Part 77
Aber der so eingetretene tariflose Zustand führte bald zu den größten Unzuträglichkeiten, insbesondere hatte die Zahl der Lehrlinge 1894 die früher festgesetzte Ziffer bereits um 5000 überschritten; auch die Arbeitszeit wurde mehrfach erhöht, und ebenso gab es immer mehr Gehülfen, die nicht einmal nach dem von den Prinzipalen jetzt einseitig festgesetzten Tarife bezahlt wurden.
Einzelne von den Gehülfen unternommene Versuche, neue Verhandlungen herbeizuführen, scheiterten, und so wurde denn 1896 von neuem die Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit in Verbindung mit einer 15 %igen Lohnerhöhung aufgestellt. Auch der Verlauf dieser Entwickelung ist oben geschildert. Am 11. März 1896 kam es zu einer Zusammenkunft der Vorstände der beiderseitigen Verbände, in der beschlossen wurde, Tarifbevollmächtigte zusammentreten zu lassen, um über diese Forderungen zu beraten. Die Gehülfenvertreter wurden durch allgemeine Wahlen bestimmt, während seitens der Prinzipale der bestehende »Tarifausschuß des deutschen Buchdruckervereins« die Verhandlungen führte. An den Wahlen, bei denen ausschließlich die Kandidaten des Gehülfenverbandes gewählt wurden, beteiligten sich 28032 Gehilfen. Die Nichtverbandsgehülfen hatten die Beteiligung an der Wahl abgelehnt, da man ihre Forderung, daß der Verband und die Nichtverbandsgehülfen nach ihrem Ziffernverhältnis gesondert die Vertreter wählen sollten, nicht bewilligt hatte.
Am 15. April 1896 traten die gewählten Bevollmächtigten, und zwar neun von jeder Seite, zur Beratung zusammen, an der je zwei Vertreter des Prinzipalvereins, des Gehülfenverbandes und der Nichtverbandsgehülfen mit beratender Stimme teilnahmen. Das Ergebnis der Verhandlungen war neben einer Ermäßigung der Arbeitszeit auf 9 Stunden effektiv und einer Lohnerhöhung vor allem die $Wiederbegründung der Tarifgemeinschaft$. Der Tarif wurde für 5 Jahre festgesetzt. Derselbe ist das Grundgesetz der neu geschaffenen Organisation und enthält zunächst sehr ausführliche Bestimmungen über die Berechnung der Arbeitsvergütung sowie die Vorschrift, daß die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen 9 Stunden dauert, und zwar innerhalb der Zeit von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends; zwischen Beginn und Schluß der Arbeit dürfen nicht mehr als 12 Stunden liegen. Auch die schon früher erwähnte wichtige Bestimmung ist wiederhergestellt, daß der Prinzipal verpflichtet ist, die bei ihm konditionierenden Gehülfen voll zu beschäftigen und bei unzureichender Arbeit für etwaige Zeitversäumnis nach dem Durchschnittspreise der letzten 30 Arbeitstage zu entschädigen.
Das Gebiet Deutschlands (mit Ausschluß von Elsaß-Lothringen) ist in die der Druckerei-Berufsgenossenschaft entsprechenden neun Kreise eingeteilt.
Organe der Tarifgemeinschaft sind der »Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker« und das »Tarifamt der deutschen Buchdrucker«.
Der Tarifausschuß besteht aus je 9 Prinzipalen und Gehülfen: in jedem Kreise werden ein Mitglied und zwei Vertreter mittels getrennter Urabstimmung von Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Wahlberechtigt und wahlfähig sind nur diejenigen Prinzipale, die den Tarif anerkannt haben, und diejenigen Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre.
Die Thätigkeit des Tarifausschusses erstreckt sich auf die Beratung und Festsetzung des Tarifes, sowie auf die Beratung und Beschlußfassung von Maßnahmen zur Durchführung des Tarifs. Die Beschlußfassung kann auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt, in welcher jedoch sowohl von der einen wie von der anderen Partei drei Stimmen zugestimmt haben müssen.
