Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 75

Chapter 753,021 wordsPublic domain

1. die Sorge für die Erhaltung geregelter Zustände zwischen den Gewerbsinhabern und ihren Gehülfen, besonders in Bezug auf den Arbeitsverband, sowie über die Errichtung und Erhaltung von Genossenschaftsherbergen und die Einführung einer Zuschickordnung (Arbeitsvermittelung);

2. die Fürsorge für ein geordnetes Lehrlingswesen durch Erlassung von Bestimmungen, die der Genehmigung der Behörde bedürfen, über a) die sachliche und religiös-sittliche Ausbildung der Lehrlinge, b) die Lehrzeit bei nicht handwerksmäßigen Gewerben, die Lehrlingsprüfungen und dgl., sowie die Ueberwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen und die Bestätigung der Lehrzeugnisse, c) die Festsetzung der Bedingungen für das Halten von Lehrlingen überhaupt, sowie das Verhältnis der letzteren zu der Zahl der Gehülfen im Gewerbe;

3. die Bildung eines schiedsgerichtlichen Ausschusses zur Austragung der zwischen den Genossenschaftsmitgliedern und ihren Hülfsarbeitern aus dem Arbeits-, Lehr- und Lohnverhältnisse entstehenden Streitigkeiten, sowie die Förderung der schiedsgerichtlichen Institutionen zur Austragung von Streitigkeiten zwischen den Genossenschaftsmitgliedern. Zur Errichtung eines genossenschaftlichen Schiedsgerichtes können sich auch mehrere Genossenschaften vereinigen;

4. die Gründung oder Förderung von gewerblichen Fachlehranstalten und die Beaufsichtigung derselben;

5. die Fürsorge für erkrankte Gehülfen durch Gründung von Krankenkassen oder den Beitritt zu bereits bestehenden Krankenkassen;

6. die Fürsorge für erkrankte Lehrlinge, insofern nicht bereits die gesetzliche Verpflichtung der Lehrherren eintritt;

7. die alljährliche Erstattung von Berichten über alle Vorkommnisse innerhalb der Genossenschaft, welche für die Aufstellung einer Gewerbestatistik von Wesenheit sind. Außer diesen Berichten haben die Genossenschaften über die ihren Zweck berührenden Verhältnisse an die Behörden und die Handels- und Gewerbekammern ihres Bezirkes auf Verlangen Auskünfte und Gutachten zu erstatten und können in dieser Beziehung auch aus eigenem Antriebe diese öffentlichen Organe behufs Förderung ihrer Zwecke in Anspruch nehmen.

Die Genossenschaften eines Bezirks können sich zu Verbänden zusammenschließen, welche entweder aus der gleichartigen und verwandten oder auch aus verschiedenartigen Genossenschaften durch freien Beitritt derselben errichtet werden können.

Die erforderlichen Geldmittel mit Ausnahme der Beiträge für die Krankenkassen werden auf die Mitglieder nach einem statutenmäßig festzusetzenden Maßstabe umgelegt und im Verwaltungswege beigetrieben, doch kann zu Geschäftsunternehmungen auf gemeinschaftliche Rechnung und zu gewerblichen Anlagen behufs gemeinschaftlicher Benutzung mit Ausnahme der Fälle, wo sie aus öffentlichen Rücksichten errichtet sind, kein Mitglied oder Angehöriger gegen seinen Willen herangezogen werden.

Die Gewerkschaften stehen unter der Aufsicht der Behörde, welche zur Ueberwachung eigene Kommissare bestellt[283].

[283] Ueber die Beteiligung der Gehülfen vgl. unten S. 693.

