Part 71
Wird in einem Verbandsgeschäfte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre angedroht oder erklärt, so ist dem Vorsitzenden des Ausschusses sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.
Falls der Ausschuß beschließt, daß der Arbeitgeber den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Arbeitgeber verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag oder sonstwie zur Kenntnis der letzteren zu bringen. -- Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorsitzende das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Vereinsmitgliedern mitzuteilen.
Nach erfolgter Mitteilung darf kein Vereinsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen.
Der Ausschuß hat das Recht, die in dem notleidenden Betriebe vorliegenden Aufträge auf die übrigen Betriebe, wenn angängig, zu verteilen.
In solchen Fällen hat das von dem Streik betroffene Verbandsmitglied die ihm aushilfsweise gelieferten Arbeiten mit einem Betrage zu bezahlen, welcher nach der Schätzung des Ausschusses dem durchschnittlichen Selbstkostenpreise entspricht. Den Aufschlag auf die Selbstkosten, welcher dem die Arbeit liefernden Geschäfte zu zahlen ist, deckt der Verband.
Sollten die Arbeiter derjenigen Firma, welcher die Ausführung der Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so sind dieselben zu entlassen.
Zur Sicherung der Vertragspflichten hat jedes Mitglied nach der beschäftigten Arbeiterzahl Wechsel bis zur Höhe von 5000 Mk. zu hinterlegen, die durch Beschluß des Ausschusses für verfallen erklärt werden können. Der Ausschuß ist auch befugt, nach seinem Ermessen aus dem Verbandsvermögen an solche Mitglieder, die durch Arbeitseinstellungen geschädigt sind, Unterstützungen zu bewilligen.
9.
=Freie Vereinigung der Maurer- und Zimmermeister in Stettin.=
In Stettin hatten schon mehrfach die Arbeiter des Baugewerbes dadurch Lohnerhöhungen erzwungen, daß sie über einzelne Geschäfte die Sperre verhängten. Um sich hiergegen zu schützen, traten die Maurer- und Zimmermeister am 24. April 1897 zu einer freien Vereinigung zusammen unter dem Namen »$Arbeitsnachweis für Maurer und Zimmerer in Stettin und Umgegend$.« Nach den Statuten sind die Mitglieder verpflichtet, nur solche Gesellen in Arbeit zu nehmen, welche sich, sofern sie bereits in Stettin in Arbeit waren, im Besitz eines ordnungsmäßigen Entlassungsscheines befinden, oder, falls sie von auswärts kommen, eine Meldekarte des Arbeitsnachweises haben. Mitglieder, die hiergegen verstoßen, werden aus der Vereinigung ausgeschlossen. Der Arbeitsnachweis soll die Mitglieder auch über ungebührliche Maßnahmen der Arbeitnehmer sofort unterrichten, ist aber auch befugt, falls ein Entlassungsschein zu Unrecht verweigert ist, eine Meldekarte auszustellen. Zur Mitgliedschaft sind alle Baugeschäfte in Stettin und Umgegend berechtigt. Stimmrecht und Beitrag richtet sich nach der Höhe der im Vorjahre bezahlten Löhne.
Schon im Herbst 1897 bot sich durch einen von den Bauarbeitern wegen Lohnerhöhung begonnenen und von den Maurern unterstützten Streik Gelegenheit, die beiderseitigen Kräfte zu erproben. Der »Arbeitsnachweis,« dem sich 45 Meister angeschlossen hatten, beantwortete den Streik durch Entlassung sämtlicher Bauarbeiter und Maurer. Nachdem der Kampf vom 25. Oktober bis 21. November 1897 gedauert hatte, wurde an letzterem Tage eine Uebereinkunft getroffen, nach welcher die Arbeit am folgenden Tage wieder aufgenommen werden sollte. Die Maurer erkannten den Arbeitsnachweis sowie die Entlassungsscheine an, sofern sie nicht als Mittel zur Maßregelung benutzt werden, und verpflichteten sich, keinerlei Maßregelungen solcher Gesellen zu dulden, die während der Arbeitseinstellung weiter gearbeitet hatten. Auf der anderen Seite verpflichteten sich die Arbeitgeber, keine Maßregelungen gegen Mitglieder der Gesellenvereinigung eintreten zu lassen und erkannten diese letzteren an. Statuten und Mitgliederverzeichnis sollen gegenseitig ausgetauscht werden. In einer gemeinschaftlichen Sitzung sollten dann Kommissionen beider Teile sich über die Lohn- und Arbeitsbedingungen für das nächste Jahr verständigen und Einrichtungen treffen, um etwa auftauchende Streitigkeiten gütlich beizulegen. Eine gleichartige Vereinbarung wurde mit den Zimmergesellen getroffen.
