Part 25
Die ersten Anfänge einer Gewerkschaftsbewegung in Deutschland finden wir in den Handwerker- und Bildungsvereinen, die insbesondere in den Jahren vor 1848 unter der Leitung von liberalen Politikern entstanden, aber in der Zeit der Reaktion vielfach sich wieder auflösten. Ein Interessen- und Klassengegensatz trat jedoch in diesen Vereinen noch nicht hervor, und in der That war zu einem solchen der Anlaß erst geboten, nachdem die Verdrängung des Kleinbetriebes durch den Großbetrieb, der Handarbeit durch die Maschinenarbeit das frühere Verhältnis des Gesellenstandes als einer Vorstufe des Meisterstandes beseitigt und eine immermehr sich vertiefende Scheidungslinie zwischen Arbeitgeber und Arbeiter gezogen hatte.
[66] Eine umfassende Darstellung der deutschen Gewerkschaftsbewegung besteht nicht; die Litteratur ist deshalb bei den einzelnen Abschnitten angegeben. Außer den von mir behandelten Vereinigungen erwähnt $Oldenberg$ im Handw. d. St.-W. I. (Ergänz.-Band, S. 395) und in $Schmollers$ Jahrb., Jahrg. XX, S. 253 ff. noch: den Zentralverband deutscher Zuschneidervereine, den Bund deutscher Bierbrauergesellen, die beiden 1888 gegründeten Braumeistervereine, den 1894 entstandenen süddeutschen Bäckerverband, die organisierten Kellner, den deutschen Photographengehülfenverband und den Verein deutscher Versicherungsbeamter, sowie eine Reihe von Berg- und Hüttenarbeitervereinen. Teils schienen mir diese Vereine nicht wichtig genug, um eine eingehendere Berücksichtigung zu verdienen, teils ist es mir nicht gelungen, Material zu erhalten, indem meine Anfragen unbeantwortet blieben.
Der älteste wirkliche G.-V. in Deutschland ist der im Jahre 1865 von $Fritzsche$ gegründete deutsche $Tabakarbeiterverein$ und der im folgenden Jahre ins Leben gerufene $Verband der deutschen Buchdrucker$. Der letztere verdient unser besonderes Interesse dadurch, daß er sich bis auf die allerneueste Zeit von politischen Einflüssen völlig fern gehalten hat und aus diesem Grunde das treueste Bild eines wirklichen G.-V. bietet. Wir wollen uns deshalb mit ihm demnächst noch eingehender beschäftigen. Das Gleiche gilt von einer Reihe anderer in neuester Zeit begründeter Organisationen, insbesondere den christlichen Vereinigungen aller Art. Im übrigen ist die deutsche Gewerkschaftsbewegung teils ausgesprochenermaßen, teils wenigstens thatsächlich unter Anlehnung an politische Parteien erwachsen und zwar aus einer doppelten Wurzel.
Der äußere Anstoß wurde gegeben durch Berichte, welche $Max Hirsch$ im Sommer 1868 in Briefen aus England über die dortigen G.-V. in der »Berliner Volkszeitung« veröffentlichte, und in denen er das englische Vorbild zur Nachahmung empfahl. Nach seiner eigenen Angabe hatte er die Reise nach England unternommen, um sich über die dortigen sozialen Verhältnisse, insbesondere über das Genossenschaftswesen zu unterrichten und hatte dort die ihm vorher kaum bekannten G.-V. kennen gelernt. Ob dieselben den Führern der jungen sozialdemokratischen Bewegung bekannt gewesen sind, oder ob diese erst aus den Hirsch'schen Berichten ihre Anregung erhalten haben, mag dahingestellt bleiben, jedenfalls griff der damalige Präsident des von $Lassalle$ gestifteten »Allgemeinen deutschen Arbeitervereins«, v. $Schweitzer$, in Gemeinschaft mit $Fritzsche$, dem Gründer des »Deutschen Tabakarbeitervereins«, den Gedanken lebhaft auf und beantragte am 23. August 1868 bei der in Hamburg tagenden Generalversammlung seines Vereins, daß man seitens desselben mit der Gründung von Gewerkschaften vorgehen solle. Er fand jedoch hier den entschiedensten Widerspruch und erlangte schließlich nur, daß man erklärte, nichts dagegen einwenden zu wollen, wenn er und Fritzsche persönlich, oder $ganz unabhängig von dem Vereine$, die Sache in die Hand nähmen. Daraufhin beriefen beide auf den 26. September 1868 einen $deutschen Arbeiterkongreß$ nach Berlin »zur Begründung allgemeiner, nach den verschiedenen Berufsarten gegliederter Gewerkschaften«.