IV. England[284].

Die englischen Verhältnisse hinsichtlich der Organisation von Arbeitern und Unternehmern pflegen als Muster und Vorbild hingestellt zu werden, und man sollte deshalb annehmen, daß sie wiederholt Gegenstand litterarischer Bearbeitung geworden und allgemein bekannt wären. Das trifft in der That zu hinsichtlich der Arbeiterverbände, aber nicht hinsichtlich der Unternehmervereinigungen, über die vielmehr weder in der deutschen noch auch in der englischen Litteratur irgend eine zusammenhängende Darstellung besteht. Die Quelle, auf die man zurückgehen muß, um das einschlägige Material zu erhalten, sind vielmehr, wenn man sich nicht an die einzelnen Vereine selbst wenden will, die Veröffentlichungen der _Royal commission on labour_, insbesondere eine von derselben im Jahre 1893 unter dem Titel _Rules of associations of employed and of employers_ veröffentlichte Zusammenstellung von Statuten von Arbeiter- und Unternehmerverbänden, die der Kommission auf ihre an alle ihr bekannten Vereinigungen dieser Art gerichtete Anfrage zur Verfügung gestellt sind. Das hier gebotene Material bezieht sich auf 70 Unternehmerverbände, von denen 24 dem Baugewerbe, 18 dem Bergbau und der Metallindustrie angehören; die übrigen Gewerbe sind mit geringeren Ziffern vertreten. Der älteste Verband ist die 1875 gegründete _East of Scotland Association of Engineers and Iron founders_.

[284] Das benutzte Material, soweit es nicht dem im Texte erwähnten Blaubuche der _Royal commission on Labour_ entnommen ist, verdanke ich Herrn $Alexander Siemens$, dem jetzigen Vorsitzenden des Maschinenbauer-Unternehmerverbandes (_Federated Engineering Employers_).

Es kann hier nicht die Aufgabe sein, die einzelnen Statuten wiederzugeben, sondern es muß genügen, im allgemeinen den Inhalt derselben zu bezeichnen und auf einzelne besonders bemerkenswerte Punkte hinzuweisen.

Ein Teil der Verbände beschränkt sich darauf, als Zweck im allgemeinen die Vertretung der Interessen des betreffenden Gewerbes zu bezeichnen, wobei die Mehrzahl die Einflußnahme auf die Gesetzgebung bezwecken, während einzelne sich gegen bestimmte Gegner wenden, z. B. die _North Wales Coal Owners Association_ gegen die Eisenbahnen. Aber die bei weitem meisten Statuten erwähnen als Aufgabe des Verbandes daneben die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern. Einige thun das in der allgemeinen Form, daß die Solidarität der Unternehmerinteressen gegenüber den Gewerkvereinen der Arbeiter betont wird, wie bei der _Iron Trades Employers Association_, oder daß die gemeinsame Festsetzung der Löhne und der Arbeitszeit als Gegenstand der Verbandsthätigkeit bezeichnet ist. Die große Mehrzahl geht darauf aus, Vorkehrungen gegen Arbeitseinstellungen zu treffen und daß in solchen Fällen eintretende Verfahren zu regeln. Nur wenige von diesen beschränken sich darauf, die Schlichtung der Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und Einigungsämter zu regeln, sondern die meisten treffen daneben Fürsorge für gegenseitige Unterstützung der Mitglieder gegenüber den Streikenden, insbesondere durch Ueberlassung von Arbeitern, wie bei der _Liverpool Employers Labour Association_, oder durch die Verpflichtung der Mitglieder, die von anderen übernommenen Lieferungen gegen eine den Selbstkostenpreis wenig übersteigende Vergütung auszuführen, durch das Verbot, streikende Arbeiter eines anderen Betriebes zu beschäftigen (schwarze Listen), wie bei der _Yorkshire Master Printers and Allied Trades Association_ und der _Seeds Boot Manufacturers Association_, oder endlich durch Entschädigung für die durch den Streik verursachten Verluste, wie bei der _West Cumberland Ironmasters Association_, der _North of England Iron Manufacturers Association_, der _Cleveland Mine Owners Association_ und den Bergwerksbesitzern in Durham, Northumberland und North Wales. Die Höhe und die Berechnungsart der Entschädigungen ist sehr verschieden. So gewährt die _West Cumberland Ironmasters Association_ einen Nutzen von 2 sh. 6 d. für jede Tonne der wahrscheinlichen Produktion. Die Mitglieder der _South Wales Manmouthshire and Gloucestershire Tinplate Makers Association_ haben bei Streiks Anspruch auf 10 Pfd. St. wöchentlich für jede mit Dampf betriebene und 7 sh. 10 d. für jede mit Wasserkraft betriebene Fabrik. Die _Iron Trade Employers Association_ zahlt den durch Streiks betroffenen Mitgliedern für je 100 Pfd. St. Jahreslöhne wöchentlich 3 sh. Die _Shipping Federation_ entschädigt für jede infolge Verbandsbeschlusses übernommene Haftpflicht einschließlich Kosten. Die _Liverpool Employers Labour Association_ zahlt ihren Mitgliedern, falls es ihr nicht gelingt, für die streikenden Arbeiter Ersatz zu beschaffen, für jeden nicht beladenen oder entladenen Dampfer 2 d. für die Tonne.

