Die Gewerkschaftsbewegung Darstellung der gewerkschaftlichen Organisation der Arbeiter und der Arbeitgeber aller Länder.

Part 31

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Im Zusammenhange hiermit stand das fernere Thema der $Arbeitsvermittelung$. Gegen einzelne Stimmen, welche sich zu Gunsten kommunaler Arbeitsnachweise aussprachen, wurde eine Resolution angenommen, welche nicht allein jede Arbeitsvermittlung durch gemeinsame Thätigkeit der Arbeiter und Arbeitgeber, als dem unausgleichbaren Gegensatze zwischen Kapital und Arbeit zuwiderlaufend, verwirft, sondern auch wegen des Uebergewichts der kapitalistischen Interessen in der Gemeindeverwaltung deren Eingreifen ablehnt, den Arbeitsnachweis ausschließlich den Gewerkschaften vorbehält, wobei der Staat oder die Gemeinde die pekuniären Mittel wie bei den Handelsbörsen zu gewähren habe und deshalb »die Arbeiter aller Orte vor jeglichem Experimente auf einer anderen Grundlage als der alleinigen Leitung von Arbeitsnachweisen durch die Organisationen der Arbeiter warnt«. Die Arbeitsvermittelung gegen Entgelt soll gesetzlich als Wucher behandelt und verboten werden.

Nachdem endlich noch Resolutionen gegen das $Schwitzsystem$ zu Gunsten der Konfektionsarbeiter und der Einführung von $Betriebswerkstätten$, gegen die Ausführungsvorschriften zur Ausführung des Arbeiterschutzgesetzes im $Müllergewerbe$, sowie zur Bekämpfung von Mißständen im $Baugewerbe$ und wegen der Agitation unter den Arbeiterinnen angenommen waren, wurde der Kongreß von dem Vorsitzenden geschlossen mit dem Ausdrucke der Hoffnung, daß nach den jetzigen Beschlüssen der Bestand der Generalkommission gesichert sei und die späteren Kongresse sich eingehender mit anderen gewerkschaftlichen Fragen beschäftigen könnten, sowie mit dem Hinweise darauf, daß die politische Freiheit ohne die wirtschaftliche Gleichstellung leerer Schall sei und mit einem Hoch auf die Gewerkschaftsbewegung, die Befreiung der Arbeit und auf eine schönere Zukunft.

Die Bedeutung dieses zweiten Kongresses liegt hauptsächlich in der Auseinandersetzung der Anhänger einer kräftigen $zentralisierten$ Gewerkschaftsbewegung mit den $föderalistischen$ Elementen[80]. Im ganzen waren die letzteren zugleich Vertreter der radikaleren Richtung, die das Heil der Zukunft wesentlich nur von der Erringung der $politischen$ Macht erhofft und deshalb die $gewerkschaftliche$ durchaus in engem Anschlusse an die politische Bewegung zu halten sucht, während ihre Gegner, obgleich sie aus taktischen Gründen Vorsicht üben müssen, sich doch thatsächlich immer mehr zu dem entwickeln, was man als »Nur-Gewerkschaftler« oder »Nichts-als-Gewerkschaftler« bezeichnet. In Berlin erfolgte nicht wie in Halberstadt durch den Ausschluß der Lokalorganisierten eine Spaltung, sondern im ganzen siegte die konservativere Richtung, denn wenn auch die Entziehung der Streikunterstützung und die Ermäßigung des Beitrages von 5 auf 3 Pf. eine Schwächung der Generalkommission bedeutet, auch in der Herabsetzung der Mitgliederzahl von 7 auf 5 und in der Beifügung der Vorsitzenden der Zentralverbände als außerordentlicher Mitglieder eine Maßregel gegen allzugroße Selbständigkeitsgelüste zu sehen ist, so sind doch nicht allein die gegen die Existenz der Kommission gerichteten Angriffe abgeschlagen, sondern es ist doch auch im wesentlichen beim alten geblieben, ja in der Annahme des Grundsatzes der Arbeitslosenunterstützung liegt ein prinzipiell sehr wichtiger Schritt zur Annäherung an den englischen Trade-Unionismus der älteren Richtung und ein Bekenntnis zur praktischen Arbeit auf dem Boden der bestehenden Verhältnisse im Gegensatze zu fruchtlosen doktrinären Phrasen. Eine wertvolle Unterstützung hat hierbei zweifellos die gemäßigte Richtung durch den Beitritt der Buchdrucker erhalten, und unter diesem Gesichtspunkte gewinnen die im folgenden Abschnitte darzustellenden Verhältnisse der letzteren in ihrer jüngsten Entwickelung ein doppeltes Interesse.

