Part 69
Jede dem Verbande angehörige Brauerei giebt durch die Thatsache des Beitrittes die Erklärung ab, daß sie von dem Zeitpunkte ab, zu welchen sie Ansprüche der in den folgenden Paragraphen gedachten Art geltend macht, dem Rechte entsagt, Verhandlungen über die Aufhebung eines über sie verhängten Boykotts selbst oder durch einen andern Beauftragten, als den Verband, zu führen. Durch die an den Verband gerichtete Ankündigung, aus einem Boykott Ansprüche geltend machen zu wollen, erteilt die boykottierte Brauerei zugleich dem Verbande Auftrag und Vollmacht, diese Verhandlungen für sie und in ihren Namen zu führen und die Bedingungen der Aufhebung des Boykotts mit verbindlicher Kraft für sie zu vereinbaren. Bei den Verhandlungen hat die boykottierte Brauerei kein Stimmrecht. Ein Verbandsmitglied, welches ohne Ermächtigung des Verbandes Verhandlungen über Aufhebung der Boykotts führt, verliert alle Rechte gegen den Verband. Jede boykottierte Brauerei erhält während der Dauer des Boykotts für dasjenige Quantum Bier, welches sie vom Tage ihrer Anmeldung ab nachweislich infolge des Boykotts weniger als bisher absetzt, für jedes Hektoliter vom Verbande eine im Statut festgesetzte Entschädigung. Die nicht boykottierten Brauereien sind befugt, die Bierlieferungen an die Kunden boykottierter Brauereien zu übernehmen, jedoch verpflichtet, dafür während des Boykotts die festgesetzte Vergütung für jedes Hektoliter an den Verband zu zahlen. Als Kunde gilt der Abnehmer, der wenigstens 2 Monate lang vor Beginn der Boykotterklärung ganz oder teilweise sein Bier von der betreffenden Brauerei bezogen hat, und zwar auch dann, wenn er nach der Boykotterklärung sein Bier eine Zeit lang, jedoch nicht länger als 2 Monate, von einer oder mehreren anderen Brauereien bezogen hat. Ist ein Boykott zufolge Beschlusses des Vorstandes aufgehoben, so muß diejenige Brauerei, welche an Stelle der boykottierten an Kunden der letzteren Bier geliefert hat, diese Lieferungen sofort einstellen. Das Verbot der Weiterlieferung erlischt jedoch nach Ablauf von 3 Monaten seit Aufhebung des Boykotts. Soweit nicht eine besondere Entschädigungspflicht einzelner Brauereien vorliegt, werden die zu leistenden Entschädigungen durch Beiträge aller dem Verbande angehörigen Brauereien, also einschließlich der Boykottierten, nach dem Maße der im letzten Betriebsjahre versteuerten Malzmengen aufgebracht. Zur Sicherheit für Erfüllung der statutenmäßigen Verpflichtungen hat jede Brauerei einen Solawechsel in Höhe des statutenmäßig bestimmten Betrages für jede 1000 Zentner der versteuerten Malzmenge zu hinterlegen. In dem Normalstatut ist eine Vorschrift darüber nicht enthalten, ob die Vereine sich die Befugnis vorbehalten, über die Frage, ob die boykottierte Brauerei in dem der Boykottierung zu Grunde liegenden Streite im Rechte oder im Unrechte ist, ein Urteil zu fällen, doch nehmen nach der Praxis die Vereine eine solche Befugnis in Anspruch; sie stützen sich auf § 16 der Statuten, nach dem der Ausschluß aus dem Verbande gegen eine Brauerei verfügt werden kann, »die den Zwecken des Verbandes vorsätzlich oder grob fahrlässig zuwiderhandeln, insbesondere ihre Boykottierung absichtlich herbeigeführt haben[254].«
[254] Nach Mitteilung des Herrn $Richard Rösicke$ ist dies nicht nur seine eigene Auffassung, sondern die aller Verbandsmitglieder, deren Berechtigung mir freilich nicht zweifellos ist.
Uebrigens beweisen gerade die Verhältnisse im Brauereigewerbe, daß eine beiderseitige Organisation nicht im geringsten ein Hindernis bildet für ein gutes Verhältnis beider Teile. In Berlin bestand schon seit 1890 ein gemeinschaftlicher Arbeitsnachweis unter Leitung eines aus einer gleichen Anzahl von Vertretern beider Teile gebildeten Kuratoriums. Bei Beginn des großen Boykotts am 15. Mai 1894 wurde derselbe aufgelöst, aber als am 24. Dezember 1894 Friede geschlossen wurde, setzte man den gemeinsamen Arbeitsnachweis sofort wieder in Kraft, indem man gegen früher, wo über den Vorsitz nichts bestimmt war, die Verbesserung einführte, daß man einen unparteiischen Vorsitzenden (Dr. $Freund$) an die Spitze stellte. Seitdem ist das anfangs auf beiden Seiten vorhandene Mißtrauen so völlig geschwunden, daß bei der am 15. Januar 1899 abgehaltenen öffentlichen Versammlung des Braugewerbes einstimmig die Fortdauer beschlossen wurde.
IV. Textilindustrie.
1.
In der Textilindustrie ist von besonderem Interesse der =Verein zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Tuchfabrikanten zu Cottbus=, und da die dortigen Erfahrungen als typisch anzusehen sind, so mögen sie hier etwas ausführlicher wiedergegeben werden[255].
[255] Ich verdanke die folgenden Angaben der Mitteilung des Vorsitzenden und Gründers des Vereins, Herrn $Gustav Samson$ in Cottbus, und gebe sie hier unter Berufung auf meinen Gewährsmann wieder, obgleich ich nicht in der Lage bin, mir über die Richtigkeit der Thatsachen und Ansichten ein eigenes Urteil zu bilden. Steht auch Herr $Samson$ naturgemäß auf dem Standpunkte des Fabrikanten, so ergiebt sich doch aus seinem Briefe und der Stellung, die er in dem Gegensatze zwischen Unternehmern und Arbeitern einnimmt, ein vorurteilsloser Blick, der auch die Schwächen der eigenen Stellung nicht verkennt; erklärt er doch, daß er nicht unter allen Umständen den Streik verdamme, sondern ihn für einen wichtigen Kulturfaktor halte; bei Streiks, die allerdings stets als _ultima ratio_ anzusehen seien, werde schließlich das höhere Recht entscheiden, gegen das auch Fabrikantenvereinigungen machtlos seien.
Bis 1890 war das Verhältnis zwischen Unternehmern und Arbeitern ein durchaus friedliches, aber Anfang 1890 brach in einer Fabrik, die sogar infolge der bei ihr eingeführten Kammgarnfabrikation höhere als die Durchschnittslöhne zahlte, der erste Streik aus. Die Fabrikanten führten dies zurück auf Einflüsse zugewanderter sächsischer und österreichischer Weber und die sozialdemokratische Agitation; ein Führer der letzteren soll sogar in einer Versammlung geäußert haben, ein allgemeiner Streik habe keine Aussicht, es müsse vielmehr eine Fabrik nach der anderen abgeschlachtet werden. Diese Aeußerung verursachte große Aufregung unter den Fabrikanten, und es fanden eine Reihe von Versammlungen derselben statt, die aber anfangs kein greifbares Ergebnis haben zu wollen schienen; insbesondere scheute man sich vor der Einräumung eines durch Wechselhinterlegung gesicherten Zwangsrechtes gegen die Mitglieder. Endlich aber siegte die entschiedenere Richtung, und am 18. Januar 1890 wurde ein Statut vereinbart, das in der That eine strenge Disciplin sicherte. Dessen Hauptinhalt ist folgender:
Zweck des Vereines ist, ungerechtfertigten Maßnahmen der in den beteiligten Tuchfabriken beschäftigten Arbeiter, namentlich unberechtigten Arbeitseinstellungen im ganzen oder in einzelnen Fabriken, entgegenzutreten, andererseits aber auch Streitigkeiten zwischen einzelnen Fabrikanten und ihren Arbeitern, welche zu Arbeitseinstellungen führen könnten, nach Möglichkeit abzuhelfen. Die leitende Kommission besteht aus 12 Personen, von denen je 4 seitens der nach der Größe ihres Betriebes in 3 Klassen abgestuften Vereinsmitglieder, der 13. aber, der kein Tuchfabrikant sein darf, von der Kommission selbst gewählt wird. Die Kommission entscheidet in allen Fällen mit einer Mehrheit von mindestens 8 Stimmen; »wird eine solche nicht erreicht, so gilt die den Arbeitern günstigste Meinung als maßgebend.« Mit derselben Mehrheit kann auch in besonders wichtigen Fällen die Einberufung des ganzen Vereins beschlossen werden, der dann nach den 3 Klassen abstimmt. Die Kommission hat nicht allein auf Antrag eines Vereinsmitgliedes einzugreifen, sondern auch die Arbeiter haben das Recht, Beschwerden, die zu einer Arbeitseinstellung führen könnten, bei ihr vorzubringen und ihre Entscheidung anzurufen. In beiden Fällen hat die Kommission eine fachgemäße Prüfung vorzunehmen, Mängel, die sich dabei herausstellen, zu beseitigen und insbesondere den berechtigten Klagen der Arbeiter abzuhelfen. Dabei hat sie das Recht, zur Klarstellung des Sachverhaltes die Bücher des beteiligten Fabrikanten einzusehen. Die Kommission tritt mit den Arbeitern in unmittelbare Verbindung. Wollen sich diese der getroffenen Entscheidung nicht fügen, so ist die Kommission berechtigt, »die Einstellung des maschinellen Betriebes der Fabriken sämtlicher Vereinsmitglieder zu beschließen,« d. h. also, eine $Generalaussperrung$ anzuordnen. Persönlich beteiligte Kommissionsmitglieder sind von der Mitwirkung ausgeschlossen. Zur Sicherstellung der Folgeleistung, zu der jedes Vereinsmitglied sich verpflichtet, ist für jeden von ihm beschäftigten Webstuhl ein Wechselaccept über 300 Mk. zu hinterlegen, und die Kommission hat das Recht, falls sie einen Ungehorsam feststellt, die Inkurssetzung zu beschließen. Der eingegangene Betrag wird zu gemeinnützigen Zwecken verwendet, die von der Kommission zu bestimmen sind. Der Beitritt zu dem Verein ist für ein Jahr bindend, sofern nicht bis zum 1. Oktober Kündigung erfolgt.
Da fast sämtliche Fabrikanten dem Verein beitraten, so verfügte derselbe über eine bedeutende Macht, und der erste Erfolg war, daß die Arbeiter den Streik sofort bedingungslos aufgaben, ohne daß die Kommission in Thätigkeit hätte zu treten brauchen. Auch in der nächsten Zeit kamen keine Streitigkeiten vor, und erst im Mai 1895 hatte die Kommission zum erstenmal Gelegenheit, in einen Streik, der in der größten Fabrik ausgebrochen war, einzugreifen. Sie gelangte damals nach Einsicht der Lohnlisten und längeren Verhandlungen mit Arbeitern zu dem Ergebnisse, den betreffenden Fabrikanten zu weitgehenderer Nachgiebigkeit gegen die Arbeiterforderungen und insbesondere zur Wiederaufnahme aller Streikenden ohne Unterschied zu veranlassen. Umgekehrt war der Erfolg im folgenden Jahre. Am 15. Februar 1896 brachen in mehreren Fabriken Streiks aus, aber die zum Einschreiten aufgeforderte Kommission gelangte nach einigen Versuchen, eine Einigung herbeizuführen, zu der Ansicht, daß es auf einen allgemeinen Streik abgesehen sei. So entschloß sie sich, von dem statutengemäßen Gewaltmittel Gebrauch zu machen, und ordnete an, daß am 21. Februar alle Vereinsmitglieder ihren sämtlichen Arbeitern zum 7. März zu kündigen hätten. Die so eingeleitete Aussperrung dauerte 6 Wochen und konnte nur gegen heftigen Widerstand aufrecht erhalten werden, aber schließlich siegte die Beharrlichkeit, und am 20. April wurde die Arbeit ohne wesentliche Zugeständnisse wieder aufgenommen, nur 50 Agitatoren wurden von der ferneren Beschäftigung ausgeschlossen. So energisch man hier vorgegangen war, so hatte man sich doch nicht auf den vielfach beliebten Standpunkt gestellt, daß nur die beteiligten Arbeiter selbst zu Verhandlungen legitimiert seien, sondern die Kommission hatte in ausgedehnter Weise auch mit andern Personen, die ihre Vermittelung anboten, ja sogar mit sozialdemokratischen Reichstagsabgeordneten verhandelt. Eine andere interessante Erscheinung dieses Streiks ist, daß nach Angabe der Fabrikanten die Arbeiter das Ziel gehabt haben sollen, den Verein der ersteren zu sprengen; im allgemeinen pflegt der Versuch, die gegnerische Organisation zu zerstören, nur von seiten der Unternehmer auszugehen.
Der Verein hat auch in der seitdem verflossenen Zeit eine erfolgreiche Wirksamkeit entfaltet, insbesondere hat man eine sehr wichtige Maßregel beschlossen, nämlich sowohl $Mindestlöhne$ wie $Höchstlöhne$ aufzustellen, die für jedes Vereinsmitglied verbindlich sind. Dieselben werden allerdings den Arbeitern nicht mitgeteilt, lassen auch einen gewissen Spielraum, aber ihre Ueber- oder Unterschreitung wird mit Verlust des Schutzes des Vereins bestraft. Das Gleiche gilt hinsichtlich einer von der Kommission für alle beteiligten Fabriken eingeführten gemeinsamen Arbeitsordnung, in der unter Beseitigung der früher vielfach üblichen, wesentlich längeren Arbeitszeit diese auf täglich 11 Stunden festgesetzt ist. Gegen die Feier des 1. Mai ist man mit sofortiger Entlassung eingeschritten.
2.
Kann der Verein in Cottbus bereits auf eine ereignisreiche Thätigkeit zurücksehen, so befindet sich dagegen der =Fabrikantenverein zu Aachen-Burtscheid= noch mitten in einer Entwickelung, deren Abschluß bis jetzt nicht abzusehen ist. Derselbe ist im Jahre 1889 gegründet, indem ihm 65 von den dort vorhandenen 73 Fabrikanten beitraten. Nach seinem Statut vom 16. November 1889 bezweckt er im allgemeinen »die Förderung gemeinsamer Interessen«, hat aber von Anfang an neben anderen Dingen, wie Bekämpfung der Fabrikdiebstähle, Abwehr der auf Wollzoll hinauslaufenden agrarischen Forderungen, Erstrebung einheitlicher Verkaufsbedingungen, Stellungnahme gegen staatliche Belastung der Unternehmerschaft und Herbeiführung günstiger Zollverträge auch die Verhütung ungesetzlicher Arbeitsunterbrechungen durch die Arbeiter zum Gegenstande seiner Thätigkeit gemacht.
Nach dem mir vorliegenden Berichte[256] ist auch hier das bis zu den 60er Jahren sehr patriarchalische Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch fremde Weber aus der Pfalz und Sachsen gestört, die insbesondere unter den jungen Leuten Anhang fanden. Allmählich wurde diese Richtung gegen ihr erstes Auftreten etwas gemäßigter und hat mehrfach in Gemeinschaft mit den christlich-sozialen Vereinen Streiks durchgeführt. Das Ergebnis ist stets da, wo es sich um Lohnerhöhungen handelte, der Sieg der Arbeiter gewesen, nur Streiks, die sich um andere Dinge drehten und zu Kraftproben gebraucht wurden, gingen verloren. Die Arbeitgeber haben hierbei wenig Solidaritätsgefühl bewiesen, so daß regelmäßig derjenige, gegen den sich der Streik richtete, in der Gefahr stand, nicht allein seine Kunden, sondern auch seine eingeschulten Arbeiter an seine Konkurrenten zu verlieren, ja man kam zu der Erkenntnis, daß selbst für den Fabrikationsort die Gefahr entstand, den Betrieb zu Gunsten anderer Orte zu verlieren. Da die Löhne in Sachsen um 2-300 Mk. niedriger sind als in Aachen, so ist die Lage schwierig, und da es bis jetzt nicht gelungen ist, die Arbeitgeber zu einem so kräftigen Mittel, wie die in Cottbus zugelassene gemeinsame Schließung der Betriebe, zu bestimmen, so sahen die Beteiligten sorgenvoll in die Zukunft. In neuester Zeit ist der Vorschlag einer $Ausstandsversicherung$ gemacht, bei der aus gemeinsamen Beiträgen die von einem Streik betroffenen Fabrikanten Schadensersatz erhalten sollen, unter der Voraussetzung, daß der Vorstand ihren Widerstand gegen die Arbeiterforderungen als berechtigt anerkennt und die mit den Arbeitern einzuleitenden Verhandlungen keinen Erfolg haben. Nur hat man bei allen diesen Einrichtungen den Hauptpunkt übersehen, nämlich dahin zu wirken, daß diese Verschiedenheit der Löhne und ihr Einfluß auf die Produktionskosten allmählich beseitigt wird, wie es nur durch eine das ganze Gewerbe umfassende Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern geschehen kann.
[256] Ich verdanke das Material und ausführliche Darlegungen über die einschlägigen Verhältnisse Herrn $Gustav Ritter$ in Aachen, dem Gründer und Vorsitzenden des Vereins.
3.
Dem Beispiele der Tuchfabrikanten in Cottbus sind die =Riemenfabrikanten in Barmen= gefolgt[257]. Es bestehen dort etwa 120 Riemendrehereien mit etwa 1400 Riementischen und 4000 Gesellen. Schon früher, insbesondere 1890, hatten größere Streiks stattgefunden, bei denen es sich um die Herabsetzung der Arbeitszeit von 11 auf 10 Stunden und Abschaffung der Akkordarbeit handelte. Damals hatten die Fabrikanten durch die bloße Androhung einer allgemeinen Betriebssperre das Scheitern des Streiks herbeigeführt. Im Frühjahre 1893 wiederholte sich der Streik und führte dieses Mal zu der Bildung einer festen Vereinigung der Arbeitgeber, indem am 25. Mai 1893 der »$Verein der Riemendrehereibesitzer und Fabrikanten von Flechtartikeln in Barmen-Elberfeld und Umgegend$« gegründet wurde.
[257] Das Material der folgenden Darstellung verdanke ich Herrn Handelskammersekretär $Ackermann$ in Barmen.
Nach dem Statute bezweckt der Verein »die Verhütung und Bekämpfung von Arbeiterausständen in den Betrieben der Mitglieder und deren gegenseitige Unterstützung während der Dauer solcher Ausstände«. Die Mitglieder haben für jeden Riementisch 12 Mk. einzuzahlen; sobald der Fonds unter diesen Betrag sinkt, ist er wieder zu ergänzen. Jedes Mitglied hat einen bei ihm ausbrechenden Streik beim Vorstande anzumelden und erhält dann auf dessen Beschluß nach Ablauf einer Wartezeit von einer Woche wöchentlich für jeden Tisch bezw. Arbeitstag 2 Mk. Entschädigung. Der Beschluß des Vorstandes ist von einer Prüfung »der Lage des Streiks« abhängig, doch ist nicht bestimmt, welche Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der Entschädigung maßgebend sind. »Dauert der Streik bei einem oder mehreren Mitgliedern länger als 5 Wochen, so muß die $allgemeine Betriebssperre$ bei allen Mitgliedern ohne vorherigen Generalversammlungsbeschluß eintreten, es sei denn, daß die vom Streik Betroffenen auf die Verhängung der Sperre verzichten. Dieselbe kann aber auch durch den Beschluß einer außerordentlichen Generalversammlung verhängt werden und muß dann nach 14 Tagen eintreten.« »Während der Betriebssperre müssen die Riementische sämtlicher Mitglieder, soweit dieselben nicht von letzteren selbst bedient werden können, stillgesetzt werden. Meister dürfen beschäftigt werden, allen übrigen Arbeitern und Arbeiterinnen dagegen ist während der Dauer der Sperre der Zutritt zur Fabrik zu untersagen.« Jedes Mitglied ist zur Durchführung der Beschlüsse verpflichtet und hat zur Sicherung eine Vertragsstrafe von 1000 Mk. für jeden Tisch in Wechseln zu hinterlegen.
Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Fabrikanten und 3 Riemendrehereibesitzern; ein siebentes Mitglied mit beratender Stimme wird von der Handelskammer in der Person ihres Sekretärs entsandt.
Die Gründung des Vereins hatte zur Folge, daß nicht allein der damalige Streik, nachdem lediglich die Sperre angedroht war, binnen kurzem erfolglos erlosch, sondern daß auch seitdem ein weiterer Streik nicht stattgefunden hat.
4.
Einen wesentlich anderen Karakter hat der =»Wupperthaler Riemendreher-Verband«=. Bezweckte derjenige in Barmen-Elberfeld den Schutz gegenüber den Arbeitern, so will der Wupperthaler Verband statt dessen die Interessen der Riemendrehereibesitzer, die im wesentlichen Hausindustrielle sind, gegen die Fabrikanten schützen, von denen die ersteren ihre Aufträge erhalten. Nach dem Statut ist der Zweck des Verbandes, »die Interessen des Gewerbes in allen Teilen wahrzunehmen, insbesondere das Herabdrücken der Lohnpreise zu verhindern und der Ueberproduktion vorzubeugen. Die Mitgliedschaft steht jedem Riemendrehereibesitzer offen, der einen unbescholtenen Namen hat. Die Wirksamkeit des Verbandes läuft auf ein kollektives Verhandeln hinaus, indem die Vereinbarungen mit den Fabrikanten mit bindender Kraft für jedes Mitglied seitens des Verbandes getroffen werden. Die Durchführung wird durch Hinterlegung von Wechseln in Höhe von 100 Mk. für jeden Riementisch gesichert. Ursprünglich hatte der Verband, der im April 1890 mit 69 Mitgliedern gegründet wurde, sich sogar das Ziel gesteckt, den Zusammenschluß des ganzen Gewerbes durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit[258] zu erzwingen, indem wenigstens für den Hauptbetriebszweig, die Herstellung glatter Litzen, den Mitgliedern verboten war, für Fabrikanten zu arbeiten, welche Riemendreher beschäftigen, die nicht zum Verbande gehören, doch ist diese Bestimmung in der Generalversammlung am 3. März 1892 wieder aufgehoben.
[258] Vgl. über dieses System die unten (S. 643) folgende Darstellung des Ostschweizerischen Stickereiverbandes, insbesondere S. 647.
V. Tabakindustrie.
Am 6. November 1890 hat sich für Hamburg, Altona, Ottensen und Umgegend ein =Verein der Zigarrenfabrikanten= gebildet zum Zweck gemeinschaftlicher Abwehr von unbilligen Forderungen seitens der Arbeiterorganisationen. Die Mitglieder garantieren sich gegenseitig gegenüber Eingriffen, welche von Arbeitervereinigungen versucht werden sollten, die Aufrechterhaltung ihrer geschäftlichen Einrichtungen, die Bewahrung ihres Hausrechts, die Freiheit ihrer Dispositionen, sowie Schutz ihrer sonstigen etwa ungerecht angegriffenen Interessen. Die Einrichtung von Institutionen, welche eine friedliche Beilegung von Konflikten anstreben, sind in erster Linie ins Auge gefaßt, aber falls friedliche Mittel nicht anwendbar erscheinen, sind energische Maßregeln zu ergreifen. Es wurde der Grundsatz aufgestellt, daß Arbeiter, welche Fachvereinen nicht angehören, zu schützen sind. Andererseits soll die Freiheit der Arbeiter, Vereinigungen anzugehören, nicht prinzipiell angetastet werden; darauf bezügliche Forderungen dürfen eventuell nur vorübergehend gestellt werden. Jedes Mitglied hat bei Zuwiderhandlung gegen Vereinsbeschlüsse eine Konventionalstrafe von 5000 Mk. verwirkt und eine Sicherheit in dieser Höhe zu hinterlegen. Der jährliche Beitrag beläuft sich auf 150 Mk., alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
VI. Baugewerke[259].
Die Baugewerke nähern sich durch ihren Umfang der Großindustrie und haben deshalb, obgleich sie handwerksmäßig betrieben werden, doch im wesentlichen deren Verhältnisse. Ist es hiernach verständlich, daß auch der Gegensatz zwischen Arbeitern und Arbeitgebern sich hier in gleicher Weise, wie in der Industrie, geltend machte, so hat derselbe thatsächlich schon einen besonders hohen Grad erreicht und Arbeitsstreitigkeiten, insbesondere Streiks und Aussperrungen, sind in den Baugewerken eine sehr häufige Erscheinung. Naturgemäß hat sich deshalb hier auch in größerem Umfange die Organisation der Arbeitgeber entwickelt, ja es ist in neuester Zeit mit Erfolg versucht, dieselbe über ganz Deutschland zu erstrecken und einen einheitlichen Verband zu schaffen. Im folgenden sollen zunächst die bestehenden Einzelorganisationen, soweit mir das Material zugänglich war, vorangestellt und dann die bisherigen Schritte zur Schaffung eines Gesamtverbandes mitgeteilt werden.
[259] Das benutzte Material verdanke ich überwiegend dem Vorsitzenden des Innungsverbandes deutscher Baugewerksmeister Herrn Baumeister $Felisch$ in Berlin und dessen Sekretär W. $König$.
A. $Oertliche Vereine$[260].
1.