Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 66

Chapter 663,064 wordsPublic domain

Die Einrichtung der Berufsgenossenschaften ist von großer prinzipieller Bedeutung, insofern sie den ersten Versuch der Neuzeit darstellt, die Organisation des gewerblichen Lebens mittels gesetzlichen Zwanges durchzuführen. Daß man bei ihrer Einführung die Absicht hatte, ihre Wirksamkeit nicht auf die Unfallversicherung zu beschränken, ergiebt sich schon aus der die Grundlage der ganzen Arbeiterversicherung bildenden kaiserlichen Botschaft vom 17. November 1881, wenn dort »der engere Anschluß an die realen Kräfte des Volkslebens und das Zusammenfassen der letzteren in der Form korporativer Genossenschaften unter staatlichem Schutz und staatlicher Fürsorge« als der Weg bezeichnet wird, den Aufgaben des christlichen Volkslebens gerecht zu werden. Noch deutlicher ist dies ausgesprochen in der Begründung des Entwurfes vom 8. Mai 1882, wenn es dort im Anschluß an die Ausführung, daß »die Gesamtheit der als notwendig erkannten wirtschaftlichen und sozialen Reformen nur mit Hülfe einer genossenschaftlichen Organisation der Industrie und des Gewerbes durchgeführt werden« könne, weiter heißt: »Die Organisation wird demnächst unschwer auch die für die Lösung der größeren auf diesem Gebiete vorliegenden Aufgaben erforderliche weitere Ausbildung erhalten können.«

Zunächst beabsichtigte man, ihnen die Invaliditäts- und Altersversicherung zu übertragen. Nachdem dies aufgegeben ist, indem man vielmehr besondere territoriale Anstalten schuf, sind die Berufsgenossenschaften vielfach als eine verfehlte Schöpfung angegriffen, während die industriellen Kreise mit großer Entschiedenheit an ihnen festhalten, indem sie fühlen, daß es sich hier um eine Einrichtung handelt, die für die Entwickelung der Industrie von der höchsten Bedeutung ist. Diese Bedeutung besteht eben in dem organisatorischen Grundgedanken, in der gesetzlichen Zusammenfassung der einzelnen Industriezweige zu lebendigen Organismen, die imstande sind, Aufgaben zu erfüllen, die über die Machtsphäre sowohl der Einzelnen wie der freiwilligen Vereinigungen hinausgehen.

Zweifellos handelt es sich bei den Berufsgenossenschaften um ein Prinzip von der höchsten Wichtigkeit für unser wirtschaftlich-soziales Leben, aber in der Beschränkung auf die Unfallversicherung gleichen sie einem Mantel, der, für eine viel korpulentere Person bestimmt, jetzt viel zu weit ist und die Glieder seines Trägers lose umschlottert. Sie bilden einen Apparat, der im Verhältnisse zu den gestellten Aufgaben viel zu umfangreich und kostspielig ist, und wenn es nicht gelingt, die geschaffene Form mit Inhalt zu füllen, so wird es kaum gelingen, die Einrichtung auf die Dauer zu erhalten. Das Ziel muß deshalb darin bestehen, den Grundgedanken der staatlichen Organisation des gewerblichen Lebens wieder aufzugreifen und die Berufsgenossenschaften zu Trägern dieser Organisation zu machen.

B. Arbeitgeber-Schutzverbände.

Liegt bei den hier aufgeführten und ähnlichen Unternehmerverbänden der Zweck zunächst allgemein in der Förderung der Interessen der Mitglieder und des ganzen Gewerbes, so daß der Gegensatz zu den Arbeitern entweder überhaupt nicht hervortritt oder, wie bei einigen derselben hervorgehoben wurde, freilich unter den Aufgaben des Verbandes ausdrücklich bezeichnet wird, aber doch gewissermaßen als sekundär erscheint, so giebt es nun aber auch andere, die den Kampfkarakter deutlich ausprägen oder wohl gar die Vertretung des gegensätzlichen Interesses der Unternehmer gegenüber den Arbeitern als einzigen Zweck verfolgen.