$Max Hirsch$, der inzwischen von England zurückgekehrt war und unter den Berliner Arbeitern insbesondere durch die Maschinenbauer eine starke Stütze hatte, versuchte mit deren Hilfe auf diesem Kongresse seinen Standpunkt zu vertreten, blieb aber in der Minderheit und wurde schließlich mit Gewalt aus dem Saale getrieben. Er berief darauf seinerseits auf den 28. September 1868 eine große Arbeiterversammlung, welche unter dem Vorsitze des fortschrittlichen Abgeordneten $Franz Duncker$ tagte und schließlich die von $Hirsch$ entworfenen »Grundzüge für die Konstituierung der deutschen Gewerkvereine« mit großer Mehrheit annahm.
So waren also gleichzeitig zwei verschiedene Bewegungen ins Leben gerufen, welche beide eine Interessenvertretung der Arbeiter bezweckten. Aber, wie sie sich schon in ihren Namen insofern unterschieden, als die von $Hirsch$ begründeten und gewöhnlich noch ihm und ihrem zweiten geistigen Vater als $Hirsch-Duncker$'sche bezeichneten Vereine sich »Gewerkvereine« nannten, während die $Schweitzer$'schen sich den Namen »Arbeiterschaften« oder »Gewerkschaften« beilegten, so waren beide Organisationen auch in ihrem Karakter wesentlich verschieden, wie dies insbesondere bei ihrer $Stellungnahme gegenüber den Arbeitseinteilungen$ hervortritt. $Schweitzer$ bezeichnete in seiner öffentlichen Aufforderung zur Beschickung des einberufenen Kongresses als dessen Ziel »die umfassende festbegründete Organisation der gesamten Arbeiterschaft Deutschlands durch und in sich selbst zum Zwecke gemeinsamen Fortschreitens $mittels der Arbeitseinstellungen$«.
Während also die Aufgabe dieser Gewerkschaften geradezu als Organisation der Streiks bezeichnet werden kann, gehen umgekehrt die Gewerkvereine davon aus, daß zwischen den Interessen der Arbeiter und der Arbeitgeber eine natürliche Harmonie bestehe, weshalb man sie höhnisch »Harmonieapostel« genannt hat, daß deshalb eine Verbesserung der Lage der Arbeiter thunlichst in friedlicher Entwicklung geschehen und ein Ausgleich etwa ausbrechender Streitigkeiten durch Schiedsgerichte und Einigungsämter geschehen müsse. Beide Gruppen stehen zu einander in scharfem Gegensatze, insbesondere muß jeder, der den »Gewerkvereinen« als Mitglied beitreten will, vorher einen Revers unterschreiben, durch welchen er erklärt, weder Mitglied noch Anhänger der Sozialdemokratie zu sein. Versuche, eine Aufhebung dieser Statutvorschrift herbeizuführen, wie sie wiederholt z. B. auf dem letzten am 30. Mai 1898 in Magdeburg abgehaltenen Verbandstage gemacht sind, haben bisher keinen Erfolg gehabt.
Wir wollen jetzt die Entwicklung dieser beiden Gruppen gesondert verfolgen und uns dann noch mit einer Reihe anderer Organisationen, insbesondere dem bereits erwähnten deutschen Buchdruckerverbande beschäftigen.