[80] $Biermer$ im Handw. d. Staatsw., II. Erg. Band, S. 388, bezeichnet als Gegner der Generalkommission die auf ihre Selbständigkeit eifersüchtigen örtlichen Gewerkschaftskartelle.

Seit dem Schlusse des Kongresses hat sich übrigens in der Haltung des, wie bemerkt, aus dem Verbande ausgeschiedenen Unterstützungsvereins deutscher Tabakarbeiter insofern ein Umschwung vollzogen, als derselbe auf seiner am 12. bis 17. Juli 1896 in Stuttgart abgehaltenen Generalversammlung beschlossen hat, zwar die bisherige Haltung seines Vorstandes zu billigen, aber von jetzt ab sich der Generalkommission wieder anzuschließen.

$Der dritte Gewerkschaftskongreß$ ist vom 8.-13. Mai 1899 in Frankfurt a. M. unter Beteiligung von 130 Abgeordneten als Vertretern von 495138 Mitgliedern abgehalten. Auch die dänischen und österreichischen Gewerkschaften sowie das Schweizerische Arbeitersekretariat waren vertreten.

Aus dem Geschäftsberichte der Generalkommission ist zu erwähnen, daß dieselbe eine Erhebung über die Lage der graphischen Arbeiterinnen durchgeführt, dagegen den ihr erteilten Auftrag wegen einer solchen bezüglich der Hausindustrie und des Schwitzsystems noch nicht erledigt hat. Nach der aufgenommenen Streikstatistik kommen auf 1000 organisierte Arbeiter nur 3,3 Bestrafte. Die Höhe der monatlichen Beiträge beläuft sich auf 2913 Mk. Die Generalkommission hat zum Zweck der Agitation in Triest und Trient italienische Sekretäre eingesetzt, auch ein besonderes Blatt »_L'Operaio Italiano_« ins Leben gerufen, welches seit dem 18. Juni 1898 erscheint. Im übrigen ist die Agitation wirksam insbesondere in Ost- und Westpreußen, Posen und Oberschlesien unter den Landarbeitern betrieben, außerdem unter den Seeleuten, unter denen man einen Seemannsverband errichtet hat, dagegen ist sie unter den Zieglern »ohne nennenswerten Erfolg geblieben«.

Der karakteristische Moment des Kongresses das am deutlichsten die ihn beherrschende Grundauffassung erkennen läßt, trat am schärfsten hervor bei der Stellungnahme gegenüber den unter den Buchdruckern ausgebrochenen Streitigkeiten. Wie an anderer Stelle[81] eingehender zu erwähnen ist, hat die im Jahre 1896 wieder begründete Tarifgemeinschaft mit den Prinzipalen zu den erbittertsten Kämpfen im Lager der Gehülfen geführt, Kämpfe, die sich freilich formell um die Einzelheiten des getroffenen Abkommens, insbesondere dessen fünfjährige Dauer drehten, in Wahrheit aber die Stellung zu der Sozialdemokratie zur Unterlage hatten. $Gasch$, der Führer der Opposition, der aus dem Buchdruckerverbande ausgeschlossen war und eine »Gewerkschaft der Buchdrucker« begründet hatte, machte dem ersteren vor allem den Vorwurf, daß er nicht »auf dem Boden der modernen Arbeiterbewegung stehe«.

[81] Vgl. unten S. 280 ff.

