Part 68
Ganz ähnlich ist die Angelegenheit von dem =Verbande der Metallindustriellen Magdeburgs und Umgegend= geregelt. Der Verband verfolgt noch seinem Statute den Zweck: 1. »die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und im Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben oder gemeinsam entgegenzutreten, selbst wenn auch nur ein Mitglied des Verbandes davon betroffen wird, jedenfalls aber Streiks oder Sperren der Arbeitnehmer gemeinsam abzuwehren; 2. den Anschluß an bestehende ähnliche Verbände zu suchen und die Einrichtung solcher in anderen Städten anzustreben; 3. Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultate zu führen und zu erledigen; 4. wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu besprechen.«
Ueber die näheren Umstände und das Verfahren sind besondere Ausführungsbestimmungen erlassen, aus denen folgendes zu erwähnen ist: »Bei Klagen der Arbeiter über Fabrikeinrichtungen, Fabrikordnungen und Lohnverhältnisse, ist der Fabrikherr zur sorgfältigen Prüfung und eventuellen Abstellung derselben verpflichtet. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber unterwerfen sich die Verbandsmitglieder dem Ausspruche des Ausschusses des Verbandes. In diesem Falle soll der Ausschuß eine Untersuchung einleiten und verpflichtet sein, beide Parteien zu hören.« Für den Fall, daß es trotzdem zu einem Ausstande oder einer Sperre kommt, sind Bestimmungen getroffen, die sich mit denen des Nürnberger Verbandes fast wörtlich decken. Um die Durchführung der vom Verbande gefaßten Beschlüsse zu sichern, ist jedes Mitglied verpflichtet, im Zuwiderhandlungsfalle für den Kopf der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Vertragsstrafe von 30 Mk. zu zahlen und muß einen Solawechsel in der entsprechenden Höhe hinterlegen. Diese Strafgelder werden benutzt, um die Unkosten und Schäden zu tilgen, die den vertragstreu gebliebenen Mitgliedern durch die Arbeiterbewegung entstanden sind.
4.
Noch ausführlicher sind die Satzungen der =Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten= vom 5. Oktober 1896. Zweck derselben ist:
1. »Beschwerden der Arbeitnehmer auf Antrag zu untersuchen und darüber mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber zu entscheiden;
2. auch ohne solchen Antrag, sobald Beschwerden oder Mißhelligkeiten bekannt werden, aus eigener Veranlassung den Versuch der Abhülfe oder der gütlichen Beilegung zu machen;
3. gemeinsame Maßregeln durchzuführen, falls in einem der Vereinigung angehörenden Betriebe die Arbeitnehmer versuchen sollten, Lohnerhöhungen oder sonstige Forderungen vermittels Arbeitseinstellung, Sperre, Verrufserklärung oder auf ähnliche Weise durchzusetzen, wobei aber eine 3/4-Mehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich ist;
4. einheitliches Handeln zu bewirken in allen Fragen, die für das Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer von grundsätzlicher Bedeutung sind, z. B. Maximalarbeitstag, Abschaffung der Akkordarbeit, Arbeiterfeiertage, Fabrikordnungen u. dgl.;
5. sich bei Regelung allgemeiner wirtschaftlicher und der auf Wohlfahrtseinrichtungen der Betriebe bezüglichen Fragen zu beteiligen;
6. eine Vereinigung mit anderen Verbänden, die gleiche oder ähnliche Zwecke Verfolgen, einzugehen und anzuregen.«
Das Organ der Vereinigung ist die Vertrauenskommission, gegen deren Beschlüsse eine Berufung an die Generalversammlung stattfindet; doch können auch besondere Beamte angestellt werden. Falls ein Betrieb von einem Streik betroffen wird, so sind diejenigen Mitglieder, die einen gleichartigen Betrieb haben, verpflichtet, dem vom Streik betroffenen Betriebe durch Lieferung der notwendigen Arbeit helfend zur Seite zu stehen. Auf Antrag des betreffenden Unternehmers hat die Vertrauenskommission das Recht, sofort bis zu 10% der gleichartigen Arbeitskräfte der nicht vom Streik betroffenen gleichartigen Betriebe zu diesem Zwecke in Anspruch zu nehmen, auch die Preisfestsetzung vorzunehmen. Die zur Lieferung von Arbeit Verpflichteten haben diese zum Herstellungpreise mit einem Maximalzuschlage von 25% zu liefern. Ausständige Arbeiter dürfen in keinem Betriebe des Verbandes beschäftigt werden. Im übrigen sind die Befugnisse der Kommission, die Strafen und die Kautionsleistung ähnlich geordnet, wie bei dem Nürnberger Verbande, insbesondere hat die Kommission das Recht, die Arbeiter über den Grund ihrer Beschwerden zu vernehmen und falls sie diesem stattgiebt, muß der Unternehmer sich ihrer Entscheidung unterwerfen.