Dabei finden wir ein weitgehendes Prüfungsrecht des Verbandes hinsichtlich der Ursachen, die zu dem Streite Anlaß gegeben haben, und niemals wird die Unterstützung gewährt, wenn der Streik durch eigenmächtiges Handeln des Unternehmers herbeigeführt ist, d. h. wenn derselbe die für solche Fälle getroffenen Bestimmungen verletzt hat. Diese gehen meistens dahin, daß sofort dem Verbandssekretär oder einem besonderen Ausschusse Mitteilung zu machen ist. Ebenso darf nicht der einzelne Unternehmer mit den streikenden Arbeitern in Unterhandlungen treten, sondern muß diese dem Verbande überlassen.

Als äußerstes Zwangsmittel ist die allgemeine Einstellung des Betriebes bei allen Verbandsmitgliedern vorgesehen, die von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 oder 3/4 beschlossen werden kann. In einzelnen Verbänden geht man in dem Bestreben, nur gerechtfertigte Ansprüche der Unternehmer zu unterstützen, so weit, daß man die Hülfe ausschließt, wenn ein Mitglied Lohnherabsetzungen vornimmt; so verweigert z. B. die _North East Lancashire Cotton Spinners and Manufacturers Association_ jede Unterstützung denjenigen Mitgliedern, die nicht gewisse Minimallöhne zahlen oder auch, nachdem sie früher höhere Löhne gezahlt haben, diese einseitig herabsetzen. Ueberhaupt sind in vielen Verbänden, insbesondere in der Eisenindustrie und im Bergbau, die Löhne und häufig auch die Arbeitszeit einheitlich festgesetzt.

Neben dem Verhältnisse gegenüber den Arbeitern ist auch dasjenige der Mitglieder untereinander geregelt. Nicht allein ist jede Art des unlauteren Wettbewerbes verboten, sondern zuweilen, z. B. bei der _National Association of Master Builders_ darf sogar eine von einem Mitgliede abgelehnte Lieferung von keinem anderen übernommen werden. Ebenso sind Mitteilungen an Nichtmitglieder über die Einrichtung des Betriebes unter Strafe gestellt, desgleichen das gegenseitige Abspenstigmachen von Arbeitern.

Die Mitgliedschaft beschränkt sich meist auf die Angehörigen eines bestimmten Gewerbes; nur in Belfast besteht ein allgemeiner Arbeitgeberverband, die _Belfast Employers Association_. Die _National Labour Union_ ist eine gemeinsame Organisation, indem neben Arbeitgebern auch Arbeiter aufgenommen werden. Die Aufnahme ist häufig davon abhängig gemacht, daß der sich Meldende nicht im Streite mit seinen Arbeitern sich befinden darf. Das Eintrittsgeld ist entweder fest bestimmt oder abgestuft nach dem Umfange des Betriebes. Das letztere ist immer der Fall hinsichtlich der Jahresbeiträge. Für den Austritt ist eine längere oder kürzere Kündigung von 14 Tagen bis zu einem Jahre vorgeschrieben. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist zulässig bei Verstoß gegen die Statuten oder Beschlüsse des Verbandes.