2. Die Hirsch-Duncker'schen Gewerkvereine[67].
Nach den in der Versammlung vom 28. September 1868 angenommenen Grundsätzen sollte eine Organisation der gesamten deutschen Arbeiterschaft mit beruflicher Gliederung angestrebt werden. Die Einheit bildet deshalb der $nationale Gewerkverein$ eines bestimmten in sich abgeschlossenen Gewerbes. Dieser stützt sich auf die $Ortsvereine$, und zwar wird zur Bildung eines Gewerkvereins das Vorhandensein von mindestens fünf Ortsvereinen gefordert. Uebrigens giebt es auch »selbständige« d. h. nicht zu einem G.-V. vereinigte Ortsvereine. Eine Mittelstufe zwischen diesen beiden Formen, die $Bezirksvereine$, die man anfangs nach dem Vorbilde der englischen _trade unions_ ins Auge gefaßt hatte, sind nur ganz vereinzelt gebildet. Dagegen sind vielfach Vereinigungen aller an einem Orte oder in einem Bezirke bestehenden Vereine zur Vertretung der gemeinsamen Interessen als $Orts$- oder $Bezirksverbände$ geschaffen, denen insbesondere das Bildungswesen, die Erteilung von Rechtsbeistand, die Abwehr gegenüber anderen Parteien und die Errichtung von Herbergen übertragen ist. Der Beitritt zu diesen Verbänden war früher obligatorisch, bis man dies auf dem Verbandstage von 1892 beseitigt hat, immerhin bestehen jetzt 145 Orts- und 7 Bezirksverbände.
[67] Die besten Quellen sind: $Karl Walcker$: »Die Arbeiterfrage mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Gewerkvereine (Hirsch-Duncker)« Eisenach 1881 und die in Veranlassung des 25jährigen Jubiläums der G.-V. von dem Verbandsanwalt Dr. $Max Hirsch$ veröffentlichte Festschrift: »Die Arbeiterfrage und die deutschen Gewerkvereine«, Leipzig 1893, sowie das Verbandsorgan »Der Gewerkverein«, das jetzt im 31. Jahrgange erscheint. Vgl. außerdem $Max Hirsch$: »Die Arbeiterfrage und die deutschen Gewerkvereine«, Leipzig 1893. Eine Vergleichung mit den englischen Gewerkschaften enthält: $Max Hirsch$: »Die Entwicklung der Arbeiterberufsvereine in Großbritannien und Deutschland«. Berlin 1896.
An der Spitze jedes G.-V. steht ein »$Generalrat$«, welcher auf der alle drei bis fünf Jahre zusammentretenden Generalversammlung gewählt wird. Eine Gesamtvertretung aller G.-V. war von Anfang an beabsichtigt und ist schon Pfingsten 1869 durch Gründung des »$Verbandes der deutschen Gewerkvereine$« geschaffen, an dessen Spitze der »$Zentralrat$« steht. Beirat des letzteren ist $Max Hirsch$ unter dem Titel »$Verbandsanwalt$«; derselbe ist zugleich Herausgeber des $Verbandsorganes$: »Der Gewerkverein«. Die regelmäßige Versammlung des Verbandes ist der »$Verbandstag$«. Auf demselben wird jedesmal der Betrag festgestellt, welchen jeder G.-V. an die Verbandskasse zu zahlen hat; derselbe darf jedoch den Satz von 5 Pfennigen vierteljährlich auf den Kopf des Mitgliedes nicht übersteigen. Die Verbandstage finden jetzt alle drei Jahre statt und nehmen regelmäßig eine ganze Woche in Anspruch. Außer der konstituierenden Versammlung, die am 18. Mai 1869 in Berlin stattfand und in der die Begründung des Verbandes erfolgte, haben bis jetzt 12 ordentliche Verbandstage stattgefunden und zwar 1) 27. bis 29. August 1871 in Berlin; 2) 17. bis 21. April 1873 in Berlin: 3) 28. bis 31. März 1875 in Leipzig; 4) 15. bis 17. Oktober 1876 in Breslau; 5) 23. bis 27. Oktober 1877 in Gera; 6) 12. bis 17. Oktober 1879 in Nürnberg; 7) 19. bis 25. Juni 1881 in Stuttgart; 8) 24. bis 29. Juni 1883 in Stralsund; 9) 17. bis 22. Juni 1886 in Halle a. S.; 10) 11. bis 16. Juni 1889 in Düsseldorf; 11) 7. bis 15. Juni 1892 in Mannheim; 12) 3. bis 9. Juni 1895 in Danzig; 13) 30. Mai bis 6. Juni 1898 in Magdeburg. Außerdem sind zwei außerordentliche Verbandstage in Berlin abgehalten; der erste am 19. Juni 1869 betraf Aenderungen des Verbandsstatutes, der zweite am 8. September 1889 bezweckte die Aufhebung der Verbandsinvalidenkasse.