5.
Auf Anregung des Vereins der Metallwarenfabrikanten ist in einer von dem Obermeister zusammenberufenen Versammlung, die am 18. Dezember 1896 tagte, auch eine =»Vereinigung der Berliner Klempner, Kupferschmiede, Gas- und Wasser-Installateure und verwandter Berufszweige«= gebildet, die jedem Mitgliede die Beschäftigung ausständiger Arbeiter bei 50 Mk. Strafe für jeden Fall verbietet. Wird ein Mitglied von einen Streik betroffen, so kann die Vertrauenskommission von je 5 bei den anderen Mitgliedern beschäftigten Arbeitern einen zur Lieferung von Streikarbeit beanspruchen, für die höchstens 25% Zuschlag berechnet werden darf. Weigert sich ein Arbeiter, die Streikarbeit zu übernehmen, so wird er als Streikender betrachtet. Um die Durchführung dieser Maßregeln zu sichern, muß jedes Mitglied nach der Zahl der beschäftigten Arbeiter Kaution durch Sichtwechsel hinterlegen.
6.
Auch der =Verein der Kupferschmiedereien Deutschlands=, der am 10. Mai 1891 begründet ist und seinen Wohnsitz in Hannover hat, bezweckt u. a. »gemeinsame Abwehr unberechtigter Ansprüche der Arbeitnehmer« und »geeignete Einwirkung auf die Arbeitgeber zur Erfüllung berechtigter Wünsche der Arbeitnehmer«. »Jedes Mitglied ist verpflichtet, unter keinen Umständen Gesellen Arbeit zu geben, die bei einem Vereinsmitgliede unberechtigterweise die Arbeit niedergelegt haben bezw. in Ausstand getreten sind, solange ihnen nicht durch den Vorstand die Mitteilung zugegangen ist, daß die betreffenden Arbeiter wieder eingestellt werden dürfen. Es ist Sache der Bezirksvereine, die nötige Sicherheit für die Erfüllung dieser Verpflichtung von seiten ihrer Mitglieder zu beschaffen, wenn nöthig durch Einforderung eines zu hinterlegenden Geldbetrages, welcher bei Nichterfüllung der Vorschriften dieses Paragraphen ganz oder teilweise an die Vereinskasse verfällt. Die Frage, ob eine Arbeitseinstellung als unberechtigt anzusehen ist, ist von dem Bezirksvorstande auf Anzeige des betreffenden Vereinsmitgliedes unter genauer Prüfung der Verhältnisse nach Pflicht und Gewissen zu entscheiden. Bei dieser Entscheidung hat, sofern es sich nicht um einen allgemeinen Ausstand handelt, das unmittelbar betroffene Mitglied keine Stimme. Die von einem Ausstande betroffenen Mitglieder haben sofort bei Ausbruch desselben dem Bezirksvorstande eine namentliche Liste der ausständischen Arbeiter zu übergeben. Erkennt der Bezirksvorstand den Ausstand als unberechtigt an, so hat derselbe
a) die Namen der ausständischen Mitglieder sofort den Mitgliedern im Bezirke mitzuteilen,
b) dem Vereinsvorstande sofort eine Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden.
In dem Verzeichnisse sind die Personalverhältnisse möglichst genau anzugeben. Der Vereinsvorstand hat die ihm zugehenden Ausstandslisten schleunigst in einer der Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl an die übrigen Bezirksvereine zu senden. Bei Ausständen von größerem Umfange hat der Vereinsvorstand mit Hilfe der Bezirksvorstände alle diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche zur Bekämpfung des Ausstandes geboten erscheinen.
