Part 65
[227] Zur Zeit ist erster Vorsitzender Kommerzienrat Th. $Haßler$ in Augsburg, erster Stellvertreter Geh. Finanzrat H. $Jenke$ in Essen, Direktor der $Krupp$'schen Werke, zweiter Stellvertreter Generalkonsul E. $Russel$, Inhaber der Diskontgesellschaft. Generalsekretär ist der Abgeordnete Dr. A. $Bueck$-Berlin.
[228] Vgl. »Deutsche Industriezeitung« Nr. 11 vom Juni 1897.
Obwohl der Verband anfangs autonome Zolltarife begünstigte, ist er doch in den letzten Jahren energisch für die Handelsverträge eingetreten; auch hierdurch hat sich das Bundesverhältnis gegenüber den landwirtschaftlichen Interessenkreisen gelockert.
Der Verband zählte nach dem im August 1897 veröffentlichten Verzeichnis insgesamt 441 Mitglieder, unter denen sich 20 Handelskammern, 7 Berufsgenossenschaften und 46 Vereine und Verbände befanden. Mit Maßnahmen zur Gestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Arbeitern hat sich der Verband bisher nicht befaßt, da er dies als eine Angelegenheit der einzelnen Mitglieder, insbesondere der ihm angehörenden Vereine betrachtet.
4. Da der Zentralverband nur die ganz großen Unternehmungen umfaßt und schon durch die Höhe seiner Beiträge die kleineren Geschäftsleute ausschließt, aber selbst die mittleren Betriebe sich in die zweite Linie geschoben fühlen, so tauchte nach Gründung des »Bundes der Landwirte« der Plan auf, eine ähnliche allgemeine Interessenvertretung auch für die Industrie zu schaffen. Diesem Gedanken verdankt der »$Bund der Industriellen$« seine Entstehung.
Der Bund wurde im November 1895 gegründet und hat nach dem Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 1896/97 seine Mitgliederzahl von ursprünglich 900 auf 1500 gesteigert; in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 wurde ein weiterer Zuwachs von 600 Mitgliedern berichtet. Der Verband bezweckt nach seinen Statuten »die Wahrung der gemeinsamen Interessen der deutschen Industrie, sowie ein Zusammenwirken in allen die deutsche Industrie betreffenden Fragen«. Ordentliche Mitglieder können sein: 1. Personen, die in selbständiger Stellung einem industriellen Betriebe in Deutschland angehören oder angehört haben, selbständige Ingenieure und Chemiker, 2. alle in Deutschland bestehenden industriellen Betriebe, 3. industrielle Vereine und Verbände. Der Jahresbeitrag beläuft sich nach der Anzahl der Beamten und Arbeiter auf 5 bis 150 Mk.; der Mindestbeitrag ist so niedrig bemessen, um auch dem Kleinbetriebe die Beteiligung zu ermöglichen. Organe sind Vorstand, Ausschuß und Generalversammlung. Bekanntmachungen erfolgen in einer Reihe von Zeitungen verschiedener politischer Richtungen, wie denn überhaupt der Verband politisch neutral sein und lediglich wirtschaftliche Zwecke verfolgen will.
Der Verband besitzt außer einem Zentralbureau[229] ein »Syndikat« zur Erteilung von Auskunft, insbesondere Rechtsrat, ein industrielles Schiedsgericht zur Entscheidung von Streitigkeiten, eine »Zentralstelle zur Handhabung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb« und eine »Bundesstelle zur Vorbereitung neuer Handelsverträge[230]«. Ferner bestehen besondere Kommissionen 1. auf dem Gebiete der sozialpolitischen Gesetzgebung, insbesondere zur Reform der Arbeiterversicherungsgesetze, 2. zur Förderung von Verkehrswegen, insbesondere von Eisenbahnen und Wasserstraßen, 3. zur Reorganisation der Handelskammern im Sinne einer besonderen Vertretung der Industrie durch Errichtung von Industriekammern, 4. zur Organisation der Arbeitgeber behufs Abwehr von Arbeitseinstellungen und zur Errichtung von Arbeitsnachweisen.
