Part 70
Der =Arbeitgeberbund für das Maurer- und Zimmerergewerbe von Berlin und den Vororten= verfolgt noch seinen Statuten den Zweck, »auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitnehmern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeitnehmer zu prüfen und im Falle der Berechtigung zur allseitigen Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber in wirksamer Weise entgegenzutreten«. Treten an ein Mitglied Forderungen heran, die zu einer Bausperre oder zu einem Ausstande Veranlassung geben können, so ist unverzüglich dem Vorstande Mitteilung zu machen. Erkennt dieser die Forderung als berechtigt an, so ist dem Mitgliede die Regelung der Angelegenheit mit seinen Arbeitern anheimzugeben, wobei der Vorstand die Vermittlerthätigkeit übernehmen kann. Entgegengesetztenfalls tritt der Verein mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln für das Mitglied ein. Diese Mittel können neben anderen Vorkehrungen, deren Kosten aus dem Vereinsvermögen zu bestreiten sind, insbesondere auch darin bestehen, daß die Entlassung sämtlicher auf den Bauplätzen der Vereinsmitglieder beschäftigten Maurer und Zimmerleute angeordnet wird. Jedes Mitglied, welches einem solchen Beschlusse zuwiderhandelt, verwirkt eine Strafe im zehnfachen Betrage seines Jahresbeitrages. Dieser ist gleich 20% der im letzten Jahre gezahlten anrechnungsfähigen Löhne, mindestens aber 10 Mk. Nach der Höhe der Beiträge ist auch das Stimmrecht abgestuft, und zwar von 1 bis 6 Stimmen. Der Verein steht grundsätzlich auf dem Standpunkte, seine Unterstützung nicht zu gewähren, wenn nicht in dem Bauvertrage die Streikklausel d. h. eine Bestimmung aufgenommen ist, daß im Falle eines Streiks die Ablieferungsfrist sich um die Dauer des Streiks verlängert.
[260] Nach einer bei den Verhandlungen zur Gründung eines Gesamtverbandes gemachten Mitteilung sollen außer den hier erwähnten noch ferner Vereine bestehen in: Altenburg, Breslau, Burg, Düsseldorf, Demmin, Erfurt, Eberswalde, Eschershausen, Gera, Jena, Königsberg, Leipzig, Langensalza, Mühlhausen i. Thr., Naumburg, Osnabrück, Plauen i. V., Pyritz, Schöppenstedt, Thorn, Tambach, Weimar und Zwickau.
Der Verein beschränkt sich aber nicht auf die Regelung ausgebrochener Streitigkeiten, sondern will zugleich auf Gleichmäßigkeit der Arbeitsbedingungen hinwirken. Deshalb hat die regelmäßige jährliche Generalversammlung den ortsüblichen Höchstbetrag der Zeitlöhne zu bestimmen, die für das nächste Jahr von den Vereinsmitgliedern an Maurer und Zimmerleute gezahlt werden dürfen; auch zur Festsetzung der übrigen Arbeitsbedingungen ist die Generalversammlung befugt; und die Mitglieder sind bei Vermeidung der bereits erwähnten Vertragsstrafe zu deren Innehaltung verpflichtet. Dem Verein sind bis jetzt von 1200 Baugewerktreibenden nur etwa 250 beigetreten.
2.
=Bund der vereinigten Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H.= Derselbe erstrebt: 1) Schutz seiner Mitglieder gegen Uebergriffe, von welcher Seite sie auch kommen mögen. 2) Solidarität der Arbeitgeber bei etwa eintretenden unberechtigten Arbeitseinstellungen, Sperren und Verrufserklärungen. 3) Möglichst einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern von grundsätzlicher Bedeutung sind. 4) Vereinigung mit anderen Verbänden, welche gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen. 5) Vertretung von Rechtsstreitigkeiten, die ein allgemeines Interesse für Bauarbeitgeber haben. Beitrittsberechtigt ist jeder unbescholtene Arbeitgeber der Maurer, Zimmerer und Bauarbeiter in Brandenburg a. H. und Umgegend. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der jährliche Beitrag ist 10 Mk. Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung mit zwei Drittel aller zum Bunde gehörigen Firmen gefaßten Beschlüssen unweigerlich Folge zu leisten.