Der Streitpunkt wurde gleich bei der Prüfung der Mandate berührt, indem es sich darum handelte, ob der Vertreter der Buchdruckergewerkschaft, $Pollender$, zu den Verhandlungen des Kongresses zuzulassen sei. Die Vertreter des Verbandes bekämpften diese Forderung auf das entschiedenste und brachten mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, daß der Verband von der zu betreffenden Entscheidung seine fernere Teilnahme abhängig mache. Die nach erregten Verhandlungen eingesetzte Kommission beschloß mit vier gegen drei Stimmen, den Verband als die einzige rechtmäßige Organisation der Buchdrucker anzuerkennen und nur deren Vertreter zum Kongresse zuzulassen, dagegen das Mandat von $Pollender$ als ungültig zurückzuweisen. Dieser Antrag wurde schließlich mit großer Mehrheit angenommen, indem 96 Abgeordnete, die 347034 Mitglieder vertraten, dafür und nur 26, die 116323 Mitglieder vertraten, dagegen stimmten.

Hatte bei dieser Frage der Kongreß eine inhaltliche Stellungnahme zu der unter den Buchdruckern hervorgetretenen Meinungsverschiedenheit insofern noch nicht nötig gehabt und sogar ausdrücklich vermieden, als er seine Entscheidung lediglich auf den Gesichtspunkt stützte, daß jede Organisation nach eigenem Ermessen über ihre Angelegenheit zu bestimmen und die Minderheit sich der Mehrheit zu fügen habe, so war dies dagegen bei dem ferneren Punkte der Tagesordnung: »$Tarife und Tarifgemeinschaften$« nicht möglich, vielmehr mußte die grundsätzliche Haltung gegenüber dem Unternehmertume zur Entscheidung gebracht werden. Aber hier ergab sich die bedeutungsvolle Thatsache, daß die Tarifgemeinschaft als solche, die doch dem Grundsatze von der unversöhnlichen Gegensätzlichkeit der Interessen zwischen Arbeitern und Unternehmern offen ins Gesicht schlägt, Gegner auf dem Kongresse so gut wie gar nicht hatte, denn selbst $Pollender$, den man freilich als Korreferent abgelehnt, aber als Redner zum Worte gelassen hatte, bekämpfte nur die Bedingungen, die von dem Buchdruckerverbande den Prinzipalen zugestanden waren. Schließlich wurde mit allen gegen 4 Stimmen folgender Beschluß angenommen.

»Tarifliche Vereinbarungen, welche die Lohn- und Arbeitsbedingungen für eine bestimmte Zeit regeln, sind als Beweis der Gleichberechtigung der Arbeiter seitens der Unternehmer bei Festsetzung der Arbeitsbedingungen zu erachten und in den Berufen erstrebenswert, in welchen sowohl eine starke Organisation der Unternehmer, wie auch der Arbeiter vorhanden ist, welche eine Gewähr für Aufrechterhaltung und Durchführung des Vereinbarten bieten. Dauer und Umfang der jeweiligen Vereinbarungen lassen sich nicht schematisieren, sondern hängen von den Eigenarten des betreffenden Berufes ab.«