Der Gegensatz, um den es sich hierbei handelt, berührt naturgemäß in erster Linie die materiellen Interessen, und zwar nicht nur die Höhe des Lohnes und die Dauer der Arbeitszeit, sondern mancherlei Dinge, die, wie Sicherungsvorkehrungen gegen Beschädigungen oder Einrichtungen für die Annehmlichkeit der Arbeiter, naturgemäß von diesen gewünscht werden, während ihre Beschaffung dem Unternehmer Kosten verursacht. Aber der Gegensatz beschränkt sich überhaupt nicht auf das $wirtschaftliche$ Gebiet, und die Streitigkeiten zwischen Unternehmer und Arbeiter haben häufig mit wirtschaftlichen Fragen gar nichts zu thun, sondern sind durchaus $ideeller$ Natur, sie berühren das rein persönliche Gebiet, das Verhältnis der Ueber- und Unterordnung, die Formen des gegenseitigen Verkehrs, insbesondere auch die Frage, wie weit der Arbeiter sich eine Einmischung in seine persönlichen Angelegenheiten, seine politische Ueberzeugung u. dgl. gefallen zu lassen hat. Es ist begreiflich, daß, wenn einmal Vereinigungen der Unternehmer bestehen, sie ihren Einfluß auf diese Angelegenheiten ausdehnen, ebenso wie die Arbeiterverbände den Schutz ihrer Mitglieder auch auf diesem Gebiete bezwecken.

Es ist bezüglich dieser Vereinigungen, als deren hauptsächlichster Typus die »Antistreikvereine« zu betrachten sind, noch weniger, als hinsichtlich der allgemeinen Uebersicht, möglich, irgend eine Vollständigkeit anzustreben, zumal diese Vereine, um die es sich handelt, meist nur vorübergehender Natur sind, sich bei Ausbruch eines Streites mit den Arbeitern bilden und nach dessen Erledigung wieder auflösen. Immer beruhen sie ausschließlich auf Verträgen, ohne sich zu organischen Bildungen zu entwickeln. Wo unter den Unternehmern bereits solche, insbesondere wirkliche Kartelle bestehen, pflegen sich die bezüglichen Abmachungen an diese anzulehnen und haben dann immer mehr dauernden organischen Karakter. Ich stelle im Folgenden dasjenige Material zusammen, dessen Sammlung auf litterarischem wie auf privatem Wege mir gelungen ist.

Man kann bei diesen Vereinigungen zwei Gruppen unterscheiden, nämlich $einerseits$ solche, die alle Arbeitgeber eines gewissen Bezirkes ohne Unterschied des Gewerbes umfassen, und $andererseits$ solche, die sich auf bestimmte Berufszweige beschränken.

a) $Allgemeine Arbeitgeberverbände$.

1. Arbeitgeberverband Hamburg-Altona[239]

Unter allen Arbeitgeberverbänden am bekanntesten geworden ist der in der Ueberschrift genannte infolge seiner Durchführung des großen Hafenarbeiterstreiks. Wenn in Veranlassung dieses Kampfes in weiten Kreisen der Verband als Vertreter des einseitigsten Unternehmerstandpunktes gilt, so ist das nicht in vollem Umfange berechtigt, mindestens hat er diesen Karakter nicht von Anfang an getragen. Allerdings verdankt er seine Entstehung dem Bestreben der Arbeitgeber, der Ausführung des auf dem Pariser internationalen Arbeiterkongresse 1889 gefaßten Beschlusses wegen der Maifeier entgegenzutreten, und so traten Ende April 1890 eine Anzahl Unternehmer, die zusammen etwa 50000 Arbeiter beschäftigten, zu einem Verbande zusammen, der neben diesem nächsten Ziele sich allgemein die Vertretung der Interessen der Unternehmer gegenüber den Arbeitern zur Aufgabe stellte. Aber dieser Zweck sollte nicht einseitig verfolgt werden, vielmehr schlossen sich dem Verbande eine Anzahl hervorragender Großindustrieller an, deren arbeiterfreundliche und sozialreformerische Gesinnung allgemein bekannt war, während andererseits vor allem die Handwerker den schroffen Kampfesstandpunkt vertraten. Daß der Einfluß der erstgedachten Elemente überwog, beweisen die Statuten, deren wichtigste Bestimmungen lauten:

Der Verband bezweckt die Herbeiführung dauernd friedlicher Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher Uebergriffe abseiten der Arbeiter und ihrer Vereinigungen.

[239] Das Material verdanke ich dem Generalsekretär des Verbandes Dr. $Märtens$. Eine ausführliche Darstellung der Entstehung und Wirksamkeit des Verbandes giebt $Ehrenberg$ in seinem Aufsatze: »Der Ausstand der Hamburger Hafenarbeiter« in $Conrad$'s Jahrb. f. Nat.-Oek., Jahrg. 1897, S. 801 ff.

Der Verband soll nur denjenigen Zwecken dieser Art dienen, welche durch die Einzelvereine nicht so gut erreicht werden können, alle anderen Zwecke sind auszuschließen. Deshalb soll der Verband nur Beschlüsse über Fragen fassen, welche die Interessen der Gesamtheit der Arbeitgeber beeinflussen oder welche dem Verbande zur Entscheidung übertragen worden sind. Andererseits hat jeder Einzelverein, bevor er Veränderungen von größerer Tragweite in den Arbeitsbedingungen eintreten läßt, die Pflicht, dem Verbande Gelegenheit zu geben, diese Veränderungen seinerseits zur Erörterung zu bringen.

Als Mittel zur Erreichung des Zweckes soll dienen: die Beihülfe zur Durchführung und Vervollständigung der Gesetze, welche zum Wohle und Schutze der Arbeiter erlassen sind, und die Unterstützung gemeinnütziger Bestrebungen für das Wohl der Arbeiter, dann die Einführung der sogenannten Streikklausel in alle Lieferungsverträge, die Vereinbarung, keine im Streik oder in der Aussperrung befindlichen Arbeiter anderer anzunehmen, die Schaffung einer Darlehnskasse für Streikfälle, die Errichtung von Arbeitsnachweisen und ähnliches.

Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sämtliche in Hamburg, Altona, Wandsbeck, Harburg und der Umgegend bestehenden oder sich bildenden Vereinigungen von Industriellen und Gewerbetreibenden werden, welche sich schriftlich zur Innehaltung dieser Satzungen verpflichten.

Der zunächst verfolgte Zweck, die Maifeier zu verhindern, wurde erreicht, indem alle Arbeiter, die sich an ihr beteiligten, entlassen wurden. Daneben wurde zur Unterstützung kleinerer Unternehmer bei Streiks ein Garantiefonds unter Verwaltung eines besonderen Vertrauensrates gegründet, der schon nach wenigen Tagen die Höhe von einer halben Million erreichte. Dagegen scheiterte der Versuch, einen allgemeinen Arbeitsnachweis durchzuführen, an der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Gewerben.

Das Uebergewicht der sozialreformerischen Richtung zeigte sich in einer seitens des Verbandes bei Beratung des Arbeiterschutzgesetzes im November 1890 an den Reichstag gerichteten Eingabe wegen Schaffung einer gemeinsamen Organisation von Arbeitern und Arbeitgebern, die der herrschenden Auffassung in Unternehmerkreisen so wenig entsprach, daß sie von dieser Seite als »komplett sozialdemokratisch« bezeichnet wurde.