Sämtliche Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den ihnen bekannt gegebenen Anordnungen des Vereinsvorstandes in solchen Fällen unweigerlich Folge zu leisten. Es ist die Pflicht des Vereinsvorstandes, in Ausstandsfällen nach Möglichkeit auf eine gütliche Beilegung des Ausstandes hinzuwirken. Ist ein Ausstand erloschen bezw. beigelegt, so hat der Vereinsvorstand und die Bezirksvorstände auf möglichst schnellem Wege durch Mitteilung an die Vereinsmitglieder die Aussperrung der Arbeiter aufzuheben.«
7.
Eine fernere Vereinigung dieser Art ist der =»Verband Berliner Metallindustrieller«=, die nach dem Berichte der Vertrauenskommission vom 16. Februar 1898 am Schlusse des Jahres 1897 119 Mitglieder mit 24500 Arbeitern zählte. Die in der Generalversammlung vom 16. Dezember 1897 angenommenen Satzungen stimmen, was den Zweck des Verbandes betrifft, im übrigen wörtlich überein mit den bereits mitgeteilten der Vereinigung Berliner Metallwarenfabrikanten (Ziff. 1-6) nur bezeichnen sie als Aufgabe noch weiter die Errichtung und Unterhaltung einer Arbeitsnachweisestelle, zu deren Benutzung die Mitglieder verpflichtet sind. Sobald ein Streikfall vorliegt, ist den Streikenden der Arbeitsnachweis zu versagen. Sonst ist das Verfahren bei Streitigkeiten mit den Arbeitern ebenso geregelt, wie bei den Metallwarenfabrikanten.
8.
Gleiche Zwecke verfolgt auch der im Juni 1897 gegründete =Verband der Metallindustriellen Württembergs=. Auch er beabsichtigt »eine wirksame Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Verbandsmitglieder zu organisieren, namentlich zur Abwehr gegen unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben, zugleich aber auch zur Abstellung berechtigter Beschwerden der Arbeiterschaft in den Verbandsfabriken.« Nach § 11 des Statutes ist jedes Verbandsmitglied, bei dem ein Streik ausbricht, verpflichtet, dem Verbandsvorstande sofort seine Lohn- und Arbeitsverhältnisse darzulegen. Dieser hat erforderlichenfalls nach Anhörung von Arbeitern der betreffenden Fabrik darüber zu beschließen, ob der Streik berechtigt ist oder nicht. Erklärt der Vorstand den Streik für nicht berechtigt, so darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingeteilten Arbeiter alsbald wieder entlassen; der Vorstand hat für Bekanntmachung der Namen der streikenden Arbeiter zu sorgen.
9.
Auch der =Verband der Metallindustriellen in Halle a. d. S. und Umgegend= bezweckt neben der Verfolgung der gemeinsamen Interessen insbesondere die gemeinsame Abwehr derjenigen Forderungen der Arbeiter, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig zu regeln. Jedes Mitglied hat für je 50 beschäftigte Arbeiter eine Stimme. Der Verband hat bei Streitigkeiten eines Mitgliedes mit seinen Arbeitern darüber zu entscheiden, ob die Notwendigkeit einer gemeinsamen Abwehr vorliegt. Die Mitglieder haben von einer Forderung auf Lohnerhöhung oder einer Streikandrohung seitens ihrer Arbeiter sofort dem Vorstande Anzeige zu machen. Kein Mitglied darf innerhalb der nächsten sechs Tage einen wegen Streiks oder Streikandrohung entlassenen Arbeiter eines anderen Mitgliedes beschäftigen. Entscheidet der Vorstand, daß der Fall einer gemeinsamen Abwehr vorliege, so dauert dieses Verbot fort. Die durch Streik betroffenen Mitglieder sollen seitens der übrigen durch Aushülfelieferungen zu Vorzugspreisen unterstützt werden; weigern sich die Arbeiter, solche Arbeiten auszuführen, so werden sie als Streikende behandelt. Im äußersten Falle ist die Verbandsversammlung befugt, mit 3/4 Mehrheit die Einstellung des Betriebes in allen Verbandswerken zu beschließen. Jedes Mitglied hat wegen Erfüllung der Verbandsbeschlüsse eine Sicherheit von 300 Mk. für jede ihm zustehende Stimme zu hinterlegen.
