dieselbe Entwickelung durchmachen werden, wie die älteren, und bereits jetzt läßt sich ein besänftigender Einfluß der ungünstigeren wirtschaftlichen Lage auf die überschäumende Streiklust beobachten.

Ebenso beginnen schon einzelne Vereine mit den Hülfskasseneinrichtungen. So zahlt die Dock-, Werft- und Uferarbeiter-Union Sterbegeld, während viele Filialen derselben Krankenunterstützungsfonds ins Leben gerufen haben. Einige Ortsvereine der »_National Union of Gasworkers and General Labourers_« haben örtliche Unterstützungsfonds, und die Unfallunterstützung seitens des Gesamtvereins wird eifrig erörtert.

Eine weitere Verschiedenheit beider Organisationen besteht in ihrer Stellung zu der $Regelung von Arbeitsstreitigkeiten$, insbesondere bei $Lohnfragen$. Nachdem es eine Zeit lang üblich gewesen war, in solchen Fällen, sofern eine unmittelbare Verständigung nicht zum Ziele geführt hatte, gemeinsam einen Schiedsrichter zu ernennen und hierzu eine Person zu wählen, die weniger gewerbliches Verständnis, als vor allem das allgemeine Vertrauen der Unparteilichkeit besaß, gingen die $älteren$ G.-V. immer mehr dazu über, an Stelle dieses $schiedsrichterlichen$ das oben näher beschriebene $Einigungsverfahren$ zu setzen. In diesem wird die Streitfrage fast ausschließlich nach der Richtung erörtert, ob der erhobene Anspruch in der allgemeinen Lage des Gewerbes seine Begründung findet, ob also z. B. eine Lohnerhöhung oder -herabsetzung durch die Preislage des Marktes und die Verhältnisse in den Konkurrenzländern gerechtfertigt wird. Um dies festzustellen, werden häufig sehr umfassende Erhebungen veranstaltet. Läßt man sich auf ein schiedsrichterliches Verfahren überhaupt ein, so schließt man durchaus $gewerbsfremde Personen$ aus, man wählt jemand, der die einschlagenden gewerblichen Verhältnisse völlig übersieht und dessen Aufgabe darin besteht, nicht sowohl nach $Billigkeitsrücksichten$ über die Berechtigung des beiderseitigen Standpunktes zu entscheiden, sondern lediglich zu beurteilen, ob nach Lage des augenblicklichen $wirtschaftlichen Machtverhältnisses$ bei einem etwaigen Streik die eine oder die andere Partei den Sieg davon tragen werde, um so das gleiche Ergebnis, welches nach Wahrscheinlichkeitserwägungen ohnehin zu erwarten ist, anstatt durch den Kampf lieber durch freiwilliges Nachgeben der schwächeren Partei herbeizuführen. Es ist begreiflich, weshalb die $neuen$ G.-V. hier das entgegengesetzte Verfahren befolgen. Da ihre Stärke weniger in der eigenen Kraft als in der Sympathie der Bevölkerung beruht, und diese sich weniger durch wirtschaftliche Erwägungen als durch solche der Billigkeit bestimmen läßt, so streben sie dahin, die Entscheidung einem $gewerbsfremden Schiedsrichter$, also einer Person zu übertragen, die gewissermaßen als Organ der öffentlichen Meinung betrachtet werden kann.

Das Bewußtsein der eigenen Schwäche bringt endlich die neuen G.-V. auch zu der bereits erörterten, grundsätzlich abweichenden Haltung gegenüber der $Stellung des Staates zu den wirtschaftlichen Verhältnissen$. Während die alten _trade unions_ den staatlichen Eingriff ablehnen und sich zutrauen, falls man ihnen nur keine Hindernisse in den Weg legt, selbst ihre Interessen wirksam vertreten zu können, stehen die neuen Verbände durchaus auf dem Boden des Staatssozialismus.