Die Leitung ist meistens einem Ausschusse übertragen, dessen Mitgliederzahl zwischen 11 und 36 schwankt. Die Wahl geschieht in den Jahresversammlungen. Neben einem Vorsitzenden pflegt ein Sekretär angestellt zu sein. In den Generalversammlungen hat entweder jedes Mitglied eine Stimme, oder die Stimmenzahl ist nach der Ausdehnung des Betriebes, nach der Gesamtsumme der Arbeitslöhne, der Zahl der Hochöfen, Webstühle u. s. w. abgestuft.

Wie in allen anderen Ländern, so ist auch die Organisation der Unternehmer erst durch diejenige der Arbeiter ins Leben gerufen. Der typische Entwickelungsgang ist am besten zu ersehen in der Maschinenbauindustrie, deren Verhältnisse schon wegen des im Winter 1897/98 zum Austrage gebrachten großen Streiks ein besonderes Interesse beanspruchen und deshalb hier in kurzen Strichen wiedergegeben werden sollen.

Bis zum Jahre 1896 bestand in der Maschinenbauindustrie keine dauernde und umfassende Unternehmervereinigung. Erst 1896 traten die _Engineering Employers_ in Glasgow und Belfast zu einem Vereine zusammen, dem sich bald darauf die _North East Coast Employers_ anschlossen. Als dann 1897 in London acht _trade unions_ der Arbeiter sich verbanden, um die 48stündige Arbeitszeit durchzusetzen, bildete sich in London eine _Association of Engineering and Shipbuilding Employers_, der dann noch mehrere ähnliche Verbände in anderen Orten nachfolgten. Alle diese Vereine schlossen sich zusammen zu der »_Federation to resist the 48 hours demand_«, die schließlich 700 Mitglieder umfaßte. Den Verlauf des großen Kampfes mit der _Amalgamated Society of Engineers_ zu schildern, ist hier nicht am Platze, dagegen ist es von Interesse, die Hauptpunkte der schließlichen Einigung und insbesondere die Bestimmungen kennen zu lernen, die man getroffen hat, um später wieder auftauchende Streitfragen zu erledigen.

Der Friedensvertrag führt den Titel: Arbeitsbedingungen auf Grund gegenseitiger Verständigung zwischen den vereinigten Maschinenbau-Unternehmern und den verbündeten Gewerkvereinen, und ist datiert vom Januar 1898.

Im Eingange wird ausdrücklich betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, in die Rechte der Gewerkvereine einzugreifen, aber auch ihrerseits keinen Eingriff dulden wollen. Jeder Arbeiter soll das Recht haben, sich einem Gewerkvereine anzuschließen oder nicht; ebenso steht es im Belieben der Unternehmer, Arbeiter zu beschäftigen, mögen sie einem Gewerkvereine angehören oder nicht. Die Arbeiter verpflichten sich, in den Werkstätten der Unternehmer friedlich mit allen dort beschäftigten Arbeitern, ohne Rücksicht auf deren Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine, zu arbeiten. Freilich ist es dem einzelnen Arbeiter unbenommen, seine Arbeit aufzugeben, aber eine gemeinsame Arbeitseinstellung soll nicht zulässig sein, bevor nicht das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten eingeleitet ist. Auf der anderen Seite empfiehlt der Unternehmerverein seinen Mitgliedern, keinen Arbeiter wegen dessen Zugehörigkeit zu einem Gewerkvereine von der Arbeit auszuschließen oder andere Arbeiter zu bevorzugen. Das Recht der Unternehmer, die Arbeiter in Akkord zu beschäftigen, wird anerkannt. Der Akkordlohn soll zwischen Unternehmer und Arbeiter vereinbart werden, soll aber mindestens so hoch sein, daß der Arbeiter nicht weniger verdient, als bei Tagelohn. Dabei ist den Gewerkvereinen das Recht gewahrt, ihren Mitgliedern über Arbeitslöhne und Arbeitsbedingungen Vorschriften zu machen.