Der Vertrag ist zunächst bis 31. Dezember 1891 abgeschlossen, bleibt aber in Kraft, sofern nicht halbjährliche Kündigung erfolgt.
10.
Weniger ausgearbeitet sind die Statuten des schon im November 1888 gegründeten =Vereins Braunschweigischer Metallindustrieller=. Zweck des Vereins ist ebenfalls, die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen, dagegen andererseits auch unberechtigten Forderungen der Arbeitnehmer oder eines besonderen Faches derselben gemeinsam entgegenzutreten, selbst dann, wenn nur ein einzelnes Mitglied davon betroffen wird. Politische Fragen sind von den Verhandlungen ausgeschlossen. Die zu ergreifenden Abwehrmaßregeln sind nicht bestimmt, sondern es heißt nur, »der Vorstand ist berechtigt, bei außergewöhnlichen Gelegenheiten über das Verhalten des Vereins einen Beschluß zu fassen; er teilt denselben den Mitgliedern rechtzeitig mit und werden diese im Interesse des Vereins thunlichst darnach handeln. Demgemäß findet die Hinterlegung einer Sicherheit nicht statt.
Der Verein hat am 14. März 1890 mit den Formern ein Abkommen getroffen, nach welchem eine gemeinsame Arbeitsnachweisestelle eingerichtet ist unter Leitung eines Mannes, der weder zu den Arbeitgebern noch zu den Formern in näherer Beziehung steht. Eine Kommission aus je zwei Arbeitgebern und Arbeitern führt die Aufsicht; bei Streitigkeiten wird ein neutraler Obmann gewählt.
11.
Auch der =Verband der Metallindustriellen im Bezirk Leipzig= will freilich nach § 3 seiner Statuten »Bestrebungen anbahnen und unterstützen, welche dazu führen, die Interessen der Arbeiter in Einklang zu bringen mit den berechtigten Ansprüchen der Arbeitnehmer«. Aber auf der anderen Seite verfolgt er zugleich den Zweck, »unberechtigte Forderungen, insbesondere das Verlangen der Arbeitnehmer, die Arbeitsbedingungen einseitig zu bestimmen, gemeinsam abzuwehren, und zwar selbst dann, wenn sich dieses Verlangen auch nur in einzelnen zum Verbande gehörigen Betrieben bemerkbar macht«. Die Durchführung dieser Maßregeln ist durch eine besondere Instruktion geregelt.
III. Brauerei.
Im Brauereigewerbe ist das von den Arbeitern bei Streitigkeiten mit den Unternehmern angewandte Kampfmittel nicht in erster Linie der Streik, sondern der Boykott, der sich aber nicht darauf beschränkt, daß die Arbeiter selbst den Genuß von Bier aus den betreffenden Brauereien unterlassen, sondern daß sie auch Wirtschaften, in denen deren Bier ausgeschenkt wird, nicht besuchen, um diese zum Aufgeben der Geschäftsbeziehung zu zwingen. Aus diesem Grunde ist von Antistreikvereinen der Brauereien nichts bekannt geworben[252], dagegen haben die letzteren den Schutz gegen Boykotts sehr nachdrücklich in die Hand genommen.
[252] Herr Generaldirektor R. $Rösicke$ schreibt mir, daß er keine solchen kenne.
1.
