Part 76
Seitdem sowohl die Arbeiter wie die Unternehmer sich eine einheitliche Organisation gegeben haben, liegt der Gedanke nahe, auch zwischen den beiderseitigen Gesamtvertretungen eine organische Beziehung herzustellen. Dieser Plan scheint auch bereits in maßgebenden Kreisen ins Auge gefaßt zu sein, insbesondere hat nach einer Mitteilung des »_Daily Chronicle_« der Handelsminister $Ritchie$ mit dem Vorsitzenden des parlamentarischen Komitees sowohl der _trade unions_ als des Arbeitgeberbundes Besprechungen gehabt, die den Zweck verfolgen, unter Oberleitung des _board of trade_ ein nationales Einigungsamt aus Vertretern beider Organisationen zu bilden. Wie es scheint hat der Plan auf beiden Seiten grundsätzlich Zustimmung gefunden.
V. Frankreich[287]
In Frankreich war, wie oben[288] dargestellt, bis 1864 die Berufsorganisation allgemein verboten, und obgleich die Fachvereine der Unternehmer früher als die der Arbeiter thatsächlich geduldet wurden, so konnte doch vor dem Syndikatsgesetze vom 21. März 1884 eine allgemeine Organisation sich nicht entwickeln. Immerhin zählte man nach einem am 15. März 1881 der Deputiertenkammer vorgelegten Berichte damals bereits 138 Unternehmersyndikate mit 15000 Mitgliedern. Nach der oben mitgeteilten Statistik ist die Zahl der Syndikate jetzt auf 1823 industrielle oder kommerzielle und 1371 landwirtschaftliche mit 159293 bezw. 438596 Mitgliedern gestiegen; auch haben sie sich zu 46 bezw. 20 Verbänden zusammengeschlossen, denen 783 bezw. 1006 Syndikate mit 89016 bezw. 596534 Mitgliedern angehören.
[287] Die folgenden Angaben sind im wesentlichen den _Annuaires des syndicats professionels_ entnommen, die mir von dem _Musée social_ zur Verfügung gestellt sind. Vgl. außerdem W. $Lexis$: Gewerkvereine und Unternehmerverbände in Frankreich in den Schriften des Vereins f. Sozialpolitik XVII, S. 61 ff., und R. $Jay$: Die Syndikate der Arbeiter und Unternehmer in Frankreich in $Braun$, Archiv f. soz. Ges. IV, S. 403 ff.
[288] Vgl. S. 63 ff.
Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Syndikate ist bereits[289] darauf hingewiesen, daß in ihnen der Gegensatz zwischen Unternehmer und Arbeiter ganz zurücktritt. Nach dem Grundgedanken sollen auch beide Klassen in demselben Syndikate vereinigt sein, obgleich ihnen thatsächlich fast nur Unternehmer angehören, doch ist es in Frankreich mehr, als in Deutschland, üblich, daß ländliche Arbeiter einen kleinen Grundbesitz haben, so daß der Gegensatz verwischt wird.
[289] Vgl. S. 82.
Auch für Industrie und Handel giebt es »gemischte Syndikate«, doch haben dieselben, wie die geringe Zahl von 170 Syndikaten mit 32237 Mitgliedern und insbesondere die geringe Zunahme in den letzten Jahren beweist, keine besondere Lebenskraft bewiesen[290].
[290] Wir haben uns mit ihnen an anderer Stelle (S. 678) noch weiter zu beschäftigen.