Das Organ des Tarifausschusses ist das $Tarifamt$. Seine Aufgabe ist Ausführung der vom Ausschusse gefaßten Beschlüsse sowie »Vermittelung des Verkehrs der Tarifkontrahenten untereinander behufs Aufrechterhaltung und Durchführung des Tarifs«. Das Tarifamt besteht aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen sowie deren Stellvertretern. Die Amtsdauer ist dreijährig. Die beiden Vorsitzenden des Ausschusses sind zugleich Vorsitzende des Amtes. Dasselbe hat seinen Sitz am Vororte eines Kreises, der alle drei Jahre vom Ausschusse bestimmt wird. Das Amt hat einen eigenen besoldeten Sekretär.
Das Tarifamt hat die folgenden Obliegenheiten:
1. die Ausführung der Beschlüsse des Tarifausschusses;
2. die Aufstellung und alljährliche Veröffentlichung eines Verzeichnisses der den Tarif zahlenden Firmen;
3. die Anordnung von Maßnahmen zur Anerkennung und allgemeinen Durchführung des Tarifs;
4. die Vornahme statistischer Erhebungen über die Lohn-, Lehrlings- und Lebensverhältnisse an den einzelnen Druckorten und die Berichterstattung über die angestellten Ermittelungen;
5. die Vermittelung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in allen Tarifangelegenheiten, soweit nicht die in § 47 vorgesehenen Schiedsgerichte in Betracht kommen, nachdem die Thätigkeit der am Vorort der betreffenden Kreise ansässigen Mitglieder des Tarifausschusses erfolglos war;
6. die aktenmäßige Führung und Ordnung aller bei ihm eingehenden, den Tarif betreffenden Schriftstücke, sowie die Schaffung und Fortführung eines Tarifkommentars;
7. die Errichtung von Schiedsgerichten an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;
8. die Errichtung von Arbeitsnachweisen an den verschiedenen Druckorten, sowie die Aufteilung einer einheitlichen Geschäftsordnung für dieselben;
9. die Ausschreibung der Wahlen der Vertreter zum Tarifausschuß;
10. die Entgegennahme der Abänderungsanträge zum Tarif, die Einberufung des Tarifausschusses und Erledigung aller den Tarif betreffenden Angelegenheiten.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten in Bezug auf Auslegung des Tarifs sind an allen Kreisorten sowie auf Antrag von je zwei tariftreuen Prinzipalen oder Gehülfen auch an den größeren Druckorten $Schiedsgerichte$ zu errichten. Gegen die Beschlüsse findet, wenn sie nicht mit mindestens 2/3 Mehrheit gefaßt sind, die Berufung an das Tarifamt statt.
An allen größeren Druckorten sollen ferner $Arbeitsnachweise$ errichtet werden, die nach Angabe des Tarifausschusses zu verwalten und dem Tarifamte unterstellt sind.
Alle Veröffentlichungen in Sachen des Tarifs erfolgen in den beiden offiziellen Blättern der Tarifgemeinschaft: der »Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker« und dem »Korrespondent für Deutschlands Buchdrucker und Schriftgießer«, nach Beschluß des Ausschusses auch in anderen Blättern.
Die Kosten der Ein- und Durchführung des Tarifs werden von den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen zu gleichen Teilen getragen. Das Tarifamt hat sie nach den Anweisungen des Tarifausschusses einzuziehen.