Von ausbrechenden Streiks hat der Betroffene sofort den Vorstand zu benachrichtigen, der sogleich einen Bundesbeschluß herbeizuführen hat; bis dahin dürfen die Mitglieder keine Ausständigen beschäftigen. Auf Grund eines nach genauer Untersuchung zu erstattenden Berichts des Vorstandes hat die Generalversammlung endgültig Beschluß zu fassen. Bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen kann Ausschluß aus dem Bunde erfolgen.
3.
=Verein bremischer Baugewerksmeister.= Derselbe bezweckt einerseits »Wahrung und Förderung der Interessen des bremischen Baugewerkmeisterstandes im allgemeinen« und will andererseits »die gemeinsamen Forderungen der Arbeiter derjenigen Gewerbe, welche dem Verein angehören, prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung bringen, unberechtigte Forderungen aber mit dem ganzen Gewichte der Vereinigung zurückweisen«. Mitglied können alle rechtschaffenen Baugewerksmeister, sowie hierbei interessierte Geschäfte und Industrielle werden. Neben dem Eintrittsgelde und dem jährlichen ordentlichen Beitrage von je 3 Mk. ist jedes Mitglied verpflichtet, im Bedarfsfalle einen seinen Verhältnissen entsprechenden außerordentlichen Beitrag zu zahlen, der vom Vorstande festgesetzt wird.
Werden in einem dem Vereine angehörigen Gewerbe Forderungen der Arbeitnehmer, die zu einer Werkstattsperre, einem partiellen oder allgemeinen Streik Veranlassung geben können, gestellt, so ist sofort dem Vorstande des Vereins Mitteilung zu machen. Dieser hat gemeinschaftlich mit der dazu berufenen Kommission dieselben vorzuprüfen auch schleunigst eine Generalversammlung zu berufen und derselben zu berichten.
Erkennen der Vorstand und die Kommission und später die Generalversammlung die Forderung der Arbeitnehmer als berechtigte an, so ist dem betreffenden Gewerbe eine Regelung mit seinen Arbeitern in Gemeinschaft mit der Kommission aufzugeben und zu überlassen; sind die Forderungen unberechtigte, so tritt der Verein voll und ganz für das betroffene Gewerbe ein und kann dafür eventuell auch die außerordentlichen Beiträge benutzen.
Wird ein Streik von seiten der Arbeitnehmer eines oder mehrerer Gewerbe angekündigt, oder ist derselbe bereits ausgebrochen, so kann die sofort zu berufende Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes und der dazu berufenen Kommission eine teilweise Entlassung der Arbeiter, aber auch eine Schließung sämtlicher Bauplätze und Werkstätten seiner Mitglieder innerhalb acht Tagen bis zur Beendigung des Streiks beschließen. Ungesetzliche Forderungen, Drohungen der Arbeiter sind auf Kosten des Vereins gerichtlich zu verfolgen.
Auf Beschluß der Generalversammlung hin können einzelne Gewerbe oder Gewerbetreibende (Mitglieder) auf bestimmte Zeit von der Befolgung dieses Beschlusses vorläufig entbunden werden; dieselben müssen auf ihren Antrag davon entbunden werden, wenn mehr als die Hälfte der von dem betreffenden Gewerbe beschäftigten Arbeitern von Nichtvereinsmitgliedern beschäftigt werden.
Jedes Vereinsmitglied hat Arbeiter, die nachweislich durch Geldbeiträge Streikende unterstützen, sofort zu entlassen.
Um unnötige Härten zu vermeiden, kann tüchtigen Arbeitern, die nachweislich sich von allen Streikbewegungen fern halten und solche auch nicht mit Geldbeiträgen unterstützen, auf Antrag ihres Arbeitgebers durch Beschluß der Kommission das Weiterarbeiten zu den früheren Arbeitsbedingungen gestattet werden; doch hat der Arbeiter auf einem vom Verein zu liefernden gedruckten Formulare eine dahingehende Erklärung an den Verein schriftlich abzugeben.
Kein Vereinsmitglied darf Arbeitern, die infolge eines Streiks von einem anderen Vereinsmitgliede entlassen sind, innerhalb acht Wochen nach Beendigung des Streiks Beschäftigung geben ohne Bewilligung des letzteren.
Um den Verein zu stärken, hat jedes Vereinsmitglied thunlichst nur mit und für Vereinsmitglieder arbeiten zu lassen.