Auch die reinen Unternehmersyndikate haben den Schwerpunkt ihrer Thätigkeit nicht in das Verhältnis zu den Arbeitern, sondern in andere Aufgaben verlegt, insbesondere in die Beeinflussung der staatlichen und Gemeindeorgane im Interesse des betr. Gewerbezweiges, in Verhandlungen mit Eisenbahn- und Schiffsgesellschaften, Erzielung billiger Kohlenpreise, günstiger Versicherungsbedingungen u. s. w. Ebenso übernehmen sie eine Thätigkeit, die in Deutschland meist den Handels- und Gewerbekammern obliegt, insbesondere die Erstattung von Sachverständigengutachten für Verwaltungsbehörden und Gerichte, sowie die Uebernahme schiedsgerichtlicher Entscheidungen auf Wunsch der Beteiligten. Ihnen liegt es auch ob, die Wahlen für Handels- und Schiedsgerichte vorzunehmen. Daneben besorgen sie Auskunfterteilung über Kreditverhältnisse und Persönlichkeiten der Kunden- und Arbeitsnachweis für Angestellte und Arbeiter, sie verteilen Belohnungen für treue Dienste und gewähren Unterstützungen an ihre in Not geratenen Mitglieder oder deren Familien. Endlich geben sie regelmäßige Berichte und Zeitschriften heraus, besitzen Fachbibliotheken und veranstalten Fachausstellungen. Im Jahre 1895 betrugen die Zeitschriften insgesamt 124, die Fachbibliotheken 73, die Arbeitsnachweise 97, die Fachkurse 35, die Fachschulen 16, die Laboratorien für chemische Analysen 13 und die Kassen und Versicherungsanstalten der verschiedensten Art 95.
Wie erwähnt, haben die Unternehmersyndikate sich zu Verbänden zusammengeschlossen, von denen besonders die »_Union nationale du Commerce et de l'Industrie_« in Paris eine hervorragende Bedeutung erlangt hat. Sie wurde 1857 von einigen Industriellen begründet, umfaßte aber schon 1891 73 Syndikate und hat sich zu einer Art Zentralstelle entwickelt, die auch seit 1860 die Zeitschrift »_L'Union nationale_« herausgiebt. Ihr ist vor allem die Beteiligung der französischen Industrie an der 1881 in Melbourne abgehaltenen Weltausstellung zu verdanken, die von der französischen Handelskammer schon aufgegeben war. Ihre Wirksamkeit besteht in der Erteilung von Auskunft über Zahlungsfähigkeit der Käufer und in der Erledigung von gewerblichen Streitigkeiten; sie besitzt ein Laboratorium zur Vornahme chemischer Analysen und ein Bureau zur Begutachtung von Versicherungsverträgen.
Seit 1866 besteht eine weitere Zusammenstoßung ähnlicher Art in dem »_Comité central des chambres syndicales_«, das aus den Vorsitzenden der zugehörigen Syndikatskammern besteht; an ihm sind 39 Syndikate beteiligt. Ferner umfaßt die _Groupe du bâtiment_ 29, das _Comité de l'alimentation Parisienne_ 10, der _Syndicat général des vins et des boissons en détail de la France_ 7 Syndikate u. s. w.
Es ist selbstverständlich, daß der Interessengegensatz zwischen Unternehmern und Arbeitern häufig zu Streitigkeiten führt, und so finden wir auch in Frankreich, daß die Unternehmer nicht allein der gesetzlichen Anerkennung der Arbeitersyndikate den schärfsten Widerspruch entgegensetzten, sondern auch jetzt noch diese zu bekämpfen und die Arbeiter zum Austritt zu zwingen suchen, weshalb man darauf bedacht ist, solchen Angriffen im Wege der Gesetzgebung Schranken zu setzen. Der Abgeordnete Bovier-Lapierre brachte deshalb schon 1889 einen Gesetzentwurf ein, der folgenden Wortlaut hat: »Jeder -- er sei Arbeitgeber, Werkführer oder Arbeiter -- der überführt wird, daß er durch Androhung von Verlust der Beschäftigung oder von Arbeitsentziehung, durch eine begründete Weigerung, Arbeit zu geben, durch Entlassung von Arbeitern oder Angestellten wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Arbeiter- oder Unternehmersyndikate, durch Zwang oder Gewaltthätigkeiten oder auch durch Anerbietungen und Versprechungen von Arbeit die Freiheit der gewerkschaftlichen Vereinigung beeinträchtigt oder die Ausübung der in dem Gesetze vom 21. März 1884 bestimmten Rechte verhindert, wird mit Gefängnis von 1-3 Monaten oder mit einer Buße von 100-2000 Frcs. bestraft.« Die Kammer hat den Gesetzentwurf in der Sitzung vom 17. Mai 1889 und zum zweitenmal in derjenigen vom 13. Mai 1890 mit 344 gegen 142 Stimmen angenommen, nachdem insbesondere auch zwei Großindustrielle $Laroche-Joubert$ und $Ouvré$ denselben unterstützt hatten. Im Senate dagegen wurde er am 23. Juni 1891 mit 184 gegen 39 Stimmen verworfen, indem man sich auf den Standpunkt der Unternehmer stellte, die in zahlreichen Petitionen geltend machten, daß das Gesetz in die Freiheit des Arbeitgebers, die Arbeiter nach seinem Belieben zu entlassen, eingreife und den Ruin der französischen Industrie und des Exportes herbeiführen müsse. Die Deputiertenkammer hat dann allerdings am 19. März 1892 nochmals den gleichen Antrag angenommen, eine Entschließung des Senates ist aber seitdem nicht bekannt geworden.