Zur Ausarbeitung eines Entwurfes dieser Organisation wurde eine aus drei Prinzipalen und drei Gehülfen bestehende Kommission eingesetzt, deren Arbeit in der vom 15. bis 19. Mai abgehaltenen Plenarversammlung gebilligt wurde. Auch Schiedsgerichte und Arbeitsnachweise wurden in Aussicht genommen. Der Tarif ist mit dem 1. Juli 1896 in Kraft getreten. Der Tarifausschuß sollte am 17. Juni zusammentreten, aber da infolge der von der $Gasch$'schen Opposition eingeleiteten Agitation gegen die Tarifgemeinschaft am 17. Juni der Kreis Sachsen unvertreten war, so nahm man von endgültiger Konstituierung Abstand und beschränkte sich darauf, einen Prinzipal und einen Gehülfen als Vorsitzende des Tarifausschusses zu wählen und zugleich mit der vorläufigen Wahrnehmung der Geschäfte des Tarifamtes zu beauftragen. Nachdem aber die vom 13. bis 18. Juli tagende außerordentliche Generalversammlung des Gehülfenverbandes das Abkommen mit 45 gegen 22 Stimmen gebilligt und zugleich der Prinzipalverein seinen Mitgliedern die Anerkennung zur Pflicht gemacht hatte, konnte am 24. September 1896 die erste ordentliche Sitzung des Tarifausschusses in Berlin eröffnet werden. Alle Kreise mit Ausnahme des zweiten (Rheinland-Westfalen) waren vertreten; von dort war nur der Gehülfenvertreter anwesend, da die Wahl eines Prinzipalmitgliedes noch nicht zu erreichen gewesen war. Nach den Beschlüssen vom 17. Juni hatten auch die beiderseitigen Organisationen (Buchdruckerverein und Gehülfenverband) eingeladen werden sollen, man hatte jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen hiervon abgesehen, und dies Verfahren wurde von dem Ausschusse gebilligt. Aus dem erstatteten Berichte ist hervorzuheben, daß bis dahin Anerkennungen des Tarifs von rund 1000 Prinzipalen und 8400 Gehülfen eingegangen waren. Dem früheren Beschlusse gemäß waren zur Bestreitung der Kosten 8000 Mk. je zur Hälfte von beiden Seiten eingezogen. Der Prinzipalvorsitzende $Büxenstein$ beklagte, daß vielfach die Prinzipale gemeinsam der Einführung des Tarifes Widerstand leisteten, insbesondere gelte dies für Rheinland-Westfalen; im allgemeinen sei die Durchführung in den großen Druckorten gelungen, dagegen stehe es noch mangelhaft in der Provinz. Doch könne man mit den bisherigen Erfolgen zufrieden sein.
Die Verhandlungen nahmen 4 Tage in Anspruch. Die meiste Zeit erforderten die Anträge einzelner Orte wegen Bewilligung der im Tarif vorgesehenen Ausnahmebehandlung, insbesondere Herabsetzung des Lohnminimums, sowie Stellungnahme zu dem Vorgehen einzelner Firmen und die Beschlußfassung darüber, ob man gegen sie Zwangsmaßregeln einzuleiten, insbesondere sie im Verzeichnisse der tariftreuen Firmen zu streichen habe.
Aus der beschlossenen $Geschäftsordnung für die Schiedsgerichte$ ist folgendes hervorzuheben. Dieselben sind nur zuständig für Streitigkeiten zwischen Prinzipalen und Gehülfen über die Auslegung des Tarifes. Sie bestehen aus mindestens zwei und höchstens fünf Prinzipalen und der gleichen Anzahl von Gehülfen. Wahlberechtigt und wählbar sind nur tariftreue Prinzipale und solche Gehülfen, die in tariftreuen Druckereien arbeiten. Die Wahl wird von den betreffenden Kreisvertretern geleitet. Das Schiedsgericht tritt monatlich zweimal zusammen. Die Leitung erfolgt durch die beiden zu wählenden Vorsitzenden, einen Prinzipal und einen Gehülfen; ebenso werden zwei Schriftführer ernannt. Die beiden Vorsitzenden sollen versuchen, entstehende Streitigkeiten gemeinsam zu schlichten. Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei bezw. die Mehrheit der Mitglieder jeder Gruppe erschienen sind. An der Abstimmung darf sich immer nur die gleiche Anzahl von Prinzipalen und Gehülfen beteiligen, die überschüssigen Mitglieder haben nur beratende Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt die Klage als abgewiesen. Die Kosten des einzelnen Streitfalles werden von der unterliegenden Partei getragen.