B. $Der deutsche Arbeitgeberbund für das Baugewerbe$.
Seitens des Verbandes deutscher Baugewerksmeister ist schon früh die Anregung zum allgemeinen Ausbau von Arbeitgebervereinen gegeben, insbesondere war schon auf dem 1890 in Bremen abgehaltenen Verbandstage eine Kommission eingesetzt mit dem Auftrage, ein Normalstatut auszuarbeiten. Da aber die erzielten Erfolge den Hoffnungen nicht völlig entsprachen, glaubte man eine kräftigere Anregung dadurch zu erzielen, daß man alle bestehenden Vereine zu einem gemeinsamen Bunde zusammenfaßte. Demgemäß wurde auf dem am 6. September 1898 in Breslau abgehaltenen Verbandstage der Beschluß gefaßt, die sofortige Gründung eines ganz Deutschland umfassenden Arbeitgeberverbandes für das Baugewerbe in die Hand zu nehmen, und der geschäftsführende Ausschuß mit den erforderlichen Schritten beauftragt, auch daneben noch eine besondere Kommission aus 18 Mitgliedern gebildet. Auf Grund der von dieser Kommission in ihrer Sitzung vom 28./29. Oktober 1898 entworfenen Vorschläge hat dann in der am 15. März 1899 in Berlin abgehaltenen konstituierenden Generalversammlung die Gründung des Bundes stattgefunden.
Aus den Statuten ist folgendes hervorzuheben. Unter dem in der Ueberschrift bezeichneten Titel wird eine Vereinigung der Landes- bezw. Lokalverbände der Arbeitgeber im Baugewerbe für das ganze Deutsche Reich mit dem Sitze in Berlin gebildet. Zweck derselben ist, durch einen seiten Zusammenschluß sämtlicher bestehender oder noch zu errichtender Verbände die gemeinsamen Berufsinteressen gegenüber den Arbeitnehmern wahrzunehmen, namentlich auf Erzielung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen den Arbeitgebern und den Behörden hinzuwirken, die Veranlassung zum Ausbruche von Streiks zu prüfen und letztere nach Möglichkeit zu vermeiden bezw. beizulegen. Als Aufgaben sind bezeichnet: 1. die Wahrnehmung der Berufsinteressen durch Zusammenfassung der schon bestehenden Landes- bezw. Lokalverbände; 2. die Gründung weiterer Landes- bezw. Lokalverbände in größeren und kleineren Städten bezw. Bezirken und deren Anschluß an den Arbeitgeberbund und die Bearbeitung der für dieselben nötigen Statuten; 3. die Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen bei den Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden durch Erstattung von Vorstellungen und Gesuchen zu fördern; 4. den Schriftwechsel mit Baubehörden, Verbänden und sonstigen Vereinigungen, welche mit dem Bauwesen in Verbindung stehen, zu erledigen; 5. geeignete Bauverträge zu entwerfen und für deren Einführung zu wirken; 6. mit dem bauenden Publikum, den Baulieferanten und der Presse in zweckdienliche Verbindung zu treten und die letztere mit wahrheitsgetreuen Nachrichten über die augenblickliche Lage im Baugewerbe sowie über die thatsächlichen Verhältnisse bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen zu informieren; 7. die Landes- bezw. Lokalverbände bei drohenden oder ausgebrochenen Arbeitseinstellungen mit Rat und That zu unterstützen, auch auf ein einheitliches Handeln der Verbände hinzuwirken, insonderheit dafür zu sorgen, daß die aus Streikorten kommenden Arbeiter nicht anderwärts beschäftigt werden; 8. Erzielung von Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche den lokalen Verhältnissen entsprechen; 9. Ausgabe einheitlicher Entlassungsscheine; 10. Einrichtung von Arbeitsnachweisen; 11. Einrichtung eines schnellen Nachrichtendienstes zwischen der Zentrale und den Landes- bezw. Lokalverbänden; 12. Bearbeitung statistischer Nachweise über Arbeiterverhältnisse und Arbeiterbewegung, und zweckentsprechende Verwertung derselben.