Zu einer Verschiebung hinsichtlich des Einflusses der beiden Richtungen führte zunächst der im Frühjahr 1891 erfolgte Beitritt der Zigarrenfabrikanten, die soeben erst ihre große Aussperrung gegen ihre streikenden Arbeiter siegreich durchgeführt hatten und den Kampfelementen eine wesentliche Unterstützung brachten. Dies trat auch darin hervor, daß, als es sich nach der großen Choleraepidemie von 1892 darum handelte, ob der Verband sich an der seitens des Staates angeregten Bildung eines Arbeitsnachweises für Gelegenheitsarbeiter gemeinsam mit den Arbeitern beteiligen wolle, dies an die Bedingung geknüpft wurde, daß die Mitwirkung der Arbeiter auf Bildung eines Ausschusses zur Vorbringung von Wünschen und Beschwerden beschränkt werde.

Der Verein Hamburger Reeder trat dem Verbande erst bei nach Ausbruch des großen Hafenarbeiterstreiks, auf dessen Verlauf hier nicht eingegangen werden kann, nur ist hervorzuheben, daß gerade die Reeder es waren, die in den verschiedenen Phasen des Kampfes stets für die mildere Behandlung eintraten. Daß die unversöhnliche Richtung, die eine unerbittliche Niederschlagung des in der That frivol begonnenen Streiks forderte, das Uebergewicht erlangte, war die Folge des Einflusses der Handwerker und derjenigen größeren Unternehmer, die ungelernte Arbeiter beschäftigten.

In welcher Richtung der Verband sich weiter bewegen wird, ist schwer zu beurteilen. In dem seitens des Geschäftsführers erstatteten Jahresberichte für 1897 wird betont, daß der Verband nach der erfolgreichen Bekämpfung unberechtigter Forderungen und Uebergriffe der Arbeiter sich jetzt daran gemacht habe, »durch Berücksichtigung berechtigter Ansprüche friedliche Verhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitern herbeizuführen«. Aber daß dieses Ziel doch auf wesentlich anderem Wege erstrebt wird, als es der früher seitens des Verbandes vertretenen Grundanschauung der Gleichberechtigung beider Teile entspricht, ergiebt sich aus der Stellung zu der Frage des Arbeitsnachweises. Allerdings ist es durch Errichtung einer Nachweisestelle für Seeleute gelungen, das Unwesen der Heuerbaase wesentlich zu beschränken, aber als die vom Senate eingesetzte Kommission das Ziel verfolgte, mit Hülfe der »Patriotischen Gesellschaft« einen unparteiischen Arbeitsnachweis für die Stauer, Hafenarbeiter, Ewerführer u. s. w. einzuführen, ist dies an der Weigerung des Verbandes gescheitert, der grundsätzlich den Arbeitsnachweis als Recht der Arbeitgeber in Anspruch nimmt und diesen Standpunkt auch auf der von Dr. $Zastrow$ einberufenen Arbeitsnachweiskonferenz in Karlsruhe gegenüber fast allen Teilnehmern derselben vertreten hat. Seinerseits hat der Verein es in die Hand genommen, die am 5. September 1898 in Leipzig abgehaltene Arbeitsnachweiskonferenz ins Leben gerufen, auf der als Grundsatz aufgestellt wurde, daß der Arbeitsnachweis ein ausschließliches Recht der Unternehmer sei. Der Jahresbericht für 1898 erwähnt ferner, daß es dem Vereine gelungen sei, den »ruinösen« Entschluß der Hamburger Bäckerinnung, provisorisch den neunstündigen Arbeitstag einzuführen, durch sein Eingreifen rückgängig zu machen. Die Gewerkschaften und die Sozialdemokratie werden als ebenso untrennbar zusammengehörig bezeichnet, wie Sauerstoff und Stickstoff in der Luft. Es scheint also die reaktionäre Richtung im Vereine zunächst noch die Herrschaft zu behalten.