Abgesehen von den schon hieraus ersichtlichen Angelegenheiten hat der Bund sich bisher beschäftigt mit der Reform des Handelsgesetzbuches und der Invaliditätsversicherung, mit der Gewerbeordnungsnovelle, der Herstellung eines Seekanals von Stettin nach Berlin und der Pariser Weltausstellung, hauptsächlich aber mit der Organisation der Arbeitgeber und der Schaffung einer Streikversicherung, über die an anderer Stelle[231] Näheres mitzuteilen ist.
Hinsichtlich der sozialpolitischen Richtung bestehen innerhalb des Verbandes zwei entgegengesetzte Strömungen, die u. a. in der Generalversammlung vom 10. Oktober 1898 bei der Behandlung des Arbeitsnachweises zum Ausdrucke kamen. Die hauptsächlich von O. $Weigert$, dem Begründer der _Industria_, vertretene sozialreformerische Gruppe erklärte sich für Gleichberechtigung von Unternehmern und Arbeitern bei Organisation der Arbeitsnachweise, fand aber einen scharfen Gegensatz bei den beiden Referenten, dem Generalsekretär des Arbeitgeberverbandes Hamburg-Altona, Dr. $Märtens$ und dem Fabrikbesitzer Dr. $Kunath$, sowie dem Generalsekretär des Verbandes der Berliner Metallindustriellen, $Nasse$, die den Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch nahmen. Schließlich begnügte man sich mit einer nichtssagenden Resolution. Uebereinstimmend aber beabsichtigt man, der Frage einer Organisation der Arbeitgeber die größte Aufmerksamkeit zu widmen.
5. Einen beschränkteren Wirkungskreis, als die unter 3 und 4 erwähnten Verbände, hat der in Köln bestehende »$Haftpflicht-Schutzverband Deutscher Industrieller$« mit 226 Mitgliedern. Derselbe bezweckt lediglich »Beschränkung der Haftpflicht auf ein der Billigkeit entsprechendes Maß.«
[229] Derzeitiger Vorsitzender ist Kommerzienrat H. $Wirth$ in Berlin; Generalsekretär ist Dr. W. $Wendlandt$.
[230] Nicht zu verwechseln mit der allgemeinen »Zentralstelle zur Vorbereitung von Handelsverträgen«, an welcher der Bund die Beteiligung abgelehnt hat.
[231] Siehe unten S. 542.
b) $Organisationen einzelner Berufszweige$[232].
Der Zweck dieser Organisationen ist fast überall ganz allgemein die Förderung der Interessen des betreffenden Gewerbes; nur wenige beschäftigen sich mit dem Verhältnisse zu den Arbeitern. Diese Vereinigungen werden an anderer Stelle[233] eingehender erörtert werden; die übrigen bedürfen lediglich einer Aufzählung[234].
[232] Diejenigen Vereinigungen, die sich ausschließlich mit der Regelung der Produktion und der Preise beschäftigen, also die $Kartelle$ im eigentlichen Sinne, habe ich aus den oben angegebenen Gründen unerwähnt gelassen. Mit ihnen hat sich der Verein für Sozialpolitik in seiner am 28./29. September 1894 in Wien abgehaltenen Generalversammlung eingehend beschäftigt auf Grund einer Zusammenstellung ausführlichen Materials über 10 deutsche und 5 ausländische Kartelle im XL. Bande der Vereinsschriften. Ueber die Kartellbewegung in Deutschland in den Jahren 1891-1897 finden sich in Anschluß an eine von $Großmann$ in Schmoller's Jahrbuch, N. F. XV, 238 ff. gegebene Darstellung einige weitere Notizen von $Calwer$ in der »Sozialen Praxis«, Nr. 34 vom 20. Mai 1897, nach der die Gesamtzahl von 1891 bis März 1897 von 153 auf 196 gewachsen war, doch weist der Verfasser mit Recht darauf bin, daß nicht die Anzahl, sondern nur die Ausdehnung des Geschäftsbereiches einen Anhaltspunkt für die Entwickelung des Kartellwesens bietet.
[233] Vgl. unten S. 533.
[234] Ich habe die folgenden Angaben zum größten Teile der Zusammenstellung von $van der Borght$ im Handw. der Staatsw., VI, 357 ff. entnommen. Zu den Interessentenvereinigungen gehören auch die Handelskammern, die in den meisten Staaten gesetzlich organisiert sind und die auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes gebildeten Berufsgenossenschaften. Beide Arten entfallen aus dem Rahmen dieser Arbeit.
