Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 56

Chapter 562,906 wordsPublic domain

Der Verband der romanischen Schweiz wird beauftragt, in Gemeinschaft mit dem Verbande der deutschen Schweiz innerhalb eines Jahres den Plan einer internationalen Widerstandskasse vorzulegen. Der nächste Kongreß wird sich über Annahme dieses Planes entscheiden.«

Der Antragsteller teilte mit, daß man eine Beitragszahlung von monatlich 10 Cent. für jedes Mitglied ins Auge gefaßt habe; das angesammelte Kapital dürfe vor Ablauf eines halben Jahres nicht angegriffen werden; der Zweck der Kasse solle nur sein, die Herabsetzung der Löhne zu bekämpfen. Den meisten Beifall fand der Plan bei den romanischen Nationen, während insbesondere der deutsche Vertreter Trapp nicht allein betonte, daß die Verhandlungen nur den Karakter eines Meinungsaustausches haben könnten und daß es jeder Organisation überlassen bleiben müsse, auf welchem Wege sie glaube, am besten das gemeinsame Ziel erreichen zu können, sondern auch bemerkte, daß die Gründung einer internationalen Widerstandskasse unmöglich sein werde, da insbesondere bei einem so geringen Beitrage jeder große Streik die Kasse erschöpfen müsse.

Bei der Abstimmung wurde der erste Satz des Antrages Siebenmann mit allen Stimmen bei einer Stimmenthaltung (Deutschland) angenommen. Für den zweiten Satz (Errichtung einer internationalen Kasse) wurden 8 Stimmen abgegeben (Italien, Belgien, beide schweizerische Verbände, England, Dänemark, Norwegen und Frankreich). Deutschland, Oesterreich, Ungarn und Spanien enthielten sich der Stimme. Ein Antrag wegen Einrichtung $genossenschaftlicher Buchdruckervereine$ wurde abgelehnt, dagegen ein solcher wegen Bildung gemeinschaftlicher $Schiedsgerichte$ angenommen, ebenso ein Antrag, der sich gegen die lange Dauer der Streiks erklärte und den Gewerkschaften empfahl, keine übertriebenen Forderungen zu stellen. Alle Buchdrucker wurden für verpflichtet erklärt, den bestehenden Gewerkschaften beizutreten.

Der folgende Gegenstand betraf die $Herabsetzung$ der $Arbeitszeit$. Man war im allgemeinen in dieser Forderung einig und betonte insbesondere den Wert dieses Mittels zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, doch wurde hervorgehoben, daß, um einen Ausfall am Verdienste zu vermeiden, zunächst eine Erhöhung der jetzigen Löhne durchgesetzt werden müsse. Uebereinstimmend wurde auch die $Abschaffung der Akkordarbeit$ und ihre Ersetzung durch Lohnarbeit empfohlen. Ebenso war man überwiegend gegen die Ueberstundenarbeit; einzig der belgische Vertreter D'Hooghe erklärte, daß er den bestimmten Auftrag habe, gegen jede Verminderung der Arbeitszeit zu stimmen. Die meisten Redner wollten auch zur Erreichung ihres Zieles den Weg der $gesetzlichen Regelung$ eingeschlagen sehen, nur der dänische Vertreter Petersen erklärte sich gegen gesetzlichen Zwang. Trapp (Deutschland) machte geltend, daß bei der jetzigen Zusammensetzung der gesetzgeberischen Gewalten auf diesem Wege eine Besserung nicht zu erwarten sei, während die Schweizer sich von der durch den dortigen Bundesrat einzuberufenden internationalen Konferenz viel versprachen.

Bei der Abstimmung wurde zunächst der Grundsatz der Verminderung der Arbeitszeit einstimmig angenommen in folgender Fassung:

»Der Kongreß erklärt sich für die Herabsetzung der Arbeitszeit ohne Verminderung des Lohnes.«

Auch die Dauer von 8 Stunden wurde gegen die Stimmen von Belgien und der romanischen Schweiz angenommen. Einstimmige Annahme fand ferner der Antrag Drummond (England), der die Ueberarbeit grundsätzlich verwirft und sie deshalb wenigstens auf ein möglichst geringes Maß beschränkt wissen will, mit dem Zusatze von Kralik, daß die Ueberstunden möglichst hoch bezahlt werden sollen. Ebenso einstimmig wurde der Antrag Mangeot angenommen, der die Abschaffung der Nachtarbeit der Frauen und Kinder forderte.