Dem Verbande gehören zur Zeit folgende Vereine an:

»Hamburger Innungs-Ausschuß«, »Baugewerks-Innung Bauhütte 'Hamburg's'«, »Verband der Eisenindustrie Hamburgs«, »Verein der Ewerführerbaase von 1874«, »Verein der Hamburger Quartiersleute«, »Caffeehandelvereinigung«, »Verein der Stauer Hamburg-Altona«, »Vereinigung der Gärtner Hamburg-Altona«, »Verein der Chemischen Industrie von Hamburg-Altona«, »Verein der Cigarrenfabrikanten von 1890«, »Verein Hamburger Reeder«, »Verein der Kornumstecherfirmen Hamburgs«, »Verein der Importeure engl. Kohlen«, »Verein der Kesselreinigerbaase«, »Verein der Schiffsmaler und Schiffsreiniger«, »Verein des Holzgewerbes von Hamburg-Altona«, »Verein der Schiffsmakler und Schiffsagenten«, »Innungs-Ausschuß Altona«, »Verein der Segelmacherbaase von Hamburg-Altona«.

Jeder Verein hat auf je 1000 Arbeiter eine Stimme. Die Vertreter der Vereine bilden die Verbandsversammlung, das einzige Organ des Verbandes, die den Vorsitzenden, die Schriftführer, den Kassenführer und deren Vertreter, sowie die Mitglieder des Vertrauensrates der Darlehenskasse wählt. Der jetzige Vorsitzende ist Hermann $Blohm$, Inhaber der Firma Blohm & Voß[240].

[240] Nach dem Vorbilde des Hamburger Vereins hat sich ein solcher auch in Lübeck gebildet; dessen Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr. $Götz$, hat mir jedoch auf mehrfache an ihn gerichtete Anfragen eine Antwort nicht zukommen lassen.

2. Bund der Arbeitgeberverbände Berlins[241].

Das Beispiel des Hamburg-Altonaer Verbandes hat anregend auch auf die Berliner Industriellen gewirkt, und so ist am 18. Januar 1899 auf Anregung der Vereinigung der Berliner Metallwarenfabrikanten[242] der in der Ueberschrift genannte Bund begründet, dem sofort sechs Vereinigungen beigetreten sind, während von vier anderen der Anschluß bestimmt zu erwarten ist. Der Vorsitzende ist der Fabrikant A. $Heegewaldt$.

[241] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Bundes Herrn $Nasse$.

[242] Vgl. unten S. 551.

Nach seinen Statuten bezweckt der Bund einen engeren Zusammenschluß der einzelnen Arbeitgeberverbände behufs gemeinschaftlicher Abwehr unberechtigter Forderungen der Arbeitnehmer und gemeinschaftlicher Behandlung derjenigen Fragen, welche im Verhältnis zu den Arbeitnehmern das Interesse der Gesamtheit der Arbeitgeber berühren.

Die Selbständigkeit der einzelnen Vereinigungen oder Verbände soll keineswegs beschränkt werden.

Zur Erreichung dieses Zweckes soll dienen:

Ausschluß derjenigen Arbeiter, welche in den Betrieben einzelner Vereinigungen nicht beschäftigt werden dürfen, von der Beschäftigung in anderen Bundesbetrieben.

Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen zur gegenseitigen Unterstützung bei Arbeitseinstellungen und ähnliches zur Erreichung der Bundeszwecke.

Mitglieder des Bundes können sämtliche in Berlin und seinen Vororten bestehende Vereinigungen von Arbeitgebern werden, welche durch Arbeitsnachweise und ähnliche Einrichtungen, bei denen eine Mitwirkung der Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, eine wirksame Kontrolle über selbige ausüben.

Die Aufnahme in den Bund erfolgt auf schriftlichen Antrag.

Ueber die Zulassung entscheidet die Bundesversammlung durch einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden.