Für $Berg$- und $Hüttenwesen$ bestehen zunächst sechs berg- und hüttenmännische Vereine: 1. in Essen für den Oberbergamtsbezirk Dortmund mit mehr als 120 beteiligten Werken, 2. in Kattowitz für Oberschlesien (etwa 50 Mitglieder), 3. in Aachen für den Bergbaubezirk Aachen (20 Mitglieder), 4. in Waldenburg für Niederschlesien (50 Mitglieder), 5. in Siegen für den Bezirk Siegen (40 Mitglieder), 6. in Braunfels für die Lahn- und Dillbezirke. Insbesondere der Dortmunder Verein hat in die große Streikbewegung des Jahres 1889 energisch eingegriffen. Der Aachener Verein hat als Organ die »Mitteilungen«, der oberschlesische die »Zeitschrift«, der Dortmunder das Blatt »Glückauf«.
Für $Braunkohlenbergbau$ wirken zwei Vereine: 1. der »Deutsche Braunkohlenindustrieverein« in Halle a. S., der die »Deutsche Kohlenzeitung« herausgiebt, 2. der »Magdeburger Braunkohlenbergbauverein« in Schönebeck. Er hebt in seinen Statuten ausdrücklich als Ziel hervor »die Stellungnahme gegenüber berechtigten und unberechtigten Arbeiterbewegungen«[235].
[235] Vgl. unten S. 547.
Für $Salzbergwerke$ und $Salinen$ besteht ein »Verein Deutscher Salinen- und Salzbergwerke«.
In der $Eisenindustrie$ giebt es außer einigen jüngeren lokal begrenzten Vereinigungen, wie dem »Verein zur Wahrung der Interessen der Siegerländer Eisenindustrie«, dem »Verbande der Eisenindustriellen von Hamburg und Umgegend« und dem »Verein Berliner Eisengießereien und Maschinenfabriken«, von denen namentlich die beiden letzteren zugleich Antistreikvereine sind, folgende Verbände für das ganze Reichsgebiet: 1. Der »Verein Deutscher Eisengießereien« mit 160 beteiligten Werken in 8 Gruppen. Organ ist die »Vereinskorrespondenz«; 2. der Verband Deutscher Eisengießereien für Bauguß«; 3. der »Verein Deutscher Eisen- und Stahlindustrieller« (320 Mitglieder); 4. der »Verein Deutscher Eisenhüttenleute« in Düsseldorf (1220 Mitglieder). Vereinszeitschrift »Stahl und Eisen«.
Die in der $Metallindustrie$ bestehenden Einzelvereine sind zusammengefaßt zu dem »Gesamtverbande Deutscher Metallindustrieller« in Berlin. Er bezweckt einerseits »die werkthätige Förderung des Wohles der Arbeiter«, andererseits die Abwehr von Arbeiterbestrebungen, die »darauf gerichtet sind, die Arbeitsbedingungen in den Betrieben der Metallindustrie einseitig vorzuschreiben«[236].
[236] Vgl. unten S. 548.
Der »Verein Deutscher $Nadelfabrikanten$« in Aachen mit 23 Mitgliedern bezweckt vorzugsweise Durchführung des Muster- und Markenschutzes.
Die $Maschinenfabrikanten$ besitzen den »Verein Deutscher Maschinenbauanstalten« in Düsseldorf. Daneben besteht der »Verein Bielefelder Maschinenfabrikanten« und der »Verein Deutscher Nähmaschinenfabrikanten« in Dresden.
Die $Schiffswerfte$ haben einen »Verein Deutscher Schiffswerfte« mit 18 Mitgliedern.
Für die $Kratzenfabriken$ besteht ein »Ausschuß der Deutschen Kratzenfabrikanten« in Aachen.
Die $Uhrenindustrie$ besitzt den »Zentralverband der Deutschen Uhrenindustrie« in Berlin mit 56 Vereinen. Organ ist das »Allgemeine Journal der Uhrmacherkunst«.
Auf dem Gebiete der $chemischen Industrie$ ist zu nennen der »Verein zur Wahrung der Interessen der chemischen Industrie Deutschlands« in Berlin mit 212 ordentlichen und 149 außerordentlichen Mitgliedern.