Nun ist es interessant, wie bei solchen Streitfällen, insbesondere aber zu dem Erlasse des Gesetzes selbst die Unternehmer und ihre Verbände sich gestellt haben. Natürlich gab es eine Reihe großer Unternehmungen, insbesondere in den Kohlenbezirken des Nordens, die sich stark genug fühlten, der Arbeiterbewegung Trotz zu bieten, und die deshalb zu den heftigsten Gegnern des Gesetzes gehörten, dessen Folgen für die französische Industrie sie nicht schwarz genug malen konnten. Aber gerade die genannten Zentralverbände, die _Union nationale_ und das _Comité central_, traten nicht allein warm für das Gesetz ein, sondern auch bei späteren Streitigkeiten, bei denen die Unternehmer versuchten, ihre Arbeiter zum Austritte aus den Syndikaten zu zwingen, haben diese wiederholt mit Erfolg die Vermittelung jener Organe angerufen. Dieselben unterhalten dauernd zu den Organisationen der Arbeiter gute Beziehungen.
VI. Die übrigen Länder.
In den übrigen Ländern ist das Gewerkschaftswesen überhaupt, und so auch unter den Unternehmern noch wenig entwickelt; wenigstens bietet die Litteratur über Unternehmerverbände, mit Ausnahme der Kartelle und Trusts, die uns hier nicht interessieren, nur sehr dürftige Notizen.
In $Belgien$ haben sich, nachdem die alten offiziellen Handelskammern durch das Gesetz vom 11. Juni 1875 aufgehoben waren, neue freie Vereinigungen dieser Art als lokale Interessenvertretungen gebildet. In Brüssel ist am 6. August 1875 nach dem französischen Vorbilde eine _Union syndicale_ ins Leben getreten, die auf Ausbreitung dieses Systems hinzuwirken sucht; die Vertreter der bestehenden Syndikatskammern bilden ein Zentralkomitee.
In $Dänemark$ haben sich schon seit mehreren Jahren in den verschiedenen Gewerben Unternehmervereine gebildet, die sich im Frühjahr 1898 zu dem »Zentralverein der Dänischen Arbeitgeber« zusammengeschlossen haben.
In $Rußland$ ist durch die Gewerbeordnung vom 31. März 1879 für Finnland die Einrichtung von Vereinen der Gewerbetreibenden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen obligatorisch gemacht unter Scheidung von Fabrik, Handwerk und Handel. Am 31. Dezember 1891 bestanden 41 solche Vereine mit 3801 Mitgliedern für Industrie und Handwerk und 30 Vereine für den Handel.
