Part 45
»Kein Privatbeamter und kein Arbeitgeber, auf welchem Gebiete privatwirtschaftlicher Thätigkeit er auch sein Geschäft betreibt, wird zwischen den Bestrebungen und Endzielen des deutschen Privat-Beamtenvereins und den Interessen der »Arbeitgeber« (dieses Wort immer im weitesten volkswirtschaftlichen Sinne gebraucht) einen Gegensatz zu finden vermögen, der ihn abhalten könnte, diese Bestrebungen zu unterstützen, sondern nur eine Gemeinschaft der Interessen, die jedem die Unterstützung dieser Bestrebungen zur Pflicht macht.«
Hauptsächlich wird beklagt, daß die besser gestellten Privatbeamten kein Bedürfnis empfinden, dem Vereine beizutreten und an ihr Solidaritätsgefühl appelliert, da ohne ihre Mitwirkung das verfolgte Ziel nicht zu erreichen sei.
Die bezeichneten Zwecke erstrebt der Verein durch Unterstützung in Notfällen, insbesondere bei Krankheit, Tod und Stellenlosigkeit, durch Stellenvermittelung, Rechtsrat und gewisse Vergünstigungen. Während diese Vorteile unmittelbar mit der Mitgliedschaft verknüpft sind und keine besonderen Leistungen erfordern, andererseits aber die Unterstützungen in das Ermessen der Vereinsorgane gestellt sind, hat der Verein noch ferner eine $Pensionskasse$, eine $Witwenkasse$, eine $Krankenkasse$ und eine $Begräbniskasse$, zu denen der Beitritt frei gelassen ist und die gegen gewisse Beiträge feste Rechtsansprüche gewähren. Auch mit Vertretung der Interessen der Privatbeamten im öffentlichen Leben beschäftigt sich der Verein, so mit der Frage der Kündigungsfristen, der Arbeitszeiten, des Lehrlingswesens, des unlauteren Wettbewerbes u. s. w., indem er zu denselben durch Beratungen und Beschlüsse, sowie Eingaben und Petitionen Stellung nimmt.
Das Recht auf die meisten Leistungen des Vereins, insbesondere auf Unterstützung in Notfällen, auf Rechtsrat und Rechtsschutz, auf Stellenvermittelung und Bezug des Vereinsorganes, sowie Rabattanteile in verschiedenen Geschäften und Begünstigung bei dem Abschlusse von Versicherungen erhält das Mitglied schon durch den Jahresbeitrag von 6 Mk. Die Pensions-, Witwen-, Begräbnis- und Krankenkasse sind auf versicherungstechnischen Grundlagen aufgebaut.
Die Mitgliederzahl betrug am 1. Oktober 1897 im Vereine 14201, in der Witwenkasse 1574, in der Pensionskasse 2763, der Begräbniskasse 2668 und der Krankenkasse 7362. Das Vermögen des Vereins belief sich am 1. Oktober 1897 auf 2435082 Mk. 38 Pf. Ende 1898 zählte der Verein 15234 Mitglieder, die sich auf 137 Zweigvereine und 86 Verwaltungsgruppen verteilen. Neben der Mitgliederzahl ist im verflossenen Jahre auch die Zahl derjenigen Firmen und Verbände erheblich gewachsen, welche ihre Angestellten -- namentlich durch die Pensionskasse -- versichern. Das Vermögen des Vereins und seiner Kassen belief sich Ende 1898 auf nahezu 3 Millionen Mk., wovon 286811 Mk. auf den Verein, 69646 Mk. auf die demselben gehörige Kaiser Wilhelm-Waisenstiftung, 1689851 Mk. auf die Pensionskasse, 635167 Mk. auf die Witwenkasse, 268900 Mk. auf die Begräbniskasse und 6277 Mk. auf die Krankenkasse entfallen. Direkt an die Mitglieder und deren Angehörige sind im Laufe des Jahres gezahlt: 14563 Mk. Unterstützungen an 144 Mitglieder, 2480 Mk. Waisengelder an 49 Witwen mit 112 Waisen, 20050 Mk. laufende Pensionen an 101 Rentenempfänger (31 Invaliditäts-, 70 Alterspensionäre), 14551 Mk. laufende Witwenrente an 113 Witwen, 26176 Mk. Begräbnisgeld in 49 Sterbefällen, ferner 61297 Mk. bares Krankengeld und 22735 Mk. Erstattung für Arzt und Arznei u. s. w. in 1293 Krankheitsfällen, zusammen 161856 Mk.