Die $Seifenfabrikanten$ besitzen eine Vereinigung der »rheinisch-süddeutschen Verbände Deutscher Seifenfabrikanten« in Bischweiler mit 300 Mitgliedern.
Für die $keramische$ Industrie besteht ein »Verein für das Töpferei-Gewerbe« in Dresden und der »Verband keramischer Gewerbe« in Koburg mit 100 Mitgliedern. Organ ist der »Sprechsaal«.
Die $Glasindustrie$ besitzt einen »Verband der Glasindustriellen Deutschlands« in Berlin.
Die Einzelvereine in der $Lederindustrie$ haben sich zusammengeschlossen zu einem »Zentralverein der Deutschen Lederindustrie«.
Von den in der $Textilindustrie$ bestehenden zahlreichen Vereinen sollen hier nur genannt werden der »Zentralverein Deutscher Wollwarenfabrikanten« und der »Zentralverband der Stickereiindustrie in Sachsen« in Plauen i. V. mit 1800 Mitgliedern.
Für die $Schirmfabrikation$ besteht ein »Verband Deutscher Schirmfabrikanten« mit 170 Mitgliedern, der eine Unterstützungskasse für hülfsbedürftige Arbeiter besitzt.
Für die $Möbelfabrikation$ besteht in Mainz der »Möbelfabrikanten- und Meisterverband«.
In der $Papierindustrie$ bestehen der »Verein Deutscher Papierfabrikanten« in Mainz und der »Deutsche Papierverein« in Berlin mit 600 Mitgliedern.
Die $Brauerei$- und $Malzindustrie$ besitzt eine Reihe lokaler Vereinigungen, von denen die größte der Verein »Versuchs- und Lehranstalt für Brauerei« mit 1500 Mitgliedern ist.
Die $Spiritusindustrie$ besitzt einen umfassenden Verband in dem »Verein der Spiritusinteressenten in Deutschland« mit 2300 Mitgliedern. Organ ist die »Zeitschrift für Spiritusindustrie«.
Für die $Mühlenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher Müller« in Berlin, der die Zeitschrift »Die Mühle« herausgiebt.
Für die $Zuckerindustrie$ besteht der »Verein Deutscher Zuckerraffinerien« und der »Verein für die Rübenzuckerindustrie Deutschlands«.
Für die $Chokoladenindustrie$ besteht der »Verband Deutscher Chokoladenfabrikanten«.
Die $Tabakindustrie$ besitzt eine Gesamtvereinigung in dem »Deutschen Tabakverein«, der durch Verschmelzung des »Vereins der Deutschen Tabakfabrikanten und -Händler« mit der »Vereinigung Deutscher Tabak- und Zigarren-Industriellen« am 29. Mai 1892 in Kassel gegründet wurde.
Am 20. Mai 1895 hat sich in Berlin der »Deutsche Straßen- und Kleinbahn-Verein« und am 18. November 1896 der »Verband der Deutschen Korkindustriellen« gebildet.
Endlich ist zu nennen der »Verein Deutscher $Mineralwasserfabrikanten$«.
Eine Sonderstellung nimmt ein der am 30. April 1825 gegründete »$Börsenverein der Deutschen Buchhändler$« in Leipzig, insofern seine Wirksamkeit sich nicht auf Deutschland beschränkt, sondern einen internationalen Karakter dadurch erhielt, daß von seinen 2700 Mitgliedern nur etwa 2200 in Deutschland, die übrigen im Auslande wohnen.
Dagegen beschränkt der »Zentralverein Deutscher Kolportagebuchhändler« in Berlin sich auf Deutschland.
Die $Kleinhändler$ besitzen eine große Anzahl von Vereinen, die seit 1888 verbunden sind in dem »Zentralverband kaufmännischer Verbände und Vereine Deutschlands«, der seit 1892 die Firma »Zentralverband Deutscher Kaufleute« führt und in Leipzig seinen Sitz hat. Der Verband, der 110 Vereine mit 6795 Mitgliedern umfaßt, richtet seine Bestrebungen vorzugsweise gegen Großbazare, Konsumvereine, Hausierhandel, Detailreisen u. dgl.
Die Mehrzahl der Vereine der »Gasthofsbesitzer« ist zusammengefaßt in dem »Deutschen Gastwirtschaftsverbande« mit 203 Vereinen und 17000 Mitgliedern in Berlin. Organ ist »Das Gasthaus«.
