Part 64
3. Jedes Land wählt einen Vertrauensmann. Die Vertrauensmänner der verschiedenen Länder sind verpflichtet, alle sechs Monate einen Situationsbericht an das internationale Sekretariat einzusenden.
4. Bei außergewöhnlichen Vorkommnissen sind die Vertrauensmänner verpflichtet, dem Generalsekretär davon Mitteilung zu machen.
5. Das Komitee ist verpflichtet, jedes Jahr einen Bericht über den Stand der Bewegung in den verschiedenen Ländern herauszugeben.
6. Zeitversäumnisse, verursacht durch die Verwaltung des internationalen Sekretariates, werden aus der internationalen Kasse vergütet. Das Komitee hat die Höhe derselben festzusetzen.
7. Die internationale Kasse wird gebildet durch Beiträge von 10 Cents pro Mitglied und Jahr für alle angeschlossenen Länder. Diese Beiträge dienen zur Deckung der Unkosten für Portoauslagen und Drucksachen des Generalsekretärs, sowie zur Deckung der Kongreßunkosten.
8. Alle drei Jahre findet ein Kongreß statt. Auf Antrag von 2/3 der Vertrauensmänner kann ein außerordentlicher Kongreß zusammenberufen werden.
9. Die Vertrauensmänner müssen auf dem Kongreß zugegen sein. Die Reisekosten werden aus dem internationalen Fonds bezahlt. Außerdem ist es notwendig, daß jedes Land so zahlreich als irgend möglich auf dem Kongresse vertreten ist.
10. Tritt ein Vertrauensmann außer Funktion, so ist das betreffende Land verpflichtet, sobald als möglich einen anderen zu ernennen und ist dem internationalen Sekretariate sofort davon Mitteilung zu machen.«
Obgleich die Engländer erklärt hatten, daß sie in Ermangelung von Instruktionen nicht für den Antrag stimmen könnten, so versprachen sie doch, daß die englischen Kollegen sich dem Beschlusse fügen würden. Die von einer Seite angeregte Bildung eines $Widerstandsfonds$ wurde als verfrüht fallen gelassen. Für den Posten des internationalen Sekretärs wurde Frau Klara $Zetkin$ in Stuttgart gewählt.
Nachdem noch zwei Resolutionen angenommen waren, die sich gegen die kapitalistische Produktionsweise richteten und die Forderung gegenseitiger Unterstützung bei Streiks aussprachen, wurde beschlossen, die nächste Konferenz wieder in Anschluß an den internationalen Arbeiterkongreß abzuhalten.
23. Handlungsreisende.
Vom 19.-21. Juli 1897 hat in Brüssel ein von belgischer Seite einberufener internationaler Kongreß der Handlungsreisenden getagt, der von Abgesandten aus Belgien, Holland, Luxemburg, Frankreich und Böhmen besucht war. Man hatte vorher durch Fragebogen eine Erhebung über die Lage der Handlungsreisenden veranstaltet, die sehr traurige Verhältnisse ergeben hatte; so hatten 5% unter 1000 Frs., 13% 1000 Frs., 22% zwischen 1000 und 2000 Frs. Einnahme, 17% waren am Verluste beteiligt, nicht aber am Gewinn, 56% hatten keinerlei schriftliche Abmachung mit dem Prinzipal. Aus den gefaßten Beschlüssen ist hervorzuheben, daß man allgemein die Organisation in Berufsvereinen als das einzige Mittel zur Besserung empfahl, daneben forderte man bessere Veranstaltungen für Handelsunterricht, die Abschaffung der Verlustbeteiligung, kaufmännische Schiedsgerichte, Verstaatlichung der Eisenbahnen, Verbilligung der Tarife, Entschädigungspflicht bei Nichteinhaltung der Lieferungsfristen. Auch empfahl man Einrichtung von Unterstützungskassen, die bereits in Deutschland, England und Frankreich bestehen.
$Zweiter Teil.$
Arbeitgeberverbände[220].
I. Einleitung.
Das gleiche Interesse, welches die Arbeiter bestimmte, ihre gemeinsamen Interessen durch gemeinsame Kraft zu schützen, mußte auch die Unternehmer auf denselben Weg treiben. So haben wir schon aus der zweiten Hälfte des Mittelalters Berichte über Verabredungen der Zunftmeister, deren Zweck dahin ging, die Preise ihrer Erzeugnisse zu erhöhen oder die Löhne der Gesellen niedrig zu halten. Die Neuzeit mit ihren unendlich viel verwickelteren Beziehungen hat naturgemäß die innere Notwendigkeit zu solchem Zusammenschlusse außerordentlich gesteigert, und so finden wir denn insbesondere seit Beginn dieses Jahrhunderts ein üppiges Emporschießen der »Vereine zur Wahrung der gemeinsamen wirtschaftlichen Interessen«, der Vereine mit dem langen Namen wie $Steinmann-Bucher$ (»Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staate«) sie getauft hat.
[220] Die Litteratur ist von Kleinwächter im Handw. der Staatsw., VI, 355 und van der Borght, daselbst S. 367 angegeben, woraus besonders zu erwähnen sind: $Kleinwächter$, Die Kartelle. Innsbruck 1863. $Schäffle$, Die Kartelle, in den gesammelten Aufsätzen Bd. I, Tübingen 1885. $Steinmann-Bucher$, Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung im Staate. Berlin 1886. $Aschrot$, Die amerikanischen Trusts in Braun's Archiv, II, 383. $Schönlank$, Die Kartelle, daselbst III, 490. $Raoul Jay$, Die Syndikate der Arbeiter und Unternehmer in Frankreich, daselbst IV, 403. $Großmann$ in Schmollers Jahrbuch XV, 238. $Steinmann-Bucher$, daselbst S. 451. Das neueste Werk, in dem auch das Verhältnis zu den Arbeiterorganisationen Berücksichtigung gefunden hat, ist: Die Unternehmerverbände von $Liefmann$. Freiburg 1897. Einige Notizen, insbesondere Statuten, verdanke ich auch der Güte befreundeter Industrieller oder der betreffenden Vereinsvorstände.
Aber man ist nicht bei losen Vereinigungen stehen geblieben, sondern die Mannigfaltigkeit der Arten, die sich im Laufe der Zeit herausgebildet haben, ergiebt sich schon aus der Verschiedenartigkeit der Bezeichnungen, von denen nur die wichtigsten: Gewerkvereine (_trade unions of the employers_), Kartelle, Syndikate, Ringe, _trusts_, _corners_, _pools_, Schwänze, angeführt sein mögen.
Um zu einer Einteilung der verschiedenen Arten nach großen Gruppen zu gelangen, muß man von folgenden Erwägungen ausgehen.
Der Unternehmer befindet sich in einer Doppelstellung, die einen doppelten Interessengegensatz begründet. Da das Ziel seiner Thätigkeit, der geschäftliche Reingewinn, in dem $Ueberschusse des Erlöses über die Herstellungskosten$ besteht, so ist ihm damit eine zweifache Aufgabe gestellt, nämlich:
I. Die Herstellungskosten möglichst zu erniedrigen,
II. die Höhe des Erlöses möglichst zu steigern.
Zu den $Herstellungskosten$ gehören, abgesehen von solchen, die mehr oder weniger fest gegeben sind und sich der Beeinflussung entziehen, wie Verzinsung des Anlagekapitals, Mietwert und Instandhaltung der Gebäude, Heizung und Erleuchtung, Steuern u. dgl., hauptsächlich zwei Posten, nämlich:
1. die Kosten des Rohmaterials,
2. die Arbeitslöhne.
Auf die $Höhe des Erlöses$ dagegen haben folgende Faktoren einen Einfluß:
1. die Menge der zum Verkauf gebrachten Waren, also der Umfang des Absatzes,
2. die Höhe des Verkaufspreises, der sich seinerseits richtet nach dem Umfange
a) des Angebotes,
b) der Nachfrage.
Hieraus ergiebt sich die Grundeinteilung aller Unternehmervereinigungen in die beiden Hauptgruppen, nämlich:
I. $Abnehmerverbände$, d. h. solche, die den Zweck verfolgen, die Herstellungskosten zu verringern, bei denen also der Unternehmer als Abnehmer, sei es von Rohmaterialien oder von Arbeitsleistungen, in Betracht kommt.
II. $Anbieterverbände$, d. h. solche, die die Erzielung eines möglichst hohen Brutto-Erlöses bezwecken, bei denen also der Unternehmer als Anbieter seiner Waren thätig wird.
Während die Abnehmerverbände, wie bereits hervorgehoben, das Interesse des Unternehmers gegenüber den Verkäufern der Rohstoffe und den Arbeitern zu wahren haben, suchen die Anbieterverbände dadurch zu wirken, daß sie hinsichtlich der von jedem Mitgliede an den Markt zu bringenden Menge von Erzeugnissen eine Regelung herbeiführen, daß sie ebenso jedem Mitgliede an der Befriedigung der Nachfrage einen gewissen Teil sichern und daß sie endlich durch diese und andere Mittel die Preise auf einer bestimmten Höhe zu halten suchen.
Das $Mittel$, dessen man sich bedient, ist stets eine $Beschränkung der Freiheit des Einzelnen$. Die niedrigste Stufe derselben ist die $Festsetzung der Mindestpreise$, unter die beim Verkaufe nicht herabgegangen werden darf. Tiefer einschneidend ist bereits die $Kontingentierung der Produktion$, d. h. die Festsetzung der Menge an Waren, die jeder Beteiligte in einem gewissen Zeitraume an den Markt bringen darf. Am weitesten endlich geht die $Verteilung des Marktes$ in der Weise, daß jedem ein beschränktes Gebiet zugewiesen wird, auf dem allein er seine Waren anbieten darf.
Man unterscheidet hiernach Preiskartelle, Produktionskartelle und Gebietskartelle.
Ebenso mannigfaltig, wie der Inhalt des getroffenen Abkommens ist die $Form$, in die man dieses kleidet, und zwar lassen sich dabei folgende Stufen unterscheiden:
I. Die erste ist eine bloße $vertragsmäßige Verpflichtung$ unter den Beteiligten, deren Innehaltung man gewöhnlich durch Vertragsstrafen sichert, durch die aber die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen als solcher nicht beeinträchtigt wird. In diese Form können alle die oben erwähnten Beschränkungen über die Höhe der Arbeitslöhne, die Preise der Rohmaterialien, die Preise der Erzeugnisse, den Umfang der Produktion und die Verteilung des Absatzgebietes gekleidet sein, aber die Nichtinnehaltung der gegebenen Zusicherung zieht nur eine Entschädigungspflicht gegenüber den übrigen Vertragsteilnehmern nach sich, dagegen wird das Vertragsverhältnis des einzelnen Mitgliedes zu den in Betracht kommenden dritten Personen nicht berührt.
II. Weiter geht die Schaffung eines $gemeinsamen Organes$, das einen Teil der an sich den einzelnen Mitgliedern zufallenden Thätigkeit übernimmt, mag diese nun auf die Beschaffung der Roh- oder Hülfsstoffe, ja selbst die Annahme der Arbeitskräfte oder auf den Verkauf der Erzeugnisse sich beziehen. Besonders häufig ist die letztere Form, das sogenannte Verkaufssyndikat, obgleich man diesen Ausdruck zuweilen auch da anwendet, wo nicht das Syndikat selbständig dem Dritten als Verkäufer gegenübertritt, sondern nur die eingehenden Aufträge nach einem vorher vereinbarten Maßstabe an die Teilnehmer in der Weise abgiebt, daß diese zu dem Besteller in ein unmittelbares Vertragsverhältnis treten. Mehrere derartige Verbände können natürlich nicht nur mit einander Verträge abschließen, sondern auch unter einander in feste organische Beziehungen treten, teils so, daß die Verbände gleichartiger Gewerbe für ein ganzes Land einen Gesamtverband bilden, teils so, daß die auf einander angewiesenen Industrien mit einander ein Abkommen treffen, z. B. das Kartell der Kohlenzechen mit dem Kartell der Eisenwerke oder beide mit den Eisenbahnen.
III. Läßt die unter II gedachte Form die Selbständigkeit des Einzelunternehmens an sich bestehen, indem sie sich darauf beschränkt, nur einen $Teil$ der Unternehmerthätigkeit auf ein gemeinsames Organ zu übertragen, so kann endlich diese Selbständigkeit auch ganz aufgehoben und durch eine völlige $Verschmelzung zu einem einheitlichen Unternehmen$ ersetzt werden, so daß der Einzelne auf die Leitung entweder nur einen begrenzten oder auch gar keinen Einfluß besitzt und lediglich ein Bezugsrecht auf einen bestimmten Anteil am Gewinne erhält.
Es ist nicht ganz leicht, die oben bereits aufgezählten Ausdrücke für die verschiedenen Formen der Vereinigung scharf zu definieren und ihr Anwendungsgebiet zu sondern.
$Kartelle$ (Deutschland und Oesterreich), $_trade unions of the employers_$ (England), $_syndicats des patrons_$ (Frankreich) und $_pools_$ (Nordamerika) sind im wesentlichen gleichbedeutende Ausdrücke für Vereinigungen, die in erster Linie den Zweck verfolgen, die Preise hoch zu halten und dies erzielen durch eine Einschränkung der freien Verfügung, die aber immerhin die Selbständigkeit der beteiligten Unternehmungen im allgemeinen nicht antasten. Allerdings verwendet man die Ausdrücke sowohl für die oben unter I näher erörterte Form der ausschließlich vertragsmäßigen Bindung, als auch für die unter II behandelte Schaffung eines gemeinsamen Organes und unterscheidet danach[221] Kartelle niederer und höherer Ordnung, von denen naturgemäß die letzteren, z. B. das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat, das Schienenkartell u. a. die größere Bedeutung erlangt haben. Aber das Gemeinsame bleibt immer, daß die einzelne Unternehmung als selbständige bestehen bleibt.
[221] $Liefmann$ a. a. O. S. 42.
Einen anderen Karakter tragen die amerikanischen $_trusts_$. Sie begründen im Gegensatze zu der bloß vertragsmäßigen Selbstbeschränkung der Kartelle eine organische Verbindung, ja eine völlige Verschmelzung. Entsprechen die Kartelle dem Föderativstaate, so schaffen die _trusts_ den Einheitsstaat. Sie beruhen auf einer besonderen Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts. Der _trustee_ ist ein Vertrauensmann, dem ein Vermögen in der Art übertragen wird, daß er dessen formeller Inhaber wird, obgleich er verpflichtet ist, dessen Verwaltung zu Gunsten einer anderen Person zu führen[222]. So wird bei einer Zuwendung von einer Ehefrau das Vermögen einem _trustee_ übertragen, der es nach eigenem Ermessen zu verwalten und nur die Erträge an die Berechtigten abzuliefern hat. Diese Rechtsform, bei der also das Wesentliche ist, daß die Nutzung von der Verwaltung getrennt wird, hat man auf Aktiengesellschaften in der Weise angewandt, daß die Aktienbesitzer ihre Aktien an einen _trustee_ übertragen, der dadurch das Recht erhält, das Stimmrecht in der Generalversammlung geltend zu machen. Sobald er die Mehrheit der Aktien besitzt, ist die Generalversammlung eine bloße Form und volle Gewähr geboten, daß die Leitung eine durchaus einheitliche ist, während der Erfolg derselben trotzdem den Beteiligten gewahrt bleibt. Um einen Ersatz der bei dem _trustee_ hinterlegten Aktien zum Zwecke des Verkehrs zu schaffen, stellt dieser sogenannte _certificates_ aus, die verkauft werden können und das Recht auf die Dividende übertragen.
[222] Es ist eine ganz ähnliche Einrichtung, wie die altrömische _fiducia_.
Ist hiernach die Unterscheidung zwischen Kartellen und Trusts einfach und leicht, so liegt die Sache schwieriger hinsichtlich der sog. $Ringe$, $_corners_$ und $Schwänze$. Wenn $Kleinwächter$[223] sie im Gegensatz zu den Kartellen, denen er, als zur Herstellung der Ordnung in dem heutigen wirtschaftlichen Chaos dienend, einen legitimen Zweck beimißt, als »vorübergehende Vereinigungen von Spekulanten« bezeichnet, »welche lediglich den Zweck verfolgen, den Preis eines Artikels (durch forcierte Aufkäufe und dgl.) in die Höhe zu treiben, um den letzteren sodann mit Gewinn wieder loszuschlagen«, so hat hiergegen $Liefmann$[224] mit Recht eingewandt, daß es zunächst verkehrt sei, die _corners_ und Schwänze mit den Ringen auf gleiche Stufe zu stellen, da die ersteren nicht eine Vereinigung von Personen, sondern eine kaufmännische Manipulation darstellen, während man mit »Ring« die Personenvereinigung bezeichnet, die diese Manipulation ausführen. Die letztere selbst unterscheidet sich nun aber von der Thätigkeit der Kartelle und Syndikate dadurch, daß sie nicht, wie bei diesen, nur eine Hülfsoperation bei der Produktion und deren Nutzbarmachung für die Konsumtion ist, sondern einen völlig selbständigen Zweck hat, nämlich durch Einkauf bei normalen und Verkauf bei künstlich gesteigerten Preisen einen Spekulationsgewinn abzuwerfen, daß sie den Verteilungsprozeß nicht um einen Schritt weiterführt, sondern einen für den letzteren bedeutungslosen Vorgang dazwischen schiebt. Wenn sowohl ein Kartell wie ein Ring Waren aufkauft um sie weiter zu veräußern, so besteht doch der Unterschied darin, daß das Kartell eine Vereinigung der Produzenten selbst ist und der Ankauf und Wiederverkauf nur eine Form ist, um die Waren in die Hände der Konsumenten zu bringen, während die Mitglieder des Ringes Fremde sind, die nur zu ihrem Vorteile eine wirtschaftlich wertlose Zwischeninstanz einschieben. Sind nun auch die Ringe keineswegs notwendig vorübergehende Vereinigungen, so bringt es doch die unnatürliche Verteuerung der Waren, auf die sie angewiesen sind, mit sich, daß sie meist von kurzer Dauer sind und dann zerfallen.
[223] Handwörterb. d. Staatsw., Bd. VI, S. 350.
[224] a. a. O. S. 124.
* * * * *
Der Zweck dieser Arbeit[225] schließt es aus, eine vollständige Darstellung der Wirksamkeit der Unternehmerverbände zu geben, vielmehr fallen dieselben in den hier gespannten Rahmen an sich nur soweit, wie sie in unmittelbare Beziehungen zu den Arbeitern und deren Vereinigungen treten. Dadurch entfallen also nicht allein die »Anbieterverbände«, bei denen es sich um die Wahrung der Interessen gegenüber den Konsumenten handelt, sondern auch die »Abnehmerverbände« scheiden insoweit aus, wie sie es mit der Beschaffung der Rohstoffe zu thun haben. Es bleiben deshalb als Gegenstand unserer Erörterung nur $diejenigen Abnehmerverbände, die das Verhältnis zu den Arbeitern zur Aufgabe haben$.
[225] Vgl. Vorwort.
Lediglich, um einen Ueberblick über die gewaltige Entwickelung der Unternehmerverbände zu geben, sollen die wichtigsten derselben aufgezählt werden. Das erscheint außerdem aus dem Grunde angemessen, weil es die Ausnahme bildet, daß ein Verband ausschließlich die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern verfolgt, vielmehr in der Regel die letztere Aufgabe von Verbänden übernommen wird, die zugleich noch eine andere Thätigkeit ausüben, insbesondere die Beschaffung der Rohstoffe, den Absatz der Erzeugnisse oder die Beeinflussung der Gesetzgebung und Verwaltung bezwecken. Gerade aus diesem Grunde würde es, um eine vollständige Uebersicht der für uns in Betracht kommenden Einrichtungen zu geben, erforderlich sein, die Statuten aller dieser Vereinigungen daraufhin zu prüfen, ob sie jenes Gebiet berühren. Das ist schon deshalb nicht ausführbar, weil meist diese Statuten geheim gehalten werden[226]; um so mehr aber ist es am Platze, die Verbände wenigstens aufzuzählen, um das Gebiet zu bezeichnen, aus dem eine Ergänzung des hier zusammengestellten Materials am leichtesten möglich sein wird.
[226] $Brentano$ schreibt mir: »Das Material über Organisationen der Arbeitgeber ist weit schwerer zugänglich, als das über Organisationen der Arbeiter. Jene sind heute die wahren geheimen Gesellschaften.«
Dagegen werde ich diejenigen Vereinigungen, die als besondere Aufgabe die Regelung des Verhältnisses zu den Arbeitern betrachten, ausführlicher behandeln und das einschlägige Material, soweit mir dessen Beschaffung gelungen ist, wiedergeben.
Eine Sonderstellung nehmen, wie unter den Arbeitervereinen so auch unter den Unternehmerverbänden die deutschen Buchdrucker ein, da sie dem Ideale der Herstellung eines befriedigenden Verhältnisses zwischen beiden Gruppen oder gar einer gemeinsamen Organisation bis jetzt bei weiten am nächsten gekommen sind. Es ist deshalb angezeigt, den $Deutschen Buchdruckerverein$ ausführlicher zu behandeln.
II. Deutschland.
A. Uebersicht der bestehenden Interessenten-Vereinigungen.
a) $Allgemeine Verbände$.
1. Die älteste und umfassendste Gesamtvertretung des deutschen Handels und der deutschen Industrie bildet der $deutsche Handelstag$, der am 12. Mai 1861 in Heidelberg gegründet ist und den Zweck verfolgt, »die gemeinsamen Interessen des deutschen Handels- und Industriestandes zur Geltung zu bringen.
2. Eine ähnliche Aufgabe stellt sich der »$Verein zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen von Handel und Gewerbe$« in Berlin; er bezweckt den Schutz der auf dem mobilen Kapitale beruhenden Erwerbsthätigkeit. Mitgliederbestand 650.
3. Auf die Industrie allein beschränkt seinen Wirkungskreis die mächtigste heute in Deutschland bestehende Unternehmerorganisation, der »$Zentralverband Deutscher Industrieller$«. Er verdankt seine Entstehung der in der Mitte der 70er Jahre hervortretenden Opposition gegen die damals herrschende Freihandelspolitik. Der Abg. v. $Kardorff$, der durch seine Schrift: »Gegen den Strom« zuerst offen die Forderung der Rückkehr zum Schutzzollsystem erhoben hatte, berief auf den 14. Dezember 1875 eine Versammlung nach Berlin, die sich der weiteren Agitation unterzog, und schon am 15. Februar 1876 wurde der »Zentralverband Deutscher Industrieller« endgültig begründet. Er bezweckt nach den Statuten »die Wahrung der industriellen und wirtschaftlichen Interessen des Landes und Beförderung der nationalen Arbeit«. Als wesentlichstes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes wird die Aufgabe bezeichnet, »die vereinzelt bestehenden industriellen Vereinigungen unter sich in Verbindung zu bringen und denselben als ein durch seine Organisation kräftiges Zentralorgan zur Vertretung ihrer gemeinsamen Interessen zu dienen«. Die Thätigkeit des Verbandes soll sich insbesondere beziehen 1. auf die wirtschaftliche Gesetzgebung des Reiches beziehungsweise der Einzelstaaten; 2. auf den Abschluß günstiger Handels- und Schiffahrtsverträge; 3. auf die Vervollständigung der Kommunikationsmittel, insonderheit der Kanalbauten, auf die Besserung des Betriebes auf denselben und die Vereinfachung und günstigere Gestaltung der Tarife; 4. auf Regelung der Arbeiterverhältnisse; 5. auf das Erschließen neuer Bezugsquellen und Absatzwege; 6. auf die Unterstützung und Einführung für gut erkannter neuer Erfindungen; 7. auf die Aufklärung der öffentlichen Meinung über die gemeinsamen Interessen der Produzenten und Konsumenten; 8. auf die Gründung solcher Einrichtungen, welche geeignet erscheinen, die materielle Lage der gesamten deutschen Industrie zu verbessern.
Dem Verbande können als Mitglieder beitreten Vereine, welche wirtschaftliche, technische und kaufmännische Zwecke verfolgen, Handels- und Gewerbekammern und ähnliche Verbindungen, Erwerbsgesellschaften, Firmen und einzelne Personen. Organe sind das Direktorium, der Ausschuß und die Delegiertenversammlung. Litterarisches Organ ist die von Dr. $Steinmann-Bucher$ herausgegebene »Deutsche Industriezeitung«. Daneben hat nach Zeitungsnachrichten der Verband im Jahre 1898 die »Berliner Neuesten Nachrichten« zu Eigentum erworben. Die Beiträge, nach denen sich das Stimmrecht bemißt, werden durch Selbsteinschätzung festgesetzt, dürfen aber nicht unter 30 Mk. betragen[227]. Die von dem Verbande vertretene sozialpolitische Richtung ist karakterisiert durch den Namen seines einflußreichsten Mitgliedes, Freiherrn v. $Stumm$. Er bezeichnet ausdrücklich als seine Aufgabe auch die Förderung des Wohles der Arbeiter, aber er bekämpft »Bestimmungen, die ohne Berücksichtigung der thatsächlichen Gestaltung, ersonnen und gestützt von theoretischen Meinungen, geeignet sind, die Beziehungen zwischen Unternehmern und Arbeitern zu verschlechtern«[228]. Demgemäß hat der Verband in seiner Ausschußsitzung am 25. Mai 1897 sich auch gegen die Regierungsvorlage über die Organisation des Handwerks erklärt mit der Begründung, daß »die gesetzliche Organisation und Mitwirkung der Gesellen bei den Vertretungskörperschaften des Handwerks von wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gesichtspunkten aus für in hohem Maße bedenklich und für einen Fehler zu erachten« sei. Während der Verbund im allgemeinen mit den landwirtschaftlichen Interessenkreisen Fühlung zu halten sucht, ist seit Begründung des »Bundes der Landwirte« dieses Verhältnis sehr kühl geworden, und in der genannten Ausschußsitzung gab die Bestimmung in dem Programme des Bundes, daß er »das Ausbeutungssystem des spekulativen und internationalen Großkapitals, sowie eine einseitige ungerechte Bevorzugung des Großkapitals überhaupt« bekämpfe, zu scharfen Ausfällen seitens des Referenten Bueck Veranlassung.