Größere Schwierigkeiten ergab die Beratung der Satzungen für die $Arbeitsnachweise$. Noch § 48 des Tarifes sind »an allen größeren Druckorten nach Angabe des Tarifausschusses zu verwaltende und dem Tarifamte unterstehende Arbeitsnachweise zu errichten, soweit nicht schon an diesen Plätzen solche bestehen. Die zur Zeit bestehenden Arbeitsnachweise haben die Verpflichtung einzugehen, daß sie nur tariftreue Gehilfen in tariftreuen Druckereien unterbringen und auf Anweisung des Tarifamtes in erster Linie den durch ihr Eintreten für tarifmäßige Bezahlung konditionslos gewordenen Gehülfen Arbeit nachweisen«. Es giebt also neben den vom Tarifausschusse einzusetzenden und vom Tarifamte zu beaufsichtigenden Arbeitsnachweisen auch noch andere, die teils von den Prinzipalen, teils von den Gehülfen eingerichtet sind. Für diese ist allerdings durch die bezeichnete Bestimmung die Verpflichtung geschaffen, die im Kampfe für den Tarif arbeitslos gewordenen Gehülfen vor allen anderen zu berücksichtigen, aber soweit dies nicht zutrifft, ist es ihnen überlassen, nach welchen Grundsätzen sie verfahren wollen. Nun haben viele von den Prinzipalen geschaffene Arbeitsnachweise die Bestimmung, daß sie in erster Linie solche Gehülfen unterbringen, die den von den Prinzipalen geschaffenen Unterstützungskassen angehören, und hiergegen unternahmen die Gehülfenmitglieder des Tarifausschusses einen Angriff, indem sie forderten, daß die fortbestehenden Arbeitsnachweise den Bestimmungen der neuen Tarifnachweise sich zu unterwerfen hätten, widrigenfalls sie als tarifuntreu zu betrachten und aufzuheben seien. Aber die Prinzipalmitglieder machten demgegenüber geltend, daß dies eine Aenderung des Tarifs enthalten würde, zu welcher der Ausschuß nicht befugt sei. Obgleich die Gehülfen sich darauf beriefen, daß der Arbeitsnachweis der Lebensnerv der neuen Organisation sei, daß die Prinzipalnachweise häufig sogar die Verbandsmitglieder ausschlössen und deshalb die Koalitionsfreiheit antasteten, daß vielmehr zu Gunsten der gemeinsamen Nachweise alle früheren aufgehoben werden müßten, und obgleich die Gefahr eines aus der Frage sich ergebenden Konfliktes betont wurde, erfolgte die Ablehnung des Gehülfenantrages mit Stimmengleichheit. Schließlich gelang es, nachdem die Prinzipalvertreter erklärt hatten, daß sie für die Beseitigung der bei einem Arbeitsnachweise etwa bestehenden Sonderbestimmungen sich bemühen würden, einen Antrag Büxenstein mit 9 gegen 7 Stimmen zur Annahme zu bringen, nach welchem das Tarifamt beauftragt wird, »sich umgehend mit den bestehenden Arbeitsnachweisen in Verbindung zu setzen, um festzustellen, ob dieselben sich den Satzungen unterordnen. Bei Ablehnung der Satzungen sind diese Arbeitsnachweise als tarifwidrig den tariftreuen Prinzipalen und Gehülfen durch die Publikationsorgane bekannt zu geben. An den betreffenden Orten sind sofort Tarifarbeitsnachweise zu errichten«. Der Antragsteller betonte, daß dieser Vorschlag im Sinne sich mit dem Gehülfenantrage decke und nur eine etwas abgeschwächte Fassung wähle, um den Prinzipalen die Zustimmung zu ermöglichen.