Den Anfang machten die =Braunschweiger Bierbrauereien=, indem sie Ende 1892 einen Verband gründeten, dessen Statuten folgendes bestimmen[253]: »Treten bei einem Mitglied Thatsachen hervor, welche den Ausbruch eines Boykotts wahrscheinlich machen, so ist die fragliche Brauerei verpflichtet, dies sofort unter genauer Darlegung der Verhältnisse dem Vorsitzenden anzuzeigen, welcher seinerseits sofort eine Versammlung, über die bis dahin die strengste Verschwiegenheit zu beobachten ist, einberuft. Alsdann beschließt die Versammlung, ob die schwebende Angelegenheit in Güte oder auf dem Zwangswege zu erledigen ist. Der Majoritätsbeschluß ist für die betroffene Brauerei bindend. Sollte eine gütliche Beilegung nicht erfolgen und infolgedessen von den hiesigen Sozialdemokraten eine Brauerei in Verruf erklärt werden, so treten zum Schutze der Brauerei folgende Bestimmungen in Kraft. Sämtliche Brauereigeschäfte entlassen das gesamte Arbeitspersonal mit Ausnahme bestimmter Personen. Wer von den entlassenen Arbeitskräften welche in Dienst nimmt, zahlt eine Konventionalstrafe von 10000 Mk. Bierfahrer einer anderen Brauerei dürfen bei Meidung der gedachten Konventionalstrafe nicht vor Ablauf von 3 Monaten nach Beendigung des Boykotts eingestellt werden. Von den entlassenen Leuten, insbesondere den Bierfahrern, ist während der Dauer des Boykotts jede Hülfeleistung verboten, selbst eine Begleitung der Geschirre ist auch ohne Lohngewährung oder anderweitige Vergütung nicht gestattet. Wer dies wissentlich zuläßt, zahlt ebenfalls die obengedachte Konventionalstrafe. Die Fälligkeit einer Konventionalstrafe ist durch die Versammlung mit zwei Drittel Majorität auszusprechen. Die Betroffenen haben sich der Abstimmung zu enthalten. Sollte bei einer Brauerei ohne Wissen der leitenden Persönlichkeit ein Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen vorkommen, so wird die gedachte Konventionalstrafe erst dann fällig, wenn nicht am Tage nach schriftlicher Aufforderung von seiten des Vorsitzenden dem Mangel abgeholfen ist. Für jeden Hektoliter Bier, welchen die boykottierte Brauerei infolge des Boykotts weniger verkauft, wird der betreffenden Brauerei vom Vereine eine Entschädigung von 3 Mk. gezahlt. Der Ersatzanspruch und demgemäß auch die Beitragspflicht beginnt mit dem Monate, in welchem der Boykott verhängt wird. Existieren Zweifel über das Datum, so bestimmt die Versammlung mit absoluter Majorität, welcher Zeitpunkt als Beginn des Boykotts zu betrachten ist. Das Ende eines Boykotts wird als eingetreten betrachtet: 1. wenn der wirkliche Absatz der boykottierten Firma während zweier aufeinanderfolgender Monate weniger als 6% hinter dem rechnungsmäßig gefundenen Soll-Absatze zurückbleibt, 2. wenn die gegen die boykottierte Firma verhängten Maßregeln betreffenderseits ausdrücklich zurückgenommen werden, 3. wenn die Versammlung es mit Einstimmigkeit (die boykottierte Firma hat sich der Stimmabgabe zu enthalten) beschließt. Wird der Boykott gegen sämtliche verbundene Brauereien erklärt, so tritt die hier vereinbarte Entschädigungspflicht nicht in Wirkung.«
[253] Ich gebe den Wortlaut wieder, um ein anschauliches Bild solcher bis in die größten Einzelheiten aufgearbeiteten Verträge zu liefern.
2.
Das Vorgehen der Braunschweiger Brauereibesitzer gab den Anstoß zu einer ähnlichen Thätigkeit in ganz Deutschland. Zunächst beschlossen die =norddeutschen Brauerei-Industriellen= in einer am 22. September 1894 in Friedrichroda abgehaltenen Versammlung die Gründung eines Abwehrverbandes und eines Garantiefonds zum Schutze gegen Boykotts, dessen Statut angenommen wurde. Wo Lokalverbände nicht bestehen, soll auf ihre Gründung und auf ihren Anschluß an den Zentralverband hingewirkt werden.
3.
Die =bayrischen Brauereien= sind diesem Beispiele gefolgt, indem aus dem bayrischen Brauerbunde heraus, dessen Mitgliederzahl 126 beträgt, am 21. Januar 1895 ein »Schutzkartell gegen Verrufserklärungen« gegründet wurde, dem 26 Brauereien beitraten.