Die Vereinigung hat durch schriftliche Erklärung sich den Satzungen zu unterwerfen. Gegen Vereinigungen, welche den satzungsmäßig erlassenen Anordnungen des Bundes nachzukommen sich weigern, kann von der Generalversammlung der Ausschluß verhängt werden. Für den Austritt ist eine sechsmonatliche Kündigung vorgeschrieben. In der Generalversammlung hat jede Vereinigung auf je 1000 beschäftigte Arbeiter eine Stimme bis zur Höchstzahl von zehn Stimmen. Nach demselben Maßstabe werden die Verwaltungskosten verteilt. Der Vorstand besteht aus Vorsitzendem, Schriftführer, Schatzmeister und deren Stellvertretern.

Der Bund steht auf gleichem sozialpolitischen Standpunkte wie der Hamburger, insbesondere will er freilich für ungelernte, insbesondere ländliche Arbeiter und Dienstboten kommunale Arbeitsnachweise anerkennen, fordert aber hinsichtlich der gelernten Arbeiter die Arbeitsvermittlung für den Arbeitgeber als Ausfluß seines Rechtes, unlautere Elemente, welche Zucht und Ordnung stören, aus ihren Werkstätten zu entfernen, wobei der Arbeitgeber zugleich die Rechte der arbeitswilligen Arbeiter gegenüber dem immer mehr hervortretenden Terrorismus ihrer Kollegen vertrete.

Es ist übrigens in Aussicht genommen, einen Fonds anzusammeln, aus welchem kleinere Betriebe in Streikfällen zu unterstützen sind.

3. Arbeitgeberverband Flensburg[243].

Auch in Flensburg hat sich im Jahre 1897 ein Arbeitgeberverband gebildet, der nach seinem Statut den Zweck verfolgt, »die Interessen der Arbeitgeber gemeinsam zu vertreten, gegenüber den Organisationen der Arbeitnehmer und deren unberechtigten Forderungen«.

[243] Das Material verdanke ich dem Vereinsvorstande.

Als Mittel zur Erreichung des Zwecks soll in erster Linie die Verpflichtung dienen, daß kein Mitglied des Verbandes streikende, wegen Streik entlassene oder in Aussperrung befindliche Arbeiter eines anderen Verbandsmitgliedes beschäftigen oder unterstützen darf. -- Im Falle eines eingetretenen Streikes hat das davon betroffene Mitglied die Namen sämtlicher Arbeiter sofort dem Vorstande schriftlich zu melden. Der Vorstand hat diese Arbeiterlisten auf dem schnellsten Wege den übrigen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Ist ein solcher Arbeiter irrtümlich von einem Mitgliede angenommen, so ist derselbe sofort wieder zu entlassen. Außerdem soll es dem Vorstande überlassen sein, weitere geeignet scheinende Mittel zu beschließen.

Mitglied kann werden jeder selbständige Gewerbetreibende oder Arbeitgeber in Flensburg und Umgegend. Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen Vertreter der Großindustrie sein, von den übrigen vier Vorstandsmitgliedern sollen wenigstens drei den Innungen angehören. Die Mitglieder haben ein nach der Arbeiterzahl abgestuftes Stimmrecht. Der Beitrag beläuft sich für jedes Mitglied auf jährlich 1 Mk.; ein Fehlbetrag wird durch eine der Arbeiterzahl entsprechende Umlage aufgebracht. Eine Thätigkeit, über die zu berichten wäre, hat der Verein noch nicht aufzuweisen.

4. Verein Bielefelder Fabrikanten[244].

Derselbe ist aus Anlaß eines Streiks im Jahre 1895 gegründet und verfolgt den Zweck, »die gemeinsamen örtlichen Interessen der Fabrikanten Bielefelds und Umgegend zu vertreten und speziell ungerechtfertigten Arbeitseinstellungen entgegenzuwirken, sowie den von solchen Arbeitseinstellungen betroffenen Fabrikanten moralische und materielle Unterstützung zu gewähren«.

[244] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Vereins, Dr. M. $Kandt$.

Der Beitritt steht allen Firmen in Bielefeld und Umgegend offen, die mindestens 50 Arbeiter in geschlossenen Räumen beschäftigen.