Aus den übrigen Bestimmungen der Satzungen ist folgendes hervorzuheben:
Die errichteten Arbeitsnachweise unterstehen der gemeinsamen Kontrolle der Kreisvertreter sowie des Tarifamts. Mit der Errichtung und der Sorge für ordnungsgemäße Verwaltung werden die Kreisvertreter betraut.
Der Arbeitsnachweis hat nur tariftreuen Prinzipalen Arbeitskräfte und tariftreuen Gehülfen Stellung nachzuweisen.
Bei tariflichen Differenzen muß auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter bezw. des Tarifamts die Vermittelung für die betreffenden Offizinen eingestellt werden, und zwar bis zum ordnungsmäßigen Austrag des Streitfalls.
Die Vermittelung von Arbeitsgelegenheit soll nicht von der Zugehörigkeit zu irgend einer Organisation oder Kasse abhängig gemacht werden.
Streitigkeiten, welche aus Ursache der Vermittelung bei den einzelnen Arbeitsnachweisen zwischen Prinzipalen und Gehülfen ausbrechen, unterliegen nach Anhörung der Kreisvertreter dem Entscheide des Tarifamts.
Der Entscheid des Tarifamts ist endgültig.
Die Kosten der Arbeitsnachweise der Tariforganisation werden von beiden Teilen getragen. Die Benutzung der Arbeitsnachweise ist unentgeltlich.
Prinzipale und Gehülfen, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht nachkommen, sind auf gemeinsame Anweisung der beiden Kreisvertreter von der Benutzung des Arbeitsnachweises bis auf weiteres auszuschließen.
Zur Durchführung des Tarifs sollen die Kreisvertreter eine lebhafte Agitation entfalten, auch sollen die öffentliche Meinung in diesem Sinne durch die Presse beeinflußt und die Behörden ersucht werden, Druckarbeiten nur an tariftreue Druckereien zu vergeben. Gegenüber der Anregung der Gehülfen, der Prinzipalverein müsse diejenigen Mitglieder, die den Tarif nicht anerkennen, einfach ausschließen, wurde geltend gemacht, daß man zunächst auf friedlichem Wege suchen solle, zum Ziele zu kommen. Doch erkannten die Prinzipalvertreter an, daß man bei deren Erfolglosigkeit entschieden auch scharfe Mittel anwenden müsse.
Man war darüber einig, daß auch Setzerinnen nach dem Tarif zu bezahlen seien.
Auch die Wahl des Sitzes für das Tarifamt führte zu längeren Erörterungen, indem die Prinzipale Leipzig vorschlugen, während die Gehülfen hiergegen geltend machten, daß unter den dortigen Prinzipalen eine unfreundliche Stimmung gegen die Gehülfen bestehe, und deshalb Berlin empfahlen. Schließlich einigte man sich dahin, für die Zeit bis 1. Juli 1897 Berlin zu wählen.