Der Grundgedanke für das Verhältnis dieser verschiedenen Instanzen ist der, daß den Ortsvereinen möglichste Selbständigkeit gelassen ist, mit einziger Ausnahme des Kassenwesens, welches naturgemäß zentralisiert sein muß. Jeder G.-V. hat eine $Kranken$- und $Sterbekasse$. Der Verband hatte außerdem am 1. Juli 1869 eine $Invalidenkasse$ ins Leben gerufen, die aber nach Einführung der reichsgesetzlichen Invaliditätsversicherung am 8. September 1889, nachdem ihr Mitgliederbestand auf 2046 herabgesunken war, liquidieren mußte, wobei übrigens die Mitglieder 76% ihrer Beiträge zurückerhielten. Gleichzeitig mit der Invalidenkasse des Verbandes hatte auch der größte Einzelverein, der G.-V. der Maschinenbauer und Metallarbeiter eine solche gegründet, die man anfangs auch neben den gesetzlichen Zwangsverbänden aufrecht zu erhalten suchte, bis sich ergab, daß die Mitglieder nicht die Beiträge zu beiden Versicherungen nebeneinander aufbringen konnten. So wurde denn im November 1893 von der Generalversammlung die Auflösung beschlossen und das nach Zahlung von insgesamt 928000 Mk. Invalidengeldern noch vorhandene Vermögen in Höhe von 500000 Mk. zur Verteilung gebracht, so daß sämtliche Mitglieder die von ihnen eingezahlten Beiträge zurückerhielten.
Bei ausbrechenden ernsteren $Streitigkeiten$ wenden sich die Ortsvereine zunächst an ihren Generalrat, der, falls seine Versuche zur Beilegung erfolglos bleiben, die Sache dem Zentralrate unterbreitet. Dieser soll eine $Arbeitseinstellung$ nur unter der dreifachen Voraussetzung anordnen, daß auch durch seine Vermittelungen keine Verständigung zu erzielen ist, daß er den Streik als berechtigt anerkennt und daß derselbe nach Lage der Umstände Erfolg verspricht.
Der $Zweck$ der G.-V. ist nach dem Normalstatut »der Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder auf gesetzlichem Wege«. Aus den »leitenden Grundsätzen« ist folgendes hervorzuheben:
Es soll ein $Arbeitslohn$ angestrebt werden, der zum künftigen Unterhalte des Arbeiters und seiner Familie ausreicht mit Einschluß der Versicherung gegen jede Art von Arbeitsunfähigkeit, sowie der nötigen Erholung und humanen Bildung. Die $Arbeitszeit$ ist auf 10 Stunden zu beschränken, $Sonntags$- und $Nachtarbeit$ möglichst zu beseitigen. $Weiblichen$ und $unerwachsenen Arbeitern$ ist der erforderliche Schutz zu gewähren. $Zuchthausarbeit$ soll der freien Arbeit keine Konkurrenz bereiten. $Fabrik$- und $Arbeitsordnungen$ sind mit den Arbeitern zu vereinbaren. Zur Erledigung von Streitigkeiten ist ein von beiden Teilen zu besetzendes stehendes $Schiedsgericht$ unter einem unparteiischen Obmann zu bilden.