Die Höchstzahl der Ueberstunden ist, abgesehen von gewissen Ausnahmen, auf 40 innerhalb vier Wochen festgesetzt. Hinsichtlich der Arbeitslöhne sollen zwischen den Lokalverbänden der Unternehmer und denjenigen der Gewerkvereine allgemeine Vereinbarungen getroffen werden. Der Grundsatz des kollektiven Verhandelns wird ausdrücklich anerkannt. Andererseits haben die Gewerkvereine kein Recht der Einmischung hinsichtlich der an Nichtgewerkvereinler gezahlten Löhne. Eine Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Lehrlinge findet nicht statt. Das Recht der Unternehmer, nach ihrem Belieben Maschinen einzuführen und daran Arbeiter nach deren Fähigkeiten zu beschäftigen, ist ausdrücklich anerkannt.

Die Bestimmungen zur Vermeidung von Streitigkeiten lauten wörtlich:

»In der Absicht, in Zukunft Streitigkeiten zu vermeiden, sollen Deputationen der Arbeiter nach vorhergegangener Verabredung mit den Unternehmern empfangen werden, um Fragen zu verhandeln, an denen beide Teile ein Interesse haben. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit sollen die Lokalvereine der Unternehmer mit den Lokalorganen der Gewerkvereine in Verbindung treten. Wünscht ein Gewerkverein irgend eine Frage aufzuwerfen gegenüber dem Unternehmerverbande, so soll durch Vermittelung des Sekretärs des Lokalvereins der Unternehmer eine Besprechung stattfinden. Ist hier eine Verständigung nicht zu erreichen, so soll die Angelegenheit vor dem Exekutivausschuß des Unternehmerverbandes und die Zentralinstanz der Gewerkvereine gebracht werden. Während der Dauer dieser Verhandlungen darf weder eine beschränkte noch eine allgemeine Arbeitseinstellung stattfinden, sondern die Arbeit ist unter den bisherigen Bedingungen weiterzuführen«. Auch hier ist das Recht des Gewerkvereins, solche Verhandlungen im Namen seiner Mitglieder zu führen, ausdrücklich anerkannt. Ebenso wird betont, daß die Unternehmer nicht die Absicht haben, die Löhne der gelernten Arbeiter herabzusetzen.

Angeregt durch die Erfolge des Unternehmervereins hat sich die Mehrzahl der Maschinenfabrikanten ihm angeschlossen, auch solche, die sich an dem Streite über den Achtstundentag nicht beteiligt hatten; die Statuten des erweiterten Verbandes sind noch in der Ausarbeitung begriffen. Die Anregung hierzu ist noch erheblich gesteigert durch das im Jahre 1897 erlassene Haftpflichtgesetz (_Workmen's Compensation Act_), das mit dem 1. Juli 1898 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bestimmt, daß Arbeiter für alle Unfälle, die ihnen während ihrer Arbeit zustoßen, mit Ausnahme eigenen groben Verschuldens, von den Arbeitgebern zu entschädigen sind. Eine Abwälzung dieser Haftpflicht durch Versicherung scheiterte daran, daß die Versicherungsgesellschaften in Ermangelung statistischer Anhaltspunkte sehr hohe Prämien forderten, und so hat der Unternehmerverband selbst diese Versicherung übernommen.