Die Art des Eingreifens ergiebt sich aus folgenden Statutenbestimmungen. Betrifft ein Boykott, auf welchen das Statut Anwendung findet, das Mitglied eines Ortsverbandes, so ist die Lieferung von Bier an Kunden der boykottierten Brauerei sämtlichen Mitgliedern des gesamten Landesverbandes während der Dauer des Boykotts und noch fernere 6 Monate lang untersagt, jedoch kann der Vorstand ausnahmsweise die Lieferung gestatten und die Bedingungen, insbesondere die seitens des Lieferanten dem Boykottierten zu leistende Entschädigung festsetzen. Die Durchführung dieser Bestimmung ist durch eine Vertragsstrafe von 10 Mk. für jedes statutenwidrig gelieferte Hektoliter Bier gesichert, deren Mindestsatz jedoch 1000 Mk. beträgt. Als geliefert gilt schlechthin der auf die betreffende Zeit, bis die Einstellung der Lieferung nachgewiesen ist, berechnete Teil der Jahreslieferung der boykottierten Brauerei. Jedes Mitglied hat für jede 100 Hektoliter des von ihm im Jahre 1894 verbrauchten Malzes fünf Wechsel in Höhe von je 20 Mk. zu hinterlegen.
4.
Am 15. Februar 1895 wurde endlich der für ganz Deutschland bestimmte =»Zentralverband deutscher Brauereien gegen Verrufserklärungen«= gegründet, dem zunächst folgende Einzelverbände beitraten: 1. Verband Berliner Brauereien, 2. Verband der Brauereien Leipzigs und Umgegend, 3. Verband der Brauereien Magdeburgs und Umgegend, 4. Verband Braunschweiger Brauereien, 5. Verein der Brauereien von Hannover und Umgegend, 6. Verband der Brauereien von Bremen und Umgegend, 7. Verband der Brauereien von Dresden und Umgegend, 8. der Lokalverband der Brauereien von Halle a. S. und Umgegend. Später haben sich dem Zentralverbande noch eine Reihe anderer Vereine angeschlossen, so daß ihm zur Zeit 15 Lokalverbände angehören. Sowohl der Zentralverband wie die Lokalverbände beschränken sich auf die Abwehr von Verrufserklärungen, gleichviel, ob diese von Arbeitern oder von Gastwirten und anderen Konsumenten ausgehen. Eine Antistreikvereinigung bilden sie deshalb nicht. Den Anlaß zur Gründung gaben, wie schon bemerkt, die in den Jahren 1890 bis 1895 häufig seitens der Sozialdemokratie über einzelne Brauereien verhängten Boykotts, die mit den Lohnverhältnissen meistens nicht in unmittelbarer Beziehung standen, sondern am häufigsten mit Streitigkeiten über Hergabe von Sälen zu Versammlungslokalen zusammenhingen.
Der Zweck des Zentralverbandes ist, diejenigen Entschädigungen, welche die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Statuten ihren Mitgliedern zu gewähren haben, gemeinschaftlich zu tragen. Das Recht der Einmischung in den Streit selbst hat er nur, wenn der betreffende Lokalverband darum nachsucht doch muß ihm jederzeit über den Stand der Verhandlungen Auskunft gegeben werden. Bei dem Ersatze findet nur derjenige Schaden Berücksichtigung, den die durch den Boykott betroffenen Mitglieder der Lokalverbände durch verminderten Bierabsatz erlitten haben. Maßgebend für die Berechnung sind die Satzungen der Lokalverbände, doch darf die Entschädigung keinesfalls 3 Mk. für das Hektoliter übersteigen. Während der Dauer eines Boykotts dürfen die Mitglieder eines Lokalverbandes mit Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände keine neue Geschäftsverbindung anknüpfen, auch sind erstere verpflichtet, ihre Lieferungen an ihre bisherigen Abnehmer, sofern dieselben gleichzeitig Kunden boykottierter Mitglieder anderer Lokalverbände sind, in denjenigen Grenzen zu halten, welche dem bisherigen Umfange der Geschäftsverbindung mit den betreffenden Abnehmern entsprechen. Wenn Mitglieder der Lokalverbände diesen Bestimmungen zuwider handeln, so haben diejenigen Lokalverbände, denen sie angehören, an den Zentralverband für jedes Hektoliter Bier, welches der Verpflichtung entgegen geliefert ist, eine Strafe von 5 Mk. zu entrichten.
Der Zentralverband hat übrigens auch ein $Normalstatut für die Lokalverbände$ beschlossen, dessen Zugrundelegung er fordert. Aus demselben sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: