Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 67

Chapter 673,073 wordsPublic domain

Obgleich die Veranlassung zur Gründung ein Streik war, hat der Verein bisher doch überwiegend seine Aufgabe darin gesehen, die Wünsche der Mitglieder in Betreff der Zoll- und Handelsverträge, Verkehrsangelegenheiten, Musterschutz, Patentschutz u. s. w. bei den Verwaltungsbehörden zu vertreten. In das Verhältnis zu den Arbeitern hat er nur insoweit eingegriffen, als er eine Fabrikordnung und Bestimmungen über Zwangssparkassen für jugendliche Arbeiter aufgeteilt und den Mitgliedern als Muster empfohlen hat. Ob der Verein als solcher bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern als Organ der Letzteren auftreten wird, ist nach Ansicht des jetzigen Vorsitzenden zweifelhaft und kaum zu erwarten.

6. Die Streikversicherungsgesellschaft Industria[246].

Eine besondere und ausführlichere Darstellung verlangt die in der Ueberschrift genannte Gesellschaft wegen ihrer hervorragenden sozialpolitischen Bedeutung, obgleich sie schon jetzt nicht mehr der Gegenwart, sondern der Geschichte angehört. Der Gedanke einer Streikversicherung ist nicht neu, einzelne Unternehmungen dieser Art sind schon früher versucht[247], aber nicht allein waren dieselben auf einzelne Gegenden und Betriebszweige beschränkt, sondern sie haben auch eine besondere Bedeutung nicht erlangt. Die »Industria« wollte dagegen alle Zweige der Industrie und ganz Deutschland umfassen, ja in ihren Statuten ist sogar der Fall vorgesehen, daß Mitglieder außerhalb Deutschlands wohnen. Der Gedanke der Gründung ist zunächst angeregt von dem Fabrikbesitzer O. $Weigert$ in Berlin, und zwar innerhalb des »Bundes der Industriellen«[248], der denn auch die weitere Ausführung in die Hand nahm. Nachdem das eingesetzte Komitee in den Sitzungen vom 8. Juni und 4. September 1897 die einleitenden Schritte beraten und zum Vorsitzenden den Kommerzienrat $Wirth$ in Leipzig ernannt hatte, wurde in der Sitzung vom 28. Oktober 1897 die Gründung endgültig vollzogen.

[246] Die Satzungen der Gesellschaft sowie die Versicherungsbedingungen und den als Rundschreiben versandten Gründungsbericht habe ich auf briefliche Bitte vom Herrn O. $Weigert$ zugesandt erhalten. Im übrigen stützt sich die Darstellung auf den Aufsatz in Nr. 8 der »Sozialen Praxis« vom 25. November 1897, der seinerseits sich auf authentisches Material beruft.

[247] Vgl. z. B. den unten (S. 545) erwähnten Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund.

[248] Vgl. oben S. 524.

Die Gesellschaft führte die Firma »Industria, Versicherungs-Aktiengesellschaft gegen Verluste durch Arbeitseinstellung« und hatte ihren Sitz in Berlin. Gegenstand des Unternehmens ist, »gegen Prämien Versicherung zu gewähren gegen Verluste, welche durch Streiks der im Betriebe beschäftigten Arbeiter dem Betriebsunternehmer zugefügt werden, und eventuell Rückversicherung aller Art zu gewähren«. Das Grundkapital beträgt 5 Millionen Mark. Als Streik im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt »jede Arbeitseinstellung und die infolge derselben etwa bedingte Aussperrung«. Die Entschädigungspflicht der Gesellschaft beschränkt sich auf Erstattung der Generalunkosten, des Verlustes an Material und der etwa entfallenden Konventionalstrafen während des Streiks bis zur Dauer von 4 Monaten. Grundsätzlich soll die Entschädigung nur gezahlt werden bei Streiks, bei denen die Spaltung des Unternehmers von der Gesellschaft als gerechtfertigt anerkannt wird. Deshalb ist vorgeschrieben, daß der letztere bei Ausbruch eines Streiks nicht allein innerhalb 3 Tagen die Gesellschaft benachrichtigen und deren Vermittelung herbeiführen, sondern, wo ein Gewerbegericht oder eine entsprechende Behörde besteht, ein Einigungsverfahren beantragen muß. Nur wenn dieses »infolge Weigerung der Arbeiter überhaupt nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden des Versicherten zu einer Einigung nicht geführt hat«, wird die Entschädigung gezahlt. Der Schiedsspruch des Einigungsamtes ist für die Gesellschaft bindend, sofern der Versicherte die Zuziehung eines Vertreters derselben als Vertrauensmann nach § 63, Ziff. 3 des Ges. vom 29. Juli 1890 beantragt hat. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet eine besondere Schätzungskommission. Ansprüche des Versicherten gegen Dritte gehen auf die Gesellschaft über, die auch Prozesse wegen Verfallener Konventionalstrafen auf ihre Rechnung zu führen hat.

Ueber die Berechtigung des Unternehmens ist bei Bekanntwerden des Planes sofort ein heftiger Streit entbrannt. Liegen demselben die Anschauungen zu Grunde, die nicht allein in dem Gründungsberichte behauptet, sondern von dem geistigen Urheber $Weigert$ in einer Versammlung des »Bundes der Industriellen« vom 15. November 1897 näher ausgeführt sind, so kann nicht allein die Berechtigung des Planes nicht bestritten werden, sondern er verfolgt sogar einen Gedanken, von dem in erster Linie die friedliche Lösung des Interessengegensatzes zwischen Arbeiter und Unternehmer zu erhoffen ist, nämlich der Notwendigkeit der beiderseitigen Organisation. $Weigert$ nimmt seinen Ausgang von der durch die Gewerbeordnung von 1869 erfolgten Aufhebung der früheren Koalitionsverbote und dem Rechte der Arbeiter, zum Zwecke der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Er behauptet, es würde ein Leichtes gewesen sein, diese von vornherein in friedliche Bahnen zu lenken, wenn einsichtige, humane Arbeitgeber zusammengetreten wären, um Wege zu finden, wie durch eine Organisation der Arbeitgeber sowohl wie der Arbeiter Streitigkeiten aus dem Arbeitsverträge friedlich beizulegen seien. Statt dessen hätten die meisten Arbeitgeber sich mit dem Gedanken der Gleichberechtigung des Arbeiters hinsichtlich des Arbeitsvertrages nicht befreunden können und sich zu jeder Arbeiterorganisation feindlich gestellt. Die Folge dieses Verhaltens sei gewesen, daß die sozialdemokratische Partei die wirtschaftlichen Interessen der Arbeiter ihren politischen Bestrebungen dienstbar gemacht habe und daß Hunderttausende in ihr Lager getrieben seien, die sich unter anderen Umständen niemals zu den Grundsätzen der Sozialdemokratie bekannt haben würden. Jetzt suchten die letzteren das Koalitionsrecht der Arbeiter zu einem Zwecke auszunutzen, für den es nicht gegeben sei, nämlich nicht günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen zu erzielen, sondern ein Mitbestimmungsrecht über Entlassung bezw. Wiederanstellung von Arbeitern, Werkführern und Beamten, sowie über die Annahme und Ablehnung von Aufträgen seitens der Unternehmer und auf ein ausschließliches Recht die Einführung bestimmter Feiertage zu verlangen, wie sie denn auch die Einführung eines einheitlichen Maximalarbeitstages und die Abschaffung der Akkordarbeit für alle Gewerbe forderten. Trotzdem treffe die Schuld an den jetzigen unerfreulichen Verhältnissen nicht ausschließlich die Arbeiter, sondern ebenso die Arbeitgeber und die öffentliche Meinung, die, anstatt unpolitische Gewerkvereine in ihrem Eintreten für berechtigte Arbeiterforderungen zu unterstützen, vielmehr sie bekämpften und darauf ausgingen, $jede$ Organisation der Arbeiter zu zerstören, hierdurch aber der Sozialdemokratie ungezählte Anhänger zuführten. Aus diesen Gründen sei eine Einschränkung des Koalitionsrechts durch verschärfte Strafgesetze zu verwerfen und die Abhülfe in einer straffen, möglichst einheitlichen Berufsorganisation der Arbeitgeber zu sehen. Diese solle grundsätzlich die Anbahnung eines gedeihlichen Zusammenwirkens mit den Arbeitern bezwecken und deshalb vor allem auf Schaffung allgemein geltender Arbeitsordnungen, auf kostenlosen Arbeitsnachweis, auf Durchführung der Arbeiterausschüsse für alle Betriebe und auf einen Zwang hinwirken, daß bei ausbrechenden Streitigkeiten unter allen Umständen beide Parteien vor einem Einigungsamte zu erscheinen und ihren Standpunkt zu vertreten hätten, wobei gleichzeitig auf eine amtliche Feststellung der dem Streite zu Grunde liegenden thatsächlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen sei, weil, falls wirklich eine Einigung nicht zu erreichen sei, schon diese Klarstellung zu einer Beruhigung der Gemüter führen werde. Um der Aufwerfung von Machtfragen seitens der Arbeiter zu begegnen, solle die Versicherung eintreten.

Man braucht nicht jeden Satz dieser Ausführungen zu unterschreiben und wird dennoch anerkennen müssen, daß dieselben von einem das Durchschnittsmaß der meisten heutigen Unternehmer weit überragenden sozialpolitischen Verständnisse getragen werden, daß sie den modernen Geist atmen, wie er in den kaiserlichen Erlassen vom 4. Februar 1890 zum Ausdruck kommt, auf die sie denn auch ausdrücklich Bezug nehmen.

Aber vielleicht war es gerade dieser Umstand, der das Unternehmen vielen Industriellen verdächtig machte, wenigstens teilte $Weigert$ in der Generalversammlung des Bundes der Industriellen vom 10. Oktober 1898 mit, gerade die Vorschrift über die zwangsweise Anrufung des Einigungsamtes und die damit gegebene Zuziehung von Arbeitern zu gütlichen Verhandlungen habe einen großen Teil des Unternehmertums vor den Kopf gestoßen, indem darin ein unberechtigter Eingriff in die freie Selbstbestimmung und eine Schmälerung der Autorität des Unternehmers gefunden sei. Jedenfalls zeigte sich nach kurzer Zeit daß das Unternehmen dasjenige Maß von Unterstützung nicht fand, auf das es angewiesen war, und so mußte schon am 7. Juli 1898 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden. »Ein schöner, stolzer Plan war damit gefallen, die Sozialdemokratie, aus deren Preßäußerungen bei Gründung der »Industria« deutlich herauszulesen war, mit welcher Angst sie dem Grundstein zu dem neuen, großen, geplanten Gebäude eines festeren Zusammenschlusses des Unternehmertums entgegensah, und die bereits zu dem Mittel eines großen Generalstreiks geraten hatte, behufs Sprengung der neuen Gesellschaft, konnte nunmehr wieder erleichtert aufatmen und triumphierend auf die Zersplitterung ihrer Gegnerschaft hinweisen[249].

[249] Mit diesen Worten beendigte O. $Weigert$ sein Referat in der oben gedachten Generalversammlung.

Uebrigens hat das Unternehmen auch im Auslande großes Interesse gefunden, und in Dänemark, Schweden und Norwegen haben industrielle Kreise, die schon während des Bestehens der Gesellschaft mit ihr Fühlung gesucht hatten, den Plan aufgegriffen, auf dem bezeichneten Wege vorzugehen.

b) $Vereinigungen einzelner Berufszweige$[250].

I. Bergbau

1.

Schon nach dem großen Kohlenarbeiterstreik von 1889 hat man im $Bergbau$ begonnen, sich gegen Arbeiterstreiks zu schützen. So besteht seit einer Reihe von Jahren ein =Ausstandsversicherungsverband des Oberbergamtsbezirks Dortmund=, der Ende 1891 105 Zechen mit einer Förderung von jährlich 30975847 Tonnen Kohlen, d. h. die Mehrzahl der Zechen und 4/5 der gesamten Förderung umfaßte und ein Vermögen von 1454924 Mk. besaß, auch im Jahre 1891 230000 Mk. an Entschädigungen gezahlt hatte[251].

[250] Außer den hier näher bezeichneten Vereinen habe ich noch in der »Industrie« (Herausgeber Dr. $Steinmann-Bucher$) folgende erwähnt gefunden, über die es mir nicht möglich gewesen ist, Näheres zu erfahren:

1. Verein Deutscher Eisengießereien, begründet im Januar 1889 in Hannover; derselbe bezweckt die Abwehr unberechtigter, auf gemeinsamer Verbindung oder Verabredung beruhender Forderungen von Arbeitern auf den Eisenhütten, Gießereien und Maschinenfabriken des Vereins.

2. Arbeitgeberbund aus den Holzbearbeitungsbetrieben in Stettin.

3. Verband der Schuh- und Schäftefabrikanten in Berlin (der Vorsitzende $Schlesinger$ hat mir auf meine Anfrage keine Antwort erteilt).