Auch die übrigen Gegenstände der Verhandlungen hatten fast ausnahmslos die Bedeutung grundsätzlicher Entscheidungen für die Auffassung der gewerkschaftlichen Aufgabe und insbesondere die Stellung zu der Politik und der sozialdemokratischen Partei. Dies gilt in erster Linie für den Antrag wegen Errichtung einer $Zentralstelle für Arbeiterversicherung und Arbeiterschutz$. Wie früher erwähnt, war der Vorschlag, das Interesse der Arbeiter an den Gewerkschaften dadurch zu heben, daß diese sich mit Arbeiterschutzfragen beschäftigen sollten, zuerst von $Quarck$ gemacht, hatte aber einen großen Entrüstungssturm hervorgerufen. Trotzdem hatte eine von den Redakteuren der Gewerkschaftspresse am 17. August 1898 in Gotha abgehaltene Konferenz den Beschluß gefaßt, dem Kongresse etwas ganz Aehnliches zu empfehlen, nämlich zu beantragen, daß in Verbindung mit der Generalkommission eine Zentralstelle errichtet werde, welche die Arbeiterversicherungs- und Arbeiterschutzgesetze in gemeinverständlicher Weise für die Gewerkschaftspresse bearbeiten und dadurch eine nutzbringende Beeinflussung der Ausgestaltung und Handhabung herbeiführen, sowie endlich die Wahlen der Arbeitervertreter zu den Versicherungskörperschaften organisieren sollte. Wie begreiflich stieß dieser von dem bestellten Referenten $Bringmann$ befürwortete Antrag auf den entschiedensten Widerspruch derjenigen Richtung, welche ängstlich darüber wachen zu müssen glaubt, daß die Gewerkschaften sich nicht etwa zu Konkurrenten der sozialdemokratischen Partei entwickeln und ihrer Oberleitung entziehen könnten. Der Hauptwortführer dieser Anschauung, der Redakteur des »Vorwärts«, $Pötzsch$ sah in dem Antrage ein Mißtrauen gegenüber der Reichstagsfraktion, und obgleich insbesondere von den Buchdruckern betont wurde, daß die Gewerkschaften »nicht ein Anhängsel irgend einer politischen Partei, sondern vollkommen »selbstständige Institutionen« seien, welche die Verpflichtung hätten, je nach ihrer Stärke und ihrem Einfluße auf dem Wirtschaftsgebiete die höchsten Probleme wirtschaftlicher und sozialer Fragen praktisch in Angriff zu nehmen und zu beeinflussen«, so gelang es doch nicht, diesen Standpunkt zur völligen Anerkennung zu bringen, vielmehr beschränkte man sich schließlich darauf, unter die später zu erwähnenden Aufgaben der Generalkommission auch die Aufklärung der Arbeiter über die Bedeutung der Arbeiterversicherung und eine Einflußnahme auf die betreffenden Wahlen aufzunehmen.

Von nicht geringerer prinzipieller Bedeutung waren die Verhandlungen über die Frage der $Arbeitsvermittlung$. Es kann nicht wohl zweifelhaft sein und ist auch eigentlich niemals bestritten, daß diese, rein technisch betrachtet, d. h. lediglich mit Rücksicht auf ihren Zweck eines Ausgleiches zwischen Angebot und Nachfrage, am besten wirken wird, wenn die beiden beteiligten wirtschaftlichen Gruppen, Unternehmer und Arbeiter, an ihr gleichmäßig beteiligt sind und jede Nebenabsicht, insbesondere die Verwendung im einseitigen Interesse einer von beiden Parteien fern gehalten wird. Aber bisher haben beide Teile sich noch nicht entschließen können, die Arbeitsvermittlung auf ihre angegebene natürliche Aufgabe zu beschränken und auf ihre Verwendung als wirtschaftlichen Kampfmittels zu verzichten.