Mitglied kann jeder Landes- bezw. Lokalverein der Arbeitgeber im Baugewerbe im Deutschen Reiche werden, dessen Statuten mit dem aufgestellten Normalstatut im wesentlichen übereinstimmen. Der Jahresbeitrag beläuft sich für jeden Landes- bezw. Lokalverband auf 20 Pfennig für je 1000 Mark anrechnungsfähiger Arbeitslöhne. Organe des Bundes sind 1. der Vorstand, 2. der Aufsichtsrat, in welchem sich sämtliche Verbände durch ein Mitglied vertreten lassen dürfen, 3. der Rechnungsausschuß, 4. die Generalversammlung. In der letztern führen die Verbände nach dem Jahresbeitrage eine Stimme für je 1000 Mitglieder. Es wird ein Reservefonds gebildet, aus welchem bei Arbeitseinstellungen die Einzelverbände zu unterstützen sind. Ueber Zuwendungen aus demselben hat je nach der Höhe der Vorstand allein oder unter Mitwirkung des Aufsichtsrates zu beschließen.
Der Verein soll keinen offensiven Karakter haben, sondern nur Uebergriffe abwehren. Das Recht der Arbeiter auf Koalition sowie zur Verbesserung der Lohn- und Arbeitsbedingungen soll in keiner Weise beschränkt werden.
Dem Bunde traten sofort bei die Landes- bezw. Lokalverbände in Altenburg, Altona, Berlin, Brandenburg, Breslau, Burg, Dresden, Erfurt, Gera, Görlitz, Greiz, Jena, Liegnitz, Lübeck, Magdeburg, Naumburg, Neuhaldensleben, Neuruppin, Osnabrück, Pasewalk, Potsdam, Pyritz, Rathenow, Saarbrücken, Stettin, Stralsund, Stuttgart, Templin und Wittenberg. Die Vertreter von Bremen, Landau und München stellten den Anschluß ihrer Verbände in sichere Aussicht.
Uebrigens ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß man es versuchen will, sich von einem einseitigen Unternehmerstandpunkte fernzuhalten. So erkannte man ausdrücklich das gute Recht der Arbeiter zu Arbeitseinstellungen insoweit an, als deren Zweck darin bestehe, die Lebenshaltung der Arbeiter zu verbessern. Gerechtfertigte Forderungen müßten erfüllt werden, um sich die Sympathie der öffentlichen Meinung zu sichern. Die Arbeitgeber müßten die Arbeiter als gleichberechtigten wirtschaftlichen Faktor anerkennen. Die Hauptaufgabe bestehe darin, die Arbeitsbedingungen überall gleich zu gestalten. Nur den politischen Bestrebungen der Sozialdemokratie soll entgegengetreten werden.
VII. Hutfabrikation.
1.
=Verein Berliner Wollfilzhutfabrikanten= zur Wahrung gemeinsamer Interessen[261]. Derselbe ist im Jahre 1895 bei Gelegenheit eines Streites mit den Arbeitern wegen Entlassung eines Arbeiters begründet und umfaßt sämtliche in Berlin befindliche 10 Hutfabriken mit etwa 2000 Arbeitern. Zweck des Vereins ist: »ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Fabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinteilungen im ganzen oder im einzelnen entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu derartigen Arbeitseinstellungen führen können, nach Möglichkeit zu schlichten«. Die Mitglieder haben, je nachdem sie bis 75, bis 150 oder mehr Arbeiter beschäftigen, 1-3 Stimmen und in gleichem Verhältnisse zu den Kosten beizutragen, endlich auch zur Sicherung der Vertragspflichten Wechsel in Höhe von 5000, 10000 oder 15000 Mk. zu hinterlegen. Zu den Versammlungen muß jedes Mitglied persönlich erscheinen; Versäumnis wird mit 20 Mk., Zuspätkommen mit 15 Mk. bestraft. Jedes Mitglied muß Streitigkeiten mit seinen Arbeitern, die er nicht selbst zu Schlichten vermag, sofort dem Vorsitzenden anzeigen, der unverzüglich eine Versammlung beruft. Diese oder eine einzusetzende Kommission hat den Streitfall zu untersuchen und zu entscheiden. Fällt die Entscheidung gegen das Mitglied aus, so ist derselben unbedingt Folge zu geben. Anderenfalls hat, sofern die Arbeiter sich nicht fügen, eine neue Versammlung die erforderlichen Schritte und erforderlichenfalls die Einstellung des Betriebes in sämtlichen Fabriken zu beschließen. Den Mitgliedern ist nicht gestattet, mit Arbeiterkommissionen zu verhandeln, denen andere, als ihre eigenen Arbeiter angehören.