4. Verband der Erfurter Schuhfabriken.

5. Verband der Schlittschuhfabriken.

6. Verband rheinischer Wollgarnfärbereien.

7. Verband der Flachsspinner von Nordwestdeutschland.

8. Verband der Lausitzer Zigarrenfabrikanten.

9. Ziegeleiverband für die Reg. Bezirke Magdeburg und Anhalt.

10. Verband der Ziegeleien in Rathenow.

11. Verband der Granitindustriellen des Fichtelgebirges.

[251] Neuere Ziffern zu erhalten ist mir nicht gelungen, insbesondere hat die von mir um Auskunft und Vermittlung gebetene Handelskammer in Dortmund mir erklärt, daß sie »es nicht für richtig halte, die gewünschte Auskunft zu erteilen«.

Da alle Versicherungsgesellschaften der staatlichen Genehmigung bedürfen, so haben die Staatsbehörden Veranlassung gehabt, zu diesen Vereinigungen Stellung zu nehmen. Dies ist geschehen in einem Erlasse des Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 14. März 1892, in dem die Notwendigkeit betont ist, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hierbei nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Hiernach werden für die Genehmigung folgende Bedingungen aufgestellt:

1. Die Satzungen müssen Vorsorge treffen, daß die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teilnehmern ausgezahlt werden, welche nachweisen, daß sie über die Streitigkeiten, durch welche der Ausstand veranlaßt worden ist, ein Einigungsverfahren vor dem zuständigen Gewerbegerichte beantragt haben, dieses Verfahren aber infolge der Weigerung des Gegners nicht zustande gekommen ist oder ohne Verschulden der den Anspruch Erhebenden zur Beilegung des Streites nicht geführt hat. In Fällen, in denen ein zuständiges Gewerbegericht nicht vorhanden ist, muß der Nachweis geführt werden, daß der Versuch eines Einigungsverfahrens auf einem anderen, näher zu bezeichnenden Wege gemacht worden und ohne Verschulden des den Anspruch Erhebenden erfolglos geblieben ist.

2. Der Aufsichtsbehörde muß die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen, Büchern und Rechnungen der Kasse selbst oder durch einen Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse hat jährlich einen Rechnungsabschluß vorzulegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die vereinnahmten Beträge und die geleisteten Unterstützungen zu ersehen sind.

2.

Das Beispiel von Dortmund hat an anderen Orten Nachfolge gefunden. So schlossen im Juni 1892 die =Oelsnitz-Gersdorf-Lugauer Steinkohlenbergwerke= einen Vertrag, nach welchem Arbeiter, die 1. die vorgeschriebene Kündigung nicht innehalten und auf Wunsch entlassen werden, 2. auf einem Werke, ohne die im § 80 unter b 1-6 des Berggesetzes vom 16. Juni 1868 aufgeführten Gründe für sich zu haben, von der Arbeit wegbleiben oder dieselbe verlassen, 3. nach Erlangung ihres Attestes resp. Lohnrestes sich in so roher oder ungebührlicher Weise betragen, daß ihre Aufführung durch Laufzettel bekannt gegeben wird, 4. aus einem der in § 90 unter a 1-11 des Berggesetzes aufgeführten Gründe sofort entlassen werden, auf keinem der betreffenden Werke bei Konventionalstrafe in Arbeit genommen werden dürfen.

3.

Aehnliche Zwecke verfolgt der =»Magdeburger Braunkohlenbergbauverein«=, der die Bergreviere Magdeburg und Halberstadt, die Herzogtümer Anhalt und Braunschweig, sowie »etwa unmittelbar anstoßende Gebiete« umfaßt. Nach dem »Neuen Grundgesetz« des Vereins vom 10. Juli 1890 bezweckt derselbe »durch geschlossenes Handeln die gemeinschaftlichen Interessen des Braunkohlenbergbaues zu wahren und zu heben, schädigende Einflüsse von demselben abzuhalten, etwa hervortretenden berechtigten oder unberechtigten Arbeiterbewegungen gegenüber Stellung zu nehmen, vorhandenen Mißständen abzuhelfen und überhaupt alles zu tun, was zum Wohle und Nutzen der Braunkohlenindustrie im allgemeinen und in lokaler Beziehung notwendig erscheint«.