Auch in $Japan$ zeigt die sich rasch entwickelnde Industrie bereits ähnliche soziale Gestaltungen, wie in Europa. Der plötzliche Aufschwung hat dort zu einem erheblichen Mangel an Arbeitern geführt, der seinerseits eine Steigerung der bis dahin sehr geringen Löhne im Gefolge gehabt hat. Um dem entgegenzuwirken, haben gegen Ende 1896 46 Firmen der Textilindustrie einen Verband begründet, der die Steigerung der Löhne bekämpfen sollte. Dieser Zweck wurde jedoch dadurch vereitelt, daß eine einzelne große Fabrik den Vertrag brach und selbständig vorging. Demgegenüber suchten sich die übrigen Firmen dadurch zu schützen, daß sie über die ausgeschiedene Fabrik den Boykott verhängten, indem die Mitglieder des Verbandes den Lieferanten von Baumwolle, Kohle, Schmieröl u. s. w., welche mit den boykottierten Firmen in Verbindung bleiben würden, den Abbruch aller geschäftlichen Beziehungen androhten. Der Ausgang dieses Kampfes ist noch nicht bekannt geworden.
* * * * *
Während die Arbeiter, um ihre Interessen gegenüber den Unternehmern zu wahren, wie oben (S. 440 ff.) näher dargestellt ist, auch bereits den Weg $internationaler$ Vereinigung betreten haben, sind ihnen die Unternehmer auf diesem Wege bisher noch nicht gefolgt. Allerdings haben die Kartelle und ähnliche Organisationen zum Teil die Grenzen der einzelnen Länder überschritten und sind in Verfolgung ihrer Zwecke hierzu auch geradezu gezwungen. Aber die Kartelle richten sich, wie oben (S. 516 ff.) hervorgehoben, doch in erster Linie nicht gegen die Arbeiter, sondern gegen die Konsumenten, sie kommen deshalb als internationale Organisationen zur Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern nicht in Betracht. Sollten aber die Arbeiter den Weg der internationalen Vereinigung weiter mit Erfolg beschreiten, so ist zu erwarten, daß auch die Unternehmer ihnen auf demselben Wege folgen werden.
$Dritter Teil$
Gemeinsame Organisationen.
A. Freiwillige Vereinigungen.
1. Die Tarifgemeinschaft der deutschen Buchdrucker[291].
Die Verhältnisse im deutschen Buchdruckergewerbe sind bereits an zwei Stellen Gegenstand der Darstellung gewesen, indem einerseits der Gehülfenverband[292] und andererseits der Prinzipalverein[293] in seiner Entwickelung geschildert ist. Ließ es schon dort sich nicht vermeiden, dieselben Ereignisse mehrfach zu erwähnen, so gilt dies um so mehr hier, wo es die Aufgabe ist, die gemeinsame Organisation beider Gruppen zu behandeln. Immerhin bieten die verschiedenen Darstellungen, da sie auf verschiedenen Quellen beruhen, den Vorzug einer gegenseitigen Ergänzung.
[291] Das benutzte Material ist mir von dem »Tarifamte der deutschen Buchdrucker« zur Verfügung gestellt; insbesondere hat dessen Sekretär in dankenswerter Weise sich der Aufgabe unterzogen, die bisherige Entwicklung, die zur Gründung der jetzigen Tarifgemeinschaft geführt hat, in einer kleinen Arbeit zusammenzustellen, die ich meiner Darstellung im wesentlichen zu Grunde gelegt habe.
[292] Vgl. oben S. 258.
[293] Vgl. oben S. 587.
In der Geschichte der Buchdruckerorganisationen tritt schon früh der Versuch auf, neben gesonderten Vereinen der Gehülfen und der Prinzipale eine höhere Gemeinschaft ins Leben zu rufen, in der die Sonderorganisationen sich gewissermaßen verschmelzen. Allerdings bedeutet das nicht, daß die letzteren sich aufzulösen hätten und die gemeinschaftliche Organisation an ihre Stelle träte, sondern neben den Sonderverbänden, die stets die Aufgabe behalten werden, die widerstreitenden Interessen zu vertreten, tritt ein Organ, dessen Wesen und Berechtigung darauf beruht, daß es neben den widerstreitenden auch gemeinsame Interessen von Prinzipalen und Gehilfen giebt, und dessen Zweck deshalb darin besteht, diese Gemeinsamkeit äußerlich zu verkörpern und ihr zu ihrem Rechte zu verhelfen.
Es erleichtert das Verständnis, wenn man dabei gleich die Punkte ins Auge faßt, um deren Verwirklichung es sich handelt, eine Verwirklichung, der man nur allmählich sich genähert hat, die aber schließlich fast völlig gelungen ist.
Der $erste$ dieser Punkte ist das bereits in der englischen Gewerkschaftsbewegung verfolgte System des $kollektiven Verhandelns$, d. h. des Grundgedankens, daß das Arbeitsverhältnis nicht Sache des einzelnen Prinzipals und des einzelnen Gehülfen ist, sondern daß, da verständige Vertragsbedingungen nur durchführbar sind, wenn sie in dem ganzen Gewerbe gleichmäßig gelten, die Vertragsgrundlagen geschaffen werden müssen durch Verständigung der beiderseitigen organisierten Gesamtheit.
Streng genommen wird diese Gesamtheit gebildet durch alle zu der betreffenden Gruppe gehörigen Individuen, und es müßte deshalb die Aufgabe sein, diese sämtlich an den Verhandlungen zu beteiligen. Thatsächlich geschieht dies nicht, sondern gerade umgekehrt besteht der $zweite$ Punkt, der für die unter den Buchdruckern geschaffene Organisation von wesentlicher Bedeutung ist, darin, daß die beiderseitigen Vereine, obgleich sie nur einen Teil der in Betracht kommenden Personen umfassen, bis zu einem gewissen Grade sich die Rechtsstellung erkämpft haben, die Gesamtheit zu vertreten. Soweit dies, insbesondere bei den Gehülfen, noch nicht völlig gelungen ist, kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Entwickelung in dieser Richtung sich weiter vollziehen wird. Theoretisch könnte man die Berechtigung dieser Forderung bestreiten, aber für die praktische Beurteilung muß man in Rechnung ziehen, daß in dem Vereine naturgemäß die tüchtigsten Elemente zusammengefaßt sind, die deshalb ein gewisses inneres Recht haben, auch die Vertretung der übrigen Berufsgenossen zu beanspruchen.
Als $dritter$ Punkt endlich ist hervorzuheben, daß die Tarifgemeinschaft, obwohl die beiderseitigen Verbände ausschlaggebend an deren Schaffung beteiligt sind und in deren Wirksamkeit zu Worte kommen, dennoch ihnen gegenüber eine $relative Selbständigkeit$ besitzt, daß insbesondere die gefaßten Beschlüsse in ihrer Gültigkeit unabhängig sind von der Zustimmung der Sonderorganisationen. Auch dies ist nur der zutreffende Ausdruck für den richtigen Grundgedanken, daß es neben den widerstreitenden höhere gemeinsame Interessen giebt, daß diese freilich jene nicht aufheben und deshalb auch nicht deren Vertretung durch Sonderorgane ausschließen, daß sie aber den Vorrang zu beanspruchen haben und deshalb durch ein selbständiges Organ vertreten werden müssen. --
Versuche, die wichtigsten Punkte des Arbeitsverhältnisses gemeinsam zu regeln, sind schon früh gemacht. So wird schon 1848 eine örtliche Tarifvereinbarung zwischen Prinzipalen und Gehülfen in Breslau erwähnt, die man bestrebt war, auf die ganze Provinz auszudehnen. Das Innungsstatut der Leipziger Prinzipale von 1852 enthielt gewisse Bestimmungen über Lehrlingswesen und Berechnung (1000 n = 22 Pf.), die 1858 einer Revision unter Beteiligung der Gehülfen unterworfen wurden. Auch waren Schiedsgerichte geschaffen. Diese wurden auch in dem »Nationalbuchdruckerverein« von 1848 vorgesehen. Der 1869 gegründete »Deutsche Buchdruckerverein« brachte zuerst Schiedsgerichte zur Regelung von Lohnstreitigkeiten für ganz Deutschland zur Einführung. Schon 1870 übertrug man in Leipzig dem Schiedsgerichte zugleich die Stellung als Tarifkommission, d. h. die Aufgabe, nicht nur Streitigkeiten über den bestehenden Tarif zu entscheiden, sondern auch dessen Umgestaltung und Fortentwicklung in die Hand zu nehmen. Aber der Versuch, diesen Tarif auch außerhalb Leipzigs durchzuführen, mißlang, und erst das Jahr 1873 brachte den ersten, durch Vertreter der Prinzipale und der Gehülfen für ganz Deutschland vereinbarten $Normaltarif$, der den Verschiedenheiten der bis dahin örtlich getroffenen Festsetzungen ein Ende machte.
In demselben waren Bestimmungen über den Lohn und die Arbeitszeit, sowie die Lösung des Arbeitsverhältnisses enthalten. Die Arbeitszeit war auf zehn Stunden festgesetzt; Ueberarbeit war besonders zu bezahlen. Für einzelne größere Städte waren besondere Vereinbarungen vorbehalten. Um die Durchführung der Beschlüsse zu sichern, waren Schiedsämter und ein Einigungsamt eingesetzt. Die $Schiedsämter$ sollten in allen größeren Städten und mindestens in den Vororten der 12 Kreise bestehen; ihre Mitglieder würden von sämtlichen am Orte vorhandenen Prinzipalen und Gehülfen gewählt. Das $Einigungsamt$, das in Leipzig seinen Sitz hatte, war die Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der Schiedsämter und hatte zugleich über örtliche Lohnzuschläge in den Fällen Bestimmung zu treffen, wo die Beteiligten sich nicht zu einigen vermochten.
Auf Anrufen eines Teiles tritt das Einigungsamt als $Tarifrevisionskommission$ in Thätigkeit; doch sind die gefaßten Beschlüsse der Abstimmung in den Kreisen zu unterwerfen.
Der Tarif war zunächst für drei Jahre vereinbart, gelangte aber nicht überall zur Durchführung. Man setzte 1876 einen anderen an die Stelle, der je nach einem Jahre durch halbjährige Kündigung außer Kraft gesetzt werden konnte, doch mußte diese Kündigung mindestens von der Mehrheit der Prinzipale bezw. Gehülfen in drei Kreisen ausgehen.
Schon 1877 machten die Prinzipale von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch, und der nach vieler Mühe zustande gebrachte neue Tarif vom 2. August 1878 brachte insofern eine wesentliche Verschlechterung, als man die Schiedsämter und das Einigungsamt aufhob und die Aufgabe des letzteren hinsichtlich der Tarifverhandlungen einer besonderen Tarifrevisionskommission aus je 12 Prinzipalen und Gehülfen übertrug.
Das Ergebnis aller dieser Einigungen über den Tarif war insofern unbefriedigend, als es niemals gelang, die getroffenen Vereinbarungen in genügendem Umfange zu praktischer Anerkennung zu bringen, vielmehr die Mehrheit der Prinzipale sich nicht um sie kümmerte. Mehrfach versuchten die Gehülfen, die Durchführung zu erzwingen, aber die gebrachten Opfer entsprachen nicht den Erfolgen. Die Prinzipale ihrerseits thaten wenig, um die Gehülfen bei ihrem Kampf zu unterstützen. Um so mehr empfanden die letzteren das Fehlen eines mit der Durchführung der Beschlüsse betrauten gemeinsamen Organes als einen wesentlichen Mangel und stellten schon 1883 den Antrag, in neue Verhandlungen einzutreten, um einerseits die Schiedsämter wieder einzuführen und andererseits der Tarifrevisionskommission die Stellung einer Ueberwachungsbehörde zu geben. Der Antrag wurde aber, als nicht ordnungsmäßig gestellt, abgelehnt. Erst 1886 führten erneute Verhandlungen zur Erreichung dieses Zieles; es wurden die Schiedsämter in demselben Umfange, wie sie bis 1876 bestanden, wieder eingeführt und die Tarifrevisionskommission in eine Tarifkommission umgestaltet, der es obliegen sollte, auf die Durchführung des Tarifes hinzuwirken. Daneben wurde eine Lehrlingsskala festgesetzt. Der Tarif wurde auf unbestimmte Zeit vereinbart; eine Kündigung konnte nur durch sechs Prinzipals- bezw. Gehülfenvertreter der Tarifkommission im Namen ihrer Kreise erfolgen. Der neue Tarif gelangte bei 1083 unter etwa 4000 Firmen zur Einführung.