[261] Das Material ist mir von dem Vorsitzenden Herrn B. $Baruch$ zur Verfügung gestellt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die gefaßten Beschlüsse ist der hinterlegte Wechsel für verfallen zu erklären.
Die Vereinbarung ist zunächst bis zum 31. Dezember 1900 abgeschlossen.
2.
Der =»Verein sächsischer Strohhutfabrikanten zur Wahrung gemeinsamer Interessen«= mit dem Sitze in Dresden verdankt seine Entstehung ebenfalls einem im Jahre 1896 ausgebrochenen Streik, bei welchem die Arbeiter mitten in der Saison ohne Kündigung die Arbeit niederlegten. Demgegenüber traten die 16 Strohhutfabrikanten zusammen und vereinbarten, alle Arbeiter, die nicht bis zu einem festgesetzten Zeitpunkte die Arbeit wieder aufgenommen haben würden, während sechs Monate unter keinen Umständen wieder zu beschäftigen, wodurch der Streik wesentlich beschränkt wurde.
Die beteiligten Fabrikanten beschlossen, die zunächst für einen einzelnen Fall getroffene Uebereinkunft in Form eines festen Vertrages fortzusetzen, der sich übrigens nicht bloß mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern beschäftigt, sondern auch Mißstände im Verkehr mit den Kunden, z. B. übermäßige Ausdehnung des Zahlungszieles, unrechtmäßige Abzüge von den Fracht- und Verpackungskosten und dgl. bekämpfen will[262].
[262] Die vorstehenden Mitteilungen verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins, Herrn $Edgar Rietz$; die Statuten haben noch nicht die polizeiliche Genehmigung erhalten.
VIII. Tapetenfabrikation.
Eine Zusammenfassung fast aller größeren Tapetenfabriken bildet der =Verein deutscher Tapetenfabrikanten=. Die Hauptthätigkeit entwickelt derselbe gegenüber den Händlern, indem er ihnen einen Mindestzuschlag auf die Einkaufspreise vorschreibt, widrigenfalls die Mitglieder des Vereins ihnen keine Tapeten liefern dürfen. Verkauf an Handwerkervereinigungen, Warenhäuser, Bazare und Versandgeschäfte ist verboten, ebenso der auktionsweise Verkauf. Die Händler dürfen ferner von ausländischen Fabrikanten nicht billiger einkaufen, als von den Vereinsmitgliedern. Zwangsmittel bilden Geldstrafen bis 3000 Mk. und die Verhängung der Sperre. Eine Art ausschließlichen Verbandsverkehrs ist dadurch eingeführt, daß die Mitglieder nur von solchen Lieferanten, Agenten und Mittelspersonen kaufen dürfen, welche ausschließlich an Vereinsmitglieder liefern; ebenso darf kein Mitglied mit einem Händler arbeiten, der von nicht zum Vereine gehörigen deutschen Fabrikanten kauft.
Richtet sich, wie gesagt, die Thätigkeit des Vereins in erster Linie gegen die Händler und Lieferanten, so wird doch auch das Verhältnis zu den Arbeitern durch folgende Bestimmung (§ 40) geregelt:
»Erfolgt bei einem Mitgliede des Vereins ein Streik der Arbeiter, wozu eine komplottmäßige, wenn auch sonst ordnungsmäßige Kündigung zur Erzwingung höherer Löhne oder Abschaffung mißliebiger Einrichtungen mitgerechnet wird, so darf kein dem Verein angehörender Kollege, nachdem die Angelegenheit vom Vorstande geprüft und zur Kenntnis der Mitglieder gebracht ist, einem Streikenden innerhalb der ersten drei Monate Beschäftigung geben.«
IX. Handwerk.
Im Handwerk besteht in den Innungen eine Organisation der Arbeitgeber, die den Zwecken der Interessenvertretung gegenüber den Arbeitern dienstbar gemacht werden kann. Dies ist auch vielfach geschehen, und um eine umfassende Kenntnis aller auf diesem Gebiete bestehender Einrichtungen zu erzielen, würde es erforderlich sein, bei allen in Deutschland bestehenden Innungen Auskunft einzuholen. Aber mehrfach haben sich auch neben den Innungen besondere Verbände gebildet, die häufig den Rahmen eines einzelnen Gewerbes überschreiten und verwandte Berufe vereinigen.