Das Stimmrecht beträgt für Firmen bis zu 100000 Mk. Löhne eine, für jede weiteren vollen 200000 Mk. Löhne eine weitere Stimme. Die Abstimmung in der Generalversammlung ist auf Verlangen von drei Mitgliedern eine geheime.

Bei ausbrechenden Arbeitseinstellungen oder sonstigen Streitigkeiten mit den Arbeitern, welche zu solchen führen können, ist von dem Betreffenden unverzüglich dem Vorstande Anzeige zu machen, der einen Ausschuß zur Prüfung und Klarstellung des Sachverhaltes einsetzt. Dieser hat das Recht, die Lohnbücher und die Fabrikordnung einzusehen und die Fabrikräume zu betreten. Auf Grund des von ihm erstatteten Berichtes beschließt die Generalversammlung darüber, ob die von den Arbeitern erhobenen Forderungen als berechtigt oder als unberechtigt anzusehen sind. Im ersteren Falle unternimmt der Verein keine weiteren Schritte, im letzteren dagegen unterstützt er den Betroffenen, wenn etwaige von ihm einzuleitende Maßnahmen zur Beilegung des Streiks erfolglos gewesen sind, während der Dauer des Ausstandes nach Ablauf des dritten Tages aus den Vereinsmitteln, doch können diese Unterstützungen bei Zuwiderhandeln gegen die Beschlüsse der Generalversammlung entzogen werden. Die Entschädigung beträgt auf die Dauer des Ausstandes berechnet, jährlich 20% der im letzten Jahre angemeldeten Löhne und Gehälter, doch kann sie durch Beschluß der Generalversammlung erhöht werden. Während eines ungerechtfertigten Ausstandes stellen ferner die Mitglieder des Vereins keine Arbeiter des vom Ausstande Betroffenen ein und gestatten in den ihnen unterteilten Räumen ihrer Betriebe wissentlich keine Sammlungen zu Gunsten der Ausständigen. Desgleichen ist während der Dauer des Ausstandes der Betroffene nicht berechtigt, Arbeiter eines Vereinsmitgliedes ohne dessen Zustimmung anzustellen.

Während der Dauer des Ausstandes ist der Vorstand von dem zur Prüfung der Sachlage eingesetzten Ausschusse von dem Verlaufe desselben, von den gemachten Vermittelungsversuchen u. s. w. genau unterrichtet zu halten behufs etwa notwendig werdender neuer Stellungnahme des Vereins zur Sache.

Der Ausstand gilt im Sinne des Statuts als beendet, sobald dies durch eine öffentliche Erklärung des Vorstandes festgestellt ist.

In Bezug auf die Entschädigungen gilt der Ausstand als beendet und fallen die Entschädigungen demnach fort, wenn der Betrieb mit mindestens drei Viertel der vor Ausbruch des Ausstandes vorhandenen Zahl des Gesamtpersonals wieder eröffnet wird.

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Eintrittsgelder und regelmäßige Beiträge von 1% der anrechnungsfähigen Löhne, doch können noch besondere Umlagen ausgeschrieben werden.

In Thätigkeit ist der Verein bis jetzt erst einmal getreten, wo die betreffende Firma auf bare Unterstützung verzichtete und schließlich eine Einigung erzielt wurde.

5. Bergischer Fabrikantenverein[245].

Veranlaßt durch einen Streik der Feilenhauer hat sich im Jahre 1890 der Bergische Fabrikantenverein in Remscheid gebildet. Ordentliche Mitglieder können nur Fabrikanten der Kreise Remscheid, Solingen, Mettmann, Lennep, Elberfeld, Barmen, Gummersbach, Wipperfürth und der angrenzenden Kreise werden, welche in eigenen Werkstätten industrielle Erzeugnisse herstellen und in der Regel nicht weniger als 10 Arbeiter beschäftigen. Das Stimmrecht richtet sich nach der Zahl der Arbeiter.

[245] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden des Vereins Th. $Zacharias$.