Anfangs hatten in erster Linie die Arbeiter und insbesondere die Gewerkschaften sich auf diesen Standpunkt gestellt und z. B. auf dem von dem Freien deutschen Hochstift berufenen, am 8. Oktober 1893 in Frankfurt a. M. abgehaltenen Kongresse zur Verhandlung über Arbeitslosigkeit und Arbeitsvermittlung die von neutraler Seite gemachten Vorschläge der Uebertragung dieser Aufgabe auf staatliche und gemeindliche Organe entschieden bekämpft. Auch der Berliner Gewerkschaftskongreß hatte die gleiche Stellung eingenommen und beschlossen, daß »jede Erwägung der Möglichkeit einer gemeinsam geführten Arbeitsvermittlung zwischen Arbeitern und Arbeitgebern grundsätzlich abzulehnen« sei. Inzwischen hatten auch die meisten Unternehmerorganisationen diese Auffassung sich zu eigen gemacht und auf der am 5. September 1898 in Leipzig abgehaltenen, von dem Arbeitgeberbunde Hamburg-Altona einberufenen Arbeitsnachweiskonferenz im Gegensatz zu der von dem Verbande der deutschen Arbeitsnachweise veranstalteten gleichartigen Versammlung in München vom 27. bis 28. September 1898 beschlossen, den Arbeitsnachweis ausschließlich für die Unternehmer in Anspruch zu nehmen. Auf dem Gewerkschaftskongresse waren die Ansichten geteilt. Von dem Referenten $Leipart$ (Holzarbeiter) wurde der in Berlin gefaßte Beschluß als ein »übertriebener Radikalismus« bezeichnet, »der unserer Gewerkschaftsbewegung ganz und gar nicht ansteht« und an der Hand umfaßenden Materials bewiesen, daß nicht allein schon viele Gewerkschaften gemeinsam mit den Unternehmern Arbeitsnachweise eingerichtet, sondern daß sogar die sozialdemokratische Fraktion durch ihre Anträge auf Schaffung von Arbeitskammern und Arbeitsämtern diese Forderung aufgenommen habe; deshalb seien in erster Linie kommunale Anstalten zu empfehlen. Von der Gegenseite, insbesondere von $Pötzsch$ wurde nicht allein dieser letztere Vorschlag unter Hinweis darauf bekämpft, daß nach der bestehenden Gesetzgebung in den Gemeindeverwaltungen der überwiegende Einfluß in den Händen der Unternehmer liege, sondern überhaupt daran festgehalten, daß grundsätzlich die Arbeitsvermittlung in die Hände der Arbeiter gehöre.

Das Ergebnis der ausgedehnten Verhandlungen war ein Beschluß, der freilich prinzipiell den radikalen Standpunkt billigt, aber doch sowohl paritätische wie kommunale Arbeitsnachweise zuläßt. Der Wortlaut ist folgender:

»Die gewerkschaftliche Arbeitsvermittlung ist ein wertvolles Mittel zur Hebung der Lage der Arbeiter und zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Der Kongreß hält deshalb nach wie vor an dem grundsätzlichen Standpunkt fest, daß der Arbeitsnachweis den Arbeiterorganisationen gebührt.

Die Mitwirkung von Staat und Gemeinde bei der Arbeitsvermittlung kann deshalb nur darauf beschränkt sein, die Mittel für die dazu notwendigen Einrichtungen und deren Erhaltung zur Verfügung zu stellen.

Der Kongreß erkennt dagegen an, daß es unter den gegenwärtig bestehenden Verhältnissen an manchen Orten für eine Reihe von Berufen von Vorteil sein kann, sich an kommunalen Arbeitsnachweisen zu beteiligen. Dieselben sind jedoch nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

a) Verwaltung durch eine von in gleicher Zahl von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern je in freier Wohl gewählten direkten Vertretern, zusammengesetzte Kommission, unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden;

b) Führung der Geschäfte durch aus den Reihen der Arbeiter hervorgegangene Beamte; Wahl derselben durch die Verwaltungskommission;

c) Ablehnung der Vermittlung von Arbeitskräften an solche Arbeitgeber und Dienstherren, welche notorisch ihre Pflichten als Arbeitgeber nicht erfüllen, sowie an solche Arbeitgeber, welche bei ausbrechenden Differenzen mit ihren Arbeitern in keine Verhandlungen zur Beilegung derselben mit der zuständigen Arbeiterorganisation eintreten wollen;

d) genaue Feststellungen über die Lohnbedingungen und Veröffentlichung derselben mit den übrigen Ergebnissen der Arbeitsnachweisstatistik;

e) vertragsmäßige Verpflichtung der Arbeitgeber, die vor dem Arbeitsamt angegebenen Arbeits- und Lohnbedingungen nach erfolgter Anstellung auch zu erfüllen, um den Arbeiter oder Dienstboten vor Täuschung oder Benachteiligung zu schützen;

f) vollständige Gebührenfreiheit und Uebernahme der gesamten Kosten auf die Gemeinde- oder Staatskasse.