1.
=Arbeitgeberbund der vereinigten Tischler- und Drechslermeister, sowie verwandter Holzbearbeitungsbetriebe in Stettin=[263].
Die Gründung des Bundes ist veranlaßt durch einen im Jahre 1897 ausgebrochenen Streik, in welchem die Tischlergesellen 10 % Lohnerhöhung und Verkürzung der Arbeitszeit von 10 auf 9-1/2 Stunden forderten. Die Meister gestanden die erste Forderung zu, verweigerten aber die zweite, und da die Gesellen durch Hinzutritt sämtlicher Holzarbeiter ihre Organisation erweitert hatten, so beschritten auch die Meister diesen Weg und gründeten am 12. Mai 1897 den in der Ueberschrift bezeichneten Bund, zu dem sämtliche Tischler-, Stuhlmacher- und Drechslermeister ohne Rücksicht auf die Zugehörigkeit zur Innung, sowie die Fabrikbesitzer von Holzbearbeitungsbetrieben eingeladen wurden. Die Mitgliederzahl beträgt 120 gegenüber 6-700 Gesellen. Obgleich die Großindustriellen dem Bunde fern blieben und sogar entlassene Gesellen in Arbeit nahmen, gelang es dem Bunde, nach fünfmonatlicher Dauer des Streiks einen völligen Sieg davonzutragen.
[263] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden, Tischlermeister Th. $Siemon$.
Der Bund bezweckt nach seinen Statuten »die Beratung aller gemeinschaftlichen Fragen, welche zur Wahrung der gemeinsamen Interessen erforderlich sind, sowie die Herstellung und Erhaltung eines kollegialischen Verkehrs unter den Mitgliedern«. »Keineswegs beabsichtigt die Vereinigung durch ihre gemeinschaftlichen Bestrebungen die Interessen der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen, vielmehr soll bei eintretenden Differenzen die Sachlage von einer Kommission genau geprüft und das weitere beschlossen werden«.
»Auf Antrag der Kommission und durch Beschluß der Vereinigung verpflichten sich sämtliche Mitglieder solidarisch, bei einem ausbrechenden Streik oder einer Sperre seitens der Gesellen in Betrieben bei einem oder mehreren Mitgliedern sämtliche Gesellen nach ordnungsmäßiger Arbeitslösung sofort zu entlassen; außerdem von den in diesen Betrieben beschäftigten Gesellen und Arbeitern keinen in Arbeit zu nehmen, solange der Streik oder die Sperre dauert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, von jedem Arbeiter bei Einstellung in Arbeit einen ordnungsgemäßen Entlassungsschein vom letzten Arbeitgeber zu fordern und sich denselben vor Einstellung in Arbeit vorlegen zu lassen.«
In allen Fällen unterwerfen sich die Mitglieder dem Schiedsspruche der Kommission. Bei Verstößen gegen seine Pflichten hat jedes Mitglied an die Armenkasse eine Ordnungsstrafe von 10 Mk. für jeden satzungswidrig beschäftigten Gesellen zu zahlen.
Der Verband besitzt einen Arbeitsnachweis, dessen Benutzung für die Mitglieder zwingend ist.
2.
=Verein der Möbel- und Bautischlereien in Herford=[264].
In Veranlassung eines Streiks hat sich im Jahre 1898 in Herford der in der Ueberschrift bezeichnete Verein gebildet mit dem Zwecke, »die gemeinsamen Interessen zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren«. Die Mitgliedschaft kann jede Möbel- und Bautischlerei in Herford, Oeynhausen und Umgegend beantragen, welche mindestens 10 Arbeiter beschäftigt. Die Statuten treffen für die Behandlung von Arbeitsstreitigkeiten wörtlich dieselben Bestimmungen, wie sie die oben[265] mitgeteilten Statuten des Vereins Bielefelder Fabrikanten enthalten, mit der einzigen Ausnahme, daß die Höhe der während der Dauer des Streiks zu zahlenden Vergütung nicht näher bestimmt ist, daß ferner auf je 50 beschäftigte Arbeiter eine Summe entfällt und daß die Beiträge auf je eine Stimme sich auf jährlich 5 Mk. belaufen.