Das Vereinsorgan ist die »Privatbeamtenzeitung«, die 1899 im XV. Jahrgange erscheint.
Der Verein hat die Rechte der juristischen Persönlichkeit.
9. Der Deutsche Werkmeisterverband[144].
Beschränkte sich der Privatbeamtenverein auf »Beamte« im Gegensatze zu »Arbeitern«, so bildet der im Jahre 1884 gegründete Deutsche Werkmeisterverband in Düsseldorf hier einen Uebergang, indem er auch solche Personen aufnimmt, die nach dem Sprachgebrauche zu den Arbeitern gerechnet werden. In der That ist die Unterscheidung zwischen beiden Klassen nicht mit irgend welcher Schärfe durchzuführen. Daß nicht etwa die Lebenslänglichkeit oder Kündbarkeit der Stellung eine Verschiedenheit begründet, ergiebt sich daraus, daß weitaus die meisten Privatbeamten auf Kündigung angestellt sind, ja selbst bei Staatsbeamten ist dies nicht selten. Gewöhnlich betrachtet man als maßgebend die Art der Zahlung der Arbeitsvergütung, die man in dem einen Falle als Gehalt, in dem andern als Lohn bezeichnet. Nun mag bei Beamten die monatliche Zahlung allgemein üblich sein; aber bildet auch bei Arbeitern die wöchentliche Zahlung die Regel, so sind doch vierzehntägige und auch monatliche Fristen durchaus nicht selten. Auch die Art der Beschäftigung bildet kein durchgreifendes Unterscheidungsmoment. Hat auch, wie oben hervorgehoben, der Beamte häufig gegenüber dem Arbeiter eine gewisse Aufsichtsstellung, so giebt es doch nicht allein viele Beamte, die, wie z. B. Buchhalter, niemand etwas zu befehlen haben, sondern ebenso haben vielfach Arbeiter in der Stellung als Vorarbeiter eine Aufsicht auszuüben und eine gewisse Verfügungsgewalt.
[144] Das Material verdanke ich dem Verbandsvorstande.
Nach dem Statut des Deutschen Werkmeisterverbandes ist aufnahmefähig »jeder Betriebs-Fachbeamte eines gewerblichen oder industriellen Etablissements, gleichviel ob dies Privat-, Kommunal- oder Staatsunternehmen ist«. Das Statut giebt dann eine umfassende Aufzählung derjenigen Personen, die als Werkmeister zu gelten haben und bezeichnet als solche:
1. Meister, welche in der Industrie oder einem Gewerbe einer oder mehreren Werkstätten selbständig als Werkmeister, Werkführer oder Fachmeister vorstehen. Als Fachmeister sind auch die Eisenbahnwerkstätten-Vorarbeiter anzusehen.
2. Vorsteher, Betriebsführer oder Obermeister, welche in den neueren Produktionsfächern als Leiter von Werkstätten, Werksälen, Werkplätzen, Werkhallen, Werften, Depots, Gießhallen, Laboratorien oder Bergwerken als Betriebsbeamte thätig sind.
3. Bezüglich der Aufnahmefähigkeit derjenigen Meister, welche in Absatz 1 und 2 nicht angeführt sind, entscheiden die Vereinsvorstände den örtlichen Verhältnissen entsprechend; in streitigen Fällen der Zentralvorstand.
Für die Aufnahmefähigkeit sollen folgende Grundsätze maßgebend sein:
Als Werkmeister sind stets Betriebsbeamte im Sinne des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes zu betrachten, welche einen Teil des Betriebes oder den ganzen Betrieb selbständig leiten. Hierbei ist stets vorausgesetzt, daß sie das Handwerk, welches in der Werkstatt betrieben wird, erlernt haben, oder daß sie die sonst in dem von ihnen geleiteten Betriebe oder Betriebsteile erforderliche fachmännische Bildung durchaus besitzen. Lediglich in der Spedition der produzierten Güter angestellte Betriebsbeamte, als Platzmeister, Packmeister, Expedienten oder im kaufmännischen Betriebe Angestellte sind ebenso wie Arbeiteraufseher ohne fachmännische Vorbildung nicht aufnahmefähig. Die Eigenschaft als selbständiger Meister setzt dann ferner voraus, daß demselben eine größere Anzahl von Arbeitern unterstellt ist, für deren Arbeiten er selbständig verantwortlich ist und deren Beaufsichtigung seine Hauptaufgabe ist.
Der Verband hat den Zweck, alle deutschen Werkmeister innerhalb einer großen Verbindung zu vereinigen, um die Interessen der Mitglieder dieser Vereinigung sowie der Angehörigen derselben gemeinsam zu vertreten, und zwar nicht allein in materieller Hinsicht, sondern auch in idealer Beziehung, indem er die geistige Bildung der Berufsgenossen durch Bibliotheken, Unterricht und Belehrung, sowie eine eigene Zeitschrift, die »deutsche Werkmeisterzeitung«, zu heben sucht. Die Förderung der wirtschaftlichen Interessen erreicht der Verband insbesondere durch Stellenvermittelung, Rechtsschutz und Unterstützung bei Stellenlosigkeit, Invalidität, Alter, Tod und in außerordentlichen Notfällen, sowie Witwen- und Waisengeld. Seit 1895 besteht eine besondere $Pensionskasse$. Unabhängig vom Verein ist eine eigene $Sterbekasse$, der aber alle Mitglieder bis auf 16 angehören.
Das Wachstum des Vereins ergiebt sich aus folgenden Zahlen: Es gab
======================================================================= | 1884 | 1885 | 1886 | 1887 | 1888 | 1889 | 1890 | 1891 ======================================================================= Bezirksvereine | 48 | 100 | 230 | 289 | 348 | 402 | 459 | 504 Mitglieder | 2350 | 4800 | 8725 |12650 |14260 |16268 | 18240|20364
========================================================================= | 1892 | 1893 | 1894 | 1895 | 1896 | 1897 | 1898 |31./III. | | | | | | | | 1899 ========================================================================= Bezirksvereine | 520 | 550 | 550 | 577 | 585 | 602 | 614 | 620 Mitglieder |21800 |25300 |26427 |28087 |29871 |31803 |34380 |34962
Der Verein hat 1898 gezahlt: Sterbegeld 305400 Mk., Wittwen- und Waisengeld 144055 Mk., Invalidengeld 103305 Mk., Unterstützung von Fall zu Fall 25705 Mk. Während der 15 Jahre seines Bestehens hat der Verein insgesamt geleistet: an Sterbegeld 2501050 Mk. und an Unterstützungen 1282414 Mk. Der Verband besaß Ende 1898 ein Vermögen von 1231000 Mk., die Sterbekasse ein solches von 706000 Mk.
Der Jahresbericht für 1898 bemerkt, daß das gute Verhältnis zu den Behörden und der Prinzipalität erhalten geblieben sei und die letzteren nachgerade den Bestrebungen des Vereins Verständnis und Wohlwollen entgegenzubringen beginnen. Ob man versuchen solle, Beiträge der Prinzipale zu der Invalidenkasse des Vereins zu erlangen, wird die nächste Generalversammlung entscheiden, die Ostern 1899 in Eisenach stattfindet. Bisher sei reine Selbsthülfe das Bestreben des Vereins gewesen, wobei man allerdings manches Hemmnis durch gesetzliche Bestimmungen kennen gelernt habe.
10. Die kaufmännischen Vereinigungen.
Bildete der Privatbeamtenverein und der Werkmeisterverband einen Uebergang von den Beamten zu den Arbeitern, so stehen auch noch die kaufmännischen Vereinigungen im allgemeinen auf dieser Uebergangsstufe, indem sich ihre Mitglieder nicht zu den Arbeitern gerechnet wissen wollen. In der gesellschaftlichen Auffassung mag ein solcher Unterschied bestehen, und gerade darin, daß der Handlungsgehülfe sich sozial höher stehend betrachtet als der Arbeiter, ist der Grund zu suchen, weshalb die kaufmännischen Hülfskräfte sich der modernen Arbeiterbewegung, der politischen wie der gewerkschaftlichen, im allgemeinen fern gehalten haben. Volkswirtschaftlich ist ein Unterschied zwischen dem Handlungsgehilfen und dem gelernten gewerblichen Arbeiter nicht anzuerkennen; daß die Stellung des einen im Handelsgesetzbuche, die des andern in der Gewerbeordnung geregelt ist, bedeutet eine Willkürlichkeit, für die es keinen inneren Grund gibt, wie auch im übrigen zwischen beiden Gesetzbüchern kaum eine scharfe Grenze zu ziehen ist.
Kaufmännische Vereine, welche den Zweck verfolgten, die Interessen des Gewerbes und der Mitglieder zu vertreten, hat es schon seit langer Zeit gegeben. Als ältester ist eine kaufmännische Vereinigung in Stettin anzusehen, die bereits 1687 erwähnt wird. Im 18. Jahrhundert finden wir nur drei ähnliche Gründungen, und erst mit dem Wachsen des Verkehrs scheint das Bedürfnis reger geworden zu sein, so daß erst das jetzige Jahrhundert einen stärkeren Aufschwung zeigt. Ende der 60 er Jahre gab es im norddeutschen Bunde 70, in Bayern 6, in Baden 4, in Oesterreich 1, in der Schweiz 16 kaufmännische Vereine, die zusammen aber nur etwa 9000 Mitglieder hatten und 33 Bibliotheken mit 10000 Bänden, 23 Lesekabinetts mit 300 Blättern besaßen; 46 dieser Vereine hatten ein Vermögen von zusammen 160000 Thalern.[145]
[145] Diese Angaben sind der Festschrift des kaufm. Vereins München zur Feier seines 25jährigen Bestehens entnommen.
Verfolgten die kaufmännischen Vereine früher überwiegend Bildungszwecke, so mag in dem bereits bezeichneten Umstande, daß der Gehülfe sich nicht als Arbeiter betrachtet wissen will, der Hauptgrund dafür liegen, daß die soziale Entwickelung auf kaufmännischem Gebiete noch einigermaßen rückständig ist. Die älteren der bestehenden Vereine umfassen nicht allein Prinzipale und Gehülfen und können schon deshalb sich nicht die Aufgabe stellen, die zwischen beiden Gruppen auftauchenden Interessenfragen zum Austrage zu bringen, sondern sie verfolgten anfangs grundsätzlich andere Zwecke, insbesondere solche der Geselligkeit, der allgemeinen wie der fachlichen Bildung, der Stellenvermittelung und der Unterstützung. Erst in neuester Zeit hat eine Bewegung begonnen, die auch die soziale Seite ins Auge faßt, sich der nun einmal vorhandenen selbständigen Interessensphäre des Gehülfen gegenüber dem Prinzipale bewußt wird und deren Vertretung zu ihrer Aufgabe macht. Dabei sind naturgemäß verschiedene Stufen vertreten, je nachdem man die bezeichneten gegensätzlichen Momente schärfer oder weniger entschieden betont und demgemäß die Regelung mehr im feindlichen Sinne oder im Wege des freundlichen Uebereinkommens anstrebt. Es ist begreiflich, daß zwischen dieser neuen Richtung und der älteren sich ein mehr oder weniger scharfer Gegensatz entwickeln mußte, der auch in offener Feindseligkeit hervortritt. Trotzdem haben unter dem Drucke der sozialreformerischen Elemente auch die älteren Vereine den von jenen aufgeworfenen Fragen ein größeres Interesse als früher widmen müssen, und so ist denn die ganze Klasse der Handlungsgehülfen in einem gegen früher wesentlich verstärkten Maße in die soziale Bewegung hineingezogen.
In der folgenden Darstellung sind die bestehenden Vereine nach dem vorstehend erörterten Gesichtspunkte gruppiert.
A. Die ältere Richtung.
a) $Deutscher Verband kaufmännischer Vereine$[146].
Die meisten Vereine der älteren Richtung haben sich seit 1890 zu dem »Deutschen Verbande kaufmännischer Vereine« zusammengeschlossen. Hervorgegangen ist derselbe aus dem »Deutschen Verbande von Vereinen für öffentliche Vorträge«[147], der auf seiner Generalversammlung 1889 eine »kaufmännische Abteilung« mit vorläufigen Satzungen ins Leben rief; diese Abteilung hat dann in der Versammlung vom 9. Juni 1890 in Frankfurt a. M. den in der Ueberschrift bezeichneten Namen angenommen und sich zu einem eigenen Verbande ausgestaltet. Der Grund für die Bildung eines solchen wurde von dem Vorsitzenden dahin bezeichnet, daß das frühere Verhältnis, nach welchem die Stellung der Handlungsgehülfen nur ein Uebergang vom Lehrling zum Prinzipal gewesen sei, nicht mehr zutreffe, viele Gehülfen zeitlebens in dieser Stellung blieben und deshalb ein eigener Handlungsgehülfenstand mit eigenen Interessen sich gebildet habe, so daß es angezeigt sei, eine eigene Standesbewegung ins Leben zu rufen, zumal die kaiserlichen Februarerlasse mit Recht die Notwendigkeit sozialer Reformen in den Vordergrund des politischen Lebens gerückt hätten.
[146] Das Material verdanke ich dem Vorsitzenden Herrn Ludwig $Schäfer$ in Frankfurt a. M.
[147] Derselbe hat später den Namen »Deutscher Vortragsverband« angenommen und ist von dem Verbande kaufm. Vereine formell unabhängig, obgleich die meisten Mitglieder beiden Verbänden angehören.
Nach den Statuten ist der Zweck des Verbandes die Beratung und Förderung der Interessen der deutschen kaufmännischen Vereine, der Handlungsgehülfen sowie des gesamten Handelsstandes. Mitglied kann jeder kaufmännische Verein werden, der seinen Sitz im Deutschen Reiche hat, statutengemäß die Förderung kaufmännischer Interessen bezweckt und sich selbständig verwaltet. Versammlungen haben bisher stattgefunden 1. vom 7.-9. Juni 1890 in Frankfurt, 2. am 8. Juni 1891 in Braunschweig, 3. am 12. Juni 1892 in Köln, 4. am 4. Juni 1893 in Görlitz, 5. am 11. Juni 1894 in München, 6. am 10./11. Juni 1895 in Mainz, 7. am 8. Juni 1896 in Berlin, 8. am 14./15. Juni 1897 in Leipzig, 9. am 6./7. Juni 1898 in Hamburg, 10. am 5. /6. Juni 1899 in Eisenach.
Der Verband ist für die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die Handlungsgehülfen und Lehrlinge, für statistische Erhebungen über die Arbeitsverhältnisse im Handelsgewerbe, für umfassende Sonntagsruhe, Regelung des Lehrlingswesens, für kaufmännische Fortbildungs- und Handelshochschulen eingetreten und hat sowohl in diesen Angelegenheiten, wie hinsichtlich der Regelung der Kündigungsvorschriften, der Konkurrenzklausel, des Zeugniszwanges u. s. w. wiederholt Eingaben an die Regierung und den Reichstag gemacht, wie er auch bei den Vorarbeiten für das neue Handelsgesetzbuch gutachtlich gehört ist. Die Fragen der Maximalarbeitszeit im Handelsgewerbe, der kaufmännischen Schiedsgerichte, der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes, der Versicherung gegen Stellenlosigkeit, der Stellenvermittelung, der Invaliditäts- und Altersversicherung für Handlungsgehülfen, der Frauenarbeit im Handelsgewerbe u. a. sind in den Verbandsversammlungen wiederholt behandelt, wobei naturgemäß starke Meinungsverschiedenheiten hervortraten, doch hat der Verband, gemäß seinem föderalistischen Karakter, stets Gewicht darauf gelegt, die Selbständigkeit der einzelnen Vereine nicht zu beeinträchtigen. Bei Aufnahme von Vereinen hat der Verband den Grundsatz befolgt, solche mit politischen oder konfessionellen Tendenzen abzulehnen; ein Verein mit angeblich sozialdemokratischer Richtung wurde ausgeschlossen und dem »deutsch-nationalen Handlungsgehülfenverbande« wegen angeblich antisemitischer Richtung die Aufnahme verweigert.
Aus dem Schoße des Verbandes hat sich ein von ihm unabhängiger »$Stellenvermittelungsbund kaufmännischer Vereine$« entwickelt der am 26. Januar 1890 gegründet wurde und dem sich die Mehrzahl der Verbandsvereine angeschlossen hat.
Dem Verbande gehören ausweislich des letzten im Mai 1899 ausgegebenen Verzeichnisses 98 Vereine mit insgesamt 127115 Mitgliedern an, unter denen sich 2 österreichische (Wien und Brünn) befinden. Von den Mitgliedern sind 24832 Prinzipale, 95528 Gehülfen, 4893 Lehrlinge und 1862 Nichtkaufleute.
Es ist nicht möglich, alle 98 Vereine hier näher zu behandeln, auch ist dies um so weniger erforderlich, als die Verhältnisse in denselben im wesentlichen gleichartig sind. Unter diesen Umständen muß es genügen, nur über die größeren und zwar diejenigen mit mehr als 2000 Mitgliedern nähere Angaben zu machen [148].
[148] Die übrigen Vereine mögen hier wenigstens mit ihren Mitgliederzahlen aufgeführt werden; wo keine Bezeichnung angegeben ist, heißt der Verein einfach »Kaufmännischer Verein«.
Alsfeld 53; Apolda 166; Arnstadt 97; Augsburg 420; Augsburg (kaufm. V. f. weibl. Angest.) 188; Baden-Baden 77; Barmen 760; Berlin (Verein der Bankbeamten) 1590; Biberach 198; Bingen 98; Bochum 264; Braunschweig 520; Bromberg 196; Buchholz 89; Chemnitz 948; Cottbus 253; Crimmitschau 407; Danzig 624; Dresden 68; Eisenach 148; Eisleben 136; Elberfeld 509; Elberfeld (K. V. f. weibl. Angest.) 128; Eßlingen 288; Frankenthal 203; Frankfurt a. M. (K. V. f. weibl. Angest.) 642; Freiberg 146; Freiburg 228; Fürth, 538; Geisenheim 118; Gera 289; Glatz 100; Göppingen 405; Görlitz 534; Hamburg (K. V. f. Damen) 173; Hannover 250; Heilbronn 486; Herford 133; Höchst 125; Hof 172; Iserlohn 382; Karlsruhe 254; Kassel 770; Kassel (K. V. f. w. A.) 137; Köln 431; Königsberg 714: Löbau 82; Ludwigshafen 604; Lübeck 495; Magdeburg 841; Mainz 607; Minden 86; München (K. V. f. w. A.) 250; M.-Gladbach 57; Neisse 180; Nürnberg 148; Offenbach 425; Offenburg 169; Osnabrück 405; Passau 130; Pforzheim 921; Pillkallen 69; Plauen i. V. 679; Posen 853; Rastatt 80; Rathenow 128; Regensburg 100; Remscheid 375; Reutlingen 426; Sonneberg 267; Sorau 150; Stallupönen 84; Stendal 145; Stettin 1103; Stolp 54; Straßburg 155; Stuttgart 1238; Ulm 334; Wernigerode 138; Wetzlar 156; Wiesbaden 319; Wittenberge 60; Worms 326; Würzburg 292; Zwickau 430.
b) $Verein für Handlungskommis von$ 1858[149].
Der älteste und zugleich der größte aller kaufmännischen Vereine ist der in der Ueberschrift genannte, der jetzt auf ein Alter von 41 Jahren zurücksieht. Die Mitgliederzahl betrug am 31. Dezember 1897 53951, am 31. Dezember 1898 56149, und im Juli 1899 über 58000 in 215 Bezirksvereinen, darunter 7500 Prinzipale und 363 unterstützende Mitglieder (z. B. Handelskammern) sowie 2500 Lehrlinge. Im Jahre 1898 betrugen die Einnahmen 313670 Mk. 2 Pf., die Ausgaben 313025 Mk. 31 Pf., das Gesamtvermögen 181394 Mk. 62 Pf.
[149] Das Material verdanke ich dem Geschäftsführer des Vereins, Herrn Alwin $Helms$ in Hamburg.
Die Hauptaufgabe des Vereins ist die $Stellenvermittelung$; im Jahre 1898 wurden 6037, insgesamt bereits über 74000 Stellen vermittelt. Die $Pensionskasse$ für Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenversorgung umfaßte Ende 1898 7355 Mitglieder, einschließlich 1851 Ehefrauen; das Kassenvermögen betrug 4824023 Mk. 91 Pf. Die $Kranken$- und $Begräbniskasse$ hatte 6943 Mitglieder; die Einnahmen betrugen 229162 Mk. 93 Pf., die Ausgaben 212272 Mk. 96 Pf., der Vermögensbestand 185960 Mk. 21 Pf. Daneben besteht eine Unterstützungskommission für Bedürftige, die 1898 5301 Mk. 35 Pf. auszahlte. Außerdem besitzt der Verein eine Abteilung für $Fortbildung$ und eine solche für $Geselligkeit$.
In den letzten Jahren ist auch die Beschäftigung mit Fragen der $Sozialpolitik$ mehr in den Vordergrund getreten. Zu der Frauenarbeit im Handelsgewerbe hat der Verein die Stellung eingenommen, daß er freilich die darin liegende schwere Schädigung der männlichen Handlungsgehülfen anerkennt, jedoch eine Beschränkung der weiblichen Arbeit als ungerecht verwirft und eine teilweise Abhülfe nur darin findet, daß die Frauen denselben Grundsätzen hinsichtlich der Ausbildung und des Gehaltes wie die Männer unterworfen und daß die Schutzbestimmungen der Gewerbeordnung für jugendliche und weibliche Arbeiter auch auf die Handelslehrlinge und Handlungsgehülfinnen ausgedehnt werden. Dagegen wird die Organisation der Gehülfinnen nicht begünstigt.
Für Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte ist der Verein eingetreten, indem er das dagegen geltend gemachte Bedenken einer Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Prinzipal und Gehülfen nicht als zutreffend anerkannte, doch lehnte er den Anschluß an die gewerblichen Schiedsgerichte wegen der damit verbundenen Agitation und Verschärfung der Gegensätze ab und forderte vielmehr eine Verbindung mit den Amtsgerichten, indem das Gericht aus dem Amtsrichter als Obmann und je einem Prinzipal und Gehülfen gebildet werden soll.
Der Verein ist dem Verbande für das kaufmännische Unterrichtswesen beigetreten und hat sich für Gründung von Handelshochschulen ausgesprochen.
Auch für den Acht-Uhr-Ladenschluß und den Beginn der Sonntagsruhe um 1 Uhr mittags ist der Verein eingetreten. In Eingaben an den Bundesrat hat er bei Beratung des neuen Handelsgesetzbuches für bessere Regelung der Kündigungsbestimmungen und der Gehaltszahlung, für Schutzbestimmungen hinsichtlich der Wohnungs-, Schlaf- und Geschäftsräume und für Einschränkung der Konkurrenzklausel gewirkt.
Obgleich der Verein in diesen Angelegenheiten die staatliche Regelung fordert, so steht er doch grundsätzlich auf dem Boden der Selbsthülfe, verfolgt sogar, wie hinsichtlich der Frage des Zwanges zum Besuche der Fortbildungsschulen, eine etwas manchnerliche Auffassung. Daneben betont er die Notwendigkeit des Zusammengehens mit den Prinzipalen.
Der Verein besitzt in dem »Hamburger Vereinsblatt« ein eigenes Organ.
c) $Kaufmännischer Verein in Frankfurt a. M.$[150].