Ueber das »Verhalten der Vereinswerke bei Arbeiterausständen« bestimmt § 10:

»Tritt auf einem Werke eine Arbeitseinstellung ein und gelingt es demselben nicht, zu einer Einigung mit seinen Arbeitern zu gelangen, so ist es verpflichtet, sofort an die benachbarten Werke und an den Geschäftsführer des Vereins von dem Streike Nachricht zu geben und die beteiligten Arbeiter namhaft zu machen, während die Vereinswerke sich verpflichten, solche ihnen namhaft gemachte Arbeiter bis nach der Beschlußfassung der sofort einzuberufenden Vereinsversammlung nicht in Arbeit zu nehmen. Der Generalversammlung steht die Beschlußfassung in Bezug auf die Begegnung der Arbeitseinstellung mit 2/3 Majorität der Anwesenden zu«.

Nach § 11 behalten sich die Vereinswerke vor, »um Arbeiterausständen vorzubeugen, jederzeit ihnen geeignet scheinende Verabredungen und Beschlüsse zu fassen, wie sie andererseits aber auch sich für verpflichtet halten, das Wohl der auf den Vereinswerken beschäftigten Arbeiter in zweckentsprechender Weise durch gemeinschaftliches Vorgehen zu fördern«.

II. Metallindustrie.

In der Metallindustrie sind solche Vereinbarungen sehr häufig.

1.

An der Spitze steht der bereits erwähnte =»Gesamtverband Deutscher Metallindustrieller«=.

Er verfolgt nach § 1 seiner Satzungen von 1891 den Zweck:

»1. das Wohl der in der deutschen Metallindustrie beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern,

2. unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen,

3. andere wirtschaftliche, die gemeinsamen Interessen berührende Fragen zu beraten und die Anschauungen des Verbandes in geeigneter Weise zur Geltung zu bringen.«

Jeder örtliche Verband oder Verein, der gleiche Zwecke verfolgt, kann als Bezirksverband Mitglied des Gesamtverbandes werden. Mit anderweitigen Vereinigungen verwandter Art sind besondere Abkommen zulässig.

Die Bestimmungen über das »Verfahren bei Ausständen und Sperren« lauten:

§ 21. »Die Entscheidung darüber, ob ein Ausstand im Sinne dieser Satzungen vorliegt, bezw. ob zur Bekämpfung eines drohenden oder ausgebrochenen Ausstandes gemeinsame Maßregeln der Arbeitgeber über die Grenzen eines einzelnen Bezirkes hinaus nötig sind, ist Sache des Bezirksvorstandes, in dessen Bezirk der Ausstand droht oder ausgebrochen ist.

Die Frage, ob ein Ausstand als Gesamtausstand oder als Einzelausstand zu behandeln ist, ist ebenfalls durch die betreffenden Bezirksverbände zu entscheiden. Als Grundsatz gilt dabei, daß ein Gesamtausstand für ein bestimmtes Fach vorliegt, wenn der größere Teil der Arbeiter dieses Faches im Bezirke die Arbeit niederlegt, während alle anderen Ausstände als Einzelausstände zu behandeln sind.

In den Satzungen der einzelnen Verbände muß vorgeschrieben sein, daß die Entscheidung über obige zwei Fragen einer Körperschaft, die aus mindestens fünf Mitgliedern besteht, übertragen wird und daß bei der Beschlußfassung die an dem ausgebrochenen Ausstande unmittelbar Betroffenen in der eigenen Sache keine Stimme haben«.

§ 22. »Ist in einem Bezirksverbande ein Ausstand im Sinne des § 21 festgestellt und hält derselbe zur Bekämpfung dieses Ausstandes Maßregeln für nötig, welche über die Grenzen seines Bezirkes hinausgehen, so hat derselbe unverzüglich dem Gesamtverbande hiervon Mitteilung zu machen.

Im Falle eines Gesamtausstandes ist dabei anzugeben:

a) die Ursache des Ausstandes,

b) die Zeit des Beginnes,

c) das Arbeitsfach.