Ein Hauptgewicht haben die G.-V. von Anfang an auf die Bildung von $Hülfskassen$ jeder Art gelegt. Ihrem Einflusse ist es wesentlich zu danken, daß das Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 erlassen und daß in der Gewerbeordnung und in den späteren Versicherungsgesetzen im wesentlichen der Grundsatz des bloßen Kassenzwanges im Gegensatz zu der weitergehenden Forderung der Zwangskassen Aufnahme gefunden hat, daß also insbesondere die Zugehörigkeit zu einer den gesetzlichen Normativbedingungen entsprechenden Hülfskasse von dem Beitritte zu den gesetzlichen Zwangskassen entbindet. In neuerer Zeit freilich beklagt man sich immer mehr über ungünstige Behandlung der freien Kassen, insbesondere insofern, als man ihre Vertreter nicht zu den für die Schiedsgerichte, das Reichsversicherungsamt und die Unfalluntersuchung und Unfallverhütung geschaffenen Ausschüssen zuläßt, und als das neue Krankenkassengesetz vom 10. April 1892 die Bestimmung traf, daß die freien Kassen die ärztliche Behandlung in Natur -- im Gegensatz zu der früher gestatteten Geldentschädigung -- leisten und daß der Satz des Krankengeldes sich nach dem ortsüblichen Tagelohn des Wohnortes des Versicherten -- im Gegensatze zu dem Sitze der Kasse -- richten müsse, entwickelte sich eine große Bewegung auf völlige Aufhebung der Kassen, die aber von der Zentralleitung mit Erfolg bekämpft ist. Nach dem Gesetze müssen die Hülfskassen von den G.-V. völlig getrennt sein. Immerhin hat man eine gemeinschaftliche Interessenvertretung zunächst durch ein Kartell und seit 1892 durch den »$Verband der deutschen$ G.-V.-$Hülfskassen$« hergestellt.
Ueber die Ziele der bisherigen Sozialversicherung hinaus hat man seitens der G.-V. die $Versicherung gegen Arbeitslosigkeit$ ins Auge gefaßt, also eine Aufgabe von ungemeiner Bedeutung. Allein obgleich auf dem Verbandstage in Nürnberg 1879 das von einer zu diesem Zwecke eingesetzten Kommission ausgearbeitete Statut einer »Verbandskasse für Reisende und Arbeitslose« zur Annahme gelangte, so ist die letztere doch mangels ausreichender Beteiligung nicht ins Leben getreten. Immerhin hat man durch statistische Erhebungen über Häufigkeit und Dauer der Arbeitslosigkeit sich ein erhebliches Verdienst erworben. Außerdem haben schon seit 1881, wo die Tischler damit begannen, die einzelnen G.-V. eine Arbeitslosenunterstützung eingerichtet, und auf dem Verbandstage in Danzig 1895 konnte der Verbandsanwalt feststellen, daß dieselbe jetzt bei allen Vereinen durchgeführt sei.
Die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit sucht man zunächst zu erreichen durch eine möglichst ausgebildete $Arbeitsstatistik$ verbunden mit $Arbeitsnachweis$. Neben den Ortsvereinssekretären, denen die Arbeitsvermittelung obliegt, sind bisher 90 besondere Arbeitsnachweisestellen eingerichtet. Auch eine Ausdehnung über den örtlichen Rahmen hinaus mit Hülfe der Generalsekretäre wird angestrebt, doch haben hier bis jetzt nur die Vereine der Kaufleute und der Kellner ernsthafte Versuche unternommen. Die $Arbeitslosenunterstützung$ beläuft sich meist auf wöchentlich 7 Mk. 50 Pf. und wird bis zu 13 Wochen gezahlt. Mit derselben verbunden ist eine $Reiseunterstützung$ bei Ortswechsel und eine $Uebersiedelungsbeihülfe$ für die Angehörigen. Endlich giebt es noch eine $Unterstützung in besondern Notfällen$.