Eine längere Verhandlung verursachte auch die $Lehrlingsfrage$. Man wünschte von verschiedenen Seiten nicht allein die gesetzliche Verpflichtung des Lehrlings zur Beibringung eines Schulzeugnisses, sondern insbesondere die Festlegung eines bestimmten Zahlenverhältnisses zwischen Lehrlingen und Gehülfen. Von der Mehrzahl der Anwesenden wurde aber die Ansicht vertreten, daß diese Angelegenheiten entweder überhaupt nicht auf gesetzlichem Wege zu regeln seien oder daß mindestens diese Regelung nicht international, sondern nur in jedem Lande nach Maßgabe seiner besonderen Verhältnisse geschehen könne.

Weiter verhandelte man über die $gegenseitige Krankenunterstützung reisender Gehülfen$, wobei mitgeteilt wurde, daß ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis bereits zwischen Deutschland, Oesterreich, Ungarn, Norwegen und der Schweiz bestehe. Man erkannte allseitig den Wunsch noch einer solchen Einrichtung als berechtigt an, berief sich aber teils auf die Geringfügigkeit der Mittel, teils darauf, daß in einzelnen Ländern eine Krankenunterstützung seitens der Gewerkschaften überhaupt nicht gewährt werde. Trotzdem wurde der Antrag Kralik (Oesterreich), den Wunsch nach der Schaffung solcher Einrichtungen auszusprechen, einstimmig angenommen.

Hubert (Belgien) beklagt sich darüber, daß in einigen Fällen in Frankreich belgische Buchdrucker schlechter behandelt seien als Franzosen und fordert Garantien hiergegen. Der Kongreß ging über den Antrag zur Tagesordnung über, indem er an die Solidarität der Arbeiter appellierte.

Einstimmig wurde ferner beschlossen, auf die Aufhebung der Bestimmung des französischen Syndikatsgesetzes hinzuwirken, nach welcher Ausländer von dem Eintritte in den Vorstand der Syndikate ausgeschlossen sind.

Den letzten Gegenstand der Verhandlungen bildete die bereits bei der Schaffung eines internationalen Verbandes gestreifte wichtige Frage nach der $Stellung der Gewerkschaften zur Politik$. Während aber die einen die Beschäftigung mit Wirtschafts- und Sozialpolitik empfahlen, hielten andere jede Hineintragung der Politik in die Gewerkschaften für verderblich. Man vermochte sich weder über das eine noch über das andere Prinzip zu einigen, und so wurden alle hierauf bezüglichen Anträge abgelehnt. --

Dem erhaltenen Auftrage gemäß unterzogen sich die beiden schweizerischen Verbände der Vorbereitung der weiteren Maßnahmen und beriefen den $zweiten internationalen Buchdruckerkongreß$ auf den 25. August 1892 nach Bern, wo er bis zum 28. dess. Monats tagte.

Beteiligt waren folgende Verbände:

1. Schweizerischer Typographenbund mit 1210 Mitgliedern 2. Schweizerische _fédération romande_ mit 460 " 3. Elsaß-Lothringischer Unterstützungsverein für Buchdrucker und Schriftgießer mit 450 " 4. Deutscher Unterstützungsverein für Buchdrucker und Schriftgießer mit 17000 " 5. Französische _fédération française des travailleurs du livre_ mit 5600 " 6. Rumänischer Gutenbergverein mit 400 " 7. Ungarischer Landesverein der Buchdrucker mit 2300 " 8. Oesterreichischer Buchdruckergehülfenverein mit 5000 " 9. Holländischer Buchdruckerverband mit 750 " 10. Italienischer Buchdruckerverband mit 1560 " 11. Belgische _fédération typographique belge_ und _Association libre de Bruxelles_ mit 2000 " 12. Luxemburg. _Association typographique_ mit 80 " 13. _London society of compositors_ mit 9700 " 14. Dänische und norwegische Vereine mit 1700 " ==================== zusammen: 52210 Mitglieder.

Nordamerika war dieses Mal nicht vertreten.

Die Tagesordnung beschränkte sich auf folgende 3 Punkte:

1. Bericht betreffend Gründung eines internationalen Buchdruckerverbandes; Beratung der Statuten.

2. Bericht betreffend Regulierung des Viatikums vom internationalen Standpunkte.

3. Regulierung des Lehrlingswesens.

Da die Verhandlungen ihrem Inhalte nach denen des ersten Kongresses sehr ähnlich waren, so kann deren Wiedergabe sich hier etwas kürzer gestalten.