Bis zur Aufhebung der verhängten Sperre oder wenn in einem Gewerbe ein Streik ausbricht, dürfen die Mitglieder während dieser Zeit keine Aufträge bei Nichtmitgliedern ausführen lassen. Wer die statutenmäßigen Verpflichtungen verletzt oder einem gefaßten Beschlusse zuwiderhandelt, kann in eine Strafe bis zu 100 Mk. im Einzelfalle genommen werden.
4.
=Verband der Baumeister und Bauunternehmer in Dresden= zum Schutze gegen Streiks und agitatorische Bestrebungen der Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer, und zwar Maurer, Zimmerleute und Arbeiter, welche sich als wühlerisch erweisen, oder durch Worte, oder durch ihr Verhalten die übrigen Arbeiter gegen Verbandsmitglieder aufreizen, sind in eine Liste (Liste der von Verbandsmitgliedern nicht zu beschäftigenden Leute) einzutragen und dürfen von keinem anderen Verbandsmitgliede wieder in Arbeit genommen werden.
Die Namen solcher Arbeitnehmer sind dem Komitee unverzüglich anzuzeigen, von denselben aber eventuell nach Feststellung der Frage, ob die Anzeige begründet war, in die Liste einzutragen und sofort brieflich sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen.
Keines der Verbandsmitglieder darf seinen Arbeitnehmern bei einer an die Verbandskasse zu zahlenden Konventionalstrafe von 1000 Mk. für jeden Kontraventionsfall mehr als die durch den Verband jeweilig festgestellten Maximallöhne gewähren.
Als Maximallohn wird bis auf weiteren Beschluß der Verbandsversammlung je nach der Güte der Arbeit festgesetzt:
a) für Maurer und Zimmerer bis zu 35 Pf. pro Stunde,
b) für Arbeiter bis zu 25 Pf. pro Stunde.
Bei partiellen Streiks ist dem betroffenen Verbandsmitgliede von den übrigen die notwendigste Aushülfe durch Zuweisung eigener Arbeiter zu gewähren. Die Bestimmung erfolgt durch das Komitee. Ueber Streitigkeiten unter den Mitgliedern hinsichtlich der Satzungen entscheidet das Komitee als Schiedsgericht. Die Kosten der Verwaltung werden nach Verhältnis der gezahlten Löhne getragen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, in den von ihnen abzuschließenden Verträgen möglichst den Auftraggebern gegenüber sich auszubedingen, daß sowohl bei Streiks der Arbeiter als bei den vom Verbande beschlossenen Aussperrungen die vereinbarten Konventionalstrafen während dieser Zeit nicht verfallen.
Wenn die Arbeiter sich weigern, so sind sie binnen drei Tagen zu entlassen und nicht eher wieder zu beschäftigen, als bis der Streik beendigt ist. Bei besonders dringlichen Arbeiten kann von dem Komitee eine Ausnahme bewilligt werden. Ebenso sind Poliere, Lehrlinge, von auswärts herangezogene Arbeiter und solche Leute ausgenommen, die mindestens 5 Jahre ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber in Arbeit gestanden und sich niemals an agitatorischen Bestrebungen beteiligt haben. Uebertretungen dieser Vorschriften werden mit 300 Mk. bestraft. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, ihre Arbeiter nur unter beiderseitigem Ausschluß der Kündigung anzunehmen.
5.
=Freie Vereinigung der Baugeschäftsinhaber in Greiz.= Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1. an der elfstündigen Arbeitszeit festzuhalten; 2. keinen höheren Stundenlohn an Maurer- und Zimmergesellen zu zahlen, als von der Vereinigung beschlossen ist; 3. keinen Gesellen einzustellen, der nicht im Besitze eines Entlassungsscheines seines früheren Arbeitgebers ist, falls dieser der Vereinigung angehört; 4. solche Gesellen, die von der hiesigen »Vereinigung« oder von einer anderen, dem Arbeitgeberverbande der beiden Fürstentümer Reuß und der Kreishauptmannschaft Zwickau angehörenden Korporation als Streiker, Streikführer oder Agitatoren bezeichnet werden, nicht einzustellen und auf ergangene Benachrichtigung sofort zu entlassen bezw. ihnen zu kündigen; 5. von einer bei ihm eingetretenen Arbeitseinstellung innerhalb 24 Stunden unter Namhaftmachung der streikenden Gesellen dem Vorstande der »Vereinigung« Anzeige zu machen und bekannte »Aufwiegler« unter seinen Gesellen dem Vorstand als solche zu bezeichnen.