Im Falle eines Einzelausstandes außerdem:

d) der Name der betreffenden Betriebe,

e) die Namen und sonstigen Personalien der ausständischen Arbeiter.«

§ 24. »Der Gesamtverband hat nach der gemäß § 22 erhaltenen Anzeige unverzüglich den übrigen Bezirksverbänden die erforderlichen Mitteilungen zu machen und im Falle eines Einzelausstandes die namentlichen Listen der ausständischen Arbeiter (Ausstandslisten) in einer der Mitgliederzahl der Bezirksverbände entsprechenden Anzahl zu übersenden. Die gleichen Mitteilungen bezw. namentlichen Listen hat der Gesamtverband den ihm angeschlossenen anderweitigen Vereinigungen sowie den unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern zugehen zu lassen.«

§ 25. »Die Bezirksverbände haben ihren Mitgliedern die ihnen gemäß § 24 vom Gesamtverbande zugegangenen Mitteilungen und Listen unverzüglich zuzustellen und $sind die Mitglieder verpflichtet, die als ausständig bezeichneten Arbeiter nicht einzustellen$. Die gleiche Verpflichtung liegt den dem Gesamtverbande unmittelbar beigetretenen Einzelmitgliedern ob. Dieselbe ist auch den dem Gesamtverbande sich anschließenden anderweitigen Vereinigungen aufzuerlegen.

Erlischt ein Ausstand, so ist dies von dem Bezirksverbande, welcher die Aussperrung beantragt hat, sofort dem Vorstande des Gesamtverbandes anzuzeigen. Dieser hebt durch umgehende Mitteilung an die Bezirksverbände, sonstige Vereinigungen und Einzelbetriebe die Aussperrung der ausständisch gewesenen Arbeiter auf.«

§ 26. »Gegen Arbeiter, welche infolge der von Arbeitern verhängten Sperren die Arbeit niedergelegt haben, ist entsprechend den in § 21-26 enthaltenen Bestimmungen zu verfahren.«

§ 27. »Den dem Gesamtverbande angehörenden Bezirksverbänden und Einzelbetrieben steht das Recht zu, neu eintretenden Mitgliedern gegenüber die in § 25 auferlegte Verpflichtung abzulehnen.«

Neben dem Gesamtverbande giebt es in der Metallindustrie auch noch eine Reihe von örtlich begrenzten Vereinen, die zum Teil dem Gesamtverbande angehören, zum Teil aber auch selbständig sind.

Ziele und Aufgaben sind in den Statuten ganz ähnlich, wie in dem Statute des Gesamtverbandes bezeichnet. Aber während nach dem letzteren jeder Ausstand, sofern er nicht beigelegt wird, ohne weiteres die Unterstützung des Verbandes findet, ohne daß dieser in eine Prüfung über die Berechtigung eintritt, ist eine solche Prüfung in mehreren der Einzelverbände vorgesehen.

2.

So bezweckt der =»Verband der Metallindustriellen für Nürnberg, Fürth und Umgebung«= nach seinem Statut vom 30. November 1893 freilich einerseits »die Interessen der Arbeitgeber zu wahren und dieselben in Einklang zu bringen mit den berechtigten Bestrebungen der Arbeitnehmer unter thunlichster Förderung dieser Bestrebungen«, auch »Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach Kräften zu einem beide Parteien befriedigenden Resultat zu führen und zu erledigen, sowie das Wohl der bei den Mitgliedern beschäftigten Arbeiter fortgesetzt werkthätig zu fördern«, andererseits aber auch »unberechtigte Bestrebungen der Arbeitnehmer, welche darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen einseitig vorzuschreiben und insbesondere die zu diesem Zwecke geplanten oder veranstalteten Ausstände gemeinsam abzuwehren und in ihren Folgen unschädlich zu machen«. Ueber das Verfahren sind eingehende Vorschriften gegeben. Wird in einem Verbandswerke ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so hat der Besitzer sofort dem Vorstande Mitteilung zu machen. Dieser stellt eine Untersuchung darüber an, ob den Arbeitgeber ein Verschulden trifft, und wenn die Entscheidung dahin ausfällt, daß den Forderungen der Arbeiter nachzugeben sei, so hat der Fabrikant sich dem zu unterwerfen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderung der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen. Im entgegengesetzten Falle tritt der Verband für den Arbeitgeber in der Weise ein, daß er dessen Aufträge auf die übrigen Fabriken verteilt. Weigern sich die Arbeiter, dieselben auszuführen, so sind sie sofort zu entlassen, auch kann der Verband eine teilweise oder allgemeine Arbeitssperre anordnen. Jedes Mitglied hat durch Wechsel eine Kaution zu hinterlegen, die nach der Anzahl der beschäftigten Arbeiter 1000 bis 7000 Mk. beträgt. Bei Zuwiderhandlungen kann bis zu dieser Höhe eine Strafe festgesetzt werden.

3.