Die Zusammenfassung aller Unternehmerverbände zu einer $Gesamtorganisation$ ist in den letzten Jahren wiederholt angeregt, aber bis jetzt ohne Erfolg[285]; die Zeitungsnachrichten, die das Gegenteil meldeten, sind unzutreffend. Dagegen ist es gelungen, einen parlamentarischen Ausschuß nach dem Vorbilde desjenigen der Gewerkvereine ins Leben zu rufen. Zunächst geschah dies seitens der Unternehmervereine der Baumwollindustrie in _Lancashire_, die schon im März 1898 ein »_Parliamentary and Legal Defence Committee_« bildeten. Die Behandlung der Lohnfrage wurde aber ausdrücklich aus dem Kreise der Befugnisse ausgeschlossen. Erst im Dezember 1898 ist unter dem Vorsitze des $Lord Wemyß$ ein »_Employers Parliamentary Council_« gegründet, dem sich bis jetzt die Unternehmervereine folgender Industrien angeschlossen haben: Schiffbau und Reederei, Maschinenbau, Baumwollmanufaktur und Spinnerei, Färberei und Bleicherei, Möbelfabrikation, Ackerbau, Kohlen- und Eisenhandel, Baugewerbe, Schuhwarenmanufaktur, Silberschmiede und Buchdrucker. Auf der ersten in _Westminster Palace Hotel_ abgehaltenen Versammlung war ein Kapital von rund einer Milliarde Pfund Sterling vertreten: der Zweck ist, alle Gesetzvorlagen im Interesse der vertretenen Unternehmer zu prüfen und nötigenfalls auf deren Aenderung hinzuwirken. Die Tendenz einer Verteidigung gegen die Ansprüche der Gewerkvereine liegt offen zu Tage. Die Wahl der Bezeichnung »_council_« anstatt des zunächst vorgeschlagenen »_committee_« soll wohl eine breitere Grundlage der Organisation andeuten.

[285] $Brentano$ in $Brauns$, Archiv für soz. Ges. VIII, S. 122 erwähnt, daß Ende 1873 ein »Nationaler Bund vereinigter Arbeitgeber« gegründet sei, doch habe ich über denselben nichts Näheres in Erfahrung bringen können.

Die aufgestellten Satzungen lauten, wie folgt:

1. Das _Parliamentary Council_ soll bestehen aus den Vorsitzenden oder andern bevollmächtigten Vertretern von Unternehmerverbänden und von einzelnen Unternehmern, die zu den verschiedenen Zweigen des Gewerbes und der Industrie des vereinigten Königreiches in Beziehung stehen mit dem Rechte, andere derartige Vertreter oder Einzelunternehmer für besondere Zwecke zu kooptieren.

2. Das _P. C._ wird einen Exekutivausschuß einsetzen, der während der Parlamentssession in regelmäßigen Zwischenräumen, sowie sonst, sobald es erforderlich ist, zusammentreten soll. Dieser Ausschuß hat, falls nötig, das _P. C._ zusammenzuberufen.

3. Der Sekretär hat jedem Mitgliede des _P. C._ ein Exemplar derjenigen im Parlamente eingebrachten Gesetzentwürfe, die das Interesse des Gewerbes im allgemeinen oder eines bestimmten Zweiges berühren, mit einer kurzen Inhaltsangabe des Entwurfes und mit der Aufforderung zu übersenden, den Entwurf dem betreffenden Verbande vorzulegen, um für die zur Beratung des Entwurfes bestimmte Sitzung des _P. C._ Instruktion zu erhalten.

4. Während der Parlamentssession soll das _P. C._ so oft, wie nötig, eine Zusammenstellung derjenigen Entwürfe, die es billigt oder verwirft, an die Abgeordneten und die Presse verteilen. In dieser Zusammenstellung ist der Inhalt der Entwürfe kurz zu bezeichnen unter Angabe der Gründe, die das _P. C._ für oder gegen dieselben geltend zu machen hat. Ebenso ist der Name des Abgeordneten, der den Entwurf eingebracht hat und dessen Datum, sowie das Nötige aus den parlamentarischen Verhandlungen zu erwähnen.