Wo kommunale Arbeitsämter errichtet werden, hat die organisierte Arbeiterschaft ihren berechtigten Einfluß geltend zu machen und für die Durchführung vorstehender Forderungen einzutreten, ohne daß die einzelne Gewerkschaft verpflichtet werden kann, den etwa bestehenden, gut funktionierenden Facharbeitsnachweis ohne besonderen Grund aufzuheben. Derartige Facharbeitsnachweise sind jedoch möglichst mit dem städtischen Arbeitsamt in Verbindung zu bringen, um eine vollständige Arbeitsnachweisstatistik zu ermöglichen.

Paritätische Arbeitsnachweise sind nicht zu verwerfen, wenn es dadurch den Arbeitern gelingt, zugleich ihre Lohn- und Arbeitsverhältnisse günstiger und stabiler zu gestalten.

In den Arbeitsnachweisen der Innungen fällt den gewerkschaftlich organisierten Arbeiten ebenfalls die Aufgabe zu, diese, wenn sie einmal geschaffen, nach Möglichkeit im Interesse der Arbeiter auszugestalten.«

Auch bei dem ferneren Beratungsgegenstande, der Stellung der $Gewerkschaftskartelle$, handelte es sich um den Gegensatz zwischen der radikalen und der gemäßigten Richtung. Die Kartelle, d. h. die örtlichen Vereinigungen aller dort vertretenen Gewerkschaften bilden offenbar einen Ansatz zu der Verschmelzung der Arbeiter zu einer umfassenden Organisation ohne Unterschied des Berufes, wie sie in England R. $Owen$ in seiner _Consolidated trades union_[82] angestrebt hatte, wie sie den »Internationalen Gewerksgenossenschaften«[83] zu Grunde lag, wie man sie in Amerika in der _National labour union_[84] versucht hatte und wie sie auch auf dem Halberstädter Gewerkschaftskongresse als Ideal empfohlen war, das man unter Ueberwindung des »Berufsdünkels und Kastengeistes« erreichen müsse[85]. Aber ferner ist es eine längst beobachtete Thatsache der praktischen Erfahrung, daß bei Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Arbeitern ein Ausgleich leichter möglich ist, solange der Streik auf die unmittelbar Beteiligten beschränkt bleibt, als wenn Berufsfremde sich einmischen[86]. So hatten auch die Gewerkschaftskartelle schon wiederholt die Fortsetzung von Streiks durchgesetzt, die von den Nächstbeteiligten längst als aussichtslos erkannt waren. War schon aus diesem Grunde die gemäßigte Richtung ihnen nicht günstig gesinnt, so hatten sie sich eine weitere Gegnerschaft dadurch geschaffen, daß sie in einer Art Rivalitätsstellung gegen die Vorstände der Zentralorganisationen getreten waren. Am schärfsten zugespitzt hatte sich dieser Gegensatz in der seitens der Kartelle erhobenen Forderung, auf dem Kongresse eine besondere Vertretung zu erhalten, die sie, nachdem die Generalkommission dies verweigert hatte, durch die Drohung durchzusetzen suchten, einen eigenen Sonderkongreß zu berufen. Auf dem Kongresse bezeichnete die insbesondere durch den Referenten $Päplow$ (Maurer) vertretene gemäßigte Richtung die Kartelle geradezu als ein »notwendiges Uebel« und betonte, daß es zwecklos, ja schädlich sei, innerlich bereits verlorene Streiks noch künstlich halten zu wollen, daß überhaupt ein Streik nur dann berechtigt sei, wenn die Organisation die erforderlichen Mittel besitze, um ihn aus eigener Kraft durchzuführen, und daß nicht stets der Klingelbeutel umhergehen dürfe, daß aber die jetzigen Zustände gerade durch die mit dem Eingreifen der Kartelle verbundene Regellosigkeit der Streikunterstützung herbeigeführt seien. Demgemäß forderte man vor Allem, daß den Kartellen jeder Einfluß auf die Streiks entzogen werde, was insofern mit einer gewissen Schwierigkeit verknüpft war, als jene sich wesentlich um die Beschaffung der Streikgelder bemüht hatten und es deshalb der Billigkeit zu entsprechen schien, ihnen auch einen Einfluß auf den Verlauf der Streiks einzuräumen. Trotzdem stellte sich schließlich der Kongreß im wesentlichen auf diesen Standpunkt, indem er folgenden Beschluß einstimmig annahm:

»Die Gewerkschaftskartelle haben die gemeinsamen gewerkschaftlichen Interessen ihres Ortes zu vertreten, wie Regelung des Arbeitsnachweises und des Herbergswesens, der Statistik, Bibliotheken, Errichtung von Arbeitersekretariaten &c. Sie haben die Arbeiterinteressen gegenüber den Behörden: Gewerbeinspektion, Gemeindeverwaltung &c. und bei Wahlen zu Gewerbegerichten und Versicherungsanstalten zu wahren. Sie haben weiter im Einverständniß mit den betr. Organisationsleitungen die Agitation unter den Berufen, deren Organisation aus eigener Kraft dazu nicht im Stande sind, zu unterstützen.

Die Beschlußfassung über Streiks ist ausschließlich Aufgabe der Vorstände der Zentralverbände.

Die Kartelle sind verpflichtet, dem Zentralvorstand der Organisation, die am Orte in einen Streik eintreten will oder sich im Streik befindet, auf Erfordern einen Situationsbericht zu geben. Materielle Unterstützung für Streiks wird seitens des Kartells nur dann gewährt, wenn der Zentralvorstand, der im Streik befindlichen Organisation dies beantragt oder seine Zustimmung erteilt hat. Ueber die Taktik bei Lohnbewegungen und bei auftauchenden Fragen innerhalb ihres Gewerbes entscheidet die betreffende Gewerkschaft selbstständig.«

[82] Siehe oben S. 5.

[83] Siehe oben S. 202.

[84] Siebe oben S. 160.

[85] Siehe oben S. 220.

[86] Ein Beispiel bietet der Hamburger Hafenarbeiterstreik, bei dem die unmittelbar Beteiligten, die Rheder, ihrer Neigung, den Arbeitern entgegenzukommen, nur deshalb nicht folgen konnten, weil sie die Entscheidung in die Hände des Arbeitgeberverbandes gelegt hatten.

Von je her hat das $Kassenwesen$ einen Prüfstein dafür geboten, ob Arbeiterorganisationen sich auf den gemäßigten, rein gewerkschaftlichen oder auf den politisch-revolutionären Standpunkt stellen. Sind auch in der deutschen Gewerkschaftsbewegung die Angriffe auf »Kassensimpelei« allmählich fast verstummt, indem man den Wert der Kassen für einen festen und gleichmäßigen Mitgliederbestand zu schätzen gelernt hat, so hat doch noch bis in die neueste Zeit der Radikalismus an einem Punkte den Kampf fortgesetzt, nämlich hinsichtlich der $Arbeitslosenunterstützung$. Hier glaubte man geltend machen zu können, daß es Pflicht des Staates sei, für die Arbeitslosen zu sorgen, und daß die Arbeiterklasse gar keine Veranlassung habe, dem Staate diese Last abzunehmen. Aber obgleich auch bürgerliche Sozialreformer[87] aus diesem Grunde die staatliche Arbeitslosenversicherung gefordert haben, so hat doch in gewerkschaftlichen Kreisen immer mehr die Ansicht die Oberhand gewonnen, daß gerade die Arbeitslosenunterstützung ein unentbehrliches Mittel sei, um die Organisationen stark und leistungsfähig zu machen; und nachdem schließlich auch die Metallarbeiter auf ihrem 1898 in Braunschweig abgehaltenen Kongresse ihren früheren abweichenden Standpunkt aufgegeben hatten, konnte man von einer Streitfrage kaum mehr sprechen. Immerhin ist es von Interesse, daß der Gewerkschaftskongreß die Generalkommission beauftragte, bei den einzelnen gewerkschaftlichen Organisationen auf die Durchführung der Arbeitslosenunterstützung hinzuwirken.

[87] Z. B. Leopold $Sonnemann$ und die deutsche Volkspartei. Vgl. »Soziale Praxis«, VI, Nr. 45; VII, Nr. 1.