Das $Tarifamt$ wurde in seiner konstituierenden Sitzung vom 19. Oktober 1896 begründet und begann seine Thätigkeit mit der Aufstellung einer Geschäftsordnung und der Wahl eines Sekretärs. Die Hauptaufgabe war dann die Agitation für den Tarif, die insbesondere in Rheinland-Westfalen dadurch erschwert war, daß dort die Last überwiegend auf den Schultern der Gehülfen ruhte. Immerhin war die Thätigkeit nicht ohne Erfolg, denn während das erste am 22. September 1896 aufgestellte Verzeichnis für den II. Tarifkreis nur 18 den Tarif anerkennende Firmen mit etwa 150 Gehülfen aufwies, war diese Zahl in dem vierten, mit dem 6. Mai 1897 abschließenden Verzeichnisse auf 97 Firmen in 53 Orten mit 599 Gehülfen gewachsen, ja nach einer anderen im Februar/März 1897 aufgenommenen Statistik ist der Tarif sogar bei 122 Firmen mit 1176 Gehülfen eingeführt. Doch sind nicht von allen Firmen Angaben eingegangen. Nach mündlichen Mitteilungen sind bei 1738 tariftreuen Firmen 21955 Gehülfen beschäftigt. Wegen Zuwiderhandelns gegen den Tarif mußten 17 Firmen gestrichen werden, außerdem schieden zwei auf eigenes Verlangen aus. Neben der Agitation für den Tarif beschäftigte sich das Tarifamt damit, durch aufklärende Artikel in den Zeitungen zu wirken; auch an öffentliche Behörden wurden entsprechende Eingaben gerichtet. Tarifarbeitsnachweise wurden in 20 Orten eingerichtet. Von den bestehenden erklärten 33, sich den Tarifbeschlüssen zu unterwerfen, so daß am 15. Mai 1897 53 anerkannte Nachweise bestanden, dagegen wurden 10 Prinzipalnachweise, die sich nicht fügen wollten, im Einverständnis mit dem Prinzipalverein für tarifuntreu erklärt und aus der Liste gestrichen. Die 53 Nachweise bestanden in 37 Orten, es gab also an den meisten Orten mehrere. Es hatten nämlich gegenüber den Prinzipalnachweisen, die freilich, dem Tarif gemäß, die Tarifopfer zunächst berücksichtigten, im übrigen aber den Mitgliedern der Prinzipalskassen einen Vorzug einräumten, vielfach die Gehülfen eigene Nachweise eingerichtet. Teils infolge dieses Umstandes, teils aus anderen Gründen erklärt das Tarifamt die Wirksamkeit der Arbeitsnachweise noch für durchaus ungenügend und macht sowohl den Prinzipalen als den Gehülfen Vorwürfe, daß sie offenstehende Stellen nicht anmeldeten, den ersteren auch, daß sie Gehülfen ohne Rücksicht auf den Nachweis einstellten.
In sieben Kreisen wurden neun Schiedsgerichte begründet, doch wird mehrfach über deren Thätigkeit, insbesondere über widersprechende Entscheidungen geklagt.
Am 28. und 29. Mai 1897 fand in Berlin die $zweite Sitzung des Tarifausschusses$ statt, bei der alle Kreise außer dem zweiten vertreten waren. Nach Erstattung des Geschäftsberichtes seitens des Tarifamtes war man einig darüber, daß trotz mancher Mängel doch die neue Organisation Erfreuliches geleistet habe; es wurde anerkannt, daß beide Teile eifrig für die Erreichung des gemeinsamen Zieles eingetreten seien, insbesondere wurde dem Prinzipalvorsitzenden seitens der Gehülfen der Dank für seine aufopfernde Thätigkeit ausgesprochen.
Von der österreichischen Buchdruckerorganisation war die Herstellung der Gegenseitigkeit hinsichtlich des Arbeitsnachweises angeregt. Der Ausschuß beschloß, das Tarifamt zu beauftragen, »ein Kartell dahin abzuschließen, daß die beiderseitigen Nachweise die Pflicht übernehmen, bei anerkannten (d. h. von den Organisationen gebilligten) Lohnstreitigkeiten in dem einen oder dem anderen Lande Arbeitskräfte nicht zu vermitteln und tarifuntreue Gehilfen nicht in ihre Listen einzutragen.«
Bei der Verhandlung über die Arbeitsnachweise wurde darüber geklagt, daß vielfach deren Thätigkeit lahmgelegt werde, indem einerseits die Gehülfen die zugewiesenen Stellen aus dem Grunde nicht annähmen, weil der Verband die betreffende Druckerei gesperrt habe und einerseits die Prinzipale Mitglieder des Gehülfenverbandes ablehnten; beides dürfe nicht vorkommen. Dagegen wurde anerkannt, daß der Prinzipalverein streng auf Beobachtung des § 48 des Tarifs gehalten habe. Auf Anregung der Gehülfen, die eine Zentralisierung der Arbeitsnachweise wünschten, wurde das Tarifamt beauftragt, Einrichtungen zu treffen, nach welchen es selbst als Zentrale zu wirken hat. Außerdem wurde beschlossen, daß die Nachweise verpflichtet sind, nächst den Tarifopfern nur solche Gehülfen unterzubringen, die aus tariftreuen Druckereien kommen. Um eine Einheitlichkeit der Schiedsgerichtsentscheidungen herbeizuführen, soll das Tarifamt dieselben veröffentlichen und zwar nur solche, die es als richtig anerkennt.