5. Mit Bezug auf Entwürfe, wegen deren eine Bewegung eingeleitet ist kann das _P. C._ Eingaben an das Parlament richten.

6. Die Anregung, Unterstützung oder Bekämpfung eines Gesetzentwurfes bei den Parlamenten seitens des _P. C._ soll nur stattfinden, wenn die Vertreter derjenigen Verbände, deren Industrie dadurch betroffen wird, einstimmig dafür eintreten und außerdem das Vorgehen durch eine 2/3 Mehrheit der in der betreffenden Sitzung anwesenden Mitglieder gebilligt wird.

7. Das _P. C._ soll, so oft es ratsam scheint, als Broschüre oder in sonstiger Form die Gründe, aus denen es für oder gegen einen Gesetzentwurf eintritt, herausgeben und den Abgeordneten, der Presse und sonstigen geeigneten Personen zustellen.

8. Im Zusammenhange mit der von dem _P. C._ eingeleiteten parlamentarischen Agitation bezüglich eines Gesetzentwurfes oder Antrages soll derselbe die Verbände, die in ihm vertreten sind, auffordern, auch ihrerseits im gleichen Sinne vorzugehen, insbesondere auf die betreffenden Abgeordneten einzuwirken. Zu diesem Zwecke soll das _P. C._ ihnen die Petitionen und Begründungen in Abschrift zur Verfügung stellen.

9. Das _P. C._ soll, so oft es angezeigt scheint, Deputationen an die Minister veranlassen, um ihnen die Gesichtspunkte der Industrie des vereinigten Königreichs in Bezug auf die dem Parlamente vorliegenden Gesetzentwürfe und Anträge oder auf eine von ihm für wünschenswert erachtete Aenderung des bestehenden Rechtes auseinanderzusetzen.

10. Der Sekretär des _P. C._ kann ermächtigt werden, als parlamentarischer Agent desselben aufzutreten, und er soll verpflichtet sein, nach Instruktionen, die ihm von dem _P. C._ von Zeit zu Zeit gegeben werden, im Sinne der gefaßten Beschlüsse zu wirken.

11. Das _P. C._ wird Schritte thun, damit seine Anschauung über eine beabsichtigte gesetzgeberische Maßregel den Kandidaten bei den Parlamentswahlen bekannt wird.

12. Die allgemeinen Ausgaben des _P. C._ werden bestritten aus Beiträgen der in ihm vertretenen Verbände und Einzelunternehmer. Die persönlichen Ausgaben der Mitglieder, die durch ihre Teilnahme an den Sitzungen entstehen, werden nicht vergütet.

13. Der geringste jährliche Beitrag, den die dem _P. C._ angehörigen Verbände oder Einzelunternehmer an dessen Kasse zu zahlen haben, beträgt 10 Guineen[286]. Das _P. C._ hat daneben das Recht, von den bezeichneten Verbänden oder Einzelunternehmern für außergewöhnliche Ausgaben Umlagen zu erheben, die aber in jedem Jahre nicht mehr als einen halben Penny auf den Kopf der beschäftigten Arbeiter betragen dürfen.

[286] 210 Mark.

Ob das _Parliamentary Council_ die beabsichtigte Bedeutung erlangen wird, ist noch durchaus unsicher; bisher sind ihm noch nicht entfernt alle bestehenden Untenehmerverbände beigetreten. Immerhin ist die Lage gegen früher insofern wesentlich geändert, als die Vorbereitungen zu einem gemeinsamen Auftreten der gesamten Unternehmerschaft in dem Maße vorhanden sind, daß bei einem neu ausbrechenden Streite mit der Arbeiterschaft sofort eine Gesamtorganisation ins Leben treten oder mindestens ein gemeinsames Vorgehen für den Einzelfall gesichert sein würde. --