Die G.-V. haben sich die nachdrückliche Förderung des $Genossenschaftswesens$ angelegen sein lassen. Allerdings ist die versuchte Schaffung von Produktivgenossenschaften fast überall an der mangelnden kaufmännischen Berechnung und Umsicht gescheitert; nur in Burg bei Magdeburg bestehen Produktivgenossenschaften der Tuchmacher, der Zigarrenarbeiter und der Goldleistenverfertiger mit gutem Erfolge.
Die Kredit-, Rohstoff- und Magazinvereine haben Bedeutung wesentlich nicht für Arbeiter, sondern für kleine Unternehmer, die übrigens in den G.-V. ebenfalls vertreten sind. So hat z. B. der Generalrat der Schneider seit zwei Jahren einen genossenschaftlichen Wareneinkauf eingerichtet, dagegen hat man Konsumvereine an sehr vielen Orten ins Leben gerufen und zur Blüte gebracht und nicht minder die Bildung von Baugenossenschaften angeregt.
Ebenso haben die G.-V. die Förderung des $Volksbildungswesens$ thatkräftig in die Hand genommen und sich deshalb mit den zu diesem Zwecke bestehenden Vereinigungen, insbesondere der »Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung«, in nahe Fühlung gesetzt.
Als sehr nützlich haben sich die Einrichtungen zur Gewährung von $Rechtsschutz$ erwiesen. Die Ortsvereine oder häufiger noch die Orts- und Bezirksverbände bestellen einen geeigneten Rechtsverständigen, bei dem die Mitglieder unentgeltlich Rechtsbelehrung erhalten können, übernehmen auch auf ihre Kosten die Durchführung von Prozessen der Mitglieder, wobei nur Beleidigungs-, Ehescheidungs- und Erbschaftssachen, sowie Streitigkeiten der Mitglieder untereinander ausgeschlossen sind. Vorzugsweise wird von dem Rechtsschutze in Versicherungsangelegenheiten und vor den Gewerbegerichten Gebrauch gemacht.
In neuester Zeit sind die G.-V. vor allem bestrebt, sich selbst eine gesichertere rechtliche Grundlage zu verschaffen, indem sie den Erlaß eines Gesetzes über die Zulassung von »$Berufsvereinen$« fordern, dessen Grundgedanke darin besteht, daß Vereine, welche die Berufsinteressen ihrer Mitglieder vertreten, unter den durch Gesetz festzustellenden Voraussetzungen ihre Eintragung in ein öffentliches Register nachsuchen können und durch diese eigene Rechtsfähigkeit erlangen. Der erste Versuch in dieser Richtung wurde von $Schulze-Delitzsch$ durch einen am 4. Mai 1869 im Reichstage eingebrachten Antrag unternommen, der die privatrechtliche Stellung der Vereine überhaupt regeln und die Rechtsfähigkeit, sobald gewisse gesetzliche Bedingungen erfüllt waren, lediglich von der Eintragung in ein bei den Amtsgerichten zu führendes Register abhängig machen wollte. Nachdem eine Kommission den Gesetzentwurf weiter ausgearbeitet hatte, wurde er am 21. Juni 1869 vom Reichstage angenommen. Aber obgleich $Schulze-Delitzsch$ seinen Antrag noch zweimal wiederholte, gelang es nicht, das Widerstreben des Bundesrates zu besiegen, und längere Zeit ist man auf die Angelegenheit nicht zurückgekommen. Erst seit einem am 14. Mai 1890 von den Abgeordneten $Hirsch$ und $Eberty$ eingebrachten Antrage ist die Frage wieder in Fluß gekommen, aber ein in der Session 1893/94 mit großer Mehrheit angenommener Beschluß hat bei der Regierung keine Zustimmung gefunden, und da man im Bürgerlichen Gesetzbuche[68] den Regierungsvorschlag annahm, nach welchem: Vereine mit sozialpolitischen Zwecken nur mit Genehmigung der Verwaltungsbehörde die die Rechtsfähigkeit bedingende Eintragung erlangen können und sich darauf beschränkte, in einer Resolution die Vorlegung eines Gesetzes über die Berufsvereine zu fordern, so ist bei der ablehnenden Haltung der Regierung zunächst eine endgültige Regelung nicht zu erwarten. Die in den Sessionen 1897/98 und 1898/99 von dem Abg. $Schneider$, sowie von den Abg. $Pachnicke$ und $Rösicke$ eingebrachten Anträge, welche die Vereine zur Wahrung der Berufsinteressen von der erwähnten Genehmigungspflicht befreien wollten, sind nicht zur Erledigung gekommen.