Aber als man im September 1888 zu neuen Verhandlungen zusammentrat, bezeichneten die Berichte aus allen Teilen Deutschlands die Lage noch immer als sehr unbefriedigend. Die Schiedsgerichte waren nur in wenigen Orten eingerichtet, und die Verallgemeinerung des Tarifes war nicht gelungen. Die Gehülfen erhoben von neuem gegen die Prinzipale den Vorwurf, daß sie den Kampf für Durchführung des Tarifs ausschließlich ihnen überließen. Diese gaben zum Teil die Berechtigung dieser Klagen zu, und die Leipziger Prinzipalvertreter machten, um einen besseren Erfolg zu erzielen, den Vorschlag der Begründung einer $Buchdruckertarifgenossenschaft$, d. h. einer gemeinsamen Organisation von Prinzipalen und Gehülfen. Die letzteren waren jedoch nicht geneigt, hierauf einzugehen, indem sie fürchteten, durch neue Beiträge neben denen zu der eigenen Organisation ihre Mitglieder zu überlasten, und so wurde der Antrag zunächst zurückgezogen. Umgekehrt wurde der Antrag der Gehülfen, Einrichtung zu gemeinschaftlicher Durchführung des Tarifs zu treffen, von den Prinzipalen abgelehnt und ebenso der fernere Vorschlag der Gehülfen, den Tarif künftig nicht, wie bisher, zwischen der Gesamtheit der Prinzipale und Gehülfen, sondern zwischen den beiderseitigen Organisationen zu vereinbaren.
Auch im folgenden Jahr wurde der letztere Antrag ohne Erfolg eingebracht, doch einigte man sich auf folgende Resolution:
»Die Tarifkommission hält im Interesse der Durchführung des Tarifs für dringend nötig, daß seitens der tariftreuen Prinzipale nur Gehülfen eingestellt werden, welche nachweislich zu tarifmäßigen Bedingungen gearbeitet und in solchen Geschäften ausgelernt haben. Dies ist in den Fachblättern zu veröffentlichen.«
Daneben vereinbarte man einen neuen Tarif, der mit dem 1. Januar 1890 in Kraft trat und bei 1017 Firmen Anerkennung fand.
Aber auch die gefaßte Resolution hatte keinen Erfolg, insbesondere die Prinzipale in Rheinland-Westfalen, die noch nicht einmal den Tarif von 1878 eingeführt hatten, erklärten die Resolution für »ein Mittel zur Durchführung des Tarifes, das der geschäftlichen Feinfühligkeit, der moralischen und gesetzlichen Grundlage entbehre«.
Im Jahre 1891 erhoben die Gehülfen die Forderung einer Herabsetzung der Arbeitszeit von effektiv 9-1/2 auf 8-1/2 Stunden, verbunden mit entsprechender Lohnerhöhung. Der Antrag wurde von den Prinzipalen mit der Begründung abgelehnt, daß das Gewerbe eine solche Maßregel nicht vertrage, und daß erst die Bedingungen früherer Tarife seitens der Allgemeinheit erfüllt werden müßten. Da zugleich seitens einzelner Prinzipale versucht wurde, die Verbandsgehülfen durch andere zu ersetzen, so kam es endlich im November 1891 zu dem großen Kampfe, dessen Verlauf schon oben[294] geschildert ist, und der zugleich die Beseitigung der bestehenden Tarifgemeinschaft zur Folge hatte.
[294] Vgl. S. 268 ff.