Der Vorstand hat über die Entlassung oder Weiterbeschäftigung derselben Beschluß zu fassen.
Wenn über die Bauten eines Mitgliedes der »Vereinigung« die sogenannte Sperre von den Gesellen verhängt werden sollte, so sind sämtliche übrigen Mitglieder gleichen Gewerbes durch Abgabe von Leuten zur Unterstützung verpflichtet.
Diese Verpflichtung trifft zunächst alle diejenigen, welche mehr als 8 Gesellen des betreffenden Gewerbes beschäftigen und zwar im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Gesellen, sofern sich nicht Mitglieder freiwillig zur Abgabe von Gesellen bereit erklären.
Nimmt die Sperre bezw. der Ausstand einen solchen Umfang an, daß eine ausreichende gegenseitige Unterstützung nicht mehr möglich, so hat die Generalversammlung der »Vereinigung« darüber zu entscheiden, ob sämtliche Gesellen zu entlassen sind bezw. ihnen zu kündigen ist.
Diese Aufkündigung hat jedoch zu erfolgen, sobald die Hälfte der bei der »Vereinigung« beschäftigten Gesellen in den Ausstand eingetreten ist, sofern nicht durch Dreiviertel-Mehrheitsbeschluß der Generalversammlung eine weitere Hinausschiebung dieses Zeitpunktes bestimmt wird.
Verstöße gegen die Verbandspflichten haben die sofortige Präsentation des hinterlegten Sichtwechsels zur Folge. Ob eine Uebertretung oder ein Verstoß vorliegt, darüber entscheidet nach vorausgegangener Untersuchung der Vorstand endgültig und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit.
6.
=Arbeitgeberverband des Maurer- und Zimmerergewerbes in Magdeburg.= Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berücksichtigung berechtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe, insbesondere Streiks der Arbeitnehmer und ihrer Vereinigungen.
Alle anderen Zwecke sind ausgeschlossen.
Als Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes sollen dienen:
1. die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze, welche zum Wohle und Schutze der Arbeitnehmer erlassen sind, die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeitnehmer und die Errichtung von Arbeitsnachweisen;
2. die Vereinbarung,
a) keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeitnehmer anderer anzunehmen,
b) für den Fall des Ausbruchs eines partiellen Streiks durch Einsichtnahme der Lohnbücher der betreffenden Arbeitgeber und sonstwie die Gründe des Streiks, sowie die Schuld oder Schuldlosigkeit der Arbeitgeber an demselben festzustellen,
c) bei Ermittelung des Bestrebens der Arbeitnehmer, durch unberechtigte Forderungen und Uebergriffe die Beschlüsse des Verbandes zu durchbrechen, offiziell den Ausbruch des Streiks in den betreffenden Geschäften zu verkünden, unverzüglich vermittelnd einzugreifen, unter Benutzung des angesammelten Betriebsfonds, also für Rechnung des Verbandes durch Mittelspersonen, Annoncen und auf sonst zweckdienlich erscheinendem Wege Ersatzarbeitnehmer für die streikenden heranzuziehen und
d) vom Zeitpunkte des Streikausbruches ab bis zu dessen Beendigung, während welcher Zeit von den Geschäftsinhabern Arbeitnehmer direkt nicht angestellt werden dürfen, sondern bei Nachfrage an den Verbandsvorstand zu verweisen sind, diese Arbeitnehmer anzunehmen und den vom Streik betroffenen Geschäften nach Verhältnis und Bedürfnis zu überweisen;
3. die Verpflichtung der Verbandsmitglieder,
a) keine Arbeiten zu übernehmen, welche bereits seitens eines anderen Verbandsmitgliedes in Angriff genommen waren, deren Fertigstellung aber durch den Ausbruch des Streiks verhindert worden ist,
b) falls auf einem, unter Beteiligung mehrerer Verbandsmitglieder auszuführenden Bau nur bei einem der letzteren gestreikt wird, in schonendster kollegialer Weise auf den vom Streike Betroffenen Rücksicht zu nehmen,
c) sich für den Fall, daß ein partieller Streik nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Ausbruche desselben beendigt und auch die schleunige Wiederaufnahme der Arbeit seitens der Streikenden nicht mit Sicherheit zu erwarten sein sollte, auf Beschluß einer sofort seitens des Vorstandes einzuberufenden Verbandsversammlung für solidarisch zu erklären und gemeinschaftlich die Arbeit für Maurer, Zimmerer und Arbeiter, inklusive Akkordarbeit, unverzüglich niederzulegen, ohne jedoch zur Entlassung der Poliere und Lehrlinge verbunden zu sein.
Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Magdeburg ansässige Inhaber von Maurer- und Zimmerergeschäften werden, welche die Satzungen durch ihre Unterschrift für sich als bindend anerkennen.
Die Mitglieder haben für je 10000 Mk. Löhne eine Stimme und haben die Kosten nach dem Verhältnis der Löhne zu tragen, insbesondere 2 0/00 in den eingerichteten Fonds zu zahlen. Zur Sicherheit für bedingungslose Durchführung der gefaßten Beschlüsse hat jedes Mitglied 3% der anrechnungsfähigen Löhne, mindestens jedoch 500 Mk. in Sichtwechseln oder in mündelsicheren Papieren zu hinterlegen und anzuerkennen, daß unter Ausschluß des Rechtsweges diese Sicherheit dem Verbande zu Eigentum verfallen ist, sofern in der Verbandsversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit ein Verstoß gegen die Satzungen festgestellt ist.
7.
=Verband der Arbeitgeber des Baugewerbes in München.= Der am 26. Juli 1898 gegründete Verband bezweckt, auf gewerblichem Gebiete, namentlich bei Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen mit den Arbeitern, sich gegenseitig mit Rat und Hülfe zur Seite zu stehen, die Forderungen der Arbeiter zu prüfen und im Falle der Berechtigung zu allseitiger Anerkennung zu bringen, unberechtigten Forderungen aber und aus solchen entstehenden Streiks der Arbeiter in wirksamer Weise entgegenzutreten. Der Verband beschränkt sich zunächst auf München und 30 Kilometer Umgebung, beabsichtigt aber möglichste Ausdehnung über ganz Bayern durch Anschluß an gleiche Verbände und will mit ähnlichen Vereinigungen innerhalb des Deutschen Reiches einen Bund der Arbeitgeberverbände ins Leben rufen. Die Mitgliedschaft steht offen allen selbstständigen Arbeitgebern des Baugewerbes. Die Beiträge belaufen sich auf 50 Pf. für je 1000 Mk. Löhne. Ueberschüsse sollen zu einem Reservefonds bis zur Höhe von 100000 Mk. angesammelt werden. Innerhalb des Verbandes bestehen besondere Gruppen: 1. der Architekten, Bau- und Maurermeister, 2. der Dachdecker und Blitzableitersetzer, 3. der Glaser, 4. der Hafner, 5. der Installateure und Brunnenmacher, 6. der Maler, 7. der Pflasterer, 8. der Schlosser und Eisenbahnkonstrukteure, 9. der Schreiner und Parkettbodenfabrikanten, 10. der Spängler und Kupferschmiede, 11. der Steinmetzen, 12. der Stuckateure und Bildhauer, 13. der Zimmermeister. Diese Gruppen versammeln sich selbständig und sind im Vorstande nach einem festgesetzten Maßstabe vertreten. Das Stimmrecht der Mitglieder ist bis zur Höchstzahl von 12 nach den Löhnen abgestuft.
Bei Streitigkeiten der Verbandsmitglieder mit ihren Arbeitern sollen zunächst der Ausschuß und die Verbandsgruppen zu vermitteln suchen. Eilige Maßnahmen darf dabei der Ausschuß selbst treffen, dagegen kann die Sperrung aller Betriebe einer Gruppe nur mit Zweidrittel-Mehrheit der Gruppenversammlung beschlossen werden. Ausnahmsweise kann Arbeitern, die sich nachweislich von allen Streikbewegungen fern gehalten haben und solche auch nicht mit Geld unterstützen, das Weiterarbeiten gestattet werden. Arbeiter aus Orten, wo zur Zeit gestreikt wird, dürfen nicht eingestellt werden. Die Liste der streikenden Arbeiter ist vom Verbandsbureau allen Verbandsmitgliedern zuzusenden. Diese dürfen keine der aufgeführten Arbeiter beschäftigen. Kein Verbandsmitglied darf eigenmächtig mit den streikenden Arbeitern unterhandeln. Machen Streitigkeiten mit den Arbeitern die vorübergehende Unterstützung von Verbandsmitgliedern erforderlich, so wird sie vom Vorstande aus Verbandsmitteln gewährt. Von den Mitgliedern wird erwartet, daß sie die übrigen Mitglieder, insbesondere Notleidende, durch Uebertragung von Arbeiten unterstützten und die Uebertragung von Arbeiten an Nichtmitglieder möglichst vermeiden. In Lieferungsverträgen muß die Streikklausel aufgenommen werden. Strafen setzt der Verbandsvorstand fest. Jedes Mitglied hat eine Sicherheit in Höhe von 50 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.