[68] § 61.
Den Bestrebungen auf gesetzliche Einführung von $Schiedsgerichten$ und $Einigungsämtern$ und bessere Ausbildung des $Arbeiterschutzes$ haben die G.-V. ihre lebhafte Förderung und Unterstützung angedeihen lassen, und die im Jahre 1890 erlassenen Gesetze über diese Einrichtungen sind wesentlich auf ihren Einfluß zurückzuführen. Dagegen hat neuerdings die Frage des gesetzlichen $Maximalarbeitstages$ eine Meinungsverschiedenheit wachgerufen, die mit der grundsätzlichen Stellung der G.-V. zu der Frage der Selbsthülfe oder Staatshülfe zusammenhängt. Das vorläufige Ergebnis der in dieser Hinsicht geführten langwierigen Verhandlungen ist eine beim Reichstage eingereichte Resolution, nach welcher die Regelung der Arbeitszeit erwachsener Männer bei vollem Koalitionsrechte in erster Linie Sache der Berufsvereine, womöglich mit Hülfe von Einigungsämtern, ist, daneben aber ein beruflich-sanitärer Maximalarbeitstag für solche Gewerbe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen Arbeitszeit die Gesundheit der Arbeiter gefährdet wird, von Reichswegen eingeführt werden soll. Auf diesem Standpunkte steht bekanntlich auch das Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1890.
Auch bei der durch die Frage des Acht-Uhr-Ladenschlusses für Kaufgeschäfte herbeigeführten Beratung trat der Gegensatz der Anschauungen hervor. Während ein von dem Generalrate der Kaufleute gestellter Antrag forderte, daß man sich einfach auf den Boden des Vorschlages der Kommission für Arbeiterstatistik stellen sollte, wollte der Anwalt freilich dem Grundsatze der gesetzlichen Feststellung der Ladenschlußzeit zustimmen, dagegen die Tageszeit der Bestimmung »auf dem Wege der örtlichen Selbstverwaltung unter Mitwirkung der beteiligten Prinzipale und Gehülfen« vorbehalten. Nach heftigen Erörterungen siegte jedoch in der Sitzung des Zentralrates vom 21. Mai 1896 die entschiedenere Richtung mit 15 gegen 12 Stimmen.
Einen Einblick in die Thätigkeit des Verbandes und der Gewerkvereine überhaupt gewähren die Verhandlungen des vom 30. Mai bis 6. Juni 1898 in Magdeburg abgehaltenen 13. Verbandstages. Von den 42 vertretungsberechtigten Vereinen waren 40 erschienen und wurden von dem Oberbürgermeister im Namen der Stadt begrüßt. Der Oberpräsident v. $Bötticher$, Freiherr v. $Berlepsch$, Dr. v. $Rottenburg$, Dr. $Bödiker$ und viele andere bekannte Staatsmänner, ebenso wie das Parlamentarische Komitee der _trade unions_ sowie $Thomas Burt$, der Vorsitzende der Bergarbeiter und $Georg Barnes$, Generalsekretär der Maschinenbauer, hatten Glückwünsche gesandt, der Vertreter der Ungarischen Arbeiterschutzvereine $Soltan Czikora$ war persönlich anwesend und der Vertreter des Zentralrates der Belgischen Liberalen Arbeiterpartei Professor $Wilmotte$ war nur durch plötzlich eingetretene persönliche Gründe an der Teilnahme gehindert.