Eine erregte Erörterung knüpfte sich an den Antrag der Gehülfen, die Frage der $Setzmaschine$ dadurch zu regeln, daß 1. an derselben nur gelernte Buchdrucker beschäftigt werden, 2. die Bezahlung nur »in gewissem Gelde« (d. h. gegen Zeitlohn), und zwar mit einem Aufschlage von 25% erfolgen dürfe und 3. die Arbeitszeit auf acht Stunden zu beschränken sei. Die Prinzipalmitglieder bestritten die Zulässigkeit des Antrages als auf eine Aenderung des Tarifes hinauslaufend und machten außerdem geltend, daß die Frage noch nicht dringend sei, da die Einführung der Maschine keine Fortschritte mache. Da die Gehülfen auf dem Antrage beharrten, so wurde er schließlich mit Stimmengleichheit abgelehnt.
Dagegen einigte man sich dahin, Berlin von neuem bis auf weiteres als Vorort zu bestimmen.
Die von beiden Teilen aufzubringenden Kosten wurden für das nächste Jahr auf 4000 Mk. festgestellt.
Die $dritte Sitzung des Tarifausschusses$ ist am 21. und 22. Mai 1898 in Berlin abgehalten; auch dieses Mal war der II. Kreis nicht vertreten. Der vom Tarifamte erstattete Bericht beklagt freilich, daß es an widerstrebenden Elementen gegen die Bemühungen des Amtes nicht gefehlt habe, daß dasselbe hier und da einer gewissen Voreingenommenheit begegnet sei, die in der Anerkennung und Einhaltung des Tarifes eine Zwangsmaßregel, in den Organen der Tarifgemeinschaft lästige Behörden erblicke, aber es wird doch erklärt, daß diese Fälle gottlob! vereinzelt geblieben seien, und es herrscht in dem Berichte eine gehobene, hoffnungsfreudige Auffassung. Es wird erwähnt, daß die seitens der Kreisvertreter eingeleitete Agitation zur Ausbreitung des Tarifes durch einen Aufruf des Tarifausschusses an alle Prinzipale und Gehülfen sowie eine Aufforderung des Prinzipalvereinsvorstandes an dessen Mitglieder wegen Schaffung tarifmäßiger Verhältnisse unterstützt sei; es wird deshalb dem Deutschen Buchdruckerverein und seinen Organen ausdrücklich Dank und Anerkennung ausgesprochen, mit dem Bemerken, daß dessen kollegialem Zuspruche in erster Linie die Anerkennung des Tarifs seitens vieler Geschäfte zu verdanken sei. Die allmähliche Verbreitung des Tarifs ergiebt sich aus folgender Tabelle.
I. am 22. September 1896: II. am 6. Mai 1897: Kreis I 44 Orte mit 87 Firmen 68 Orte mit 276 Firmen " II 18 " " 18 " 53 " " 97 " " III 15 " " 62 " 19 " " 100 " " IV 49 " " 109 " 57 " " 139 " " V 29 " " 100 " 73 " " 206 " " VI 28 " " 58 " 47 " " 102 " " VII 36 " " 198 " 67 " " 299 " " VIII 26 " " 218 " 41 " " 323 " " IX 20 " " 45 " 44 " " 89 " ------------------------------------------------------ 265 Orte mit 895 Firmen 469 Orte mit 1631 Firmen