8.
=Verband süddeutscher Baugewerksmeister.=
Derselbe ist eine Vereinigung von Maurermeistern, Zimmermeistern und Steinhauermeistern und wurde begründet am 5. Mai 1898.
Zweck des Verbands ist, die Arbeitgeber im Baugeschäft zu einer Organisation zur Wahrung ihrer Interessen gegenüber der organisierten Arbeiterschaft zu vereinigen und mittelst dieser Organisation
1. zwischen den Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen billigen Ausgleich anzustreben,
2. bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer womöglich eine beide Teile befriedigende Vermittlung herbeizuführen,
3. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, insbesondere die zu diesem Zweck geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen (Arbeitseinstellungen, Sperre, Verrufserklärungen),
4. ein einheitliches Handeln in allen Fragen, welche für das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind (z. B. Maximalarbeitstage, Geschäftsordnungen &c.) zu sichern,
5. die Bestrebungen des Verbandes in geeigneter Weise durch Veröffentlichungen, insbesondere mittels der Tagespresse, zu unterstützen,
6. mit anderen Arbeitgebervereinen ähnlicher Tendenz Fühlung zu nehmen und geeigneten Falls Fusionen mit solchen herbeizuführen.
Organe des Vereins sind der Ausschuß und der Vorsitzende, auf dessen Namen das Vereinsvermögen zu belegen ist. Das Stimmrecht der Mitglieder in der Generalversammlung bestimmt sich nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter bis zur Höchstzahl von 7. Für jede Stimme ist ein Jahresbeitrag von 5 Mk. zu zahlen, ebenso sind danach außerordentliche, durch Beschluß des Ausschusses anzufordernde Mittel umzulegen.
Die Mitglieder des Verbandes unterwerfen sich hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beschlüssen der Generalversammlung und des Ausschusses.
Insbesondere ist zur Herabsetzung der Arbeitszeit unter die bestehende Norm von 10 Stunden kein Mitglied von sich aus befugt, vielmehr den Verbandsbeschlüssen unterworfen. Dasselbe gilt von etwaigen Abweichungen von der gegenwärtig bestehenden Zeiteinteilung, Vesperpausen &c. Dagegen bleibt bis auf weiteres eine Herabsetzung oder Erhöhung der Arbeitslöhne dem Einzelnen überlassen.
Die Vertretung der Interessen der Verbandsmitglieder vor der Oeffentlichkeit ist Sache des Ausschusses, und es verpflichten sich die Mitglieder, in dieser Hinsicht keinerlei öffentliche Kundgebung, insbesondere in der Tagespresse &c, ohne Ermächtigung des Vorsitzenden des Ausschusses und keinesfalls gegen dessen Beschluß vorzunehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich, Unterhandlungen mit der organisierten Arbeiterschaft, d. h. abgesehen von den eigenen Arbeitern, über Arbeitsbedingungen u. dergl. ausschließlich durch Vermittlung des Ausschusses zu führen.
Wenn in dem Geschäft eines Mitglieds zwischen diesem bezw. seinen Vertretern und Beamten und seinen Arbeitern Differenzen irgend welcher Art entstehen, welche geeignet sind, zu einem Ausstand, Platzstreik, Boykott, Sperre oder etwas derartigem zu führen, so hat das betreffende Mitglied, wenn es nicht von sich aus die Differenzen durch Abbestellung etwaiger Mißstände zu erledigen vermag, die Pflicht, die Ansprüche der Arbeiter nicht von sich aus abzulehnen, sondern dem Vereinsausschuß zur Untersuchung und Beschlußfassung vorzulegen und sich dessen Ausspruch zu unterwerfen.