[264] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins, Herrn $Gustav Kopka$ in Herford.
[265] Vgl. S. 540.
Der Verein hat den Streik, in dessen Veranlassung er gegründet wurde, siegreich durchgeführt, sieht aber seine Aufgabe mehr darin, durch das Gewicht seines Einflusses dem Ausbruche von Streiks vorzubeugen.
3.
=Verband der Faßfabrikanten und Küfermeister von Rheinland und Westfalen.=
Die Veranlassung zur Gründung des Verbandes war ein Streik der Böttchergesellen, der im März 1898 in Dortmund ausbrach und den dortigen Böttchermeistern die Anregung gab, alle Böttchermeister der beiden Provinzen zum Zusammenschlusse aufzufordern. Dem Verbande gehören 52 Meister an, während 25 meist kleinere Geschäfte sich ferngehalten haben. Es gelang nach 31wöchiger Dauer des Streiks, denselben siegreich zu beendigen. Zweck des Verbandes, der seinen Sitz in Dortmund hat, ist
1. Pflege des Gemeingeistes sowie Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern.
2. Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen.
3. Einheitliche Wahrnehmung und Vertretung der gemeinsamen Interessen des Böttchergewerbes.
4. Bekämpfung sozialdemokratischen und anarchistischen Vorgehens seitens der Gesellen.
5. Beschaffung einer Verbandszeitung.
Neben einem Eintrittsgelde von 10 Mk. hat jedes Mitglied die von dem Verbandstage festzusetzenden ordentlichen und außerordentlichen Beiträge zu zahlen und sich allen Beschlüssen zu unterwerfen. Besondere Einrichtungen für Behandlung von Streikfällen sind im Statute nicht getroffen. Der Verband will nicht bloß solche regeln, sondern auch sonst auf gemeinsame Ordnung der Arbeitsverhältnisse hinwirken; er hat bereits eine gemeinsame Arbeitsordnung für alle ihm beigetretenen Geschäfte ins Leben gerufen.
X. Landwirtschaft.
Auch seitens der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind Versuche gemacht, das Verhältnis zu den Arbeitern durch Bildung von Organisationen zu beeinflussen. Ein solcher Verein ist der 1892 begründete =»Verein zur Besserung der ländlichen Arbeiterverhältnisse«= in Halle a. S., der seine Wirksamkeit zuerst auf die Provinz Sachsen beschränkte, später aber auf die Herzogtümer Braunschweig, Gotha und Anhalt und die Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen ausdehnte.
Der Verein verfolgt nach dem Statute den Zweck, das Recht und die ehrliche Arbeit seiner Mitglieder zu schützen und ihnen in ihren Bestrebungen zur Besserung der Lage ihrer ländlichen Arbeiter zu helfen. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden genannt:
1. Schutz der Mitglieder gegen dolosen Vertragsbruch der Arbeiter.
2. Unterstützung durch den Nachweis von Arbeitern und durch Anstellung und Ueberwachung von Agenten, insbesondere auch solcher für die sog. Sachsengänger.
3. Verteidigung gegen Hetzartikel der Presse.
4. Beistand im Kampfe gegen die sozialdemokratische Agitation auf dem Lande.
5. Beihülfe bei Einrichtungen zum Wohle der Arbeiter.
Durch die Beitrittserklärung verpflichtet sich jedes Mitglied, keine Person in Arbeit oder Dienst zu nehmen bezw. zu behalten, nachdem ihm bekannt geworden ist, daß dieselbe bei einem anderen Mitgliede des Verbandes ohne ordnungsmäßige Entlassung die Arbeit aufgegeben hat und von diesem zurückverlangt wird. Zuwiderhandelnde haben das Zehnfache ihres Jahresbeitrages bis zur Höchstsumme von 300 Mk. als Strafe an die Verbandskasse zu zahlen. Der Jahresbeitrag beläuft sich auf 1 Mk. für je 100 Morgen Land.