Zu den Unternehmervereinigungen gehören auch die $Innungen$[237]. Unter der Herrschaft der liberalen Wirtschaftslehre, wie sie seit der Mitte unseres Jahrhunderts bis zur Mitte der 70er Jahre bestand, war man diesen Bildungen des Mittelalters sehr abgeneigt, und so ließ die Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 sie freilich bestehen, suchte aber ihre Bedeutung möglichst zu vermindern, insbesondere nahm man ihnen den $Zwangskarakter$, indem man den Gewerbebetrieb von der Zugehörigkeit zu einer Innung unabhängig machte und den jederzeitigen Austritt gestattete, während man zugleich die frühere $Geschlossenheit$ dadurch beseitigte, daß die Innungen jeden aufnehmen mußten, der die statutarischen Bedingungen erfüllte. Dabei darf ein $Befähigungsnachweis$ nur hinsichtlich der Fähigkeit zur selbständigen Ausführung der gewöhnlichen Arbeiten des Gewerbes, von Personen aber, die das Gewerbe seit mindestens einem Jahr selbständig ausüben, überhaupt nicht gefordert werden. Endlich ist die Innung hinsichtlich ihrer Verwaltung der Aufsicht der Gemeindebehörde unterstellt.
[237] Die mit den Innungen verbundenen Gesellenausschüsse sind an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 692.
Auch die $neueren$ Innungen, deren Bildung im Gesetze zugelassen war, sind sehr knapp in 8 Paragraphen behandelt; als ihr Zweck ist lediglich bezeichnet »die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen«.
Seit Mitte der 70er Jahre machte sich der Umschwung in den volkswirtschaftlichen Anschauungen dahin geltend, daß man den Wirkungskreis der Innungen immer mehr erweiterte, bis das Gesetz vom 26. Juli 1897 sogar den gesetzlichen Zwang einführte.
Nach diesem Gesetze sind den Innungen als $Aufgaben$ zugewiesen: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Mitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge; 4. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern und den Lehrlingen.
Die Innungen dürfen aber ihre Wirksamkeit noch auf andere den Mitgliedern gemeinsame gewerbliche Interessen ausdehnen, insbesondere auf: 1. Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge; 2. Gesellen- und Meisterprüfungen; 3. Gründung von Kassen zur Unterstützung der Mitglieder und deren Angehörigen, ihrer Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit; 4. Errichtung von Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen oder Arbeitern; 5. Einrichtung eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
Den Innungen ist das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt. $Mitglieder$ können nur solche Personen werden, welche entweder das betreffende Gewerbe selbständig betreiben oder betrieben haben oder in einem dem Gewerbe angehörigen Großbetriebe als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung beschäftigt sind oder gewesen sind, und die in landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben gegen Entgelt beschäftigten Handwerker.
Die Errichtung einer $Zwangsinnung$ muß auf Antrag der Beteiligten angeordnet werden, sobald 1. die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Zwanges zustimmt; 2. der Bezirk der Innung so begrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnortes vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Innungseinrichtungen zu benutzen; 3. die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer lebensfähigen Innung ausreicht. $Mitglieder$ der Zwangsinnung sind kraft Gesetzes alle diejenigen, die das Gewerbe, für das die Innung errichtet ist, als stehendes Gewerbe selbständig betreiben, mit Ausnahme des fabrikmäßigen Betriebes; auch können solche Kleinbetriebe ausgeschlossen werden, in denen der Regel nach weder Gesellen noch Lehrlinge gehalten werden. Der $Wirkungskreis$ der Zwangsinnung ist im allgemeinen derjenige der freien Innung, nur können die Mitglieder zur Teilnahme an Unterstützungseinrichtungen mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenkassen nicht gezwungen werden, und außerdem darf die Innung gemeinsame Geschäftsbetriebe nicht errichten, muß sich vielmehr hinsichtlich der Veranstaltungen zur Förderung der gemeinsamen, gewerblichen und wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder, wie Vorschußkassen, gemeinsame Ein- und Verkaufsgeschäfte u. dgl., darauf beschränken, sie anzuregen und aus dem angesammelten Vermögen zu unterstützen, während Beiträge zu diesem Zwecke nicht erhoben werden dürfen. Die Innung darf ferner ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken; die Entwickelung der Zwangsinnung zum Kartell ist mithin verboten.
Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehende Innungen kann ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden, dem die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen obliegt und besondere Rechte und Pflichten dieser Innungen übertragen werden können. Dem Ausschusse kann durch die Zentralbehörde das Recht der juristischen Persönlichkeit verliehen werden.
Zur Vertretung der Interessen des Handwerks ihres Bezirkes sind durch Verfügung der Landeszentralbehörde $Handwerkerkammern$ zu errichten. Die $Mitglieder$ werden durch die Handwerkerinnungen und diejenigen Gewerbevereine und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen, gewählt. $Aufgaben$ der Kammer sind 1. die Regelung des Lehrlingswesens; 2. Ueberwachung der bezüglichen Vorschriften; 3. Mitteilungen und Erstattung von Gutachten an die Behörden; 4. Beratung von Wünschen und Anträgen, welche die Verhältnisse des Handwerks berühren, sowie Erstattung von Jahresberichten hierüber; 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für Gesellenprüfungen sowie von Beschwerdeinstanzen. Die Kammern sollen in allen wichtigen, die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Zweige desselben berührenden Angelegenheiten gehört werden. Sie sind befugt, Veranstaltungen zur Förderung der gewerblichen, technischen und sittlichen Ausbildung der Meister, Gesellen und Lehrlinge zu treffen, sowie Fachschulen zu errichten und zu unterstützen. Die Innungen und Innungsausschüsse müssen den Anordnungen der Kammern Folge leisten. Für jede Kammer ist ein $staatlicher Kommissar$ zu bestellen, der bei allen Verhandlungen zuzuziehen ist und das Recht hat, die gefaßten Beschlüsse mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden.
Innungen, welche nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können zu $Innungsverbänden$ zusammentreten. Diese haben die Aufgabe, zur Wahrnehmung der Interessen der in ihnen vertretenen Gewerbe die Innungen, Innungsausschüsse und Handwerkerkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen Aufgaben, sowie die Behörden durch Vorschläge und Anregungen zu unterstützen. Sie sind befugt, den Arbeitsnachweis zu regeln, Fachschulen zu errichten und zu unterstützen sowie für die Mitglieder der Innungen und deren Angehörige Kassen zur Unterstützung in Fällen der Krankheit, des Todes, der Arbeitslosigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit zu errichten. Durch Beschluß des Bundesrates kann den Innungsverbänden das Recht der juristischen Persönlichkeit beigelegt werden.
Endlich hat die deutsche Unfallversicherung in den $Berufsgenossenschaften$[238] Unternehmervereinigungen geschaffen, denen alle Beteiligten kraft Gesetzes angehören. Die Genossenschaften haben das Recht der juristischen Persönlichkeit und zerfallen in der Regel in örtlich abgegrenzte Sektionen mit einer gewissen Selbständigkeit. Ihre wichtigste $Aufgabe$ ist die Feststellung der Entschädigungen der Versicherten oder ihrer Angehörigen. Gegen dieselbe ist Berufung an das Schiedsgericht mit Rekurs an das Reichsversicherungsamt zulässig. Daneben aber haben die Genossenschaften die Befugnisse, Vorschriften zur Verhütung von Unfällen zu erlassen und deren Befolgung durch Beauftragte zu überwachen, sowie Ordnungsstrafen zu verhängen. Die Mitglieder müssen nicht allein diesen Anordnungen Folge leisten und den Beauftragten den Zutritt zu ihren Betriebsstätten gestatten, sowie ihre Bücher und Listen vorlegen, sondern haben ferner sowohl bei einem Unfalle die erforderliche Auskunft zu geben als auch jährlich Listen einzureichen, aus denen die beschäftigten Personen und die von ihnen verdienten Löhne und Gehälter zu ersehen sind. Die Genossenschaftsvorstände haben von der ihnen übertragenen Macht einen ausgiebigen Gebrauch gemacht, und vielfach ist von den Unternehmern darüber geklagt, daß diese aus ihren eigenen Reihen hervorgegangenen Organe an Strenge und Schneidigkeit hinter staatlichen Behörden nicht zurückständen.
[238] Die Beteiligung der Arbeiter an den Aufgaben der Berufsgenossenschaften ist an anderer Stelle zu erwähnen. Vgl. unten S. 690.