Der wichtigste war der erste Punkt, die Gründung eines $internationalen Buchdruckerverbandes$, womit die Schaffung einer $internationalen Widerstandskasse$ zusammenhing, und da hier die Ansichten der germanischen und romanischen Nationen auseinander gingen, so wurde auf Antrag des deutschen Vertreters Döblin beschlossen, daß die Delegierten der sprachverwandten Länder in gesonderter Beratung zu der Frage Stellung nehmen sollten, um dadurch die Verhandlungen zu erleichtern. Nach deren Beendigung stellte der französische Vertreter Këufer namens der Nationen der lateinischen Sprache folgenden Antrag:

»Der internationale Buchdruckerkongreß in Bern acceptiert das Prinzip der definitiven Gründung eines internationalen Buchdruckerverbandes. Um die Thätigkeit dieser neuen Organisation durch Ernennung eines leitenden Bureaus zu sichern und um die Errichtung einer internationalen Widerstandskasse vorzubereiten, beschließt der Kongreß die Entrichtung eines monatlichen Beitrages von 5 Centimes per Mitglied.«

Döblin (Berlin) als Sprecher der germanischen Gruppe machte hiergegen geltend, daß es für sie eine Unmöglichkeit sei, einem internationalen Verbande mit Widerstandskasse beizutreten, da die Gesetze ihnen dies nicht gestatteten. Um dennoch etwas Positives zu schaffen, hätten die Vertreter dieser Länder sich auf folgende Anträge geeinigt:

»Die Vertreter der germanischen Gruppe erklären im Namen ihrer Verbände, daß in Lohnbewegungen nur nach vorhergegangener gemeinsamer Verständigung einzutreten ist. In Streikfällen soll eine alle Mitglieder der beteiligten Verbände gleichbelastende Steuer erhoben werden.

Die genannte Gruppe ist ferner für Schaffung einer Zentralstelle, die die internationalen Beziehungen zu vermitteln hat. Die Kosten dieser Zentralstelle werden auf die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Mitglieder verteilt. In den Ländern, wo sich einer internationalen Vereinigung Schwierigkeiten entgegenstellen, geschieht die Verständigung durch nationale Sekretäre. Die Zentralstelle wird verpflichtet, alle die internationalen Interessen berührenden Angelegenheiten schnellstens den beteiligten Verbänden zur Kenntnis zu bringen. Organisationen, die dem Beschlusse des Kongresses hinsichtlich der Gewährung von Viatikum nicht nachkommen, sind von einer Beteiligung ausgeschlossen.«

Die Romanen machten zu gunsten ihres Antrages geltend, daß, falls erst bei Ausbruch eines Streikes Steuern erhoben würden, möglicherweise die weniger leistungsfähigen Verbände nicht in der Lage sein könnten, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, während die regelmäßige Ansammlung von Beiträgen ihnen weniger schwer falle. Die Gegner bestritten diese Gefahr und beriefen sich wiederholt auf das Hindernis ihrer Gesetze. Nachdem die Verhandlungen nochmals unterbrochen waren, um in einer eingesetzten Kommission eine Verständigung zu versuchen, einigte man sich endlich auf folgenden Beschluß:

»Der Kongreß beschließt die Schaffung einer Zentralstelle, die die internationalen Beziehungen zu vermitteln hat. Die Kosten dieser Zentralstelle werden auf die einzelnen Verbände nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl verteilt. Der Kongreß beschließt ferner, daß in Lohnbewegungen nur nach vorausgegangener gemeinsamer Verständigung einzutreten ist. In Streikfällen soll eine alle Mitglieder der beteiligten Verbände gleichbelastende Steuer erhoben werden. Die Beschaffung der Mittel zu obigem Zwecke bleibt den einzelnen Verbänden überlassen. In denjenigen Ländern, wo sich einer internationalen Vereinigung Schwierigkeiten entgegenstellen, geschieht die Verständigung durch nationale Sekretäre. Die Zentralstelle wird verpflichtet, alle die internationalen Interessen berührenden Angelegenheiten schnellstens den beteiligten Verbänden zur Kenntnis zu bringen. Organisationen, die dem Beschlusse des Kongresses hinsichtlich der Gewährung von Viatikum binnen Jahresfrist nicht nachkommen, sind von einer Beteiligung ausgeschlossen.«

Dieser Beschluß wurde einstimmig angenommen, jedoch erklärt, daß er auf London, wo bis jetzt kein Viatikum gezahlt wird, keine Anwendung finden solle. Als Sitz der Zentralstelle wurde die Schweiz gewählt. Die Kommission erhielt das Recht, eine tägliche Unterstützung bis zu täglich 2 Frs. für jedes Mitglied zu bewilligen.

Die Verhandlungen über die Frage des $Viatikums$ boten gegenüber denjenigen des Pariser Kongresses nichts Neues. Der Bericht der eingesetzten Kommission erklärt, nicht viel Hoffnung auf Herbeiführung eines Einverständnisses zu haben, da die Ansichten in den verschiedenen Ländern zu weit auseinander gingen, und selbst die Rückerstattung der Unterstützungen, obgleich der Pariser Kongreß sie mit 10 gegen 2 Stimmen verworfen habe, werde wohl auch ferner bestehen bleiben.

Unter Ablehnung des italienischen Antrages, Viatikum nur an solche reisende Mitglieder zu zahlen, denen Arbeit zugesichert sei, wurde die Auszahlung an alle Verbandsmitglieder beschlossen. Eine Kommission wurde beauftragt, ein Statut als Ersatz der bisherigen Gegenseitigkeitsverträge auszuarbeiten.

Zu dem letzten Gegenstande der Tagesordnung, $Regelung des Lehrlingswesens$, wurde einstimmig folgender Beschluß gefaßt:

»In Berücksichtigung der Lage aller Berufe hält der Kongreß eine internationale Regelung des Lehrlingswesens für undurchführbar. Dagegen erblickt er der großen Lehrlingsausbeutung gegenüber ein Gegengewicht in starken Organisationen, die durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit einen Ausgleich zu schaffen in der Lage sind. Die ganze Kraft ist daher auf Agitation sowie Aufklärung der Berufsangehörigen, einschließlich der Lehrlinge, zu legen.«

Der Schweizerische Typographenbund hatte ohne ausdrücklichen Auftrag, aber im Interesse der Förderung der internationalen Organisation ein besonderes Blatt, den »Internationalen Buchdruckerverband«, herausgegeben. Obgleich dessen Leistungen sehr ungünstig beurteilt wurden, wobei Döblin die Ansicht vertrat, daß internationale Organe nichts taugten, wurde doch beschlossen, daß diese Kosten sowie diejenigen der Organisation des Kongresses den verschiedenen Verbänden im Verhältnis zu ihrer Mitgliederzahl zur Last fallen sollten.

Bereits nach dem Pariser Kongreß, der den beiden Schweizer Verbänden, dem »Schweizerischen Typographenbunde« und der »_Fédération des Typographes de la Suisse romande_«, den Auftrag erteilt hatte, verschiedene Fragen für den folgenden Kongreß vorzuberaten, hatten die Vorstände dieser Verbände eine aus fünf Mitgliedern bestehende besondere Kommission zur Führung der internationalen Angelegenheiten eingesetzt. Als dann der Kongreß in Bern die Schaffung einer internationalen Zentralstelle beschloß, deren Einsetzung den beiden schweizerischen Verbänden übertragen wurde, beauftragten diese die gedachte Kommission mit der Ausführung auch dieses Beschlusses. Die Kommission hatte nun zunächst ihren Auftrag in dem Sinne aufgefaßt, daß es sich um Begründung eines eigentlichen Verbandes handele und hatte am 3. April 1892 den Entwurf eines »Statuts für den internationalen Buchdruckerverband« zur gutachtlichen Aeußerung an die einzelnen Verbände gesandt, in dem außer einer internationalen Widerstandskasse auch ein regelmäßiges Verbandsorgan vorgesehen war. Der deutsche Buchdruckerverband hatte aber hiergegen als eine Verletzung des gefaßten Beschlusses, der nicht auf Schaffung eines internationalen $Verbandes$, sondern nur auf Einrichtung einer $Zentralstelle$ gerichtet sei, lebhaft protestiert, und um diesem Proteste Rechnung zu tragen, hatte die Kommission sich nunmehr auf ein bloßes internationales $Sekretariat$ beschränkt, das mit dem 10. Dezember 1893 ins Leben getreten war und seinen Sitz in Bern erhalten hatte. Das für dieses entworfene Reglement fand denn auch einstimmige Annahme. Bei der Wichtigkeit desselben soll es hier unter Auslassung einiger Nebenpunkte, sowie der Uebergangs- und Schlußbestimmungen abgedruckt werden.

=Reglement für das Internationale Buchdruckersekretariat.=

1. Kapitel.

$Name, Zweck und Dauer$.

Art. 1. Unter der Bezeichnung »Internationales Buchdruckersekretariat« wird eine ständige Centralstelle geschaffen, die den Zweck hat:

a) die Beziehungen unter den einzelnen Buchdrucker-Zentralverwaltungen, soweit sie internationale Interessen berühren, zu vermitteln;

b) bei allgemeinen Arbeitsniederlegungen diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, welche ein Fernhalten von Zuzug zu ermöglichen und eine nachhaltige Unterstützung der für Verbesserung ihrer Lebenshaltung kämpfenden, einer Verschlechterung derselben sich widersetzenden oder eine Verkürzung der Arbeitszeit anstrebenden Kollegen zu verbürgen imstande sind;

c) internationale Kongresse einzuberufen, die Tagesordnung für dieselben vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.

Art. 2. Das internationale Sekretariat wird auf unbestimmte Zeit gegründet.

Ein internationaler Kongreß kann die Aufhebung desselben beschließen.

2. Kapitel.

$Organisation und Verwaltung des Sekretariates$.

Art. 3. Die Verwaltung des internationalen Sekretariates wird vom internationalen Kongreß durch Stimmenmehrheit der Delegierten einem Landesverbande übertragen; eventuell können sich zwei in einem und demselben Lande bestehende Verbände in diese Verwaltung teilen.

Der Verband oder die Verbände tragen die Verantwortlichkeit für die ganze Geschäfts- und Kassagebarung des Sekretariates.

Art. 4. Das internationale Sekretariat besteht aus:

a) der fünfgliedrigen Aufsichtskommission;

b) dem ständigen Sekretär.

Art. 5. Die $Aufsichtskommission$ wird vom Verband oder den Verbänden nach einem von ihnen zu bezeichnenden Modus gewählt und hat folgende Befugnisse:

a) Vorberatung aller wichtigen Anträge an die beim internationalen Sekretariat beteiligten Verbände;

b) Wegleitung an den Sekretär für die Ausführung der Kongreßbeschlüsse;

c) Ueberwachung der Geschäftsführung des Sekretärs;

d) Entgegennahme der Vierteljahrsberichte desselben;

e) Festsetzung des Budgets der jährlichen Ausgaben des Sekretariates, für Drucksachen, Bureauauslagen, Porti u. s. w., wie Besoldung des ständigen Sekretärs und der übrigen Funktionäre;

f) Feststellungen der Bestimmungen über die Finanzverwaltung des internationalen Buchdruckersekretariates.

Art. 6. Die Aufsichtskommission versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden ordentlicherweise einmal im Jahre.

Sie hat das Recht, jederzeit Einsicht zu nehmen in die Geschäftsführung des Sekretärs und der Finanzverwaltung.

Art. 7. Der $ständige Sekretär$ ist das ausführende Organ des internationalen Sekretariates.

Er wird von der Zentralleitung oder den Zentralleitungen des mit der Geschäftsführung des internationalen Sekretariates betrauten nationalen Verbandes oder Verbände gewählt.

Art. 8. Ein von der Aufsichtskommission aufzustellendes Reglement (Vertrag) umschreibt die Thätigkeitsgebiete des Sekretärs, dessen Anstellungsverhältnis und Besoldung.

Im allgemeinen liegen ihm folgende Arbeiten ob:

a) Ausarbeitung von Reglements und Statuten;

b) rasche Zustellung -- auf dem Zirkularwege, eventuell auch auf telegraphischem Wege -- aller Mitteilungen des Sekretariates an die beteiligten Verbände;

c) prompte Erledigung aller einlaufenden Korrespondenzen;

d) Entgegennahme und Ausarbeitung von Anregungen seitens der beteiligten Verbände;

e) Zustellung der für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen an die Redaktionen der Landesverbandsorgane;

f) Ausarbeitung der Vierteljahrsberichte zu Händen der Aufsichtskommission und Veröffentlichung von Auszügen aus denselben;

g) Ausarbeitung des Jahresberichts zu Händen der beteiligten Verbände;

h) Sammlung von statistischen Daten aus den verschiedenen Verbänden und Verwendung oder Anhandgabe derselben zu vergleichenden oder positiven statistischen Erhebungen;

i) Einziehung der Jahresbeiträge und der Beitragsquoten für Unterstützungszwecke von den beteiligten Verbänden;

k) Ausrichtung der Unterstützungssummen an die im Streik stehenden Verbände.

3. Kapitel.

$Verpflichtungen der beteiligten Verbände$.

A. $Mit Bezug auf die Verwaltung des Sekretariates$.

Art. 9. Die beim internationalen Buchdruckersekretariat beteiligten Verbände sind verpflichtet:

a) die jeweilige Wahl ihrer resp. Verbandsleitungen oder der zur Korrespondenzführung speziell bezeichneten Personen (nationale Sekretäre), wie auch die sich allfällig ergebenden Mutationen dem internationalen Sekretariat zur Kenntnis zu bringen;

b) dem Sekretariat alle die Gesamtheit der Verbände interessierenden Mitteilungen zugehen zu lassen, wie auch die Angabe der Mitgliederzahl auf 31. Dezember jeden Jahres;

c) die für die Oeffentlichkeit bestimmten Mitteilungen der Sekretariate in ihren resp. Verbandsorganen aufzunehmen;

d) ein Exemplar ihrer Verbandsorgane regelmäßig nach Erscheinen an die Adresse des Sekretärs gelangen zu lassen behufs Aufnahme ins Archiv;

e) ihre Jahresberichte jeweilen in zwei Exemplaren an den Sekretär einzusenden;

f) die Betreffnisse der auf sie nach Maßgabe ihrer Mitgliederzahl entfallenden Beiträge an die Verwaltungskosten jeweilen regelmäßig nach erfolgter Mitteilung durch den internationalen Sekretär an den letztern gelangen zu lassen bei Strafe der Einstellung im Viatikum aller ihrer reisenden Mitglieder und der Nichtunterstützung in Streikfällen.

B. $In Streikfällen$.

Art. 10. Lohnbewegungen, in welchen Anspruch erhoben wird auf die Unterstützung der übrigen Verbände, können nur nach erfolgter Verständigung unter denselben unternommen werden.

Durch diese Bestimmung wird das Recht auf Unterstützung nicht präjudiziert für Defensivstreiks.

Art. 11. Diese Verständigung geschieht dadurch, daß der Verband, in dem eine derartige Bewegung insceniert werden soll, an das internationale Sekretariat gelangt unter detaillierter Klarlegung der Gründe, der Zahl der in Betracht kommenden Städte, Firmen und Gehülfen, überhaupt aller Verumständigungen, welche die Schlußnahme der Verbände in dieser oder jener Weise beeinflussen könnten.

Auf dem Wege konfidentieller Mitteilung setzt das Sekretariat die übrigen Verbände in Kenntnis von der Sachlage und ersucht dieselben um umgehende Vernehmlassung.

Art. 12. Sind 2/3 der beteiligten Verbände mit der angeregten Bewegung einverstanden, so wird vom Sekretariat aus sofort eine allgemeine, sämtliche Mitglieder gleichmäßig belastende Steuer dekretiert.

Art. 13. Kommt eine gemeinsame Verständigung nach Art. 12 nicht zustande, so wird der quest. Verband ersucht, von seiner geplanten Bewegung abzustehen.

Art. 14. Kann sich derselbe hierzu nicht verstehen, so trägt er die Folgen seines Vorgehens selbst und werden seitens des Sekretariates keinerlei Aufrufe zur Unterstützung erlassen.

Art. 17. In Streikfällen kommt die Gesamtheit der beteiligten Verbände für einen täglichen Maximalbetrag von Francs 2. -- auf per Streikenden. Es bleibt dem in Frage kommenden nationalen Verbande überlassen, seinen streikenden Mitgliedern aus eigenen Mitteln einen größeren Betrag auszurichten.

Art. 18. Die Bewegung (Streik) wird als beendet erklärt, wenn die Forderungen der Gehülfen von der Prinzipalität angenommen worden sind oder wenn die Aussichtslosigkeit des Kampfes vom Zentralvorstand des betreffenden Verbandes oder von der Aufsichtskommission konstatiert werden muß.

Art. 22. Oeffentliche Unterstützungsgesuche an die organisierten Buchdrucker dürfen nur vom Sekretariat aus erlassen werden.

C. $Im Viatikumswesen$.